4a O 230/07 – Bodenpaneel

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 858

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 31. Januar 2008, Az. 4a O 230/07

I.
Der Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2007 gemäß Ziffer III. (Anordnung der Duldungsverfügung) wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird zurückgewiesen.

II.
Der Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2007 gemäß Ziffer V. (Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren) wird aufgehoben und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Steuer- oder Zollbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 005 xxx, betreffend ein Verfahren zum Einbringen eines die Feder bildenden Verriegelungselements einer mit einer Feder-/Nut-Profilierung versehenen Platte, insbesondere eines Bodenpaneels, in eine an einer der Seitenkanten der Platte vorhandene erste Nut (Verfahrenspatent), und des deutschen Patents 10 2004 062 xxx, betreffend eine Vorrichtung zum Einsetzen von Federn als Verbindungselemente in die Stirn- und/oder Längsseiten technischer Holzprodukte (nachfolgend: Vorrichtungspatent). Nachdem sie zunächst die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens kombiniert mit einer Duldungsverfügung zu der Frage beantragt hat, ob die in der Betriebsstätte der Antragsgegnerin befindliche Einbringanlage für Kunststoffprofile, geliefert von der A GmbH, Gütersloh dazu geeignet ist, die Lehre des Verfahrenspatents auszuführen, sowie die Lehre des Vorrichtungspatents verwirklicht, hat sie nach richterlichem Hinweis den Antrag betreffend das Verfahrenspatent zurückgenommen. Soweit der Antrag auf das Vorrichtungspatent gestützt worden ist, hat die Kammer diesem mit Beschluss vom 31.10.2007 entsprochen. Wegen des genauen Wortlautes der Anordnungen wird auf den Beschluss verwiesen, der den Parteien bekannt ist.

Am 22.11.2007 wurde der Beschluss vom 31.10.2007 der Antragsgegnerin im Beisein des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B und der Vertreter der Antragstellerin, Herrn Rechtsanwalt Dr. C und Herrn Patentanwalt Dr. D, durch die Obergerichtsvollzieherin E zugestellt. Nach Ablauf der im Beschluss vom 31.10.2007 vorgesehenen zweistündigen Wartezeit, innerhalb derer die Antragsgegnerin telefonischen Kontakt zu ihrem Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. F aufnahm, weigerte sich die Antragsgegnerin, den gerichtlichen Sachverständigen sowie die Vertreter der Antragstellerin, in den Betrieb zu lassen. Daraufhin begaben sich die Vertreter der Antragstellerin zum Amtsgericht Zossen und beantragten dort den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, der um 14.00 Uhr ausgestellt wurde. Um ca. 14.30 Uhr erschienen die Vertreter der Antragstellerin und die Obergerichtsvollzieherin E wieder auf dem Betriebsgelände. Die Gerichtsvollzieherin stellte den Beschluss des Amtsgerichts Zossen um 14.30 Uhr zu. Daraufhin begann die Betriebsbesichtigung.

Mit Schriftsatz vom 22.11.2007, welcher beim auf der Geschäftsstelle der Kammer um 14.25 Uhr einging, hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des LG Düsseldorf vom 31. Oktober 2007, 4a O 230/07, aufzuheben, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus diesem einzustellen, weiter hilfsweise den Beschluss gemäß Ziffer III. aufzuheben, hilfsweise die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, sowie die Entscheidung heute bis 15:00 Uhr zu treffen.

Nach Kammerberatung rief der Vorsitzende der Kammer im Düsseldorfer Büro der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an, um dieser rechtliches Gehör zum Antrag der Antragsgegnerin insbesondere unter dem Gesichtspunkt der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf zum Erlass der Duldungsverfügung vom 31.10.2007 zu gewähren. Er erreichte Rechtsanwältin G, welche versprach, innerhalb der nächsten halben Stunde zurückzurufen. Bei ihrem Rückruf teilte Frau G dem Kammervorsitzenden mit, dass sie Herrn Rechtsanwalt Dr. C, der sich zur Zeit in H aufhalte, nicht habe telefonisch erreichen können und wies zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf zum Erlass der Duldungsverfügung auf den Aufsatz von Leppin, GRUR 1984, 695, 702 hin. Nach erneuter Beratung ordnete die Kammer durch Beschluss an, dass die Zwangsvollstreckung aus der Duldungsverfügung vom 31.10.2007 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass das Landgericht Düsseldorf zum Erlass der Duldungsverfügung örtlich nicht zuständig gewesen ist. Unmittelbar nach Beschlussfassung, etwa um 16.00 Uhr, setzte der Vorsitzende der Kammer sowohl Rechtsanwältin G als auch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, Herrn Rechtsanwalt Dr. F, vorab telefonisch von dem Beschluss in Kenntnis.

Nachdem die Antragsgegnerin erklärt hat, dass sie sich einer Erklärung der Antragstellerin, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, nicht anschließen werde,

beantragt die Antragstellerin,

festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss der angerufenen Kammer vom 31. Oktober 2007 in Ziffer III. aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht Düsseldorf örtlich nicht zuständig gewesen sei, über den Verfügungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Das Verfahren habe sich auch nicht in der Hauptsache erledigt, weil der Verfügungsantrag von vornherein unzulässig und unbegründet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den im parallelen selbständigen Beweisverfahren verkündeten Beschluss der Kammer vom heutigen Tage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 31. Oktober 2007 ist aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, ist zurückzuweisen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Anfang an unzulässig gewesen ist.

Das Landgericht Düsseldorf war örtlich nicht zuständig, über den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, parallel zu der von der Antragstellerin wegen einer wahrscheinlichen Verletzung des Verfahrenspatent beantragten Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens eine Duldungsverfügung zu erlassen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22.11.2007 zur Begründung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der mit Ziffer III. des Beschlusses vom 31.10.2007 angeordneten Duldungsverfügung ausgeführt hat, hat die Antragstellerin eine mögliche Verletzungshandlung im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 PatG im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf als Patentstreitkammer nicht glaubhaft gemacht. Dies ist auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht nachgeholt worden. Soweit sich die Antragstellerin auf Leppin, GRUR 1984, 695, 702 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch daraus ergibt sich keine nachvollziehbare Begründung, weshalb sich in dem hier zu entscheidenden Fall eine die Zuständigkeit in der Hauptsache nach § 32 ZPO begründende Verletzungshandlung in Nordrhein-Westfalen ergeben soll. Die von der Antragstellerin beanstandete Vorrichtung ist als Teil der Einbringanlage für Kunststoffprofile der Antragsgegnerin in H aufgestellt.

Infolge der Aufhebung der Anordnung der Duldungsverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist auch der Kostenausspruch gemäß Ziffer V. des Beschlusses der Kammer vom 31.10.2007 aufzuheben und entsprechend dem Unterliegen der Antragstellerin neu zu fassen, § 91 Abs. 1 ZPO analog.