4a O 259/07 – Elektrische Heizeinrichtung für Kraftfahrzeuge II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1008

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 259/07

I. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtstreit insoweit erledigt hat, als dass die Klägerin beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland für Dritte herzustellen und/oder Dritten anzubieten und/oder an Dritte in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen

einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock aufweisen,

wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist;

und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente versehen ist,

wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,

wobei die Steuervorrichtung über elektrische Anschlüsse an den Heizblock ansteckbar ist

und die Steuervorrichtung elektronische Komponenten, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren, zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente aufweist,

wobei die Steuervorrichtung Leistungstransistoren aufweist, die mit Kühlkörpern verbunden sind,

wobei die Kühlkörper derart in der Steuervorrichtung angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom, der die Heizeinrichtung durchströmt, beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom zur Kühlung der Steuervorrichtung dient,

und die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird,

wobei die Steuervorrichtung in eine Ansteuerlogik und eine Leistungselektronik aufgeteilt ist,

wobei die Leistungselektronik die Leistungstransistoren aufweist,

wobei die Ansteuerlogik den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente oder Heizelementgruppen beinhaltet,

die Ansteuerlogik ist in die Steuereinrichtung so integriert, dass die Ansteuerlogik und die Leistungselektronik eine Einheit bilden.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen – insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen – Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum 11.12.2004 – 30.06.2008 begangen hat, jeweils unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Pflicht zur Vorlage von Belegen ausschließlich auf die Angaben unter Ziffern II.1. und II.2. bezieht,
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin und/oder der A GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin, der A AG, vor dem 11.04.2007 und/oder der B GmbH vor dem 17.04.2007, nach diesem Zeitpunkt der Klägerin allein, durch die in Ziffer I. genannten und in dem Zeitraum 11.12.2004 – 30.06.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten und bis zum 30.06.2008 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und in dem Zeitraum 30.04.2006 – 30.06.2008 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen

zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 298 25 xxx U1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Nebenintervention wird als unzulässig zurückgewiesen.

VII. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin trägt.

VIII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 25 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der DE 197 38 xxx.1 vom 02.09.1997 aus der Patentanmeldung P 98 11 05xx.x abgezweigt und am 07.10.2004 eingetragen. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Eintragung erfolgte am 11.11.2004. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist am 30.06.2008 abgelaufen.

Ursprüngliche Inhaber des Klagegebrauchsmusters waren neben der Klägerin die A AG, R. sowie die C GmbH, L.. Aufgrund eines Gesellschaftsvertrages und eines Umwandlungsbeschlusses vom 29.08.2005 wurde die A AG im Wege einer formwechselnden Umwandlung in die A GmbH umgewandelt. Die B GmbH hat ihre von der C GmbH erworbenen Anteile an dem Klagegebrauchsmuster mit Wirkung vom 17.04.2007 auf die Klägerin übertragen. Die Anteile der A GmbH an dem Klagegebrauchsmuster wurden mit Wirkung zum 11.04.2007 auf die Klägerin übertragen. Dabei haben die B GmbH und die A GmbH alle Ansprüche, die ihnen aus dem Klagegebrauchsmuster zustehen, an die Klägerin abgetreten.

Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug“. Sein eingetragener Schutzanspruch 1 lautet:

Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit mehreren zu einem Heizblock (12) zusammengesetzten Heizelementen (14), wobei der Heizblock (12) in einem Rahmen (18) gehalten ist und mit einer Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14), dadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung (28) mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet.

Jedoch macht die Klägerin diesen Schutzanspruch in einer mit Hilfe der Beschreibung eingeschränkten Fassung geltend, so dass der Klage nunmehr folgende Fassung zugrunde liegt:

Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug;

1. die Heizeinrichtung hat einen Heizblock (12);

1.1. der Heizblock (12) ist aus Heizelementen (14) zusammengesetzt;

1.2. der Heizblock (12) ist in einem Rahmen (18) gehalten;

2. die Heizeinrichtung hat eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14);

2.1. die Steuervorrichtung (28) bildet mit dem Heizblock (12) eine bauliche Einheit;

2.2. die Steuervorrichtung (28) ist über elektrische Anschlüsse an den Heizblock (12) ansteckbar;

2.2.a. die Steuervorrichtung (28) weist elektronische Komponenten auf, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren (52), die zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente (14) dienen;

2.3. die Steuervorrichtung (28) weist Leistungstransistoren (52) auf, die mit Kühlkörpern verbunden sind;

2.4. die Leistungselektronik (50) weist die Leistungstransistoren (52) auf;

2.5. die Kühlkörper (42) sind derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient;

2.6. der Luftstrom (44) durchströmt die Heizeinrichtung;

2.7. die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) wird dem zu erwärmenden Luftstrom (44) zugeführt;

2.8. die Steuervorrichtung (28) ist in eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) aufgeteilt;

2.8.1. die Ansteuerlogik (48) beinhaltet den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen;

2.8.2. die Ansteuerlogik (48) ist in die Steuervorrichtung (28) so integriert, dass die Ansteuerlogik (48) und die Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt die perspektivische Darstellung eines Ausführungsbeispiels der erfindungsgemäßen Heizeinrichtung. In Figur 2 ist eine schematische Darstellung der erfindungsgemäßen Heizeinrichtung in einer stromabwärts eines Wärmetauschers gelegenen Einbauposition abgebildet.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2007 hat die Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Über den Löschungsantrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt bisher nicht entschieden.

Die Beklagte wurde nach ihrer Eigendarstellung im Internet 1999 als Gemeinschaftsunternehmen von der D GmbH sowie der E GmbH & Co. KG gegründet. Sie bezeichnet als ihr Kerngeschäft die Entwicklung und Fertigung sowie den Vertrieb von elektrischen Heizsystemen für die Automobil-Erstausrüstung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit stellt die Beklagte her und vertreibt bundesweit sogenannte PTC-Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, wobei „PTC“ für „Positive Temperature Coefficient“ steht. Es handelt sich hierbei um elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge, die zusätzlich zu den herkömmlichen Kühlwasserwärmetauschern eingesetzt werden, da moderne Kraftfahrzeugmotoren keine ausreichende Abwärme bereitstellen, um den Fahrzeuginnenraum schnell aufzuheizen. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen PTC-Heizelemente werden in ein Klimasystem integriert und beispielsweise in Kraftfahrzeuge der Marken F, G und H eingebaut. Zu den Produkten der Beklagten gehört der PTC-Zuheizer „F-Heizer“, welcher passend für die F-Modelle mit der internationalen Bezeichnung W169 (X3) und W245 (B-Klasse) ist. Dieser PTC-Zuheizer ist wie folgt gestaltet:

Des Weiteren stellt die Beklagte her und vertreibt den PTC-Zuheizer mit der Bezeichnung „catem 20013,03“ (nachfolgend: G-Heizer), welcher unter anderem passend für einen G 3er ist. Dieser PTC-Zuheizer weist folgende Gestaltung auf:

Darüber hinaus stellt die Beklagte her und vertreibt unter der Bezeichnung „catem 30429,05/c“ (im Folgenden: H-Heizer) einen PTC-Zuheizer, welcher durch das Unternehmen DENSO im Auftrag von H in das Klimasystem von Kraftfahrzeugen eingebaut wird. Dieser PTC-Heizer ist im Folgenden dargestellt:

Schließlich hat die Beklagte auf der Messe IAA 2007 in Frankfurt/Main ein PTC-Heizelement präsentiert, welches sie als „J“ bezeichnet hat und welches folgende Gestaltung aufweist:

Die Klägerin sieht durch die vorbezeichneten elektrischen Heizeinrichtungen ihre Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster verletzt. Die angegriffenen Ausführungsformen würden die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre in der durch sie geltend gemachten eingeschränkten Fassung wortsinngemäß verwirklichen. Insbesondere würde die Steuervorrichtung mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bilden. Dabei komme es, wie insbesondere Unteranspruch 7 zeige, nicht darauf an, ob die Steuervorrichtung in den Rahmen integriert sei. Wie der Internetauftritt der Beklagten gemäß Anlagen K 34 und K 36 zeige, würden die Steuervorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen weiterhin auch eine Ansteuerlogik und eine Leistungselektronik enthalten.

Die Klägerin hat daher zunächst beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren, zu unterlassen,

elektrische Heizeinrichtungen für Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und/oder anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen

einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock aufweisen,

wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist;

und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente versehen ist,

wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,

die Steuervorrichtung über elektrische Anschlüsse an den Heizblock ansteckbar ist

und

die Steuervorrichtung elektronische Komponenten, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren, zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente aufweist;

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen – insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen – Rechnung über den Umfang zu legen, in dem sie

die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 11.12.2004 begangen hat, jeweils unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;

2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger;

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeglichen Schaden zu ersetzen,

welcher der Klägerin und/oder der A GmbH vor dem 11.04.2007 und/oder der B GmbH vor dem 17.04.2007, nach diesem Zeitpunkt der Klägerin allein, durch die in Ziffer I. genannten und seit dem 11.12.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

IV. die Beklagte hat die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 ist die D GmbH dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat ihr rechtliches Interesse an einer Nebenintervention im Wesentlichen damit begründet, sie habe per 01.01.1999 ihren Sonderbetriebsteil Kraftfahrzeuginnenraumheizungen und Kühlwasserkreislaufheizungen durch Ausgründung und Einbringung als Kommanditeinlage in die Beklagte eingebracht. Hinsichtlich des damaligen Schutzrechtsbestandes sei sie Rechteinhaberin geblieben und habe der Beklagten für ihre eigenen Zwecke eine Exklusivlizenz eingeräumt. Die von der Beklagten dargelegte widerrechtliche Entnahme sei gegenüber der Nebenintervenientin erfolgt. Die aus den entnommenen Rechten resultierenden Befugnisse seien zwar durch unwiderrufliche Exklusivlizenz auf die Beklagte übertragen worden, Inhaberin des Vindikationsrechts sei bei der gegebenen Sachlage allerdings die Nebenintervenientin. Durch ihre Nebenintervenition und ihren Klageabweisungsantrag verteidige die Nebenintervenientin das von ihr begründete und entgeltlich auf die Beklagte übertragene Recht zur Herstellung und Verbreitung der vom Klageantrag umfassten Gegenstände. Der Angriff auf die Beklagte sei daher zugleich als Gebrauch des vermeintlichen Verbotsrechts gegenüber der Streithelferin im Sinne von § 59 PatG zu sehen. Streitbeitritt und Klageabweisungsantrag würden daher insoweit an die Stelle der in § 59 PatG angesprochenen negativen Feststellungsklage treten, da mit dem Klageabweisungsantrag und nach Streitveranlassung durch die Klägerin inhaltlich mindestens das rechtliche Interesse der negativen Feststellungsklage verfolgt werde.

Die Klägerin meint insoweit, es fehle für den Beitritt der Nebenintervenientin an dem hierfür erforderlichen rechtlichen Interesse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang dieses Rechtsstreits die Rechtsphäre der Nebenintervenientin beeinflussen können solle, wie dies für das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Nebenintervention erforderlich wäre.

Deshalb hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2007 weiterhin beantragt,

die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen.

Des Weiteren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.07.2008 im Hinblick auf den Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30.06.2008 den Unterlassungsantrag gemäß Ziffer I.2. der Klageschrift für erledigt erklärt und zugleich angekündigt, die Klageanträge zu Ziffer II., soweit diese auf das Klagegebrauchsmuster bezogen sind, und zu Ziffer III. 2. a) der Klageschrift vom 12.10.2007 mit der Maßgabe zu stellen, dass diese sich nur auf die in Ziffer I.2. der Klageschrift genannten und seit dem 11.12.2004 bis zum 30.06.2008 begangenen Handlungen beziehen. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in dem Löschungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster die Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters angekündigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage B 59 vorgelegten Zwischenbescheid vom 15.09.2008 Bezug genommen. Die Klägerin hat daraufhin ihre im hiesigen Verfahren geltend gemachten Anträge weiter eingeschränkt.

Die Klägerin beantragt daher zuletzt,

zu erkennen wie geschehen mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Vernichtung nicht auf die bis zum 30.06.2008 begangenen Handlungen beschränkt ist und der Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch für den Zeitraum vor dem 30.04.2006 geltend gemacht wird sowie zugleich der Klägerin die Befugnis einzuräumen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in bis zu drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer einschlägigen Branchenzeitung oder -zeitschrift wie beispielsweise der „Automobiltechnischen Zeitschrift“ öffentlich bekannt zu machen, wobei der Urteilstenor sowie die Grundzüge des Tatbestandes und die Entscheidungsgründe in Zitatform oder in freier Zusammenfassung im Rahmen einer Anzeige dargestellt werden dürfen, die einen Umfang von bis zu einer Seite haben darf.

Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt weiterhin hilfsweise,

das Klageverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren gegen das Klageschutzrecht einstweilen auszusetzen.

Die Klägerin beantragt insoweit,

den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Lieferungen an die J AG seien zumindest mit einem konkludenten Einverständnis der Klägerin erfolgt, da die Lieferung dieser Zuheizer allein aus logistischen Gründen direkt an die J AG erfolge. Die Klimaanlagen, welche die J AG von der Klägerin beziehe und in welche dann die Heizer der Beklagten eingebaut würden, waren und seien dazu bestimmt, die Heizer der Beklagten aufzunehmen.

Des Weiteren könne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Der Erfindungsbesitz im Umfang von Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch die Klägerin geltend gemachten Fassung ergebe sich aufgrund des Gegenstands der DE 196 42 442 A1, mit welcher die Beklagte dokumentiert habe, dass ihr im Prioritätszeitpunkt alle erfindungswesentlichen Merkmale bekannt gewesen seien. Insbesondere folge aus Anspruch 10 der Patentanmeldung die Lehre eines elektrischen Luft-Zuheizers zur Fahrzeuginnenraumklimatisierung. Auch sei die Lehre der DE 196 42 442 A1 von dem Gedanken durchsetzt, die Verlustleistung der Leistungstransistoren zum Heizen des Mediums zu verwenden. Vor dem Zeitrang des Klagegebrauchsmusters habe die Beklagte somit bereits Erfindungsbesitz hinsichtlich einer elektrischen Heizvorrichtung zur Raumluftbeheizung gehabt, welche sämtliche für das Klagegebrauchsmuster erfindungswesentlichen Merkmale aufgewiesen habe. Das von Herrn Dr. K und L betreute Entwicklungsprojekt habe die Vorentwicklungen, insbesondere die Merkmale des Wasserheizers, der DE 196 42 442 A1 und der Merkmale, wie sie innerhalb der geschäftlichen Kontakte zu A und zu den Zulieferern der elektrischen Komponenten dokumentiert seien, zu der hier streitgegenständlichen Entwicklung mit allen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters zusammengeführt.

Jedoch habe sich die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin nicht nur im Erfindungsbesitz befunden, sondern diesen auch durch Veranstaltungen zur Benutzung manifestiert. Insbesondere habe es seit 1996 zahlreiche Präsentationen gegeben, mit denen die Nebenintervenientin bzw. die Beklagte die KfZ-Zulieferer von der Wirksamkeit einer elektrischen KfZ-Zusatzleistung habe überzeugen können, so dass es ab 1999 schließlich auch zu einer Serienproduktion gekommen sei. Zwar habe die Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt noch keinen anfassbaren Prototypen vorweisen können. Jedoch seien hier die Besonderheiten der KfZ-Industrie zu berücksichtigen. Die Entwicklung zum serienreifen Produkt erfolge regelmäßig erst, nachdem sich ein Automobilunternehmen für eine Neuerung entschieden habe, entsprechende konzeptionelle Überlegungen für das neue, zu entwickelnde Automobil anstelle und daraufhin dem Zulieferer Rahmenbedingungen vorgebe, innerhalb derer das neue Produkt in dem Fahrzeug implementiert werden könne. Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Ausführungen der Beklagten in der Duplik Bezug genommen.

Schließlich könne sich die Beklagte auch auf das bei der Nebenintervenientin als ihrer Rechtsvorgängerin entstandene Vorbenutzungsrecht berufen. Es habe sich herausgestellt, dass die Nebenintervenientin weiteren Kapital- und Liquiditätsbedarf gehabt habe, welchen sie als Unternehmen nicht aus eigener Kraft habe aufbringen können. Verhandelt worden sei dann eine Ausgründung mit paritätischer Beteiligung der Nebenintervenientin einerseits und der E GmbH & Co. KG andererseits. Die Nebenintervenientin habe den Geschäftsbereich Innenraumheizungen in die neu gegründete Beklagte ausgegliedert und alle zugehörigen Anlage- und Umlaufvermögenswerte übertragen. Die Nebenintervenientin habe den Betrieb als Sacheinlage in die neu gegründete Beklagte mit Buchwerten in Höhe von 2,8 Mio. DM eingebracht. Dabei seien die Betriebsstätten räumlich abgegrenzt sowie Werkzeuge, Vorrichtungen, Produktionseinrichtungen, Personal, Kundenkontakte und Lieferbeziehungen eingebracht und auf die neu gegründete Beklagte übertragen worden.

Außerdem erhebt die Beklagte den Einwand der Vindizierbarkeit des Klagegebrauchsmusters aufgrund widerrechtlicher Entnahme. Die Klägerin habe sich zunächst als mögliche Systemlieferantin im Wettbewerb mit Delphi für das Projekt 3000 – A X4 sehr interessiert gezeigt. Dabei habe sie die fehlende eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer durch eine Kooperation mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten kompensieren wollen. Hierbei habe sie sich deren Vertrauen und deren Kenntnisstand im Hinblick auf Zuheizer mit elektronischer Steuerung erworben. Diesen Zuheizer habe sie sodann in Konkurrenz zu der Nebenintervenientin der A AG angeboten. Daraufhin habe sie zusammen mit der A AG und der C trotz einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung eine hierauf gerichtete Schutzrechtsanmeldung eingereicht und sich übertragen lassen, um nunmehr die Beklagte, die damals wie heute Technologieführerin im Bereich elektrischer Heizer gewesen sei, von dem Markt der Zuheizer mit elektronischer Steuerung auszuschließen.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte aufgrund der DE 196 42 442 C5 auf ein positives Benutzungsrecht aus älterem Recht berufen. Insbesondere gebe Anspruch 7 dieser Schrift einen elektrischen Zuheizer zur Beheizung des Fahrzeuginnenraums als Gegenstand an, mithin einen PTC-Zuheizer im Rahmen und seitlich an dem Rahmen herausgeführten Anschlusskontakten. Auch die erste Vorgabe aus der Rückbeziehung von Anspruch 7 auf Anspruch 1, wonach der Regelkreis aus Regeleinrichtung (Steuervorrichtung) und Heizstufe (Heizblock) in einem Gehäuse (Rahmen) integriert sei, sei bei den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Die Heizungen der angegriffenen Ausführungsformen bestünden aus mindestens einem PTC-Element, welches den „Heizwiderstand“ nach der zweiten Merkmalsgruppe der DE 196 42 442 C5 bilde. Die Heizleistung des PTC-Elementes werde über den Heizstrom geregelt, die Spannung sei im KfZ-Bordnetz mit 12 V als konstant anzusehen. Die Regeleinrichtung habe Leistungstransistoren und damit „Linearregler“ gemäß der dritten Merkmalsgruppe von Anspruch 1 der DE 196 42 442 C5. Die Heizung sei mit der die Leitungs-Halbleitertransistoren umfassenden Steuervorrichtung, welche die Heizwiderstände schalte, auch so in baulicher Einheit integriert, dass die Abwärme der Transistoren zum Heizen der Luft mitverwendet werde, so dass die Zuheizer auch die letzte Vorgabe von Anspruch 1 der DE 196 42 442 C5 verwirklichen würden.

Im Übrigen sei ein Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung nicht ersichtlich. Die Klägerin habe über die bloße Schutzrechtsverletzung hinaus keine Tatsachen vorgetragen, die ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Veröffentlichung des Urteils rechtfertigen würden. Der hier betroffene Markt sei überschaubar und werde ohnehin von dem Verfahrensausgang Kenntnis erlangen, wenn das Verfahren zu Lasten der Beklagten ausgehe.

Schließlich werde sich das Klagegebrauchsmuster im Löschungsverfahren auch als nicht rechtsbeständig erweisen, weshalb das Verletzungsverfahren auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere folge ihr berechtigtes Interesse an einer Veröffentlichung des Urteils aus ihrer Stellung als Wettbewerberin der Beklagten und den infolge der Verletzungshandlungen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen. Die Klägerin habe schon deshalb einen Anspruch darauf, die betroffenen Verkehrskreise darüber aufklären zu dürfen, dass der Vertrieb der Verletzungsform durch die Beklagte das Klagegebrauchsmuster verletze und damit rechtswidrig gewesen sei. Auch könne die DE 196 42 442 A1 den Erfindungsbesitz der Beklagten nicht begründen. Der dort offenbarte Wasserheizer arbeite nach dem Prinzip eines Tauchsieders. Wie Figur 3 zeige, weise ein solches Heizsystem drei topfförmige Heizkörper (21, 22 und 23) auf, die wie in Figur 4 gezeigt derart in das Kühlergehäuse (51) eintauchen würden, dass sie vom Kühlwasser (52) umströmt seien. Innerhalb jedes Heizkörpers sei ein Widerstandselement (22) angeordnet, das mittels einer Schraube im unteren Teil des Heizkörpers gehalten und mit dem oberen Teil (24) und mit einer Platine (43) verbunden sei. Die Heizeinrichtung habe somit keinen Heizblock im Sinne des Merkmals 1, der sich im Sinne des Merkmals 1.1. aus mehreren Heizelementen (14) zusammensetze. Ferner bilde die Steuervorrichtung mit dem im Rahmen gehaltenen Heizblock keine bauliche Einheit. Auch fehle es an hinreichenden Vorbenutzungshandlungen. Weder habe die Beklagte die Erfindung benutzt, noch hinreichende Veranstaltungen hierzu getroffen. Insbesondere habe die Beklagte selbst ausgeführt, dass sie später mit neuen Design-Ansätzen die konkrete körperliche Ausgestaltung der elektronischen Baugruppe abgeändert habe. Schließlich sei auch der Vortrag der Beklagten zu ihrer Berechtigung, sich auf das Vorbenutzungsrecht der Nebenintervenientin berufen zu dürfen, unzureichend.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (ab dem 16.05.2007) sowie Vernichtung aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24 a Abs. 1 und 2, 24 b, 11 GebrMG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG (Enforcement-Richtlinie) zu, wobei im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf des Klagegebrauchsmusters die Ansprüche teilweise bis zum 30.06.2008 zu beschränken waren und in Bezug auf den Unterlassungsantrag in seiner zuletzt geltend gemachten Fassung die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen war. Weiterhin hat die Klägerin die Voraussetzungen der Einräumung einer Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils nach § 24 e GebrMG nicht hinreichend dargelegt. Schließlich ist die Nebenintervention unzulässig.

I.
Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin die durch sie ursprünglich gestellten Unterlassungsanträge dahingehend ergänzt hat, dass in Ziffer I.2. vor „herzustellen“, „anzubieten“ bzw. „in den Verkehr zu bringen“ die Worte „für Dritte“, „Dritten“ bzw. „an Dritte“ eingefügt wird. Auch handelt es sich dabei um keine teilweise Klagerücknahme, § 269 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat den durch die Klageanträge und die Begründung der Klage beschriebenen Streitgegenstand durch ihre Konkretisierung nicht verändert. Der Klagebegründung ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Klägerin auch mit ihren ursprünglich gestellten Anträgen nur insoweit von der Beklagten Unterlassung begehrt hat, als dass die jeweilige Benutzungshandlung widerrechtlich ist. Dies ist bei Lieferungen unmittelbar an die Klägerin auf deren Bestellung nicht der Fall, so dass diese von Anfang an nicht von den Klageanträgen der Klägerin erfasst waren. Damit handelt es sich bei der durch die Klägerin vorgenommenen Ergänzung der Klageanträge nicht um eine teilweise Klagerücknahme, sondern vielmehr lediglich um eine Präzisierung der Anträge. Im Übrigen stellt die einseitige Erledigungserklärung einen Fall der stets zulässigen Klageänderung dar, § 263 ZPO. Der Streitgegenstand der jetzigen Feststellungsklage schließt den der ursprünglichen Leistungsklage mit ein.

II.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug.

Die Beheizung des Fahrzeuginnenraums erfolgt bei Kraftfahrzeugen üblicherweise mittels des Kühlwassers des Antriebsaggregates, so dass die in der Brennkraftmaschine entstehende Wärme über einen Wärmetauscher bedarfsweise an die in den Fahrzeuginnenraum strömende Luft abgegeben wird. Diese Wärme steht jedoch erst nach einer bestimmten Betriebsdauer zur Verfügung, so dass insbesondere in der kalten Jahreszeit das Wirksamwerden der Heizung als unzureichend empfunden wird. Auch durch die Entwicklung neuer, verbrauchsoptimierter Motoren, in denen weniger Wärmeenergie anfällt und über das Kühlwasser abgeführt wird, steht zur Fahrzeugheizung eine geringere Wärmeenergie zur Verfügung, die bei extrem niedrigen Außentemperaturen keineswegs zur Fahrzeugheizung ausreicht und die auch bei normalem Heizungsbedarf erst bei erheblicher zeitlicher Verzögerung zu behaglichen Innentemperaturen führt. Gleiches gilt für die Beheizung von Elektro-Fahrzeugen (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0002]).

Aus den vorstehenden Gründen wurden Zusatzheizungen vorgeschlagen, die in den Luftführungskanal in Richtung der Luftströmung hinter dem Wärmetauscher eingesetzt werden und die Wärme an die in den Fahrzeuginnenraum strömende Luft abgeben. Die Anordnung einer Zusatzheizung zwischen dem Wärmetauscher einer Fahrzeugheizungsanlage und der Fahrzeugkabine ist beispielsweise in dem Aufsatz von Burk, Kraus, Dr. Löhle „Integrales Klimasystem für Elektroautomobile“, ATZ Automobiltechnische Zeitschrift, 11/1992, beschrieben (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0003]).

Es wurden bereits verschiedene Zusatzheizsysteme entwickelt. So enthält beispielsweise ein von der P AG hergestelltes Fahrzeug mit der Bezeichnung „A6“ eine elektrische Zusatzheizung mit mehreren, zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen, wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist. Einzelne oder Gruppen von Heizelementen können separat ein- und ausgeschaltet werden. Da bei hohen Heizleistungen aufgrund der niedrigen Bodenspannung ein hoher Strom geschaltet werden muss, werden zum Schalten Schaltrelais benutzt. In dem Fahrzeug „P A6“ sind zwei derartige Relais vorgesehen, so dass die Heizeinrichtung in drei Leistungsstufen arbeiten kann (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0004]).

Daran bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass jedes separat schaltbare Heizelement beziehungsweise jede separat schaltbare Heizelementengruppe mit einem Relais über jeweils eine elektrische Leitung verbunden sein muss, wodurch ein großer Verkabelungsaufwand notwendig ist. Des Weiteren muss jede Leitung einzeln abgesichert werden. Weiter beanspruchen die Schaltrelais einen gewissen Bauraum. Darüber hinaus bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass die Ansteuerung der Relais von einer Ansteuereinrichtung erfolgt, die wiederum an einer anderen Stelle im Kraftfahrzeug, beispielsweise in der Motorelektronik, im Bordcomputer oder in der Elektronik eines Bediengerätes einer Heizungs- oder Klimaanlage, angeordnet ist. Dadurch wird der Verkabelungsaufwand weiter erhöht. Mit dieser bekannten Heizeinrichtung sind drei Heizleistungsstufen schaltbar. Da die Heizleistung in nur drei Stufen schaltbar ist, kann die Heizleistung nur unzureichend an die vom Bordnetz momentan maximal zur Verfügung stehende elektrische Leistung angepasst werden (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0005]).

Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), eine verbesserte, elektrische Heizeinrichtung bereitzustellen, mit der die vorstehend genannten Nachteile vermieden werden.

Dies geschieht gemäß Schutzanspruch 1 in der durch die Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung mittels einer Kombination der folgenden Merkmale:

Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug;

1. die Heizeinrichtung hat einen Heizblock (12);

1.1. der Heizblock (12) ist aus Heizelementen (14) zusammengesetzt;

1.2. der Heizblock (12) ist in einem Rahmen (18) gehalten;

2. die Heizeinrichtung hat eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14);

2.1. die Steuervorrichtung (28) bildet mit dem Heizblock (12) eine bauliche Einheit;

2.3. die Steuervorrichtung (28) ist über elektrische Anschlüsse an den Heizblock (12) ansteckbar;

2.2.a. die Steuervorrichtung (28) weist elektronische Komponenten auf, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren (52), die zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente (14) dienen;

2.3. die Steuervorrichtung (28) weist Leistungstransistoren (52) auf, die mit Kühlkörpern verbunden sind;

2.4. die Leistungselektronik (50) weist die Leistungstransistoren (52) auf;

2.5. die Kühlkörper (42) sind derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient;

2.6. der Luftstrom (44) durchströmt die Heizeinrichtung;

2.7. die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) wird dem zu erwärmenden Luftstrom (44) zugeführt;

2.8. die Steuervorrichtung (28) ist in eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) aufgeteilt;

2.8.1. die Ansteuerlogik (48) beinhaltet den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen;

2.8.2. die Ansteuerlogik (48) ist in die Steuervorrichtung (28) so integriert, dass die Ansteuerlogik (48) und die Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden;

Die Klägerin ist berechtigt, das Klagegebrauchsmuster auch in einer gegenüber den Schutzansprüchen eingeschränkten Fassung geltend zu machen. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen könne, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht worden sind, besteht nicht. Wer wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen wird, kann – anders als beim Patent – nicht nur in einem gesonderten behördlichen Verfahren, sondern auch im Verletzungsstreit geltend machen, dass Gebrauchsmusterschutz nach § 11 GebrMG durch die Eintragung nach § 13 Abs. 1 GebrMG nicht begründet worden ist. Dabei dient das weitgehend an das Patentnichtigkeitsverfahren angelehnte Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ähnlich wie jenes der allgemeinverbindlichen Klärung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters. Mit der Berufung auf die fehlende Begründung von Gebrauchsmusterschutz nach § 13 Abs. 1 GebrMG im Verletzungsstreit ist dem aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch Genommenen demgegenüber ein einfaches Mittel an die Hand gegeben, sich im Prozess unmittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er an sich auf aufwendigere Weise auch im Löschungsverfahren geltend machen könnte. Diese Möglichkeit dient damit allein der Verteidigung im Verletzungsrechtsstreit, anders als das Löschungsverfahren aber nicht einer – im Umfang der Löschung – allgemeinverbindlichen Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Gebrauchsmusterschutz besteht. Deshalb bestehen kein Anlass und keine Notwendigkeit, die Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsstreit über das für die Sachentscheidung Erforderliche hinaus auszudehnen. Es genügt deshalb zu prüfen, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzansprüche liegende Fassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach § 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst. Dagegen besteht für die Entscheidung des Verletzungsstreits keine Notwendigkeit, den Gebrauchsmusterinhaber in Form einer wie auch immer gearteten, gegenüber der Allgemeinheit verbindlichen Erklärung darauf festzulegen, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will. Will der als Verletzer in Anspruch Genommene – etwa aus Gründen einer über den Einzelfall hinausgehenden Rechtssicherheit – das erreichen, so steht es ihm frei, von sich aus das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu betreiben; ist andererseits der Gebrauchsmusterinhaber daran interessiert, gegenüber der Allgemeinheit von sich aus zu erklären, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will, so kann er sich hierfür der von der Praxis entwickelten Instrumente bedienen. Maßstäbe dafür, welche Verhaltensweisen dem Gebrauchsmusterinhaber auf die Geltendmachung mangelnder Rechtsbeständigkeit im Verletzungsprozess zur Verfügung stehen, lassen sich hieraus nicht ableiten (vgl. BGH GRUR 2003, 867, 868 – Momentanpol).

Den sich hiernach für die Geltendmachung eingeschränkten Schutzes ergebenden Anforderungen hat die Klägerin dadurch genügt, dass sie ihren Anträgen eine eingeschränkte Anspruchsfassung zugrunde gelegt hat, die neben den durch Schutzanspruch 1 geforderten Merkmalen zusätzliche Anforderungen enthält, welche in der Gebrauchsmusterbeschreibung ihre Grundlage findet. Soweit Merkmal 2.2.a. fordert, dass die Steuervorrichtung (28) elektronische Komponenten, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren (52) aufweist, die zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente (14) dienen, lässt sich dies den Abschnitten [0014] und [0028] der Klagegebrauchsmusterschrift unmittelbar entnehmen. Des Weiteren verlangt Merkmal 2.3., dass die Steuervorrichtung (28) Leistungstransistoren (52) aufweist, die mit Kühlkörpern verbunden sind. Insoweit offenbart Abschnitt [0028] der Klagegebrauchsmusterschrift, dass die Steuervorrichtung (28) elektronische Komponenten, beispielsweise elektronische Schalter wie Leistungstransistoren (52) aufweist. Dabei sind die leistungsstarken elektronischen Komponenten, wie die Leistungstransistoren, zur Kühlung mit Kühlkörpern verbunden (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0028]). Darüber hinaus fordert Merkmal 2.4., dass die Leistungselektronik (50) die Leistungstransistoren (52) aufweist. Insoweit offenbart Abschnitt [0010] der Klagegebrauchsmusterschrift, dass die Leistungselektronik die elektronischen Schalter aufweist. Abschnitt [0028] offenbart insoweit weiter, dass die elektronischen Schalter Leistungstransistoren (52) sein können. Soweit Merkmal 2.5. verlangt, dass die Kühlkörper (42) derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient, wird dies in Abschnitt [0013] der Klagegebrauchsmusterschrift ausdrücklich offenbart. Gleichzeitig offenbart Absatz [0013] der Klagegebrauchsmusterschrift auch, dass der Luftstrom (44) die Heizeinrichtung durchströmt (Merkmal 2.6.). Des Weiteren findet sich dort auch, dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird (Merkmal 2.7.). Schließlich fordert Merkmal 2.8., dass die Steuervorrichtung (28) in eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) aufgeteilt ist, was bereits in Unteranspruch 8 offenbart wird. Entsprechendes findet sich in Abschnitt [0029] der Klagegebrauchsmusterschrift. Dort werden auch die Merkmale 2.8.1. und 2.8.2. offenbart, wonach die Ansteuerlogik (48) den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen beinhaltet und in eine Steuervorrichtung (28) so integriert ist, dass die Ansteuerlogik (48) und die Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden (können).

III.
Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr durch die Klägerin geltend gemachten Fassung erweist sich gegenüber dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem Zwischenbescheid vom 15.09.2008 als schutzfähig, § 1 Abs. 1 GebrMG.

1.
Die von den Beklagten vorgebrachten Ausführungsformen und Druckschriften nehmen die nunmehr durch die Antragstellerin geltend gemachte eingeschränkte Fassung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitsschädlich vorweg, §§ 1 Abs. 1, 3 GebrMG.

a)
Die DE 38 29 126 C1 (E3) offenbart die durch das Klagegebrauchsmuster in der durch die Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung beanspruchte Lehre nicht neuheitsschädlich.

Den Gegenstand der Entgegenhaltung bildet ein Kraftstofffilter, insbesondere für Dieselmotoren, mit elektrischer Widerstandsheizung, mit einem austauschbaren Filterteil, zum Beispiel einer Filterpatrone, sowie einem dasselbe haltenden Filterkopf. Dieser besitzt einen Kraftstoffeinlass sowie einen daran anschließenden Eingangsbereich, einen damit über das Filterteil kommunizierenden Kraftstoffauslass sowie eine zur Erwärmung des Kraftstoffes dienende elektrische Widerstandsheizung (vgl. E3, Sp. 1, Z. 3 – 9). Die Heizung (10) im Filterkopf wird mittels eines Halbleiter-Leistungsschalters betätigt, dessen Abwärme den Kraftstoff zusätzlich erwärmt. Über Gehäuseteile sind Heizung (10) und Leistungsschalter (11) wärmeleitend gekoppelt. Da die Heizung (10) als PTC-Element ausgebildet ist, dessen elektrischer Widerstand bei Überschreitung eines Temperatur-Schwellwertes sprunghaft ansteigt, wird oberhalb dieser Temperatur auch der elektrische Strom durch den mit der Heizung (10) in Reihe geschalteten Leistungsschalter (11) begrenzt, um Überhitzungen zu verhindern.

Damit betrifft die Entgegenhaltung bereits einen anderen Bereich als das Klagegebrauchsmuster. Auch wenn der durch die Entgegenhaltung beanspruchte Kraftstofffilter mit einer Heizung ausgestattet ist, geht es der Entgegenhaltung primär um die Ausgestaltung des Kraftstofffilters. Dabei offenbart die Entgegenhaltung insbesondere nicht, dass die Heizeinrichtung einen Heizblock (12) besitzt, der aus Heizelementen (14) zusammengesetzt ist und in einem Rahmen (18) gehalten wird (Merkmale 1, 1.1., 1.2). Weiterhin fehlt es damit auch, zumindest bei den sich nicht unmittelbar an die Steuereinrichtung anschließenden Heizelementen an einer baulichen Einheit zwischen Steuervorrichtung (28) und Heizblock (12) (Merkmal 2.1.). Schließlich offenbart die Entgegenhaltung auch nicht, dass die Steuervorrichtung (28) über elektrische Anschlüsse an den Heizblock (12) ansteckbar ist (Merkmal 2.2.). Hinsichtlich des Merkmals 2.2. geht auch die Beklagte selbst davon aus, dass dieses Merkmal durch die E3 lediglich „inhärent“ offenbart sei. Eine solche implizite Offenbarung setzt voraus, dass der Fachmann die nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ansieht oder diese bei aufmerksamer Lektüre der Entgegenhaltung ohne Weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH NJW 1995, 1899 – Elektrische Steckverbindung). Das bloße Fehlen der Erfindungshöhe genügt für die Neuheitsschädlichkeit gerade nicht. Dass der Fachmann jedoch die nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale tatsächlich hier als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ansieht oder bei aufmerksamer Lektüre der Entgegenhaltung ohne Weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest, ist nicht erkennbar. Im Übrigen hat auch die Gebrauchsmusterlöschungsabteilung in dem als Anlage CBH 59 vorgelegten Zwischenbescheid die DE 38 29 126 C1 zwar als Entgegenhaltung berücksichtigt (vgl. S. 2), jedoch diese offensichtlich nicht als neuheitsschädlich angesehen. Zumindest wird diese nicht zur Begründung einer möglichen neuheitsschädlichen Vorwegnahme herangezogen.

b)
Des Weiteren steht die DE 196 42 442 C5 (Anlage B 53 = E4) als nachveröffentlichter Stand der Technik dem Klagegebrauchsmuster nicht neuheitsschädlich entgegen.

Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Eine § 3 Abs. 2 PatG entsprechende Vorschrift enthält das Gebrauchsmustergesetz demgegenüber nicht. Neuheitsschädlich ist somit anders als im Patentrecht nicht der fiktive Stand der Technik und damit der Inhalt nachveröffentlichter älterer Anmeldungen (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage, § 3 Rz. 3). Mithin handelt es sich bei der E4 um keinen Stand der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Die der Entgegenhaltung zugrundeliegende liegende Offenlegungsschrift DE 196 42 442 A1 (Anlage B 34) wurde am 16.04.1998 offengelegt. Demgegenüber nimmt das Klagegebrauchsmuster die Priorität der DE 197 38 xxx.1 vom 02.09.1997 in Anspruch, so dass die Beklagte die Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters nicht nach
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG verlangen kann.

Des Weiteren hat die Beklagte die Voraussetzungen einer Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG nicht hinreichend dargelegt. Zwar handelt es sich bei der E4 gegenüber dem Klagegebrauchsmuster um eine frühere Patentanmeldung im Sinne dieser Vorschrift, jedoch sind in den Ansprüchen der Entgegenhaltung nicht alle Merkmale der durch die Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters offenbart. So zeigen die Patentansprüche der Entgegenhaltung bereits keinen Rahmen (18), in welchem ein aus Heizelementen zusammengesetzter Heizblock (12) gehalten ist (Merkmale 1, 1.1. und 1.2.). Vielmehr sehen die Ansprüche der Entgegenhaltung ausdrücklich ein Gehäuse (4) vor. Weiterhin werden in den Patentansprüchen der Entgegenhaltung auch keine Kühlkörper offenbart, die derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient (Merkmal 2.5.). Auch lehren die Patentansprüche der Entgegenhaltung nicht, dass der Luftstrom (44) die Heizeinrichtung durchströmt (Merkmal 2.6.) und die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erwärmenden Luftstrom (44) zugeführt wird (Merkmal 2.7.).

Ein Rückgriff auf die Zeichnungen und die Beschreibung scheidet demgegenüber aus. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG fordert die Identität der Erfindungsgegenstände von älterem Recht und angegriffenem Gebrauchsmuster. Die erforderliche Identität liegt vor, wenn die technischen Lehren beider Schutzrechte trotz teilweise unterschiedlicher Wort- und Begriffswahl ihrem wesentlichen Inhalt nach weitgehend übereinstimmen. Gegenstand des älteren Patents oder Gebrauchsmusters ist nicht, was nicht den eingetragenen Schutzansprüchen, sondern nur der Beschreibung oder der Zeichnung zu entnehmen ist. Was dort steht, steht einer jüngeren Anmeldung nicht als älteres Recht entgegen (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, § 15 Rz. 16).

Schließlich kann sich die Beklagte hinsichtlich der in den Patentansprüchen der Entgegenhaltung nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale nicht mit Erfolg darauf berufen, diese würden dem Fachmann zumindest implizit offenbart. Die Beklagte beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, die Entgegenhaltung offenbare dem Fachmann in Unteranspruch 7, das Heizsystem nach den Ansprüchen 1 bis 6 könne auch für die Raumluftheizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen Verwendung finden. Insoweit lehre die Entgegenhaltung weiter, dass die Heizelemente der Heizstufe auch mittels PTC-Elementen realisiert werden könnten, wobei das System auch nach der Beschreibung ebenfalls für die Erwärmung von Luft eingesetzt werden könne. Dass der Fachmann jedoch, wie von der Beklagten vorgetragen, aus diesen Angaben erkenne, dass bei der Verwendung als Luftheizer zwingend anstelle eines Gehäuses ein Rahmen vorzusehen ist, in welchem der Heizblock gehalten ist, dass weiterhin die mit den Leistungstransistoren (52) verbundenen Kühlkörper (42) derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung dient und dass der Luftstrom (44) die Heizeinrichtung durchströmt, so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erwärmenden Luftstrom (44) zugeführt wird, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind derartige Gestaltungen eines Luftheizers der Entgegenhaltung selbst nicht zu entnehmen. Diese beschränkt sich vielmehr darauf, in den Patentansprüchen eine Verwendungsmöglichkeit der beanspruchten Heizung auch für den Bereich der Innenraumheizung anzugeben, ohne entsprechende Hinweise für eine mögliche, von der ausdrücklich offenbarten Gestaltung abweichende Konstruktion eines derartigen Heizers vorzusehen.

c)
Schließlich wird Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch die Klägerin geltend gemachten Fassung nicht durch die DE 297 09 337 (E1) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die E1 offenbart eine elektrische Heizeinrichtung für die Heizungs- oder Klimaanlage eines Kraftfahrzeuges, mit wenigstens einem elektrischen Heizkörper (12), gekennzeichnet durch eine über einen Thermo-Schalter (22) selbstständig schaltende Abschaltvorrichtung (14), die in thermischem Kontakt mit dem Heizkörper (12) steht und die ein elektrisches Heizelement (24, 26) aufweist, das mit dem Thermo-Schalter (22) in thermischem Kontakt steht und mit diesem parallel geschaltet ist, so dass bei geöffnetem Thermo-Schalter (22) ein Strom durch das elektrische Heizelement (24, 26) fließt.

Damit lehrt die E1 bereits keine Steuervorrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters, sondern lediglich einen Thermo-Schalter, welcher der Unterbrechung des Stromflusses bei eingetretener Überhitzung dient. Des Weiteren lehrt die Entgegenhaltung nicht, dass die Steuervorrichtung mit dem Heizelement eine bauliche Einheit bildet, wobei die Steuervorrichtung über elektrische Anschlüsse an den Heizblock ansteckbar ist (Merkmale 2., 2.1., 2.2.). Vielmehr gibt sie lediglich vor, dass zwischen Thermo-Schalter (22) und dem elektrischen Heizelement (24, 26) ein thermischer Kontakt vorliegen muss. Dass der Fachmann die nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ansieht oder diese bei aufmerksamer Lektüre der Entgegenhaltung ohne Weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest, hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.

Im Übrigen wird die fehlende Neuheitsschädlichkeit der E1 mittelbar auch durch den als Anlage B 59 vorgelegten Bescheid der Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) bestätigt. Dort wird die E1 zwar als Stand der Technik angeführt, das DPMA prüft die Neuheitschädlichkeit allerdings mit Begründung nur für die E4. Somit ist davon auszugehen, dass auch das DPMA nicht von einer neuheitsschädlichen Vorwegnahme durch die E1 ausgeht.

2.
Die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre in der durch die Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.

a)
Für die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des „erfinderischen Schritts“ im Gebrauchsmusterrecht und der „erfinderischen Tätigkeit“ im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das Können und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandestätigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Stands der Technik ohne Weiteres finden könne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).

b)
Von diesen Überlegungen ausgehend beruht die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre auch auf einem erfinderischen Schritt.

Die Kammer verkennt nicht, dass das Deutsche Patent- und Markenamt in dem durch die Beklagte als Anlage CBH 59 vorgelegten Zwischenbescheid vom 15.09.2008 die Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters im Hinblick auf das Fehlen eines erfinderischen Schrittes angekündigt hat. Jedoch bezieht sich dieser Zwischenbescheid ausschließlich auf die Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters, nicht aber auf die hier weiter eingeschränkte Fassung von Schutzanspruch 1.

Das Deutsche Patent- und Markenamt begründet seine vorläufige Auffassung damit, Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gehe von einer elektrischen Heizeinrichtung, insbesondere für ein Kraftfahrzeug aus. Da der Hinweis „insbesondere für ein Kraftfahrzeug“ die elektrische Heizeinrichtung keineswegs auf Kraftfahrzeuge beschränke, sei ganz allgemein von einer elektrischen Heizeinrichtung auszugehen. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters sei in Abschnitt [0004] angegeben, dass ein von der P AG hergestelltes Fahrzeug mit der Bezeichnung „A6“ bereits eine elektrische Zuheizung mit mehreren zu einem Heizblock zusammengesetzten Heizelementen enthalte, wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten sei. Einzelne oder Gruppen von Heizelementen könnten separat ein- und ausgeschaltet werden. Da bei hohen Heizleistungen aufgrund der niedrigen Bordspannung ein hoher Strom geschaltet werden müsse, würden zum Schalten Schaltrelais benutzt, dass heißt auch dort sei eine Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente vorhanden. Durch die Formulierung des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 bringe die Gebrauchsmusterinhaberin auch zum Ausdruck, dass sie ganz offensichtlich von einem solchen Stand der Technik ausgehe.

In der Abhandlung zu dieser Heizeinrichtung in Abschnitt [0005] führe die Gebrauchsmusterinhaberin die Nachteile an, dass jedes separat schaltbare Heizelement bzw. jede separat schaltbare Heizelementgruppe mit einem Relais über jeweils eine elektrische Leitung verbunden sein müsse, wodurch ein großer Verkabelungsaufwand notwendig sei, jede Leitung einzeln abgesichert werden müsse, die Schaltrelais einen gewissen Bauraum beanspruchten und die Ansteuerung der Relais von einer Ansteuereinrichtung erfolge, die wiederum an einer anderen Stelle im Kraftfahrzeug, beispielsweise in der Motorelektronik, im Bordcomputer oder in der Elektronik eines Bediengerätes einer Heizungs- oder Klimaanlage angeordnet sei und dadurch der Verkabelungsaufwand weiter erhöht würde.

Ausgehend von diesem Stand der Technik sei es nach Abschnitt [0006] der Klagegebrauchsmusterschrift Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte elektrische Heizeinrichtung bereitzustellen, mit der die vorgenannten Nachteile vermieden würden. Die Lösung dieser Aufgabe solle nach dem kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 darin bestehen, dass die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bilde. In dieser Lösung könne jedoch kein erfinderischer Schritt gesehen werden, da die bauliche Einheit von Steuervorrichtung und dem im Rahmen gehaltenen Heizblock offensichtlich nur bedeuten solle, dass die Steuervorrichtung unmittelbar neben dem Heizblock angeordnet sein solle, wie dies in Abschnitt [0027] der Klagegebrauchsmusterschrift zum Ausdruck komme. Eine solche bauliche Einheit von Steuervorrichtung und Heizelementen oder – allgemeiner ausgedrückt – die bauliche Einheit von Steuervorrichtung und dem dazugehörigen Verbraucher sei aus der E1, der E 3 oder der E6 (DE 91 12 965 U1) bekannt, so dass das kennzeichnende Merkmal des Schutzanspruchs 1 jeder dieser Druckschriften in naheliegender Weise entnehmbar sei.

Die E1 betreffe eine elektrische Heizeinrichtung, bei der die Abschaltvorrichtung in dem damit geschalteten Heizkörper zur Bauraumersparnis und einfachen Montage integriert sei. „Integrieren“ bedeute die Herstellung eines Ganzen. Der Fachmann könne dieser Druckschrift durch die Angabe, dass die Abschaltvorrichtung in den Heizkörper integriert sei, den Hinweis entnehmen, die Steuervorrichtung unmittelbar neben dem Heizkörper anzuordnen, da eine Abschaltvorrichtung zweifellos den Heizkörper steuere und somit auch eine Steuervorrichtung sei. Auch bei dem Gegenstand der E3, ebenfalls eine elektrische Heizeinrichtung, sei die Steuervorrichtung (11) unmittelbar neben dem Heizelement (10) angeordnet und bilde somit eine bauliche Einheit. Die E6 beschreibe eine elektrische Verbindungsvorrichtung, deren Grundgedanke darin bestehe, einen Verbraucher mit einer Elektronikeinheit (Steuervorrichtung) unmittelbar über Steckkontakte zu verbinden, so dass beide Teile eine bauliche Einheit bilden würden. Da eine unmittelbare Steckverbindung die Steuervorrichtung und den Verbraucher zwangsläufig nebeneinander anordne und somit die Verbindungsleitungen minimiere, erhalte der Fachmann aus dieser Druckschrift unmittelbar die Lehre zur Lösung des Problems. Für die Anwendung eines bekannten Prinzips (Verbindung Elektronikeinheit – Verbraucher) auf einen konkreten Gegenstand (Verbindung Steuervorrichtung – Heizblock) sei auch kein erfinderischer Schritt notwendig, sondern lediglich die von einem Fachmann zu erwartende Übertragung dieses Prinzips auf den konkreten Fall.

Im Hinblick auf die Unteransprüche hat das Deutsche Patent- und Markenamt unter anderem ausgeführt, die Ausbildung der Steuervorrichtung als Steckmodul gehe unmittelbar aus der E6 hervor. Weiterhin bedürften elektronische Leistungsbauteile zur Wärmeabfuhr grundsätzlich Kühlkörper, da die Oberfläche des Bauteils selbst für die Wärmeabfuhr an die Umgebungsluft nicht ausreiche. Die Verwendung von Kühlkörpern für die elektronischen Komponenten sei daher allgemein üblich. Dabei gehe die Möglichkeit, die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Medium zuzuführen, unmittelbar aus der E3 hervor. Schließlich würden die Unteransprüche 8 bis 12 allgemein bekannte und nahe liegende Ausbildungen der Steuervorrichtung betreffen, so dass auch insoweit keine selbstständigen erfinderischen Schritte erkennbar seien.

Somit hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu der Frage, ob die durch die Klägerin nunmehr geltend gemachte eingeschränkte Fassung von Schutzanspruch 1 auf einem erfinderischen Schritt beruht, keine Stellung genommen. Auch die Beklagte hat – insbesondere auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 – nicht hinreichend dargelegt, anhand welcher, an den durch sie in Bezug genommenen Entgegenhaltungen orientierten Überlegungen der Fachmann naheliegend zu der durch die Klägerin nunmehr geltend gemachten Lehre gelangt.

Insbesondere wird die durch die Klägerin nunmehr geltend gemachte eingeschränkte Fassung nicht durch die DE 38 29 126 C1 (E3) nahegelegt. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann die Entgegenhaltung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die E3 einen Kraftstofffilter mit einer elektrischen Widerstandsheizung offenbart, für die Konstruktion einer Innenraumheizung tatsächlich als relevanten Stand der Technik in Betracht zieht. Jedenfalls offenbart die E3 nicht, dass die Heizeinrichtung einen Heizblock (12) besitzt, der aus Heizelementen (14) zusammengesetzt ist und in einem Rahmen (18) gehalten wird (Merkmale 1, 1.1., 1.2). Selbst ein ringförmiger Rahmen, wie von der Beklagten behauptet, ist in Figur 1 nicht erkennbar. Schließlich erscheint auch eine bauliche Einheit zwischen den Heizelementen bzw. dem Heizblock und der Steuervorrichtung, welche hier eine Versorgungsschaltung ist, zweifelhaft (Merkmal 3.1.). Im Übrigen offenbart die E3 auch nicht, dass die Verlustleistung dem zu erwärmenden Luftstrom (44) zugeführt wird (Merkmal 2.7.). Der Entgegenhaltung ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass der Halbleiter-Leistungsschalter seine Wärme an den Kraftstoff abgibt (vgl. E3, Sp. 2, Z. 7 – 12).

Die Beklagte hat weiterhin nicht dargelegt, anhand welcher, an der Offenbarung der Entgegenhaltung orientierten Überlegungen der Fachmann naheliegend zu der durch das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten eingeschränkten Fassung beanspruchten technischen Lehre gelangt. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten naheliegend zu einer Aufteilung der Steuervorrichtung (28) in eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) gelangt, wobei die Ansteuerlogik (48) den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen beinhaltet und so in die Steuervorrichtung integriert ist, dass die Ansteuerlogik (48) und die Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden (Merkmalsgruppe 2.8.). Jedenfalls hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, anhand welcher, an der einen Kraftstofffilter offenbarenden E3 orientierten Überlegungen der Fachmann tatsächlich dazu gelangt, Leistungstransistoren (52) der Steuervorrichtung (28) mit Kühlkörpern (42) zu verbinden (Merkmal 2.3.), wobei die Kühlkörper (42) derart an der Steuervorrichtung (28) angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der die Heizeinrichtung durchströmende Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient (Merkmale 2.5. und 2.6.) und die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird (Merkmal 2.7.). Allein der Hinweis auf eine in Sp. 2 Z. 7 – 12 offenbarte Wärmekopplung genügt hierfür ebenso wenig wie der dort zu findende allgemeine Hinweis auf die Verwendung von Kühlblechen bei luftgekühlten Halbleiter-Leistungsschaltern.

Im Übrigen geht aus dem Vorbringen der Beklagten nicht hervor, aus welchem Grund der Fachmann die einen Kraftstofffilter für Dieselmotoren offenbarende E3 mit der E9 (EP 0 682 467 A2) oder der E7 (DE 33 31 890 C2) kombinieren sollte. So offenbart auch die E9 keine elektrische Heizeinrichtung, welche aus einem Heizblock besteht, der aus Heizelementen zusammengesetzt ist und in einem Rahmen gehalten wird, wobei die Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14) mit dem Heizblick (12) eine bauliche Einheit bildet. In dem durch die Beklagte herangezogenen Ausführungsbeispiel (Figuren 2 und 3) wird eine Steuervorrichtung offenbart, deren Kühlkörper in den Luftstrom des Klimagebläses hineinragt. Die Schaltungsanordnung weist ein Gehäuseteil (5) auf, welches das Bauelement (3) gegen Umwelteinflüsse schützt und außerhalb des Strömungskanals angeordnet ist, so dass die elektrischen Anschlusselemente (4) mittels eines Steckers einfach von außerhalb des Luftströmungskanals angeordnet sind (E9, Sp. 4, Z. 40 – 46). Des Weiteren lehrt die E9 eine Heizungs- und/oder Klimaanlage mit mindestens einem Gebläse und mindestens einer den Gebläse-Luftstrom beeinflussenden metallischen Klappe und mit einer elektrischen Steuerungseinrichtung zur Drehzahlregelung. Demgegenüber offenbart die Entgegenhaltung keinen aus Heizelementen (14) zusammengesetzten Heizblock (12), der in einem Rahmen (18) gehalten ist (Merkmalsgruppe 1).

IV.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch die Klägerin geltend gemachten eingeschränkten Fassung beanspruchte technische Lehre wortsinngemäß.

1.
Zurecht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Heizeinrichtungen handelt, welche einen Heizblock (12) aufweisen (Merkmal 1), der aus Heizelementen (14) zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.) und in einem Rahmen (18) gehalten wird (Merkmal 1.2.). Des Weiteren weisen die angegriffenen Ausführungsformen eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14) auf (Merkmal 2), welche über elektrische Anschlüsse an den Heizblock (12) ansteckbar ist (Merkmal 2.2.). Ferner besitzt die Steuervorrichtung (28) elektronische Komponenten auf, insbesondere elektronische Schalter, insbesondere Leistungstransistoren, die zum Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizelemente dienen (Merkmal 2.2.a.). Außerdem weist die Steuervorrichtung Leistungstransistoren (52) auf, die mit Kühlkörpern (42) verbunden sind (Merkmal 2.3.). Auch besitzt die Leistungselektronik (50) Leistungstransistoren (52) (Merkmal 2.4.). Darüber hinaus sind die Kühlkörper (42) derart in der Steuervorrichtung (28) angeordnet, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient (Merkmal 2.5.). Der Luftstrom (44) durchströmt die Heizeinrichtung (Merkmal 2.6.). Schließlich wird die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erwärmenden Luftstrom (44) zugeführt (Merkmal 2.7.).

2.
Soweit die Beklagte demgegenüber bestreitet, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen die Steuervorrichtung (28) mit dem Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet (Merkmal 2.1.), überzeugt dies nicht.

a)
Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff der „baulichen Einheit“ nicht. Jedoch erkennt der Fachmann aus der Gebrauchsmusterbeschreibung, dass die bauliche Einheit dazu führt, dass sämtlicher Verkabelungsaufwand zwischen der Steuervorrichtung und dem Heizblock entfällt. Gleichzeitig entfällt damit auch die Absicherung einzelner Leitungen durch Sicherungen. Es wird lediglich noch eine Sicherung in der gemeinsamen Spannungszuleitung zu der elektrischen Heizeinrichtung benötigt (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0008]). Wenn erfindungsgemäß die Steuervorrichtung einen Teil der elektrischen Heizeinrichtung bildet, werden die Heizelemente oder Heizelementgruppen über einzelne elektronische Schalter angesteuert. Die ansonsten üblichen Schaltrelais können entfallen, wodurch Bauraum, insbesondere außerhalb einer die erfindungsgemäße Heizeinrichtung aufweisenden Heizungs- oder Klimaanlage, eingespart wird (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0009]). Des Weiteren lehrt die Klagegebrauchsmusterschrift den Fachmann in Unteranspruch 2, dass die Steuervorrichtung erfindungsgemäß als Steckmodul ausgebildet sein kann, so dass diese im Wesentlichen unmittelbar an den in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) über elektrische Anschlüsse zur Bildung der baulichen Einheit ansteckbar ist. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ist es somit nicht notwendig, dass die Steuervorrichtung zur Bildung einer baulichen Einheit in den Rahmen, welcher den Heizblock umgibt, integriert wird. Es genügt vielmehr auch eine modulartig aufgebaute Einheit aus Steuervorrichtung und dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0014]). Dabei ist die Steuervorrichtung (28) vorteilhafterweise seitlich an dem Heizblock angeordnet (Anlage K 15, Abschnitt [0015]). Des Weiteren entnimmt der Fachmann Unteranspruch 6, dass der Rahmen (18) Führungen (38) aufweisen kann, in denen die Steuervorrichtung (28) zum Ein- und Ausbau führbar ist (vgl. auch Anlage K 15, Abschnitt [0016]). Auch dies zeigt, dass die Steuervorrichtung selbst nicht in den Rahmen integriert sein muss, so dass grundsätzlich auch ein modularer Aufbau genügt, solange keine Verkabelung zwischen Steuervorrichtung und der Heizeinrichtung erforderlich ist und nach wie vor die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird. Entsprechend verdeutlicht Unteranspruch 7, dass es sich bei der Integration der Steuervorrichtung in einen aus Metall gebildeten Rahmen lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung handelt (vgl. auch Anlage K 15, Abschnitt [0017]).

Diese Auslegung wird durch die Beschreibung der bevorzugten Ausführungsbeispiele bestätigt. Danach ist an der Schmalseite (26) des Heizblocks (12) eine Steuervorrichtung (28) vorgesehen, die zusammen mit dem in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet. Dabei ist die Steuervorrichtung (28) bevorzugt als Steckmodul ausgebildet und unmittelbar an einen vorderen Rahmenschenkel (30) ansteckbar. In einer einfachen Ausgestaltung der Erfindung sind die elektrischen Anschlüsse durch Ausnehmungen (32) in dem vorderen Rahmenschenkel (30) hindurchgeführt, so dass die Steuervorrichtung (28) im Wesentlichen unmittelbar an die Heizelemente (14) des Heizblocks (12) angesteckt ist (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0026]). Zum erleichterten Einstecken und Abziehen der Steuervorrichtung (28) stehen parallel verlaufende Rahmenschenkel (34, 36) über den vorderen Rahmenschenkel (30) über und weisen als Führungsnuten ausgebildete Führungen (38) auf, in denen die Steuervorrichtung (28) über entsprechende Führungsnasen oder -stege in Ansteckrichtung führbar ist. Gleichzeitig dienen die Führungen (38) zum Halten der Steuervorrichtung (28) an dem Rahmen (18) (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0027]).

b)
Von diesen Überlegungen ausgehend bildet die Steuervorrichtung (28) bei der angegriffenen Ausführungsform mit dem Heizblock eine bauliche Einheit. Auch wenn die Steuervorrichtung wie von der Beklagten vorgetragen in einem separaten Gehäuse aufgenommen ist, welches durch Verklipsen mit dem Rahmen verbunden wird, steht dies dem Vorliegen einer baulichen Einheit nicht entgegen. Vielmehr sieht Unteranspruch 2 eine derartige Steckverbindung zwischen der Steuervorrichtung und dem im Rahmen gehaltenen Heizblock ausdrücklich vor. Im Übrigen werden dadurch die mit der Ausgestaltung einer baulichen Einheit angestrebten Vorteile – das Wegfallen der Verkabelung zwischen Heizblock und Steuereinrichtung sowie die Möglichkeit, die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erwärmenden Luftstrom zuzuführen – ebenso erreicht wie bei einer Integration der Steuervorrichtung in den Rahmen.

3.
Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Steuervorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht in eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) aufgeteilt (Merkmal 2.8.), wobei die Ansteuerlogik den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen beinhaltet (Merkmal 2.8.1.) und derart in die Steuervorrichtung (28) integriert ist, dass die Ansteuerlogik (48) und die Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden (Merkmal 2.8.2.).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die angegriffenen Ausführungsformen würden nicht bloß angeschaltet und regelten sich dann aufgrund eines Algorithmus selbst ein, sondern könnten lediglich durch einen Abgleich mit dem Power-Management-System geregelt werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügen, wie sich insbesondere den Anlagen K 34 und K 36 entnehmen lässt, sowohl über eine Ansteuerlogik als auch eine Leistungselektronik. Diese bilden gemeinsam die Steuervorrichtung.

Der Figur 3 des Klagegebrauchsmusters in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0029]) entnimmt der Fachmann, dass über die einzelnen elektronischen Schalter (52) die Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen separat schaltbar sind. Wie Figur 3 zeigt, ist dabei bevorzugt jedem Heizelement (14) oder jeder Heizelementgruppe ein elektronischer Schalter zugeordnet. Die Leistungselektronik dient damit der jeweiligen Schaltung der einzelnen Heizelemente bzw. Heizelementgruppen. Dabei erhält die Leistungselektronik die hierfür erforderlichen Informationen von der Ansteuerlogik (48). Diese beinhaltet den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen. Aus der Patentbeschreibung erkennt der Fachmann weiter, dass die Ansteuerlogik (48) in die Steuervorrichtung (28) integriert sein und demnach mit der Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden kann.

Ausgehend von diesen Überlegungen besitzt die Steuervorrichtung (28) der angegriffenen Ausführungsformen sowohl eine Ansteuerlogik (48) als auch eine Leistungselektronik (50). Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es handele sich bei der Steuervorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen lediglich um einen Controller, welcher der Heizung Anweisungen gebe, ohne dass ein Algorithmus ausgeführt werde. Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff „Algorithmus“ nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Algorithmus eine genau definierte Handlungsvorschrift zur Lösung eines Problems oder einer bestimmten Art von Problemen in endlich vielen Schritten zu verstehen. Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis dieses Begriffes enthält die Klagegebrauchsmusterschrift nicht. Vielmehr deutet auch die Darstellung der Ansteuerlogik in Figur 3 darauf hin, dass der Lehre des Klagegebrauchsmusters dieses Verständnis zugrunde liegt.

Einen entsprechenden Algorithmus weist auch die Steuervorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen auf. Nach der Darstellung der Beklagten auf ihrer Internetseite gemäß Anlage K 34 wird ein Elektronikmodul direkt in den PTC-Luftheizer integriert. Sämtliche Funktionen des Elektronikmoduls werden durch einen Mikroprozessor gesteuert. Das Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizkreise erfolgt durch spezielle Smart-Power-Leistungshalbleiter mit integrierter Schutz- und Diagnosefunktion. Mithin handelt es sich bei dem Elektronikmodul zunächst um eine Leistungselektronik im Sinne des Klagegebrauchsmusters, welche die einzelnen Heizkreise und damit die Heizelemente bzw. Heizelementgruppen ein- bzw. ausschaltet. Weiterhin ermöglicht die mikroprozessorgesteuerte Leistungselektronik eine umfangreiche Diagnose des PTC-Luftheizers und seiner Heizkreise. Jeder Kreis wird individuell auf Kurzschluss, Unterbrechung oder Übertemperatur überwacht und – falls erforderlich – individuell abgeschaltet. Darüber hinaus ermittelt das System permanent die Leistungs- bzw. Stromaufnahme des Luftheizers. Mithin dient das von der Beklagten als „Elektronikmodul“ bezeichnete Element nicht nur dem Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizkreise (Leistungselektronik), sondern beinhaltet gleichzeitig den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (Ansteuerlogik). Nur durch genau vordefinierte Handlungsanweisungen ist es möglich, den PTC-Luftheizer und seiner Heizkreise jeweils individuell zu überwachen, den Heizkreis falls erforderlich rechtzeitig abzuschalten und dem Kfz-Bordnetz die permanent ermittelte Leistungs- bzw. Stromaufnahme des Heizers zu übermitteln.

Dies wird auch durch die Ausführungen gemäß Anlage K 36 bestätigt. Danach wickelt ein Mikrocontroller zum Beispiel über den Datenbus die Kommunikation mit dem KfZ-Bordnetz bzw. dem Klimaanlagen-Steuergerät ab. Außerdem steuert und überwacht er die Leistungsendstufen hinsichtlich Kurzschluss, Übertemperatur, Unterbrechung der Lastkreise und der Messung aller Lastkreise (Energiemanagement). Zusätzliche Funktionen sind die Diagnosefähigkeit und eine permanente Leistungsrückmeldung an das Fahrzeugbordnetz. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestritten hat, dass sich die Anlage K 36 auf die durch sie hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausführungsformen bezieht, überzeugt dies nicht. Die Beklagte selbst wird in Anlage K 36 – welche die Klägerin bereits mit der Klageschrift vorgelegt hat, wobei die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, dass sich die Anlage auf die angegriffenen Ausführungsformen bezieht – in der Kopfzeile im Hinblick auf die Domain „M.de“ als Domaininhaberin genannt.

Soweit die Beklagte in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 demgegenüber ausführt, die digitalisierten CAN-Signale würden durch den Mikroprozessor dekodiert und an die Steuervorrichtung weitergegeben, wobei das Auslesen der Steuersignale nicht ein Teil der Steuerung, sondern die Voraussetzung zur Schaffung von durch das Steuerteil verarbeitbaren Eingangsgrößen sei, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Es mag sein, dass der Mikroprozessor bei den angegriffenen Ausführungsformen die Eingangsgrößen bereitstellt, wobei die Eingangsgrößen in einer Schaltung verarbeitet werden. Jedoch handelt es sich dabei gleichwohl um eine Ansteuerlogik im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Die Beklagte räumt in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 selbst ein, dass die von einem zentralen Steuergerät ausgehenden CAN-Anforderungssignale an den Zuheizer übermittelt werden. Diese Anforderungssignale werden dann in ein Heizsignal unter Berücksichtigung der verfügbaren Generatorlast umgewandelt. Eine weitergehende „Intelligenz“ fordert – wie die Beklagte im Übrigen im Rahmen ihrer als Anlage CBH 62 vorgelegten Stellungnahme gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Seite 8 selbst ausführt – der Begriff der „Ansteuerlogik“ demgegenüber nicht.

Schließlich steht es der Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen Leistungselektronik und Ansteuerlogik in ein „Elektronikmodul“ integriert sind, eine derartige Einheit sieht das Klagegebrauchsmuster als bevorzugte Ausführungsform ausdrücklich vor (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0029]). Demgegenüber handelt es sich bei der von der Beklagten angesprochenen Regelung über das DF-Signal oder über ein intelligentes Power-Management-System, welches eine entsprechende Leistungsanforderung an den PTC-Luftheizer sendet, nicht um einen Teil der Steuervorrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters, sondern vielmehr um die Verarbeitung von Daten auf Fahrzeugebene, welche der eigentlichen Steuervorrichtung der PTC-Zuheizer vor- bzw. nachgeschaltet ist. Für das Vorliegen einer aus Ansteuerlogik und Leistungselektronik bestehenden Steuervorrichtung im Sinne des Klagegebrauchsmusters genügt es demgegenüber, dass die über den CAN-BUS des Kraftfahrzeugs an den Zuheizer geleiteten Signale unter Berücksichtigung der verfügbaren Generatorlast umgewandelt und im Anschluss die einzelnen Heizkreise über das Steuerteil geschaltet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich wie von der Beklagten auf ihrer Internetseite gemäß Anlage K 34 ausgeführt zugleich mikroprozessorgesteuert eine umfangreiche Diagnose des PTC-Luftheizers und seiner Heizkreise erfolgt.

4.
Die Lieferungen der Beklagten erfolgten widerrechtlich. Dies gilt insbesondere auch für die Lieferungen an die J AG.

a)
Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, die F-Zuheizer seien bzw. würden aus logistischen Gründen durch die Beklagte direkt an die J AG und zum Einbau in das HVAC nicht direkt an die Klägerin geliefert (worden). Die Klimaanlagen, welche die J AG von der Klägerin beziehe und in welche die F-Heizer der Beklagten eingebaut würden, seien dazu bestimmt, die Heizer der Beklagten aufzunehmen. Dabei trete die Beklagte gegenüber der J AG als Systemlieferantin für die Fahrzeugklimatisierung auf. Im Rahmen der Konzeptionierung der Klimabox für Fahrzeuge bei der J AG sei unter anderem mit der Klägerin vereinbart worden, dass die Beklagte ihre elektrischen Zuheizer zum Einbau in die Klimabox der Klägerin zuliefere. Dass die Zuheizer nicht erst der Klägerin geliefert und bei ihr eingebaut, sondern unmittelbar an die J AG geliefert würden, beeinflusse nicht den Umstand, dass die Rolle der Beklagten als Zuliefererin für die J AG auf der Zustimmung der Klägerin basiere. Eine solche müsse nicht ausdrücklich erfolgt sein, es genüge ein Verhalten, das den sicheren Schluss zulasse, dass die Klägerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters mit dem Inverkehrbringen einverstanden sei.

b)
Dies wird durch die Klägerin jedoch bestritten. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die von der Beklagten eingeräumten Lieferungen an die J AG seien ohne Zustimmung der Klägerin und dementsprechend unter Verletzung ihrer Ausschließlichkeitsrechte erfolgt. Dass die Klägerin Lieferungen kenne, sich ihrer aber gegenüber der J AG als ihre Kundin nicht erwehren könne, gebe der Beklagten keinerlei Rechte. Damit wäre es nunmehr an der Beklagten gewesen, ihren Vortrag dahingehend zu substantiieren, inwiefern die Klimaanlagen, welche die J AG von der Klägerin bezieht, tatsächlich für die Aufnahme der Heizer der Beklagten bestimmt sind. Nur wenn die durch die Klägerin ausgelieferten Klimaanlagen ausschließlich für die Heizer der Beklagten ausgelegt wären und die Beklagte diese Heizer ausschließlich an die J AG liefern würde, käme eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die Herstellung und Lieferung der F-Heizer in Betracht. Entsprechendes ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen.

V.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 S. 1 PatG berufen. Die Nebenintervenientin befand sich als Rechtsvorgängerin der Beklagten im Prioritätszeitpunkt bereits nicht im Erfindungsbesitz, so dass es offen bleiben kann, ob sich die Beklagte auch auf ein bei der Nebenintervenientin entstandenes Vorbenutzungsrecht berufen könnte. Weiterhin hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Nebenintervenientin ihren Erfindungsbesitz im Prioritätszeitpunkt bereits ausreichend über eine Nutzung der Erfindung oder zumindest Veranstaltungen zur Benutzung manifestiert hat.

1.
Die Nebenintervenientin befand sich im Prioritätszeitpunkt bereits nicht im Erfindungsbesitz.

a)
Ein Begünstigter hat sich im Prioritätszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der später zum Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das über das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planmäßiges Handeln ermöglichenden Erkenntnis seiner Wirkung geführt hat, begründet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 5 m. w. N.).

b)
Die DE 196 42 442 A1 allein ist nicht geeignet, einen hinreichenden Erfindungsbesitz der Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt zu begründen.

Sie offenbart ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge, wobei sich dieses nach Unteranspruch 10 auch für die Verwendung als Raumluftheizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen eignet. Dabei wird weiterhin offenbart, dass das Heizsystem als Regelkreis (RK) aus der die Regelstrecke bildenden Heizstufe (2) und einer Regeleinrichtung (und damit als Steuereinrichtung in der Terminologie des Klagepatents) ausgebildet ist, wobei der Regelkreis aus Regeleinrichtung (1) und Heizstufe (2) in einem Gehäuse integriert ist. Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift, dass das Heizsystem nicht auf das beschriebene Ausführungsbeispiel beschränkt ist. Beispielsweise könnten die Heizelemente der Heizstufe auch mittels PTC-Elementen realisiert werden. Anstelle einer Kühlwasserheizung könne das Heizsystem auch für andere Anwendungsfälle in Kraftfahrzeugen, beispielsweise für die Innenraumbeheizung, eingesetzt werden (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 15 – 24). Somit steht es der Erkenntnis der klagegebrauchsmustergemäßen Erfindung nicht entgegen, dass die Heizelemente nach den bevorzugten Ausführungsbeispielen entsprechend Unteranspruch 7 der Offenlegungsschrift als Heizwiderstände ausgebildet sind. Vielmehr sieht auch die Klagegebrauchsmusterschrift – wenn auch in Form von Wellrippen – im Rahmen der bevorzugten Ausführungsbeispiele die Verwendung von Heizwiderständen vor (vgl. Anlage K 15, Abschnitt [0026]). Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift auch, dass durch die Integration des Regelkreises aus Regeleinrichtung und Regelstrecke (Heizstufe mit Heizelementen) in einem Gehäuse mehrere Vorteile erzielt werden. Das Heizsystem ist als funktionsfähige Einheit realisierbar, wobei keine Abstimmung zwischen Heizstufe und Kontrolleinheit erforderlich ist. Es besteht nur ein geringer Aufwand für externe Anschlüsse. Ferner müssen die Heizelemente seitens des Anwenders nicht mehr angeschlossen werden. Auch wird die Verlustleistung (der Halbleiterbauelemente) der Regeleinrichtung zum Heizen mitverwendet, wodurch außerdem ein linearer Zusammenhang zwischen Heizstrom und der Heizleistung erhalten wird (vgl. Anlage B 34, Sp. 2, Z. 24 – 34). Schließlich sind Regeleinrichtung und Heizstufe nach Anspruch 1 der Druckschrift auch im Gehäuse integriert und bilden damit mit diesem eine bauliche Einheit.

Jedoch lehrt die DE 196 42 442 A1 nicht, dass der aus mehreren Heizelementen bestehende Heizblock in einem Rahmen gehalten wird (Merkmal 1.2.). Zutreffend ist zwar, dass sich etwa aus Patentanspruch 1 ergibt, dass die Heizung (2) mit der Regeleinrichtung (1) derart in einem Gehäuse integriert ist, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen mitverwendet wird. Zudem sieht Patentanspruch 10 der Druckschrift vor, dass das Heizsystem nach Anspruch 1 zur Verwendung für die Raumluftheizung des Innenraums des KfZ verwendet wird. Aus der Integration der Heizung und der Regeleinrichtung in dem Gehäuse zur Mitverwendung der Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass die Heizung (der Heizblock) in einem Rahmen gehalten ist. Auch das in Figur 3 der Druckschrift gezeigte Ausführungsbeispiel zeigt keine Halterung der Heizblöcke in einem Rahmen. Des Weiteren ist der Offenlegungschrift nicht zu entnehmen, dass die Kühlkörper (42) derart in der Steuervorrichtung (48) angeordnet sind, dass sie von dem zu erwärmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind, so dass der Luftstrom (44) zur Kühlung der Steuervorrichtung (28) dient (Merkmal 2.5.) und die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erwärmenden Luftstrom zugeführt wird (Merkmal 2.7.). Vielmehr sind die Leistungs-Halbleiterelemente dort auf einem gemeinsamen, gut wärmeleitenden Trägerkörper (42), beispielsweise einer Kupferplatte, aufgebracht, der oberhalb der Rippen (53) angeordnet ist (vgl. Anlage B 34, Sp. 4, Z. 46 – 51).

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Fachmann lese die in der Druckschrift nicht ausdrücklich offenbarten Merkmale im Hinblick auf Patentanspruch 10 automatisch mit, vermag auch dies den Erfindungsbesitz nicht zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Weiterentwicklungen jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent bzw. Gebrauchsmuster geschützten Erfindung eingreifen, also erst durch die Weiterentwicklung ein konkretes Merkmal des Anspruchs verwirklicht wird. Das gilt unabhängig davon, ob das Merkmal naheliegend oder selbstverständlich war (vgl. BGH GRUR 2002, 231 – Biegevorrichtung). Um solch einen Fall handelt es sich hier, weil ein Erfindungsbesitz der Beklagten an den genannten Merkmalen nicht dargetan wurde.

c)
Der Erfindungsbesitz wird auch nicht durch die übrigen, durch die Beklagte herangezogenen Tatsachen begründet, so dass für eine Vernehmung der durch die Beklagte benannten Zeugen Dr. K (dessen Vernehmung als Zeuge aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten ohnehin ausscheidet) und L keine Veranlassung bestand.

Die durch die Beklagte insoweit zunächst in Bezug genommene Anlage B 28 vermag den Erfindungsbesitz im Hinblick auf die Anordnung des aus mehreren Heizelementen bestehenden Heizblocks in einem Rahmen nicht zu begründen. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Einladung zu einer Besprechung am 09.07.1996. Des Weiteren ist auch aus den als Anlage B 30 vorgelegten Aufzeichnungen nicht erkennbar, dass bei dieser Besprechung die Frage der Anordnung des Heizblocks in einem Rahmen erörtert wurde. Die Aufzeichnungen zeigen lediglich, dass das PTC-Element 3-stufig mit einer Nennleistung von 1 kw ausgestattet sein soll. Des Weiteren habe nach diesen Aufzeichnungen auch eine Schaltlogik entwickelt werden sollen, welche den Heizungsbedarf und die Ladebilanz berücksichtigt. Die Entscheidung solle in zwei Monaten fallen, der Einsatz sei für das Modelljahr 1999 geplant. Auch aus dem als Anlage B 31 vorgelegten Schaltplan erschließt sich die Halterung des Heizblocks in einem Rahmen ebenso wenig wie aus dem als Anlage B 32 vorgelegten Blockschaltbild. Ferner zeigt auch das als Anlage B 36 vorgelegte Richtpreisangebot für eine elektronische Steuerung für Heizelemente die Verwendung eines Rahmens nicht. Eine Solche ist auch nicht aus dem als Anlage B 37 vorgelegten Entwurf eines Lastenheftes erkennbar. Auch aus der als Anlage B 38 vorgelegten technischen Beschreibung ergibt sich die Verwendung eines Rahmens zur Halterung des aus Heizelementen zusammengesetzten Heizblocks nicht.

Schließlich hat die Beklagte zwar in ihrer Duplik nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz hinsichtlich einer elektrischen Heizvorrichtung zur Raumluftheizung gewesen sei, die sämtliche für das Klagegebrauchsmuster erfindungswesentlichen Merkmale aufweise. Das von Herrn Dr. K und L bei der Nebenintervenientin betreute Entwicklungsprojekt habe die Vorentwicklungen, insbesondere die Merkmale des Wasserheizers, der DE 196 42 442 A1 und der Merkmale, wie sie innerhalb des geschäftlichen Kontakts zu A und zu den Zulieferern der elektrischen Komponenten dokumentiert und mit dem vorgelegten Schriftverkehr belegt wurden, vereint. Des Weiteren hat die Beklagte ausdrücklich zum Beweis dafür, dass sich die Nebenintervenientin vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters im Besitz sämtlicher Merkmale des geltend gemachten Schutzanspruchs befand, also die Entwicklung des Projekts die entsprechende Reife bereits zu diesem Zeitpunkt hatte, Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Dr. K und L angeboten. Jedoch würde die Vernehmung dieser Zeugen, da die Beklagte das Vorliegen des Erfindungsbesitzes bereits nicht substantiiert und schlüssig dargelegt hat, die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises darstellen.

2.
Die Beklagte hat weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Nebenintervenientin den Erfindungsbesitz zumindest durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung betätigt hat.

a)
Als derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Maßnahmen, welche die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausführung zu bringen, auch Maßnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es müssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erfüllen. Zunächst müssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuführen (BGHZ 39, 389, 398 – Taxilan; Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 13). Darüber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 1960, 546, 549 – Bierhahn; Benkard/Rogge, PatG, 10. Auflage, § 12 Rz. 13).

b)
Die Beklagte hat die Voraussetzungen entsprechender Veranstaltungen zur Benutzung nicht hinreichend dargelegt. Ein unumkehrbarer Nutzungswille der Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt ist nicht erkennbar.

(1)
Die Beklagte trägt insoweit vor, es habe im Lichte der Anmeldung der DE 196 42 442 A1 für die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin keine Veranlassung bestanden, sich mit ihren Vertriebsaktivitäten zur Vermarktung des Elektroheizers für Kraftfahrzeuge in baulicher Einheit mit einer elektronischen Steuerung zurückzuhalten. Alle Aktivitäten der Beklagten seien darauf ausgerichtet gewesen, Kunden umfassend über die Vorteile der entwickelten Produkte und der wesentlichen Komponenten in baulicher Einheit zu beraten und Lieferbeziehungen zu begründen. Diese Vertriebsaktivitäten hätten im Folgenden zu entsprechenden Angeboten geführt und seien Grundlage für die Serienproduktion gewesen. Dabei seien die Besonderheiten der KfZ-Industrie zu berücksichtigen, wo die Entwicklung eines neuen Kraftfahrzeuges mehrere Jahre dauere. So habe der im Juli 1996 angebotene Zuheizer mit elektronischer Steuerung 1999 in den A X4 eingebaut werden sollen. Die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin hätten auf dem Gebiet der elektrischen Zuheizer Pionierarbeit geleistet. Als erstes Fahrzeug, welches mit einem entsprechenden elektrischen Zuheizer erstausgestattet gewesen sei, sei der P A6 im Sommer 1997 in Serie gegangen. Damit habe die Nebenintervenientin der Fachwelt zeigen können, dass eine Fahrzeuginnenraumklimatisierung mittels eines elektrischen Zuheizers möglich sei. Jedoch habe die Fachwelt den Einsatz elektrischer Zuheizer für kleinere Kraftfahrzeuge als kritisch angesehen, weshalb sich die Nebenintervenientin veranlasst gesehen habe, über intelligente Steuerungssysteme nachzudenken. Dies habe zu der Entwicklung einer elektronischen Steuerung geführt, die durch einen Abgleich mit dem Generatorsignal eine negative Ladebilanz verhindert und dabei die maximal mögliche Heizleistung geliefert habe.

In diesem Rahmen seien elektrische Zuheizer in baulicher Einheit mit einer elektronischen Regelung in Präsentationen vorgestellt und ein Muster des fertig gestellten Wasserheizers vorgelegt worden. So habe es im Sommer 1996 unter anderem Präsentationen bei F, N und A gegeben. Im Sommer 1997 hätten Präsentationen bei G und O stattgefunden, im Sommer 1998 bei H. Hinsichtlich der übrigen Beispiele wird auf die Duplik Bezug genommen. Diese Vertriebsbemühungen wären dann durch die Automobilhersteller auch umgesetzt worden. So sei bei der Klägerin ab 1997 ein 1.000 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung entwickelt worden, welcher 1999 in Serie gegangen sei. Die Beklagte habe für die F X3 ab 1998 einen 1.350 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung entwickelt, der 2001 in Serie gegangen sei. Darüber hinaus habe die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin ab 1999 einen 220 Watt Luftheizer für den H X1 entwickelt, welcher 2002 in Serie gegangen sei. Ferner habe die Beklagte ab 1999 einen 1.000 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung für den P X2 entwickelt, welcher 2002 in Serie gegangen sei. Darüber hinaus habe die Nebenintervenientin verschiedene Anfragen an Elektronikentwickler gestellt, eine dem Lastenheft entsprechende elektronische Steuerung vorzuschlagen. So seien am 25.06.1996 bei der Q GmbH (Anlage B 46) und am 19.06.1996 bei dem Unternehmen R (Anlage B 47) entsprechende Angebote eingeholt worden.

Der grundsätzliche Aufbau mit Schaltbild und ein Funktionsmuster mit einer Steuerung seien im Prioritätszeitpunkt erstellt und praktisch erprobt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Anpassung an die Einbaubedingungen bewusst flexibel gehalten werden müssen, wobei die Flexibilität gerade Inhalt und Ausdruck der getroffenen Veranstaltungen gewesen sei. Von dieser Konzeption sei auch nach dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters nicht abgerückt worden. Vielmehr sei allein an der konkreten Ausgestaltung des Heizblocks, insbesondere zur Schaffung kleinerer Bauformen unter Beibehaltung einer Federspannung der den Heizblock bildenden Elemente innerhalb des Rahmens, gearbeitet worden. Demgegenüber sei es unschädlich, dass im Prioritätszeitpunkt noch kein Prototyp existiert habe. Erst nachdem die genauen Vorgaben des Systemlieferanten für die Fahrzeugklimatisierung bzw. des Automobilunternehmens definiert worden seien, habe mit der dann rein handwerklichen Umsetzung einer konkreten Ausführungsform begonnen werden können. Jedoch habe die Umsetzung einer elektronischen Steuerung in baulicher Einheit mit dem Zuheizer in Serienfertigung für die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin nie in Frage gestanden und sei zwingende Folge des modularen Aufbaus der Klimabox gewesen. Der Kontakt mit der A AG vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters habe auf dem festen Entschluss basiert, einen Luftheizer in Form der baulichen Einheit von Steuerung und Heizung zu vermarkten. Im Zuge dieser Vermarktungsbemühungen habe sich die Nebenintervenientin für solche elektrischen Zuheizer mit elektronischer Steuerung empfohlen, was dann planmäßig zu einem kommerziellen Einsatz geführt habe. Damit sei belegt, dass die Beklagte über den Betriebsteil nicht nur Erfindungsbesitz erlangt, sondern auch konkrete Maßnahmen zum Vertrieb des Produktes veranstaltet habe, die letztlich auch zum Erfolg geführt hätten.

(2)
Dieses Vorbringen genügt nicht, um letztlich – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Automobilindustrie – tatsächlich einen unumkehrbaren Nutzungswillen der Nebenintervenientin und damit eine hinreichende Veranstaltung zur Benutzung im Prioritätszeitpunkt zu begründen.

Bei den ab dem Sommer 1996 mit verschiedenen Automobilherstellern geführten Gesprächen handelte es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten zunächst um Gespräche, welche vorrangig dazu dienten, die Automobilhersteller von einer elektrischen Fahrzeugklimatisierung zu überzeugen. Auch wenn diese – wie von der Beklagten behauptet – letztlich zum Erfolg geführt haben sollten, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Prioritätszeitpunkt, dem 02.09.1997, bereits soweit fortgeschritten waren, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin einen hinreichenden, unumkehrbaren Nutzungswillen hatte. Vielmehr dauerten diese Gespräche bis in den Herbst 1998 hinein an. Des Weiteren erfolgte die Umsetzung für die Serienproduktion durch die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin erst ab dem Jahr 1998 für die F X3, für den H X1 sowie den P X2 erst 1999. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf den im A X4 eingesetzten Luftheizer bezieht, so liegt dessen Entwicklungsbeginn zwar 1997 und damit möglicherweise vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters. Jedoch war der A X4 nach den Angaben der Beklagten in der Duplik mit Zuheizern der Klägerin, nicht mit solchen der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin ausgestattet. Somit kann auch diese Entwicklung einen hinreichend manifestierten Nutzungswillen der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin als deren Rechtsvorgängerin nicht begründen. Des Weiteren ist dem Vortrag der Beklagten insbesondere nicht zu entnehmen, dass es bis zum Prioritätszeitpunkt bereits konkrete Angebote für die Herstellung und/oder Lieferung der angegriffenen Ausführungsformen gegeben hat. Vielmehr gab es bis zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht einmal einen Prototypen für den Luftheizer.

Im Übrigen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nebenintervenientin als ihre Rechtsvorgängerin habe bereits ab dem Jahr 1996 Angebote von Herstellern für Systemsteuerungen eingeholt. Bei den als Anlagen B 46 und B 48 vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um Angebote für Funktionsmuster. Insbesondere weist das als Anlage B 48 vorgelegte Schreiben der R Fernmelde- und Feintechnik vom 12.09.1997, welches auf ein Gespräch vom 20.08.1997 Bezug nimmt, einen handschriftlichen Zusatz auf, dass 15 Prototypen aufgebaut werden sollten. Dabei sollte die R Fernmelde- und Feintechnik zunächst 5 Prototypen aufbauen. Diese sollten dann durch die Nebenintervenientin geprüft und freigegeben werden. Erst dann habe die Freigabe der restlichen 10 Stück erfolgen sollen. Mithin befand sich die Nebenintervenientin im Prioritätszeitpunkt noch im Versuchsstadium. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sollten die Hersteller von Systemsteuerungen Angebote zur Umsetzung des Lastenheftes machen. Demgegenüber handelt es sich dabei insbesondere nicht um Angebote für die Serienproduktion. Darüber hinaus ist es dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass diese Angebote auch tatsächlich zu einer Beauftragung, insbesondere für die Serienproduktion, geführt haben.

V.
Die Beklagte kann nicht mit Erfolg den Vindikationseinwand unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Entnahme erheben.

1.
Grundsätzlich ist die Verteidigung des Beklagten, der Inhaber des Gebrauchsmusters habe ihm die patentierte Erfindung widerrechtlich entnommen, zulässig. In einem solchen Fall steht der Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster der allgemeine Arglisteinwand nach § 242 BGB entgegen, denn es ist unredlich und treuwidrig, denjenigen wegen Gebrauchsmusterverletzung in Anspruch zu nehmen, dem die durch das Gebrauchsmuster geschützte Erfindung entwendet worden ist. Wann eine widerrechtliche Entnahme tatbestandlich vorliegt, ist legaliter in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG definiert. Charakteristisch ist, dass a) die materielle Berechtigung an der Erfindung und b) die formelle Registerposition auseinanderfallen, indem der Anmelder oder Inhaber des Gebrauchsmusters nicht der an der Erfindung sachlich Berechtigte ist. Der Arglist-Einwand ist nur beachtlich, wenn er erhoben wird, solange die Vindikationsfrist des § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 8 S. 3 und 4 PatG (zwei Jahre nach Veröffentlichung der Patenterteilung bzw. ein Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens wegen widerrechtlicher Entnahme) nicht abgelaufen ist, es sei denn, der Inhaber des Gebrauchsmusters war bei Erwerb des Gebrauchsmusters bösgläubig. Insoweit gilt der Maßstab des § 932 Abs. 2 BGB. Es schadet, wenn der Inhaber des Gebrauchsmusters weiß oder grob fahrlässig nicht weiß, dass ein anderer die durch das Gebrauchsmuster geschützte Erfindung gemacht oder zumindest einen schöpferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat. Nach Ablauf der Vindikationsfrist kann der Einwand der widerrechtlichen Entnahme dem gutgläubigen Erwerber nicht mehr entgegengehalten werden. Dem an der durch das Gebrauchsmuster geschützten Erfindung wahren Berechtigten steht gegenüber dem gutgläubigen Erwerber des Gebrauchsmusters auch kein Weiterbenutzungsrecht zu, selbst dann nicht, wenn er den Gegenstand der Erfindung vor Fristablauf in seinem eigenen Betrieb in Benutzung genommen, das heißt einen Besitzstand zu einem Zeitpunkt begründet hat, zu dem der Inhaber des Gebrauchsmusters einem Vindikationsanspruch noch ausgesetzt gewesen wäre (vgl. zu allem Kühnen, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 573 ff.).

2.
Die Beklagte kann den Einwand der widerrechtlichen Entnahme nicht mit Erfolg erheben.

a)
Sie führt insoweit aus, die Klägerin habe sich zunächst als mögliche Systemlieferantin im Wettbewerb mit Delphi für das Projekt 3000 – A X4 sehr interessiert gezeigt. Dabei habe sie die fehlende eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer durch eine Kooperation mit der Nebenintervenientin als Rechtsvorgängerin der Beklagten kompensieren wollen. Hierbei habe sie deren Vertrauen und deren Kenntnisstand im Hinblick auf Zuheizer mit elektronischer Steuerung erworben. Diesen Zuheizer habe sie sodann in Konkurrenz zu der Rechtsvorgängerin der Beklagten der A AG angeboten. Daraufhin habe sie zusammen mit der A AG und der C trotz einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung eine hierauf gerichtete Schutzrechtsanmeldung eingereicht und sich übertragen lassen, um nunmehr die Beklagte, die damals wie heute Technologieführerin im Bereich elektrischer Heizer gewesen sei, von dem Markt der Zuheizer mit elektronischer Steuerung auszuschließen.

b)
Dieses Vorbringen genügt jedoch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht, um eine widerrechtliche Entnahme durch die Klägerin zu begründen. Die Klägerin bestreitet den Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme. Sie führt insoweit aus, die Idee der „baulichen Einheit“ sei durch sie ohne jegliche Anregung seitens der Nebenintervenientin im Laufe der Entwicklungstätigkeit von Herrn S, tätig im Bereich Klimatisierung für die elektronischen Komponenten, und Herrn T, damals tätig im Bereich Klimatisierung der Klägerin und zuständig für das Projekt A X4 3000, entwickelt worden.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte persönlich überhaupt den Einwand der widerrechtlichen Entnahme erheben kann, ist nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht erkennbar, dass sich die Nebenintervenientin im Anmeldezeitpunkt des Klagegebrauchsmusters tatsächlich im Erfindungsbesitz befunden hat. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Erfindungsbesitz im Rahmen des privaten Vorbenutzungsrechts Bezug genommen. Ferner ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Klägerin bei ihrer Gebrauchsmusteranmeldung gerade das von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin erworbene Wissen zugrunde gelegt hat. Insbesondere lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, inwiefern die Klägerin tatsächlich, wie von der Beklagten behauptet, keine eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer hatte und dieses fehlende Wissen daher durch die Kooperation mit der Nebenintervenientin erworben hat. Dies erschließt sich insbesondere nicht aus dem handschriftlichen Zusatz in Anlage B 21. Aus der – wohl durch die Neben-intervenientin gefertigten – Telefonnotiz ergibt sich lediglich, dass die Klägerin kein Interesse daran habe, die Heizung selbst zu fertigen. Dass sie demgegenüber dazu auch nicht in der Lage gewesen wäre, erschließt sich daraus nicht. Im Übrigen hat die Beklagte den Inhalt der Besprechung vom 09.07.1996 über die als Anlage B 30 vorgelegten Notizen hinaus nicht substantiiert dargelegt.

VI.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein ihr zustehendes positives Benutzungsrecht berufen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte unter Hinweis auf einen mit der Nebenintervenientin bestehenden Lizenzvertrag überhaupt ein positives Benutzungsrecht geltend machen kann, da eine Lizenz grundsätzlich nur durch die Nebenintervenientin und die TEMIC gemeinsam erteilt werden könnte. Jedenfalls liegen die übrigen Voraussetzungen eines derartigen positiven Benutzungsrechts nicht vor.

1.
Die ihm zustehende Befugnis, die in einem Patent oder Gebrauchsmuster geschützte Erfindung zu benutzen und zu verwerten, gibt dem Schutzrechtsinhaber oder seinem Lizenznehmer ein sogenanntes positives Benutzungsrecht. Das Benutzungsrecht des Inhabers eines jüngeren Schutzrechts kann daher durch den Schutzanspruch eines älteren Schutzrechts begrenzt sein. Das positive Benutzungsrecht gibt dem Berechtigten aus dem älteren Schutzrecht ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem jüngeren Patent oder Gebrauchsmuster (BGH GRUR 1963, 663, 665 – Aufhängevorrichtung). Ein Benutzungsrecht bezüglich dieser älteren Rechte kann aber nur dann die Benutzung der Lehre des Klagegebrauchsmusters rechtfertigen, wenn ausschließlich die Lehre des älteren Schutzrechts benutzt und nicht von zusätzlichen Merkmalen Gebrauch gemacht wird, die sich erst in den Ansprüchen des jüngeren Schutzrechts finden. Ob dieser Tatbestand erfüllt ist, kann daher nur durch einen Vergleich der Ansprüche beider Rechte festgestellt werden. Dabei ist auf den Gegenstand des Schutzrechts abzustellen (Benkard/Scharen, PatG, 10. Auflage,
§ 9 Rz. 5 m. w. N.), nicht auf dessen Schutzbereich. Dem Verbietungsrecht aus dem älteren Recht wird der Vorrang gegenüber demjenigen aus dem jüngeren Recht eingeräumt (Mes, PatG, 2. Auflage, § 9 Rz. 8). Äquivalenzüberlegungen finden nicht statt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.07.2008, Az.: I-2 U 15/06).

2.
Ausgehend von diesen Überlegungen entfällt die Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlungen nicht durch ein positives Benutzungsrecht der Beklagten.

a)
Die angegriffenen Ausführungsformen machen bereits von der Lehre der Patentansprüche der DE 196 42 442 C5 keinen Gebrauch.

(1)
Den Gegenstand der DE 196 42 442 C5 bildet nach Patentanspruch 1, auf welchen die Unteransprüche rückbezogen sind, ein Heizsystem für Kraftfahrzeuge, wobei das Heizsystem einen Regelkreis (RK) aus einer Heizung (2) als Regelstrecke und einer Regeleinrichtung (1) bildet. Die Heizung (2) besteht aus mindestens einer, jeweils mindestens einen Heizwiderstand als Heizelement aufweisenden Heizstufe (21, 22, 23), deren Heizleistung über den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe (21, 22, 23) oder über die Heizspannung an der mindestens einen Heizstufe (21, 22, 23) geregelt ist. Weiterhin weist die Regeleinrichtung (1) mindestens einen Linearregler (11, 12, 13) auf. Schließlich ist die Heizung (2) mit der Regeleinrichtung (1) derart in einem Gehäuse (4) integriert, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung (1) zum Heizen mitverwendet wird. Unteranspruch 7 beansprucht ein Heizsystem nach einem der Ansprüche 1 bis 6 zur Verwendung für die Raumluftheizung des Innenraums des Kraftfahrzeuges.

(2)
Damit fordert Patentanspruch 1 ebenso wie die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche der DE 196 42 442 C5, dass die angegriffenen Ausführungsformen ein Gehäuse aufweisen, in welches die Heizung mit der Regeleinrichtung integriert sein muss. Ein derartiges Gehäuse besitzen die angegriffenen Ausführungsformen jedoch nicht, so dass es bereits aus diesem Grund an einer Verwirklichung aller Merkmale des Patentanspruchs fehlt. Mithin kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die bei den angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Pulsweitenmodulation – so die Beklagte – ebenfalls einen Linearregler darstellt oder ob es sich bei der Pulsweitenmodulation, wie von der Klägerin vorgetragen, um das Gegenteil eines Linearreglers handelt.

b)
Darüber hinaus enthält bereits Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters, welchen die angegriffenen Ausführungsformen vollständig verwirklichen, zusätzliche Merkmale, welche über den Gegenstand der DE 196 42 442 C5 hinausgehen.

Den Ansprüchen der DE 196 42 442 C5 ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Heizeinrichtung einen Heizblock besitzt (Merkmal 1), der aus Heizelementen zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.). Vielmehr genügt es nach den Ansprüchen, dass das Heizelement aus mindestens einer Heizstufe besteht, deren Heizleistung über den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe oder über die Heizspannung an der mindestens einen Heizstufe geregelt ist. Demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass die Heizeinrichtung gerade aus einem aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock besteht. Des Weiteren beansprucht die DE 196 42 442 C5 nicht, dass die Steuervorrichtung mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bilden muss (Merkmal 2.1.). Ausreichend ist insoweit vielmehr, dass die Heizung mit der Regeleinrichtung derart in einem Gehäuse integriert ist, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen verwendet wird.

VII.
Da die angegriffenen Ausführungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt ist (§ 11 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagte hat durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht, so dass sie bis zum Zeitablauf des Gebrauchsmusters gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet war
(§ 24 Abs. 1 GebrMG). Da das Klagegebrauchsmuster am 30.06.2008 durch Zeitablauf erloschen ist und die Klägerin den Rechtsstreit im Hinblick auf den durch sie geltend gemachten Unterlassungsanspruch einseitig für erledigt erklärt hat, war insoweit die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen.

2.
Des Weiteren hat die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu leisten (§ 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen hätte sie die Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausführungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz ist jedoch bis zum Erlöschen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf und damit bis zum 30.06.2008 beschränkt.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 24 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen und bis zum 30.06.2008 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, aus § 24a Abs. 1 GebrMG. Anhaltspunkte dafür, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von § 24 a Abs. 3 GebrMG unverhältnismäßig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umständen zu erkennen.

5.
Ferner hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der in dem Zeitraum 30.04.2006 – 30.06.2008 für Dritte hergestellten und/oder Dritten angebotenen und/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und/oder gebrauchten und/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse, die Gegenstand des Gebrauchsmusters sind, aus §§ 24 Abs. 1 GebrMG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der gebrauchsmusterverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 – De Endstra-Tapes). Darunter lassen sich der Rückruf gebrauchsmusterverletzender Ware und ihre endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Entsprechend sieht § 24 a Abs. 2 GebrMG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs sowie der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von § 24 a Abs. 2 GebrMG.

6.
Demgegenüber hat die Klägerin die Voraussetzungen der Einräumung einer Befugnis zur öffentlichen Bekanntmachung des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Gemäß § 24 e GebrMG kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Nach der Kommentierung zu dem gleichlautenden § 12 Abs. 3 UWG hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu prüfen, ob nach Abwägung der Interessen der Parteien und gegebenenfalls der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde Störung zu beseitigen. Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Veröffentlichung abwägen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverhältnismäßig hoch sind. Ein überwiegendes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn (1) eine Verletzung lediglich droht oder eine (beachtliche) Beeinträchtigung nicht mehr vorliegt oder eine Irreführung der Öffentlichkeit noch nicht eingetreten ist, (2) dem Gegner ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde, wobei Art, Dauer und Intensität des Verstoßes zu berücksichtigen sind, (3) eine Veröffentlichung bereits erfolgt ist oder (4) im Einzelfall weniger einschneidende, aber gleichermaßen wirksame Beseitigungsmöglichkeiten bestehen. Bei der Abwägung sind insbesondere die Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihre Beachtung in der Öffentlichkeit und die seither verstrichene Zeit, das Interesse der Öffentlichkeit und schließlich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und der geschäftlichen Auswirkungen der Veröffentlichung zu berücksichtigen (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, Rz. 4.7). Ausgehend von diesen Grundsätzen genügt der lediglich pauschale Hinweis der Klägerin auf ihre Stellung als Wettbewerberin der Beklagten ebenso wenig wie der pauschale Verweis auf die infolge der Verletzungshandlungen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbußen, um ein berechtigtes Interesse der Klägerin an einer Veröffentlichung des Urteils zu begründen. Die erforderliche umfassende Interessenabwägung ist anhand dieser Angaben nicht möglich.

VIII.
Die Nebenintervention ist mangels eines rechtlichen Interesses an der Streithilfe unzulässig. Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2007 ausdrücklich beantragt hat, die Nebenintervention als unzulässig zurückzuweisen, ist gemäß
§ 71 ZPO im Rahmen eines Zwischenrechtsstreits neben der Prüfung der Prozessvoraussetzungen über die Zulässigkeit der Nebenintervention auch im Übrigen zu entscheiden. Zwar handelt es sich dabei um einen eigenen Rechtsstreit, über den mündlich zu verhandeln und durch Zwischenurteil zu entscheiden ist. Jedoch kann die Entscheidung auch im Rahmen des Endurteils getroffen werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 71 Rz. 5).

a)
Die Nebenintervention setzt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO neben dem Vorliegen eines anhängigen Rechtstreites zwischen anderen Personen und damit Dritten voraus, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privaten oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Nicht ausreichend ist somit ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 66 Rz. 8 f.).

b)
Die Nebenintervenientin trägt zur Begründung ihres rechtlichen Interesses an der Unterstützung des Rechtsstreits vor, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein Lizenzvertrag, der für den Anwendungsfall der Kraftfahrzeug-Innenraumheizung ausschließlicher und damit quasi-dinglicher Natur sei. Es handele sich um einen gemischten Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, da aufgrund des Lizenzvertrages das bei der Nebenintervenientin zum 31.12.1998 zum Geschäfts- und Betriebsgegenstand „Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeug-Innenraumheizungen“ vorhandene Know-how auf die Beklagte übertragen worden sei. Die Nutzungsbefugnis im Übrigen habe sich die Nebenintervenientin in § 1 Abs. 2 des Lizenzvertrages ausdrücklich vorbehalten. Der Anwendungsfall der streitgegenständlichen Heizung mit einer modular angebrachten Steuerungselektronik, die ihre Abwärme in den Strömungskanal abgebe, erschöpfe sich nicht in Fällen der Innenraumheizung von Kraftfahrzeugen. Neben der aus dem Lizenzvertrag folgenden Gewähr der positiven Nutzungsbefugnis, die für sich bereits ein umfassendes rechtliches Interesse der Streithelferin an der vorliegenden Streitunterstützung der Beklagten begründe, habe die Nebenintervenientin ein unmittelbares eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, nämlich die für den Rechtsstreit maßgebliche Behauptung abzuwehren, dass der Beklagten und mithin der Nebenintervenientin verboten sei, Radiatoren, welche die Nebenintervenientin bereits seit den 80er Jahren herstelle und vertreibe, dergestalt mit einer Steuerungseinrichtung zu versehen, dass das Modul der elektrischen Steuerung mit der Heizung, die durch Halterahmen fixiert ist, verbunden wird, dass aus beiden ein einheitliches Bauteil entsteht und die Verlustleistung der Steuerungseinrichtung an das von der Heizung zu erwärmende Fluid abgegeben wird.

Die Nebenintervenientin sei eingetragene Inhaberin der für die Rechtsverteidigung der Beklagten maßgeblichen Schutzrechte, insbesondere auch der EP 0 837 381 sowie der DE 196 42 443, deren Priorität mit der genannten EP in Anspruch genommen worden sei. Des Weiteren regele der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin geschlossene Vertrag, dass die Streithelferin zur Verteidigung der Schutzrechte verpflichtet sei, wobei der Lizenzvertrag auch das mit dem Vertrag eingeräumte geheime Know-how (§ 7) einschließe. Ferner sei geregelt, dass in solchen Streitfällen die Beklagte berechtigt sein solle, auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten.

c)
Ausgehend von diesem Vorbringen hat die Nebenintervenientin ein hinreichendes rechtliches Interesse an einer Unterstützung dieses Rechtsstreits nicht dargelegt. Insbesondere lässt sich ein solches rechtliches Interesse nicht aus dem als Anlage SH 1 vorgelegten Lizenzvertrag herleiten. Zwar erfasst dieser unter anderem die EP 0 837 381, welche auch die Priorität der DE 196 42 442 in Anspruch nimmt, aufgrund derer sich die Beklagte zu ihrer Rechtsverteidigung unter anderem auf eine widerrechtliche Entnahme sowie auf ein privates Vorbenutzungsrecht beruft. Jedoch wird dieses, gegenüber dem Klagegebrauchsmuster prioritätsältere Schutzrecht durch die hiesige Verletzungsklage nicht beeinträchtigt. Des Weiteren kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auch nicht aus der in § 10 Ziff. 1 verankerten Garantieklausel herleiten. Danach versichert die Nebenintervenientin lediglich, dass ihr Rechtsmängel an den Vertragsschutzrechten, insbesondere Vorbenutzungsrechte oder eine Abhängigkeit von Schutzrechten oder Rechten Dritter sowie Sachmängel an den den Patenten zugrunde liegenden Erfindungen nicht bekannt sind. Einen derartigen Rechts- oder Sachmangel stellt das Vorgehen der Klägerin im hiesigen Verletzungsprozess jedoch nicht dar. Eine weitergehende Haftung hat die Nebenintervenientin gemäß § 10 Ziff. 1 S. 2 des Lizenzvertrages nicht übernommen. Insbesondere haftet die Nebenintervenientin nicht für die Schutzfähigkeit der Schutzrechte, soweit sie noch nicht rechtskräftig erteilt sind, und nicht für die Nichtangreifbarkeit, § 10 Ziff. 3 S. 1 des Lizenzvertrages.

Darüber hinaus kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der Unterstützung dieses Rechtsstreits auch nicht aus § 19 Ziff. 1 des Lizenzvertrages herleiten. Dieser regelt lediglich, dass sich die Parteien gegenseitig von allen bekannt werdenden Verletzungen der Schutzrechte informieren. Ferner wird die Nebenintervenientin mit allen verfügbaren Mitteln gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen, auf dem Gebiet der „KfZ-Innenraumheizungen“ jedoch nicht gegen den Willen der Beklagten. Dabei ist ausdrücklich geregelt, dass die Beklagte in einem Verletzungsrechtsstreit auf Seiten der Nebenintervenientin beitreten darf (§ 19 Ziff. 1 S. 3). Dass demgegenüber die Nebenintervenientin wie hier geschehen einem gegen die Beklagte geführten Verletzungsrechtsstreit beitreten darf, regelt der Vertrag nicht.

Schließlich folgt ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin auch nicht aus § 59 Abs. 2 PatG. Danach kann ein Dritter dem Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Einspruchsfrist beitreten, wenn er nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. Jedoch lässt sich aus dieser Beitrittsmöglichkeit im Einspruchsverfahren ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention nicht begründen. Insbesondere erstreckt sich die Nebeninterventionswirkung nicht auf das Einspruchsverfahren als behördliches Verfahren.

X.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 S. 1 und 2, 108 ZPO.

Der Streitwert wird bis zur einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin am 14.07.2008 auf 250.000,- EUR, danach auf 75.000,- EUR sowie die gesamten Kosten des Verfahrens festgesetzt.