4a O 239/07 – Zeichengerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1014

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 239/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 108 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 01.12.2000 angemeldet wurde und die Priorität der DE 199 610 xx in Anspruch nimmt. Die Veröffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 20.06.2001. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 03.03.2004 veröffentlicht und bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.05.2008 gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, über welche bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Zeichengerät“. Sein Patentanspruch 1 lautet:

Zeichengerät (10), mit einer Grundplatte (12), die eine Auflagefläche (14) für ein Blatt (16) Zeichenmaterial, insbesondere Papier aufweist, mindestens einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Anlagekante (24, 26, 38) für das Blatt (16), einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Schablonenführung (34, 38, 52) und einer Schablone (42), die auf der Grundplatte (12) sowie auf das auf der Auflagefläche (14) liegende Blatt (16) auflegbar und dann von der Schablonenführung (34, 38, 52) derart geführt ist, dass die Schablone (42) um ihren Mittelpunkt (46) drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Auflagefläche (14) durch mindestens einen Schlitz (18) begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich (20) des Blattes (16) einsteckbar und dadurch fixierbar ist.

Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die Draufsicht eines ersten Ausführungsbeispiels eines erfindungsgemäßen Zeichengerätes beim Einstecken eines Blattes in eine Grundplatte ab. In Figur 2 ist die Draufsicht nach Figur 1 beim Auflegen einer Schablone auf die Grundplatte mit eingestecktem Blatt dargestellt. Figur 3 zeigt den Schnitt III-III in Figur 2.

Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Zeichengeräte unter der Bezeichnung „A“ sowie „B“ (im Folgenden: Ausführungsform I). Diese sind wie folgt gestaltet:

(A) (B)

Des Weiteren bietet die Beklagte an und verbreitet in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „C“ (nachfolgend: Ausführungsform II) Zeichengeräte, welche wie folgt gestaltet sind:

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform I würde die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre wortsinngemäß verwirklichen. Insbesondere handele es sich bei dieser auch um ein Zeichengerät, bei dem die Auflagefläche durch mindestens einen Schlitz begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist. Schiebe man bei der angegriffenen Ausführungsform I das im Wesentlichen quadratische Blatt von unten in die Grundplatte ein, so müsse dieses zunächst durch eine Einführöffnung eingeführt und dann soweit nach oben verschoben werden, bis es mit seiner vorschreitenden Kante an der oberen Anlagekante in Anlage komme. Dabei würden die vorrückenden Eckbereiche des Papiers unter der Schablonenführung hindurch tauchen und in die in der Grundplatte zwischen dem Schablonenführungsteil und dem Basisteil ausgebildeten Schlitze eingesteckt. In diesen Schlitzen seien die Eckbereiche des Papiers dann gegen Verrutschen fixiert und lägen an den rechtwinklig zueinander angeordneten Anlagekanten der Grundkante zur Fixierung an. Sei das Papier schließlich vollständig in das Zeichengerät eingeschoben, bis es an der oberen Anlagekante anliege und seine Eckbereiche in den Schlitzen unter der Schablonenführung aufgenommen seien, so könne es weder weiter nach oben, noch nach links oder rechts verschoben werden. Ferner könne es auch beim Umdrehen oder beim Transport des Zeichengerätes aus diesem nicht herausfallen. Es sei vielmehr durch Einstecken seiner Eckbereiche in die Schlitze am Zeichengerät fixiert. Die Auflagefläche, auf der die Schablone auflegbar sei und in deren Bereich das Papier bemalt werden könne, liege innerhalb des drehbaren Rings und damit auch innerhalb der sich unter den Schlitz erstreckenden Schlitze. Somit würden diese Schlitze auch die Auflagefläche begrenzen.

Demgegenüber verwirkliche die angegriffene Ausführungsform II die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre zumindest äquivalent, da ein Eckbereich des Blattes statt „einsteckbar“ hier „eindrückbar“ sei. An dem Basisteil der angegriffenen Ausführungsform II seien kreisförmige Vertiefungen ausgebildet, die beim Auflegen eines Blattes Papier auf die Basisplatte bei hochgeklapptem Schablonenführungsteil zumindest teilweise von den Eckbereichen des Papiers abgedeckt würden. An dem Schablonenführungsteil seien vorstehende kreisförmige Noppen ausgebildet, die genau so positioniert seien, dass sie beim Herunterklappen des Schablonenführungsteils in die kreisförmigen Vertiefungen im Basisteil eingreifen würden. Lege man ein Blatt Papier auf das Basisteil auf, wobei die Eckbereiche des Blattes zumindest teilweise die kreisförmigen Vertiefungen abdecken, so dass die Vertiefungen in diesen Eckbereichen die Auflagefläche des Papiers begrenzen, und werde die Schablonenführung über das Scharnier nach unten geklappt, so dass sie auf der Grundplatte aufliege und mit dieser über den frontseitigen Verrastungsmechanismus verraste, so würden die Noppen der Schablonenführung stempelartig in die Vertiefung der Grundplatte eingreifen. Zwischen der Grundplatte und der Schablonenführung bilde sich ein Schlitz aus. Im Bereich der Noppen, die in die Vertiefung eingreifen, verlaufe dieser Schlitz nicht geradlinig, sondern eckig. Befinde sich nun zwischen Grundplatte und Schablonenführung ein Blatt Papier, wobei wenigstens ein Eckbereich dieses Blattes auf einer der Vertiefungen der Grundplatte liege, so werde dieser Eckbereich wegen der in die Vertiefung eindringenden zugehörigen Noppe in der Schablonenführung entsprechend umgeknickt. Dieser Eckbereich des Papiers liege dann in einem „Schlitz“, der sich zwischen Vertiefung und der in diese eindringenden Noppen ausbilde. Dadurch werde dieses Papier in seinem Eckbereich sichtbar festgehalten und damit „fixiert“, so dass das Papier nicht verrutschen könne.

Die Klägerin beantragt daher,

I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, Zeichengeräte mit

– einer Grundplatte, die eine Auflagefläche für ein Blatt Zeichenmaterial, insbesondere Papier, aufweisen,
– mindestens einer mit der Grundplatte verbundenen Anlagekante für das Blatt,
– einer mit der Grundplatte verbundenen Schablonenführung,
– einer Schablone, die auf die Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefläche liegende Blatt auflegbar und dann von der Schablonenführung derart geführt ist, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist,

wobei die Auflagefläche durch mindestens einen Schlitz begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist,

wie insbesondere nachfolgend abgebildet:

herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder auszuführen oder zu besitzen;

II. die Beklagte zu verurteilen, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses unter Vorlage von Aufträgen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren vollständig und wahrheitsgemäß Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I genannten Handlungen seit 20.06.2001, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie

c) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,

d) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf.) Typen(-kennzeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

f) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf.) Typen(-kennzeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

g) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenzahl, -höhe, Verbreitungszeit und -gebiet,

h) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu II. lit. h) auf den Zeitraum ab dem 03.04.2004 beschränkt sind und sich die Pflicht zur Vorlage von Aufträgen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Liefer- und Zollpapieren auf die Angaben zu II. lit. a), II. lit. b) und II. lit. c) beschränkt;

III.1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I genannten Handlungen seit dem 03.04.2004 entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die in Ziffer I genannten Handlungen in der Zeit vom 20.06.2001 bis zum 03.04.2004 eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

IV. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz und Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die gemäß Ziffer I Gegenstand des Patents sind, zu vernichten;

V. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, auch Zeichengeräte wie insbesondere nachfolgend abgebildet

herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder auszuführen oder zu besitzen.

Im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie insoweit jedenfalls eine äquivalente Patentverletzung geltend mache, mit der Maßgabe, dass ein Eckbereich des Blattes statt wie vom Wortlaut des Merkmals 5 gefordert „einsteckbar“ hier „eindrückbar“ sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem Bundespatentgericht hinsichtlich des deutschen Teils des europäischen Patentes EP 1 108 xxx anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen würden die durch das Klagepatent beanspruchte Lehre weder wortsinngemäß noch mit äquivalenten Mitteln verwirklichen. Die angegriffenen Ausführungsformen seien in großen Teilen identisch zu dem in der US 2,950,537 beschriebenen Zeichengerät. Sie bestünden aus einer Grundplatte, einer mit der Grundplatte mittels Schrauben verbundenen Schablonenführung und einer Schablone, die in der Schablonenführung drehbar geführt sei. Im Gebrauch werde das Papier in den Spalt zwischen Grundplatte und der Schablonenführung eingeschoben, so dass das Papier zwischen der Schablonenführung und der Grundplatte gehalten sei. Zur Positionierung würden seitliche Anlagekanten dienen, die an allen Seiten der Auflagefläche ausgebildet seien und diese begrenzen würden. Die angegriffenen Ausführungsformen würden jedenfalls keine die Auflagefläche begrenzenden Schlitze aufweisen.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2008 hat die Beklagte vor dem Landgericht Mannheim im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II eine negative Feststellungsklage erhoben, über welche bisher nicht entschieden wurde.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit der im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II erhobenen Klage die vor dem Landgericht Mannheim erhobene negative Feststellungsklage nicht entgegen. Wegen des weitergehenden Rechtschutzziels der Leistungsklage begründet eine negative Feststellungsklage für jene keine Rechtshängigkeitssperre (BGH NJW 1994, 3107, 3108; Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, § 256 Rz. 16).

II.
Das Klagepatent betrifft ein Zeichengerät mit einer Grundplatte, die eine Auflagefläche für ein Blatt Zeichenmaterial, insbesondere für Papier aufweist. Das Zeichengerät besitzt mindestens eine mit der Grundplatte verbundene Anlagekante für das Blatt, eine mit der Grundplatte verbundene Schablonenführung und eine Schablone, welche auf die Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefläche liegende Blatt auflegbar ist. Die Schablonenführung ist derart geführt, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist.

Aus der US 2,920,537 ist ein derartiges Zeichengerät bekannt, welches ein Basisteil und eine Führungsplatte mit einer kreisförmigen Öffnung aufweist. Die Führungsplatte ist mit Schrauben an dem Basisteil befestigt, wobei zwischen beiden eine Randleiste angeordnet ist, die eine Anlagekante für ein Blatt Papier bildet, das sich zwischen Basisteil und Führungsplatte schieben lässt. In die kreisförmige Öffnung der Führungsplatte kann eine kreisförmige Schablone eingesetzt werden. Auf der Führungsplatte und der Schablone ist je eine Skala angebracht, so dass punktsymmetrische Zeichnungen erstellt werden können. Das Papier soll dadurch festgehalten werden können, dass es zwischen das Basisteil und die Führungsplatte geklemmt wird (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 13 – 25).

Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), ein derartiges Zeichengerät zu vereinfachen und zugleich so zu verbessern, dass das Blatt noch besser gegen Verrutschen gesichert ist (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 27 – 30).

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

Zeichengerät (10), mit

1. einer Grundplatte (12), die eine Auflagefläche (14) für ein Blatt (16) Zeichenmaterial, insbesondere Papier, aufweist,

2. mindestens einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Anlagekante (24, 26, 38) für das Blatt (16),

3. einer mit der Grundplatte (12) verbundenen Schablonenführung (34, 38, 52), und

4. einer Schablone (42), die auf die Grundplatte (12) sowie auf das auf der Auflagefläche (14) liegende Blatt (16) auflegbar und dann von der Schablonenführung (34, 38, 52) derart geführt ist, dass die Schablone (42) um ihren Mittelpunkt (46) drehbar ist,

5. wobei die Auflagefläche (14) durch mindestens einen Schlitz (18) begrenzt ist, in den mindestens ein Eckbereich (20) des Blattes (16) einsteckbar und dadurch fixierbar ist.

Den Kern der Erfindung bildet somit eine Begrenzung der Auflagefläche durch mindestens einen Schlitz, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist. Bei dem erfindungsgemäß ausgebildeten Zeichengerät ist das eingesteckte Blatt unmittelbar an die Grundplatte gekoppelt und kann daher nicht leicht aus dem Zeichengerät fallen oder auch nur verrutschen. Die Fixierung des Blattes ist dabei besonders einfach ausgebildet und lässt sich ohne bewegliche Bauteile realisieren (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 31 – 42).

III.
Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre nicht wortsinngemäß. Eine äquivalente Patentverletzung macht die Klägerin im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I nicht mehr geltend.

1.
Zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform I um ein Zeichengerät mit einer Grundplatte handelt, die eine Auflagefläche für ein Blatt Papier aufweist (Merkmal 1). Weiterhin besitzt das Zeichengerät eine Anlagekante gegen eine Rutschbewegung des Papiers nach oben, zwei seitliche Anlagekanten gegen eine seitliche Verrutschbewegung des Papiers und eine Anlagekante gegen eine Verrutschbewegung des Papiers nach unten, so dass wie von Merkmal 2 gefordert die angegriffene Ausführungsform I mit mindestens einer mit der Grundplatte verbundenen Anlagekante für das Blatt ausgestattet ist. Darüber hinaus ist die angegriffene Ausführungsform I mit einer mit der Grundplatte verbundenen Schablonenführung (Merkmal 3) und einer Schablone ausgestattet, die auf der Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefläche liegende Blatt auflegbar und dann von der Schablonenführung derart geführt ist, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist (Merkmal 4)).

2.
Jedoch ist die Auflagefläche entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch mindestens einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist (Merkmal 5).

Soweit sich die Klägerin insoweit darauf beruft, beim Einschieben des Blattes von unten in die Grundplatte müsse dieses zunächst in die Einführöffnung eingeführt und soweit nach oben verschoben werden, bis es mit seiner vorschreitenden Kante an die obere Anlagekante in Anlage komme, wobei die vorrückenden Eckbereiche des Papiers unter der Schablonenführung hindurch tauchen und in die Grundplatte zwischen dem Schablonenführungsteil eingesteckt würden, vermag dies eine Verwirklichung dieses Merkmals nicht zu begründen. Die Auflagefläche ist bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht durch mindestens einen Schlitz begrenzt. Insbesondere stellt der sich zwischen dem von der Klägerin als „Basisteil“ bezeichneten Element und dem „Schablonenführungsteil“ existierende Schlitz keinen derartigen, die Auflagefläche begrenzenden Schlitz dar.

Das Klagepatent definiert den Begriff der „Auflagefläche“ nicht. Jedoch erkennt der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau der Merkmale 5 und 1 des Patentanspruchs 1, dass die Auflagefläche Teil der Grundplatte sein muss. So fordert Merkmal 1, dass die Grundplatte eine Auflagefläche aufweisen muss. Eine Bestätigung dieser Auslegung entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung. Nach einer vorteilhaften Weiterbildung der Erfindung durchsetzt der Schlitz die Grundplatte. Ein Eckbereich eines Blattes, der durch diesen Schlitz gesteckt wird, liegt unter der von der Auflagefläche abgewandten Seite der Grundplatte. Wenn die Grundplatte dann beispielsweise auf einem Tisch abgelegt wird, wird dieser Eckbereich des Blattes zwischen Tisch und Grundplatte eingeklemmt und damit zusätzlich gehalten (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 43 – 50). Bereits dies verdeutlicht dem Fachmann, dass es sich bei der Auflagefläche um die von der Unterseite der Grundplatte abgewandte Seite handeln muss. Darüber hinaus sieht das Klagepatent als weitere vorteilhafte Gestaltung der Schablonenführung vor, dass von der Auflagefläche ein zentrales Führungselement in Gestalt eines Achsstummels absteht und die Schablone eine zentrale Kreisöffnung aufweist, mit der sie auf den Achsstummel aufsetzbar ist und dann nahezu ohne Spiel geführt ist (vgl. Anlage K1, Sp. 2, Z. 34 – 42). Im Übrigen geht die Klagepatentschrift auch in ihren bevorzugten Ausführungsbeispielen davon aus, dass das in das Zeichengerät eingesteckte Blatt unmittelbar an die Grundplatte gekoppelt ist und dadurch fixiert wird. Nach einer bevorzugten Ausführungsform gelangen die Eckbereiche (20) des Blattes (16) – wie in den Figuren 3 und 4 dargestellt – auf die von der Auflagefläche (14) abgewandte Unterseite (32) je eines der Eckfelder (19) der Grundplatte (12). Wenn die Grundplatte (12) dann auf eine nicht dargestellte Unterlage abgelegt wird, wie es beim Zeichnen gewöhnlich der Fall ist, werden die Eckbereiche (20) zwischen der Unterseite (32) und der Unterlage eingeklemmt (vgl. Anlage K1, Sp. 3, Z. 27 – 33).

Ausgehend von diesen Überlegungen wird die Auflagefläche bei der angegriffenen Ausführungsform nicht wie von Merkmal 5 gefordert durch mindestens einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist. Dabei kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, bei der Auflagefläche handele es sich um diejenige Fläche, auf der das Papier bemalt wird und in der die Schablone auf dem Papier aufliegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Auflagefläche den Teil der Fläche auf der Grundplatte dar, auf welchem das Blatt Papier aufliegt. Dies wird dem Fachmann insbesondere auch anhand der Figur 1 deutlich, bei welcher die Auflagefläche (14) auch außerhalb des eingeschobenen Blattes Papier eingezeichnet ist. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung demgegenüber darauf beruft, nach den Ausführungen zu den Figuren 1 bis 3 sei an der Grundplatte (12) eine Auflagefläche (14) zum Auflegen eines Blattes Papier (16) ausgebildet, wobei angrenzend an die Auflagefläche (14) zwei Schlitze (18) die Grundplatte (12) durchsetzen und je eines von zwei einander diagonal gegenüberliegenden verdickten Eckfeldern (19) der Grundplatte (12) von der Auflagefläche (14) trennen (vgl. Anlage K1, Sp. 3, Z. 9 – 15), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Begriffe „Auflagefläche“ und „Eckfelder“ beziehen sich auf die Bezugszeichen (14) und (19) der zugehörigen Zeichnungen. Wie insbesondere der Figur 4 zu entnehmen ist, ist die Auflagefläche (14) die Fläche auf der Grundplatte, auf der ein Blatt Zeichenmaterial, insbesondere Papier, aufliegen kann, um mit Hilfe der Schablone mit Zeichnungen versehen zu werden. Sie wird unter anderem durch einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes eingesteckt und dadurch fixiert werden kann. Dies wird dadurch deutlich, dass selbst der Bereich, wo kein Blatt auf der Grundfläche aufliegt, als Auflagefläche bezeichnet wird, wenn dieser nicht durch einen Schlitz abgetrennt ist (vgl. Anlage K1, Bezugszeichen (14), Fig. 4). Lediglich die Bereiche, die durch die Schlitze abgetrennt sind, gehören nicht zur Auflagefläche (14) und werden als Eckfelder (19) bezeichnet.

Ein anderes Ergebnis lässt sich insbesondere auch nicht dem durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zur Begründung ihrer Auffassung herangezogenen Abschnitt [0021] des Klagepatents entnehmen. Danach können bei nicht dargestellten Varianten die Schlitze im Wesentlichen parallel zu der Ebene der Auflagefläche ausgebildet sein, so dass das Blatt in die Schlitze eingesteckt, jedoch nicht durch die Grundplatte hindurch gesteckt werden kann. Bereits der Begriff der Parallelität zeigt, dass auch dann die Schlitze entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in einer Ebene mit der Auflagefläche liegen können, sondern zu dieser (parallel) verschoben sein müssen.

Unter Zugrundlegung dieser Überlegungen kann es sich bei dem durch die Klägerin als „Schlitz“ bezeichneten Spalt zwischen „Basisteil“ und „Schablonenhalterung“ nicht um einen die Auflagefläche begrenzenden Schlitz handeln, da dieser keinen Teil der Auflagefläche darstellt und diese damit auch nicht begrenzt. Vielmehr erfolgt die Fixierung bei der angegriffenen Ausführungsform I entsprechend dem Stand der Technik mit Hilfe von die Auflagefläche begrenzenden Anlagekanten, welche das Blatt gegen eine Verrutschbewegung schützen.

IV.
Auch die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht die durch Patentanspruch I des Klagepatents beanspruchte Lehre weder wortsinngemäß noch äquivalent. Zwar handelt es sich auch bei dieser Ausgestaltung um ein Zeichengerät mit einer Grundplatte, die eine Auflagefläche für ein Blatt Zeichenmaterial aufweist (Merkmal 1). Weiterhin besitzt das Zeichengerät auch eine mit der Grundplatte verbundene Anlagekante für das Blatt (Merkmal 2) und eine mit der Grundplatte verbundene Schablonenführung (Merkmal 3). Schließlich ist das Zeichengerät mit einer Schablone ausgestattet, die auf der Grundplatte sowie auf das auf der Auflagefläche liegende Blatt auflegbar und dann von der Schablonenführung derart geführt ist, dass die Schablone um ihren Mittelpunkt drehbar ist (Merkmal 4).

Jedoch ist auch bei der angegriffenen Ausführungsform II die Auflagefläche nicht durch mindestens einen Schlitz begrenzt, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar und dadurch fixierbar ist (Merkmal 5). Vielmehr erfolgt dort die Fixierung des Papiers, wie aus dem Stand der Technik bekannt, durch ein Einklemmen des Blattes zwischen „Basisteil“ und „Schablonenhalterung“. Insbesondere stellt auch das Einklemmen des Papiers in die in der Auflagefläche befindlichen Noppen eine Verbesserung des aus dem Stand der Technik bekannten Klemmverfahrens, nicht aber eine unmittelbare Kopplung des Papiers an die Grundplatte entsprechend der Lehre des Klagepatents dar.

2.
Die nicht wortsinngemäß erfüllten Merkmale verwirklichen das angegriffene Zeichengerät auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

a)
Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).

Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Bereits an der Gleichwirkung fehlt es, wenn auch nur eine erfindungsgemäß angestrebte wesentliche Wirkung durch das als äquivalent geltend gemachte Mittel nicht erreicht wird (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr).

b)
Ausgehend von diesen Überlegungen ist das bei der angegriffenen Ausführungsform II nicht wortsinngemäß erfüllte Merkmal 5 auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht. Soweit sich die Klägerin insoweit darauf beruft, die Tatsache, dass die Grundplatte bei der angegriffenen Ausführungsform aus zwei Teilen, nämlich dem Basisteil und der Schablonenführung gebildet sei, die über das Scharnier gelenkig miteinander verbunden sind, jedoch im Zeichenbetrieb durch den Verrastungsmechanismus fest aneinander fixiert seien, ändere nichts daran, dass in dem Zeichenbetrieb die Eckbereiche des Papiers in Schlitzen zwischen den Vertiefungen und den Noppen aufgenommen seien, so dass dadurch das gleiche Leistungsergebnis wie bei dem Klagepatent erzielt werde, nämlich das Blatt Papier in seinen Eckbereichen gegen ein Verrutschen zu fixieren, genügt dieses Vorbringen zur Begründung einer Gleichwirkung nicht. Auch wenn bei der angegriffenen Ausführungsform II über den Verrastungsmechanismus in Verbindung mit den stempelförmigen Haltenoppen ein Fixieren des Papiers erreicht wird, erfolgt dies – anders als das Klagepatent dies vorsieht – wie im Stand der Technik durch einen Klemmmechanismus. Das Papier wird zwischen dem Basisteil und der Schablonenführung eingeklemmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt das Eindrücken des Papiers in eine kreisrunde Vertiefung auch kein Einführen der Eckbereiche des Papiers in einen Schlitz dar. Vielmehr wird dadurch lediglich die aus dem Stand der Technik bekannte Klemmwirkung (vgl. Anlage K1, Z. 24 –27) weiterentwickelt. Eine Fixierung des Papiers durch eine unmittelbare Kopplung des Blattes an die Grundplatte findet demgegenüber nicht statt. Durch diese erfindungsgemäße Kopplung an die Grundplatte kann das Papier, ohne dass es beweglicher Teile bedarf, fixiert werden, was entsprechend einer weiteren Aufgabe des Klagepatents eine besonders einfache Ausbildung der Haltevorrichtung ermöglicht (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 39 – 42). Dies ist bei der weiterhin ein Einklemmen vorsehenden angegriffenen Ausführungsform II jedoch nicht möglich. Vielmehr ist dort wie im Stand der Technik weiterhin eine zweiteilige Ausgestaltung aus Basisteil und Führungsplatte erforderlich.

Im Übrigen wird die bei der angegriffenen Ausführungsform II gewählte Lösung für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt durch das Klagepatent auch nicht nahegelegt. Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, bei dem das Papier dadurch festgehalten werden soll, dass es zwischen das Basisteil und die Führungsplatte geklemmt wird (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 24 – 26). Davon möchte sich das Klagepatent erfindungsgemäß abgrenzen und das Blatt noch besser gegen ein Verrutschen sichern. Wie dies erreicht werden soll, gibt das Klagepatent jedoch genau vor. Die Auflagefläche soll erfindungsgemäß durch mindestens einen Schlitz begrenzt sein, in den mindestens ein Eckbereich des Blattes einsteckbar ist. Die durch eine solche Anordnung erreichte Fixierung wird nach einer bevorzugten Ausführungsform nochmals verstärkt, indem wie in den Figuren 3 und 6 dargestellt ein Eckbereich eines Blattes, der durch den Schlitz gesteckt wird, unter der von der Auflagefläche abgewandten Unterseite der Grundplatte aufliegt (vgl. Anlage K1, Sp. 1, Z. 44 – 47). Ein Fixieren durch ein bloßes Einklemmen zwischen Basisteil und Schablonenführung genügt demgegenüber nicht. Eine solche Ausgestaltung ist nicht durch an der Lehre des Klagepatents ausgerichteten Überlegungen, sondern allenfalls durch den Stand der Technik, wie er in der Klagepatentschrift beschrieben ist, nahegelegt.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.