Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. September 2013, Az. 4a O 112/12
Rechtsmittelinstanz: 15 U 34/14
Leitsätze der Redaktion
1. Abzugsfähig vom Umsatz sind diejenigen Kosten, die für die Fertigung, Montage und den Absatz der schutzrechtsverletzenden Ware, die auch im fingierten Betrieb des Verletzten aus Anlass der Patentverletzung zusätzlich entstanden wären. Neben den abzugsfähigen Einzelkosten kann der Verletzer auch solche Kosten vom Gesamtumsatz abziehen, die den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können (BGH, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil). Nicht abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die allgemeine Unterhaltung des Betriebs („sowieso“) angefallen sind. Es genügt nicht, dass die auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenstände entfallenden Kosten rechnerisch exakt ermittelt werden können, vielmehr muss auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass diese Kosten ohne die Schutzrechtsverletzung nicht entstanden wären, d. h. auch Gemeinkosten können nur dann vom Umsatzerlös abgezogen werden, soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen un – mittelbar zugeordnet werden können.
2. Die Logistikkosten für den Hin- und Rücktransport der patentverletzenden Gegenstände sind nicht ab – zugsfähig, wenn sie nicht ausschließlich für den alleinigen Transport der patentverletzenden Gegenstände angefallen sind.
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 795.779,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent bis zum 30.07.2012
aus 26.295,80 EUR seit dem 01.01.2005,
aus 26.295,80 EUR seit dem 01.04.2005,
aus 242.198,56 EUR seit dem 01.01.2006,
aus 322.150,75 EUR seit dem 01.01.2007,
aus 178.838,38 EUR seit dem 01.01.2008,
und nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 530.559,02 EUR seit dem 30.07.2012 und aus 795.779,28 EUR seit dem 16.05.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.
III.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger nimmt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, der A B GmbH, die Beklagte auf Schadensersatz wegen Patentverletzung in Anspruch.
Die Gemeinschuldnerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 1 067 XXX (im Folgenden: Klagepatent), das am 03.06.2000 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Schrift vom 09.06.1999 in deutscher Sprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 10.01.2001, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.08.2005, veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde beim Europäischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Das Klagepatent wurde im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem EPA wurde die Entscheidung der Einspruchsabteilung inhaltlich bestätigt. Die C GmbH erhob Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Das Bundespatentgericht wies mit Urteil vom 06.02.2013 (5 NI 18/11 (EP)) diese zurück. Über die hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Funkarmbanduhr. Der Kläger machte den Patentanspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung abgeänderten Fassung geltend, der wie folgt lautet:
„Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Gehäuse (12) aufgenommener magnetischer LangweIlen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Gehäuse (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch, nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.“
Die Beklagte vertrieb als internationaler Handelskonzern für Konsumgüter zusammen mit der D F GmbH im jeweiligen Weihnachtsgeschäft zwischen Dezember 2004 und Dezember 2007 in Deutschland Funkarmbanduhren.
Die Gemeinschuldnerin bzw. der Kläger nahmen neben der Beklagten auch die D F GmbH wegen Verletzung des Klagepatents unter anderem auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte wurde zusammen mit der vormaligen weiteren Beklagten des Verletzungsstreits, welche inzwischen auf die hiesige Beklagte verschmolzen wurde, rechtskräftig durch die hiesige Kammer mit Urteil vom 30.10.2008 (4a O 280/07), in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 (I-2 U 146/08), unter anderem wie folgt verurteilt:
„I.1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
eine Funkarmbanduhr mit in ihr Gehäuse aufgenommener magnetischer LangweIlen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Gehäuse zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil aufweist, dem gegenüber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Gehäuse zu dessen Zentrum hin versetzt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Gehäuse-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.
…
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,
1. der Klägerin für die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.“
Wegen der genauen Inhalte der beiden Urteile wird auf die Anlagen K 8 und 9 Bezug genommen.
Nach Auskunft der Beklagten und der D F GmbH sind die patentverletzenden Uhren (Verletzungsformen) im Rahmen von insgesamt vier Projekten von jeweils einer Woche Dauer verkauft worden, wobei das Projekt mit der Projektnummer 26XXX in der Kalenderwoche 51/2004 und 8/2005 in den Entschädigungszeitraum fiel.
Der Kläger trägt vor, dass es im Prioritätszeitpunkt keine Funkarmbanduhr gegeben habe, die bei sehr guten Empfangseigenschaften für Zeitzeichen sowohl die Verwendung eines metallischen Gehäuses als auch eine in deren Inneren liegende – nicht in das Armband integrierte – Antenne erlaube. Dies habe erst die im Klagepatent beschriebene technische Lehre ermöglicht. Dem stehe auch nicht die technische Lehre der DE 296 07 XXX U 1 entgegen. Die dort offenbarten Ausführungsformen würden eine Antenne mit einem Ferritkern vorsehen, der vom Unterboden getragen wird und in einer Funkarmbanduhr mit einem nicht-metallischen Gehäuse eingesetzt werde. Die räumliche Nähe der Ferrit-Antenne zu Metallteilen beeinträchtige massiv die Antennenfunktion. Aufgabe des Klagepatents sei es gewesen, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, die weniger störanfällig sei. Das Klagepatent beschreibe erstmals eine kompakte Funkarmbanduhr, bei der eine empfindliche Ferrit-Antenne innerhalb eines metallenen Gehäuse-Mittelteils angeordnet sei und dennoch über eine geringe Störanfälligkeit verfüge. Dies werde durch den vorgesehenen Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material erreicht. Die Verwendung eines Distanzringes ermögliche es, eine ebenso kompakte und flache Uhr wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei, zu realisieren. Es müssten keine Kompromisse mehr beim Design hingenommen werden.
Als Schadensersatzbetrag sei ein Gewinnanteil in Höhe von 70 % vom Gesamtgewinn gerechtfertigt. Es handele sich gerade nicht um eine Detailverbesserung. Die Vorteile des Klagepatents bestünden für den Nutzer darin, dass bei hoher technischer Funktionalität die Designmöglichkeiten erweitert und metallendes Material verwendet werden konnte. Kaufentscheidend für einen Kunden sei die Funksteuerung selbst. Ferner stelle das Design bei einer Kaufentscheidung über eine Funkarmbanduhr keinen unerheblichen Parameter dar, wobei der äußere Eindruck einer Funkarmbanduhr auch durch die Materialwahl beeinflusst werde. Zudem habe die Beklagte auf ihren Produktpackungen mit Aussagen wie „Funk-Armbanduhr“ sowie „Gehäuse und Armband aus Edelstahl“ geworben. Auf einer Seite der Verpackung befinde sich – unstreitig – das Symbol für Funksteuerung sowie ferner die weiteren Aussagen bei der Verpackung des Projekts 32XXX: „Präzision durch Funksteuerung“; „Besondere Gerätekonstruktion“. Andere Schutzrechte, die die Beklagte im Zusammenhang mit den patentverletzenden Funkarmbanduhren geltend mache, könnten sich nicht mindernd auf den Kausalanteil auswirken. Diese seien von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Auch wer Waren bei der Beklagten kaufe, tue dies im Regelfall nicht wegen der Marken der Beklagten, sondern diesen zum Trotz. Im Verletzungszeitraum habe es auf dem Markt keine technisch vergleichbaren Funkuhren gegeben. Soweit die Beklagte vortrage, die Funkuhren der Firma C („D“) und E („F G“) hätten im Verletzungszeitraum alternative technische Lösungen auf dem Markt dargestellt, die über ein Vollmetallgehäuse und einen innenliegenden Antennenkern mit einer entsprechenden Antenne verfügten, bestreite er dies mit Nichtwissen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen seien nicht aussagekräftig.
Den Entschädigungsanspruch beziffert der Kläger mit 10 Prozent des Nettoerlöses in Höhe von 2.103.663,69 EUR für den Verletzungszeitraum vom 10.02.2001 bis 30.09.2005, mithin 210.366,37 EUR. Die Ausführungen zum Anspruch auf Schadensersatz würden auch für den Entschädigungsanspruch gelten. Für den Schadensersatzanspruch sei ein Gesamtgewinn in Höhe von 2.477.292,29 EUR zugrunde zu legen. Der Anteilsfaktor daran betrage 70 %, mithin 1.734.104,60 EUR zuzüglich Zinsen, woraus sich die Klageforderung in Höhe von insgesamt 1.944.470,97 EUR ergebe. Logistikosten in Höhe von 265.220,26 EUR könne die Beklagte bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs von dem Umsatz nicht abziehen, da es an einer unmittelbaren Zurechenbarkeit dieser Kosten zum Vertrieb der Verletzungsform fehle. Mit Nichtwissen bestreitet der Kläger, dass die von der Beklagten geltend gemachten Kosten überhaupt angefallen seien und welcher Anteil der mitgeteilten Gesamtbeträge der einzelnen Kostenarten unmittelbar dem Vertrieb der Verletzungsformen zuzuordnen sei. Dies gelte für die Kosten der Auftragserfassung, der Lieferkosten der D Logistik GmbH, der Transportkosten, der Kosten der Kommissionierung, des Drucks der Rechnungen und Lieferscheine, der Kartonage, der Kosten für Retouren sowie der Logistikkosten der D F GmbH. Ferner bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass in Sendungen an bestimmte Käufer jeweils ausschließlich patentverletzende Gegenstände enthalten gewesen seien. Dies ergebe sich nicht aus den von der Beklagten vorlegten Anlagen.
Der Kläger beantragt nach Zustellung der Klage am 30.07.2012 und der Klageerweiterung am 16.05.2013 unter geringfügiger Rücknahme des Zinsanspruchs nunmehr
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.944.470,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent bis Rechtshängigkeit
aus 105.183,19 EUR seit dem 01.01.2005,
aus 105.183,18 EUR seit dem 01.04.2005,
aus 565.129,98 EUR seit dem 01.01.2006,
aus 751.685,08 EUR seit dem 01.01.2007,
aus 417.289,54 EUR seit dem 01.01.2008,
und nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 1.944.470,97 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, bei der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung handele es sich lediglich um Detailverbesserungen. Ausführungen von Funkarmbanduhren, die patentfrei seien, seien ebenso gut zu vermarkten gewesen. Im Verletzungszeitraum 2004 – 2007 seien eine Reihe von funktionierenden Alternativmöglichkeiten technischer Art bekannt gewesen, die das Klagepatent nicht verletzt hätten. Die patentverletzenden Funkuhren der Beklagten hätten mit einem Metallboden ausgestattet werden können, ohne dass die Empfangsempfindlichkeit der Funkuhren beeinträchtigt gewesen wäre. Ab 2004 hätten namenhafte Anbieter eine Funkuhr mit einem Vollmetallgehäuse und einem metallenden Armband angeboten, deren Uhren über eine zuverlässige und ausreichende Empfangsbereitschaft verfügt hätten, wie die C „D“ (vgl. Anlagen B 17 und B 18) oder die E „F G“. Wegen der bildlichen Darstellung und der Uhrenbeschreibung wird auf die Anlagen B 19-21 verwiesen. Diese Uhren seien voll funktionsfähig und funktionierten mindestens ebenso gut wie die Funkuhren nach der patentgemäßen Lehre. Sie selbst habe im Jahr 2008 eine Funkuhr mit Metallboden auf den Markt gebracht, die nicht patentverletzend gewesen sei. Diese alternative Möglichkeit mit einem Metallgehäuse und einem Metallboden und einer innenliegenden Antenne habe bereits im Verletzungszeitraum 2004-2007 zur Verfügung gestanden.
Die Beklagte habe mit einer vermeintlich besseren Funktionalität der von ihr verkauften Funkarmbanduhren im Sinne des Klagepatents nicht geworben. Auch sei die patentgemäße Anordnung des Distanzringes in der Montageebene des Antennenkerns in keiner Form für die Kunden, die sich für einen Kauf der Funkarmbanduhr interessierte, zu erkennen gewesen. Entscheidend für den Kaufentschluss eines Kunden seien bei Funkarmbanduhren das Design und der Preis. Die Funktionalität nehme nur eine untergeordnete Stellung ein. Durch das moderne und sportlich-elegante Erscheinungsbild der patentverletzenden Uhren sei der Kaufimpuls ausgelöst worden. Da ein Kunde der Beklagten im Zeitpunkt der Kaufentscheidung mangels Präsentation anderer Funkuhren keine Auswahlmöglichkeit gehabt habe, habe er lediglich die Entscheidung treffen müssen, ob ihm das Design der Uhr gefällt oder nicht. Gefalle einem Kunden das Design der Uhr, kaufe er sie in der Regel unabhängig von der sich bietenden Funktionsweise als Funkuhr. Für den Durchschnittskunden mache es im alltäglichen Leben keinen Unterschied, ob die Uhr sekundengenau funktioniere oder ob sie einige Sekunden vor- oder nachgehe. Der günstige Preis, mit dem die Beklagte die patentverletzenden Uhren anbieten konnte, sei ausschließlich auf die kostenoptimierte Ausgestaltung ihres Geschäftsbetriebes und einer sehr großen Abnahmemenge zurückzuführen.
Bei der Frage nach der Bemessung des Gewinnanteils sei mindernd zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall andere Schutzrechte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Uhren weit über 90 % des Gewinns ausmachten. Das Design der Uhren sei durch ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und als urheberrechtliches Werk geschützt. Es bestünden beim Design einer Armbanduhr unzählig viele unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, die dann in der Gesamtschau das Design der Uhr ausmachten. Das Design der patentverletzenden Uhren nutze nicht nur die gestalterischen Spielräume. Die Patentanmeldung DE 10 2006 028 XXX A1 habe auch als Anmeldung einen Wert, der erst mit der endgültigen Zurückweisung der Patentanmeldung entfalle. Die Anmeldung erfolgte am 19.06.2006 und verlor ihre Wirkung erst im Jahr 2010. Die patentverletzenden Uhren nutzten zudem die technische Lehre des Gebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX U 1. Schließlich habe das Unternehmen J zwei Softwareprogramme entwickelt, ohne die die patentverletzenden Uhren nicht funktionieren würden. Eine der verwendeten Software werte die von der Antenne empfangenen Funksignale aus und dekodiere das Zeitsignal. Die andere Software steuere vor allem die Zeiger der Uhr. Diese Software sei als anderes Schutzrecht (§§ 69a ff UrhG) bei der Bestimmung des Gewinnanteils zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt vor, ihre Logistikkosten (Anlage K 10, Z. 27) seien in Abzug zu bringen. Die Abzugsfähigkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Zentrallager in Bremen befindliche patentverletzende Gegenstände in ihre Filialen, Franchisefilialen bzw. die Ladengeschäfte mit ihren Regaleinmietungen im Fachhandel und Lebensmittelhandel transportieren musste. Gleiches gelte für einen Rücktransport. Diese Transporte habe die D Logistik GmbH durchgeführt, die hierfür eine Vergütung von der Beklagten je Verkaufseinheit erhalten habe. Auch Transportkosten der vormaligen Beklagten, der D F GmbH, seien in Abzug zu bringen. Die angefallen Kosten bei der Beklagten, wie sie sich aus einer beispielhaften Rechnung gemäß der Anlage B 13 ergeben, seien bezahlt worden. In Bezug auf die Einzelheiten der geltend gemachten Kosten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2013, S. 5 ff bzw. Bl. 116 ff G sowie die Anlage B 15 Bezug genommen.
Der Entschädigungsanspruch sei abweisungsreif, da der Kläger zur Höhe des Entschädigungsanspruchs nichts vortrage. Er habe einen Lizenzsatz von 10 % nicht substantiiert dargelegt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen sowie der Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe eines Verletzergewinns nach § 139 Abs. 2 PatG für die Projekte 32XXX, 36XXX und 41XXX (nachfolgend unter II.) bzw. auf Entschädigung für das Projekt 26XXX (nachfolgend unter III.) in Höhe von insgesamt 795.779,28 EUR nebst Zinsen zu.
I.
Nachdem die Beklagten in dem vorausgegangenen Verfahren rechtskräftig verurteilt worden sind, steht zwischen den Parteien die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger für die Benutzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 067 XXX Schadenersatz zu leisten und eine Entschädigung zu zahlen.
1.
Die von der Beklagten vorgetragenen Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents bleiben bei der Frage der Höhe des durch die Beklagte zu zahlenden Schadensersatzes bzw. der Entschädigung außer Betracht. Mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 30.08.2008 (4a O 280/07) und des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.03.2010 (I-2 U 146/08) steht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle Schäden, die durch den Vertrieb der Funkarmbanduhren entstanden sind, zu ersetzen. Hieran ändert vorliegend auch nichts die von der Firma C GmbH eingelegte Berufung gegen das die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 06.02.2013 (5 NI 18/11 (EP)), über welche noch nicht entschieden ist.
2.
Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil über den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (BGH, GRUR 2008, 933, 934 – Schmiermittel). Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers festgestellt worden ist, führt dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen stützen, die schon zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (BGH, GRUR 1995, 578, 581 – Steuereinrichtung II; BGH, NJW 1989, 105, Rz. 10, zitiert nach juris). Im Höheverfahren sind Einwendungen zum Grund des Anspruchs ausgeschlossen (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rz. 181). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die maßgeblichen Verletzungshandlungen (Busse/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., § 139 Rz. 228). Danach ist vorliegend von der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte und der vormaligen Beklagten auszugehen, und zwar in dem Umfang, wie sie im Urteil des Landgerichts Düsseldorf, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf festgestellt wurde.
II.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 743.187,69 EUR zu, was einem Kausalitätsanteil von 30 % entspricht. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von Kosten in Höhe von 265.220,26 EUR bleibt ohne Erfolg.
Entsprechend der von dem Kläger getroffenen Wahl kann die Schadensberechnung nach den Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns vorgenommen werden. Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für dessen Inhaber benutzt hätte. Diese Berechnungsart zielt auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers ab (BGH, GRUR 1995, 349, 352 – Objektive Schadensberechnung; BGH, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 143 – Schwerlastregal II, Mellulis, GRUR Int. 2008, 679, 683). Der Schaden besteht in der Beeinträchtigung des absoluten Rechts; der Verletzer nutzt die ihm von dem immateriellen Recht vermittelten Marktchancen für sich und entzieht sie der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber. Ziel ist die Ermittlung desjenigen Betrages, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist. Der Verletzer ist verpflichtet, den durch die Verletzungshandlung erzielten Gewinn vollständig, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226, 1227 – Flaschenträger). Die Höhe des herauszugebenden Verletzergewinns kann nach § 287 ZPO zu schätzen sein. Die Grundlage für eine Schätzung muss – soweit möglich – objektiv ermittelt werden (BGH, GRUR 2010, 1226, 1228 – Flaschenträger; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 251, 254 – Lifter). Prinzipiell berechnet sich der Verletzergewinn danach, vom Umsatz die Kosten abzuziehen. Hiervon ausgehend ist in einem weiteren Schritt bei wertender Betrachtung der Anteil am Gewinn zu bestimmen, der auf der Rechtsverletzung beruht (Kausalanteil).
1.
Umsatz ist derjenige, den der Verletzer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes mit der patentgeschützten Vorrichtung erzielt hat. Grundsätzlich ist es für die Berechnung des Umsatzes erforderlich, die vertriebene Stückzahl mit dem Durchschnittspreis zu multiplizieren.
Die Umsatzermittlung erfolgte entsprechend der Anlage K 10, die auf die Beklagte zurückgeht. Unstreitig beläuft sich der Gesamtgewinn unter Berücksichtigung der nach Ansicht des Klägers nicht anrechnungsfähigen Kosten in Höhe von 265.220,26 EUR auf insgesamt 2.477.292,29 EUR.
2.
Abzugsfähig vom Umsatz sind diejenigen Kosten, die für die Fertigung, Montage und den Absatz der schutzrechtsverletzenden Ware, die auch im fingierten Betrieb des Verletzten aus Anlass der Patentverletzung zusätzlich entstanden wären. Neben den abzugsfähigen Einzelkosten kann der Verletzer auch solche Kosten vom Gesamtumsatz abziehen, die den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können (BGH, GRUR 2001, 329 – Gemeinkostenanteil). Nicht abzugsfähig sind diejenigen Kosten, die unabhängig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die allgemeine Unterhaltung des Betriebs („sowieso“) angefallen sind. Es genügt nicht, dass die auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenstände entfallenden Kosten rechnerisch exakt ermittelt werden können, vielmehr muss auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass diese Kosten ohne die Schutzrechtsverletzung nicht entstanden wären, d. h. auch Gemeinkosten können nur dann vom Umsatzerlös abgezogen werden, soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden können. Für den Fall, dass schutzrechtsverletzende Gegenstände gemeinsam mit schutzrechtsfreien Gegenständen ausgeliefert werden, sind nur diejenigen Kosten abzugsfähig, die ausschließlich für die Auslieferung der Verletzungsgegenstände aufgewandt wurden. So werden Kosten für den Versand, die Logistik, der Auftragserfassung, der Kartonage, der Kommissionierung und des Rechnungsdrucks nicht berücksichtigt, soweit neben patentverletzenden Gegenständen auch weitere nicht das Patent verletzende Gegenstände im gleichen Vorgang als Bestellung erfasst wurden und versandt wurden. Sind die Kosten für das Sammelpaket nicht höher als jene für ein Paket, mit dem das nicht verletzende allein versendet wird, fehlt es an der unmittelbaren Zurechenbarkeit (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2012, I-2 U 76/11, S.28). Diese Kosten dienen bei einer wertenden Betrachtung der allgemeinen Unterhaltung des Betriebs des Verletzers. Dabei hängt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vom Zufall ab, ob die Beklagte die Produkte zusammen verschickt oder nicht, denn die die Art und Weise des Vertriebs von Produkten des Unternehmens stellt eine unternehmerische Entscheidung dar. Die Beweislast dafür, dass von der Beklagten geltend gemachten Kosten den Verletzungsgegenständen unmittelbar zugeordnet werden können und damit vom Umsatz abzugsfähige Kosten darstellen, trägt die Beklagte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, I-2 U 61/08).
Zwischen den Parteien besteht allein Streit darüber, ob die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Beklagten und der vormaligen D F GmbH in Höhe von 265.220,26 EUR abzugsfähig sind. Dies ist nicht der Fall.
a)
Die Beklagte trägt vor, ihre Logistikkosten (Anlage K 10, Z. 27) seien in Abzug zu bringen. Die Abzugsfähigkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Zentrallager in Bremen befindliche patentverletzende Gegenstände in ihre Filialen, Franchisefilialen bzw. die Ladengeschäfte mit ihren Regaleinmietungen im Fachhandel und Lebensmittelhandel transportieren musste. Gleiches gelte für einen Rücktransport. Diese Transporte habe die D Logistik GmbH durchgeführt, die hierfür eine Vergütung von der Beklagten je Verkaufseinheit erhalten habe. Hierfür seien Kosten in Höhe von 18.345,06 EUR (für das Projekt 32XXX), 42.303,96 EUR (für das Projekt 36XXX) und 34.324,46 EUR (für das Projekt 41XXX) für den Versand angefallen. Die angefallen Preise seien bezahlt worden. Die patentverletzenden Funkarmbanduhren fielen in die Kategorie „G H NF“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kosten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2013, S. 5 ff bzw. Bl. 116 ff G sowie auf die Anlage B 13 Bezug genommen.
aa)
Diese Kosten sind nicht abzugsfähig, da sich aus dem Hauptvorbringen der Beklagten gerade nicht ergibt, dass diese Kosten ausschließlich für den alleinigen Transport der patentverletzenden Gegenstände angefallen sind.
bb)
Soweit die Beklagte hilfsweise geltend macht, diese Kosten seien ausschließlich für den Versand patentverletzender Funkarmbanduhren angefallen, vermag dieser Sachvortrag eine Abzugsfähigkeit ebenfalls nicht zu begründen. Anders als in dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28.07.2011, 4a O 263/10, S. 23, ist der Kläger der Auffassung, dass diese Kosten nicht hinreichend dargelegt worden sind. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass sie überhaupt angefallen sind. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die angefallenen Kosten unmittelbar zuzuordnen sind. Es ist für einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2002, 2862, 2863). Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechnungen der Anlage B 13 verhalten sich exemplarisch lediglich über angefallene Kosten aus dem Jahr 2005. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung auf die Kostenposition „G (H NF)“ einer Rechnung der D F GmbH verweist, trägt sie vor, dass es sich nur um einen Durchschnittssatz handelt, der bereits vom Ansatz her eine unmittelbare Zuordnung ausschließt. Ob die Gesamtzahl der patentverletzenden Gegenstände, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Kostenberechnung gemacht hat, zutreffend ermittelt worden ist, kann an Hand der Unterlagen, die sich nur über das Jahr 2005 verhalten, nicht nachvollzogen werden. Ferner ist der Anlage B 13 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass die Abkürzungen „FL, Franchise ….“ alle von der Beklagten in Ansatz gebrachten Transportkosten wiedergibt. Insofern lässt sich dem Vortrag der Beklagten keine hinreichende Zuordnung zu den Versendungen der einzelnen patentverletzenden Gegenstände entnehmen.
b)
Die Beklagte trägt weitere verschiedene Kostenarten vor, die sie unter der Überschrift „Logistikkosten der D F GmbH“ versteht: Kosten der Auftragserfassung; Lieferkosten, die wiederum unterteilt sind in Kosten der „D Logistik GmbH“, Transportkosten, Kommissionierung, Druck, Rechnungen und Lieferscheine, Kartonage; Kosten für Retouren, die wiederum unterteilt sind in Kosten der „D F GmbH“, Transportkosten, Kosten Kommissionierung.
aa)
Unabhängig von der Frage, wo und wie die einzelnen Kosten zustande gekommen sind, sind diese Kosten insgesamt bereits aus Rechtsgründen nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte behauptet noch nicht einmal in ihrem Hauptvorbringen, dass diese Kosten unmittelbar den patentverletzenden Gegenständen im oben genannten Sinne zuzuordnen wären. Vielmehr trägt sie in Bezug auf die Kosten der Auftragserfassung vor, dass die Kosten für den externen Dienstleister pro Auftrag angefallen seien, wobei die Aufträge nur patentverletzende Gegenstände oder patentfreie Gegenstände enthielten.
Zwar ist die Beklagte der Auffassung, die von ihr vorgetragenen Kosten seien unmittelbar zuzuordnen, indes überzeugt ihre Argumentation nicht. Die „Gemeinkostenanteil“-Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die sehr wohl nach der hiesigen Rechtsprechung auf Schadensersatzklagen wegen Patentverletzung Anwendung findet, verlangt nicht, dass bei einer wertenden Betrachtung auch anteilige Kostenansätze Berücksichtigung finden müssen. Zwar wäre es rechnerisch möglich, anteilige Kosten zu berechnen, die sich lediglich über z. B. die Transportkosten von patentverletzenden Gegenständen verhalten und gleichzeitig angefallene Kosten für den Transport patentfreier Gegenstände nicht erfassen. Dies bevorzugt indes den Patentverletzer. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden könnten so externe Kosten, also Kosten die bei Dritten angefallen sind, ausgelagert werden, ohne zu berücksichtigen, ob die Dritten mit dem Patentverletzer konzernrechtlich über Gewinn- und Verlustabführungsverträge verbunden sind. Eine Berücksichtigung des Kostenansatzes würde den Patentverletzer übervorteilen, da mögliche Gewinne von konzernrechtlich verbundenen Unternehmen unberücksichtigt blieben.
bb)
Hilfsweise trägt die Beklagte weiter vor, es seien Kosten der D F GmbH in Abzug zu bringen, die unmittelbar patentverletzenden Gegenständen zuzuordnen wären. In Bezug auf diese Kosten bezieht sich die Beklagte auf die Anlage B 15. Hierzu behauptet sie, dass die Logistikkosten ausschließlich Kosten beinhalten, die den patentverletzenden Funkuhren zuzuordnen sind. Dies ergebe sich daraus, dass die Tabellenzeilen „I Uhren“ und „I insgesamt“ jeweils die gleiche Zahl wiedergeben würden. Dies stellt keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag dar.
(1)
Die Beklagte behauptet, es seien Kosten der Auftragserfassung bei dem Projekt 32XXX in Höhe von 4.008,62 EUR entstanden. Diese Zahl findet sich in der entsprechenden Rubrik der Anlage B 15 nicht wieder. Vielmehr ist dort unter der Rubrik „Auftragserfassung 32XXX“ ein Betrag in Höhe von 2.949,25 wiedergegeben.
Gleiches gilt für das Projekt 36XXX, für welches der von der Beklagten vorgetragene Betrag von 5.726,99 EUR dem Kostenansatz gemäß der Anlage B 15 in Höhe von 4.540,31 EUR nicht entspricht. Für das Projekt 41510 behauptet die Beklagte Kosten in Höhe von 3.561,77 EUR; aus der Anlage B 15 ergeben sich lediglich Kosten in Höhe von 2.329,27 EUR. Auf gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu keine weiteren Tatsachen vorgetragen.
(2)
Soweit die Beklagte weitere Kosten der D F GmbH geltend macht, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Der Kläger hat den Sachvortrag der Beklagten, die geltend gemachten Kosten seien angefallen und den patentverletzenden Produkten unmittelbar zuzuordnen, mit Nichtwissen bestritten, insbesondere, dass in den Sendungen an die Käufer jeweils ausschließlich patentverletzende Gegenstände enthalten gewesen sind. Die Beklagte hat hierauf nicht ergänzend vorgetragen.
Ausweislich der Anlage B 15 lässt sich dieser nur entnehmen, dass zu bestimmten Kundennummern ein Sendungsdatum zugeordnet ist und dass die Zahl der Rubrik „I Uhren“ mit „I gesamt“ jeweils mit „1“ ausgefüllt ist. Hieraus zieht die Beklagte den Schluss, dass dies nur Sendungen erfasse, die ausschließlich patentverletzende Funkuhren zum Gegenstand hatten. Aufgrund dessen, dass der Kläger diesen Sachvortrag bestritten hat, wäre es erforderlich gewesen, darzulegen, wie im Einzelnen der Tabellenauszug entwickelt und zustande gekommen ist. Allein der Umstand, dass die Zahl in der Rubrik „I Uhren“ mit „I gesamt“ übereinstimmt, reicht für eine hinreichende Darlegung einer unmittelbaren Zuordnung der Kosten zu patentverletzende Funkarmbanduhren nicht aus. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Einzelheiten zu den erfassten einzelnen Bestellvorgängen aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden können. Da die Beklagte Kosten für die „Vorwärtslogistik“ und „Rückwärtslogistik“ geltend machen will, hätte es für einen hinreichenden Sachvortrag der Darlegung weiterer Einzelheiten in Bezug auf die einzelnen Kostenpositionen wie des Transports zum Kunden, Kommissionierung sowie Druck, Rechnungen und Lieferscheine bedurft. Die Einzelheiten eines Liefervorganges, welcher sich hinter einer Kundennummer, die auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kunden zugeordnet wurden, fehlen im Sachvortrag der Beklagten. Gleiches gilt für die Kosten, die die Beklagte unter dem Stichwort „Rückwärtslogistik“ geltend macht.
3.
Der als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht notwendigerweise den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. Für die Kaufentscheidung kommen unterschiedliche Faktoren, wie technische Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung, technische Funktionalität, ästhetische Gestaltung, der Hersteller, die Marke, Qualitätserwartungen, Preis und andere vom Patent unabhängigen Faktoren, in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1226, 1227 – Flaschenträger). Der Gewinnanteil ist wertend – vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des § 254 BGB – zu verstehen (BGH, GRUR 2012, 1226, 1228 – Flaschenträger; BGH, GRUR 2007, 431, 434 – Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2012, I-2 U 76/11) und nach tatrichterlichem Ermessen zu schätzen.
Maßgebliche Kriterien im vorliegenden Fall für eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers, zu denen auch die Kammermitglieder gehören, sind eine Kombination der Aspekte des Designs, des Preises und der Funktionalität. Daneben können noch die weiteren Aspekte wie Werbung, der Ruf der Verkaufsfirma sowie weitere Schutzrechte mit einfließen. Gerade bei dem Verletzungsgegenstand einer Funkuhr sind nicht allein das Design und der Preis für die Kaufentscheidung ausschlaggebend. Wie die Beklagte auf der für den Käufer ersichtlichen Verpackung sprachlich und bildlich zum Ausdruck bringt, kommt es bei einer Funkuhr gerade auf die technische Ausgestaltung der Uhr an. Dies voraussichtlich geht die Kammer geht vorliegend von einem Gewinnanteil in Höhe von 30 % aus.
a)
Es erscheint der Kammer zunächst keinesfalls gerechtfertigt, mit der Beklagten eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents für die erzielten Gewinne als völlig unbedeutend anzusehen, wie es ein kleiner einstelliger prozentualer Anteil suggeriert. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rz. 85 – Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitprägend für den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung hätte greifen müssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die geschützte Konstruktion – und zwar aus ihrer Sicht ohne Grund, da es nach ihrer Meinung technisch Alternativen gegeben habe – tatsächlich gewählt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung für den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen hat.
b)
Andererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anteil von 70 Prozent der erzielten Gewinne auf der Benutzung der technischen Lehre beruht, wie es der Kläger im Rahmen der vorliegenden Klage vertritt. Es besteht – wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern durch den Verkauf von Maschinen, technischen Geräten oder Gebrauchsgegenständen – kein Anhaltspunkt dafür, dass der Verletzergewinn in nahezu vollem Umfang auf der Benutzung des Klagepatents beruht. Ein in diese Richtung gehender Fall könnte dann vorliegen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein völlig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und für den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichmöglichkeiten gibt (OLG Düsseldorf, a.a.O., 266 – Lifter). Durch das Klagepatent sind jedoch Verbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundzügen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grundsätzlich tauglichen Kombination aus Empfangsqualität und metallenden Uhrengehäuse.
c)
Im Einzelnen:
aa)
Das Klagepatent bezieht sich auf eine Funkarmbanduhr.
(1)
Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung abgebildet. Die Figur zeigt im Achsial-Längsschnitt den erfindungsgemäßen Aufbau einer Funkarmbanduhr.
Das Klagepatent schützt mit dem Patentanspruch 1 eine Funkarmbanduhr. In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgeführt, dass in der EP 0 896 XXX A1 und der DE 93 15 XXX.7 eine Funkarmbanduhr mit einem außergewöhnlich kompakten Aufbau ihres Werkes beschrieben werde. Unter anderem sei die aus Lamellen geschichtete flexible Ferritstab-Antenne der Gehäuse-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor integriert. Die Klagepatentschrift sieht jedoch als nachteilig an, dass durch einen derartigen Aufbau ein nicht metallisches Uhrgehäuse bedingt sei, weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der Nähe des Metalls durch Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt würde.
Im Stand der Technik gebe es daher Vorschläge, die Langwellenantenne außerhalb des Uhrgehäuses vorzusehen, wenn aus gestalterischen Gründen ein metallenes Uhrgehäuse verwendet werden solle. In der EP 0 439 XXX B2 werde dementsprechend eine Funkarmbanduhr beschrieben, bei der die Antenne in das Armband hinein verlegt sei. In der Klagepatentschrift wird an dieser Lösung als nachteilig angesehen, dass der Armbandanschlag an das Uhrgehäuse wegen des Erfordernisses einer flexiblen Einführung der Antennenleitung verschleißgefährdet und daher störanfällig sei. Gleiches gelte für das Armband selbst aufgrund des nicht zu vernachlässigenden Fremdkörpers in Form der lamellierten Ferritantenne im schlauchförmigen Armband.
In der DE 29607XXX U1 werde hingegen eine Funkarmbanduhr mit metallenem Mittelteil beschrieben. Bei dieser Uhr ist die magnetische Langwellenantenne fest am Bodendeckel angebracht.
Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Gehäuse (zum Teil) aus Metall besteht, bei der die Antenne gleichwohl nicht nach außen verlegt ist und diese weniger störanfällig ist.
Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale unter Zugrundelegung der von der Einspruchsabteilung geänderten Fassung wie folgt gegliedert werden können:
Funkarmbanduhr (11) mit
(A) einem Gehäuse (12);
(B) in dem Gehäuse ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;
(C) das Gehäuse (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Gehäuse-Mittelteil (13) auf;
(D) dem Gehäuse-Mittelteil (13) gegenüber ist der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Gehäuse (12) zu dessen Zentrum hin versetzt,
(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material vorgesehen;
(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Gehäuse-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur Gewährleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Gehäuse-Mittelteils (13);
(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-Kerns (29).
(2)
Kern der Erfindung ist die erfindungsgemäße Anordnung des Antennen-Kerns (29) zum Gehäuse-Mittelteil (13). Diese Anordnung sieht einen allseitigen Abstand vor. Hintergrund ist, dass in dem Gehäuse (12) eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und ein Uhrwerk (22) aufgenommen sind. Erfindungsgemäß ist ein „Distanzring“ vorgesehen, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Dadurch soll eine Störung der Antennenfunktion durch das metallende Gehäuse-Mittelteil verhindert bzw. verringert werden. Aus gestalterischen Gründen will das Klagepatent nicht auf ein metallisches Gehäuse verzichten (vgl. Abs. [0002] und [0017] der Klagepatentschrift, Anlage K 3). Ferner soll nach der Beschreibung trotz der Verwendung eines metallischen Gehäuse-Mittelteils die magnetische Langwellen-Antenne nicht nach außerhalb des Gehäuses verlegt werden (vgl. Abs. [0003] und [0017] der Klagepatentschrift). Da das Gehäuse-Mittelteil aus Metall besteht, gilt es zu verhindern, dass die Funktion der im Gehäuse aufgenommen Antenne durch das Metall beeinträchtigt wird. Denn die Antennenfunktion kann durch die Nähe von Metall nicht nur infolge einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht über Nachstimmung kompensierbarer Güteverluste bis hin zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt werden.
Die technische Lehre des Klagepatents vermeidet mögliche technische Nachteile, die durch die Verwendung eines metallischen Gehäuse-Mittelteils und einem magnetischen innenliegenden Langwellen-Antenne mit Antennen Kern im Uhrenwerk entstehen können. Damit grenzt sich die technische Lehre von im Stand der Technik bekannten Funkuhren ab. Insbesondere führt das Bundespatentgericht als fachlich zuständige Institution in seinem Urteil vom 06.02.2013 auf den Seiten 18 ff aus, inwiefern die technische Lehre des Klagepatents gegenüber der DE 296 07 XXX U 1 (vgl. Anlage B 4, im Urteil des Bundespatentgerichts als „E 2“ bezeichnet) einen erfinderischen Beitrag leistet. Als nachteilhaft kritisiere diese Entgegenhaltung den hohen Integrationsgrad der Uhren und ihrer Antennen, so dass ein Austausch nur der Antenne bzw. ein externer Abgleich einer Austauschantenne nicht möglich sei. Aufgabe sei es deshalb, eine Antenne anzugeben, welche auch zum Empfang von Langwellen-Zeitsendern geeignet sei und einfach an eine im Übrigen funktionsfertige Uhr appliziert und so wirtschaftlich als separat funktionsgeprüftes Austauschteil zur Verfügung gestellt werden kann. Für den Fachmann habe – so das Bundespatentgericht auf Seite 21 seines Urteils – keine Veranlassung bestanden, die Antenne in das Uhrwerk aufzunehmen, da dies der Intention der Entgegenhaltung widerspreche.
(3)
Für die Funktionsfähigkeit der patentverletzenden Uhr war es durchaus aus Sicht eines potentiellen Käufer und deshalb auch im Interesse der Beklagten, eine Funkarmbanduhr anzubieten, die für den Kunden – technisch zuverlässig – die Vorteile einer Funkarmbanduhr in Form der Zeitgenauigkeit umsetzt. Technischer Hintergrund ist, dass Funkarmbanduhren von dem in der Nähe von Frankfurt a. M. angesiedelten Zeitzeichensender DCF 77 per Funk auf der Langwellenfrequenz 77,5 KHz Zeitsignale empfangen, dekodieren und für eine Zeitanzeige nutzen. Da die Empfangsqualität der Zeitsignale auch von der Entfernung der Funkarmbanduhr von dem Zeitzeichensender abhängt, ist aus Sicht des Kunden zur Sicherung der Empfangsqualität erforderlich, dies technisch einwandfrei zu gewährleisten.
Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen hat, dass ihr die technische Lehre der Entgegenhaltung zur Verfügung gestanden habe könnte, obwohl die Gemeinschuldnerin wie beim Klagepatent als Inhaberin in das Register eingetragen gewesen ist, vermag der Umstand, dass die Antenne nicht nur in das Gehäuse, sondern in das Uhrenwerk aufgenommen werden kann, durchaus gestalterische Auswirkungen haben. Es erweitert die Möglichkeiten, notwendige Bestandteile einer Funkarmbanduhr anzuordnen und gleichzeitig die einwandfreie technische Funktionalität zu gewährleisten. So können z. B. kompakte Funkarmbanduhren aus Metall hergestellt werden, die ein flaches Uhrendesign aufweisen.
Die Verwendung von einem metallischen Gehäuse und einer im Uhrenwerk liegenden Langwellen-Antenne, deren Funktionstauglichkeit gegenüber aus dem Stand der Technik bekannten Funkuhren verbessert ist, hat für den Käufer im Ergebnis eine durchaus beachtliche Bedeutung. Durch die Anlehnung im Design an aus dem Markt bekannte, zumindest metallisch aussehende Uhren, die nach dem Vortrag der Beklagten preislich deutlich über dem Verkaufspreis der patentverletzenden Uhren lagen, bieten einem potentiellen Käufer der patentverletzenden Uhren Anreiz, diese zu erwerben, ohne eine Funktionsbeeinträchtigung befürchten zu müssen.
(4)
Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie gerade die technischen Vorteile einer erfindungsgemäßen Funkuhr nicht explizit auf ihrer Verpackung beworben hat. Wie allerdings der Verpackung der patentverletzenden Funkuhr aus dem Jahr 2004 zu entnehmen ist, wird eine solche Funkuhr als „Funk-Armbanduhr“ beworben. Ergänzend wird neben einer bildlichen Darstellung daraufhin gewiesen, dass das Gehäuse und das Armband aus Metall ist. Weiter heißt es unter der Überschrift
„Präzision durch Funksteuerung“:
„Funkuhren werden von der genauesten Uhr der Welt gesteuert: der Cäsium-Atomuhr in Braunschweig. Die hat die Genauigkeit, deren Abweichung in 1 Millionen Haren nur +/- 1 Sekunden beträgt.“
Schließlich heißt es unter der Überschrift
„Besondere Gehäusekonstruktion“:
„Normalerweise durchdringen Funkwellen keinen Edelstahl (Gesetz des Faradayischen Käfigs). Die spezielle Gehäusekonstruktion der TCM-Funkuhr garantiert jedoch einen einwandfreien Empfang.“
Diese Werbeaussagen beziehen sich erkennbar auf die erfindungsgemäßen Vorteile des Klagepatents. Die Funkuhr eines Verbrauchers wird – so wie auf der Verpackung beschrieben – präzise gesteuert. Die patentverletzende Funkuhr besteht aus Metall und besitzt eine besondere Gehäusekonstruktion, die eine einwandfreie Funktion der Funkuhr gewährleistet. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass damit nicht zwingend eine im Gehäuse bzw. Uhrenwerk liegende Antenne für den Käufer beworben wird, allerdings ist zu berücksichtigen, dass die erfindungsgemäße Konstruktion nicht ausgeschlossen ist.
Soweit die patentverletzenden Funkuhren über den Fernabsatz in den Verkehr gebracht worden sind, bestand zumindest für den Erwerber nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, die Verpackung der Funkuhr genauer zu betrachten. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die beiden oben wiedergegebenen Werbeaussagen auf den Verpackungen aus den Jahren 2006 und 2007 lediglich inhaltlich verändert wiederfinden.
bb)
Die Beklagte stellt darauf ab, dass sie im Verletzungszeitraum gleichwertige Alternativen einer innenliegenden Antenne in einem Vollmetallgehäuse hätte verwenden können. Hierzu verweist die Beklagte auf die im Verletzungszeitraum existierenden Uhren „D“ der Firma C und der „F G“ der Firma E hin. Ob dies in technischer Hinsicht zutreffend ist, kann letztendlich offen bleiben, denn die Beklagte hat die technische Funktionsweise der beiden zuvor genannten Uhren nicht hinreichend dargelegt. Die von der Beklagten vorgetragenen Angabe der Hersteller, das jeweilige Gehäuse bestehe aus Metall sowie der weitere Vortrag, die Uhren verfügten über eine innenliegende Antenne, hat der Kläger mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte hat hierzu keine weiteren substantiellen Tatsachen vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die Anlagen B 18 bis B 21. Diesen Anlagen ist die technische Funktionsweise der Uhren sowie deren genaue Materialanordnung nicht zu entnehmen.
Soweit der Vortrag der Beklagten dahin zu deuten wäre, dass ihr ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre, bleibt dieser Einwand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnungsmethode des Verletzergewinns unberücksichtigt (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 – Flaschenträger). Die Beklagte hat nicht auf technische Alternativen zurückgegriffen, sondern die technische Lehre des Klagepatents für sich in Anspruch genommen, um ihre Verletzungsgegenstände auf den Markt zu bringen.
cc)
Nicht unerheblich für die Kaufentscheidung einer Funkuhr ist neben der technischen Komponente das Design. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass beim Kauf einer Funkarmbanduhr dem Design zumindest keine übergeordnete Bedeutung zukommt. Wie die Kammer aus eigner Ansehung beurteilen kann, ist zwischen einem Kauf einer „normalen“ Armbanduhr und einer Funkarmbanduhr ein qualitativer Unterschied. Dieser spiegelt sich in der technischen Funktion wieder, die eine Funkarmbanduhr – auch nach den Werbeaussagen der Beklagten – bietet. Es geht um die Präzision des Uhrwerks, welches „von der genauesten Uhr der Welt gesteuert“ (vgl. Werbeaussage auf der Verpackung einer Funkuhr aus dem Jahr 2007 (Bl. 183 G)) wird. Die Entscheidung, die einen Käufer dazu bewegt, eine Funkarmbanduhr zu erwerben, wird in Abgrenzung zu einer nicht funkgesteuerten Armbanduhr durchaus bewusst getroffen.
Soweit die Beklagte vorträgt, sie habe durch ein modernes und sportlich-elegantes Erscheinungsbild der patentverletzenden Funkarmbanduhren dem Träger dieses Gefühl vermitteln und dadurch den Kaufimpuls auslösen wollen, vermag dies allein nicht dazu zu führen, dies bei der Betrachtung des Kausalanteils mindernd zu berücksichtigen. Ob gerade das Design der streitgegenständlichen Funkarmbanduhren dem Käufer ein modernes und sportlich-elegantes Erscheinungsbild vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn der den Kauf auslösende Impuls wird von einer Vielzahl von individuellen Faktoren bestimmt, die nicht voneinander isoliert betrachtet werden können, sondern ist in Abhängigkeit zu den jeweils anderen, mitentscheidenden Faktoren zu sehen. Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, ein interessierter Käufer einer Funkarmbanduhr habe in den Verkaufsräumen, in welchen die Funkarmbanduhr zum Kauf angeboten wurde, lediglich die Möglichkeit gehabt, nur diese eine Uhr erwerben zu können. Es habe an anderen ausgestellten Uhren gefehlt. Deshalb sei das Design überwiegend für die Auslösung des Kaufimpulses verantwortlich. Nach Auffassung der Kammer ist dies gerade nicht der Fall. Entscheidend ist vielmehr, dass die Funktion einer Funkuhr die Überlegung beim Käufer oder bei der Käuferin auslöst, die angebotene Uhr zu erwerben, da davon auszugehen ist, dass die überwiegende Anzahl der Erwerber bereits über eine Uhr verfügen. Bei dieser Annahme wird letztendlich die Entscheidung zum Erwerb der patentverletzenden Funkarmbanduhr getroffen, wenn neben der Funktionalität das Design und der Preis den Vorstellungen des Erwerbers zumindest in Kombination entsprechen.
dd)
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beklagte die patentverletzenden Uhren zu einem günstigen Preis angeboten hat. Dass erst die Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents für die Beklagte die Möglichkeit zu einem erfolgreichen Vertrieb der Funkuhren eröffnet hat (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2343), ist nach dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht anzunehmen.
ee)
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, für die Käufer der angegriffenen Funkuhren werde die Kaufentscheidung zusätzlich auch durch die Marken „D“ und „TCM“ beeinflusst, welche die Beklagte in mühevoller und jahrzehntelanger Arbeit im Rahmen eines beliebten und kundenfreundlichen Vertriebssystems aufgebaut hätten, wobei diese Marken bei den Kunden bekannt dafür seien, dass sie Produkte von hoher Qualität zu einem sehr guten Preis anbieten, vermag die Kammer dies nicht zu erkennen. Vielmehr kommt es bei Funkuhren der streitgegenständlichen Art entscheidend auf die Kombination von Funktionsfähigkeit, Design und Preis an. Für eine darüber hinausgehende Feststellung, dass die Marken „D“ und „TCM“ die Kaufentscheidung spürbar positiv beeinflussen, bietet das bisherige Vorbringen der Beklagten keine ausreichende Grundlage.
ff)
Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob nach der Auffassung der Beklagten bei der Feststellung des Gewinnanteils des Klägers anderweitige Schutzrechte in Bezug auf den Verletzungsgegenstand zu berücksichtigen sind (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2347). Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen, die nicht den Schluss zulassen, es bestünden andere Schutzrechte.
Grundsätzlich zutreffend ist, dass die Bedeutung eines einzelnen Schutzrechts für den erzielten Gewinn in dem Maße zurücktritt, wie die Verletzungsformen auch von anderen Schutzrechten Gebrauch machen, weil der Verletzer wegen der unerlaubten Benutzung aller Schutzrechte maximal (theoretisch) den gesamten Gewinn herauszugeben hat. Den Anteil am erzielten Gewinn, der bei wertender Betrachtung auf die Benutzung anderer Schutzrechte zurückzuführen ist, muss sich der im Hinblick auf ein einzelnes Schutzrecht Verletzte anspruchsmindernd abziehen lassen, um eine nicht gerechtfertigte Überbelastung des Verletzers zu vermeiden. Weitere Schutzrechte können den Anteil der Benutzung des Klagepatents an der Gewinnerzielung jedoch nur dann schmälern, wenn sie zum Verletzungszeitpunkt rechtsbeständig waren und vom Verletzer auch tatsächlich benutzt wurden. Bei allen von den Beklagten angeführten Schutzrechten fehlt es an wenigstens einer dieser Voraussetzungen.
(1)
Die Beklagte beruft sich auf ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bezüglich des Designs des Verletzungsgegenstandes aus den Jahren 2004 – 2007, wie nachfolgend abgebildet:
Der Vortrag der für das Bestehen des gemeinschaftlichen Geschmacksmusters belasteten Beklagten ist unsubstantiiert. So fehlt jedweder Sachvortrag dazu, ob zugunsten jeder patentverletzenden Funkarmbanduhr ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mithin vier, bestehen. Die in den Jahren 2004-2007 vertriebenen Funkarmbanduhren unterscheiden sich im Design. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass lediglich „1“ nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für alle vier unterschiedlich gestalteten Funkarmbanduhren zur Anwendung kommt.
Ferner fehlt ein hinreichender Sachvortrag zu den jeweiligen Entstehungsvoraussetzungen. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: GGVO) geschützt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, insbesondere neu ist und Eigenart hat (Artt. 4 Abs. 1, 5, 6 GGVO), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (BGH, GRUR 2009, 79, 81 – Gebäckpresse). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann allein an Hand der jeweils zwei vorgelegten Abbildungen der Funkarmbanduhren aus den Jahren 2004 – 2007 nicht beurteilt werden. Es fehlt ein hinreichender Sachvortrag dazu, ob die Verletzungsgegenstände im Verhältnis zu bereits auf dem Markt zugänglichen Uhren ein neues Design aufweisen und dieses Design eine Eigenart hat. Zweifel bestehen an Letzterem deshalb, weil – wie die Beklagte selbst vorträgt – zumindest die Uhren der Firma C ab November 2004 auf dem Markt gewesen sind und eine vergleichbare Grundstruktur vom Aufbau und Ausgestaltung enthalten. Alle Uhren weisen als prägende Merkmale ein silberfarbenes Gliederband und einen runden ebenfalls silberfarbenen Uhrenblock auf. Das Zifferblatt weist Zahlen oder Zeichen auf. Lediglich die Anordnung der Datumsanzeige sowie teilweise das Zifferblatt unterscheiden sich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich – wie es erforderlich wäre – der Gesamteindruck, den das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist (BGH, GRUR 2010, 718, 720 – Verlängerte Limosinen).
Nach Art. 11 GGVO entsteht der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde. Ein Geschmacksmuster gilt als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Eine Veröffentlichung außerhalb des Territoriums der Europäischen Gemeinschaft genügt – auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte – den Anforderungen des Art. 11 GGVO nicht (BGH, GRUR 2009, 79, 81 – Gebäckpresse). Inwieweit die mögliche Rechteinhaberin, die Firma Artco Ltd. aus Hong Kong, ihr möglicherweise zustehende Recht am Design innerhalb der Gemeinschaft bekannt gemacht hat, lässt sich dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen.
Ferner kann an Hand des Sachvortrags der Beklagten nicht beurteilt werden, da es an einer hinreichenden Darlegung der Entstehungszeitpunktes fehlt, ob nach Art. 11 GGVO die dreijährige Schutzdauer bereits abgelaufen gewesen ist.
(2)
Im Ergebnis gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, die patentverletzenden Gegenstände würden urheberrechtlichen Schutz genießen.
Die Uhren der Beklagten weisen nicht den für ein Werk der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) erforderlichen Grad an eigener schöpferischer Individualität auf.
Die Uhren stellen sich als eine Leistung des Gebrauchsdesigns dar. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben kann auch einer solchen Leistung als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlicher Schutz zuerkannt werden, wenn es sich um eine Schöpfung individueller Prägung handelt, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, das nach Auffassung der für den Kunst empfänglichen Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann (BGH GRUR 1983, 377, 378 – Brombeermuster). Bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung ist es so, dass nach der Entscheidung „Silberdistel“ (BGH GRUR 1995, 581, 582) höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe gestellt werden. Für den urheberrechtlichen Schutz ist ein im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz noch größerer Abstand, dass heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (bestätigend Bundesverfassungsgericht, GRUR 2005, 410, 411; OLG Hamburg, GRUR 2002, 419 – Move). Dabei ist zunächst der Gesamteindruck der konkreten Formgestaltung mit den vorbestehenden Gestaltungen zu vergleichen. Danach muss sich im Rahmen eines Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten eine schöpferische Einheit feststellen lassen. Hieran wird dann überprüft, ob die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe vorhanden ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001 1624, 1625). Bei Gebrauchsgegenständen, die bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, sind die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelmäßig eingeschränkt. Deshalb muss bei derartigen Werken der angewandten Kunst genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist (BGH, GRUR 2012, 58, 61 – Seilzirkus; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 2 Rz. 159). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit ein urheberrechtsschutzfähiges Werk vorliegt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Umstände eines sportlichen und eleganten Designs einer Funkarmbanduhr einen Urheberrechtsschutz begründen würden. Welche konkreten Gestaltungsspielräume die technischen Gegebenheiten einer Funkuhr einem Designer boten und inwieweit eine flach gestaltete Uhr noch einem unterschiedlichen Design zugänglich gewesen ist, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass das Zifferblatt bei den vier streitgegenständlichen Uhren anders gestaltet ist, führt nicht zu dem Schluss, dass alle vier Funkarmbanduhren urheberrechtlich geschützt sind.
(3)
Die von der Beklagten vorgetragene Berücksichtigung der deutschen Patentanmeldung 10 2006 028 XXX A1 bleibt ohne Einfluss auf den zu bestimmenden Gewinnanteil des Klägers, da diese Patentanmeldung nie zu einem Schutzrecht geführt hat und als zurückgenommen gilt. Auf die Frage, ob einer Patentanmeldung ein Verkehrswert zukommt oder nicht, kommt es vorliegend nicht an. Denn entscheidend ist, ob durch die Nutzung anderer bestehender Schutzrechte der mögliche Gewinnanteil, welcher dem Kläger zusteht, zu mindern ist.
(4)
Ohne Erfolg ist die Beklagte der Meinung, die streitgegenständlichen Uhren nutzten die technische Lehre des Gebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX U1. Aufgabe der technischen Lehre dieses Gebrauchsmusters ist es, eine Funkarmbanduhr herzustellen, die aufgrund vorgefertigter Baugruppen kostengünstig herzustellen ist. Eine kostengünstige Herstellung von Uhren kann sich allenfalls auf den Preis einer Uhr auswirken, so dass die mögliche Nutzung des Schutzrechts der Lieferantin der Beklagten sich nicht gesondert mindernd auf den Gewinnanteil des Klägers auswirkt.
(5)
Schließlich sind auch die weiteren, von der Beklagten behaupteten urheberrechtlichen Schutzrechte an der Software (§§ 69a ff UrhG) für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Beklagte trägt vor, das Unternehmen J habe zwei Softwareprogramme entwickelt, ohne die die patentverletzenden Uhren nicht funktionieren würden. Eine der verwendeten Software wertete die von der Antenne empfangenen Funksignale aus und dekodiere das Zeitsignal. Die andere Software steuere vor allem die Zeiger der Uhr. Dieser Vortrag der Beklagten vermag bereits im Ansatz nicht darzulegen, ob ein dem Urheberschutz zugängliches Computerprogramm gemäß § 69a UrhG vorliegt oder nicht. Weder trägt die Beklagte zu einem Quellcode der beiden Computerprogramme etwas vor, noch lässt der Vortrag erkennen, ob das jeweilige Computerprogramm ein individuelles Werk darstellt und ein Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers ist. So wäre durch Vorlage der Quelltexte des Ausgangsprogramms und der Quelltexte oder des Binärcodes zu belegen, ob das jeweilige Computerprogramm aufgrund welcher Umstände als schöpferische Eigenleistung Urheberrechtsschutz beanspruchen kann, also nicht etwa bloße Übernahmen oder Routinen sind (KG, Urteil vom 17.03.2010, 24 U 117/08, zitiert nach juris).
Da es sich bei dem jeweiligen Computerprogramm um eine persönlich geistige Schöpfung handeln muss (vgl. Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 69a Rz. 15) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Firma J Nutzungsberechtigte sein könnte.
III.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 52.591,59 EUR, was einem Lizenzsatz von 2,5 % entspricht, für Verletzungshandlungen in dem Zeitraum vom 10.02.2001 bis 30.05.2005 für das Projekt 26XXX zu.
1.
Der Kläger kann den ihm entstandenen Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Diese Berechnungsmethode ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid; GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 – Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 – Steuereinrichtung I; 1993, 897, 898 – Mogul-Anlage). Sie beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer vom Rechtsinhaber ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis gestanden hätte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 – Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 – Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 – Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 – Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 – Absatzhebel).
Die Höhe des Ersatzanspruches bemisst sich danach, was vernünftige Vertragsparteien als Vergütung für die vorgenommenen Benutzungshandlungen vor dieser vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlung eine Vergütung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 – Pressefoto).
Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, lässt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen oder „beweisen“. Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen (BGH, GRUR 1962, 401, 402 – Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 – Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 – Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 – Absatzhebel). Dabei hat sich die zusprechende Lizenzgebühr am objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten (BGH, GRUR 1980, 841, 844 – Tolbutamid). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tatsächlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraumes bzw. unberechtigten Benutzungszeitraumes als angemessen darstellt und nicht danach, welche Lizenzgebühr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei gütlicher Einigung selbst für angemessen gehalten hätten (vgl. RG, GRUR 1942, 151/152 – Bekämpfung von Grubenexplosionen; Rogge, in: Benkard, PatG, 10. Aufl., § 139 Rz. 64). Da die Lizenzgebühr die übliche und angemessene Lizenzgebühr für die nicht mehr rückgängig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grundsätzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 – Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512, 513 – Dia-Rähmchen III; GRUR 1987, 37, 39 – Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 – Absatzhebel). Ob eine Lizenz, ausgehend von einem marktüblichen Lizenzsatz durch verschiedene Faktoren erhöht wird, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2264).
2.
Ausgehend von diesen Grundsätzen geht die erkennende Kammer von einem Lizenzsatz in Höhe von 2,5 % aus.
Der Kläger hat den Umsatz dargelegt, den die Beklagte durch den Vertrieb der rechtsverletzenden Gegenstände generiert hat. Dies stellt im Allgemeinen eine geeignete Bemessungsgrundlage dar (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2262).
Der Aspekt der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist Ausgangspunkt für die Feststellung, welcher Rahmen eines Lizenzsatz unter Abwägungen aller Umstände des Einzelfalls überhaupt in Betracht kommt und welche Aspekte sich lizenzsatzerhöhend oder –mindernd auswirken können. Die Beklagte hat die technische Lehre des Klagepatents für den Vertrieb von Funkarmbanduhren für insgesamt vier Verkaufsaktionen genutzt.
Bei dem Rahmen für in Betracht kommende Lizenzsätze geht die Kammer von einer Größenordnung von um die 3 % (vgl. Groß/Rohrer, Lizenzgebühren, 3. Aufl., Teil A, Rz. 162, G 04) aus. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte erst ab dem Jahr 2008 über eine technische Alternativlösung von Funkarmbanduhren auf dem Markt verfügte, ist dies bei der Bestimmung des Lizenzsatzes zu berücksichtigen. Allerdings fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beklagte tatsächlich die patentverletzenden Funkarmbanduhren jeweils nur für einen kurzen Zeitraum Kunden zum Erwerb angeboten hat, was sich lizenzmindernd auswirkt (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2277). Bezugnehmend auf die obigen Ausführungen ermöglichte die technische Lehre des Klagepatents, die gestalterischen Möglichkeiten einer Funkarmbanduhr zu erweitern und so für einen potentiellen Kundenkreis zu erweitern. Weitergehende Schutzrechte, die in Bezug auf die patentverletzenden Funkarmbanduhren nach dem Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen wären, bleiben außer Betracht. Unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalles erachtet die Kammer einen Lizenzsatz von 2,5 % als angemessen.
Ausgangspunkt für die Berechnung ist ein Gesamterlös aus den einzelnen Verletzungshandlungen in Höhe von 2.103.663,69 EUR. Daraus ergibt sich ein Entschädigungsbetrag in Höhe von 52.591,59 EUR.
IV.
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen einen Schadensersatz- und Entschädigungsbetrag in Höhe von 795.779,28 EUR.
Projekt: 32XXX, Gesamtgewinn: 807.328,54 EUR, Kausalitätsanteil: 30 %, Gewinn Kläger: 242.198,56 EUR
Projekt: 36XXX, Gesamtgewinn: 1.073.835,83 EUR, Kausalitätsanteil: 30 %, Gewinn Kläger: 322.150,75 EUR
Projekt: 41XXX, Gesamtgewinn: 596.127,92 EUR, Kausalitätsanteil: 30 %, Gewinn Kläger: 178.838,38 EUR
Zwischensumme Gewinn Kläger: 743.187,69 EUR
Projekt: 26XXX, Gesamtgewinn: 2.103.663,69 EUR, Lizenzsatz: 2,5 %, Gewinn Kläger: 52.591,59 EUR
Insgesamt Gewinn Kläger: 795.779,28 EUR
V.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten unstreitig dem Grunde nach ein Anspruch auf Zinsen zu.
Dies ergibt sich für den Schadensersatzanspruch aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag stützen kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 431 – Steckverbindergehäuse; OLG Düsseldorf, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II; Kühnen, Hdb der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2350). Nach ständiger Kammer- (LG Düsseldorf, Mitt. 1990, 101f. – Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. – Absatzhaltehebel) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 239 – BTK Rz. 55, zitiert nach juris; GRUR 1982, 286, 288f. – Fersenabstützvorrichtung) kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgebühren beanspruchen. Gleiches gilt für den Entschädigungsanspruch.
Der Kläger kann von der Beklagten einen Zinssatz nach § 352 HGB in Höhe von 5 % bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit verlangen. Im Übrigen ergibt sich die Höhe des Zinssatzes aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
Der Kläger verlangt Zinsen jeweils ab dem ersten Tag eines Quartals, welcher auf das Ende der jeweiligen Verkaufsveranstaltung folgt. Hiergegen erinnert die Beklagte nichts.
Projekt 26XXX, Kalenderwoche 51/2004 Ende 19.12.2004, Beginn Zinsen 01.01.2005
Projekt 26XXX, Kalenderwoche 8/2005 Ende 27.02.2005, Beginn Zinsen 01.04.2005
Projekt 32XXX, Kalenderwoche 49/2005 Ende 12.12.2005, Beginn Zinsen 01.01.2006
Projekt 36XXX, Kalenderwoche 49/2006 Ende 10.12.2006, Beginn Zinsen 01.01.2007
Projekt 41XXX, Kalenderwoche 49/2007 Ende 09.12.2007, Beginn Zinsen 01.01.2008
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 1. Var. ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 1.758.816,79 EUR,
ab dem 10.05.2013 1.944.470,97 EUR.
Die Zinsforderung als Nebenforderung war bei Festsetzung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen, § 4 ZPO.