4a O 200/08 – Übersendung einer Schutzrechtsliste

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1004

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 200/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95 % der Klägerin, im Übrigen dem Beklagten auferlegt, wovon die durch die Anrufung des Landgerichts Duisburg entstandenen Mehrkosten ausgenommen sind. Diese Kosten trägt die Klägerin allein.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist auf dem Gebiet so genannter „3D-Drucker“ (Computer Aided Modeling Devices), die vorwiegend in der Medizin-, Automobil, Schmuck- und Dentalindustrie zum Zwecke des Rapid Prototyping, Rapid Manufacturing bzw. Concept Modeling eingesetzt werden, tätig. Der Beklagte war vom Jahre 2002 an bis zum 27. Februar 2007 einer der Geschäftsführer der Klägerin und ist bis heute mit einem Anteil von 10 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Klägerin beteiligt. Auf seinen Wunsch schied er am 27. Februar 2007 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus der Geschäftsführung aus; ein schriftlicher Anstellungsvertrag bestand nicht. Der Beklagte ist bislang nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Gegenwärtig bietet er Leistungen und Produkte in demselben Bereich an, in dem auch die Klägerin tätig ist.

Am 06. September 2007 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Patentanwaltskanzlei A (M.), die für die Klägerin tätig ist, und bat um Übersendung einer Statusübersicht derjenigen Patente und Patentanmeldungen, an denen er als Erfinder beteiligt war. Von der Sachbearbeiterin Frau B erhielt der Beklagte daraufhin per Email (vgl. den Ausdruck in Anlage LR1, Bl. 43 GA) eine entsprechende Schutzrechtsliste an seine private Email-Adresse übersandt. Am selben Tag meldete er sich erneut telefonisch bei der Patentanwaltskanzlei und bat um Übersendung eines Patentanmeldungstextes in der Sache „EN 32-P21xxxEP00“ („C“). Auch dieser Anmeldungstext wurde ihm sodann von Frau B nebst Vorschlägen für geänderte Patentansprüche per Email übermittelt.
Die dem Beklagten zuzurechnende Internetseite „www.D.de“ enthält unter dem Gliederungspunkt „Produkte“ Ausführungen des Beklagten zu einem von ihm angebotenen so genannten „BioF“, wie aus Anlage K13 ersichtlich. Hierauf wird wegen des näheren Inhalts Bezug genommen.
Unter den Gliederungspunkten „Person“ und „Patente“ seiner genannten Internetseite weist der Beklagte (wie aus Anlage K3 ersichtlich) darauf hin, dass zu den Patentanmeldungen bei der Klägerin, die unter seiner (Mit-) Erfinderschaft entstanden seien, unter anderem die Patentanmeldungen
– H – „Kontinuierliches generatives Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts“,
– J. – „Method and device for producing a three-dimensional object, and computer and data carrier useful therefore“,
– L – „Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbelichtung,
– N – „Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbeleuchtung“
gehören. Insoweit wird ergänzend auf die Darstellung des Beklagten in Anlage K3 Bezug genommen. Hinsichtlich aller genannten Patentanmeldungen ist der Beklagte tatsächlich eingetragener Miterfinder (vgl. Anlagen LR2 bis LR5). Die Anmeldeschriften zu den oben genannten Patentanmeldungen wurden zwischenzeitlich am 31. Oktober 2007 (in zwei Fällen), am 23. Januar 2008 und am 15. Mai 2008 veröffentlicht.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Schutzrechtsliste sowie den noch geheimen Patentanmeldetext am 06. September 2007 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von den für sie – die Klägerin – tätigen Patentanwälten erhalten, indem er unter Verwendung des Namens der Klägerin suggeriert habe, dass er noch deren Geschäftsführer sei. Die Übersendung der Schutzrechtsliste und des noch geheimen Patentanmeldetextes nebst Vorschlag zu geänderten Ansprüchen in der Sache „C“ durch die Mitarbeiterin der Patentanwaltskanzlei sei lediglich in der irrigen Annahme erfolgt, der Beklagte sei noch immer Geschäftsführer der Klägerin.
Die Klägerin meint, der Beklagte trete unter Nutzung der – wie sie behauptet – unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangten geheimen Patentinformationen in unmittelbaren Wettbewerb zu ihr. In der Darstellung auf seiner Internetseite gemäß Anlage K3 verweise der Beklagte auf die oben genannten „geheimen und noch nicht recherchierbaren Patente“, indem er sie wie oben und in Anlage K3 wiedergegeben bezeichne und umschreibe.
Der Beklagte verwende die „geheimen Patentinformationen“, um sich im Wettbewerb Vorteile zu verschaffen und die Klägerin zu schädigen. So habe er einen Geschäfts- und Kooperationspartner der Klägerin, die E aus E. (Niederlande), nach dem 06. September 2007 darüber informiert, dass die Klägerin einen Patentanmeldetext für ein Verfahren verfasst habe, das im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin für E von Interesse sein könnte. Dies habe die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und E vorübergehend belastet, wobei man sich jedoch zwischenzeitlich geeinigt habe.
Die Klägerin meint, der auf der Internetseite des Beklagten nach Art der Anlage K13 dargestellte „BioF“ entspreche sowohl dem Verfahren als auch dem Produkt gemäß dem europäischen Patent 1 274 xxx, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, bzw. sei hierzu „nahezu identisch“. Das Angebot des Beklagten stelle eine Nachahmung des Produkts „G 3D-X“ der Klägerin (Anlage K14) dar. Der Nachahmungstatbestand ergebe sich aus einem Vergleich beider Geräte, unter Berücksichtigung der technischen Merkmale des Xs der Klägerin, wie sie sich aus der Patentschrift EP 1 274 xxx B1 (Anlage K12) ergeben würden, sowie des als Anlage K11 vorgelegten Angebotsschreibens der Klägerin.
Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, der Beklagte habe auf seiner Internetseite rechtswidrig die für die Klägerin eingetragenen Wortmarken „G“ (Nr. 30037137) und „X“ (Nr. 30119738) verwendet.

Mit ihrer zunächst bei dem Landgericht Duisburg anhängig gemachten Klage hat die Klägerin über die hier zuletzt gestellten Anträge hinaus zu Ziffer 1. d) beantragt, festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, der ihr dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass der Beklagte im Oktober 2007 auf seiner Webpage http://www.D.de/patente.html die für die Klägerin geschützten Wortmarken „G“ (Nr. 30037xxx) und „X“ (Nr. 30119xxx) verwendet habe. Mit Beschluss vom 07. August 2008 hat sich das Landgericht Duisburg für insgesamt sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit hinsichtlich aller Anträge mit der Begründung an die Kammer verwiesen, dass es sich um eine Patentstreitsache handele. Im Hinblick auf den Antrag zu 1. d) und den darauf rückbezogenen Antrag zu 3. hat sich die Kammer hieran nicht gebunden gesehen, den Rechtsstreit insoweit abgetrennt und an das verweisende Gericht zurückverwiesen.
Ihren Antrag zu 1. b), der darauf gerichtet war,
die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des bereits entstandenen oder zukünftig entstehenden Schadens festzustellen, der sich daraus ergebe, dass der Beklagte nach dem 06. September 2007 mindestens einem Geschäftspartner der Klägerin Auskunft über die Existenz und möglicherweise Inhalt des Patentanmeldetextes in der Sache EN 32-P21xxxEP00 erteilt habe,
hat die Klägerin für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung widersprochen.
Mit ihrem ursprünglichen Klageantrag zu 1. c) hatte die Klägerin beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz festzustellen wegen des Anbietens eines so genannten „BioFs“ auf seiner Webpage, „der dem Patent der Klägerin ´3D-Y (X)´ (Patent Nr. EP 1274xxx) entspricht bzw. nahezu entspricht“. Nachdem die Kammer auf die unzureichende Bestimmtheit dieses Antrags sowie die Unklarheit, ob damit eine Patentverletzung oder eine wettbewerbliche Nachahmung geltend gemacht werden soll, hingewiesen hatte, hat die Klägerin erklärt, dass mit dem Antrag zu 1. c) nicht der Vorwurf einer Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes erhoben werden soll, sondern ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b) bzw. c) UWG geltend gemacht werde. Sie hat ihren Antrag zu 1. c) daraufhin neu gefasst, wie nachstehend wiedergegeben.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 2. war darauf gerichtet,
den Beklagten zu verurteilen, den am 06. September 2007 von den Patentanwälten A, M., in Sachen EN 32-P21xxxEP00 („C“) erhaltenen Patentanmeldetext sowie die Vorschläge der Patentanwälte A zu den geänderten Ansprüchen an die Klägerin sowie sämtliche Kopien herauszugeben und Speicherungen in elektronische Form zu löschen und die Löschung der Speicherungen zu versichern.
Nachdem der Beklagte im Termin an Eides Statt versichert hatte, dass er nach Erhalt des Anmeldetextes nebst Änderungsvorschlägen zu der Sache „C“ sowohl den Anmeldetext als auch die Änderungsvorschläge gelöscht habe, so dass er gegenwärtig weder in elektronischer noch in ausgedruckter Form im Besitz des Anmeldungstextes oder der Vorschläge zu den geänderten Ansprüchen in dieser Sache sei (Bl. 162 GA), haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2008 den Klageantrag zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr (neben dem mit der einseitigen Erledigungserklärung verbundenen Feststellungsantrag, dass der Antrag zu 1. b) ursprünglich zulässig und begründet war),

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der wie folgt beschriebenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird:
a) Der Beklagte hat am 06. September 2007 von den Patentanwälten A, M., eine aktuelle Schutzrechtsliste der Patente und Patentanmeldungen der Klägerin sowie den Patentanmeldetext einschließlich des Vorschlages zu den geänderten Ansprüchen in der Sache EN 32-P21xxxEP00 („C“) erhalten und hat im Oktober 2007 die Existenz von insgesamt vier bisher unveröffentlichten und damit geheimen Patentanmeldungen der Klägerin („H“, „J.“, „L“ und „N“) über seine im Internet zugängliche Homepage http://www.D.de/person/patente.html unter Nennung und Beschreibung der Patentanmeldungen bekannt gemacht.
c) Der Beklagte bietet auf seiner Webpage http://www.D.de/produkte.html einen so genannten „BioF“ sowohl als Dienstleistung als auch als Produkt an, der dem „G 3D-X“ der Klägerin nachgeahmt ist.

3. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art und Umfang der unter Ziffer 1. Buchstaben a) und c) genannten Handlungen, insbesondere unter Angabe von Namen und Adressen der jeweiligen Adressaten der beanstandeten Handlung sowie des jeweiligen Zeitpunkts der Vornahme der Handlung.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
ihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenbürgschaft) abzuwenden.

Er behauptet, sich am 06. September 2007 bei der Patentanwaltskanzlei A ausschließlich unter Nennung seines Namens gemeldet zu haben. Da in der Liste, die nur Schutzrechte enthalten sollte, an denen er als Erfinder beteiligt war, auch ein Vorgang „EN 32/P21xxxEP00“ enthalten war, den er nicht habe zuordnen können, habe er im zweiten Telefonat um Übersendung des Anmeldungstextes gebeten. Nach Erhalt des Anmeldungstextes nebst Änderungsvorschlägen zu der Sache „C“ habe er – der Beklagte – nach kurzem Überfliegen des Textes erkannt, dass die Anmeldung auf einer technischen Lehre basiert, die nicht von ihm stammt. Daraufhin habe er sowohl den Text als auch den Vorschlag zu geänderten Ansprüchen unverzüglich gelöscht. Er sei daher weder in elektronischer noch in ausgedruckter Form im Besitz des Patentanmeldungstextes oder der Vorschläge zu den geänderten Ansprüchen in der Sache „C“.
Der Beklagte bestreitet, nach dem 06. September 2007 auch nur einem Geschäftspartner (sei es der E, sei es einem anderen) Auskunft über Existenz oder Inhalt des Patentanmeldungstextes in Sachen „C“ gegeben zu haben oder Geschäftspartner darüber haben informieren zu lassen. Der dahingehende Vortrag der Klägerin sei unzutreffend und unsubstantiiert.
Durch seinen Hinweis auf die (unstreitig) unter seiner Beteiligung entwickelten Erfindungen „H“, „J.“, „L“ und „N“ auf der Internetseite gemäß Anlage K3 werde der Inhalt, das heißt die technische Lehre der vier Patentanmeldungen, nicht offenbart. Zudem sei er – mangels Übertragung der Erfindungen bzw. Erfinderanteile auf die Klägerin – auch materiell Mitinhaber der vorgenannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen.
Seine Ausführungen auf seiner Internetseite betreffend den von ihm angebotenen „BioF“ (vgl. Anlage K13) stellten weder eine Verletzung des Patents EP 1 274 559 der Klägerin noch eine Nachahmung des eigenen Produkts der Klägerin dar.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist mit Ausnahme des weiterhin unbestimmten Antrags zu 1. c) zulässig, im Übrigen jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten und den entsprechenden Feststellungsanträgen zu 1. a) und c) zugrunde gelegten Schadensersatzansprüche unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu (nachfolgend unter I. 1. und 2.). Infolgedessen kann die Klägerin insoweit auch keine Auskunft gemäß ihrem Antrag zu 3. verlangen (II.). Soweit sie nach einseitig gebliebener Erledigungserklärung mit dem Antrag zu 1. b) nunmehr die Feststellung beantragt, dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zulässig und begründet gewesen sei und sich durch ein erledigendes Ereignis erledigt habe, kann auch dies auf der Grundlage ihres Sachvortrages nebst Beweisantritten nicht festgestellt werden (III.). Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu 2. stellt sich der Sach- und Streitstand als offen dar, so dass die durch diesen Antrag verursachten Kosten zwischen den Parteien geteilt werden (IV.).

I.
Die Schadensersatzansprüche, die den weiterhin vor der Kammer rechtshängigen und auch nicht einseitig für erledigt erklärten Anträgen zu 1. a) und c) zugrunde liegen, bestehen nicht. Ohne eine Wahrscheinlichkeit, dass der Klägerin aus dem im Antrag beschriebenen Verhalten des Beklagten ein durch diesen zu ersetzender Schaden entstanden sein oder zukünftig noch entstehen könnte, also ein festzustellender Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann die beantragte Feststellung nicht getroffen werden.

1. Antrag zu 1. a)
Ein mit dem Antrag zu 1. a) festzustellender Schadensersatzanspruch der Klägerin, der sich aus dem Verhalten des Beklagten vom 06. September 2007 gegenüber der Patentanwaltskanzlei A sowie daraus ergeben soll, der Beklagte habe im Oktober 2007 die Existenz von vier näher genannten Patentanmeldungen über seine Homepage unter Nennung und Beschreibung dieser Patentanmeldungen bekannt gemacht, besteht unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt.
a)
Für einen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtenden Betrug gegenüber der Mitarbeiterin des Patentanwaltsbüros, Frau B, zu Lasten der Klägerin (Dreiecksbetrug) fehlt es an einem vom Betrugstatbestand objektiv vorausgesetzten Vermögensschaden seitens der Klägerin. Es kann daher für die vorliegende Entscheidung dahin stehen, ob der unter Zeugenbeweis gestellte Sachvortrag der Klägerin, der Beklagte habe seiner Gesprächspartnerin im ersten Telefonat vom 06. September 2007 durch die Verwendung des Namens der Klägerin erfolgreich suggeriert, noch immer Geschäftsführer der Klägerin zu sein, den Tatsachen entspricht und eine betrugsrelevante Täuschung über Tatsachen darstellt, die zu einem entsprechenden Irrtum bei Frau B geführt hat.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die zum damaligen Zeitpunkt im Oktober 2007 noch nicht veröffentlichen Patentanmeldetexte einen Vermögenswert im Geschäftsverkehr darstellen (zum wirtschaftlichen Vermögensbegriff allgemein und zum Umfang subjektiver Vermögensrechte von wirtschaftlichem Wert vgl. Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, § 263 Rn. 80 und 85), hat ihre Weitergabe an den Beklagten, worin allein eine Vermögensverfügung durch Frau B als eine dritte Person gesehen werden könnte, noch nicht zu einer Minderung des Vermögens der Klägerin geführt. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer konkreten schadensgleichen Vermögensgefährdung, die neben einer effektiven (rechnerischen) Vermögensminderung unter Umständen als Vermögensschaden anzusehen ist, käme eine Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies gilt jedoch nur bei einer konkreten Gefährdung von Vermögenswerten, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet (vgl. Schönke/Schröder, a.a.O., § 263 Rn. 143 ff. m.w.N.). Eine solche einem Vermögensschaden gleichstehende Vermögensgefährdung ist im vorliegenden Fall selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Klägerin nicht zu erkennen. Insoweit ist zwischen den vier im Tatbestand genannten Patentanmeldungen einerseits und dem Patentanmeldetext „C“ andererseits zu unterscheiden.
aa)
Dass die Schutzrechtsliste mit den vier im Antrag genannten Patentanmeldungen durch die Mitarbeiterin des Patentanwaltsbüros an den Beklagten übersandt wurde, stellt als solches noch keine Minderung des Vermögens der Klägerin dar, da der Beklagte bei allen vier Anmeldungen als Miterfinder benannt wurde und – wie die Klägerin nicht bestritten hat – auch tatsächlich Miterfinder ist, der Gegenstand der Patentanmeldungen also auch auf seine geistige Leistung zurückzuführen ist. Ob der Beklagte darüber hinaus auch materieller Mitinhaber der Schutzrechtsanmeldungen ist, wie in der Klageerwiderung vom 17. März 2008 auf Seite 3 unten (Bl. 38 GA) vorgetragen und von der Klägerin im Termin erstmals bestritten, kann dahinstehen. Denn bereits aus der ihm übermittelten Schutzrechtsliste, wie sie als Bestandteil der Anlage K2 vorliegt, geht der Gegenstand der fraglichen Patentanmeldungen nicht hervor. Die hier vorgelegte Anlage K2 gibt als Teil der Email des Patentanwalts Dr. O vom 23. Oktober 2007 zwar eine Schutzrechtsliste mit dem Stand jenes Tages wieder, soll jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (vgl. Seite 4 der Klageschrift; Bl. 5 GA) der dem Beklagten am 06. September 2007 übermittelten Schutzrechtsliste entsprechen. Es ist daher nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass auch dem Beklagten keine über die Angaben in der Schutzrechtsliste hinausgehenden Informationen übermittelt wurden. Bereits die Schutzrechtsliste enthält mit den nachfolgend wiedergegebenen Angaben zu den hier relevanten Patentanmeldungen lediglich eine schlagwortartige Bezeichnung der Erfindungen, eine Kurzangabe des Erfindungsgegenstandes und den Status hinsichtlich der Veröffentlichung (vgl. Anlage K2, Seite 2):
– H – „Kontinuierliches generatives Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts“,
Veröffentlicht: NEIN
– J. – „Method and device for producing a three-dimensional object, and computer and data carrier useful therefore“,
Veröffentlicht: NEIN
– L – „Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbelichtung,
Veröffentlicht: Nein, erst zum 31.10.2007
– N – „Vorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbeleuchtung“
Veröffentlicht: Nein, erst zum 31.10.2007
Die Angaben des Beklagten auf seiner Website gehen darüber inhaltlich nicht hinaus, entsprechen den vorstehend wiedergegebenen Angaben vielmehr, wobei die Angaben zum Veröffentlichungsstatus fehlen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine Veröffentlichung in dem aufgezeigten Umfang auf der Website des Beklagten, wo dieser seine persönliche Beteiligung an verschiedensten Erfindungen bei der Klägerin hervorhebt, eine Offenbarung der technischen Lehre der Patentanmeldungen erfolgt sein sollte, wie die Klägerin offensichtlich meint. Selbst ein Fachmann kann aus der Kurzbezeichnung des Gegenstands allenfalls entnehmen, was mit der Patentanmeldung im Ergebnis erreicht werden soll („Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung …“; „Method and device for producing …“). Nicht erkennbar wird hingegen, durch welche im Einzelnen geschützten Merkmale dieses Ziel, die Herstellung eines dreidimensionalen Objekts, erreicht werden soll. Dass es sich dabei um ein „kontinuierliches generatives“ Verfahren handeln soll (so bei der ersten Patentanmeldung H), lässt die einzelnen geschützten Verfahrensschritte selbst für einen Fachmann nicht deutlich werden. Auch der Kurzangabe des Anmeldungsgegenstandes bei den letzten beiden Patentanmeldungen ist lediglich zu entnehmen, dass dies „mittels Maskenbelichtung“ geschehen soll. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Umstände zumindest ein Fachmann auf dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage der an den Beklagten übermittelten und von diesem sodann gemäß Anlage K3 offengelegten Angaben in der Lage sein sollte, Rückschlüsse auf den vor dem 31. Oktober 2007 noch nicht allgemein offengelegten Gegenstand der Patentanmeldungen der Klägerin zu ziehen.
Die Klägerin hat damit bereits nicht schlüssig vorgetragen, dass durch die in Anlage K2 übermittelten und in Anlage K3 der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Angaben die technische Lehre der jeweiligen Patentanmeldung offenbart werde. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, weil der Beklagte auf diesen Punkt bereits in der Klageerwiderung (Bl. 40 GA) zu Recht hinweisen ließ. Der Klägerin musste es daher ohne weiteres einleuchten, dass ihre bisherigen Angaben zum behaupteten „Bekanntmachen“ im Sinne des Antrags zu 1. a) unzureichend waren. Gleichwohl hat sie ihren Vortrag nicht weiter substantiiert. Es kann daher nicht davon gesprochen werden (wie die Klägerin im Feststellungsantrag zu 1. a) zugrunde legt), der Beklagte habe die Existenz der vier Patentanmeldungen „unter Nennung und Beschreibung der Patente bekannt gemacht“. Art und Umfang der Nennung ihres Gegenstandes lassen in keiner nachvollziehbaren Weise befürchten, der Klägerin könnte aus dem Verhalten des Beklagten ein Nachteil im Sinne eines Vermögensschadens erwachsen. Es fehlt damit im Hinblick auf die vier Patentanmeldungen auch an einer dem Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes unter Umständen gleich zu behandelnden Vermögensgefährdung.
Auf den im Termin gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass war der Klägerin nicht noch einmal Gelegenheit zu geben, zum Hinweis des Beklagten im Termin, er sei auch materiell-rechtlicher Inhaber an den vier Patentanmeldungen, schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Denn diese Frage ist für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil es jedenfalls an einem „Bekanntmachen“ des Offenbarungsgehaltes der Patentanmeldungen durch den Beklagten fehlt. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Klägerin dieses Vorbringen des Beklagten, das sich bereits in der Klageerwiderung findet (Seite 3; Bl. 38 GA), nicht längst hätte bestreiten müssen oder durch ein schlichtes Leugnen nicht hinreichend substantiiert bestreiten konnte.
bb)
Soweit sich der Antrag zu 1. a) auch auf den Erhalt des Patentanmeldetextes einschließlich des patentanwaltlichen Vorschlages zu geänderten Ansprüchen in der Sache EN 32-P21xxxEP00 („C“) bezieht, enthält schon der Antrag keinerlei Anhalt dafür, durch welches konkrete Verhalten des Beklagten insoweit eine Vermögensminderung bei der Klägerin eingetreten sein oder konkret drohen sollte. Wie sich der Klagebegründung und dem weiteren ursprünglichen Klageantrag zu 1. b) entnehmen lässt, soll in dieser Hinsicht das Vermögen der Klägerin offensichtlich dadurch geschädigt worden sein, dass der Beklagte „mindestens einem Geschäftspartner der Klägerin Auskunft über Existenz und möglicherweise Inhalt“ dieses Patentanmeldetextes erteilt habe. Auch diesem Vortrag fehlt jegliche Substantiierung, zumal die Klägerin selbst den Antrag zu 1. b) (einseitig) für erledigt erklärt hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen zur vermeintlichen Erledigung will die Klägerin mit ihrem Geschäftspartner E zwischenzeitlich eine Einigung erzielt haben. Zu weiteren Geschäftspartnern außer der E hat die Klägerin keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte ihnen Auskunft über Existenz und/oder Inhalt der Patentanmeldung „C“ gegeben haben könnte. Die vage Ankündigung des Beklagten in seinem Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage K5), bei seiner „Neuausrichtung keine Rücksicht“ auf die Klägerin zu nehmen, vermag einen solchen substantiierten Sachvortrag der Klägerin, der den Vorwurf eines Dreiecksbetrugs unter Umständen stützen könnte, nicht zu ersetzen.

Die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes sind somit jedenfalls im Hinblick auf eine objektiv erforderliche Vermögensschädigung der Klägerin nicht schlüssig dargetan. Der von der Klägerin unter Zeugenbeweis gestellten Frage, ob der Beklagte gegenüber Frau B eine betrugsrelevante Täuschung vorgenommen hat, war – da letztlich nicht entscheidungserheblich – nicht nachzugehen.

b)
Ein den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtender Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG (Betriebsspionage) liegt nicht vor. In beiden Fällen (Nr. 1 und Nr. 2) müsste sich der Beklagte ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) UWG), durch Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses (lit. b)) oder durch Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist (lit. c)), unbefugt verschafft oder gesichert haben, bevor er es im Sinne der Nummer 2 unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. Für keine dieser alternativen Voraussetzungen hat die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen. Zudem ist aus den bereits zu a) ausgeführten Gründen nicht ersichtlich, dass der Beklagte etwaige Kenntnisse überhaupt (unbefugt) verwertet oder jemandem mitgeteilt habe. Die Nennung auf seiner Webpage stellt eine solche Verwertung oder Mitteilung jedenfalls nicht dar, weil sie den Gegenstand der Patentanmeldungen nicht erkennen lässt. Auch eine andersartige Mitteilung an Geschäftspartner der Klägerin hat diese nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter a) bb) verwiesen werden. Aus denselben Gründen fehlt es auch an Schadensersatzansprüchen aus § 9 UWG und § 826 BGB.

c)
Da dem Vortrag der Klägerin mithin unter keinem Gesichtspunkt entnommen werden kann, inwieweit ihr durch das Verhalten des Beklagten ein festzustellender Schaden entstanden sein könnte, fehlt es zugleich an dem für den Feststellungsantrag zu 1. a) erforderlichen Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO). Dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend ist, um die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung verlangen zu können, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass immerhin eine solche Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. An ihr fehlt es hier: Aus der Veröffentlichung der Kurzbezeichnung der Patentanmeldungen auf der Webpage des Beklagten (Anlage K3) lässt sich eine solche Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht ableiten, weil die Veröffentlichung die technische Lehre der Patentanmeldungen in keiner Weise offenbart (vgl. bereits unter a) aa)). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund Mitteilung der Existenz oder des Inhalts der Patentanmeldung „C“ an Dritte würde voraussetzen, dass eine solche Mitteilung überhaupt erfolgt ist, wofür die Klägerin – wie unter a) bb) ausgeführt – nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Ungeachtet des fehlenden Feststellungsinteresses ist die Klage insoweit jedoch nicht durch Prozessurteil als unzulässig, sondern wegen Unbegründetheit durch Sachurteil abzuweisen. Wenn die Klage bei fehlendem Feststellungsinteresse zugleich in der Sache abweisungsreif ist, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig (vgl. Zöller/Greger, 26. Auflage 2007, § 256 Rn. 7 a.E.).

2. Antrag zu 1. c)
Auch der zuletzt gestellte Antrag zu 1. c) ist nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer hat die Klägerin mit Beschluss vom 12. September 2008 (Bl. 131 f. GA) zum einen darauf hingewiesen, dass der ursprünglich gestellte Antrag zu 1. c) nicht erkennen lässt, ob mit ihm der Vorwurf einer Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes erhoben werden soll (worauf der Hinweis auf § 139 PatG in der Klageschrift, Seite 10, Bl. 11 GA, sowie die auf Seite 3 der Replik vertretene Ansicht, durch das von dem Beklagten angebotene Produkt „BioF“ würde „ein Patent der Klägerin verletzt“, Bl. 63 GA, hindeuteten), oder ob ein Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b) und/oder lit. c) UWG geltend gemacht werden soll, was der Schriftsatz vom 23. Juli 2008 am Ende nahe legte. Zum anderen wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Antrag in beiden Fällen der Konkretisierung bedarf, weil in dem einen Fall die nach Auffassung der Klägerin verwirklichten Merkmale des Patentanspruchs und in dem anderen Fall die technischen Merkmale, in denen die Klägerin den wettbewerblichen Nachahmungstatbestand erblickt, präzise zu bezeichnen sind. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 zwar klargestellt, dass mit dem Antrag zu 1. c) nicht der Vorwurf einer Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes erhoben werden soll, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Wettbewerbsverstoß gemäß den §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b) und c) UWG (so Seite 2 dieses Schriftsatzes, Bl. 147 GA) bzw. nur aus §§ 3; 4 Nr. 9 lit. b) UWG (so Seite 6 dieses Schriftsatzes, Bl. 151 GA) geltend gemacht werde. Zugleich hat sie den Antrag im Hinblick auf eine wettbewerbliche Nachahmung neu formuliert. Eine weitere Konkretisierung des Antrags ist hingegen nicht erfolgt.
Der zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zum Schadensersatz, der der Klägerin durch das Angebot eines solchen „BioFs“ sowohl als Dienstleistung als auch als Produkt durch den Beklagten entstanden sei und zukünftig entstehe, „der dem ´G 3D-X´ der Klägerin nachgeahmt ist“, ist unbestimmt. Er beschreibt lediglich das Ergebnis der von der Klägerin angenommenen Nachahmung, gibt jedoch nicht an, an welchen konkreten Merkmalen die Klägerin den Nachahmungstatbestand festmachen will. Klageantrag und Verbotsausspruch haben sich jedoch an der konkreten Verletzungsform auszurichten, und zwar nach Maßgabe der die Unlauterkeit begründenden Umstände (BGH, GRUR 2002, 820, 823 – Bremszange). Daher müssen jedenfalls die übernommenen Gestaltungsmerkmale, die bei dem nachgeahmten Gegenstand die wettbewerbliche Eigenart begründen (sollen), im Antrag enthalten sein (BGH, a.a.O. und GRUR 2002, 86, 88 f. – Laubhefter). Darüber hinaus ist der Kläger gehalten, im Einzelnen (ggf. in der Begründung seines Antrags) darzulegen und zu konkretisieren, worin er eine unlautere Nachahmung seines Produktes erblickt. Es muss klar erkennbar sein, welche Handlungen verboten sein sollen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Auflage 2008, § 4 UWG Rn. 9.89). Den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) genügt ein Unterlassungsantrag in der Regel schon dann nicht, wenn er auslegungsbedürftige Begriffe wie „zu Verwechslungen geeignet“ oder ähnliches enthält (BGH, GRUR 2002, 86, 88 – Laubhefter). Das muss erst recht dann gelten, wenn der Antrag das angegriffene Produkt – wie hier – ausschließlich damit „beschreibt“, es sei dem Produkt der Klägerin „nachgeahmt“. Legt man diese allgemein anerkannten Anforderungen an einen auf wettbewerbliche Nachahmung gestützten Klageantrag zugrunde, genügt der angekündigte Antrag diesen Anforderungen nicht. Er lässt den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht in der erforderlichen Weise erkennen, um beispielsweise Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein zu können.
Eines erneuten Hinweises der Kammer auf die Unbestimmtheit auch des neu gestellten Klageantrags zu 1. c) bedurfte es nicht, zumal schon der Beklagte in seiner Erwiderung vom 14. November 2008 unmissverständlich auf die mangelnde Bestimmtheit auch dieses Antrags hingewiesen hat (Bl. 157 GA). Schon im Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. September 2008 war die Klägerin im Hinblick auf das zweite mögliche Verständnis des ursprünglich angekündigten Antrags (Wettbewerbsverstoß statt Patentverletzung) ausdrücklich dahin belehrt worden, dass in diesem Fall
„die technischen Merkmale, in denen die Klägerin den Nachahmungstatbestand erblickt, klar zu bezeichnen [sind]“
(vgl. Seite 1 des Hinweisbeschlusses, Bl. 131 GA). Zudem enthielt der Hinweisbeschluss einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Klägerin in diesem Fall im Einzelnen substantiiert dazulegen hat, worin sie im Tatsächlichen die Voraussetzungen der wettbewerblichen Nachahmung erblickt (vgl. Seite 2 des Hinweisbeschlusses, Bl. 132 GA). Zugleich hat die Kammer ausdrücklich auf das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen. Unter diesen Umständen musste es auf der Hand liegen, dass die Klägerin nicht nur den ursprünglichen Verweis auf ihr europäisches Patent 1 274 559, dem der „BioF“ des Beklagten (nahezu) entspreche, durch die Formulierung ersetzen durfe, der „BioF“ sei dem klägerischen Produkt „nachgeahmt“, sondern im Einzelnen (auch im Antrag) klar hätte bezeichnen müssen, worin sie diese Nachahmung im Einzelnen erblickt.
Ungeachtet der fehlenden Bestimmtheit des Antrags hat die Klägerin gleichfalls nicht substantiiert dargelegt, dass und inwiefern ihr eigenes Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt. Sie erkennt selbst, dass sie die Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 lit. c) UWG, eine unredliche Erlangung der für eine etwaige Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen durch den Beklagten, nicht „nachweisen“ kann, wobei sie diese allerdings tatsächlich schon nicht substantiiert dargelegt hat. Die Klägerin beschränkt die Grundlage für ihren Antrag zu 1. c) daher zutreffend auf eine Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 lit. b) UWG (vgl. Schriftsatz vom 20. Oktober 2008, Seite 6; Bl. 151 GA). Auch der Tatbestand des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG setzt allerdings voraus, dass der Gegenstand des ergänzenden Leistungsschutzes (dies können Waren ebenso wie Dienstleistungen sein) wettbewerbliche Eigenart aufweist, denn nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart genießen Nachahmungsschutz (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 9.24). In einem ersten Schritt wäre also darzulegen gewesen, durch welche konkreten (ästhetischen oder technischen) Merkmale sich die Vorrichtung „G 3D-X“ der Klägerin auszeichnet und inwiefern diese geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 – Modulgerüst; GRUR 2002, 86, 89 – Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 – Noppenbahnen; GRUR 2003, 359, 360 – Pflegebett). Darüber hinaus wäre darzutun gewesen, dass sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus den übernommenen Gestaltungsmerkmalen ergibt. Erst dann könnte nachvollziehbar werden, dass und inwiefern die vermeintlich nachgeahmte Ware oder Dienstleistung eine besondere Wertschätzung im Sinne des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG genießt, die durch den Beklagten unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt werden könnte. Das nachgeahmte Originalprodukt muss gerade aufgrund der nachgeahmten Merkmale eine besondere Wertschätzung, einen „guten Ruf“ genießen, kraft dessen es in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit, der potentiellen Käufer, mit positiven Vorstellungen besetzt ist. Da dies eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraussetzt, wäre auch dazu vorzutragen gewesen, woraus sich die Bekanntheit im vorliegenden Fall ergeben soll, wobei sich die Wertschätzung des Geschäftsverkehrs gerade aus den (vermeintlich) nachgeahmten Merkmalen ergeben muss.
In einem zweiten Schritt hätte die Klägerin dartun müssen, inwieweit der Beklagte mit seinem Angebot nach Anlage K13 das Leistungsergebnis der Klägerin nachahmt, sei es in Gestalt einer unmittelbaren (d.h. identischen), einer fast identischen oder einer nachschaffenden Leistungsübernahme. Je mehr die Nachahmung dem Original gleichkommt, desto geringere Anforderungen sind an die weiteren wettbewerblichen Umstände zu stellen. Schließlich wäre von der Klägerin darzulegen gewesen, inwiefern durch die Nachahmung die Wertschätzung des nachgeahmten Produkts unangemessen ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
An derartigem Vorbringen der Klägerin fehlt es. Eine schlichte Gegenüberstellung des Produktes der Klägerin gemäß Anlage K14 (G 3D-X) nebst Angebotsschreiben (Anlage K11) mit dem Produkt des Beklagten gemäß Anlagen K13 (BioF) und K10 (Angebotsschreiben über einen BioF an einen Interessenten in den USA) kann einen dezidierten Vortrag zu den Merkmalen, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart und eine besondere Wertschätzung des vermeintlich nachgeahmten Gegenstandes ergeben sollen, und zur Nachahmung gerade dieser Merkmale (und zwar einer Nachahmung in unangemessener Weise) nicht ersetzen. Soweit sich dem Vortrag der Klägerin Anhaltspunkte für eine äußerliche Identität einzelner Merkmale entnehmen lassen, liegt es fern, aus ihnen eine wettbewerbliche Eigenart abzuleiten. Die Anordnung der Bedienelemente auf einer Schalterleiste (die im Fall der Klägerin unterhalb, bei dem Produkt des Beklagten oberhalb der übrigen Bauteile angeordnet ist), kommt insofern ersichtlich nicht in Betracht. Zum einen hat der Beklagte plausibel dargetan, dass es sich insoweit um Standardbauteile handelt, die auch von anderen Anbietern bezogen und verwendet werden können. Auch unabhängig davon ist es jedoch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Anordnung der Bedienelemente auf der Bedienleiste wettbewerbliche Eigenart oder gar eine Wertschätzung des Produkts der Klägerin begründen soll. Gleiches gilt für die Anordnung des Luftabscheiders und des Z-Achsenkopfes links und der Warteposition für die Wechselköpfe rechts.
Der Verweis der Klägerin auf die europäische Patentschrift 1 274 559 (Anlage K12), deren eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, ist für die Darlegung einer wettbewerblichen Eigenart ihres eigenen Erzeugnisses unbehelflich. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass sich die in der Patentschrift beschriebenen wesentlichen Gerätekomponenten sowohl bei ihrem Produkt „G 3D-X“ als auch bei dem von dem Beklagten angebotenen „BioF“ wiederfinden mögen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dem Vorhandensein dieser Komponenten eine nachahmungsfähige wettbewerbliche Eigenart ihres Produkts ergeben soll. Dies betrifft sowohl die Existenz eines Niedertemperatur- und eines Hochtemperaturkopfes als auch die Möglichkeit eines Kopf- bzw. Kartuschenwechsels, die Eignung sowohl für medizinische Anwendungen im Bereich des Baus von 3D-Modellen als auch für die allgemeine Herstellung von Prototypen in der Industrie und Wissenschaft und die Verwendung eines handelsüblichen Personal-Computers zur Kontrolle der Funktionen. All dies ist erkennbar ungeeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begründen.
Die Frage der Nachahmung stellt sich daher (in grundlegender Unklarheit darüber, was genau nachgeahmt sein soll) nicht. Selbst wenn man sich über all dies jedoch hinwegsetzen wollte, liegt eine Nachahmung schon aufgrund der äußeren Gestaltung der Vorrichtungen nach Anlage K13 einerseits und Anlage K14 andererseits fern. Es bestehen nicht nur erhebliche Größenunterschiede, sondern auch die Integration der Plottervorrichtung in einen an allen Kanten geschlossenen Rahmen bei dem angegriffenen Produkt findet sich bei der Klägerin nicht.

II.
Ein Auskunftsanspruch der Klägerin, der dem Antrag zu 3. zugrunde liegt, besteht nicht. Ein solcher Auskunftsanspruch nach § 242 BGB würde voraussetzen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstandenen oder entstehenden Schadens zusteht, der gemäß dem Antrag zu 1. a) bzw. c) hätte festgestellt werden können. Da dies nicht der Fall ist – insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 1. und 2. der Entscheidungsgründe verwiesen werden -, besteht auch kein Auskunftsanspruch, der allein zur Vorbereitung einer Schadensersatzbezifferung dienen könnte.

III.
Soweit die Klägerin den ursprünglichen Antrag zu 1. b) einseitig für erledigt erklärt und der Beklagte dieser Erledigungserklärung widersprochen hat, ist der Antrag zu 1. b) dahin auszulegen, dass nunmehr festgestellt werden soll, der ursprüngliche Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er nach dem 06. September 2007 mindestens einem Geschäftspartner der Klägerin Auskunft über die Existenz und möglicherweise den Inhalt des Patentanmeldetextes in der Sache EN 32-P21xxxEP00 habe, habe sich erledigt und sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen.
Diese Feststellung kann nicht getroffen werden, weil der Sachvortrag der Klägerin unsubstantiiert und einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist, während der Beklagte eine solche Mitteilung in Abrede gestellt hat. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, was der Beklagte wem genau bei der E unter welchen Umständen von Existenz und Inhalt der Patentanmeldung in Sachen „C“ mitgeteilt haben soll. In der Klageschrift (bereits in der Replik hat die Klägerin den Antrag für erledigt erklärt und hierzu seitdem nicht weiter vorgetragen) heißt es auf Seite 5 lediglich, der Beklagte habe ihren genannten Geschäfts- und Kooperationspartner E „darüber informiert bzw. informieren lassen, dass die Klägerin den Patentanmeldetext für ein Verfahren verfasst habe, welches im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Klägerin für E von Interesse sein könnte“ (Bl. 6 GA). In welcher Weise dies genau geschehen sein soll, insbesondere unmittelbar durch den Beklagten selbst („informiert“) oder durch Dritte („bzw. informieren lassen“), lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Im Hinblick auf den Umfang der angeblichen Mitteilungen des Beklagten deutet bereits die Antragsfassung der Klägerin („Existenz und möglicherweise Inhalt“) darauf hin, dass ihr ursprünglicher Antrag lediglich auf Mutmaßungen beruhte und es ihr selbst nicht möglich war, den hierfür erforderlichen Sachvortrag zu substantiieren.
Eines gerichtlichen Hinweises auf die Unsubstantiiertheit dieses Vortrags bedurfte es nicht, zumal der Beklagte selbst bereits in der Klageerwiderung (Seiten 4/5 übergreifender Satz; Bl. 39 f. GA) darauf hinweisen ließ, es handele sich um unsubstantiierten Vortrag. Gleichwohl hat die Klägerin den Antrag zu 1. b) lediglich für erledigt erklärt, ohne ihren Sachvortrag zu substantiieren, obwohl erkennbar Veranlassung dazu bestanden hätte.
Schließlich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, worin ein den Antrag erledigendes Ereignis liegen sollte, wenn sich die Klägerin zwischenzeitlich mit der Geschäftspartnerin E geeinigt haben will. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die nunmehr begehrte Feststellung daher nicht getroffen werden.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 91a Abs. 1 Satz 1; 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit – betreffend den ursprünglichen Klageantrag zu 2. – im Termin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Kammer über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach sind die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf diesen Antrag, über den vor dem Landgericht Duisburg bereits einmal streitig verhandelt wurde, hälftig zu teilen.
Der übereinstimmend für erledigt erklärte Antrag zu 2. stellt sich in der Sache als Beseitigungsantrag dar, denn durch die ursprünglich verlangte Herausgabe sämtlicher Kopien und Löschung aller Speicherungen in elektronischer Form würde ein von dem Beklagten gegebenenfalls rechtswidrig hervorgerufener Zustand beseitigt. Zu stützen wäre der zugrunde liegende Beseitigungsanspruch allenfalls auf § 8 Abs. 1 UWG. Ihm gegenüber müsste der allgemeine zivilrechtliche Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb zurücktreten, weil dieser voraussetzt, dass durch den Beklagten ein absolutes Recht (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 67. Auflage 2008, § 1004 Rn. 4) beeinträchtigt worden ist, während die Klägerin hier allenfalls eine Beeinträchtigung ihres Vermögens behauptet. Im Hinblick auf die verlangte Beseitigungshandlung wäre in tatsächlicher Hinsicht auf die Veranlassung einer Übersendung des Patentanmeldetextes in der Sache EN 32-P21xxxEP00 („C“) in dem zweiten Anruf des Beklagten vom 06. September 2007 abzustellen, nachdem die Klägerin etwaige Weitergabehandlungen des Beklagten an Dritte nicht substantiiert behauptet hat. Die von § 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung des Beklagten, des zweiten Anrufs bei dem Patentanwaltsbüro der Klägerin mit der Bitte um Übersendung des Patentanmeldetextes in der Sache „C“, entscheidet sich maßgeblich daran, ob der Beklagte bei dem vorangegangenen ersten Anruf durch Verwendung des Namens der Klägerin darüber getäuscht hat, er sei noch immer Geschäftsführer der Klägerin. Dies ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht umstritten, wobei die Klägerin insoweit Zeugenbeweis durch Vernehmung der Zeugin B angetreten hat. Der Beklagte stellt hingegen in Abrede, bei einem seiner Anrufe den Namen der Klägerin verwendet zu haben; er habe sich ausschließlich mit seinem Namen gemeldet. Der Ausgang eines etwa über diese Frage erhobenen Zeugenbeweises stellt sich als offen dar, eine Beweislastentscheidung ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ebenso wenig angezeigt wie eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Daher übt die Kammer ihr Ermessen hier dahin aus, dass die Kosten des Rechtsstreits insoweit gegeneinander aufgehoben, mithin hälftig geteilt werden, als sie durch den Antrag zu 2., über den vor dem Landgericht Duisburg bereits einmal streitig verhandelt wurde, verursacht worden sind.

V.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten war nicht nachzukommen, da er die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, § 714 Abs. 2 ZPO.

Der Streitwert für die bei der Kammer verbliebenden Klageanträge wird wie folgt festgesetzt:
Anträge zu 1. a), b) und c): 30.000,– EUR;
Antrag zu 2 (bis zur Erledigungserklärung): 4.000,– EUR,
danach insoweit auf das Kosteninteresse;
Antrag zu 3., soweit auf 1. a), b) und c) rückbezogen: 6.000,– EUR.