4a O 35/07 – Verbindungsvorrichtung für Geländer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 867

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 35/07

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, im Fall der Beklagten zu 1) zu vollziehen an den Geschäftsführern,
zu unterlassen,
Vorrichtungen zum festen Verbinden eines Zwischenstücks mit einem stabartigen Teil eines Geländers, bestehend aus einem an dem stabartigen Teil des Geländers mittels einer Schraube befestigbaren Anschlussstück, das als Scheibe ausgebildet ist und sowohl eine durchgehende Bohrung zur Aufnahme der Schraube aufweist als auch mit einer Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks versehen ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstückes als Nut ausgebildet ist;

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07. Juli 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herkunft und des Vertriebsweges der vorstehend unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1., einschließlich der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern einschließlich deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns;

3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend Ziffer I. 1. an einen von dem Kläger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des am 08. November 2001 angemeldeten deutschen Patents 101 54 xxx B4 (nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 22. Mai 2003 veröffentlicht wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 01. Dezember 2005. Gegen das Klagepatent, das in Kraft steht, hat die Beklagte zu 1) unter dem 01. März 2006 Einspruch bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist. Die Klagepatentschrift liegt als Anlage K1 vor.
Das Klagepatent nimmt die Priorität des Gebrauchsmusters DE 201 00 xxx.8 vom 15. Januar 2001 in Anspruch, dessen eingetragener Inhaber ebenfalls der Kläger ist (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster, Anlage K2). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 03. Mai 2001 eingetragen und am 07. Juni 2001 bekannt gemacht. Auch das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Über den von der Beklagten zu 1) unter dem 13. September 2007 eingelegten Löschungsantrag liegt noch keine Entscheidung vor.

Klagepatent und Klagegebrauchsmuster betreffen eine Verbindungsvorrichtung für Geländer. Anspruch 1 des Klagepatents lautet im Wortlaut wie folgt:
Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenstücks (7, 8) mit einem stabartigen Teil eines Geländers (2, 7, 8), bestehend aus einem an dem stabartigen Teil des Geländers (2, 7, 8) mittels einer Schraube (11) befestigbaren Anschlussstück (9, 15), das als Scheibe ausgebildet ist und sowohl eine durchgehende Bohrung (12) zur Aufnahme der Schraube (11) aufweist, als auch mit einer Aussparung (10) für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks (7, 8) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Aussparung (10) als Nut ausgebildet ist.

Dem entspricht die Kombination der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters, die nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben werden:
1. Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenstückes mit einem stabartigen Teil eines Geländers, bestehend aus einem an dem stabartigen Teil des Geländers mittels einer Schraube befestigbaren Anschlussstück, dadurch gekennzeichnet, dass das Anschlussstück (9, 15) als Scheibe ausgebildet ist und sowohl eine durchgehende Bohrung (12) zur Aufnahme der Schraube (11) aufweist als auch mit einer Aussparung (10) für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstückes (7, 8) versehen ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Aussparung (10) als Nut ausgebildet ist.

Gestützt auf Anspruch 1 des Klagepatents und die kombinierten Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters nimmt der Kläger die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung in Anspruch und begehrt die Feststellung ihrer Schadensersatzverpflichtung wegen Verletzung der Klageschutzrechte.

Nachfolgend werden zur Veranschaulichung die Figuren 1 bis 5 beider Klageschutzrechte, die bei beiden identisch sind, wiedergegeben. Die Figuren bilden anspruchsgemäße Ausführungsbeispiele ab. Figur 1 zeigt einen Ausschnitt aus einem Geländer für Treppen mit mehreren anspruchsgemäßen Vorrichtungen (den Anschlussstücken 9, 15), Figur 2 einen Schnitt durch einen Geländerstab (2) der Figur 1 im Bereich des Anschlussstücks (9). Figur 3 gibt zwei miteinander verbindbare bzw. in der Darstellung verbundene Anschlussstücke (9, 15), Figur 4 eine andere Ausgestaltung der Vorrichtung aus Figur 3 wieder, während Figur 5 den Anschluss eines plattenartigen Zwischenstückes (16) an einem stabartigen Geländerteil (7, 8) zeigt.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, bietet an und vertreibt – vornehmlich über Baumärkte – Verbindungsvorrichtungen für Geländer als Teil ihrer Treppensystemreihe, die unter der Bezeichnung „A-System“ vermarktet wird. Diese Verbindungsvorrichtungen der Beklagten zu 1) werden nachfolgend auch als angegriffene Ausführungsform bezeichnet. Ein Muster der angegriffenen Ausführungsform liegt als Anlage K6 und in teilmontierter Form als Bestandteil der Anlage K10 (rechts unten, beschriftet mit „K6“) vor.

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents bzw. den kombinierten Schutzansprüchen 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters wortsinngemäß Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig und werde sich im anhängigen Löschungsverfahren (wie auch das Klagepatent im Einspruchsverfahren) als rechtsbeständig erweisen.

Der Kläger beantragt,
wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
die Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auszusetzen,

weiter hilfsweise
Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten halten sowohl das Klagegebrauchsmuster als auch das Klagepatent für nicht rechtsbeständig. Beide Klageschutzrechte seien unzulässig erweitert und würden neuheitsschädlich vorweggenommen, unter anderen durch eine offenkundige Vorbenutzung. Jedenfalls fehle es dem Gegenstand der Klageschutzrechte an der Erfindungshöhe. Eine Nut im Sinne der Klageschutzrechte setze keinen nach außen offenen U-förmigen Querschnitt voraus, der ein seitliches Einfügen des Zwischenstücks ermöglicht. Eine anspruchsgemäße Nut sei auch bei einem Nutquerschnitt gegeben, der nahe der Öffnung einen Durchmesser kleiner als den des aufzunehmenden Zwischenstücks aufweise.
Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 5 des geltend gemachten Anspruchs (bzw. der geltend gemachten Anspruchskombination, vgl. die in den Entscheidungsgründen unter I. wiedergegebene Merkmalsgliederung) verwirkliche, wonach das Anschlussstück mit einer Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks versehen ist. Sie vertreten die Auffassung, die Einklemmung des Zwischenstücks müsse anspruchsgemäß bereits durch die Nut selbst, unabhängig von der Befestigung des Anschlussstücks an dem stabartigen Teil des Geländers mittels einer Verschraubung (Merkmal 2) bewirkt werden können. Insofern seien zwei Schritte voneinander zu unterscheiden, deren Vornahme die geschützte Vorrichtung gestatten müsse: Das Anschlussstück müsse ein Zwischenstück zunächst für sich genommen klemmend bzw. spielfrei aufnehmen können, erst danach müsse die Befestigung des Anschlussstücks mit dem Zwischenstück mittels einer Schraube an einem stabartigen Geländerteil erfolgen können.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz (dieser dem Grunde nach) aus §§ 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 11 Abs. 1 Satz 2; 24 Abs. 1 und 2; 24a Abs. 1; 24b Abs. 1 und 2 GebrMG; §§ 242; 259 BGB zu. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig, die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre beider Schutzrecht wortsinngemäß Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent ist nicht veranlasst.

I.
Das Klagepatent betrifft wie das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenstückes mit einem stabartigen Teil eines Geländers, bestehend aus einem Anschlussstück, das mittels einer Schraube an dem stabartigen Teil des Geländers befestigt werden kann. Da der Kläger das Klagegebrauchsmuster im Löschungsverfahren nur im Umfang des auf Schutzanspruch 1 rückbezogenen Schutzanspruchs 3 verteidigt und die Beschreibungstexte der Klageschutzrechte mit Ausnahme geringfügiger (erkennbar auf der Beschränkung des Klagepatents auf dessen eingetragenen Anspruch 1 beruhender) Abweichungen identisch sind, ist grundsätzlich eine gemeinsame Auslegung beider Klageschutzrechte geboten. Dabei wird nachfolgend (wo nicht anders vermerkt) auf die mit einer Abschnittsbezifferung versehene Beschreibung des Klagepatents (Anlage K1) Bezug genommen.
Die Klageschutzrechte gehen von einem Stand der Technik aus, der in der Gebrauchsmusterschrift DE 299 02 846 U1 (Anlage K3) offenbart ist (vgl. Abschnitt [0002]). Darin ist ein Geländer für Treppen, Brüstungen oder dergleichen beschrieben, das aus mehreren senkrechten Geländerstäben besteht, die mit Abstand voneinander angeordnet, unten an Treppenstufen oder einer Brüstung befestigt sind und oben einen Handlauf tragen. Der freie Raum zwischen den senkrechten Geländerstäben, dem Handlauf und den Treppenstufen bzw. der Brüstung wird durch stabartige Zwischenstücke verschlossen, die an den Geländerstäben befestigt sind. Die Klageschutzrechte befassen sich mit Vorrichtungen zur Bewirkung dieser Befestigung der Zwischenstücke an (anderen) stabartigen Teilen des Geländers. Der Begriff des „stabartigen Teils des Geländers“ im Sinne der Klageschutzrechte umfasst sowohl die senkrechten Geländerstäbe (2) als auch Zwischenstücke (7, 8), an denen weitere Zwischenstücke (7, 8) befestigt werden können.
Für die Befestigung der im Fall der DE 299 02 846 U1 ausschließlich gezeigten stabartigen Zwischenstücke an den Geländerstäben verwendet diese besondere Anschlussstücke, die einerseits eine Bohrung für die steckbare Aufnahme der Zwischenstücke besitzen, in der die Zwischenstücke mittels einer Stiftschraube festgeklemmt werden. Andererseits sind die Anschlussstücke mittels Stiftschrauben auf den zylindrischen Köpfen von Schrauben festgeklemmt, die ihrerseits in Muttern eingedreht werden, die sich im Inneren der Geländerstäbe befinden. Die Geländerstäbe sind in ihrer Längsrichtung mit einem Schlitz versehen, der eine Höheneinstellung der Anschlussstücke ermöglicht. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 2 und 3 der DE 299 02 846 U1 (Anlage K3) wiedergegeben, die zwei Arten der Befestigung von Zwischenstäben an einem Geländerstab zeigen:

Nach der Beschreibung der Klageschutzrechte erfordern derartige Anschlussstücke nicht nur zu ihrer Herstellung, sondern auch bei ihrer Montage einen verhältnismäßig hohen Aufwand. Wie der Fachmann erkennt, beruht der hohe Montageaufwand zunächst darauf, dass für die Fixierung des Anschlussstückes und die Erzielung einer Klemmwirkung auf das Zwischenstück jeweils separate Schrauben verwendet werden müssen, einerseits die Schraube 13, auf deren Kopf das Anschlussteil 16 aufgesteckt und mittels der ersten Stiftschraube 17 fixiert wird, andererseits die weitere Stiftschraube 19 zur Fixierung des Zwischenstabes 12 gegenüber dem Anschlussteil 16. Des Weiteren sind die zu fixierenden Zwischenstücke bereits bei der Erstmontage in die vorhandene Bohrung 12 (des Anschlussteils 16 nach Anlage K3) einzuführen, was ein nachträgliches Auswechseln von Zwischenstücken erschwert. Weiter kritisiert die Beschreibung der Klageschutzrechte an den vorbekannten Anschlussstücken, dass diese für einen Anschluss langgestreckter Zwischenstücke, die aus einem Seil bestehen, nicht geeignet seien (Abschnitt [0002] am Ende).

Die Klageschutzrechte verfolgen daher die Lösung der Aufgabe (des technischen Problems), eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenstückes mit einem stabartigen Teil eines Geländers zu schaffen, die einerseits ohne großen Aufwand herstellbar ist und andererseits eine rasche Montage ermöglicht und zugleich eine absolut feste Verbindung erreicht. Wie sich aus der in Abschnitt [0003] der Beschreibung angegebenen Aufgabenstellung ergibt, soll die vorgeschlagene Vorrichtung darüber hinaus auch einen Anschluss der Zwischenstücke an dem stabartigen Teil in einer Winkellage ermöglichen und eine sogenannte Kreuzverbindung zwischen zwei langgestreckten Zwischenstücken gestatten, was allerdings bereits das Anschlussteil nach Anlage K3 gestattete.

Zur Lösung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents (wie auch die kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters) für die geschützte Vorrichtung die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Die Vorrichtung ist zum festen Verbinden eines Zwischenstücks (7, 8) mit einem stabartigen Teil eines Geländers (2, 7, 8) vorgesehen.
2. Sie besteht aus einem Anschlussstück (9, 15), das an dem stabartigen Teil des Geländers (2, 7, 8) mittels einer Schraube (11) befestigbar ist.
3. Das Anschlussstück (9, 15) ist als Scheibe ausgebildet.
4. Das Anschlussstück (9, 15) weist eine durchgehende Bohrung (12) zur Aufnahme der Schraube (11) auf.
5. Das Anschlussstück (9, 15) ist mit einer Aussparung (10) für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks (7, 8) versehen.
6. Die Aussparung (10) ist als Nut ausgebildet.

Das anspruchsgemäße Anschlussstück (9, 15), das als Scheibe ausgebildet ist (Merkmal 3), ist an dem stabartigen Teil des Geländers (einem senkrechten Geländerstab (2) oder einem Zwischenstück (7) bzw. (8)) mittels einer Schraube (11) befestigbar (Merkmal 2). Für die Aufnahme dieser Schraube (11) weist das Anschlussstück (9, 15) eine durchgehende Bohrung (12) auf (Merkmal 4). Für die Befestigung des Zwischenstücks (7, 8) ist das Anschlussstück (9, 15) mit einer Aussparung (10) versehen, die dazu ausgebildet ist, das Zwischenstück (7, 8) klemmend aufzunehmen (Merkmal 5). Diese Aussparung (10) ist anspruchsgemäß als Nut ausgebildet (Merkmal 6). Als Vorteile einer derartigen Vorrichtung hebt die Beschreibung (Abschnitt [0005]) hervor, dass sie äußerst einfach ausgebildet sei, preiswert hergestellt werden könne und eine geringe Bauhöhe aufweise. Sie sei in verhältnismäßig kurzer Zeit montierbar und stelle dennoch eine absolut feste Verbindung sicher. Schließlich könnten mit der anspruchsgemäßen Vorrichtung sowohl langgestreckte als auch flächige Zwischenstücke an stabartigen Geländerteilen befestigt werden.

II.
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit der Rechtsbeständigkeits- sowie der Verletzungsdiskussion um die Auslegung der Merkmale 5 und 6, die daher einer näheren Betrachtung zu unterziehen sind.

1.
Nach Merkmal 5 ist das Anschlussstück mit einer (gemäß Merkmal 6 als Nut ausgebildeten) Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks versehen. Die Beklagten meinen, die Klemmwirkung auf das Zwischenstück müsse nicht und dürfe nicht erst durch die Schraube bewirkt werden, sondern müsse unabhängig von der Verschraubung des Anschlussstücks mit dem stabartigen Teil des Geländers (Merkmal 2) bereits durch die Nut selbst entstehen können. Bereits die Aussparung (Nut) als solche müsse eine Einklemmung des Zwischenstücks erreichen können, nur dann sei das Anschlussstück mit einer Aussparung „für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks“ versehen. Damit sei der Vorteil verbunden, dass das Anschlussstück bereits vor seiner Befestigung am stabartigen Geländerteil an das Zwischenstück angeklemmt werden könne, was insbesondere bei der Montage längerer Zwischenstücke den Vorteil biete, in einem ersten Arbeitsgang die mehreren Anschlussstücke aufzuklemmen, um sie in einem zweiten Schritt an dem stabartigen Teil des Geländers zu befestigen. Die Anweisung nach Merkmal 2, dass das Anschlussstück an dem stabartigen Teil des Geländers mittels einer Schraube befestigbar ist, diene nach dem klaren Anspruchswortlaut ausschließlich der Befestigung des „Zwischenstücks“ (womit die Beklagten erkennbar das Anschlussstück meinen, das in diesem Merkmal allein genannt wird). Im Ergebnis müsse das geschützte Anschlussstück daher eine zweischrittige Befestigung gestatten: In einem ersten Schritt müsse es ein Zwischenstück klemmend bzw. spielfrei aufnehmen können, bevor im zweiten Schritt die Befestigung des Anschlussstücks mittels einer Schraube an einem stabartigen Geländerteil erfolgt. Eine Klemmwirkung auf das Zwischenstück sei jedoch – so die Beklagten – bereits im ersten Schritt allein durch die Nut erforderlich.
In dieser Auslegung kann den Beklagten nicht gefolgt werden. Merkmale sind nicht isoliert auszulegen, sondern im technisch-funktionalen Zusammenhang der im Anspruch insgesamt offenbarten technischen Lehre. Bei der Ermittlung des sachlichen Gehalts der Ansprüche, die nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs darstellen, sind Beschreibung und Zeichnungen gleichberechtigt nebeneinander zu berücksichtigen (Benkard/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 14 PatG, Rn. 9, 13). Mit der geschützten Vorrichtung soll eine (auch unter Sicherheitsaspekten hinreichend feste) Verbindung zwischen einem Zwischenstück und einem (anderen) stabartigen Teil des Geländers geschaffen werden, was durch ein Anschlussstück mit den Merkmalen 2 bis 6 bewirkt werden soll. Das Anschlussstück ist mittels einer Schraube an dem stabartigen Teil des Geländers befestigbar (Merkmal 2). Zur ebenfalls erforderlichen Verbindung des Anschlussstücks mit dem Zwischenstück ist eine Aussparung im Anschlussstück vorgesehen, die das Zwischenstück klemmend aufzunehmen geeignet (Merkmal 5) und als Nut ausgebildet ist (Merkmal 6).
Die Klemmwirkung auf das Zwischenstück wird im Anwendungsfall (erst) durch das Einschrauben der Schraube in die das Anschlussstück durchgehende Bohrung (Merkmal 4) erreicht. Ein solcher Wirkungszusammenhang zwischen dem Eindrehen der Schraube und dem Auftreten der Klemmwirkung ist zwar, wie den Beklagten zuzugestehen ist, nach dem Wortlaut des Anspruchs nicht ausdrücklich vorgesehen. Dem Fachmann erschließt es sich jedoch aufgrund seines Fachwissens, dass von den im Patentanspruch genannten Bestandteilen der geschützten Vorrichtung allein die Schraube geeignet ist, die zur Aufnahme des Zwischenstücks in der Montagesituation erforderliche Klemmwirkung herbeizuführen, wenn sie in die durchgehende Bohrung im Anschlussstück und in den stabartigen Teil des Geländers eingedreht wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der mit der technischen Lehre der Klageschutzrechte verfolgten Zielsetzungen einer mit einem geringeren Aufwand verbundenen Herstellung, einer einfacheren Montage sowie einer geringen Bauhöhe. Dadurch, dass das geschützte Anschlussstück seinerseits sowohl die durchgehende Bohrung zur Aufnahme der Schraube als auch die Aussparung für die klemmende Aufnahme des Zwischenstücks aufweist, ist es denkbar einfach ausgestaltet und dementsprechend preiswert herzustellen. Indem die Befestigung der Schraube zugleich die klemmende Aufnahme des Zwischenstücks und dadurch gleichsam in einem Arbeitsgang dessen feste Verbindung mit einem stabartigen Teil des Geländers bewirkt, erreicht die technische Lehre der Klageschutzrechte die erwünschte schnellere Montierbarkeit des Zwischenstücks. Dies geschieht bei zugleich geringer Bauhöhe der gesamten Vorrichtung (die ihren Ausdruck zugleich in Merkmal 3 findet, wonach das Anschlussstück als Scheibe ausgebildet ist, also einen größeren Durchmesser als Höhe aufweist), weil das Anschlussstück die Funktionen der klemmenden Aufnahme des Zwischenstücks und seiner Befestigung am stabartigen Teil des Geländers auf sich vereint.
Eine entsprechende Ausgestaltung des Anschlussstücks wird in dem Ausführungsbeispiel gemäß Abschnitt [0016] beschrieben und in den Figuren 2 bis 5 der Klageschutzrechte gezeigt, wobei Figur 2 die Aussparung allein aufgrund der gewählten Perspektive nicht erkennen lässt. In Abschnitt [0016] beschreibt das Klagepatent (wortgleich mit der entsprechenden Beschreibungsstelle des Klagegebrauchsmusters), dass das Anschlussstück an seiner der (als solche nicht anspruchsgemäßen, sondern lediglich im bevorzugten Ausführungsbeispiel enthaltenen) Abdeckleiste (6) zugewandten Fläche eine als durchgehende Nut ausgebildete Aussparung (10) aufweise, deren Querschnitt so ausgebildet bzw. gewählt sei, dass die Aussparung ein stabartiges Zwischenstück (7) klemmend bzw. spielfrei aufnehmen und gegen die Abdeckleiste (6) festklemmen könne. Weiter heißt es in dieser Beschreibungsstelle, „[f]ür diese klemmende Verbindung [werde] eine Schraube 11 verwendet, die in eine entsprechende Bohrung 12 des Anschlussstückes 9 einsteckbar und in ein Formstück 13 einschraubbar [sei]“. Dies belegt auch im Zusammenhang des Ausführungsbeispiels eindeutig, dass die („diese“) klemmende Aufnahme des Zwischenstücks in der nutartigen Aussparung gerade durch die Schraube (11) bewirkt wird, wenn diese durch die durchgehende Bohrung im Anschlussstück hindurch festgezogen wird. Bestärkt wird der fachkundige Leser der Beschreibung in diesem Verständnis durch den abschließenden Satz in Abschnitt [0016]: „Nach dem Festdrehen der Schraube 11 nimmt das langgestreckte Zwischenstück 7 die angestrebte Lage am Geländerstab 2 sicher ein.“ Der Fachmann versteht die Merkmale 2 und 5 in ihrer gebotenen Zusammenschau daher dahin, den Querschnitt der Aussparung (Nut) so zu wählen, dass das Zwischenstück bei der Montage mittels der Schraube in der Nut festgeklemmt werden kann. Damit ist es für eine Verwirklichung des Klagepatentanspruchs 1 bzw. des Schutzanspruchs 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters ausreichend, wenn die klemmende Wirkung der Ausnehmung auf das Zwischenstück erst mit dem Anziehen der Schraube erzielt wird.
Für die Ansicht der Beklagten, der Vorteil des Merkmals 5 liege gerade darin, dass das Anschlussstück bereits vor seiner Befestigung am stabartigen Teil eines Geländers in einem ersten Schritt an das Zwischenstück angeklemmt und damit für den Montagevorgang vorübergehend fixiert werden könne, finden sich keinerlei Anhaltspunkte in der Beschreibung der Klageschutzrechte. Diese haben vielmehr ausschließlich die endgültige Befestigung der Zwischenstücke an den stabartigen Teilen des Geländers im Blick. Die erstrebte Montagevereinfachung liegt insbesondere in Abgrenzung zum behandelten Stand der Technik nach Anlage K3 darin, dass es lediglich eines einzigen Anschraubvorgangs bedarf, um sowohl das Anschlussstück als solches als auch das zu verbindende Zwischenstück im Wege der klemmenden Aufnahme am stabartigen Teil des Geländers zu befestigen. Vergegenwärtigt man sich demgegenüber die Mehrzahl von Anschraubvorgängen, die bei der Anschlussvorrichtung nach Anlage K3 erforderlich waren (mittels der dortigen Schrauben 13, 17 und 19, vgl. die oben wiedergegebenen Abbildungen nebst Erläuterungen), liegt die Vereinfachung des Montageprozesses auf der Hand, ohne dass es auf die von den Beklagten betonte vermeintliche Montageerleichterung durch eine Vorfixierung der Anschlussstücke auf den Zwischenstücken ankäme.
Mit den Beklagten eine Eignung der nutartigen Aussparung zur klemmenden Aufnahme des Zwischenstücks unabhängig von der Verschraubung des Anschlussstücks zu verlangen, käme daher einer unzulässigen Einschränkung des Schutzbereichs von Anspruch 1 des Klagepatents bzw. von Schutzanspruch 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters gleich. Eine zweischrittige Montage, bei der bereits im ersten Schritt das Zwischenstück im Anschlussstück klemmend gehalten wird, lässt sich entgegen der von den Beklagten im Termin vertretenen Ansicht auch nicht aus der Beschreibung in Abschnitt [0016] ableiten. Die Beklagten meinen, dem Satz
„Das Anschlussstück 9 besitzt an seiner der Abdeckleiste 6 zugewandten Fläche eine als durchgehende Nut ausgebildete Aussparung 10, deren Querschnitt so ausgebildet bzw. gewählt ist, dass dieselbe ein stabartiges Zwischenstück 7 klemmend bzw. spielfrei aufnehmen und gegen die Abdeckleiste 6 festklemmen kann.“
entnehmen zu können, dass auch die Klageschutzrechte zwischen einer klemmenden Aufnahme des Zwischenstücks einerseits („klemmend bzw. spielfrei aufnehmen“, 1. Schritt) und einer klemmenden Verbindung andererseits („gegen die Abdeckleiste 6 festklemmen“, 2. Schritt) unterscheiden würden, wobei nur für letztere die Schraube nach Merkmal 2 wirksam werde (vgl. den nachfolgenden Satz „Für diese klemmende Verbindung wird eine Schraube 11 verwendet, …“). Dabei berücksichtigen die Beklagten nicht hinreichend, dass es sich bei der zitierten Beschreibungsstelle lediglich um die Schilderung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels handelt. Der Anspruch kennt (anders als das Ausführungsbeispiel) keine Abdeckleiste (6), gegen die ein Festklemmen des Zwischenstücks erfolgen könnte, weshalb es dem Anspruch nur um das endgültige Festklemmen des Zwischenstücks durch die vom Anspruch umfasste Schraube gehen kann. Da andere Maßnahmen und Mittel zur Bewirkung des Festklemmens des Zwischenstücks (Merkmal 5) im Rahmen des Anspruchs nicht ersichtlich sind, kommt für dieses endgültige Festklemmen allein die Schraube in Betracht, durch die nach Merkmal 2 das Anschlussstück am stabartigen Geländerteil befestigbar ist. Im Übrigen gibt die Beschreibungsstelle in Abschnitt [0016] auch aus einem weiteren Grund nichts dafür her, dass im von den Beklagten postulierten ersten Schritt bereits ein Festklemmen des Zwischenstücks erfolgen müsse: Die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels spricht alternativ von einer klemmenden oder spielfreien Aufnahme.
Dass die klemmende Festlegung des Zwischenstücks anspruchsgemäß durch die Schraube bewirkt wird, trifft schließlich auch auf das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel zu. Auf den ersten Blick zeigt diese zwar nur eine dem Klagepatent nicht entsprechende Bohrung entsprechend dem hier nicht geltend gemachten Schutzanspruch 2 des Klagegebrauchsmusters, bildet mit der strichliniert angedeuteten, horizontal nach links reichenden nutförmigen Öffnung der Aussparung aber zugleich eine technische Lösung im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 ab, bei der die Nut in einer solchen Weise nach außen offen ist, dass das Zwischenstück im Zuge einer seitlichen Bewegung in das Anschlussstück eingelegt werden kann (im Einzelnen näher zu Figur 4, die im Zuge des Erteilungsverfahrens offenbar nicht an den engeren Schutzbereich des Klagepatents angepasst wurde, vgl. zu Merkmal 6 unter 2.).
Für Merkmal 5 kann damit festgehalten werden, dass es die Klageschutzrechte einerseits voraussetzen, andererseits aber auch ausreichen lassen, dass die Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks bei Verwendung der Schraube nach Merkmalen 2 und 4 geeignet ist. Einer Klemmwirkung ohne Rücksicht auf die Verschraubung des Anschlussstücks am stabartigen Teil des Geländers ist nicht erforderlich, wohl aber eine durch die Verschraubung bewirkte Klemmwirkung des Anschlussstücks auf das in der Aussparung aufgenommene Zwischenstück. Dies zu bewirken muss die geschützte Vorrichtung geeignet sein.

2.
Gemäß Merkmal 6 ist die Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks nach Merkmal 5 als Nut ausgebildet. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass eine anspruchsgemäße Nut nicht zwingend ein seitliches Einsetzen des Zwischenstücks gestatten (und daher im Wesentlichen U-förmig ausgestaltet sein) müsse, sondern auch eine Verjüngung nach außen aufweisen dürfe, die enger als der Durchmesser des Zwischenstücks, die Nut also gleichsam Ω-förmig ist. Es sei mit anderen Worten unschädlich, wenn die Zwischenstücke lediglich in Axialrichtung in die Nut einzuführen sind, weil die Nutöffnung für eine seitliche Einführung gegebenenfalls zu eng ist. Dies zeigten Klagepatent- und Klagegebrauchsmusterschrift etwa in ihrer (übereinstimmenden) Figur 4, die in Abschnitt [0018] der Klagepatentschrift (Anlage K1) bzw. im seitenübergreifenden Absatz der Klagegebrauchsmusterschrift (Anlage K2) auf Seiten 5/6 beschrieben werde: Auch bei ihr müsse das Zwischenstück (7) axial in die Aussparung (10) eingeschoben werden, weil die gezeigte Nut dies nicht gestatte. Anspruchsgemäße „Nut“ sei in Figur 4 lediglich die kleine Durchgangsöffnung, die von der kreisförmigen Aussparung (10) zur Vertiefung des Schraubenkopfes (11a) führe und die für ein seitliches Einfügen des Zwischenstücks (7) erkennbar nicht geeignet sei.
Bei funktionaler Betrachtung ist dem, auch unter Berücksichtigung der Figur 4, nicht zu folgen. Der Fachmann erkennt bei der Betrachtung und Lektüre des Klagegebrauchsmusters, dass Figur 4 primär eine als Bohrung ausgebildete Aussparung (10) im Sinne des Schutzanspruchs 2 zeigt, die den Kopf (11a) der Schraube (11) tangiert (vgl. Anlage K2, Seite 5, letzter Absatz). Dadurch sei es – so die Beschreibung weiter – möglich, das stab- oder seilartige Zwischenstück (7) durch den Kopf (11a) der Schraube (11) in der Aussparung (10) festzuklemmen. Alternativ dazu (Schutzanspruch 3) kann die Aussparung (10) als nach außen offene Nut ausgebildet werden, was dann immer noch ein Festklemmen durch den Schraubenkopf ermöglicht (vgl. Anlage K2, in dem die Seiten 5/6 übergreifenden Absatz, Seite 6 oben). Diese alternative Ausgestaltung ist in Figur 4 durch die horizontal strichlinierte Weiterführung der Aussparung (10) nach links angedeutet. Gleiches gilt auch im Rahmen des Klagepatents, das sich allerdings bereits im Rahmen des Hauptanspruchs auf die Ausbildung der Aussparung als Nut beschränkt, ohne dass die Figur 4 im Erteilungsverfahren an diese Beschränkung angepasst worden wäre. Der Beschreibung in Abschnitt [0016] entnimmt der Fachmann jedoch auch ohne dies, dass mit der „Aussparung (10) (…), die als nach außen offene Nut ausgebildet ist“, nicht lediglich die enge Durchgangsöffnung zwischen der kreisförmigen Aussparung und der Vertiefung des Schraubenkopfes (11a) gemeint sein kann. Diese würde gerade nicht dazu führen, dass die Nut „nach außen offen“ ist, sondern lediglich dazu, dass die Aussparung (10) den Kopf (11a) der Schraube (11) tangiert, wie es allein im Klagegebrauchsmuster (a.a.O.), nicht jedoch in Abschnitt [0016] des Klagepatents heißt. Von einer „nach außen offene[n] Nut“ (Abschnitt [0016]) kann vielmehr nur dann gesprochen werden, wenn die für die Aufnahme des Zwischenstücks am Nutgrund kreisförmige Aussparung nach außen zumindest an einem Schenkel U-förmig weitergeführt wird, wie dies auch in Figur 4 des Klagepatents durch die horizontale Strichlinierung immerhin angedeutet ist.
Dass es im Rahmen des Klagepatentanspruchs 1 bzw. nach Schutzansprüchen 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters auf eine in diesem Sinne „nach außen offene“ Nut ankommt, erkennt der Fachmann auf dem Gebiet der Klageschutzrechte aufgrund der Vorteilsangaben in der Beschreibung, die an mehreren Stellen die Vereinfachung der Montage hervorheben, die durch die geschützten Anschlussstücke erreichbar sei. Diese Vereinfachung liegt nicht allein in der funktionalen Zusammenfassung der Befestigung sowohl des Zwischenstücks als auch des Anschlussstücks am stabartigen Geländerteil in der Verschraubung des letzteren an einem stabartigen Geländerteil (vgl. 1. zu Merkmal 5), sondern auch in der „nach außen offenen Nut“, als welche die Nut nach Merkmal 6 in den Klageschutzrechten übereinstimmend beschrieben wird. Durch diese Maßnahme entfällt das Erfordernis, die zu montierenden Zwischenstücke vor ihrer Befestigung an den stabartigen Teilen eines Geländers auf die Anschlussstücke „aufzufädeln“, d.h. in einer axialen Bewegung durch Bohrungen der Anschlussstücke hindurch zu stecken. Dies erleichtert nicht nur die (Erst-) Montage, sondern auch eine spätere Demontage und erneute Montage eines gegebenenfalls einzelnen Zwischenstücks. Darin liegt gerade der Montagevorteil einer nutförmigen Aussparung gegenüber einer Bohrung, die in jedem Fall ein umständliches „Vorab-Auffädeln“ der Zwischen- und Anschlussstücke erfordert. Diesen Vorteil vermag allerdings auch eine Nut nur dann zu entfalten, wenn sie – wie die Beschreibung es nennt – „nach außen offen“ ausgeführt ist, und zwar mit einem solchen Querschnitt nach außen offen ist, dass ein Zwischenstück seitlich in die Aussparung eingelegt bzw. ein Anschlussstück mit seiner Aussparung seitlich auf ein Zwischenstück aufgesetzt werden kann. Dem entspricht, wie bereits ausgeführt, nicht nur die Figur 4 in ihrer strichlinierten Variante, sondern – insoweit völlig unproblematisch – auch alle weiteren Figuren der Klageschutzrechte, die bevorzugte Ausführungsbeispiele darstellen. Bei ihnen allen ist die Nut (10) in einer solchen Weise U-förmig (ohne eine Verengung nach außen hin) ausgeführt, dass sie ein seitliches Aufstecken der Anschlussstücks auf die dargestellten Zwischenstücke ohne Weiteres gestattet.
Im Ergebnis schützen die Klageschutzrechte damit nur ein Anschlussstück mit einer Nut nach Merkmal 6, die einen U-förmigen Querschnitt aufweist, der mindestens dem Durchmesser des einzusetzenden Zwischenstücks entspricht.

III.
Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig, eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das anhängige Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach § 19 Satz 1 und 2 GebrMG nicht veranlasst.

1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erfindungsgedanke des Klagegebrauchsmusters ausreichend offenbart. Die Beklagten meinen, im Klagegebrauchsmuster zeigten nur die Figuren 1 und 2 die Befestigung eines Zwischenstücks (7) mit Hilfe eines Anschlussstückes (9) an einem vertikalen Geländerstab (2), der neben (anderen) Zwischenstücken (7, 8) den allgemeinen Begriff des stabartigen Teils eines Geländers (2, 7, 8) ausmacht. In der zeichnerischen Darstellung von Ausführungsbeispielen sei eine Aussparung (10) jedoch nicht zu erkennen. Soweit Figuren 3 bis 5 (richtigerweise nur Figuren 3 und 4, denn Figur 5 stellt die Befestigung eines plattenartigen Teils (16) an dem Zwischenstück (7, 8) dar) diese zeigten, handele es sich um Anschlussstücke (9 bzw. 15) vorgesehen für die Verbindung zwischen zwei Zwischenstücken (7, 8), nicht jedoch für eine Befestigung eines Zwischenstückes (7) an einem vertikalen Geländerstab (2). Die Beschreibung der Ausführungsbeispiele im Klagegebrauchsmuster (Anlage K2, Seiten 4/5 übergreifender Absatz) bzw. die parallele Beschreibungsstelle im Klagepatent (Anlage K1, Abschnitt [0016]) stehe daher in Widerspruch zu der ebenfalls in Bezug genommenen Figur 2.
Dies trifft nicht zu. Die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters unterscheidet für die Ausgestaltung des Anschlussstücks (9, 15) nicht zwischen der Figur 2 (Befestigung des Zwischenstücks (7) am Geländerstab (2)) einerseits und den Figuren 3 und 4 (Befestigung zweier Zwischenstücke (7, 8) aneinander) bzw. Figur 5 (Befestigung eines plattenartigen Teils (16) am Zwischenstück (7, 8)) andererseits. Sie verweist vielmehr ohne Differenzierung auf das Anschlussstück, das „die in den Fig. 1 bis Fig. 4 erkennbare Form aufweist“ (Anlage K2, Seite 5 oben) und das in diesem weiteren Absatz der Beschreibung (entsprechend dem Abschnitt [0016] des Klagepatents) einschließlich der als durchgehende Nut ausgebildeten Aussparung (10) näher beschrieben wird. Dem entnimmt der fachkundige Leser, dass das Anschlussstück nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters unabhängig davon, woran es zu befestigen ist, immer dieselbe Ausgestaltung aufweisen soll und dass die Aussparung in Figur 2 allein deshalb nicht zu erkennen ist, weil sie in der gewählten Perspektive (einer Teilschnittdarstellung mit Schnitt durch die Bohrung (12) und die Schraube (11)) durch den übrigen Teil des Anschlussstücks verdeckt ist. Dem Fachmann erschließt es sich ohne Weiteres, dass die Aussparung (10) auf der anderen, in Figur 2 nicht dargestellten Seite des Anschlussstücks (9) vorhanden sein soll, wie dies in den Figuren 3 und 5, die eine andere Perspektive zeigen, unschwer zu erkennen ist.

2.
Die Entgegenhaltungen gemäß Anlagen B1 und B6 nehmen den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters (wie auch des Klagepatents) nicht neuheitsschädlich vorweg. Es ist damit kein Löschungsgrund nach §§ 15 Abs. 1 Satz 3; 1 Abs. 1; 3 Abs. 1 GebrMG gegeben.

a) Gebrauchsmuster DE 295 17 xxx U1 (Anlage B1)
Das am 06. November 1995 angemeldete Gebrauchsmuster DE 295 17 455 U1 (Anlage B1) stellt für das Klagegebrauchsmuster druckschriftlichen Stand der Technik (§ 3 Abs. 1 Satz 2 GebrMG) dar. Es offenbart eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Obergurts (mit der Bezugsziffer (14) gemäß Figur 1 bzw. der Bezugsziffer (21) gemäß Figuren 3ff. der Anlage B1) und eines Untergurts (13) mit den vertikalen Pfosten (11) des Geländersystems nach der Entgegenhaltung.
Es kann offen bleiben, ob als Zwischenstücke im Sinne des Klagegebrauchsmusters nur die Gitterstäbe (12) und die Füllungs- bzw. Führungsplatten (22) der Entgegenhaltung oder auch die Hohlprofilschienen, die die Gitterstäbe (12) und Platten (22) aufnehmen und die einen Ober- (14, 21) und einen Untergurt (13) darstellen, in Betracht kommen. Denn die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls keine Anordnung, bei der ein Zwischenstück (und sei dies auch der Ober- bzw. Untergurt) im Sinne des Klagegebrauchsmusters klemmend von einer Aussparung eines Anschlussstücks aufgenommen werden kann (Merkmal 5). Als Anschlussstücke kommen allenfalls die Formschlussadapter (17) der Entgegenhaltung nach Anlage B1 in Betracht, wobei zwischen dem zweiteiligen, aus den Adapterteilen (17a) und (17b) bestehenden Formschlussadapter (17) der Figuren 7 und 8 einerseits und dem einteiligen Formschlussadapter (17) gemäß den Figuren 9 bis 11 andererseits zu unterscheiden ist. Der zweiteilige Formschlussadapter der Figuren 7 und 8 dient zur Aufnahme von Ober- und Untergurt an einem schrägstehenden Treppengeländer (Figur 6 der Entgegenhaltung), die einteiligen Formschlussadapter der Figuren 9 bis 11 an einem geraden Geländersystem (Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung).
Aus der Entgegenhaltung Anlage B1 ist nicht ersichtlich, dass die U-förmigen, einseitig offenen Ausnehmungen (33) der Formschlussadapter auf Ober- und Untergurt klemmend wirken. Die Beklagten haben nicht dargetan, wo und wie dies durch die Beschreibung und/oder die Zeichnungen der Entgegenhaltung offenbart werden sollte. Belege für ihre Behauptung, die Aussparung (33) diene zur klemmenden Aufnahme der Ober- bzw. Untergurte, haben die Beklagten aus der Entgegenhaltung nicht aufgezeigt. Die Tatsache, dass Ober- und Untergurt durch die Ausnehmung (33) um einen Winkel von 180° umgriffen werden (Anlage B1, Seite 7, Zeilen 32-34), lässt diesen Schluss auf eine Klemmwirkung nicht zu. Wenn die Beschreibung der Entgegenhaltung auf Seite 3 (Zeilen 9-11) davon spricht, die auf die unteren Formschlussadapter gestellten Bauelemente müssten an einem Kippen gehindert werden, spricht dies im Gegenteil gegen eine ausreichende Klemmwirkung. Die offenbarten Formschlussadapter sind offensichtlich lediglich in der Lage, einen reinen Formschluss mit Ober- und Untergurt herzustellen, der erst im Zusammenwirken mehrerer Adapter mit zueinander gerichteten Ausnehmungen (33) zu einer ausreichenden Befestigung führt. Einen weitergehenden Kraftschluss vermögen die in Anlage B1 offenbarten Formschlussadapter nicht zu bewirken.
Insbesondere fehlt es jedoch an einer durch eine Schraube, die entsprechend Merkmal 2 die Befestigung des Anschlussstücks an einem stabartigen Teil des Geländers bewirkt, hervorgerufenen Klemmwirkung. Von den Formschlussadaptern der Entgegenhaltung weist lediglich der einteilige gemäß Figuren 9 und 10 eine Gewindebohrung (34) für eine Arretierschraube auf. In der Beschreibung der Entgegenhaltung heißt es hierzu (vgl. Anlage B1, Seite 8, Zeilen 9-12):
„Zur Sicherung gegen Verschiebung in Längsrichtung des vertikalen Pfostens 11 ist der Formschlussadapter mit eine quer zum Pfosten stehenden Gewindebohrung 34 versehen, in die eine Arretierschraube eingedreht werden kann.“
Dem ist zu entnehmen, dass die Arretierschraube allein dazu dient, den Formschlussadapter gegen eine Verschiebung in Längsrichtung des vertikalen Pfostens (11) zu sichern, welche die hinterschnittene Nut (32) erkennbar nicht zu verhindern vermag. Im Übrigen ist der Adapter durch die hinterschnittene Nut (32) formschlüssig an dem vertikalen Pfosten (11) festgelegt. Die Arretierschraube der Formschlussadapters mag daher die Maßnahme nach Merkmal 2 (verstanden als eine Befestigungsmöglichkeit des Anschlussstücks mittels einer Schraube) für sich genommen offenbaren; eine klemmende Aufnahme etwaiger Zwischenstücke in der U-förmigen Ausnehmung gerade durch das Anlegen dieser Schraube wird hingegen nicht offenbart. Denn es ist ausgeschlossen, dass die Arretierschraube, deren Gewindebohrung sich lediglich auf einer Seite der U-förmigen Ausnehmung (33) befindet und von dieser weg, hin zur hinterschnittenen Nut (32) orientiert, die Ausnehmung zur Aufnahme des Ober- bzw. Untergurtes klemmt. Jedenfalls Merkmal 5 des Klagegebrauchsmusters in seiner hier geltend gemachten Fassung wird durch das Gebrauchsmuster DE 295 17 455 U1 daher nicht offenbart. Es kann aus diesem Grunde auch offen bleiben, ob die dort gezeigten Formschlussadapter Merkmal 3, wonach das Anschlussstück als Scheibe ausgebildet ist, vorwegnehmen.

b) Europäisches Patent 0 748 xxx (Anlage B6)
Die Entgegenhaltung nach Anlage B6 – angemeldet am 20. April 1994 – gehört zum Stand der Technik des Klagegebrauchsmusters. Entgegen der von den Beklagten erstmals in der Duplik geäußerten Auffassung ist aus der französischsprachigen Entgegenhaltung in der als Anlage B6 vorliegenden Form nicht ersichtlich, dass die horizontalen Zwischenstücke mit den Bezugszeichen (8) und (9) ohne Spiel in der als Nut ausgebildeten Ausnehmung der Anschlussstücke (10) und (11) angeordnet sind. Ohne Kenntnisnahme von der Beschreibung, die entgegen dem im frühen ersten Termin ausdrücklich erteilten Hinweis an die Parteien (vgl. das Protokoll des frühen ersten Termins, Bl. 26 GA) nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde, ist das Vorliegen einer Klemmwirkung der Anschlussstücke (10) und (11) auf die horizontalen Zwischenstücke (8) und (9) nicht feststellbar. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass und inwiefern eine Klemmwirkung durch die Schraube mit der Bezugsziffer (26), mit der die Anschlussstücke an einem stabartigen Teil des Geländers (2) befestigt sind (vgl. Figuren 3 und 4), bewirkt werden sollte. Die Bohrung in den Anschlussstücken (10) und (11), durch die diese Schraube hindurch reicht und von denen sie aufgenommen wird, ist in einer solchen Weise ober- bzw. unterhalb der Ausnehmungen angeordnet, dass sie erkennbar nicht zu einer Klemmwirkung auf die Zwischenstücke in den Ausnehmungen beizutragen vermag.

3.
Dem Klagegebrauchsmuster fehlt es auch nicht an einem erfinderischen Schritt (und ebenso dem Klagepatent, das insoweit identischen Anforderungen genügen muss, vgl. BGH, GRUR 2006, 842ff. – Demonstrationsschrank, nicht an einer erfinderischen Tätigkeit).

a) Ausgehend von dem Gebrauchsmuster DE 295 17 xxx U1 (Anlage B1) kann der Fachmann auf dem Gebiet der Klageschutzrechte nicht ohne erfinderischen Schritt zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der hier geltend gemachten Fassung gelangen. Die Beklagten haben nicht aufgezeigt und es ist auch ohnedies nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Fachmann ohne einen erfinderischen Schritt in der Lage sein sollte, ausgehend von dem Geländersystem nach Anlage B1 die dortigen Formschlussadapter scheibenförmig auszubilden oder eine Klemmwirkung durch die Schraube zu erzielen.

b) Gleiches gilt für den Fall, dass der Fachmann von dem Gegenstand des Gebrauchsmusters DE 299 02 846 U1 (Anlage K3) als nächstliegendem Stand der Technik ausgeht. Das dortige Anschlussteil (16) ist nicht mittels einer Schraube an dem stabartigen Teil des Geländers befestigbar (Merkmal 2), sondern spielfrei auf den zylindrischen Kopf (14) der Schraube (13) aufgesteckt und dort nur mittels der Stiftschraube (17) gesichert. Eine Befestigung des Anschlussstücks nach Merkmal 2 des Klagegebrauchsmusters ist darin nicht zu erkennen. Inwieweit das Anschlussteil (16) der Entgegenhaltung als Scheibe ausgebildet ist (Merkmal 3), kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn es fehlt ferner an einer durchgehenden Bohrung im Anschlussteil zur Aufnahme einer Schraube, mit der das Anschlussstück an dem stabartigen Teil des Geländers befestigbar ist (Merkmal 4). Schließlich ist die Aussparung für eine klemmende Aufnahme des Zwischenstücks nicht als Nut ausgebildet (Merkmal 6), sondern als durchgehende Bohrung, zumal mangels einer Befestigungsschraube entsprechend Merkmal 2 auch nicht erkennbar ist, wie eine solche zur Klemmwirkung beitragen sollte. Von den Beklagten ist nicht aufgezeigt worden, in welcher Weise der Fachmann zu einer Fortentwicklung dieses Standes der Technik hin zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters veranlasst werden sollte, ohne hierbei erfinderisch tätig zu sein.

c) Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters wird ferner durch das Gebrauchsmuster DE 91 01 625.8 (Anlage B2), das ein Befestigungselement für Balkonbretter offenbart, nicht nahegelegt. Das hier offenbarte Befestigungselement weist einen im Querschnitt U-förmigen Befestigungsbügel (2) auf, der mittels einer Schraube (8) an einem anzubringenden Balkonelement (1) befestigt werden kann. Zwischen der Grundfläche, durch die hindurch die Anbringung mittels Schraube erfolgt, und den beiden angrenzenden Schenkeln bildet der Befestigungsbügel (2) eine U-förmige Aussparung aus, in der ein Vierkantrohr (3) aufgenommen werden kann. Bei der Montage wird ein Rastbügel (4) über den Befestigungsbügel (2) aufgesteckt. Die Beschreibung der Entgegenhaltung lehrt (Anlage B2, Seite 2, Zeilen 14-18), dass die nach innen gewölbte Grundfläche des Rastbügels am Vierkantrohr zur Anlage komme und in ihrer Endposition mit einer ausreichend hohen Kraft gegen das Vierkantrohr drücke und so ein seitliches Verschieben der Balkonbretter sicher vermieden werde.
Den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters legt dies nicht nahe. So müsste der Fachmann zunächst davon abrücken, den Befestigungsbügel an dem Balkonelement anzuschrauben, um zu Merkmal 2 zu gelangen, denn das Balkonelement ist allenfalls das Zwischenstück des Klagegebrauchsmusters, nicht ein stabartiges Teil des Geländers; dem entspräche vielmehr das Vierkantrohr der Entgegenhaltung. Der Fachmann müsste daher hier einen grundlegenden Austausch der beteiligten Teile vornehmen. Eine Scheibenform der Vorrichtung ist nicht erkennbar, so dass auch Merkmal 3 nicht nahegelegt ist. Nicht zuletzt fehlt es jedoch an einer Offenbarung des Merkmals 5. Der U-förmige Befestigungsbügel (2), der das Vierkantrohr (3) aufnimmt, übt für sich genommen jedenfalls keine ausreichende Klemmwirkung auf dieses aus. Der Beschreibung auf Seite 2 (Zeilen 9-12) der Entgegenhaltung kann zwar entnommen werden, dass die Schenkel des Befestigungsbügels nach innen vorgespannt und daher vor dem Aufstecken auf das Vierkantrohr aufzubiegen sein können. Aus der nachfolgenden Beschreibungsstelle (Anlage B2, Seite 2, Zeilen 12-18) ergibt sich aber auch, dass es zusätzlich eines Rastbügels (4) bedarf, um das Vierkantrohr (3) in seiner Montageendposition mit einer ausreichend hohen Kraft relativ zum Befestigungsbügel (2) mit dem daran angebrachten Balkonelement (1) festzulegen. Offenbar ist die allein durch den Befestigungsbügel ausgeübte Klemmwirkung also nicht ausreichend. Schließlich ist auch bei dieser Entgegenhaltung nicht erkennbar, in welcher Weise die Schraube (8) an der Herbeiführung der Klemmverbindung zwischen dem Befestigungsbügel als Anschlussstück und einen schutzrechtsgemäßen Zwischenelement beteiligt sein sollte. Merkmal 5 wird damit nicht offenbart oder auch nur nahegelegt.

d) Für die weiteren Entgegenhaltungen (Anlagen B3, B4, B5, B7 und B8), auf welche die Beklagten jeweils nur ergänzend verwiesen haben, ist ihrerseits nicht dargetan oder ersichtlich, wodurch der Fachmann Veranlassung erhalten sollte, die in diesen Entgegenhaltungen jeweils nicht offenbarten Merkmale des Klagegebrauchsmusters ohne einen erfinderischen Schritt zu ergänzen. Die Beklagten sind für die tatsächlichen Umstände darlegungsbelastet, ausgehend von welcher Druckschrift und aufgrund welcher Überlegungen es für den Fachmann gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Druckschriften zum Prioritätszeitpunkt naheliegend gewesen sein soll, eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenstücks nach Maßgabe de Ansprüche 1 und 3 des Klagegebrauchsmusters aufzufinden. Die Aneinanderreihung mehrerer hierfür möglicherweise in Betracht kommender Druckschriften kann einen solchen substantiierten Vortrag zu vermeintlich fehlenden Erfindungshöhe nicht ersetzen.

4.
Ohne Erfolg machen die Beklagten schließlich eine neuheitsschädliche oder erfindungshindernde Vorwegnahme des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters durch schriftliche Beschreibungen des französischen Unternehmens Orial geltend, wenn sie – in den hiesigen Schriftsätzen unter anderem auch mit Bezug auf das Klagegebrauchsmuster – auf die Anlagen E3 und E4 zum Einspruchsschriftsatz gegen das Klagepatent (Anlage B10) verweisen. Der Herstellerprospekt mit der Überschrift „LA RAMPE ORIENTABLE“ (Anlage E3 zu Anlage B10) nimmt selbst in der (hier unterstellten) Konkretisierung des gezeigten Gegenstandes durch die Fertigungszeichnung Nr. 4510 (Anlage E4 zu Anlage B10) den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg. Anlagen E3 und E4 zum Einspruchsschriftsatz (Anlage B10) zeigen zwar wie Schutzanspruch 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters eine Vorrichtung zum festen Verbinden eines Zwischenstücks mit einem stabartigen Teil eines Geländers (Merkmal 1). Sie offenbaren jedoch jedenfalls Merkmal 6 nicht. Wie unter II. 2. der Entscheidungsgründe ausgeführt wurde, ist unter einer als Nut ausgebildeten Aussparung im Sinne des Klagepatents nur eine solche nach außen offene Aussparung zu verstehen, die ein seitliches Einfügen des Zwischenstücks in die nutförmige Aussparung gestattet. Zu diesem Zweck muss die Aussparung durchgängig eine lichte Weite aufweisen, die mindestens genauso groß ist wie der Durchmesser des Zwischenstücks. Das ist bei dem Gegenstand der vorgetragenen Vorwegnahme, wie er sich aus der Konstruktionszeichnung nach Anlage E4 zu Anlage B10 darstellt, nicht der Fall. Aus der Schnittzeichnung oben rechts ist ersichtlich, dass die kreisförmige Bohrung zur Aufnahme eines stabförmigen Elements einen Durchmesser von „12,2“ (mm) aufweist, sich die nach außen offene Nut jedoch auf eine Breite von etwa 3 mm verjüngt. Ein seitliches Einfügen eines Zwischenelements eines Geländers ist unter diesen Voraussetzungen nicht möglich. Der Gegenstand der schriftlichen Beschreibungen offenbart damit das Merkmal 6 der hier kombiniert geltend gemachten Schutzansprüche 3 mit 1 des Klagegebrauchsmusters nicht und die Hinzufügung des Merkmals 6 stellt einen erfinderischen Schritt dar.

IV.
Die angegriffene Ausführungsform macht vom Gegenstand der Klageschutzrechte wortsinngemäß Gebrauch, was hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 und 6 von den Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellt wird (soweit am Ende der Klageerwiderung zunächst von einem Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 6 die Rede ist, dürfte es sich um eine Falschbezeichnung handeln, denn in der Sache bestritten wird allein ein Gebrauchmachen von Merkmal 5). Das angegriffene Anschlussstück verwirklicht jedoch auch Merkmal 5 wortsinngemäß.
Unter II. wurde bereits ausgeführt, dass und aus welchen Gründen es die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht voraussetzt, dass das Zwischenstück bereits unabhängig von der Verschraubung des Anschlussstücks in der (als Nut ausgebildeten, Merkmal 6) Aussparung klemmend aufgenommen werden kann. Ausreichend ist vielmehr, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall – die Klemmwirkung erst durch die Verschraubung des Anschlussstücks mittels der durch die durchgehende Bohrung geführten Schraube bewirkt wird. Die Klageschutzrechte haben ausschließlich diesen Montagezustand vor Augen und bezwecken kein zwischenzeitliches Festklemmen während des Montageprozesses. Das Festziehen der Schraube nach Merkmalen 2 und 4 dient entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung nicht ausschließlich der Befestigung des Anschlussstücks an einem stabartigen Teil eines Geländers, sondern zugleich der Erzeugung der Klemmwirkung auf das in der Aussparung aufgenommene Zwischenstück.

V.
Aus der Benutzung der technischen Lehre beider Klageschutzrechte durch die Beklagten, zu der diese mangels Zustimmung des Klägers nicht berechtigt sind (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG; § 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG), ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Die Beklagten sind dem Kläger, da sie in der Vergangenheit bereits widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch gemacht haben, zur Unterlassung verpflichtet (§ 139 Abs. 1 PatG; § 24 Abs. 1 GebrMG).
Die Beklagten haben dem Kläger außerdem Schadensersatz zu leisten (§ 139 Abs. 2 PatG; § 24 Abs. 2 GebrMG). Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1), die sich das schuldhafte Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) analog § 31 BGB zurechnen lassen muss, die Patent- und Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).
Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von dem Kläger lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, § 256 Abs. 1 ZPO.
Damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242; 259 BGB). Der Kläger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 140b PatG, § 24b GebrMG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.
Gemäß § 140a Abs. 1 Satz 1 PatG bzw. § 24a Abs. 1 GebrMG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenstände verpflichtet, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum im Inland befinden, wobei der Kläger seinen Vernichtungsanspruch hier auf die Sequestration als milderes Mittel beschränkt hat und beschränken konnte (vgl. zu dieser Möglichkeit des Vernichtungsgläubigers Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, § 140a Rn. 24).

VI.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
Von einer solchen, die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits rechtfertigenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit kann im Hinblick auf das Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent nicht gesprochen werden. Hinsichtlich der Begründung zu den Komplexen ausreichende Offenbarung, Neuheit und Erfindungshöhe kann auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters (vgl. oben unter III. 1. bis 3. der Entscheidungsgründe) verwiesen werden.
Auch im Hinblick auf eine offenkundige Vorbenutzung (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1; 3 Abs. 1 Satz 2 PatG) begründet das Vorbringen der Beklagten keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Einspruchsverfahrens. Denn die Anlagen E3 und E4 zur Einspruchsschrift (Anlage B10) offenbaren jedenfalls das Merkmal 6 des hier geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 nicht. Insoweit kann im Einzelnen auf die Ausführungen unter III. 4. der Entscheidungsgründe verweisen werden.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (§ 712 ZPO) haben die Beklagten weder vorgetragen noch in der durch § 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird auf € 250.000,00 festgesetzt.