4a O 28/07 – Verschlussbandstreifen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 863

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. Juni 2008, Az. 4a O 28/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die US-amerikanische Muttergesellschaft der Klägerin, die A Company, St. Paul, Minnesota/USA (nunmehr: X Company), war ursprünglich eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 796 xxx B2 (nachfolgend auch: Klagepatent) betreffend ein mehrschichtiges Verschlusssystem (composite-prelaminated closure tape system). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erfolgte in englischer Verfahrenssprache am 14. Januar 1995. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 28. Juli 1999 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Seit dem 27. April 2007 ist der deutsche Teil des Klagepatents auf die Klägerin, die deutsche Vertriebsgesellschaft der X Company, umgeschrieben. Über die gegen den deutschen Teil des Klagepatents von der Beklagten zu 1) zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage vom 10. September 2007 ist bislang noch nicht entschieden worden.
Darüber hinaus ist die X Company eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 295 22 xxx.6 betreffend ein mehrschichtiges Verschlusssystem (nachfolgend auch: Klagegebrauchsmuster). Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters, dessen Inhalt deckungsgleich mit dem des Klagepatents ist, endete mit dem Januar 2005.
Mit ihrer vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch. Soweit sich die Klageanträge auf einen Zeitraum bis zum 14. Januar 2005 beziehen, stützt die Klägerin diese hilfsweise auch auf das Klagegebrauchsmuster.

In einem unter anderem seitens der Beklagten zu 1) angestrengten Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt wurde das Klagepatent mit der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Fassung seines Anspruchs 1 aufrecht erhalten, die gegenüber dem ursprünglich erteilten Klagepatent zwei Zusätze enthält. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung liegt als Anlage K3 (in deutscher Übersetzung als Anlage K3a) vor. Die unter anderem von der Beklagten zu 1) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegte Beschwerde hat die Technische Beschwerdekammer mit Entscheidung vom 03. November 2005 (Anlage K4, deutsche Übersetzung in Anlage K4a) zurückgewiesen und das Klagepatent nach Maßgabe der Formulierung seines Anspruchs 1 durch die Einspruchsabteilung bestätigt.

Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache wir folgt:
A prelaminated composite tape from which a composite adhesive closure tape tab (20) for disposable articles can be cut, which comprises a support sheet (21) and a mechanical fastener (30), wherein the support sheet (21) has a fastening surface (22) with a bonding layer (24) and a back side surface (23), whereby a first axial extending section (25) of the support sheet (21) has a patch (26) comprising a mechanical fastener (30) disposed on the bonding layer (24), and a second axial extending section (31) of the support sheet has an exposed bonding layer (24) which is attached to an edge portion (14) of a disposable article (10) in a production process, characterized in that the tape is in a stable roll and the back side surface (23) of the support sheet (21) is provided with means for increasing the static friction of the back side surface (23) to the mechanical fastener (30).

In deutscher Übersetzung gemäß der T3-Schrift (Anlage K2a) hat Anspruch 1 des Klagepatents folgenden Wortlaut:
Vorlaminiertes mehrschichtiges Band, von dem ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen (20) für Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann, das aufweist:
eine Trägerbahn (21) und einen mechanischen Verschluss (30), wobei die Trägerbahn (21) eine Befestigungsoberfläche (22) mit einer Bindeschicht (24) und eine rückseitige Oberfläche (23) hat, wobei ein erster sich axial erstreckender Abschnitt (25) der Trägerbahn (21) einen Flicken (26) hat, der einen auf der Bindeschicht (24) angeordneten mechanischen Verschluss (30) aufweist, und ein zweiter sich axial erstreckender Abschnitt (31) der Trägerbahn eine freiliegende Bindeschicht (24) hat, die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil (14) eines Wegwerfartikels (10) befestigt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Band in einer stabilen Rolle ist und die rückseitige Oberfläche (23) der Trägerbahn (21) mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche (23) und dem mechanischen Verschluss (30) versehen ist.

Das in Figur 2 der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungsbeispiel illustriert die technische Lehre des Klagepatents in ihren Grundzügen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 ist eine schematische Darstellung eines Querschnitts eines Verschlussbandstreifens nach dem Klagepatent, der anspruchsgemäß in Rollenform (vgl. die ebenfalls eingeblendete Figur 13) zur Verfügung gestellt wird.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt vorlaminierte mehrschichtige Bänder in Form von Rollen mit einer Bandlänge von jeweils 320 Metern (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsformen). Die Beklagten zu 3) und 4) sind die Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen vorlaminierten mehrschichtigen Bänder werden von dem Hersteller derjenigen Windeln verwendet, die unter der Bezeichnung „C“ in den Supermärkten von ALDI-Nord vertrieben werden und von denen ein Muster als Anlage K7 vorliegt. Die dort verwendeten mehrschichtigen Klebverschlussbandstreifen haben die Produktbezeichnung D der Beklagten zu 1). Weitere angegriffene Ausführungsformen, die seitens der Klägerin labortechnisch untersucht wurden, stammen aus dem als Anlage K9 in Kopie vorgelegten, im Original Produktmuster der vorlaminierten Mehrschichtbänder enthaltenden Produktkatalog 2005 der Beklagten zu 1) und tragen die Bezeichnungen ECO-F1/M 361 und E. Während die Trägerbahn einiger Produkte (beispielsweise des Produkts ECO-F1/M 361; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform III) aus einem Filmmaterial, einer Kunststofffolie, besteht, wird sie bei anderen Produkten (beispielsweise den Klebverschlussbandstreifen mit den Produktbezeichnungen D und E, hier: angegriffene Ausführungsformen I und II) aus einem so genannten Non-Woven- (Vlies-) Material gebildet.

Die Klägerin behauptet, die ursprüngliche Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents habe diesen mit Wirkung vom 15. Januar 2007 auf sie – die Klägerin – übertragen. Jedenfalls mit der als Anlage K15 vorgelegten Abtretungserklärung habe die X Company sämtliche Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Entschädigung und Bereicherung aus Verletzungshandlungen der Klageschutzrechte durch die Beklagten entstanden seien, auf die Klägerin übertragen.
Die angegriffenen Ausführungsformen machten sämtlich von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Die Rollen seien insbesondere stabil und die rückseitige Oberfläche der Trägerbahn sei mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss versehen. Letzteres ergebe sich aus den in Anlage K12 grafisch dokumentierten Untersuchungen der drei oben genannten angegriffenen Ausführungsformen, in denen die Rauhigkeit (Ra [µm], auf der x-Achse) und die Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche des Trägerbandes und dem mechanischen Verschluss (static friction [N], auf der y-Achse) festgestellt worden sei, jeweils getrennt für die rückseitige Oberfläche der Trägerbahn (LAB), die im aufgewickelten Zustand mit dem mechanischen Verschluss in Kontakt gerät, und für die Vorderseite derselben (PSA). Die Untersuchungen seien in Übereinstimmung mit der DIN 53375 zur Bestimmung des Reibungsverhaltens im Zusammenhang mit der Prüfung von Kunststoff-Folien (Anlage K13) vorgenommen worden. Die Rauhigkeit – so die Auffassung der Klägerin – sei ein Kernmerkmal für die erhöhte Haftreibung im Sinne des Merkmals 4 (vgl. die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Merkmalsgliederung), was unter anderem die Unteransprüche 2 und 27 belegten. Die Rauhigkeit liege bei sämtlichen untersuchten angegriffenen Ausführungsformen bei über 1 µm und schon daher im anspruchsgemäßen Bereich.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 2) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
in der Bundesrepublik Deutschland vorlaminiertes mehrschichtiges Band, von dem ein mehrschichtiger Klebeverschlussbandstreifen für Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann, das aufweist:
eine Trägerbahn und einen mechanischen Verschluss, wobei die Trägerbahn eine Befestigungsoberfläche mit einer Bindeschicht und eine rückseitige Oberfläche hat, wobei ein erster sich axial erstreckender Abschnitt der Trägerbahn einen Flicken hat, der einen auf der Bindeschicht angeordneten mechanischen Verschluss aufweist, und ein zweiter sich axial erstreckender Abschnitt der Trägerbahn eine freiliegende Bindeschicht hat, die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil eines Wegwerfartikels befestigt wird,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei dem das Band in einer stabilen Rolle ist und die rückseitige Oberfläche der Trägerbahn mit einem Mittel zur Erhöhung der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss versehen ist;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 28. August 1999 Auskunft über den Vertriebsweg der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber;

3. der Klägerin über den Umfang der zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. August 1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Abschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I. 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;

II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,
1. der der X Company/St. Paul/USA durch die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 28. August 1999 bis einschließlich 14. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;
2. und der der Klägerin durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 15. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen,

hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents in dem durch die Beklagte zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,

weiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin, sowohl hinsichtlich der auf das Klagepatent als auch der auf das Klagegebrauchsmuster gestützten Klageansprüche.
Darüber hinaus machten die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil sie die Merkmale 3 und 4 nicht verwirklichten. Die in Abschnitt [0010] der Klagepatentschrift genannten Bedingungen eines Abwickelns mit hoher Geschwindigkeit würden sich in der Praxis überhaupt nicht ergeben. Ihnen – den Beklagten – sei daher auch nicht bekannt, ob ihre Rollen bei einer Abwicklung mit hoher Geschwindigkeit stabil wären, weil sich das im Klagepatent genannte Problem, dass die Rollen für ein schnelles Abwickeln geeignet sein müssen, in der Praxis bei den angegriffenen Ausführungsformen gar nicht stelle. Diese würden in der Windelproduktion lediglich mit niedriger Geschwindigkeit abgewickelt. Bei Bedarf würden die angegriffenen Rollen vorlaminierten mehrschichtigen Bandes durch seitliche Stützvorrichtungen stabilisiert und müssten auch aus diesem Grund gar nicht aus sich selbst heraus stabil sein.
Jedenfalls werde Merkmal 4 durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht verwirklicht, denn Mittel zur Erhöhung der Haftreibung der rückseitigen Oberfläche gebe es nicht. Im Gegenteil sei die rückseitige Oberfläche der Ausführungsformen I und II (Vliesprodukte) mit einer dehäsiven Silikonbeschichtung, einer Release-Schicht, die ein Anhaften der Rückseite auf der in Rollenform ihr zugewandten Bindeschicht und damit ein Blockieren der Rolle vermeiden soll, versehen. Diese Release-Schicht setze die Haftreibung der rückseitigen Oberfläche gegenüber der unbehandelten rückseitigen Oberfläche erheblich herab. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform III (Filmprodukt) sei die rückseitige Oberfläche mit einer dehäsiven Silikonbeschichtung zur Herabsetzung der Haftreibung versehen, während ein Teilbereich der Befestigungsoberfläche nicht beschichtet werde und in seinen Oberflächeneigenschaften identisch mit der rückseitigen Oberfläche in deren unbeschichtetem Zustand sei. Dies werde durch die Messergebnisse der Klägerin (Anlage K12 betreffend die angegriffene Ausführungsform III, das Filmprodukt ECO-F1/M 361) bestätigt. Das Vorhandensein der dehäsiven Silikonbeschichtung auf der rückseitigen Oberfläche der angegriffenen Ausführungsformen wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen I und II, so die Beklagten weiter, bedürfe es patentgemäßer Mittel zur Erhöhung der Haftreibung schon deshalb nicht, weil bereits das Trägerbahnmaterial der Vliesstoff-Produkte so ausgewählt sei, dass die Bildung von Rollen begünstigt werde. Zudem verwendeten sie eine spezielle Wickelmethode mit regulierter Wickelspannung.
Die der Anlage K12 zugrunde liegenden Messungen der Klägerin betreffend Haftreibung und Rauhigkeit seien bereits im Ansatz verfehlt und zum Nachweis einer Verletzung des Klagepatents nicht geeignet. Die Befestigungsoberfläche der angegriffenen Ausführungsformen I und II (Vliesprodukte) sei wie deren rückseitige Oberfläche der Trägerbahn mit einer Befilmung versehen, die einem unerwünschten Eindringen der auf dieser Seite aufzutragenden Bindeschicht (Klebstoff) in den Vliesuntergrund nach Art einer Sperrschicht vorbeuge und zugleich die Haftreibung der Befestigungsoberfläche zum mechanischen Verschluss erheblich herabsetze. Ein Vergleich der Haftreibung der rückseitigen Oberfläche zum mechanischen Verschluss mit der Haftreibung der (befilmten) Befestigungsoberfläche zum mechanischen Verschluss könne daher keinen Aufschluss darüber geben, ob die rückseitige Oberfläche mit einem Mittel zur Erhöhung der Haftreibung versehen worden ist. Die Messungen der Klägerin an den bereits einmal zur Rolle aufgewickelten Vliesprodukten entsprächen auch ungeachtet dessen nicht den DIN-Vorschriften, zumal für Vliesstoffe eine definierte Rauhigkeit ohnehin nicht ermittelt werden könne.
Schließlich – so die Beklagten – sei der Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent jedenfalls auszusetzen.
Dem tritt die Klägerin entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, mangels Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG sowie §§ 242; 259 BGB nicht zu, weil es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht um Erzeugnisse handelt, die Gegenstand des Klagepatents sind (§ 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Jedenfalls das Merkmal 4 verwirklichen sie – auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Rolle von vorlaminierten Streifen, von der ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen für Wegwerfartikel (wie etwa eine Wegwerfwindel) abgeschnitten werden kann. Die Verschlussbänder dienen dazu, den Wegwerfartikel an seinem Träger in der gewünschten Position zu fixieren. Bei einer Wegwerfwindel geschieht dies etwa dadurch, dass benachbarte Ränder der Windel an jeder Seite benachbart zueinander oder einander überlappend positioniert werden und ein Streifen aus druckempfindlichen Klebeband oder mechanischem Verschlussband an der hinteren Bahn an der zu den beiden Rändern benachbarten Kante festgeklebt wird, was die Windel geschlossen hält (vgl. die Übersetzung der T3-Klagepatentschrift, Anlage K2a, Abschnitt [0002]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die Anlage K2a). Die nachfolgenden Ausführungen zur Auslegung der technischen Lehre des Klagepatents gelten in gleicher Weise auch für das hilfsweise zur Klagebegründung herangezogene Klagegebrauchsmuster (Anlage K16), die Bezugnahmen beschränken sich jedoch aus Vereinfachungsgründen auf die Klagepatentschrift (Anlage K2a).
Nach der Schilderung der Klagepatentbeschreibung waren im Stand der Technik in Rollenform bekannte Verschlusssystem-Befestigungsvorrichtungen im Allgemeinen Klebebänder (Abschnitt [0004]). Diese haben den Nachteil, dass der Klebstoff mit Körperflüssigkeiten, Puder, Babyöl und Ähnlichem verunreinigt werden kann, was die Haftung des Bandes reduziert. Das Schließen und insbesondere Wiederverschließen der Windel könnte dadurch unwirksam werden, was zu ihrem vorzeitigen Ausfall führe (Abschnitt [0004]).
Vorzugswürdig seien daher Verschlusssysteme, bei denen ein mechanischer Verschluss zum Einsatz kommt, der beispielsweise Haken- und Ösen-, Haken- und Schlaufen- oder Klettverschlussbestandteile aufweist (Abschnitt [0003]). Derartige mechanische Verschlusssysteme haben den Vorteil, dass sie wiederholt zum Öffnen und Wiederverschließen des Wegwerfartikels verwendet werden können, und sind im Stand der Technik bekannt. Als im Ansatzpunkt nachteilig beschreibt es die Klagepatentschrift, dass der Einsatz von mechanischen Verschlüssen in der Praxis die unmittelbare Laminierung aller Verschluss- und Öffnungsbestandteile in der Windel-Fertigungslinie erfordere. Diese unmittelbare Laminierung kompliziere das Herstellungsverfahren für die gewünschten Produkte und verursache mitunter Probleme für die Hersteller (Abschnitt [0003]).
Zudem müssen Wegwerfartikel, insbesondere Wegwerfwindeln, nach den Ausführungen der Klagepatentschrift (Abschnitt [0005]) mit hohen Geschwindigkeiten gefertigt werden, um wirtschaftlich hergestellt werden zu können. Für den Windelhersteller sei es deshalb wünschenswert, eine einzige Rolle mit Verschlussband, die alle notwendigen Elemente in der Form eines Vorlaminats enthält, in der Fertigungslinie verwenden zu können. Bei einer solchen Rolle eines Vorlaminats wird das Verschlussband als ein mehrschichtiges Band (bzw. Verbundband, composite tape) auf die Windel aufgebracht, wobei die Breite der Rolle im Wesentlichen gleich der gewünschten Länge des herzustellenden Windelverschlussstreifens ist. Bei der Windelherstellung wird das Verschlussband in Intervallen, die der Breite des gewünschten Verschlussbandes entsprechen, im rechten Winkel zu den Rändern der Rolle abgetrennt und an einer geeigneten Stelle entlang dem Rand einer Seite der Windel festgeklebt (Abschnitt [0005]).
Vorlaminierte mehrschichtige Rollen mit Verschlussband müssen dieses systematisch und gleichmäßig in Form eines Verschlussstreifens abgeben, um in mechanisierten Herstellungssystemen zuverlässig verwendet werden zu können. Um Probleme bei der Herstellung zu vermeiden, bezeichnet es die Klagepatentschrift als notwendig, dass die Rolle mit Verschlussband stabil ist, was nach Abschnitt [0006] bedeute, dass die Rolle kontinuierlich mit hoher Geschwindigkeit abgewickelt werden kann, so dass ein Verschlussstreifen von ihr abgeschnitten werden kann, ohne dass die Rolle teleskopartig ausfährt. Bei einer Verschlussbandrolle mit einem mechanischen Verschluss bestehen die praktischen Schwierigkeiten insbesondere darin, dass die erhaltene Rolle aufgrund der unterschiedlichen Stärken der Schichten, die den Laminatrücken bilden, instabil und für das Herstellungsverfahren für Wegwerfartikel unmittelbar in der Fertigungslinie ungeeignet sein kann. Deshalb, so stellt die Beschreibung des Klagepatents fest, seien (vorlaminierte) Verschlussstreifenrollen mit mechanischen Verschlussbestandteilen nicht bekannt (vgl. Abschnitt [0006]).

Dem Klagepatent liegt damit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Rolle eines Verschlussbandes mit mechanischen Verschlussbestandteilen in Gestalt eines Vorlaminats zur Verfügung zu stellen, das alle notwendigen Elemente direkt in der Fertigungslinie enthält und zugleich einwandfrei verarbeitet, insbesondere mit hohen Geschwindigkeiten abgewickelt werden kann. Die Rolle soll geeignet sein, das Verschlussband systematisch und gleichmäßig in Form eines Verschlussstreifens abzugeben und somit in mechanisierten Herstellungssystemen (etwa bei der Windelherstellung) zuverlässig und problemlos verwendet zu werden, was eine hinreichende Stabilität der Rolle voraussetzt.

Eine Lösung dieser Aufgabe stellt Anspruch 1 in der im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltenen Fassung dar. In Gestalt einer Merkmalsanalyse lässt sich Anspruch 1 des Klagepatents wie folgt fassen:

1. Vorlaminiertes mehrschichtiges Band,
1.1 von dem ein mehrschichtiger Klebverschlussbandstreifen (20) für Wegwerfartikel abgeschnitten werden kann,
das aufweist:
2. eine Trägerbahn (21) und einen mechanischen Verschluss (30);
2.1 die Trägerbahn (21) hat
2.1.1 eine Befestigungsoberfläche (22) mit einer Bindeschicht (24) und
2.1.2 eine rückseitige Oberfläche (23),
2.2 wobei sich ein erster (25) und ein zweiter (31) sich axial erstreckender Abschnitt der Trägerbahn (21) vorhanden sind;
2.3 der erste sich axial erstreckende Abschnitt (25) der Trägerbahn (21) hat einen Flicken (26),
2.3.1 der Flicken (26) weist einen auf der Bindeschicht (24) angeordneten mechanischen Verschluss (30) auf;
2.4 der zweite sich axial erstreckende Abschnitt (31) der Trägerbahn (21) hat eine freiliegende Bindeschicht (24),
2.4.1 die in einem Herstellungsverfahren an einem Randteil (14) eines Wegwerfartikels (10) befestigt wird;
3. das Band ist in einer stabilen Rolle und
4. die rückseitige Oberfläche (23) der Trägerbahn (21) ist mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche (23) und dem mechanischen Verschluss (30) versehen.

II.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmalsgruppen 1 und 2 jeweils wortsinngemäß verwirklichen. Die Beklagten bestreiten hingegen die Verwirklichung der Merkmale 3 und 4. Ob das Bestreiten des Merkmals 3, wonach das vorlaminierte mehrschichtige Band in einer stabilen Rolle vorliegt, durch die Beklagten hinreichend substantiiert ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Klägerin vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Kammer zutreffenden Auslegung des Klagepatentanspruchs 1 nicht schlüssig dargelegt, dass die rückseitige Oberfläche der Trägerbahn der angegriffenen Ausführungsformen mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss versehen ist (Merkmal 4).

1.
Der Zusammenhang zwischen Merkmalen 3 und 4 liegt darin, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents das Versehen der rückseitigen Oberfläche mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung dieser Oberfläche zum mechanischen Verschluss diejenige Maßnahme ist, die dafür sorgt, dass das Band nach Maßgabe des Merkmals 3 „in einer stabilen Rolle ist“. Die Stabilitätsproblematik einer Rolle vorlaminierten mehrschichtigen Bandes mit einem mechanischen Verschluss ergibt sich – wie der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents unschwer erkennt – daraus, dass das Band im zur Rolle aufgewickelten Zustand nur in Teilbereichen aufeinander liegt, und zwar in den relativ dicken Bereichen, in denen der Flicken (26) mit dem mechanischen Verschluss (30) angeordnet ist. Diese Bereiche machen bei einer Queraufwicklung der späteren Verschlussbandstreifen einen einseitigen Teilbereich der axialen Erstreckung der Rolle aus (vgl. die im Tatbestand wiedergegebenen Figuren 2 und 13 der Klagepatentschrift). Insbesondere aus diesem lediglich axial-einseitigen Aufeinanderliegen resultiert die Gefahr unerwünschten Teleskopierens, also des seitlichen Auseinandergleitens der Rolle. In diesem Kontaktbereich, in dem allein eine erhöhte Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss auf der gegenüberliegenden Seite wirksam werden kann, ist es nach dem der technischen Lehre des Klagepatents zugrunde liegenden Gedanken erforderlich, eine ausreichend große Haftreibung zu vorzusehen, die ein Teleskopieren zu vermeiden vermag.
Beanspruchtes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist es, die rückseitige Oberfläche mit einem „Mittel zur Erhöhung der Haftreibung“ dieser Oberfläche mit dem mechanischen Verschluss zu versehen. Das Mittel als solches ist im Anspruch nicht näher bestimmt. Wie die zur Auslegung heranzuziehende Beschreibung ergibt (vgl. Abschnitt [0024]), kann das Mittel in dem Aufbringen einer Schicht, insbesondere einer rauen Schicht, auf die rückseitige Oberfläche oder auch in einer Bearbeitung der rückseitigen Oberfläche bestehen. Im letztgenannten Fall ist das Mittel als Ergebnis der Oberflächenbearbeitung dem rückseitigen Oberflächenmaterial inhärent. In diesem Sinne können die beanspruchten Mittel, die nützlich sind, um die Haftreibung der rückwärtigen Oberfläche mit dem mechanischen Verschluss zu erhöhen, vielfältig sein (Abschnitt [0024]).
Weder der Anspruch selbst noch die Beschreibung des Klagepatents geben jedoch an, durch welchen (Vergleichs-) Maßstab festgelegt werden kann, ob eine anspruchsgemäße „Erhöhung der Haftreibung“ erfolgt ist. Es fehlt an der expliziten Benennung einer Referenz-Haftreibung zur Feststellung der beanspruchten Erhöhung im Klagepatent. Die Klägerin meint, eine solche Erhöhung müsse auch nicht festgestellt werden. Denn unter funktionalen Gesichtspunkten komme es lediglich darauf an, dass die rückseitige Oberfläche eine ausreichend hohe Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist, die ein Teleskopieren der Rolle verhindert und somit zu einer stabilen Rolle führt, wobei insbesondere die Rauhigkeitswerte von Bedeutung seien. Wie die Unteransprüche 2 und 27 belegten, seien Rauhigkeitswerte von über 1 µm bzw. zwischen 3,5 und 10 µm zu diesem Zweck ausreichend. Schon durch den Nachweis einer (absoluten) Rauhigkeit der rückseitigen Oberfläche eines vorlaminierten mehrschichtigen Bandes mit mechanischem Verschluss von über 1 µm sei der Nachweis einer erhöhten Haftreibung nach Maßgabe des Merkmals 4 geführt. Auf einen Vergleich zwischen der rückseitigen und der gegenüberliegenden (der Befestigungs-) Oberfläche (Merkmal 2.1.1) könne es im technischen Gesamtzusammenhang, den der Inhalt des Klagepatents dem Fachmann vermittelt, bei funktionsorientierter Auslegung nicht ankommen, weil die Befestigungsoberfläche mit dem mechanischen Verschluss überhaupt nicht in Kontakt geraten könne. Auch eines Vergleichs zwischen einem Zustand „vorher“ und „nachher“ bedürfe es nicht; der Fachmann erkenne, dass es allein darauf ankomme, die interessierenden Materialien in den interessierenden Bereichen, wo sie in Kontakt miteinander kommen, so auszubilden und auszuwählen, dass eine ausreichend hohe Haftreibung besteht. Eine in diesem Sinne „erhöhte“, das heißt – nach dem Verständnis der Klägerin – ausreichend hohe Haftreibung könne etwa auch bereits durch die Auswahl eines Materials für die Trägerbahn erzielt werden, das bereits als solches und von vornherein über eine ausreichende Haftreibung zum mechanischen Verschluss verfügt.
In diesem Verständnis der technischen Lehre des Klagepatents ist der Klägerin nicht zu folgen, weil es den Wortsinn der beanspruchten Lehre, der am Anspruchswortlaut seine Grenze findet, überschreitet. Die Kammer versteht das Klagepatent dahin, dass eine Erhöhung der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss nur dann vorliegt, wenn in dem fertigen Produkt die rückseitige Oberfläche der Trägerbahn eine Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweist, die höher ist als die Haftreibung, die bestünde, wenn die entsprechende Oberfläche der Trägerbahn nicht mit „Mitteln zur Erhöhung der Haftreibung“ nach Merkmal 4 versehen worden wäre. Das deckt sich zunächst einmal mit dem Anspruchswortlaut nach Merkmal 4, wonach die Rückseite mit einem Mittel versehen ist. Bereits dies deutet darauf hin, dass mit einer bereits vor Anwendung des Mittels vorhandenen rückseitigen Oberfläche der Trägerbahn „etwas geschehen“ sein muss. Merkmal 4 spricht zudem nicht isoliert von einer „erhöhten Haftreibung“, worin eine bloße Zustandsbeschreibung gesehen werden könnte, sondern von einen „Mittel zum Erhöhen der Haftreibung“ zwischen konkret bezeichneten Oberflächen, was einen Vorgang, eine Entwicklung indiziert. Eine Oberfläche mit einem Mittel zu versehen, bedeutet damit schon nach allgemeinem Begriffsverständnis mehr als die bloße Auswahl eines Materials mit bestimmten Oberflächeneigenschaften.
Ein Widerspruch dieser Auslegung zu Abschnitt [0024] der Klagepatentbeschreibung, wonach die anspruchsgemäßen Mittel in gleicher Weise aus einer Beschichtung der rückwärtigen Oberfläche bestehen oder in dem Oberflächenmaterial inhärent enthalten sein können, ergibt sich nicht. Auch bei einem „inhärent im Oberflächenmaterial enthaltenen“ (keineswegs: im Material der Trägerbahn enthaltenen) Mittel zur Erhöhung der Haftreibung lässt sich sinnvollerweise die Frage stellen, wie das Oberflächenmaterial der Trägerbahn ohne die zusätzliche Maßnahme ausgesehen hätte, insbesondere wie hoch die Haftreibung dieser Oberfläche zum mechanischen Verschluss gewesen wäre. Bei der Würdigung der Bedeutung des dem Oberflächenmaterial inhärenten Mittels darf der systematische Zusammenhang des Abschnitts [0024] mit dem vorangehenden Beschreibungsabschnitt nicht ignoriert werden. Abschnitt [0023] nennt grundsätzlich geeignete Verstärkungsmaterialien für Trägerbahnen, darunter unter anderem Vliesstoffe. Die hier erläuterte Auswahl des Materials als solche, eine Auswahl aus einer bekannten Bandbreite von Materialien, stellt offensichtlich noch nicht die Lösung des vom Klagepatent zu lösenden Problems dar, denn bestimmte Materialien für die Trägerbahn verlangt Anspruch 1 ersichtlich nicht. Das Mittel zur Erhöhung der Haftreibung kommt erst dann zum Einsatz, wenn die Entscheidung für ein bestimmtes Material (gegebenenfalls einschließlich einer etwaigen Release-Schicht, wie sie in Abschnitt [0023] angesprochen wird) bereits gefallen ist. Dass das beanspruchte Mittel dann sowohl in einer Beschichtung der rückseitigen Oberfläche bestehen als auch dem Oberflächenmaterial inhärent sein kann (so ausdrücklich Abschnitt [0024]), zeigt lediglich, dass es der technischen Lehre des Klagepatents nicht auf die Beschränkung auf eine bestimmte Art von Mitteln ankommt: Die Erhöhung der Rauhigkeit kann ebenso gut durch Aufbringung einer Schicht auf die rückseitige Oberfläche wie durch eine Bearbeitung dieser Oberfläche erreicht werden. Der von der Klägerin gezogene Rückschluss, dass das Mittel auch bereits und ausschließlich in der Auswahl des Materials für die Trägerbahn liegen könnte, ist jedoch auch angesichts des Abschnitts [0024] nicht gerechtfertigt. Das Mittel nach Merkmal 4 muss daher anspruchsgemäß ausgehend von einem bereits vorliegenden Trägerbahnmaterial die Haftreibung von dessen rückseitiger Oberfläche gegenüber ihrem normalen Zustand erhöhen. Die Auswahl des Materials als solche kann dann aber nicht bereits das beanspruchte Mittel sein.
Der Anspruchswortlaut nach Merkmal 4 stellt durch den Gebrauch des Substantivs „Erhöhung“ (increasing) ausdrücklich auf einen Vergleich des durch das Mittel entstandenen (neuen) Zustands mit einem ohne das modifizierende Mittel früher bestehenden (alten) Zustand ab. Der Wortlaut ist insoweit eindeutig und steht einer Auslegung, wonach eine Haftreibung dann „erhöht“ sein sollte, wenn sie für das Vorhandensein einer stabilen Rolle nach Merkmal 3 ausreichend ist, unter Berücksichtigung des Gebotes ausreichender Rechtssicherheit, das neben den Schutzinteressen des Anmelders als leitender Auslegungsmaßstab im Rahmen des Art. 69 Abs. 1 EPÜ zu beachten ist (vgl. das Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ) entgegen.
Für den damit erforderlichen Vergleich der Haftreibungen vor und nach Anwendung des Mittels (jeweils bezogen auf die Haftreibung, die zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss auftritt) kommt es in erster Linie auf die noch mit dem Mittel zu versehende rückseitige Oberfläche an. Da diese nach der Anwendung des Mittels zur Erhöhung der Haftreibung jedoch regelmäßig nicht mehr als Vergleichsmaßstab zur Verfügung steht, kann hilfsweise – gleichsam stellvertretend – als Oberfläche im unveränderten Zustand auch die vorderseitige (Befestigungs-) Oberfläche herangezogen werden, wenn diese nicht ihrerseits in ihrer Haftreibung zum mechanischen Verschluss verändert wurde. Die unbehandelte Befestigungsoberfläche repräsentiert dabei die noch unbehandelte rückseitige Oberfläche, die als solche im Endzustand des patentgemäßen Erzeugnisses, nachdem die Rückseite mit dem Mittel versehen wurde, häufig nicht mehr vorhanden ist.
Einen vernünftigen, das heißt vor allem für den Fachmann nachvollziehbaren und damit ausführbaren Alternativmaßstab zeigt die Klagepatentschrift nicht auf. Als denkbarer Alternativmaßstab für den in Merkmal 4 angelegten Vergleich der Haftreibung böte sich allenfalls die Haftreibung an, die im Stand der Technik bekannte vorlaminierte mehrschichtige Bänder mit mechanischem Verschluss aufgewiesen haben und die nach der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Abschnitt [0006]) zu instabilen Rollen geführt haben soll. Ein solcher Vergleich muss jedoch schon deshalb ausscheiden, weil eine Haftreibung nach dem Stand der Technik nirgendwo in der Klagepatentschrift näher definiert ist. Das Klagepatent nennt an keiner Stelle absolute Werte (weder für die Haftreibung noch für eine bestimmte Rauhigkeit der rückseitigen Oberfläche), die nach dem Stand der Technik nicht ausreichend gewesen sein sollen. Es liegt daher jedenfalls vor dem maßgeblichen Hintergrund der Klagepatentschrift fern, eine „Erhöhung“ der Haftreibung lediglich in Relation zu einem nicht näher benannten Stand der Technik zu verstehen.
In entsprechender Weise hat die fachkundig besetzte Technische Beschwerdekammer die Lehre des Klagepatentanspruchs verstanden, wodurch sich die Kammer in ihrer Auslegung bestätigt sieht. Auch die Technische Beschwerdekammer hat in ihrer Entscheidung vom 03. November 2005 (Anlage K4/4a), das Klagepatent mit seinem Anspruch 1 in der Fassung nach der ersten Instanz des Einspruchsverfahrens aufrecht zu erhalten, nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, einen vom Klagepatent nicht mitgeteilten Stand der Technik als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, sondern hat auf einen Vorher-Nachher-Vergleich der Haftreibung der rückseitigen Oberfläche zum mechanischen Verschluss abgestellt, wobei die Anwendung des Mittels zur Erhöhung der Haftreibung die entscheidende Zäsur darstellt. Auch die Technische Beschwerdekammer zieht die vorderseitige Oberfläche als Vergleichsmaßstab für die behandelte rückseitige Oberfläche lediglich exemplarisch und stellvertretend für die in erster Linie relevante, noch nicht mit dem anspruchsgemäßen Mittel versehene rückseitige Oberfläche heran. Zugleich bestätigt sie, dass es sich bei der Maßnahme einer raueren Oberflächenstruktur der Rückseite um ein (dem Oberflächenmaterial inhärentes, vgl. Abschnitt [0024]) Mittel im Sinne des Merkmals 4 handeln kann, allerdings auch nur dann, wenn die andere Oberfläche der Trägerbahn nicht behandelt wurde, um ihr eine raue Oberflächenstruktur zu verleihen. Nur in diesem Fall kann die Befestigungsoberfläche die rückseitige Oberfläche im unbehandelten Zustand repräsentieren. Das bloße Maß der Rauhigkeit der rückseitigen Oberfläche lässt den Schluss auf eine Verwirklichung des Merkmals 4 daher auch nach Auffassung der fachkundig besetzten Technischen Beschwerdekammer nicht zu.
Dass in Unteransprüchen 2 und 27 absolute Rauhigkeitswerte für die rückseitige Oberfläche der Trägerbahn genannt werden (Ra > 1 µm bzw. zwischen 3,5 und 10 µm), rechtfertigt es in der Tat nicht, allein den bloßen Rauhigkeitswert darüber entscheiden zu lassen, ob diese Oberfläche mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung im Sinne des Merkmals 4 versehen worden ist. Die Unteransprüche 2 und 27 beschreiben weitere Merkmale der geschützten technischen Lehre, indem sie die Oberflächenbeschaffenheit eines der beteiligten Reibpartner durch absolute Wertangaben näher kennzeichnen. Sie füllen hingegen nicht lediglich ein bereits zwingend zum Hauptanspruch 1 gehörendes Merkmal aus, was sich schon deshalb verbietet, weil ein Rauhigkeitswert als solcher kein „Mittel“ beschreibt, mit dem die rückwärtige Oberfläche „versehen“ werden könnte, sondern lediglich einen Zustand benennt. Ein Rückschluss aus einem absoluten Rauhigkeitswert auf die zwischen zwei Oberflächen wirkende Haftreibung lässt sich auch deshalb nicht ziehen, weil es eine proportionale Beziehung zwischen der Rauhigkeit zweier Oberflächen einerseits und der zwischen ihnen bestehenden Haftreibung andererseits nicht gibt. Die Haftreibung zwischen zwei Oberflächen kann bei zunehmender Rauhigkeit einer von ihnen ebenso zu- wie abnehmen oder gleich bleiben. Das Fehlen einer proportionalen Beziehung belegen die eigenen Messungen der Klägerin, deren grafische Darstellung sie als Anlage K12 zur Gerichtsakte gereicht hat: Obwohl die Rauhigkeit der Rückseite der angegriffenen Ausführungsform III (LAB Side; ECO-F1/M361) geringfügig höher ausfällt als die Rauhigkeit der Vorderseite (PSA Side; ECO-F1/M361), ist die Haftreibung zum mechanischen Verschluss bei der Vorderseite höher als bei der Rückseite. Der Auffassung der Klägerin, das Vorliegen eines Rauhigkeitswertes von über 1 µm (Unteranspruch 2) oder zwischen 3,5 und 10 µm (Unteranspruch 27) belege zwingend die Verwirklichung des Merkmals 4, ist damit nicht zu folgen.
Es bestand keine Veranlassung, dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erklärten Beweisantritt nachzugehen und ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Durchschnittsfachmann das Merkmal 4 dahin versteht, mit einem „Mittel zum Erhöhen der Haftreibung zwischen der rückseitigen Oberfläche und dem mechanischen Verschluss“ könne die rückseitige Oberfläche auch dann versehen sein, wenn eine für den Erhalt einer stabilen Rolle ausreichende Haftreibung allein auf eine entsprechende Materialauswahl für das Trägerbahnmaterial zurückzuführen ist, so dass es der Darlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Haftreibung nicht bedarf. Da es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei der Auslegung der technischen Lehre um eine Rechtsfrage handelt und sich die Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen darauf beschränkt, dem Verletzungsgericht diejenigen fachlichen Kenntnisse zu vermitteln, die es benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können (vgl. zuletzt BGH, X. Zivilsenat, Urteil vom 12. Februar 2008, X ZR 153/05; zuvor eingehend BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel), wäre von der Klägerin darzulegen gewesen, welche allgemeinen Kenntnisse des Fachmanns für das von ihr vertretene Verständnis im vorliegenden Fall grundlegend sein sollen. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat tatsächliche Zweifelspunkte, die als Vorfrage der Auslegung seitens der technisch erfahrenen Kammer einer sachverständigen Begutachtung zu unterwerfen gewesen wären, nicht aufgezeigt. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Technische Beschwerdekammer als fachkundig besetztes Gremium in ihrer Entscheidung vom 03. November 2005, das Klagepatent in dem geltend gemachten Umfang aufrecht zu erhalten, zu demselben Auslegungsergebnis gelangt ist, wie es hier vertreten wird. Insbesondere vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Klägerin gewesen, substantiiert dazu vorzutragen, mit welchem im Einzelnen abweichenden Verständnis der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Auslegung des Anspruchs 1 angehen sollte. Als tatsächlichen Anknüpfungspunkt für ein Sachverständigengutachten hat die Klägerin im Termin lediglich die Tatsache benannt, dass es dem allgemeinen Wissen des Fachmanns entspreche, als Maßnahmen zur Erhöhung der Haftreibung entweder eine Beschichtung oder dem Oberflächenmaterial inhärente Mittel vorzusehen. Dass dies im Ausgangspunkt zutrifft, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, zumal es sich mit Abschnitt [0024] der Klagepatentbeschreibung deckt. Auch dies lässt jedoch nicht den weitergehenden Schluss zu, dass schon die Materialauswahl als solche ein (im stärksten Sinne „inhärentes“) Mittel des Oberflächenmaterials sein kann, mit dem die rückseitige Oberfläche versehen wird.

Dass es – worauf die Klägerin hinweist – unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten kein Erfordernis dafür gibt, die rückseitige Oberfläche im Vergleich mit der Befestigungsoberfläche mit einer „erhöhten“ Haftreibung – jeweils zusammenwirkend mit dem mechanischen Verschluss – auszustatten, weil es im aufgewickelten Zustand zu einem Kontakt zwischen der Befestigungsoberfläche und dem mechanischen Verschluss ohnehin nicht kommt, mag für sich betrachtet zutreffen. Sich unter Berufung darauf jedoch mit einer „ausreichenden Haftreibung“ zwischen rückseitiger Oberfläche und mechanischem Verschluss zu begnügen, die zu einer stabilen Rolle führt und auch ausschließlich auf der Materialauswahl für die Trägerbahn beruhen kann, ist unter mehreren Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Zum einen lässt die von der Klägerin vertretene Schlussfolgerung unberücksichtigt, dass die Befestigungsoberfläche auch hier nur stellvertretend für die in erster Linie relevante noch unbehandelte rückseitige Oberfläche betrachtet wird, um den Zustand der rückseitigen Oberfläche zu erkennen, der bestand, bevor diese mit dem beanspruchten Mittel versehen wurde. Zum anderen ist die Suche nach einem Vergleichsmaßstab für die „erhöhte“ Haftreibung allein in der dahingehenden Formulierung des Klagepatentanspruchs durch die Anmelderin begründet. Wie ausgeführt lässt sich ein solcher Vergleichsmaßstab aber sinnvollerweise nur in Gestalt eines Vergleichs mit der vor Anwendung des Mittels bestehenden Haftreibung der rückseitigen Oberfläche zum mechanischen Verschluss finden.
Schließlich verkennt die Kammer auch nicht, dass eine andere als die von der Klägerin vertretene Auslegung des Patentanspruchs die Gefahr von Umgehungslösungen mit sich bringt, indem schlicht ein Material für die Trägerbahn mit einer ausreichend hohen Haftreibung zum mechanischen Verschluss ausgewählt wird, das eines Mittels zur Erhöhung der Haftreibung nicht bedarf oder sogar die Möglichkeit eröffnet, die Haftreibung der rückseitigen Oberfläche herabzusetzen, ohne ein anschließendes Teleskopieren der Rolle zu riskieren. Diese Gefahr ist von der Klägerin jedoch hinzunehmen, da es die Anmelderin in der Hand gehabt hätte, auf eine andere Fassung des Merkmals 4 hinzuwirken. Eine Gefahr von Umgehungslösungen rechtfertigt es schon unter dem bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht, den Schutzbereich des Klagepatents über die im Klagepatentanspruch offenbarte Lehre hinaus auszudehnen.

2.
Eine Benutzung dieser technischen Lehre, wie sie sich aus Anspruch 1 des Klagepatents im Wege der Auslegung ergibt, durch die Beklagten hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vortrag lässt sich für keine der drei angegriffenen Ausführungsformen ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der ursprüngliche Oberflächenzustand der Rückseite der Trägerbahn im Sinne des Klagepatents mit einem Mittel zum Erhöhen der Haftreibung versehen worden ist, dass also auf der rückseitigen Oberfläche eine Maßnahme vorgenommen worden wäre, durch die eine zuvor geringere Haftreibung auf die Haftreibung im Zustand der in Rollenform angebotenen fertigen Bänder angehoben wurde. Die Klägerin möchte das Mittel zur Erhöhung der Haftreibung vielmehr allein in einer entsprechenden Auswahl des Trägerbahnmaterials sehen, das selbst nach der (von ihr nicht bestrittenen) Herabsetzung der rückseitigen Haftreibung durch die Release-Schicht bzw. dehäsive Silikonbeschichtung noch eine ausreichende Haftreibung zum mechanischen Verschluss aufweise, um die Rollen (wie die Klägerin behauptet) stabil sein zu lassen.

a)
Eine Verwirklichung des Merkmals 4 ergibt sich aus diesem Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat für die Vliesprodukte der angegriffenen Ausführungsformen I und II nicht bestritten, dass diese auf der rückseitigen Oberfläche eine dehäsive Silikonbeschichtung aufweisen, welche die Haftreibung der Rückseite zum mechanischen Verschluss nach Art einer Release-Schicht herabsetzt. Insoweit wird auf die von den Beklagten als Anlagen rop3 und rop4 vorgelegten Prinzipskizzen der angegriffenen Ausführungsformen I und II und die dort mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichnete dehäsive Silikonschicht verwiesen. Die Klägerin ist diesen Prinzipskizzen der Beklagten lediglich im Hinblick auf die Wiedergabe der Größenverhältnisse (Proportionen) entgegengetreten, hat jedoch nicht bestritten, dass sie den Aufbau, insbesondere das Vorhandensein der dehäsiven Silikonschicht, die die Haftreibung der rückwärtigen Oberfläche zum mechanischen Verschluss herabsetzt, zutreffend wiedergeben. Ungeachtet der unstreitigen Maßnahme zur Herabsetzung der Haftreibung hat die Klägerin jedenfalls keine Anwendung eines zusätzlichen Mittels auf der rückseitigen Oberfläche aufgezeigt, welches die Haftreibung zwischen ihr und dem mechanischen Verschluss im Vergleich zur unbehandelten Oberfläche relativ zum mechanischen Verschluss erhöht haben könnte. Dass nach den Messungen der Klägerin, wie sie in Anlage K12 grafisch dargestellt sind, die Haftreibung der rückseitigen Oberflächen (LAB Side) der angegriffenen Ausführungsformen I und II zum mechanischen Verschluss größer ist als die Haftreibung ihrer Vorderseiten (PAS Side) wiederum zum mechanischen Verschluss, ist für sich genommen nicht aussagekräftig. Denn allein diese Feststellung sagt noch nichts darüber aus, ob der Befund auch darauf zurückzuführen ist, dass die rückseitige Oberfläche mit einem Mittel zum Erhöhen ihrer Haftreibung mit dem mechanischen Verschluss versehen worden ist. Es kann daher im vorliegenden Fall dahin stehen, ob die Klägerin in Gestalt der (unstreitig befilmten; vgl. die Befilmung 5 in Anlagen rop3 und rop4) Befestigungsoberfläche der Trägerbahn einen tauglichen Vergleichsmaßstab herangezogen hat.

b)
Gleiches gilt im Ergebnis für das Filmlaminat der angegriffenen Ausführungsform III, deren grundsätzlicher Aufbau in der Prinzipskizze nach Anlage rop5 (mit Ausnahme der auch hier nicht interessierenden Proportionen zwischen den einzelnen Bestandteilen) unstreitig zutreffend wiedergegeben ist. Im Unterschied zu den Vliesprodukten ist bei der angegriffenen Ausführungsform III auf der Befestigungsoberfläche der Trägerbahn keine Befilmung (Bezugsziffer 5 in Anlagen rop3 und rop4) gegen ein Eindringen des Klebstoffs vorgesehen. Auch für die angegriffene Ausführungsform III hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass und inwiefern die Anwendung eines Mittels auf der Rückseite der Trägerbahn zu einer Erhöhung ihrer Haftreibung zum mechanischen Verschluss im Vergleich zu derjenigen Haftreibung, die zwischen einer unbehandelten Oberfläche des Trägermaterials zum mechanischen Verschluss auftritt, geführt haben sollte. Die eigenen Messungen der Klägerin (Anlage K12, grüne Dreiecke) belegen vielmehr, dass die Haftreibung der Rückseite (LAB Side) im Vergleich zur Haftreibung der bei dem Filmprodukt nicht mit einer zusätzlichen Befilmung versehenen Vorderseite (PSA Side) im Gegenteil sogar geringer ausfällt.
Für Verwirklichung des Merkmals 4 kann schließlich dahinstehen, wie die von der Klägerin behauptete Rollenstabilität der angegriffenen Ausführungsformen tatsächlich bewirkt wird, ob also der Vortrag der Beklagten zutrifft, sie nähmen die Aufwicklung mit einer „angepassten“ oder „regulierten Wickelspannung“ vor. Denn es wäre zunächst Aufgabe der Klägerin gewesen, ein zusätzliches Mittel zur Erhöhung der Haftreibung aufzuzeigen. Das ist nicht geschehen.
Da das Klagegebrauchsmuster (Anlage K16) nach dem eigenen Vortrag der Klägerin inhaltsgleich mit dem Klagepatent sein soll, daher auch identisch auszulegen ist, ergibt sich auch aus dem Klagegebrauchsmuster keine Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung für den Zeitraum bis zum 14. Januar 2005 (bzw. bis zum Ablauf der Schutzdauer mit dem 31. Januar 2005, vgl. § 23 Abs. 1 GebrMG).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem auf die Kostenentscheidung zu ihren Lasten bezogenen Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin war nicht zu entsprechen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes nach § 712 ZPO weder vorgetragen noch in der durch § 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,– € festgesetzt.