4a O 186/08 – Wasserquellbares Hybridmaterial II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 971

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 25. September 2008, Az. 4a O 186/08

I. Die einstweilige Verfügung vom 28.07.2008 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.07.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin in einem vor dem Landgericht Düsseldorf geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (Az. 4a O 100/08) ein am 01.07.2008 verkündetes Urteil erwirkt, in welchem die Kammer der Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Gebrauchsmusterverletzung untersagt hat,

ein wasserquellbares Hybridmaterial, umfassend eine strukturvernetzte Polymermatrix und darin gebundene anorganische Feststoffteilchen

herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen,

bei dem das Hybridmaterial ein zeitabhängiges Quellverhalten aufweist, welches eine Wasseraufnahme von mindestens dem 7,5-fachen des Eigengewichts des Hybridmaterials innerhalb einer Stunde entspricht und besagtes Hybridmaterial dadurch hergestellt wurde, dass die säuregruppenhaltigen Monomere der Polymermatrix vorgelegt werden und anschließend vor der Polymerisation die anorganischen Feststoffteilchen zugesetzt werden,

wobei die angegriffene Ausführungsform ein mit „A“ gekennzeichnetes Produkt der Antragsgegnerin bildete.

Die Antragstellerin hat sowohl die A GmbH, als auch die A Direkt Ltd. über diese einstweilige Verfügung informiert. Im Rahmen der insoweit durch die Antragstellerin versandten Schreiben wies diese darauf hin, dass die Herstellung und der Vertrieb des Produktes „A“ damit nicht mehr möglich sei. In der daraufhin durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin versandten Abmahnung vom 22.07.2008 führte diese aus:

„Die Verkehrskreise werden durch ihre Abmahnungen relevant in die Irre geführt, weil die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet wird, Ihr Haus habe mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung und Vermarktung des Produktes „A“ untersagen lassen. Davon kann angesichts des von Ihnen erstrittenen Tenors in der einstweiligen Verfügung schon keine Rede sein. Das Produkt „A“ ist nicht Gegenstand der Unterlassungsverfügung.“

(vgl. Anlage PBP 3, S. 3)

Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Abmahnschreibens wird auf die Anlage PBP 3 Bezug genommen.

Nach Auffassung der Antragstellerin ergebe sich aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, dass damit die Herstellung und der Vertrieb des Produktes „A“ verboten sei. Es entspreche der Übung aller Patentstreitkammern in Deutschland, bei einer wortsinngemäßen Verletzung den Anspruchswortlaut des Schutzrechts wiederzugeben. Welches Verletzungsprodukt von diesem Tenor erfasst sei, bestimme das Vollstreckungsgericht mit Hilfe der Gründe, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden dürften. Aus den Gründen ergebe sich deutlich, dass das Urteil das Produkt „A“ erfasse. Somit bewerte die Antragsgegnerin eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Produktes „A“ falsch. Indem sie ihr Produkt ausdrücklich als verkehrsfähig bezeichne, berühme sie sich in irreführender Weise des Rechts, gegenwärtig zur Herstellung und zum Vertrieb des Produktes „A“ berechtigt zu sein. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsache auch im geschäftlichen Verkehr gegenüber der Antragstellerin als Wettbewerberin geäußert. Die Antragstellerin müsse somit befürchten, dass sich die Antragsgegnerin auch gegenüber ihren Abnehmern ähnlich äußere.

Die Antragstellerin hat daher mit Schriftsatz vom 25.07.2008 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin begehrt, welche das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28.07.2008 antragsgemäß erlassen hat. Darin wird es der Antragsgegnerin untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 100/08, verbiete nicht die Herstellung und den Vertrieb des Produkts „A“ der Antragsgegnerin, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

„Die Verkehrskreise werden durch Ihre Abmahnungen relevant in die Irre geführt, weil die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet wird, Ihr Haus habe mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung und Vermarktung des Produkts „A“ untersagen lassen.“

Gegen diese Beschlussverfügung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.08.2008 Widerspruch eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt daher,

die Verfügung vom 28.07.2008 aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss vom 28.07.2008 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 25.07.2008 zurückzuweisen.

Sie meint, die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht erlassen worden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei bereits rechtsmissbräuchlich. So habe die Antragstellerin eine Schubladenverfügung erwirkt und damit gegen das Gebot der prozessualen Fairness und der Waffengleichheit verstoßen. Außerdem habe die Antragstellerin mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Abmahnung vom 28.07.2008 vorrangig ein Gebührenerzielungsinteresse verfolgt. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin erst zu einem Zeitpunkt abgemahnt, zu welchem sich die Antragstellerin über den Erlass der einstweiligen Verfügung gewiss gewesen sei. Für die knapp dreiseitige Abmahnung habe sie 3.409,- EUR in Rechnung gestellt. Die einstweilige Verfügung sei der Antragsgegnerin sodann bereits am 31.07.2008 zugestellt worden. Damit habe die Antragstellerin bereits vor Ablauf der in ihrem Abmahnschreiben gesetzten Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zustellung der einstweiligen Verfügung veranlasst. Die Antragstellerin habe die Abmahnung somit vollständig zweckentfremdet. Schließlich habe die Antragstellerin ihre einstweilige Verfügung in dem Verfahren 4a O 100/08 mit manipulierten Unterlagen erlangt, so dass das Vorgehen im hiesigen Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlich sei.

Des Weiteren sei die durch die Antragstellerin angegriffene Aussage – was die Antragsgegnerin ausdrücklich nur zu Rechtsverteidigungszwecken vorträgt – zutreffend. Ein mit der Marke „A“ gekennzeichnetes Produkt zeichne sich gerade nicht durch eine bestimmte Ausführungsform aus. Die Antragsgegnerin bezeichne mit der Marke „A“ vielmehr generell den von ihr vertriebenen Bodenhilfsstoff. Der Umstand, dass ihr der Vertrieb einer bestimmten Version dieses Produktes untersagt worden sei, könne nicht zur Folge haben, dass die Marke „A“ auf ewig verbraucht sei. Dies habe die Antragsgegnerin versucht zu verdeutlichen. Somit scheide eine Irreführung bereits aus diesem Grund aus. Des Weiteren fehle es jedoch auch an einer Wettbewerbshandlung. Eine Fehlvorstellung der Antragsgegnerin, an welche die streitgegenständliche Äußerung allein gerichtet gewesen sei, sei ebenfalls nicht möglich. Weiterhin stelle die streitgegenständliche Äußerung keine Werbung im Sinne von § 5 UWG dar. Eine solche scheide im Horizontalverhältnis, das heißt gegenüber einem Mitbewerber, regelmäßig aus. Auch lasse die Wahrnehmung berechtigter Interessen die Wettbewerbswidrigkeit regelmäßig entfallen.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen.

In Ergänzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, § 8 Abs. 4 UWG.

1.
Die Antragsgegnerin beruft sich zur Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Handelns der Antragstellerin zunächst darauf, die außergerichtliche Abmahnung der Antragstellerin diene ausschließlich dazu, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu erlangen. Die Antragstellerin habe die Zustellung der einstweiligen Verfügung veranlasst, noch bevor die der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelaufen sei. Anerkanntermaßen führe der Einwand des § 8 Abs. 4 UWG wegen Missbrauchs aufgrund einer unzulässigen Geltendmachung des Anspruchs durch Abmahnung nach der Rechtsprechung dazu, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Das Verhalten der Antragstellerin sei des Weiteren bereits deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Umstand, dass die Antragstellerin sich eine sogenannte „Schubladenverfügung“ verschafft habe, als übersteigertes, das Gebot prozessualer Fairness beziehungsweise der Waffengleichheit verletzendes Druckmittel ohne Gehör des Gegners zu erwirken, zu beurteilen sei.

Im Übrigen habe die Antragstellerin in dem Verfahren 4a O 100/08 eine einstweilige Verfügung mit manipulierten Unterlagen erlangt und nach Sachlage zudem dort wider besseres Wissen unzutreffend vorgetragen. Wenn die Antragstellerin das dort verkündete Urteil jedoch mit falschen Mitteln erlangt habe, sei das Beantragen und Erwirken der hier streitgegenständlichen Verfügung ersichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich. Es diene ausschließlich der Behinderung der Antragsgegnerin.

2.
Die durch die Antragsgegnerin zur Begründung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragstellerin herangezogenen Überlegungen vemögen den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG nicht zu begründen.

a)
Es trifft zu, dass die wegen Missbrauchs unzulässige Geltendmachung des Anspruchs durch Abmahnung dazu führt, dass auch eine nachfolgende Klage unzulässig ist (BGH GRUR 2002, 357, 359 – Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 8 Rz. 4.7). Jedoch hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht abgemahnt. Grundsätzlich besteht keine Rechtspflicht, den Schuldner vor der Einleitung eines Verfügungsverfahrens zu warnen oder zu mahnen. Bei der Abmahnung handelt es sich auch nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes Verfügungsverfahren. Die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wird nicht davon berührt, ob der Schuldner zuvor abgemahnt worden ist (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rz. 1.7). Somit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig. Dass die Antragsstellerin die Antragsgegnerin demgegenüber nach Erlass der einstweiligen Verfügung noch abgemahnt hat, vermag eine Unzulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu begründen. Insoweit handelt es sich nicht um einen auf eine unzulässige Abmahnung folgenden Antrag.
b)
Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit demgegenüber darauf beruft, die Antragstellerin habe in dem Verfahren 4a O 100/08 eine einstweilige Verfügung erwirkt, indem sie wider besseren Wissens vorgetragen und manipulierte Unterlagen vorgelegt habe, vermag auch dieses Vorbringen zumindest in diesem Verfahren den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht zu begründen. Den Streitgegenstand bildet eine durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung, in welcher diese zumindest unzutreffend behauptet, die Antragstellerin habe die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet, sie habe mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung und Vermarktung des Produkts „A“ untersagen lassen. Zwar reagierte die Antragsgegnerin damit auf zwei durch die Antragstellerin an Dritte versandte Abmahnungen, welche sich unmittelbar auf das durch die Antragstellerin in dem Verfahren 4a O 100/08 erwirkte Urteil bezogen. Gleichwohl hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versendung ihrer Abmahnungen ein Urteil erwirkt, welches es der Antragsgegnerin tatsächlich untersagt, ein Produkt zu vertreiben, welches die im Tenor dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Eigenschaften aufweist, weil das von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „A“ vertriebene Erzeugnis das Gebrauchsmuster DE 20 2006 020 xxx der Antragstellerin verletzt. Selbst wenn die Antragstellerin dieses Urteil wie von der Antragsgegnerin behauptet mit unlauteren Mitteln erlangt hätte, berührt dies die Rechtmäßigkeit der durch die Antragsgegnerin versandten und hier allein streitgegenständlichen Abmahnung vom 22.07.2008 nicht. Mithin braucht die Frage, ob die Antragstellerin das Urteil in dem Verfahren 4a O 100/08 mit unlauteren Mitteln erwirkt hat, im hiesigen Verfahren nicht entschieden zu werden.

II.
Jedoch hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung. Zwar handelt es sich bei dem an die Antragstellerin gerichteten Abmahnschreiben um eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 UWG. Gleichwohl fehlt es an einer gezielten Behinderung der Antragstellerin.

a)
Das streitgegenständliche Abmahnschreiben stellt eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 UWG dar. Unter dem Begriff der Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel zu verstehen, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern, § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Somit muss die Handlung einen Marktbezug aufweisen. Dies ist der Fall, wenn sie auf die Förderung des Absatzes oder Bezuges von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gerichtet ist und somit weder eine private, noch eine hoheitliche oder betriebsinterne Handlung darstellt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 2 Rz. 12 ff.).

Ausgehend von diesen Überlegungen handelt es sich bei der streitgegenständlichen Abmahnung um eine Wettbewerbshandlung. Sie betrifft die Rechtmäßigkeit zweier durch die Antragstellerin im Hinblick auf das durch sie in dem Verfahren 4a O 100/08 erstrittene Urteil versandten Abmahnungen. Die streitgegenständliche Abmahnung beinhaltet damit mittelbar die Frage, ob die Antragsgegnerin weiterhin zum Vertrieb von „A“ berechtigt ist. Somit diente die durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung zumindest auch der Förderung des Vertriebs des Produktes „A“, so dass sie den für eine Wettbewerbshandlung erforderlichen Marktbezug aufweist.

b)
Jedoch handelt es sich bei dem an die Antragstellerin versandten Abmahnschreiben vom 22.07.2008 um keine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG.

(1)
Unabhängig davon, ob die an die Antragstellerin versandte Abmahnung berechtigt war, handelt es sich bei dieser jedenfalls um keine gezielte Behinderung. Eine unbegründete oder unbefugte Abmahnung kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine gezielte und damit unlautere Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG darstellen (BGH GRUR 2001, 354, 355 – Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 377, 378; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 23. Auflage, § 4 Rz. 10.167 m. w. N.). An sich ist für die Rechtswidrigkeit, anders als für das Verschulden, nicht Voraussetzung, dass der Abmahner weiß oder davon ausgehen muss, dass gar kein (drohender) Wettbewerbsverstoß vorliegt. Jedoch darf die Möglichkeit, Ansprüche auch außergerichtlich ohne das Risiko von Sanktionen geltend machen zu können, nicht ungebührlich eingeengt werden (sog. verfahrensrechtliches Privileg). Als gezielte Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung daher nur dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung Kenntnis hat oder sich der Kenntnis bewusst verschließt. Erforderlich ist weiter, dass die Abmahnung geeignet ist, das wettbewerbliche Verhalten des Mitbewerbers (oder Dritter zum Nachteil des Mitbewerbers) zu beeinflussen. Bei einer internen, nur gegenüber dem angeblichen Verletzer abgegebenen Abmahnung ist diese Eignung nur dann zu bejahen, wenn der Abgemahnte wettbewerbsrechtlich unerfahren oder aus wirtschaftlichen Gründen zur rechtlichen Gegenwehr außerstande ist und der Abmahner dies weiß oder ausnutzt (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rz. 10.167).

(2)
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsstellerin die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass die anwaltlich beratene Antragsgegnerin sich bewusst der Reichweite des in dem Verfahren 4a O 100/08 ergangenen Urteils verschlossen hat. Für die Antragsgegnerin war es aus dem Urteilstenor in Verbindung mit den Urteilsgründen ohne Weiteres erkennbar, dass das Unterlassungsurteil auch das gegenwärtig vertriebene Produkt „A“ erfasst. Dass die Antragsgegnerin demgegenüber nunmehr ein anderes, nicht die in dem Urteilstenor im Einzelnen aufgeführten Eigenschaften aufweisendes Produkt unter der Marke „A“ vertreibt, hat sie bisher nicht substantiiert dargelegt.

(3)
Gleichwohl ist die streitgegenständliche Abmahnung nicht geeignet, die Antragstellerin in die Irre zu führen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Abmahnung durch die Antragsgegnerin direkt an die Antragsstellerin versandt wurde. Gleichwohl kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin wettbewerbsrechtlich unerfahren oder aus wirtschaftlichen Gründen zur rechtlichen Gegenwehr außerstande war. Selbst wenn es sich bei der Antragstellerin wie von ihr behauptet um ein noch wettbewerbsrechtlich unerfahrenes „Start Up“-Unternehmen handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin unverzüglich anwaltlicher Hilfe bedient. Die durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung stellt lediglich einen Teil einer umfassenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Berechtigung zur Herstellung und den Vertrieb des Produktes „A“ dar. Dabei bezog sich die Abmahnung sachlich auf die Reichweite des Tenors des am 01.07.2008 in dem Verfahren 4a O 100/08 verkündeten Urteils, mit welchem sich die Antragstellerin gegen die Herstellung und den Vertrieb des Produktes „A“ durch die Antragsgegnerin wandte. Des Weiteren steht die streitgegenständliche Abmahnung in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit durch den wettbewerbsrechtlich versierten und erfahrenen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin versandten Abmahnschreiben an die A Direkt Ltd. sowie an die A GmbH. Dabei nimmt die streitgegenständliche Abmahnung auf diese Schreiben unmittelbar Bezug. Auch aus diesem Grunde durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf das an sie gerichtete Abmahnschreiben unmittelbar anwaltlicher Hilfe bedienen werde.

2.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 8 UWG unter dem Gesichtspunkt der Anschwärzung zu.

(1)
Danach handelt unlauter, wer über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Norm bezweckt somit den Schutz von Mitbewerbern vor unwahren, geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptungen. Die behaupteten Tatsachen müssen sich dabei auf den Mitbewerber selbst oder auf seine Produkte beziehen (vgl. Piper/Ohly, UWG, 4. Auflage, § 4 Rz. 8/11). Die Kammer stimmt der Antragstellerin insoweit zu, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 4 Nr. 8 UWG nicht darauf ankommt, dass die jeweilige Äußerung den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit des Inhabers geschädigt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die jeweilige Äußerung hierzu objektiv geeignet ist. Gleichwohl kommt es darauf an, dass die Äußerung Nachteile für die Erwerbstätigkeit mit sich bringen kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Wirkung der Äußerung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Maßgebend ist das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsangehörigen dieser Gruppe (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rz. 8.19).

(2)
Von diesen Grundsätzen ausgehend stellt die streitgegenständliche Äußerung mangels Bezug zu dem Unternehmen oder Produkten der Antragstellerin keine Anschwärzung im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG dar.
Die Antragsgegnerin behauptet mit ihrer streitgegenständlichen Äußerung, die Verkehrskreise würden durch die Abmahnungen der Antragstellerin relevant in die Irre geführt, weil die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet werde, die Antragstellerin habe mit einer einstweiligen Verfügung die Herstellung und Vermarktung des Produktes „A“ untersagen lassen. Diese Äußerung ist nicht geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Antragstellerin zu beeinträchtigten. Die streitgegenständliche Abmahnung wurde ausschließlich an die Antragstellerin versandt. Es mag sein, dass über den allgemeinen Faxanschluss der Antragstellerin auch deren Mitarbeiter die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Begriff des Dritten im Sinne eines effektiven Rechtschutzes weit zu fassen ist, so dass zum Beispiel auch Angestellte des betroffenen Unternehmens darunter fallen können. Auch braucht der Dritte von der Behauptung keine Kenntnis erlangt oder ihr gar Glauben geschenkt zu haben (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rz. 8.18). Gleichwohl erschließt sich nicht, inwiefern auch aus Sicht der Mitarbeiter der Antragstellerin die Behauptung, die Antragstellerin habe die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet, die Antragstellerin habe die Herstellung und den Vertrieb des Produktes „A“ verbieten lassen, geeignet ist, die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin oder deren Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Äußerung nicht auf Produkte der Antragstellerin, sondern auf die Möglichkeit der Herstellung und des Vertriebs des Produktes „A“ durch die Antragsgegnerin bezog.

3.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG.

a)
Das als Anlage PBP 3 vorgelegte Abmahnschreiben stellt bereits keine Werbung im Sinne von § 5 UWG dar. Unter dem Begriff der Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel zu verstehen, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 5 Rz. 2.12).

Das an die Antragstellerin und damit an eine Mitbewerberin versandte Abmahnschreiben dient nicht der Förderung des Absatzes des Produktes „A“, § 5 UWG findet im Horizontalverhältnis, beispielsweise bei einer Abmahnung gegenüber einem Mitbewerber, keine Anwendung. Auch wenn eine gegenüber einem Mitbewerber getätigte Äußerung irreführend ist, handelt es sich um keine Werbung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 5 Rz. 2.6). Vielmehr stellt die durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung ausschließlich die Reaktion auf zwei durch die Antragstellerin an die A Direkt Ltd. sowie an die A GmbH versandte Abmahnschreiben dar.

b)
Darüber hinaus kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Äußerung auch gegenüber Dritten getätigt. Dies wird durch die Antragsgegnerin bestritten. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich eine entsprechende Äußerung gegenüber Dritten ergeben könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere lassen die von der Antragstellerin lediglich in englischer Sprache als Anlagen PBP 9 und PBP 10 vorgelegten Schreiben des Geschäftsführers der A Direkt Ltd. an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Äußerung auch gegenüber der A Direkt Ltd. und damit gegenüber Dritten getätigt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die ursprünglich durch die Antragstellerin versandte Abmahnung nicht an die Antragsgegnerin, sondern an die A Direkt Ltd. sowie an die A GmbH gerichtet war, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Antragsgegnerin auch gegenüber diesen Gesellschaften und damit gegenüber Dritten entsprechend geäußert hat. Konkrete Tatsachen, die eine derartige Äußerung belegen, hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen.

Demgegenüber lässt sich aus der streitgegenständlichen Abmahnung selbst die Gefahr einer Äußerung gegenüber Dritten nicht herleiten. Zwar kann auch eine im Rahmen der Rechtsverteidigung getätigte Äußerung die Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offen zu halten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise so zu verhalten (vgl. BGH GRUR 2001, 1174, 1175 – Berühmungsaufgabe). Gleichwohl ist eine derartige Bereitschaft dem Abmahnschreiben der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um eine Reaktion auf die durch die Antragstellerin versandten Abmahnungen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin eine derartige Äußerung gegenüber Dritten getätigt hat oder zumindest tätigen wollte, sind dem Abmahnschreiben der Antragsgegnerin demgegenüber nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich eine derartige Absicht entgegen der durch die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin in dem als Anlage PBP 6 vorgelegten Schreiben selbst rechtliche Schritte gegen die Abmahnungen der Antragstellerin vorbehält.

4.
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung aus §§ 8 Abs. 1, 3 UWG zu. Soweit sich die Antragstellerin insoweit darauf beruft, § 3 UWG verbiete jede falsche Tatsachenbehauptung im Rechtsverkehr, trifft dies nicht zu. Vielmehr muss die entsprechende Äußerung für das Bestehen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche dazu geeignet sein, zu einem Nachteil für Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Markteilnehmer zu führen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, Rz. 53). Dies ist der Fall, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sind. Daran fehlt es hier. Wie bereits dargelegt, ist die durch die Antragsgegnerin lediglich an die Antragstellerin versandte Abmahnung nicht geeignet, die Marktchancen der Antragstellerin spürbar zu beeinträchtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf die Ausführungen zu § 4 Nr. 10 UWG (Behinderung) und § 4 Nr. 8 UWG (Anschwärzung) Bezug genommen.

5.
Schließlich hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
§ 823 Abs. 1 BGB.

a)
Unter Anwendung der im Hinblick auf eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entwickelten Grundsätze kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn entweder das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nicht mehr besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Ansprüche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden können. Auch eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung kann sich im Einzelfall wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (BGHZ 62, 29, 32 – Maschenfester Strumpf; BGH GRUR 1979, 332 – Brombeerleuchte; BGH GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung). So etwa bei Verbreitung eines obsiegenden, aber nicht rechtskräftigen Urteils, wenn nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (BGH GRUR 1995, 424, 425 – Abnehmerverwarnung; Hefermehl/ /Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 4 Rz. 10.170).

b)
In analoger Anwendung dieser Grundsätze käme ein Anspruch auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dann in Betracht, wenn die im Hinblick auf die mangels Hinweises auf die fehlende Rechtskraft des in dem Verfahren 4a O 100/08 ergangenen Urteils berechtigte Abmahnung derart gestaltet wäre, dass die Antragstellerin oder Dritte irregeführt werden. Grundsätzlich sind relevante Daten vollständig, zutreffend und unmissverständlich anzugeben. Außerdem dürfen die Hinweise den Adressaten nicht verunsichern. Er muss klar erkennen können, welche Handlung beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.01.2002, Az.: 2 U 115/01).

c)
Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Abmahnung genügt. Die Antragstellerin wird durch diese nicht in relevanter Weise in die Irre geführt. Auch wenn es sich bei der Antragstellerin wie behauptet um ein junges Unternehmen handelt, welches wettbewerbsrechtlich unerfahren ist, so handelt es sich bei der durch die Antragsgegnerin versandten Abmahnung um die Reaktion auf die durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin versandten Abmahnungen. Somit konnte die Antragsgegnerin bei der Abfassung der streitgegenständlichen Abmahnung davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese ebenfalls an ihren Verfahrensbevollmächtigten weiterleitet und rechtlich prüfen lässt. Für diesen war die Berechtigung der Abmahnung jedoch, insbesondere auch im Hinblick auf die Reichweite des durch die Abmahnung in Bezug genommenen Unterlassungstenors, ohne Weiteres erkennbar. Somit scheidet eine Irreführung der Antragstellerin aus.

Auch die Gefahr einer Irreführung Dritter durch die Abmahnung der Antragsgegnerin ist nicht dargetan. Das ergibt sich – mutatis mutandi – aus den Ausführungen zu § 4 Nr. 8 UWG und § 5 UWG, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.