4a O 135/12 – Spreizdübel (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2150

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Dezember 2013, Az. 4a O 135/12

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt jeweils zwei Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

Spreizdübel mit sich über einen Spreizbereich erstreckenden Spreizzungen, die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinanderspreizbar sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen, auszuführen und/oder zu besitzen, wenn diese Spreizdübel folgende Merkmale aufweisen:

– der Spreizdübel weist im Spreizbereich Übermaß auf,

– der Spreizdübel weist Zwischenräume zwischen den Spreizzungen auf, die ein radiales Zusammendrücken des Spreizdübels auf ein Nennmaß ermöglichen, wobei sich die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen verengen oder schließen,

– der Spreizdübel weist zwei einander mit Abstand gegenüber angeordnete Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt auf, zwischen denen zwei Spreizzungen einliegen, deren Querschnitt einen näherungsweise rechteckigen Umriss aufweist,

– der Spreizdübel weist an einem hinteren Ende eine rohrförmige Einführhülse und an einem vorderen Ende eine rohrförmige Hülse auf, mittels derer die Spreizzungen an ihren beiden Enden miteinander verbunden sind,

– die Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt weisen einen in Längsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksförmigen Steg auf,

– von dem im Querschnitt dreiecksförmigen Steg stehen zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einstückige Flügelelemente in etwa tangential bzw. in etwa in Umfangsrichtung ab,

– die einander zugewandten Innenseiten der Spreizzungen, deren Querschnitt einen näherungsweise rechteckigen Umriss aufweist, sind dreiecksförmig angeschrägt,

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Besteilmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

– es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. (nur die Beklagten zu 2) und 3))
die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. (nur die Beklagten zu 1) bis 3))
die unter Ziffer I. 1. beschriebenen, frühestens seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 834 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung der ggf. bereits gezahlten Vergütung sowie die Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird, sowie endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.06.2001 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden darüber hinaus gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 9.028,- EUR zzgl. Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

V. Das Urteil für vorläufig vollstreckbar und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- EUR für den Antrag zu Ziffer I.2, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 425.000,- EUR.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils, welches unter dem Aktenzeichen DE 597 03 XXX C5 beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt wird, des Europäischen Patents 0 834 XXX B 1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und veröffentlichten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität am 26.08.1997 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.05.2001 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents wurde mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19.01.2010 beschränkt. Wegen des Inhalts der geänderten Patentschrift wird auf die Anlage K 1a Bezug genommen. Über eine von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft einen Spreizdübel. Der von der Klägerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:

Spreizdübel (40) mit sich über einen Spreizbereich erstreckenden Spreizzungen (46, 48), die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinander spreizbar sind,

wobei der Spreizdübel (40) im Spreizbereich Übermaß aufweist, wobei der Spreizdübel (40) Zwischenräume zwischen den Spreizzungen (46, 48) aufweist, die ein radiales Zusammendrücken des Spreizdübels (40) auf ein Nennmaß ermöglichen,

wobei sich die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen (46, 48) verengen oder schließen,

wobei der Spreizdübel (40) zwei einander mit Abstand gegenüber angeordnete Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt aufweist, zwischen denen zwei Spreizzungen (46) einliegen, deren Querschnitt einen näherungsweise rechteckigen Umriss aufweist, und

wobei der Spreizdübel (40) an einem hinteren Ende eine rohrförmige Einführhülse (42) und an einem vorderen Ende eine rohrförmige Hülse (44) aufweist, mittels derer die Spreizzungen (46, 48) an ihren beiden Enden miteinander verbunden sind,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt einen in Längsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksförmigen Steg (54) aufweisen, von dem zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einstückige Flügelelemente (56) in etwa tangential bzw. in etwa in Umfangsrichtung abstehen, und

dass einander zugewandte Innenseiten (52) der Spreizzungen (46), deren Querschnitt einen näherungsweise rechteckigen Umriss aufweist, dreiecksförmig angeschrägt sind.

Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, zeigen nicht erfindungsgemäße und erfindungsgemäße beispielhafte Ausführungsformen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines nicht erfindungsgemäßen Spreizdübels (10), der unter anderem einen Spreizbereich (18), Spreizzungen (14, 16) und Sperrklinken (32) aufweist.

In der Figur 7 ist ein Achsschnitt einer Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Spreizdübels wiedergegeben.

Figur 8 zeigt einen Querschnitt entlang der Linie VIII-VIII in Figur 7.

Die Beklagten zu 1) und 2) boten unter den von ihnen betriebenen Internetauftritten www.E.de und www.E.ch den als „F“ bzw. „G F“ in den Größen 5, 6, 8, 10 und 12 (angegriffene Ausführungsform) an. Die angegriffene Ausführungsform wird in Nordrhein-Westfahlen vertrieben. Die Beklagte zu 3) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2), der Beklagte zu 4) der Geschäftsführer der Beklagten zu 3).

Nachfolgend sind drei Fotografien der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben, die der Klageschrift entnommen worden sind, die eine Draufsicht und einen Querschnitt abbilden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrach.

Die Klägerin beantragt unter Zustellung der Klage am 12.10.2012 und unter Beschränkung des Vernichtungsanspruchs und Rückrufanspruchs,

zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage 10 Ni 8/12 (EP) gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie sind der Auffassung, dass das Klagepatent für den Begriff der Spreizzungen auf das Begriffsverständnis, welcher aus dem vorbekannten Stand der Technik bekannt ist, Bezug nimmt. Deshalb würden Spreizzungen nach der Lehre des Klagepatents durch die Schlitze im Mantel des Dübels gebildet. Sperrklinken seien Teil der Spreizzungen. Der Begriff des „Übermaßes“ sei in Bezug auf den Außendurchmesser der Einführhülse des Spreizdübels angegeben. Diese Auffassung habe die Klägerin auch im Erteilungsverfahren gegenüber dem Europäischen Patentamt vertreten. Die angegriffene Ausführungsform weise aber im Bezug auf die Größe des Querschnitts der Einführhülse kein Übermaß auf. Der Anspruchswortlaut gebe vor, dass die Spreizzungen über ihre gesamte Länge entweder im Wesentlichen kreissegmentförmige Querschnitte oder einen näherungsweisen rechteckigen Umriss aufwiesen. Entweder gehörten die Spreeklinken zu der Einführhülse, dann könne aber nicht gleichzeitig ein „Übermaß“ in diesem Bereich in Relation zur Größe des Querschnitts der Einführhülse bestehen, oder die Spreeklinken seien Teil der Spreizzungen, dann fehle es an einer Verwirklichung des beanspruchten Spreizzungenquerschnitts. Insbesondere würden die Spreizzungen nicht über ihre gesamte Länge die entsprechenden Querschnitte aufweisen. Im Übrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbeständig erweisen.

Dem und dem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag tritt die Klägerin entgegen. Die Beklagte interpretiere die Äußerung der Klägerin im Erteilungsverfahren falsch. Die Klägerin habe lediglich die Interpretationsweise, die die Beklagte vorträgt, als Lösungsmöglichkeit dargestellt, indes weiter ausgeführt, dass sie als Bezugsmaßstab den Nenndurchmesser wähle. Die Sperrklinke sei ein zusätzliches Merkmal, das in den Patentansprüchen nicht gelehrt werde. Sie sei weder Teil der Einführhülse noch der Spreizzunge. Die entsprechenden Querschnitte der Spreizzungen müssten sich lediglich über einen Großteil ihrer Länge erstrecken, wie es aus Abschnitt [0040] der Beschreibung ergebe. In dem Bereich, wo der Spreizbereich seinem Ende entgegen gehe und an die Einführhülse angrenze, sei es technisch sinnvoll, den Querschnitt geringfügig zu ändern. Dies gehe auch aus den Figuren 1 und 7 der Beschreibung hervor. Der technische Grund dafür sei, dass die Schraube beim Eindrehen ein wenig geführt werden solle.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg.

I.
Der Klägerin stehen gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.

1.
Das Klagepatent betrifft einen Spreizdübel.

Derartige Spreizdübel sind üblicherweise durch Spritzgießen aus Kunststoff hergestellt. Sie weisen einen rohrförmigen Einführabschnitt für eine Schraube auf, von dem aus sich Spreizzungen zu einem vorderen Ende des Spreizdübels erstrecken. Der Spreizdübel wird in ein Bohrloch in einem Mauerwerk eingesetzt und durch Eindrehen der Schraube zwischen seine Spreizzungen werden diese radial auseinandergespreizt, so dass die Spreizzungen gegen eine Bohrlochwand gedrückt werden und der Spreizdübel mit der Schraube im Mauerwerk verankert ist.

Ein gattungsgemäßer Spreizdübel ist beispielsweise aus der US 5,205,688 bekannt. Der bekannte Dübel weist eine zylindrische Wandung mit im Wesentlichen konstanter Wandstärke und eine im Wesentlichen kreisförmige zentrale Öffnung zum Einführen einer Schraube auf. Die zylindrische Wandung ist durch Längsschlitze in zwei Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt und zwei Spreizzungen mit näherungsweise rechteckigem Querschnitt unterteilt, welche an ihren beiden Enden durch Rohrhülsen miteinander verbunden sind. Die Verankerungskraft des bekannten Dübels im Bohrloch ist gering, da die kreisförmige zentrale Öffnung das Aufspreizen des Dübels beim Eindrehen einer Schraube erschwert und die konstante Wandstärke der zylindrischen Wandung das Anschmiegen der Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt an die Wandung des Bohrlochs erschwert.

Der Spreizbereich wird durch einen Längsschlitz in einer Axialebene des Spreizdübels zwei im Querschnitt halbkreisförmige Spreizzungen gebildet. Die beiden Spreizzungen sind parallel zur Schlitzebene in einander entgegengesetzte Richtungen gebogen ausgebildet. Dem Längsschlitz zugewandt weisen die Spreizzungen im Querschnitt halbkreisförmige Nuten auf, die bei unverformtem Spreizdübel einander gegenüberliegen. Beim Einbringen des Spreizdübels in ein Bohrloch werden die beiden Spreizzungen parallel zur Schlitzebene so verschoben, dass sich ihre halbkreisförmigen Querschnitte ohne Versatz gegenüberliegen. Zugleich verschieben sich die Nuten in den Spreizzungen gegeneinander. Durch Einbringen eines stabförmigen Spreizelements werden die Nuten der Spreizzungen wieder von einer Linien zueinander ausgerichtet und dadurch die Spreizzungen parallel zur Schlitzebene gegeneinander verschoben, so dass der Spreizdübel im Bohrloch verankert ist. Der bekannte Spreizdübel hat den Nachteil, dass seine Spreizzungen nur über einen kurzen, an den sie trennenden Längsschlitz anschließenden Umfangsabschnitt an einer Bohrlochwandung anliegen, die Anlagefläche des vorbekannten Spreizdübels ist auf einen kleinen Teil seines Umfangs begrenzt.

Bei dem aus der DE-PS 1 284 165 bekannten Spreizdübel sind die Spreizzungen mit im wesentlichen rechteckigem Querschnitt nur an dem in Einsteckrichtung in das Bohrloch vorderen Ende mit dem restlichen Dübel verbunden. Darüber hinaus ist dieses vordere Ende von zwei Halbschalen gebildet, die lediglich über schmale Stege miteinander verbunden sind. Daher besteht die Gefahr, dass die Stege beim Eindrehen einer Schraube zerreißen und die verschiedenen Teile des Dübels, insbesondere die freien Enden der Spreizzungen, relativ zueinander verdreht werden, was den sicheren Halt des Dübels im Bohrloch gefährdet.

Aus der DE 27 05 975 A1 sind Spreizdübel bekannt, deren Spreizzungen an ihrer Innenseite im Wesentlichen dreieckförmig ausgebildet sind. Allerdings sind bei diesen Dübeln alle Spreizzungen identisch ausgebildet. Ferner ist das in Einsteckrichtung in das Bohrloch vordere Ende dieser Spreizdübel geschlossen ausgebildet, was die Verwendung dieser Dübel nur mit ganz bestimmten Typen von Schrauben erlaubt und bei Verwendung eines nicht geeigneten Typs von Schrauben den Halt des Dübels in dem Bohrloch in Frage stellt.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), einen Spreizdübel der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass seine Verankerungskraft im Bohrloch vergrößert ist.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

a) Spreizdübel (40)

b) mit sich über einen Spreizbereich erstreckenden Spreizzungen (46, 48), die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinander spreizbar sind,

c) der Spreizdübel (40) weist im Spreizbereich Übermaß auf,

d) der Spreizdübel (40) weist Zwischenräume zwischen den Spreizzungen (46, 48) auf,

d1) die ein radiales Zusammendrücken des Spreizdübels (40) auf ein Nennmaß ermöglichen,

d2) wobei sich die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen (46, 48) verengen oder schließen,

e) der Spreizdübel (40) weist zwei einander mit Abstand gegenüber angeordnete Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt auf,

f) zwischen denen zwei Spreizzungen (46) einliegen, deren Querschnitt einen näherungsweise rechteckigen Umriss aufweist,

g) der Spreizdübel (40) weist an einem hinteren Ende eine rohrförmige Einführhülse (42) und

h) an einem vorderen Ende eine rohrförmige Hülse (44) auf, mittels derer die Spreizzungen (46, 48) an ihren beiden Enden miteinander verbunden sind,

i) die Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentförmigem Querschnitt weisen einen in Längsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksförmigen Steg (54) auf,

j) von dem im Querschnitt dreiecksförmigen Steg (54) stehen zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einstückige Flügelelemente (56) in etwa tangential bzw. in etwa in Umfangsrichtung ab,

k) die einander zugewandten Innenseiten (52) der Spreizzungen (46), deren Querschnitt einen näherungsweise rechteckigen Umriss aufweist, sind dreiecksförmig angeschrägt.

2.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dies ist für die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale a), b), d), d2), g), h) zwischen den Parteien unstreitig, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Auch im Übrigen macht die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

a)
Die Beklagten bestreiten die Verwirklichung von Merkmal c), weil die angegriffene Ausführungsform kein Übermaß im Spreizbereich im Verhältnis zum Außendurchmesser der Führungshülse aufweise. Dem kann nicht zugestimmt werden.

aa)
Merkmal c) verlangt von seinem Wortlaut her einen Spreizdübel, der im Spreizbereich ein Übermaß aufweist.

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 318 Rz.13 – Crimpwerkzeug IV; BGH, BGHZ 172, 88 – Ziehmaschinenzugeinheit). Dafür ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, durch Auslegung zu ermitteln.

Der Begriff „Übermaß“ ist in der Patentschrift selbst nicht definiert. Dem Wortverständnis nach bedeutet „Übermaß“ ein Maß, welches relativ über ein anderes Maß als Vergleichsmaß hinausgeht. Zu welchem Maß das Übermaß im Verhältnis steht, erkennt der Fachmann an Merkmal d1). Dieses Merkmal gibt im Zusammenhang mit Merkmal d) vor, dass der Spreizdübel Zwischenräume zwischen den Spreizzungen aufweist, die – so Merkmal d1) – ein radiales Zusammendrücken des Spreizdübels auf ein Nennmaß ermöglichen. Die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen verengen oder schließen sich dabei (Merkmal d2). Der Fachmann erkennt, dass die beiden im Anspruchswortlaut aufgeführten „Maße“ in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, denn der Bereich des Spreizdübels, der ein „Übermaß“, also einen größeren Umfangsradius aufweist, soll auf ein Nennmaß verengt werden, indem die Zwischenräume des Spreizdübels radial zusammengedrückt werden. In Ansehung der Aufgabe des Klagepatents gewinnt der Fachmann einen weiteren Anhaltspunkt darauf, dass das „Übermaß“ in Merkmal c) zum Nennmaß in Merkmal d1) im Verhältnis steht. Erfindungsgemäß geht es um eine größere Verankerungskraft des Spreizdübels im Bohrloch (vgl. Abschnitt [0007]). Dementsprechend wird in Abschnitt [0008] der allgemeinen Patentbeschreibung ausgeführt, dass ein erfindungsgemäßer Spreizdübel im Bereich seiner Spreizzungen eine größere Querabmessung als das Bohrloch, in welchem er zu verankern ist, aufweist. Hieraus schließt der Fachmann, der die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon versteht, dass sich das Übermaß im Verhältnis zum Nennmaß, welches wiederum auf die Querabmessung eines Bohrloches abgestimmt ist, bezieht. Hierauf weist auch der Fachbegriff „nominal dimension“ hin. Gestützt wird dieses Verständnis auch von der funktionsorientierten Auslegung des Klagepatentanspruchs. Vor dem Einschieben des Spreizdübels weist dieser im Spreizbereich einen größeren Durchmesser auf als der des Nennbereichs. Wird der Spreizdübel nunmehr in das Bohrloch eingeschoben, so werden die Spreizzungen radial und damit von der Einführrichtung des Dübels aus gesehen querab zusammengedrückt, und zwar auf das Nennmaß.

Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass sich die Klägerin zum Verständnis des Begriffs „Übermaß“ im Erteilungsverfahren auf den Abschnitt [0032] bezogen habe, ergibt sich für das hiesige Begriffsverständnis nichts anderes. Unter Bezugnahme auf diesen Abschnitt sind die Beklagten der Auffassung, dass das Nennmaß als Außendurchmesser der Führungshülse zu verstehen sei. Zwar mag das Europäische Patentamt im Erteilungsverfahren Bedenken hinsichtlich des Bezugsverhältnisses des Begriffs „Übermaß“ geäußert haben, allerdings wurde das Klagepatent trotzdem vom Europäischen Patentamt ohne eine entsprechende Änderung des Anspruchswortlauts erteilt. Nunmehr hat das Klagepatent ein nationales Beschränkungsverfahren durchlaufen, was dazu führt, dass der jetzige Anspruchswortlaut maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents ist. Denn die maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein national validiertes europäisches Patent geschützt ist, ist für das Verletzungsgericht der Inhalt der Patentansprüche. Zu dem Umstand, dass in Abschnitt [0032] in der beschränkten Fassung des Klagepatents ein nicht erfindungsgemäße Ausführungsform eines Spreizdübels beschrieben wird, wird zudem in diesem Abschnitt ausgeführt, dass der Außendurchmesser der Einführhülse (12) einem Nenndurchmesser des Spreizdübels 10 und damit einem Durchmesser eines Bohrlochs entspricht. Diesem Abschnitt kann nicht mehr entnommen werden, als dass der Außendurchmesser der Einführhülse 12 dem Nennmaß entsprechen kann, ohne jedoch den breiter gefassten Anspruchswortlaut hierauf zu beschränken.

Auch der weitere Einwand der Beklagten, Merkmal d1) verlange „ein“ Nennmaß, steht dem obigen Verständnis nicht entgegen. Dem Fachmann ist klar, dass dem Wort „ein“ kein zahlenmäßiges Verständnis zukommt, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen ist. Denn der Anspruchswortlaut verlangt allein, dass das Nennmaß in einem Verhältnis zum Übermaß steht, ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Nennmaß und damit ein bestimmtes Verhältnis zum Übermaß.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal c), weil sie augenscheinlich im Spreizbereich ein Übermaß aufweist, welches durch Zusammendrücken der Spreizzungen auf ein Nennmaß zurückgeführt werden kann. Die Klägerin hat dargelegt, dass die jeweiligen Außendurchmesser der Spreizbereiche jeweils größer sind als die Nennbereiche der auf dem Dübel angegebenen Größen, die mit dem Durchmesser eines Bohrlochs korrespondieren soll. Soweit die Beklagten anführen, der Außenbereich der angegriffenen Ausführungsform weise einen hervorstehenden Rand auf, bezieht sich dies auf den Bereich der Führungshülse, die nicht als Bezugspunkt für die Bestimmung des Übermaßes und des Nennmaßes nach der erfindungsgemäßen Lehre herangezogen werden darf.

b)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich deshalb auch, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal d1) wortsinngemäß verwirklicht. Augenscheinlich können durch die vorhandenen Zwischenräume der Spreizzungen diese zusammengedrückt werden und zwar auf ein Nennmaß.

Die Beklagten sind der Auffassung, eine Verwirklichung von Merkmal d1) scheide aus, weil der Durchmesser der angegriffenen Ausführungsform im Bereich der Einführhülse nicht geringer sei, als deren Durchmesser im Bereich der Einschnitte. Allerdings kommt es auf den Bezugspunkt der Einführhülse für das Verhältnis von Übermaß und Nennmaß nicht an.

Im Übrigen stehen die Flügelelemente, die die angegriffene Ausführungsform aufweist, einer Verwirklichung von Merkmal d1) nicht entgegen. Der Anspruchswortlaut gibt nicht vor, ob im Spreizbereich weitere Formgebungen wie Sperrklinken vorhanden sein müssen, schließt es aber auch nicht aus.

Der Anspruchswortlaut verlangt, dass sich Spreizzungen über einen Spreizbereich erstrecken und der Spreizdübel im Spreizbereich ein Übermaß aufweist, wobei die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen es ermöglichen, dass der Spreizdübel radial auf ein Nennmaß zusammengedrückt werden kann. Dazu dienen die – vier – Stege, die als Spreizzungen jeweils relativ beweglich zueinander sind. Technischer Hintergrund ist, wie es aus Abschnitt [0008] deutlich wird, dass beim Einführen des Spreizdübels in ein Bohrloch die vier Spreizzungen radial zueinander gedrückt werden können, so dass sich die Zwischenräume zumindest verengen. Wird die Schraube in den Dübel eingedreht, so werden die Spreizzungen auseinandergedrückt. Dem Fachmann ist klar, dass die rückwärtigen Enden der Spreizzungen mit nach außen laufenden Sperrklinken ausgebildet sein können und damit der Übergangsbereich zwischen den Spreizzungen und der formstabilen Einführhülse (vgl. Abschnitt [0033]) nicht durch ein radiales Zusammendrücken des Spreizdübels verengt werden können, da anderenfalls die vier Spreizzungen nicht technisch sinnvoll in eine rohrförmige Hülse übergehen können. Deshalb gehört dieser Bereich nicht zum Spreizbereich. Dies erkennt der Fachmann auch daran, dass die Patentschrift auf die nicht erfindungsgemäße Figur 1 allgemein zur Beschreibung der Dübeltechnik Bezug nimmt. Dort ist mit Bezugszeichen 18 der Spreizbereich gekennzeichnet, der den Bereich der Sperrklinke nicht umfasst.

c)
Merkmale e) und f) sind wortsinngemäß verwirklicht. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die spezifische räumlich-körperliche Struktur müsse sich über die gesamte Länge der Spreizungen erstrecken, vermag die Kammer dem nicht zuzustimmen.

aa)
Merkmale e) und f) sehen vor, dass der Spreizdübel über vier Spreizzungen verfügt, die eine spezifische räumlich-körperliche Struktur aufweisen. Zwei der Spreizzungen sind im Querschnitt im Wesentlichen kreissegmentförmig ausgestaltet, die beiden anderen haben im Querschnitt einen näherungsweisen rechteckigen Umfang. Ob sich die spezifische Geometrie der Spreizzungen über die gesamte Länge erstrecken muss, kann der Fachmann dem Anspruchswortlaut als solchem nicht eindeutig entnehmen. Der Fachmann entnimmt der Aufgabenstellung in Verbindung mit der Beschreibung, dass dies nicht zwingend der Fall sein muss, sondern, dass es vielmehr erfindungsgemäß ausreichend ist, wenn sich die spezifische Geometrie der Spreizzunge über ihre wesentliche Länge, insbesondere dem Spreizbereich, erstreckt.

Das Klagepatent befasst sich mit dem technischen Problem, einen Spreizdübel weiterzubilden, dessen Verankerungskraft im Bohrloch vergrößert ist (vgl. Abschnitt [0007]). So wird in der allgemeinen Patentbeschreibung (Abschnitt [0009]) ausgeführt, dass die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen so groß bemessen sind, dass sie sich zumindest am Umfang des Spreizdübels nahezu vollständig schließen lassen, wenn der Spreizdübel in das Bohrloch eingeführt wird. Technischer Hintergrund der spezifischen Geometrie der Spreizzungen ist, es zu ermöglichen, die Zwischenräume zwischen den Spreizzungen radial zusammenzudrücken, um die Anlagefläche der Außenfläche des Spreizdübels an der Bohrlochinnenwand zu vergrößern. Wie bereits zuvor ausgeführt, wird der Fachmann, der diesen Bereich als Spreizbereich versteht, in Ansehung von Merkmal b) diesen nicht als einen Bereich verstehen, der durch die Länge der Spreizzungen definiert wird. Die Längen der Spreizzungen können sich auch über den Spreizbereich erstrecken. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann den durch die Spreizzungen mitgebildeten Übergangsbereich, der Bereich also an den jeweiligen einstückig ausgebildeten Enden der Spreizzungen und rohrförmigen Einführhülse (42) bzw. der rohrförmigen Hülse (44), nicht zwingend die spezifische Geometrie der Spreizzunge zuweisen. Dass in diesem Übergangsbereich zu der formstabilen Einführhülse (42) und der Hülse (44) die Spreizbarkeit der Spreizzungen gemindert ist, ist dem Fachmann klar. Für dieses Verständnis spricht auch, dass – wie in Abschnitt [0040] ausgeführt wird – die Spreizzungen über einen Großteil ihrer Länge die in Figur 8 dargestellten Querschnitte aufweisen. Auch die als erfindungsgemäß beschriebene Figur 7 verdeutlicht dies. Dort ist die Formgebung der Spreizzungen im Übergangsbereich zur rohrförmigen Einführhülse (42) räumlich-körperlich anders ausgestaltet.

bb)
Die Klägerin hat an Hand der vorgelegten Fotografien von der angegriffenen Ausführungsform nachvollziehbar dargelegt, dass die Spreizzungen einen im Wesentlichen kreissegmentförmigen Querschnitt, bzw. einen näherungsweisen rechteckigen Querschnitt aufweisen.

Soweit die Beklagte auf Seite 15 des Klageerwiderungsschriftsatzes (Bl. 69 GA) vorträgt, dass am hinteren Ende des Dübels, d. h. zur Einführhülse hin, kein erfindungsgemäße Querschnitt der Spreizzunge vorliege, vermag dies die Verwirklichung der Merkmal e) und f) nicht in Frage zu stellen. Der dort wiedergegebene Bereich ist der Übergangsbereich der Spreizzungen, der die spezifische Geometrie nicht aufweisen muss.

d)
Schließlich sind auch die Merkmale i), j) und k) wortsinngemäß verwirklich.

Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf Fotografien hinreichend eine Verwirklichung der Merkmale dargelegt. Die Spreizzungen, die im Wesentlichen einen kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen, weisen einen in Längsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksförmigen Steg auf. Von dem dreiecksförmigen Steg stehen zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einstückige Flügelelemente in etwa tangential ab. Die einander zugewandten Innenseiten der Spreizzungen, deren Querschnitt einen näherungsweisen rechteckigen Umriss aufweisen, sind dreiecksförmig angeschrägt.

Diesen Sachvortrag haben die Beklagten lediglich mit dem Hinweis auf die fehlende Verwirklichung von Merkmalen e) und f) bestritten, so dass es bereits an einem ausreichenden Bestreiten seitens der Beklagten fehlt.

3.
Da die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

a)
Der Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG begründet.

Die Beklagten haben die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin angeboten. Sie haben es danach zu unterlassen, die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuführen und zu besitzen.

b)
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Der Beklagte zu 4) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 3), weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat.

Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, § 256 ZPO.

c)
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 242 BGB).

d)
Der Vernichtungsanspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) beruht auf Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG berufen.

e)
Der Rückrufanspruch ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140a Abs. 3 PatG.

f)
Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher und patentanwaltlicher Dienstleistungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Einwendungen gegen den Grund und die Höhe des Anspruchs haben die Beklagten nicht erhoben.

4.
Zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO besteht kein Anlass.

a)
Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Eine solche sieht das Gesetz im Rahmen des Erteilungsrechtzuges für den Fall der Beschwerde vor dem Bundespatentgericht vor (§ 75 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Die Aussetzung kommt grundsätzlich im Patentrecht danach in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.

Die Auffassung der Beklagten, der Aussetzungsmaßstab habe sich geändert, weil die Klägerin im Erteilungsverfahren eine Beschränkungserklärung abgegeben habe, bleibt ohne Erfolg. Voraussetzung wäre, dass sich eine aus der Erteilungsakte ergebende Beschränkungserklärung des Patentinhabers keine Eingang in die Patentschrift gefunden hat (Kühnen, Hdb. Der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1596). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, weil sowohl der Wortlaut der Patentanspruchs 1 als auch der Text der Beschreibung geändert wurden.

Allerdings ist vorliegend von einem geänderten Aussetzungsmaßstab auszugehen, weil vier Merkmale (e) bis h)) von Unteransprüchen in den Obergriff bzw. neue Merkmale im national validierten Anspruch aufgenommen wurden. Im kennzeichnenden Teil wurden Teile des Unteranspruchs 7 (Merkmal i)) bzw. im Übrigen neue Merkmale aufgenommen. Werden praktisch sämtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen, so wird die Erfindungshöhe auf eine insgesamt neue Grundlage gestellt, die mit dem ursprünglichen Erteilungsakte in keinem inhaltlichen Zusammenhang mehr steht (vgl. Kühnen, Hdb. Der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1599). Auch die Berücksichtigung der weiteren Interessen der Parteien im vorliegenden Fall führt dazu, von einem erheblich herabgesenkten Aussetzungsmaßstab auszugehen.

b)
Aber auch unter Anwendung dieser Grundsätze, ist der vorliegende Rechtsstreit nicht auszusetzen, da eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Rechtsbestand des Klagepatents spricht. Weder der Einwand der neuheitsschädlichen Vorwegnahme der technischen Lehre, noch des fehlenden erfinderischen Schritts oder der Einwand der unzulässigen Erweiterung greifen durch.

aa)
Es lässt sich nicht feststellten, dass die Entgegenhaltung NK 8 (EP 0 234 183; Anlage B3a) die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorwegnimmt.

(1)
Es fehlt bereits an einer hinreichenden Offenbarung von Merkmal c). Danach weist ein erfindungsgemäßer Spreizdübel im Spreizbereich ein Übermaß auf. Die Beklagten tragen vor, aus der Figur 11 der Entgegenhaltung ergebe sich, da der Spreizdübel auseinandergespreizt werde, dass er in mindestens zwei Abschnitten ein Maß aufweist, welches größer ist als das der Einführhülse. Diese Auffassung überzeugt nicht, da die Beklagten ihrer Schlussfolgerung einen unzutreffenden Ausgangspunkt zugrunde legen. Bezugspunkt für die Bestimmung des „Übermaßes“ ist nicht der Durchmesser der Einführhülse. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.

Zudem kann den Ausführungen der Beklagten in Bezug auf die Figur 11 nicht gefolgt werden, dass aus dieser im Spreizbereich bauchförmige Auswölbungen zu erkennen seien, die ein Übermaß im Spreizbereich im Sinne des Klagepatents darstellten. Figur 11 bezieht sich auf einen Spreizdübel mit einer vollständig eingeschraubten Schraube. Inwiefern die von den Beklagten vorgetragenen „Auswölbungen“ vorhanden sein könnten bei einem Dübel, bei welchem keine Schraube eingeschraubt ist, vermag sich aus der zeichnerischen Darstellung, die Rückschlüsse auf einen Maßstab nicht zwingend zulassen, nicht ergeben, da diese keine Konstruktionszeichnungen sind. Zudem sind solche Auswölbung in Figur 1 der Entgegenhaltung nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Figur 10. Zwar sind dort die Bünde mit Bezug zu Figur 7 zeichnerisch erhöht dargestellt, indes lässt sich dem nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich um ein „Übermaß“ im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents handelt. Patentzeichnungen sind nicht maßstäblich zu nehmen (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 Rz. 29). Bezugspunkt für die Auswölbungen sind ausweislich der Ausführungen auf Seite 5, Zeilen 12 ff, die Außendurchmesser der Bünde. Diese sind ca. 5 % größer als der Durchmesser der dazwischen liegenden Nuten. Der Fachmann erkennt lediglich, dass der Durchmesser der Bünde dem Nennmaß entsprechen und nicht der Durchmesser der Nuten. Dies wird dem Fachmann klar, wenn er in diesem Zusammenhang auf Seite 5, Zeilen 14 ff liest, dass die Gliederung der Außenfläche dazu beitragen kann, beim Eintreiben des Dübels in eine Bohrloch allfällig an der Bohrlochwand noch haftender Bohrstaub abzuwischen und in den Umfangsnuten zu sammeln. Vor diesem Hintergrund liegt der Auffassung der Beklagten eine rückschauende Betrachtung zugrunde.

(2)
Dass die Entgegenhaltung ein „Nennmaß“ mit inhaltlicher Korrelation zum „Übermaß“ offenbart, kann nicht angenommen werden. Technisch-funktional bedarf es bei der technischen Lehre der Entgegenhaltung nicht eines Zusammenspiels der Zwischenräume und der Spreizzungen, um eine Relativbewegung des Verengens beim Einführen des Dübels in das Bohrloch und des Aufspreizens beim Einführen der Schraube in den Dübel zu ermöglichen. Allein die von den Beklagten zitieren Figuren, lassen die Merkmalsgruppe d) als nicht hinreichend offenbart erscheinen.

(3)
Merkmal e) und f) sind ebenfalls nicht hinreichend offenbart. Die technische Lehre des Klagepatents verlangt, dass die jeweiligen Spreizzungen im Querschnitt eine jeweils individualisierte Querschnittsform aufweisen. Zwar trägen die Beklagten zutreffend vor, dass die Entgegenhaltungen Querschnittsformen von Spreizzungen offenbart, die den Spreizzungen eines erfindungsgemäßen Dübels entsprechend, indes bezieht sich der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung auf einen bestimmten Teilbereich (Überlappungsbereich) der Gesamtlänge des Dübels (10), wie es sich augenscheinlich aus den Figuren 6-9 der Entgegenhaltung ergibt.

(4)
Schließlich ist Merkmal h) nicht hinreichend offenbart. Die technische Lehre des Klagepatents verlangt von seinem Wortlaut her eine rohrförmige Hülse an einem vorderen Ende eines erfindungsgemäßen Dübels, mittels derer (einschließlich der Einführhülse) die Spreizzungen an ihren beiden Enden verbunden sind.

Die Beklagten sind der Auffassung, der in Figur 10 dargestellte Steg (22´) sei die Verbindung der Spreizzungen und der vordere Teil stelle damit eine rohrförmige Hülse im Sinne des Klagepatents dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausweislich des Abschnitts [0039] der Patentschrift in seiner beschränkten Fassung gehen alle vier Spreizzungen (46, 48) an ihren Enden einstückig in die Hülse (44) über. Die Spreizzungen sind dadurch an ihren beiden Enden einstückig miteinander verbunden. Technischer Hintergrund ist, dass hierdurch die Torsionsfähigkeit eines erfindungsgemäßen Spreizdübels verbessert und verhindert wird, dass sich der Spreizdübel beim Eindrehen der Schraube um seine Längsachse verwindet. Weiter wird vermieden, dass eine oder mehrere Spreizzungen in tangentialer Richtung im Bohrloch beiseite gedrückt werden, so dass die Schraube und Spreizzunge nebeneinander zu liegen kommen (vgl. Abschnitt [0016]).

Die Figur 10 im Zusammenspiel mit Figur 11 der Entgegenhaltung offenbart dies nicht. Wie der Fachmann den Figuren entnimmt, dehnt sich der Steg (22´) beim Eindrehen der Schraube, so dass die beiden Spreizzungen gespreizt werden. Dies stellt in technischer Hinsicht keine einstückige Hülse mehr dar. Ausweislich Seite 8, Spalten 23 ff soll der Steg (22´) verhindern, dass der Dübel, falls er beim Eintreiben in ein Bohrloch auf einen axialen Widerstand trifft, nicht vorzeitig veranlasst wird, sich zu spreizen. Mithin ist sowohl aus der Figur 11 und der vorzitierten Textstelle zu entnehmen, dass die beiden Spreizzungen nicht in einem einstückigen Ende (Hülse) zusammenlaufen, um die Torsionsfähigkeit des Dübels zu erhöhen. Der Fachmann wird aufgrund seines Fachwissens den Steg nicht als rohrförmige Hülse verstehen. Denn ausweislich der Figuren 1, 10 und 11 ist jeweils das Ende des Spreizdübels, in welches die Schraube eingeführt wird, ersichtlich als einstückige rohrförmige Hülse ausgestaltet, so dass dem Fachmann der Unterscheid in der technischen Ausgestaltung zu dem anderen Ende klar war. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die beiden Spreizzungen, welche mit einem Steg verbunden sind, als rohrförmige Hülse im Sinne des Klagepatents versteht. Dies stellt eine unzulässige rückschauende Betrachtung dar.

bb)
Eine Aussetzung kommt auch im Hinblick auf den von den Beklagten vorgetragenen Einwand des fehlenden erfinderischen Schritts nicht in Betracht.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist es maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Darüber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).

(1)
Der Einwand, dass die Entgegenhaltung NK 13 (US 5,205,688; Anlage B3f, Anlage B3f DE) in Kombination mit Entgegenhaltung NK 8 (EP 0 234 183, Anlage B3a) die erfindungsgemäße Lehre nahelegt, hat keinen Erfolg.

Die Beklagten legen dar, dass bis auf die konkrete Ausgestaltung der Spreizzungen die NK 13 die Merkmale des Klagepatents offenbart. Allerdings ist technischer Hintergrund der NK 13, dass einerseits ein Dübel geschaffen werden soll, der bei allen Arten von Stützwerten entsprechende Werte für den Abziehwiderstand erzielt, die mit Befestigungsvorrichtungen, die für jede Stützart konstruiert sind, erreicht werden können. Andererseits ist es Aufgabe der NK 13 einen Dübel zu schaffen, der mittels seiner Konstruktion es ermöglicht, durch Spritzguss in einer Spritzgussform hergestellt zu werden (S. 3, Sp. 14 ff). Die Aufgabenstellung bietet keinen hinreichenden Anlass, dem Fachmann nahezulegen, nach technischen Mitteln zu suchen, wie sich die Andruckkraft des Dübels erhöhen lässt. Zwar wird auf Seite 4 Spalten 22 ff der Wirkmechanismus von Schenkeln mit unterschiedlichem Durchmesser dargestellt, indes wird weiter ausgeführt, dass hierdurch eine Kontraktion im Mittelteil des Lochs (2) beim Eindrehen der Schraube (3) entsteht. Vor diesem Hintergrund, dass der NK 8 eine in sich geschlossene und eigenständige technische Lehre zugrunde liegt, ist es rückschauend, dass der Fachmann einen Teilbereich der offenbarten Querschnittsgeometrie auf die Lösung der NK 13 übertragen wird. Zudem zeigen die Beklagten nicht auf, aus welchem Grund der Fachmann ausgehend von der Figur 3 der NK 13 und der dort wiedergegebenen Querschnittsgeometrie eines Spreizdübels gerade die aus den Figuren 7 oder 8 der NK 8 ersichtliche Querschnittsgeometrie anderer Spreizdübel, die noch dazu auf einen Überlappungsbereich begrenzt sind, übertragen soll, um in vorteilhafter Weise die Verankerungskraft im Bohrloch zu vergrößern.

(2)
Auch im Übrigen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.

Ausgehend von der Entgegenhaltung NK 8 (EP 0 234 183; Anlage B3a) wird der Fachmann durch Kombination mit der NK 9 (US 5,312,215, Anlage B3b; Anlage B3b DE) nicht zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen. Der Fachmann hatte keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen dahingehend weiterzuentwickeln.

Zwar hat die NK 8 zur Aufgabe, einen Dübel zu schaffen, bei dem im Spreizbereich praktisch die ganze Außenfläche der Dübelhülse an die Innenwand des Bohrlochs angepresst wird, wenn die Schraube in den Längskanal eingeschraubt wird (S. 3, Sp. 1 ff). Indes vermag diese Aufgabenstellung kein Anlass für den Fachmann zu sein, den Weg der technischen Lehre des Klagepatents zu gehen. Denn durch die Verwendung einer Hülse im Sinne des Klagepatents wird die Aufgabe der NK 8 in Frage gestellt, eine möglichst große – „praktisch die ganze“ – Außenfläche der Dübelhülse an die Innenwand des Bohrlochs zu pressen. Diese Funktion erfüllt die Hülse nicht. Dies würde vielmehr durch eine nicht spreizbare rohrförmige Hülse verhindert, so dass es für einen Fachmann gerade keinen Anlass gab, unter Beibehaltung der Grundkonstruktion des erfindungsgemäßen Dübels der Entgegenhaltung NK 8 mit bestimmten konstruktiven Merkmalen der NK 9 zu kombinieren. Dies auch deshalb, weil dem Fachmann in Ansehung der Figuren 1, 10 und 11 der NK 8 durchaus eine rohrförmige Konstruktion eines Endes eines Spreizdübels bekannt gewesen ist. Genau dies lassen die Figuren 1, 10 und 11 deutlich werden. Dort ist der Einführbereich des Spreizdübels rohrförmig ausgestaltet, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Fachmann auch das entgegengesetzte Ende rohrförmig ausgestalten wollte.

cc)
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass Patentanspruch 1 über den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht (Art. 138 Abs.1 lit.c EPÜ).

Den Inhalt der für die Frage einer unzulässigen Erweiterung maßgeblichen ursprünglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht somit über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH, GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem). Für die Ursprungsoffenbarung des Gegenstandes eines Patentanspruchs ist es erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen – unmittelbar und eindeutig – als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, GRUR 2012, 1124, 1128 – Polymerschaum).

(1)
Soweit die Beklagten der Auffassung sind, es läge eine unzulässige Erweiterung vor, weil die Klägerin im Erteilungsverfahren (Anlage B 6) auf die nunmehr nicht mehr erfindungsgemäße Passage des Abschnitts [0032] Bezug genommen habe, wonach sich das Übermaß im Verhältnis zum Nennmaß und das Nennmaß durch den Durchmesser der Einführhülse bestimmt werde, hat dies keinen Erfolg.

In der Eingabe vom 05.10.1999 (Anlage B 6) teilte die Klägerin dem Europäischen Patentamt mit, dass dieses Bezugsverhältnisses eine Möglichkeit wäre, erfindungsgemäß jedoch das Übermaß im Verhältnis zum Nennmaß bei zusammengedrückten Spreizzungen definierte werde.

Zudem weist der ursprüngliche Patentanspruch 1 sowie Unteranspruch 2 die Begriffe des Übermaßes und des Nennmaßes auf. Bereits in der Kombination der beiden Ansprüche kommt das inhaltliche Verhältnis zwischen Übermaß und Nennmaß zum Tragen, indem in Spalte 1, Zeilen 35 ff der Anmeldeschrift darauf Bezug genommen wird, dass die Zwischenräume zwischen Spreizzungen so groß sind, dass sie sich nahezu schließen, wenn der Spreizdübel in das Bohrloch geschoben wird. Der darin zu sehende andere Bezugspunkt zur Bestimmung des Nennmaßes, das Maß von zusammengedrückten Spreizzungen, führt dazu, wie es auch in Spalte 5 Zeilen 15ff der Anmeldeschrift zum Ausdruck kommt, dass der Außendurchmesser der Einführhülse lediglich einem möglichen Nenndurchmesser entspricht.

(2)
Die Beklagten sind ferner der Auffassung, es läge eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor, da die Klägerin das erfindungsgemäße Merkmal der Führungsrillen (60) sowie des kreissegmentförmigen Querschnitts des vorderen Endes aller vier Spreizungen nicht in den Patentanspruch mit aufgenommen habe.

Die Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zulässig, wenn die zunächst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschränkt wird und wenn die Merkmale in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung gehörend zu erkennen waren. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannten Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner dieser Merkmale beschränkt (BGH, GRUR 2008, 60, 63f – Sammelhefter II).

Im Patentanspruch 1 der Anmeldung waren ganz allgemein Spreizzungen angegeben, die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinanderspreizbar sind. Lediglich in Unteranspruch 10 der Patentanmeldung (Unteranspruch 5 der beschränkten Fassung) wird auf das Merkmal der Führungsrillen (60) Bezug genommen. Zunächst dienen die Führungsrillen (60), welche in Längsrichtung angeordnet sind, der Führung der einzudrehenden Schraube (vgl. Sp. 7 Z. 37-43 der Patentanmeldung (Anlage B 16)). Zwar wird damit auch gleichzeitig verhindert, dass die Schraube dergestalt in den Spreizdübel eingeschraubt wird, dass die Spreizzungen nicht radial auseinander gepresst werden können. Indem die Patentinhaberin dieses Merkmal nicht in den Patentanspruch aufgenommen hat, wird die Erfindungswesentlichkeit des als Beschränkung übernommenen Teils aber nicht berührt.

(3)
Gleiches gilt im Ergebnis für den weiteren Einwand der Beklagten, es sei erfindungswesentlich, dass im Bereich des vorderen Endes des Spreizdübels alle vier Spreizzungen übereinstimmend einen kreissegmentförmigen Querschnitt aufweisen. In diesem Fall geht es darum, dass nicht einzelne Merkmale eines Ausführungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen wurden, sondern dieses insgesamt nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 geworden ist.

(4)
Schließlich greift der Einwand der Beklagten nicht durch, es läge eine unzulässige Erweiterung vor, da der Klagepatentanspruch 1 über den Offenbarungsgehalt des Ausführungsbeispiels, wonach eine Veränderung der Querschnittsgeometrie der Spreizzungen nicht zwingend über die gesamte Länge hinweg vorliegen müsse, hinausgehe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ausführungsbeispiel die Funktion zukommt, das Beanspruchte näher zu charakterisieren, da sich der Wortlaut über die Veränderung der Querschnittsgeometrie nicht verhält.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1 ZPO.

Streitwert: 500.000,- EUR.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 04.12.2013 und der Beklagten vom 05.12.2013 (§ 296a ZPO) geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).