4a O 210/07 – Fußbodenleiste

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 994

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 210/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 223 xxx B1, das nachfolgend auch als Klagepatent bezeichnet wird. Auf der Grundlage des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung klageweise in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11. Januar 2001 am 24. November 2001 angemeldet, die Patentanmeldung am 17. Juli 2002 veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 03. März 2004. Das Klagepatent steht unangefochten in Kraft.

Das Klagepatent betrifft eine Fußbodenleiste zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden. Anspruch 2 des Klagepatents, der im vorliegenden Rechtsstreit als äquivalent verletzt geltend gemacht wird, hat folgenden Wortlaut:

Fußbodenleiste (10) zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden mit einer Abdeckprofilleiste (12) und mit einem oder mehreren Halter/n (14), der/die in der Fuge befestigbar ist/sind, und mit dem/denen die Abdeckprofilleiste (12) verbindbar ist, wobei die Fußbodenleiste (10) ein Scharnier (16, 30) aufweist, das die Abdeckprofilleiste (12) um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste (10) verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem/den Haltern/n (14) verbindet, wobei das Scharnier (16, 30) eine Scharnierwelle (16) mit zylindrischer Oberfläche zumindest an zwei aneinander abgewandten Seiten aufweist, die in einer Ω-förmigen Nut (32) des/der Halter/s (14) einliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Scharnierwelle (16) eine in Längsrichtung verlaufende Nut (36) aufweist, in die eine an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehene Feder (18) als Haltemittel über eine Rastverbindung (48, 50) eingreift.

Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 3 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein Ausführungsbeispiel einer erfindungsgemäßen Fußbodenleiste gemäß Anspruch 2 des Klagepatents zeigt:

Die Beklagte stellt her und bietet in Deutschland – unter anderem über das Internet – Fußbodenleisten unter der Produktbezeichnung „A B“ an. Das Clipsystem B besteht aus insgesamt drei Typen von Profilen, dem Anpassungs- oder Ausgleichsprofil des Typs X1, dem Abschluss-Profil des Typs X2 und dem Übergangs- oder Dehnungsfugen-Profil des Typs X3. Mit ihrer vorliegenden Verletzungsklage greift die Klägerin sämtliche drei Typen des Clipsystems B (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform) der Beklagten als ihrer Auffassung nach patentverletzend an.
In Anlage B3 liegt ein Set des Fußbodenleistensystems B der Beklagten vor, umfassend einen Halter und ein Verbindungselement, jeweils aus Aluminium, sowie fünf verschiedene Abdeckprofilleisten, jeweils eine des Typs X1 (Optik: Edelstahl) und des Typs X2 (Sand) sowie drei des Typs X3 (Buche hell, Bronze und Gold). Als Anlage B1 liegt ein Prospekt der Beklagten betreffend das Clipsystem B vor, aus dem die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen entnommen sind. Diese zeigen die drei Profiltypen der angegriffenen Ausführungsform jeweils im Querschnitt und mit der Bandbreite ihrer Verstellmöglichkeiten:

Die angegriffene Ausführungsform umfasst ein im Querschnitt L-förmiges Basisprofil, das in der zu überbrückenden Fuge zwischen zwei benachbarten Bodenbelägen am Untergrund mit seinem längeren (horizontalen) Schenkel befestigt werden kann. Auf einem zweiten, vertikalen Schenkel des Basisprofils, der beidseitig mit einer Zahnprofilierung versehen ist, kann im Zuge der Montage ein Führungssteg einrasten, der in einer nach unten weisenden Nut über eine korrespondierende Zahnprofilierung verfügt. Vor seinem Aufstecken auf das Basisprofil wird der Führungssteg mit seinen teilzylindrischen Flächen in eine von zwei übereinander angeordneten Außenschalen eines Deckprofils seitlich eingeschoben. Die Außenschalen befinden sich an der Unterseite eines Deckprofils, das über Abdeckflügel verfügt, durch deren Ausgestaltung sich die verschiedenen Typen der angegriffenen Ausführungsform voneinander unterscheiden (vgl. die oben wiedergegebenen Querschnittsabbildungen). Die Außenschalen an der Unterseite des Deckprofils weisen übereinander angeordnet zwei teilzylindrische Innenkonturen auf, die einer nach unten offenen „8“ gleichen und eine erste (grobe) Höheneinstellung in Anpassung an die beteiligten Bodenbeläge gestatten. Eine zweite (feiner gestufte) Höheneinstellung wird durch die Zahnprofilierung zwischen Basisprofil und Führungssteg ermöglicht und erfolgt, wenn der Verbund aus Deckprofil und Führungssteg bei der Montage der angegriffenen Ausführungsform in einer schrägen Abwärtsbewegung (vgl. Anlage B7) auf den vertikalen Schenkel des Basisprofils aufgesteckt wird.

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 000 xxx.1 (Anlage K7). Nach dem Vortrag der Klägerin entspricht die angegriffene Ausführungsform (jedenfalls in den für die Frage einer Benutzung des Klagepatents relevanten Punkten) der technischen Lehre dieses Schutzrechts sowie den in ihm enthaltenen figürlichen Darstellungen. Von diesen wird nachfolgend lediglich die Figur 3 exemplarisch wiedergegeben:

Von dieser Figur weicht die angegriffene Ausführungsform Typ X3 (das Übergangs- oder Dehnungsfugenprofil mit gleich weit ausgreifenden Abdeckflügeln) lediglich insofern ab, als der Führungssteg einen im Kopfbereich satteldachförmig abgeflachten Querschnitt aufweist (vgl. die oben eingeblendeten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform aus dem Katalog Anlage B1). Im Übrigen wird zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform auf die als Anlage B3 zur Akte gereichten Muster Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die Merkmale 1 bis 5, 5.1.1, 6, 6.1 und 6.1.2 des Klagepatentanspruchs 2 (vgl. die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Merkmalsgliederung) wortsinngemäß, die Merkmale 5.1 und 6.1.1 mit äquivalenten Mitteln, so dass die Beklagte insgesamt mit gleichwertigen Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. In schlichter kinematischer Umkehr zur patentgemäßen Lösung verwende die Beklagte ebenfalls ein Scharnier, das um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbunden sei. Abweichend vom Wortsinn liege lediglich die Scharnierwelle mit den zylindrischen Oberflächen nicht in der Ω-förmigen Nut des Halters, sondern in einer Ω-förmigen Nut der Abdeckprofilleiste ein, worin jedoch eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 5.1 zu sehen sei. Entsprechend greife in die in Längsrichtung der Scharnierwelle verlaufende Nut nicht eine Feder der Abdeckprofilleiste ein, sondern die Feder des Halters der angegriffenen Ausführungsform. Auch dies stelle jedoch in schlichter kinematischer Umkehr eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 6.1.1 dar.

Die Klägerin beantragt gemäß ihrer am 05. Oktober 2007 zugestellten Klage,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,
zu unterlassen,
Fußbodenleisten zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden mit einer Abdeckprofilleiste und mit einem Halter, der in der Fuge befestigbar ist und mit dem die Abdeckprofilleiste verbindbar ist, wobei die Fußbodenleiste ein Scharnier aufweist, das die Abdeckprofilleiste um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbindet, wobei das Scharnier eine Scharnierwelle mit zylindrischer Oberfläche zumindest an zwei aneinander abgewandten Seiten aufweist, die in einer Ω-förmigen Nut der Abdeckprofilleiste einliegt,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn die Scharnierwelle eine in Längsrichtung verlaufende Nut aufweist, in die eine an dem Halter vorgesehene Feder als Haltemittel über eine Rastverbindung eingreift;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu f) erst für den Zeitraum ab dem 03. April 2004 zu machen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. August 2002 bis zum 02. April 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sowie dass sie dazu verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.785,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents. Unabhängig von der klägerseits behaupteten kinematischen Umkehr im Rahmen der Merkmale 5.1 und 6.1.1 weise die angegriffene Ausführungsform keine Ω-förmige Nut auf, in der die Scharnierwelle einliege. Eine Ω-förmige Nut gemäß Merkmal 5.1.1 setze klagepatentgemäß voraus, dass sich am Fuße der Nutinnenseite zwei einander gegenüberliegende gerade Stege befinden, wie dies auch bei den im Klagepatent figürlich dargestellten bevorzugten Ausführungsformen der Fall sei. Diesen geraden Stegen komme patentgemäß die Funktion zu, einen Raum zur Verfügung zu stellen, um im Zusammenwirken mit einem Ansatz (38) (vgl. Figur 3 des Klagepatents und Unteranspruch 5) eine Abstützung der Abdeckprofilleiste zu gewährleisten, wenn diese von oben belastet wird. Die an der Unterseite der Abdeckprofilleisten der angegriffenen Ausführungsform angeordnete Nut stelle demgegenüber eine „nach unten offene Acht“ ohne solche geraden Stege beiderseits des Nutgrundes dar.
Bei der angegriffenen Ausführungsform greife des Weiteren in die in Längsrichtung verlaufende Nut der Scharnierwelle keine Feder als Haltemittel ein. Ein Eingreifen als Haltemittel gemäß Merkmal 6.1 setze patentgemäß voraus, dass die Abdeckprofilleiste vermittels der Nut-Feder-Verbindung in der gewünschten Position, die bei unterschiedlich hohen Fußbodenbelägen beiderseits der zu überbrückenden Fuge in einer Schräglage verläuft, festgestellt (arretiert) werde. An einer solchen Arretierung in einer bestimmten Verschwenkung fehle es bei der angegriffenen Ausführungsform, wie in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien nicht umstritten ist. Des Weiteren greife bei der angegriffenen Ausführungsform die Feder nicht über eine Rastverbindung in die Nut der Scharnierwelle ein. Patentgemäß verlange Merkmal 6.1.2, dass die Feder durch einfaches Eindrücken in die Nut eingefügt werden kann und über eine Rastnase dort festgehalten wird, während es die Rastnase zugleich ermögliche, die Abdeckprofilleiste ohne Schäden an der Rastverbindung wieder vom Halter zu entfernen.
Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen der Äquivalenz nicht vor. Es fehle dem Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsform vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung bereits an der erforderlichen technischen Gleichwirkung zur Lösung gemäß dem Klagepatentanspruch 2. Es sei – so die Beklagte – ein zweiter Vorteil der patentgemäßen Lösung, die Abdeckprofilleiste nach ihrer Anbringung auf dem Halter mittels einer Scharnierwelle in ihrer Ausrichtung zu arretieren. Dieser Vorteil werde mit dem System B nicht erreicht, weil die Abdeckprofilleiste (wie im Tatsächlichen unstreitig ist) auch in der Montagestellung auf der Scharnierwelle voll verschwenkbar bleibe. Erst recht sei das Austauschmittel auf der Grundlage des Offenbarungsgehalts der Klagepatentschrift für den Fachmann nicht auffindbar, weil die angegriffene Ausführungsform auf einen für das Klagepatent wesentlichen Vorteil, die Festlegung der Abdeckprofilleiste im auf die Scharnierwelle aufgesteckten Zustand, verzichte.
Sollte die Kammer hingegen zu einer Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre mit äquivalenten Mitteln gelangen, erhebt die Beklagte den Formstein-Einwand. Sie meint, das System B stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Erfindung dar, sondern kombiniere in nahe liegender Weise die Vorteile des in der Klagepatentschrift gewürdigten Standes der Technik.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 3 PatG; 242, 259 BGB; Art. II § 1 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents auch mit äquivalenten Mitteln keinen Gebrauch.

I.
Das Klagepatent betrifft eine Fußbodenleiste zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden, beispielsweise an einem Übergang von einem Fußbodenbelag zu einem anderen, am Übergang von einem Zimmer zu einem anderen oder zur Festlegung des Randes eines Teppichbodens auf einem Fußboden. Da die unterschiedlichen Fußbodenbeläge verschiedene Höhen aufweisen können, kann an der Fuge auch eine Stufe zu überbrücken sein.
Derartige Fußbodenleisten waren aus dem Stand der Technik bekannt. Die US-Patentanmeldung 5,657,598 (Anlage K3) beschreibt eine zweiteilige Fußbodenleiste, die über ein Scharnier zur Verbindung der Abdeckprofilleiste mit dem Halter verfügt. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 9 der US-A 5,657,598 zeigt,

weist das Scharnier (16) eine zylindrische Scharnierwelle (22) auf, die einstückig mit dem Halter (12) ausgebildet ist. Die Abdeckprofilleiste (14) besitzt an ihrer Unterseite einstückig angeformte gerundete Rippen (34, 36), die zwischen sich eine Nut bilden. Diese Nut ermöglicht es, die Abdeckprofilleiste (14) auf den Halter (12) aufzuschnappen. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert es die Klagepatentschrift, dass eine Höhenverstellung und Lagefestlegung der gelenkig gelagerten Abdeckprofilleiste nicht möglich sei (Anlage K1, Abschnitt [0003], Spalte 1, Zeilen 25-27).
Als weiteren Stand der Technik würdigt die Klagepatentschrift die europäische Patentanmeldung 0 801 187 A1 (Anlage K4). Diese offenbart eine Fußbodenleiste, deren Abdeckprofil an einem Befestigungselement mit einem Kugelkopf schwenkbar gelagert ist. Dies zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der EP 0 801 187 A1:

Auch hinsichtlich dieses Standes der Technik beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass er ebenfalls keine Höhenverstellung und keine Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils erlaube, so dass dem Ausgleich von Höhenunterschieden bestimmte Grenzen gesetzt seien (Anlage K1, Abschnitt [0004], Spalte 1, Zeilen 31-34).

Davon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fußbodenleiste vorzuschlagen, die eine gute Anpassungsmöglichkeit an unterschiedlich hohe Fußbodenbeläge aufweist und sich in gewünschter Lage festlegen lässt (in diesem Sinne auch die subjektive Aufgabenstellung in Anlage K1, Abschnitt [0005], Spalte 1, Zeilen 35-39).

Während der hier nicht geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents vorsieht, dass die Scharnierwelle eine in Längsrichtung verlaufende Nut aufweist, in die durch die Abdeckprofilleiste greifende Schrauben als Haltemittel eingreifen, lassen sich die Merkmale des unabhängigen Anspruchs 2 wie folgt gliedern:

1. Fußbodenleiste (10) zur Überbrückung einer Fuge in einem Fußboden;
2. mit einer Abdeckprofilleiste (12) und
3. mit einem oder mehreren Haltern (14),
3.1 der/die in der Fuge befestigbar ist/sind;
3.2 mit dem/denen die Abdeckprofilleiste (12) verbindbar ist;
4. die Fußbodenleiste weist ein Scharnier (16, 30) auf,
4.1 das die Abdeckprofilleiste (12) um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem/den Halter/n (14) verbindet;
5. das Scharnier (16, 30) weist eine Scharnierwelle (16) mit zylindrischer Oberfläche zumindest an zwei einander abgewandten Seiten auf,
5.1 die in einer Nut (32) des/der Halter/s (14) einliegt;
5.1.1 die Nut ist Ω-förmig;
6. die Scharnierwelle (16) weist eine in Längsrichtung verlaufende Nut (36) auf,
6.1 in die eine Feder (18) als Haltemittel eingreift;
6.1.1 die Feder ist an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehen;
6.1.2 das Haltemittel greift über eine Rastverbindung (48, 50) ein.

II.
Die angegriffene Ausführungsform, die Fußbodenleisten des Systems B der Beklagten mit den Typen X1, X2 und X3, macht von den vorstehend wiedergegebenen Merkmalen 1 bis 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 2 wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte stellt dies zu Recht nicht in Abrede. Ebenso unstreitig ist, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 5.1 und 6.1.1 nicht wortsinngemäß verwirklicht, weshalb die Klägerin insoweit lediglich eine Benutzung mit äquivalenten Mitteln geltend macht. Denn die Scharnierwelle der angegriffenen Ausführungsform liegt mit ihrer zylindrischen Oberfläche nicht in einer Nut des Halters, sondern einer Nut der Abdeckprofilleiste ein (Merkmal 5.1); konsequenter Weise ist die Feder, die in die in Längsrichtung verlaufende Nut der Scharnierwelle eingreift, nicht an der Abdeckprofilleiste, sondern am Halter vorgesehen (Merkmal 6.1.1). Unabhängig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage einer äquivalenten Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 6.1.1 bestreitet die Beklagte jedoch auch eine Verwirklichung der Merkmale 5.1.1 (Ω-förmige Nut), 6.1 (Eingreifen einer Feder als Haltemittel in die Nut) und 6.1.2 (Eingreifen über eine Rastverbindung). Im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs 2 bedürfen daher die Merkmale 5.1.1, 6.1 und 6.1.2 besonderer Berücksichtigung (vgl. nachfolgend unter 1., 2. und 3.).
Im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents ist vorgesehen, dass die Abdeckprofilleiste (Merkmal 2), die unmittelbar dazu dient, die Fuge in einem Fußboden zu überdecken (vgl. die Zweckbestimmung der Fußbodenleiste gemäß Merkmal 1), mit einem Halter, der seinerseits in der Fuge befestigbar ist (Merkmal 3.1), verbunden werden kann (Merkmal 3.2). Durch diese Verbindung zum seinerseits am Boden fixierten Halter wird die Abdeckprofilleiste in der Montagesituation in ihrer Position relativ zum Halter und damit zu den beteiligten Bodenbelägen festgelegt. Die von Merkmal 3.2 vorausgesetzte Verbindung der Abdeckprofilleiste mit dem Halter wird durch ein Scharnier (Merkmalsgruppe 4) hergestellt. Um diese Verbindung an gegebenenfalls unterschiedlich hohe Bodenbeläge beiderseits der Fußbodenleiste anpassen zu können, sieht Merkmal 4.1 vor, dass die Abdeckprofilleiste um eine in Längsrichtung der Fußbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbunden wird. Diese Schwenkbarkeit ermöglicht die erwünschte Anlage der Längskanten der Abdeckprofilleiste an die Bodenbeläge auch bei etwaigen Höhendifferenzen zwischen ihnen, um Stolperschwellen zu vermeiden. Das Scharnier setzt sich zusammen aus einer Scharnierwelle und einer Nut, in der die Scharnierwelle einliegt (Merkmalsgruppe 5). Um die Schwenkbarkeit im Sinne des Merkmals 4.1 zu gewährleisten, sieht Merkmal 5 weiter vor, dass das Scharnier eine Scharnierwelle mit zylindrischer Oberfläche zumindest an zwei einander abgewandten Seiten aufweist. Der Fachmann erkennt unschwer, dass die zylindrische Ausgestaltung der Oberfläche der Scharnierwelle zumindest an zwei einander abgewandten Seiten dazu dient, eine Verschwenkung der Scharnierwelle in der Nut des Halters (Merkmal 5.1) zu ermöglichen.

1.
Die Nut, die nach dem Wortsinn des Merkmals 5.1 eine solche des Halters sein muss und in der die Scharnierwelle anspruchsgemäß einliegt, wird vom Anspruch gemäß Merkmal 5.1.1 als Ω-förmig beschrieben. Die Parteien streiten darüber, welche konkreten Anforderungen das Klagepatent mit einer „Ω-förmigen Nut“ nach dem Verständnis eines unbefangenen Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents verbindet. Während die Klägerin die Ansicht vertritt, dass damit lediglich eine Hinterschneidung der Nut gemeint sei, so dass die zylindrischen Oberflächen der beiden einander abgewandten Seiten der Scharnierwelle sicher in der Nut aufgenommen werden können, meint die Beklagte, dass damit weitere Anforderungen verknüpft seien. Nach dem Verständnis der Klagepatentschrift zeichne sich eine Ω-förmige Nut dadurch aus, dass sie an ihrem Nutgrund beiderseits gerade, einander gegenüberliegende Stege aufweist, welche die Nut an ihrer Innenseite um einen Fortsatz nach unten hin verlängern. Den geraden Stegen, wie sie in sämtlichen Figuren für die bevorzugten Ausführungsbeispiele gezeigt seien, komme – so die Beklagte – die technische Funktion zu, in Verbindung mit einem korrespondierenden Ansatz an der Scharnierwelle ein zu tiefes Eindringen der Scharnierwelle bei ihrem Eindrücken in die Nut zu vermeiden. Der Gefahr, dass die Scharnierwelle beim Einschnappen zwischen die beiden elastischen Federstege des Halters oder bei einer Trittbelastung der Abdeckprofilleiste zu weit in die Nut eindringt, begegne das Klagepatent mit dem durch Unteranspruch 5 geschützten Ansatz (38) an der Scharnierwelle, der am Grund der Ω-förmigen Nut des Halters aufstehen könne und eine Abstützung für die Abdeckprofilleiste zur Verfügung stelle (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0021], Spalte 4, Zeilen 41-46). Für diesen Ansatz müsse die Nut den erforderlichen Raum zwischen zwei geraden Stegen der Nutkontur aufweisen, weshalb bereits Anspruch 1 eine Ω-förmige Nut voraussetze.
In dieser engen Auslegung des Merkmals 5.1.1 ist der Beklagten nicht zu folgen. Wollte man dem semantischen Argument überhaupt nähertreten, die „typische Form“ des griechischen Buchstabens „Ω“ impliziere das Vorhandensein zweier gerade Stege (vgl. Anlage B6), so befänden sich solche geraden Stege allenfalls beiderseits der Nutausgangs, nicht jedoch am Fuße der Nut, wofür die Beklagte sie postuliert. Für die Auslegung ist jedoch nicht die Semantik, sondern die technische Funktion relevant, die die technische Lehre des Klagepatents der Ω-förmigen Nut beimisst. Der Fachmann erkennt bei der Lektüre der Klagepatentschrift ohne weiteres, dass es Aufgabe der Ω-förmigen Nut im Rahmen des Anspruchs 2 wie des Anspruchs 1 ist, die Scharnierwelle aufzunehmen. Zu diesem Zweck weist die Scharnierwelle gemäß Merkmal 5 eine zylindrische Oberfläche zumindest an zwei einander abgewandten Seiten auf. Die Nut, in der sie gemäß Merkmal 5.1 einliegt, muss über einen korrespondierenden Querschnitt verfügen, um die Scharnierwelle mit ihren zylindrischen Oberflächen bündig aufzunehmen und die erforderliche Verschwenkbarkeit der Abdeckprofilleiste (Merkmal 4.1) zu gewährleisten. Mit der Anweisung eines „Ω-förmigen“ Nutquerschnitts gemäß Merkmal 5.1.1 wird der Fachmann lediglich angewiesen, am Ausgang der Nut eine Hinterschneidung vorzusehen, durch welche die Scharnierwelle in der Nut schwenkbar und zugleich sicher gehalten werden kann. Die Nut muss sich mithin zu ihrem Ausgang hin verjüngen, wie dies dem Buchstaben „Ω“ bei unbefangener Betrachtung ohne weiteres entspricht. Dies erkennt der Fachmann spätestens daran, dass die Ω-Form in der Klagepatentbeschreibung, die wie die Zeichnungen bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Artikels 69 des Übereinkommen), wie folgt definiert wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0011], Spalte 2, Zeilen 46-50):
„Mit ihren zylindrischen Oberflächen liegt die Scharnierwelle in einer Ω-förmigen Nut ein, die aufgrund ihrer Querschnittsform eine Hinterschneidung aufweist, in der die Scharnierwelle schwenkbar einliegt.“
Die Funktion der Ω-förmigen Nut, die zylindrische Oberfläche der Scharnierwelle mittels einer Hinterschneidung im Querschnitt aufzunehmen, ist unabhängig davon, ob die Nut beiderseits des Nutgrundes noch über zwei gerade Stege verfügt. Insbesondere trifft die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem Nutquerschnitt erkennbar keine näheren Aussagen zur Ausgestaltung des Nutgrundes, insbesondere solche zu etwaigen „geraden Stegen“. Erst in Unteranspruch 5, der sich mit dem Nutquerschnitt allerdings nicht befasst, behandelt das Klagepatent die Abstützung (38) an der Scharnierwelle, deren Funktion in Abschnitt [0021] der Beschreibung näher erläutert wird. Dem Fachmann ist es jedoch schon aufgrund seines allgemeinen Fachwissens geläufig, dass er dann (aber auch nur dann), wenn er sich für eine Abstützung (38) nach Maßgabe des Unteranspruchs 5 entscheidet, auch einen entsprechend ausgestalteten Nutgrund vorsehen muss, der dieser Abstützung ein geeignetes Widerlager bietet. Es wäre hingegen vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung des Klagepatentes nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen bereits die einander nebengeordneten Hauptansprüche 1 und 2 – wie die Beklagte meint – einen Nutquerschnitt verlangen sollten, dessen es erst und nur im Zusammenhang mit einer bevorzugten Maßnahme nach Unteranspruch 5 überhaupt bedarf.
Eine Ω-förmige Nut gemäß Merkmal 5.1.1 setzt daher lediglich eine Hinterschneidung im Nutquerschnitt voraus, die es gewährleistet, die Scharnierwelle mit dem zylindrischen Teil ihrer Oberfläche (Merkmal 5) schwenkbar aufzunehmen.

2.
Während sich Merkmalsgruppe 5 mit der – patentgemäß – schwenkbar auszugestaltenden Verbindung zwischen der Scharnierwelle und dem Halter befasst, betrifft Merkmalsgruppe 6 die Verbindung zwischen der Scharnierwelle und der Abdeckprofilleiste, gleichsam die Verbindung „am anderen Ende“ der Scharnierwelle. Hier erfolgt patentgemäß die Einstellung einer gewünschten Höhe der Abdeckprofilleiste relativ zum Halter. Während Anspruch 1 für diese Verbindung „Schrauben (24) als Haltemittel“ vorschlägt (Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 55 f.), deren Schraubengewinde in Wangenflächen der Nut eingreift, sieht Anspruch 2 eine Nut-Feder-Verbindung vor, welche die Schrauben als Haltemittel gemäß Anspruch 1 ersetzt. Zu diesem Zweck weist die Scharnierwelle gemäß Anspruch 2 eine in Längsrichtung verlaufende Nut auf (Merkmal 6), in die eine Feder als Haltemittel eingreift (Merkmal 6.1). Die Feder ist wortsinngemäß in der Abdeckprofilleiste vorgesehen (Merkmal 6.1.1). Mittels der weiteren Anweisung des Anspruchs 2, dass das Haltemittel über eine Rastverbindung eingreift (Merkmal 6.1.2, dazu nachfolgend unter 3.), ordnet Anspruch 2 an, durch welche konstruktiven Maßnahmen die Höhe der Abdeckprofilleiste relativ zum Halter soll eingestellt werden können.
Die Parteien streiten darüber, ob die Funktion der Feder „als Haltemittel“ nur die Höheneinstellung der Abdeckprofilleiste betrifft oder darüber hinaus auch ihre Neigungseinstellung (d.h. die Festlegung der erreichten Verschwenkung um die Schwenkachse, Merkmal 4.1). Die Klägerin meint, die Haltefunktion auf ein Halten der Feder in der Nut beschränken zu können. Für die Haltefunktion sei mithin erforderlich, aber auch hinreichend, dass die gewünschte Höhe der Fußbodenleiste (d.h. konkret: der Abdeckprofilleiste relativ zum Halter) nicht nur eingestellt werden kann, sondern dass sich die eingestellte Höhe im Anschluss daran auch nicht mehr zu verändern vermag. Die Klägerin versteht unter einem Haltemittel somit lediglich ein „Mittel zur Halterung der Abdeckprofilleiste in der Höhe“. Eine von der Höhe zu unterscheidende Lage der Abdeckprofilleiste, verstanden als ihre gegenwärtige, in Abhängigkeit von der Höhe der beteiligten Fußbodenbeläge eingestellte seitliche Verschwenkung, spiele für die Haltefunktion hingegen keine Rolle. Als Haltemittel wirke eine in die Längsnut der Scharnierwelle eingreifende Feder mit anderen Worten bereits dann, wenn sie dafür sorgt, dass die Abdeckprofilleiste in der gewünschten Höhe und damit Lage verbleibt, mithin keine Verschiebung in vertikaler Richtung mehr möglich ist (kein Auseinanderziehen der Nut-Feder-Verbindung in vertikaler Richtung). Nach Auffassung der Klägerin sind Höhe und Lage somit gleichzusetzen. Der Haltefunktion der Feder stehe es nicht entgegen, wenn die Abdeckprofilleiste auch nach Herstellen der Nut-Feder-Verbindung um die Schwenkachse noch verschwenkbar sei, zumal die Beschreibung (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 48-50) selbst davon spreche, dass die Ω-förmige Nut eine Hinterschneidung aufweise, in der die Scharnierwelle „schwenkbar“ einliege.
Nach dem von der Beklagten vertretenen Verständnis des Merkmals 6.1 („Feder als Haltemittel“) sind die Höhe einerseits und die Lage der Abdeckprofilleiste andererseits voneinander zu unterscheiden. Sowohl hinsichtlich der Höhe (verstanden als vertikale Verschiebung) als auch der Lage (Verschwenkungsgrad um die Schwenkachse) verlange Merkmal 6.1, dass die Scharnierwelle die Abdeckprofilleiste vermittels der Nut-Feder-Verbindung arretiert. Patentgemäß werde mithin auch eine Arretierung der Schwenklage durch eine kraftschlüssige Verbindung zwischen Ω-förmiger Nut und Scharnierwelle verlangt, die durch die Nut-Feder-Verbindung bewirkt werden muss, weil nur in diesem Fall die Feder „als Haltemittel“ wirke. Wenn jedoch die Abdeckprofilleiste – wie bei der angegriffenen Ausführungsform unstreitig der Fall, vgl. nur Anlage B11 – auch bei in die Nut der Scharnierwelle eingreifender Feder noch frei verschwenkbar bleibe, zeitige die Feder nur einen Teil ihrer patentgemäß vorausgesetzten Haltefunktion (betreffend die Höhe), nicht jedoch die nach Auffassung der Beklagten ebenfalls erforderliche Arretierung hinsichtlich der Lage (Festlegung der erreichten Verschwenkung). Sie sei in diesem Fall kein Haltemittel im Sinne der geschützten Lehre.
Unter Berücksichtigung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung ist der engeren Auffassung der Beklagten beizupflichten, wonach die in die Nut der Scharnierwelle eingreifende Feder die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste nicht nur gegen ein vertikales Herausziehen (Höhenveränderung), sondern auch gegen eine weitere Verschwenkung (Lageveränderung) arretieren muss. Hierfür spricht zunächst die am Stand der Technik in den Abschnitten [0003] und [0004] der Klagepatentbeschreibung ausdrücklich geäußerte Kritik. An der aus der US-Anmeldung 5,657,598 (Anlage K3) bekannten Fußbodenleiste kritisiert es die Beschreibung als nachteilig, dass eine Höhenverstellung und Lagefestlegung der gelenkig gelagerten Abdeckprofilleiste nicht möglich sei (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-27). Betrachtet man die oben wiedergegebene Figur 9 der US-Anmeldung 5,657,598 (Anlage K3), erschließt es sich, dass die dortige Abdeckprofilleiste (14) in ihrer Verschwenkung um den Halter (12) allein dadurch arretiert werden kann, dass sich die beiden Ausleger (28) und (30) auf den Bodenbelägen B1 und B2 abstützen. Zu diesem Zweck sind bei der in Anlage K3 gezeigten Vorrichtung die Ausleger (28) und (30) entlang den Rillen (56) vor der Montage nach unten abzuknicken, so dass sie bei Einrasten des Halters (12) in die Nut zwischen den Wänden (34) und (36) der Profilleiste (14) eine Vorspannung gegen die Bodenbeläge aufweisen. Allein vermittelt über die auf dem Boden aufliegenden und sich dort abstützenden Ausleger (28) und (30) wird die Abdeckprofilleiste im Stand der Technik nach Anlage K3 in ihrer Verschwenkung festgelegt. Sie erfährt mithin lediglich eine „externe“ Festlegung. Auch die Fußbodenleiste aus der EP-Anmeldeschrift 0 801 187 (Anlage K4) wird von der Klagepatentbeschreibung dahin kritisiert, sie erlaube keine Höhenverstellung und keine Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 31-33). Auch insofern erschließt es sich bei Betrachtung der oben wiedergegebenen Figur 1 aus Anlage K4, dass die bei unterschiedlich hohen Bodenbelägen eintretende Verschwenkung der Abdeckprofilleiste allenfalls „von außen“, nämlich durch ihre auf den Bodenbelägen aufliegenden Schenkel abgestützt werden kann. In beiden Beschreibungsstellen des Klagepatents wird damit der Aspekt der Lagefestlegung selbständig neben dem der Höhenverstellung genannt, bei der Auseinandersetzung mit der EP-A 0 801 187 sogar um die ausdrückliche Erläuterung ergänzt, dass mit der Lagefestlegung die „Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils“ gemeint sei. Die genannten Beschreibungsstellen vermitteln dem Fachmann bei der Lektüre des Klagepatents mithin den Eindruck, dass es sich bei der im Stand der Technik vermissten Höhenverstellbarkeit einerseits und der Lagefestlegung (verstanden als die Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils) andererseits um voneinander zu unterscheidende, getrennte Wirkungen handelt und der Stand der Technik hinsichtlich beider Aspekte verbesserungswürdig ist.
Die in Abschnitt [0005] der Beschreibung wiedergegebene (subjektive) Aufgabenstellung des Klagepatents greift die Unterscheidung zwischen Höhenverstellbarkeit und Lagefestlegung wieder auf: Auch dort heißt es kumulativ, dass die erwünschte Fußbodenleiste eine gute Anpassungsmöglichkeit an unterschiedliche hohe Fußbodenbeläge aufweisen und sich in gewünschter Lage festlegen lassen soll (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 35-39). Es kommt der Erfindung nach dem Klagepatent daher nicht nur auf eine Höhenverstellung als solche an, die das Erfordernis einer anschließenden Höhenfestlegung nach sich zieht (erste Teilaufgabe), sondern auch auf die Festlegung in gewünschter Lage (zweite Teilaufgabe), womit nach dem Verständnis des Klagepatents nicht allein die Höhe (vertikale Verstellung), sondern zumindest auch die Verschwenkung relativ zum Halter angesprochen ist (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 31-33).
Diese zweifache Aufgabenstellung spiegelt sich ferner in der Beschreibung der allgemeinen technischen Lehre sowohl des Hauptanspruchs 1 als auch des nebengeordneten Hauptanspruchs 2 wider. Zu Anspruch 1 führt die allgemeine Beschreibung aus (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 45-51), die dort als Haltemittel vorgesehenen Schrauben drängen in die Nut und schließlich in die Wandung der Scharnierwelle ein und drückten die Nut der Scharnierwelle auseinander, wodurch die Scharnierwelle in ihrer Lage weitgehend arretiert werde und die Abdeckprofilleiste gegen Abhebung gesichert sei. Durch ein Auseinanderdrücken der Nut in der Scharnierwelle wird diese mit ihren zylindrischen Oberflächen auseinander- und an die Wandung der Ω-förmigen Nut des Halters gepresst. Zugleich wird sie dadurch (über die Höhenfestlegung der Abdeckprofilleiste hinaus) auch hinsichtlich ihrer gegenwärtigen Verschwenkung arretiert, indem sie im auseinander gedrückten Zustand ein größeres Drehmoment auf die Ω-förmige Nut des Halters übertragen kann.
Alternativ zur Lösung nach Maßgabe des Anspruchs 1 kann dieselbe doppelte Aufgabenstellung auch durch die Merkmalskombination des Anspruchs 2 gelöst werden. So heißt es einleitend zur allgemeinen Beschreibung des Anspruchs 2 in Abschnitt [0007] (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 6 f.):
„Alternativ wird die Aufgabe auch mit den Merkmalen des Anspruchs 2 gelöst.“
Da die Klagepatentbeschreibung keinerlei Hinweis darauf enthält, mit Anspruch 2 solle eine andere, gegebenenfalls engere Aufgabe gelöst werden als mit Anspruch 1, ist davon auszugehen, dass es bei Anspruch 2 um dieselbe Aufgabe geht wie bei Anspruch 1, also gleichfalls um die Festlegung der Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste in der Höhe sowie in der erreichten Verschwenkung. Dabei wird lediglich das Mittel der Verschraubung nach Anspruch 1 durch das Alternativmittel der Nut-Feder-Verbindung gemäß Anspruch 2 ersetzt und übereinstimmend als „Haltemittel“ bezeichnet. Zunächst beschreibt Abschnitt [0007] in Wahrheit ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der technischen Lehre nach Anspruch 2 (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 7 ff.), wenn dort von einer besonderen Greifeinheit der Feder die Rede ist, mit der sich die Feder in einer entsprechend mit einer Verzahnung ausgebildeten Nut der „Schwenkachse“ (gemeint sein dürfte: der Scharnierwelle) festhalten könne. Weiter heißt es, die anspruchsgemäße Rastverbindung – wie sie beispielsweise in Gestalt einer eine Verzahnung hintergreifenden Rastnase ausgeführt sein kann – ermögliche eine schnelle Befestigung der Abdeckprofilleiste am Halter durch einfaches Eindrücken ohne Verschraubung in gewünschter Höhe, wobei die Abdeckprofilleiste gleichzeitig sich in die gewünschte Lage ausrichte und dort verbleibe. Auch hier werden eindeutig beide Teilaspekte (Festlegung der Höhe und der Lage, d.h. des Verschwenkungsgrades) getrennt voneinander angesprochen, wenngleich sie nach der Beschreibung „gleichzeitig“ eintreten sollen.
Als Mittel für die Erreichung einer in diesem Sinne umfassenden Haltefunktion der Feder im Hinblick auf die Abdeckprofilleiste (Höhe und Verschwenkung) kommt patentgemäß allein das Merkmal 6.1 in Betracht, wonach die Feder in die Nut der Scharnierwelle „als Haltemittel“ eingreift. In der Kennzeichnung „als Haltemittel“ liegt – soll auch Patentanspruch 2 die dem Klagepatent gestellte Aufgabe vollständig lösen, wofür sich die Beschreibung in Abschnitt [0007] (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 15-17) klar ausspricht – keine bloße Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht begrenzt, sondern ein mittelbares Vorrichtungsmerkmal, das den Fachmann anweist, wie er die entsprechende Vorrichtung auszubilden hat (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2006, 923 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Die Feder soll im Gesamtgefüge der geschützten Vorrichtung mithin so gestaltet sein, dass sie in der Montagesituation geeignet ist, über eine Rastverbindung (Merkmal 6.1.2) in die Nut der Scharnierwelle einzugreifen und dadurch vermittelt über die Scharnierwelle die Abdeckprofilleiste sowohl in der erforderlichen Höhe als auch in der gewünschten Schräglage relativ zum Halter festzustellen. Der Sinngehalt eines Patentanspruchs ist zum einen in seiner Gesamtheit zu ermitteln, zum anderen ist durch Auslegung festzustellen, welchen Beitrag die einzelnen Merkmale zum gesamten Leistungsergebnis der im Patentanspruch insgesamt geschützten Erfindung liefern; in beiderlei Hinsicht sind zum Zwecke der Auslegung Beschreibung und Zeichnungen des Patents heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Die zweite vom Klagepatent verfolgte Teilaufgabe, die Abdeckprofilleiste in der Montagesituation anders als im kritisierten Stand der Technik über die Scharnierwelle auch in einer bestimmten Schräglage zu arretieren, ohne dass es auf eine externe Abstützung durch die beteiligten Bodenbeläge ankommt, kann im Rahmen des Anspruchs 2 allein dadurch erfüllt werden, dass die Feder „als Haltemittel“ dafür sorgt, dass die Scharnierwelle das erforderliche Drehmoment auf die Ω-förmige Nut des Halters aufbringt, um die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste auch unter im Gebrauch auftretenden (etwa Tritt-) Belastungen in ihrer Ausrichtung relativ zum in der Bodenfuge befestigten Halter zu halten. Dass die Feder als solche in der Nut gehalten werden muss, versteht sich bei einer Nut-Feder-Verbindung von selbst und hätte einer gesonderten Hervorhebung durch den Merkmalsbestandteil „als Haltemittel“ nicht bedurft. Eine eigenständige Bedeutung kann diesem Merkmalsbestandteil allein dadurch beigemessen werden, dass die Abdeckprofilleiste mit der Scharnierwelle in Höhe und Verschwenkungslage durch die Feder „als Haltemittel“ arretiert wird. Die Lagefestlegung der nach dem Wortsinn mit der Abdeckprofilleiste über Nut und Feder verbundenen Scharnierwelle soll im Rahmen des Anspruchs 2 mithin über die Nut-Feder-Verbindung gemäß Merkmalsgruppe 6 erfolgen.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass konkrete Maßnahmen, mit denen dies im Rahmen des Anspruchs 2 erreicht werden kann, etwa ein Aufspreizen der Scharnierwelle durch die in die Nut eingesetzte Feder, wodurch die Scharnierwelle in die Lage versetzt wird, ein Drehmoment auf die Ω-förmige Nut des Halters zu übertragen, in der Klagepatentschrift für Anspruch 2 nicht explizit erläutert werden. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen lassen, Figur 3, die als einzige Zeichnung die technische Lehre des Anspruchs 2 illustriert, lasse nicht erkennen, dass der Steg (die Feder) (18) der Abdeckprofilleiste (12) die Scharnierwelle (16) nach außen aufspreize und auf diese Weise mit der Ω-förmigen Nut (32) verspanne, so dass dort ein Drehmoment auf den Halter übertragen werden kann. In der Beschreibung der Figur 3 (Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 22 ff.) erfahre der Fachmann vielmehr, dass der Steg (18) schlicht eingedrückt werde (vgl. Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 27-31: „durch einfaches Eindrücken … ohne Schrauben verbunden“), woraufhin das Rastelement (48) in eine der Verzahnungen (50) einraste und die Abdeckprofilleiste (12) gegen ein Abheben gesichert sei. Richtig ist, dass in dieser Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nur von einer „Sicherung gegen Abheben“ die Rede ist, während die Festlegung der Verschwenkung keine Erwähnung findet. Dies kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung keinen Hinweis darauf enthält, bei Anspruch 2 werde gegenüber Anspruch 1 auf einen Teil der Aufgabenstellung, die Festlegung der Lage (Verschwenkung) durch die Vorrichtung selbst, und zwar ohne Rückgriff auf die beteiligten Bodenbeläge (also durch „externe“ Abstützung), verzichtet. Dem pauschalen Hinweis in der allgemeinen Beschreibung entnimmt der Fachmann vielmehr, dass dies auch im Rahmen des Anspruchs 2 uneingeschränkt möglich sein muss (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 6 ff.: „Alternativ wird die Aufgabe …“).
Zu Anspruch 1 erfährt der Fachmann aus der Klagepatentschrift, dass es als konkretes konstruktives Mittel zur Erreichung dieses Ziels in Betracht kommt, die Scharnierwelle in dem Maße elastisch auszubilden, dass sie durch die Einfügung der auch von Anspruch 1 vorausgesetzten Feder (18) in die in Längsrichtung der Scharnierwelle (16) verlaufende Nut (36) so weit auseinander gedrückt wird, dass ihre Verschwenkung in der Ω-förmigen Nut verhindert wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0022], Spalte 4, Zeilen 53-58):
„Ist der Steg 18 der Abdeckprofilleiste 12 in die Nut 36 der Scharnierwelle 16 eingesteckt, lässt sich die Scharnierwelle 16 nicht mehr zusammendrücken und hat dadurch einen guten Halt durch Formschluss in der Ω-förmigen Nut 32 des Halters 14.“
Durch das anschließende Eindrehen der Schrauben nach Anspruch 1 wird dieser Effekt weiter verstärkt (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 45-51). Verzichtet Anspruch 2 demgegenüber auf „Schrauben als Haltemittel“, weist gleichwohl dieselbe (Halte-) Funktion ausschließlich der Feder nach Merkmalsgruppe 6.1 zu, erschließt es sich dem Fachmann auch ohne ausdrückliche Erläuterung, dass die Feder der Abdeckprofilleiste im Rahmen des Anspruchs 2 lediglich so dimensioniert werden muss, dass sie die Nut in einer hinreichend elastischen Scharnierwelle auseinander zu drücken vermag.
Der Umstand, dass die Klagepatentschrift zu Anspruch 2 keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, die Scharnierwelle (16) könne durch die Feder (18) in derselben Weise auseinander gedrückt und gegen die Ω-förmige Nut des Halters verspannt werden wie die „Schrauben als Haltemittel“ nach Anspruch 1 dies ermöglichen (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 45-51), ist unschädlich und rechtfertigt keine andere Auslegung des Anspruchs 2. Wenn der Fachmann im Zusammenhang mit Anspruch 1 anhand der zitierten Beschreibungsstellen zur Kenntnis nimmt, die Schrauben könnten ein solches Auseinanderdrücken bewirken, liegt es für ihn auf der Hand, dass auch die Nut-Feder-Verbindung nach Anspruch 2 dies bei entsprechend dimensionierter Feder und Nut sowie entsprechender Materialwahl für die Scharnierwelle zu bewirken vermag. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass es ausgehend von der Klagepatentschrift mittels der von Anspruch 2 geschützten Nut-Feder-Verbindung („Feder als Haltemittel“) generell nicht in derselben Weise möglich sein sollte, eine auch die Verschwenkung umfassende Haltefunktion für die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste hervorzurufen, wie es im Rahmen des Anspruchs 1 mit „Schrauben als Haltemittel“ gelingen soll. Jedenfalls der allgemeinen Beschreibung, die den Wirkungsgleichlauf zwischen Anspruch 1 und Anspruch 2 ausdrücklich herstellt, entnimmt der Fachmann, dass eine solche umfassende Haltefunktion gleichfalls mit Anspruch 2 möglich sein muss. Auch von der Beschreibung in Spalte 5 (Zeilen 22 ff.), die nur von einer Sicherung der Abdeckprofilleiste „gegen Abheben“ spricht, lässt er sich davon nicht abbringen, weil die Beschreibung an anderer Stelle als selbstverständlich davon ausgeht, auch Anspruch 2 könne eine Höhe- und Lagefeststellung gewährleisten. Wenn die Beschreibung in Spalte 5 (Zeilen 27-31) erwähnt, die Abdeckprofilleiste werde „durch einfaches Eindrücken“ mit der Scharnierwelle und dem Halter verbunden, spricht dies keineswegs gegen ein Aufspreizen der Scharnierwelle, wodurch diese sich – wie der Fachmann erkennt – gegen die Ω-förmige Nut verspannen kann. Durch die Hervorhebung des „einfachen“ Eindrückens (Anlage K1, Spalte 5, Zeile 29) will die Beschreibung lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich die technische Lösung nach Anspruch 2 gegenüber dem Verschrauben, wie es nach Anspruch 1 erforderlich ist, als technisch einfachere Handhabung darstellt. Eine Abgrenzung des Anspruchs 2 gegen ein Eindrücken der Feder (18) in die Nut (36), das zu einem Aufspreizen der Scharnierwelle (16) führt, verbindet sich mit dieser Beschreibung des Ausführungsbeispiels nicht.
Im Ergebnis ist zu Merkmal 6.1 daher davon auszugehen, dass eine Feder, die „als Haltemittel“ in die Nut der Scharnierwelle eingreift, nur dann ein patentgemäßes Haltemittel darstellt, wenn sie in der Montagesituation nicht nur eine vertikale Bewegung des mit der Feder versehenen Bauteils relativ zur Scharnierwelle mit Nut verhindert (also eine Höhenarretierung bewirkt), sondern auch in der Lage ist, eine Veränderung der Verschwenkung des Scharniers gegenüber dem Bauteil mit Ω-förmiger Nut zu vermeiden (Festlegung der Lage).

3.
Allerdings stellt Merkmal 6.1.2 mit der Anweisung, dass die Feder als Haltemittel über eine Rastverbindung eingreift, keine weitergehenden Anforderungen an die Nut-Feder-Verbindung als die, dass die patentgemäße Haltefunktion über eine – wie auch immer im Einzelnen konstruktiv ausgestaltete – Verrastung bewirkt werden soll. Eine mit einer Verzahnung in der Nut zusammenwirkende „Rastnase“ an der Feder wird in Abschnitt [0007] lediglich beispielhaft erwähnt (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 11ff.: „beispielsweise“). Allgemein ist es für das Vorliegen einer Rastverbindung zwischen zwei Bauteilen ausreichend, wenn das eine Bauteil eine Greifeinheit (wie sie auch in der Beschreibung allgemein bezeichnet wird, vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 8f.) aufweist, während das andere Bauteil dieser Greifeinheit eine Oberfläche zur Verrastung zur Verfügung stellt, in welche die Greifeinheit rastend eingreifen kann. Eine solche Verrastungsoberfläche kann beispielsweise eine Verzahnung sein. Ob die Verzahnung einseitig oder aber zweiseitig vorhanden ist, wie es bei dem in Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel der Fall ist, damit die Abdeckprofilleiste auch mit umgekehrter Ausrichtung eingesetzt werden kann (vgl. Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 17-20), ist für das Vorliegen einer patentgemäßen Rastverbindung unerheblich. Auch die für das Einbringen der Feder in die Nut erforderliche Kraft wird durch das Merkmal der Rastverbindung nicht beschränkt; insbesondere steht es einer Rastverbindung im Sinne des Merkmals 6.1.2 nicht entgegen, wenn zur Herstellung einer dauerhaften, stabilen Verbindung eine erhebliche Kraft aufzuwenden ist. Auch die Frage des Lösens der Rastverbindung wird schließlich in der Klagepatentschrift nirgends erörtert und spielt patentgemäß keine Rolle.

III.
Vor dem Hintergrund dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 2 liegt bei der angegriffenen Ausführungsform keine äquivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents vor.
Unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz ist die Benutzung einer patentgemäßen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der patentgeschützten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentansprüche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentansprüchen auszurichten hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 – Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 – Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 – Custodiol II; GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; OLG Düsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 – Monoklonaler Maus-Antikörper).
Demnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz bejahen zu können, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausführungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln löst und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Prioritätstages des Patents ohne erfinderische Bemühungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern darüber hinaus auch, dass die vom Fachmann dafür anzustellenden Überlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentansprüchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Bereits an der Gleichwirkung fehlt es, wenn auch nur eine erfindungsgemäß angestrebte wesentliche Wirkung durch das als äquivalent geltend gemachte Mittel nicht erreicht wird (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 – Bratgeschirr).
Der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten technischen Lösung, welche die Feder nicht in der Abdeckprofilleiste, sondern in dem Halter anordnet und die Scharnierwelle mit ihren zylindrischen Oberflächen in einer Ω-förmigen Nut der Abdeckprofilleiste statt des Halters einliegen lässt, fehlt es an der Gleichwirkung bei der Lösung des der Erfindung nach dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems. Das Klagepatent verfolgt, wie unter II. 2. zu Merkmal 6.1 ausgeführt, das zweifache Ziel, zum einen eine gute Anpassungsmöglichkeit der Fußbodenleiste an unterschiedlich hohe Fußbodenbeläge zu gewährleisten, zum anderen aber auch, die Abdeckprofilleiste in der gewünschten Lage, welche die Verschwenkung der Scharnierwelle mit einbezieht, aus sich heraus festlegen zu können. Während die angegriffene Ausführungsform auch mit ihrer „umgekehrten“ Anordnung der Scharnierwelle die erste Aufgabe (Höhenverstellbarkeit) in gleichwirkender Weise löst, vermag sie den zweiten Vorteil der patentgemäßen Lösung nicht zu realisieren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Abdeckprofilleiste der angegriffenen Ausführungsform auch nach ihrer verwendungsgemäßen Arretierung auf dem Halter noch voll verschwenkbar ist. Ihre Verschwenkbarkeit wird erst dadurch verhindert, dass die Abdeckprofilleiste mit beiden Längskanten auf Bodenbelägen aufliegt, die dann ihrerseits einem weiteren Verschwenken entgegenstehen, was allerdings voraussetzt, dass die Bodenbeläge aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit dazu auch in der Lage sind.
Dies liegt in der vorgesehenen Montage der angegriffenen Ausführungsform begründet, die wiederum mit der Anordnung der Scharnierwelle zusammenhängt, deren zylinderförmige Oberflächen in eine Ω-förmige Nut der Abdeckprofilleiste einliegen, in deren in Längsrichtung verlaufende Nut hingegen eine Feder des Halters eingreift. Die Abdeckprofilleiste (das „TOP-Profil“) wird – wie sich aus Seite 4 des Prospekts nach Anlage B1 ersehen lässt – mit ihrer Ω-förmigen Nut auf die Scharnierwelle (den „Führungssteg“) aufgeschoben. Erst dieser Verbund aus „TOP-Profil“ und „Führungssteg“ wird dann mit der Nut der Scharnierwelle auf die Feder des in der Fuge befestigten Halters (des „BASIS-Profils“) aufgesteckt. Wo dies möglich ist, kann das Aufstecken durch eine seitlich aufschiebende Bewegung erfolgen, wo dies nicht möglich ist, etwa zwischen Türzargen, ist der „Führungssteg“ mit aufgesetztem „TOP-Profil“ seitlich auf das „BASIS-Profil“ aufzusetzen und sodann in einer Abwärtsbewegung „einzuclippen“ (vgl. Anlage B1, Seite 4, zugleich Anlage B7, Verlegehinweis zu Abbildungen 3a., 3b. und 3c.). Abschließend soll eine genaue Anpassung des TOP-Profils „mit wohldosierten Schlägen“ stattfinden (vgl. Anlage B1, Seite 4 unten). Auch dabei erfolgt keine Arretierung der Abdeckprofilleiste in ihrer Verschwenkung relativ zum Halter. Dies würde ein Auseinanderspreizen der Nut in der Scharnierwelle durch die Feder (hier: des Halters) voraussetzen, was die nicht elastische Scharnierwelle (der „Führungssteg“) der angegriffenen Ausführungsform unstreitig nicht zulässt. Mangels Elastizität der Scharnierwelle ist es dann aber auch nicht möglich, die Abdeckprofilleiste vermittels eines Haltemoments zwischen Ω-förmiger Nut und zylinderförmiger Oberfläche relativ zum Halter festzusetzen (zu arretieren). Zur hierfür erforderlichen Übertragung eines Drehmoments auf die Ω-förmige Nut ist die Scharnierwelle mangels Elastizität unstreitig nicht in der Lage. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird das Haltemoment vielmehr nur „extern“ durch die an die Abdeckprofilleiste anliegenden Bodenbeläge erzeugt, wenn und soweit diese ein Abstützung der Schenkel der Profilleistenkanten gestatten.
Damit erreicht die angegriffene Ausführungsform den zweiten Vorteil des Klagepatents, die Arretierung der Abdeckprofilleiste gegenüber dem Halter vermittelt durch die Scharnierwelle (eine Lagefeststellung gegen weitere Verschwenkung) nicht. Es fehlt an einer objektiven Gleichwirkung der angegriffenen Ausführungsform zur patentgemäßen Lösung, bei der die Feder der Abdeckprofilleiste „als Haltemittel“ über eine Rastverbindung in die Längsnut der Scharnierwelle eingreift und diese dadurch in der erreichten Verschwenkung arretiert.
Fehlt es schon an der objektiven Gleichwirkung, lässt sich auch nicht feststellen, dass die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung für den Durchschnittsfachmann am Prioritätstag als gleichwirkend auffindbar war oder dass die Überlegungen so am Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die Abwandlung als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Um die angegriffene Ausführungsform auffinden zu können, hätte sich der Fachmann vielmehr über die in den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 2 umschriebene Lösung, die Nut-Feder-Verbindung als Haltemittel für die Abdeckprofilleiste einzusetzen, hinwegsetzen müssen.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin wegen der Kosten war nicht zu entsprechen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (§ 712 ZPO) weder vorgetragen noch in der durch § 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird auf 500.000,– EUR festgesetzt.