4a O 13/12 – Rohranfasgerät (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2144

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Dezember 2013, Az. 4a O 13/12

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Ansprüche des Klägers auf Arbeitnehmererfindervergütung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.04.1986 bis zum 30.04.2011 angestellt. Zunächst war er als Techniker und Konstrukteur tätig, später, ab dem 26.11.2007, auch als Prokurist.

Die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen, Werkzeugen und Montagehilfsmitteln. Sie ist Herstellerin von außenspannenden Rohrenden-Anfasmaschinen, Druckprobenverschlüssen und Brennern zum Anwärmen und Glühen im industriellen Bereich.

Nach Aufnahme seiner Tätigkeit leistete der Kläger zumindest einen Teilbeitrag zu einer Erfindung, die sich auf eine Vorrichtung zur Bearbeitung von Rohrenden mit einem Gehäuse bezieht, das mit einer verstellbaren Spanneinrichtung zum lagefesten Verbinden der Vorrichtung mit dem zu bearbeitenden Rohr versehen ist, sowie mit einem durch einen Motor angetriebenen Werkzeug, insbesondere Fräswerkzeug, welches mittels eines von Hand über ein Handrad verstellbaren Vorschubs bezüglich des Rohrendes verfahrbar ist, wobei das Handrad zum Einstellen des Vorschubs auf der dem Rohr abgewandten Seite der Spanneinrichtung an dem Gehäuse angeordnet ist.

Die Beklagte erklärte die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung und verwertete sie.

Die Erfindung des Klägers führte am 12.02.1993 zur Anmeldung der EP 0 564 XXX A1, in der neben dem Kläger der damalige und zwischenzeitlich verstorbene Geschäftsführer der Beklagten, Herr A, als Miterfinder benannt wurde (Anlage K 1).

Das auf die Anmeldung erteilte Patent stand zuletzt nur noch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Kraft, bevor es mit Ablauf des 12.02.2002 infolge der Nichtbezahlung der Jahresgebühr erlosch.

Mit Schreiben vom 30.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.12.2011 zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der Umsätze mit dem von ihm erfundenen Produkt, dem Rohranfasgerät BFM in den Baugrößen BFM0G, BGM1, BFM1G und BFM2 auf (Anlage K 2). Das Schreiben des Klägers blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.01.2012 (Anlage K 3) wiederholte der Kläger ohne Erfolg seine Aufforderung durch ein Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten.

Nach Auffassung des Klägers steht ihm gegen die Beklagte, nachdem diese die Erfindung in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung sowie ein damit korrespondierender Anspruch auf Auskunftserteilung aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB zu, wobei der Kläger beabsichtigt, die Arbeitnehmervergütung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Dabei werde in Rechnung zu stellen sein, dass der Kläger an der in Streit stehenden Erfindung nicht nur beteiligt war, sondern diese alleine getätigt habe. Die Benennung von Herrn A als Miterfinder bei der Anmeldung habe er lediglich hingenommen, weil Herr A sein Vorgesetzter gewesen sei und er das freundschaftliche Verhältnis nicht habe belasten wollen.

Der Kläger beantragt mit der am 06.02.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 01.03.2012 zugestellten Klage zuletzt und nachdem er zunächst auch Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der von der Beklagten unter Nutzung seiner Diensterfindung erzielten Gewinne gefordert hat,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. dem Kläger Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 12.02.1993 Vorrichtungen zur Bearbeitung von Rohrenden, mit einem Gehäuse, das mit einer verstellbaren Spanneinrichtung zum lagefesten Verbinden der Vorrichtung mit dem zu bearbeitenden Rohr versehen ist, sowie mit einem durch einen Motor angetriebenen Werkzeug, insbesondere Fräswerkzeug, welches mittels eines von Hand über ein Handrad verstellbaren Vorschubs bezüglich des Rohrendes verfahrbar ist, wobei das Handrad zum Einstellen des Vorschubs auf der dem Rohr abgewandten Seite der Spanneinrichtung an dem Gehäuse angeordnet ist (EP 0 564 XXX A1),

hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, zeiten und –preisen,

d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

e) der Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen;

2. im Wege der Stufenklage – die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu Ziffer 1. erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern;

3. im Wege der Stufenklage – an den Kläger eine angemessene Erfindervergütung nach Maßgabe der Auskunft zu Ziffer 1 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie habe die in der EP 0 564 XXX A1 beanspruchten Erfindung letztmalig im Jahr 2002 genutzt, als sie 3 Maschinen mit einem Preis von jeweils € 6.133,- bis € 6.600,- verkauft habe. Der deutsche Teil des auf die Anmeldung erteilten Patents EP 0 564 XXX B 1 sei nur bis zum 12.02.2002 in Kraft gewesen, als die Jahresgebühr in Einvernehmen mit dem Kläger nicht mehr entrichtet worden sei, weil Umsätze unter Nutzung des Patentes in den Jahren 2001 und 2002 keine wirtschaftliche Bedeutung mehr gehabt hätten. Damit habe ein denkbarer Vergütungsanspruch des Klägers grundsätzlich im Jahr 2002 geendet. Der Kläger habe in seiner Position als Prokurist der Beklagten ab dem 26.11.2007 zudem über sämtliche Auskünfte verfügt, um seine angeblichen Erfindungsvergütungsansprüche beziffern zu können, zumal er mit dem vormaligen Geschäftsführer und Geschäftsinhaber Herrn A befreundet gewesen und über Jahrzehnte selbst die Verwertung der Patente vorgenommen habe. Dem Kläger zustehende Auskunftsansprüche seien daher verjährt. Jedenfalls aber seien sie verwirkt, weil der Kläger über Jahre hinweg keine derartigen Ansprüche geltend gemacht habe. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen seit dem 01.07.1998 bis auf weiteres eine Prämie von 7 % Brutto erhalten habe, die nach Sicht der Beklagten eine Erfindervergütung darstelle und die der Klage zugrunde liegenden möglichen Ansprüche durch Erfüllung zum Erlöschen gebracht habe. Schließlich sei die Erfüllung der mit der Klage verfolgten Ansprüche für die Jahre 1993 bis 2001 nicht mehr möglich, weil eine Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für diesen Zeitraum zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr bestanden habe und diese durch die Beklagte nicht vorgelegt werden könnten. Dass entsprechende Unterlagen längst vernichtet seien, habe der Kläger sich selbst zuzuschreiben, weil er mit der Erhebung der von ihm geltend gemachten Ansprüche bis zum Jahr 2011 zugewartet habe.

Der Kläger tritt diesem Vorbringen entgegen.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der – im Wege der Stufenklage zunächst gemäß § 254 ZPO allein zu Entscheidung gestellte – Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif aber nicht begründet. Die Klage ist insgesamt, das heißt auf allen Stufen abzuweisen, weil dem Kläger Ansprüche auf Zahlung einer Erfindervergütung und damit auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemäß §§ 242, 259 BGB nicht zustehen. Entsprechend kann der Kläger auch nicht Erstattung seiner Aufwendungen für die vorprozessuale Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten verlangen.

I.
Dem Kläger stehen die die geltend gemachte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB für Verwertungshandlungen, die die Beklagte erst nach Ablauf des Streitpatents am 12.02.2002 unter Verwendung der Erfindung des Klägers vorgenommen hat, nicht zu.

Die Ansprüche des Klägers auf Auskunft und Rechnungslegung sind auf den Zeitraum bis zum Ablauf des für seine Erfindung angemeldeten Schutzrechts beschränkt. Da der Vergütungsanspruch grundsätzlich nur für Verwertungshandlungen bis zum Ablauf des Schutzrechts besteht, sind Auskunftsansprüche über Nutzungshandlungen nach Ablauf des Schutzrechts nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechts praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Schutzrecht während seiner Laufzeit dem Schutzrechtsinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umstände noch weiter andauert, vgl. RL 42.

Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Vergütungsanspruchs über den Zeitpunkt des Erlöschens des Streitpatents nicht vor. Es sind keine Gründe vorgetragen bzw. ersichtlich, die ein Fortbestehen des Vergütungsanspruchs über die Laufdauer des Schutzrechts hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere wurde die Erfindung unstreitig bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Patent, das heißt seit 1993, und damit nicht erst in den letzten Jahren der Laufdauer des für sie erteilten Patents praktisch ausgewertet, so dass die der Beklagten durch das Schutzrecht vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt daher weiter andauern würde.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Streitpatent wegen der Nichtbezahlung der Jahresgebühr durch die Beklagte vor Ablauf seiner maximalen Schutzdauer erloschen ist. Denn dem auf die Unterlagen gemäß Anlage B 5 und B 6 gestützten Vortrag der Beklagten, dass der Kläger in die Entscheidungen, die Jahresgebühren für die benannten Schutzdaten nicht weiterzuzahlen, einbezogen und damit einverstanden war, ist er auch auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.

II.
Für die Zeit bis zum 12.02.2002 sind Ansprüche des Klägers auf Erfindervergütung und damit auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 9, 12 ArbEG i. V. m. §§ 242, 259 BGB dem Grunde nach entstanden aber verjährt, so dass die Beklagte ihre Erfüllung verweigern kann, § 214 Abs. 1 BGB.

Die Beklagte hat die Erfindung des Klägers unstreitig unbeschränkt in Anspruch genommen. Bereits durch die Inanspruchnahme ist der Vergütungsanspruch des Klägers und damit auch der mit diesem Vergütungsanspruch korrespondierende Anspruch auf Rechnungslegung entstanden (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage, § 12 Rn. 164.2).

Gegenüber diesem Anspruch kann sich die Beklagte erfolgreich auf die von ihr mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2012 erhobene Einrede der Verjährung berufen, §§ 214 Abs. 1, 194 Abs. 1, 195 Abs. 1, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB.

1.
Für Verwertungshandlungen vor dem 06.02.2002 ergibt sich dies unabhängig von einer subjektiven Kenntnis des Klägers von den seinen Vergütungsanspruch begründenden Umständen und der Person des Vergütungsschuldners aus §§ § 214 Abs. 1 BGB, 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB.

Die Verjährung des Erfindervergütungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche Änderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Vergütungsanspruch grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB a. F.), es sei denn, der Vergütungsanspruch hatte entsprechend § 12 ArbNErfG eine Konkretisierung erfahren, so dass gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterfällt ein Anspruch auf Erfindervergütung der regelmäßigen Verjährung von nunmehr drei Jahren (§§ 194, 195 BGB). Maßgeblich für die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verjährung bestimmt, ist das Entstehen des Vergütungsanspruchs. Ist der Vergütungsanspruch nach dem 31.12.2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschränkt die neuen Verjährungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Vergütungsanspruch zwar nach dem 31.12.2001 fällig ist, aber auf einem vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverhältnis beruht. Ist der noch nicht verjährte Vergütungsanspruch bereits am 01.01.2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon fällig, so gilt das neue Verjährungsrecht hingegen nur in Ansehung der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31.12.2001 verjährt, verbleibt es dabei (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108/05).

Die Verjährungsvorschriften des BGB sehen, nach Maßgabe von Art. 229 § 6 EGBGB auch für vor dem 01.01.2002 entstandene Vergütungs- und Auskunftsansprüche, absolute Verjährungsfristen vor, damit im Falle des Fehlens subjektiver Merkmale gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Eintritt der Verjährung im Interesse des Rechtsfriedens und auch Rechtssicherheit nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. Für erfindungsrechtliche Vergütungs- und Auskunftsansprüche gilt insoweit die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren des § 199 Abs. 4 BGB, und zwar Tag genau ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Jahresende. Die Wirkung dieser Verjährungshöchstfrist ist von der Kenntnis bzw. dem Kennenmüssen unabhängig und tritt im Grundsatz auch dann ein, wenn der Anspruch noch nicht nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt ist (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O. § 9 Rdnr. 41).

Demnach unterlagen zum Zeitpunkt der die weitere Verjährung hemmenden Klageeinreichung am 06.02.2012 alle Ansprüche auf Erfindervergütung und Auskunft bzw. Rechnungslegung, die ihre Grundlage in Benutzungshandlungen vor dem 06.02.2002 hatten, der Verjährung, §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 187 ZPO. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung an den Kläger zu verweigern, § 214 Abs. 1 BGB.

2.
Aber auch Ansprüche auf Zahlung einer Erfindungsvergütung – und damit einhergehend auf Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung – für Benutzungshandlungen die nach dem 06.02.2002 und vor Ablauf des auf die Erfindung erteilten Patents am 12.02.2002 vorgenommen wurden, sind verjährt.

Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die dem Patent zugrundeliegende Erfindung bereits im Jahr seiner Anmeldung, das heißt 1993, durch sie benutzt wurde. Damit war der Anspruch des Klägers auf Erfindervergütung spätestens im Jahr 1994 nicht nur entstanden sondern – im Hinblick auf die ersten Benutzungshandlungen – 3 Monate nach Nutzungsaufnahme auch fällig (vgl. Bartenbach/Volz, ArbNerfG, 5. Auflage, § 9 Rn. 19ff.).

Auch hat die Beklagte, ohne dass dem der Kläger in substantiierter Weise entgegengetreten wäre, dargelegt, dass dieser zu einem die regelmäßige Verjährung gemäß § 199 Abs. 1, 195, Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB begründenden Zeitpunkt Kenntnis oder infolge grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hatte.

Die Kenntnis der Umstände, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Vergütungsanspruch beruht, muss nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter Höhe des jeweiligen Vergütungsanspruchs umfassen. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an.

Die anspruchsbegründenden Umstände erstrecken sich auf die für Grundlage und Entstehen (Fälligkeit) des Vergütungsanspruchs relevanten Tatsachen. Dies sind grundsätzlich die Erfinder-/Miterfindereigenschaft des Anspruchsberechtigten, der Charakter als Dienst- oder freie Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme, sowie die Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber (vgl. Bartenbach/Volz, a.a.O., § 9 Rn. 40.3). Dabei reicht aus, dass die Kenntnis für die anspruchsbegründenden Tatsachen zumindest in den wesentlichen Grundzügen bzw. Grunddaten gegeben ist, sie müssen nicht im Detail bekannt sein.

Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, NJW 2004, 510; NJW-RR 2010, 681 Rdnr. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 (1250) – Fluch der Karibik).

Dies war vorliegend der Fall. Der Kläger hatte seit langem und jedenfalls im Jahr 2008, und damit 3 Jahre vor Ende 2011, auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Vergütungsanspruch gemäß § 9 Abs. 2 ArbNErfG. Dennoch hat er die vorliegende Klage erst im Jahr 2012 und damit in jedem Fall nicht so rechtzeitig erhoben, dass er damit eine noch laufende Verjährungspflicht gemäß § 195 BGB gehemmt hätte, §§ 209, 204 Abs. 1 BGB.

Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger jedenfalls in dem relevanten Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2008 wusste, dass er Miterfinder der in Frage stehenden Erfindung war. Er kannte nach seinen eigenen Vortrag nicht nur die entsprechende Patentanmeldung, sondern wusste auch, dass nicht nur er sondern auch der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten als Miterfinder genannt waren. Ebenso hatte der Kläger positive Kenntnis von dem Umstand, dass es sich bei der von ihm getätigten Erfindung um eine Diensterfindung handelte. Diese gelang ihm als nach seinem eigenen Vortrag einzigem Konstrukteur der Beklagten, während sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten bestand. Auch führte der Kläger bereits in seiner Klageschrift aus, dass seine Erfindung am 12.02.1993 von der Beklagten angemeldet und von dieser auch unbeschränkt in Anspruch genommen wurde, woraus die Beklagte unwidersprochen und insofern in Übereinstimmung mit der Lebenserfahrung schloss, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der unbeschränkten Inanspruchnahme haben musste. Das gleiche gilt für die Tatsache, dass die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte aufgenommen worden war und den Erteilungsstand und das Erlöschen des auf die Erfindung erteilten Patents im Jahr 2002. Schließlich besteht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch kein Zweifel, dass der Kläger wusste, dass die Beklagte als seine Arbeitgeberin Schuldner eines ihm zustehenden Erfindervergütungsanspruchs war.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Das Urteil ist gemäß §§ 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 20.000,- festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf einen Schriftsatznachlass zum Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände ihm in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung auf das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten nicht möglich gewesen sein sollte. Dieser war seinen Prozessbevollmächtigten bereits 11 Tage vor der mündlichen Verhandlung per Fax zugegangen.