Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Juni 2011, Az. 2 U 50/10
Vorinstanz: 4b O 305/08
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2010 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klage wird auch hinsichtlich des in zweiter Instanz gestellten Besichtigungsantrages abgewiesen.
III.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 8. Juni 2011 auf 400.000,– Euro und für die Zeit danach auf 440.000,– Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 951 XXX (Klagepatent, Anlage K 5). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 14. Januar 1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 16. April 1998 eingereicht und am 20. Oktober 1999 im Patentblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22. März 2006.
Das Klagepatent betrifft einen temperaturabhängigen Schalter. Die im vorliegenden Rechtsstreit in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 5 lauten:
„1.
Temperaturabhängiger Schalter (10) mit zwei an einem Isolationsträger (11) befestigten Anschlusselektroden (12, 13), einem Schaltwerk (27), das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12, 13) herstellt, sowie einem Widerstandsteil (18), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Widerstandsteil (18) senkrecht zu den Anschlusselektroden (12, 13) in den Isolationsträger (11) eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationsträger (11) sitzt und von diesem gehalten wird.“
„5.
Schalter nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die eine Anschlusselektrode (12) einen festen Gegenkontakt (28) und die andere An-schlusselektrode (13) ein Bimetallteil (31) trägt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt (28) zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt (29) sitzt.“
Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 2 und 3 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Draufsicht eines schematisch gezeichneten patentgemäßen Schalters zeigt. Figur 2 ist eine Schnittdarstellung dieses Schalters.
Die Beklagte stellt her und vertreibt von ihr als „Schutztemperaturbegrenzer“ bezeichnete temperaturabhängige Schalter der Reihe R1, R4 und R8 (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), die sie in einem Prospekt (Anlage K 3) bewirbt. Der innere mechanische Aufbau dieser Schalter ist im Wesentlichen identisch. Die Klägerin hat als Anlage K 17 ein Muster eines Schutztemperaturbegrenzers des Typs R1B und als Anlage K 18 ein Muster eines Schutztemperaturbegrenzers des Typs R8B vorgelegt. Die einzelnen Bauteile der angegriffenen Ausführungsformen ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten, von der Klägerin als Anlage K 19 überreichten Explosionszeichnung, welche den Schalter R8B zeigt.
Als Anlagen K 16, K 16a, K 25, K 27 und K 28 hat die Klägerin außerdem mehrere – von ihr zum Teil beschriftete – Fotografien sowie als Anlagen K 20 bis K 22 und K 21a weitere Zeichnungen von den angegriffenen Schaltern vorgelegt. Nachstehend werden drei Fotos der Anlage K 25 wiedergegeben; sie zeigen den Schalter R8L ohne zugehöriges Gehäuse im zerlegten Zustand.
Soweit aus einzelnen der von der Klägerin zur Akte gereichten, vorstehend nicht wiedergegebenen Abbildungen hervorgeht oder diese Abbildungen darauf hindeuten, dass die Keramikplatte den Isolationsträger berührt, ist zwischen den Parteien streitig, ob bei den angegriffenen Ausführungsformen die Keramikplatte tatsächlich an dem Isolationsträger anliegt, was die Beklagte bestreitet.
Die Klägerin sieht in Herstellung und Vertrieb der vorbezeichneten Schutztemperaturbegrenzer eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Schalter der Beklagten verwirklichten alle Merkmale der von ihr in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 5. Dies ergebe sich u. a. aus den von ihr überreichten Zeichnungen gemäß Anlagen K 19 bis K 22, die die angegriffenen Ausführungsformen vollständig und zutreffend zeigten. Insbesondere sei hieraus zu erkennen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das als Keramikplatte ausgeführte Widerstandsteil „innen in dem Isolationsträger“ sitze, in den es senkrecht zu den Anschlusselektroden gesteckt werde, so dass es auf den Anschlusselektroden zu liegen komme, wobei es seitlich durch den Isolationsträger gehalten werde. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass das Widerstandsteil auf allen Seiten vollständig vom Isolationsträger umfasst sei. Unerheblich sei auch, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen ein als gesondertes Teil ausgebildeter Federbügel das Widerstandsteil halte. Wie die bei dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents vorgesehenen Vorsprünge diene auch der Federbügel dazu, das Widerstandsteil auf die Anschlusselektroden zu drücken. Die geltend gemachten Patentansprüche ließen offen, wie die Halterung des Widerstandsteils mechanisch konkret zu realisieren sei. Die Halterung des Widerstandselements könne klagepatentgemäß ohne weiteres auch über ein zusätzliches Bauteil oder einen zusätzlichen Mechanismus vermittelt werden.
Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die von der Klägerin vorgelegten Zeichnungen der angegriffenen Ausführungsformen insofern unzutreffend seien, als bei den angegriffenen Ausführungsformen das Widerstandsteil allseitig von einem Spalt zwischen Keramikplatte und Isolationsträger umgeben sei, was aus den Zeichnungen der Klägerin nicht hervorgehe. Lege man das Widerstandsteil an die dafür vorgesehene Stelle, habe es Spiel zwischen den Seitenteilen des Isolationsträgers; es könne bei Bewegungen des Schalters ohne weiteres aus dem Bereich zwischen den Seitenteilen des Isolationsträgers herausgleiten oder herausfallen. Zu einem „Halten“ komme es erst dann, wenn die von der Klägerin als „Federbügel“ bezeichnete Halterung für das Widerstandsteil auf den Träger für die Kontaktfeder geklipst werde. Daraus folge, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das Widerstandsteil nicht vom Isolationsträger „gehalten“ werde; der Isolationsträger leiste bei ihren Schaltern keinen Beitrag zu der vom Klagepatent vorausgesetzten Haltefunktion. Ferner sei das Widerstandsteil bei ihren Schaltern nicht senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationsträger eingesteckt, sondern waagerecht zu den Anschlusselektroden zwischen die Seitenteile des Isolationsträgers geschoben. Auch fehle es an einer Positionierung des Widerstandsteils „innen in dem Isolationsträger“. Hiermit werde das Vorhandensein eines Innenraums vorausgesetzt. Der Isolationsträger der angegriffenen Ausführungsformen habe jedoch keinen Innenraum; das Widerstandsteil rage lediglich mit einem Teil seiner Länge zwischen zwei Seitenteile des Isolationsträgers. Schließlich sei bei den angegriffenen Ausführungsformen der bewegliche Gegenkontakt nicht am freien Ende des Bimetallteils angeordnet, sondern in einem deutlichen Abstand vom freien Ende.
Durch Urteil vom 25. Februar 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle an einer Verwirklichung des Merkmals, wonach das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten werde. Dieses Merkmal sei aus fachmännischer Sicht so auszulegen, dass der Isolationsträger selbst ein Halten des Widerstandsteils bewirke, also verhindere, dass sich die Position des Widerstandsteils relativ zum Isolationsträger verändere. Nicht patentgemäß sei demgegenüber eine Gestaltung, bei welcher das Widerstandsteil von einem anderen, vom Isolationsträger verschiedenen Bauteil gehalten werde, selbst wenn dieses weitere Bauteil seinerseits mittelbar oder unmittelbar vom Isolationsträger gehalten werde. Bei den angegriffenen Ausführungsformen werde das Widerstandsteil nicht von dem Isolationsträger gehalten, sondern von dem aus Metall geformten Federbügel. Ohne den Federbügel liege das Widerstandsteil nur lose auf einer aus Isolationsträger und Anschlusselektrode gebildeten Fläche auf. Würden die angegriffenen Ausführungsformen gedreht, falle das Widerstandsteil herunter.
Nicht verwirklicht sei auch das Merkmal, wonach das Widerstandsteil innen in dem Isolationsträger sitze. Vorausgesetzt werde damit, dass das Widerstandsteil auf mehr als einer Seite und dergestalt vom Isolationsträger umgeben werde, dass der Isolationsträger das Widerstandsteil unmittelbar in einer bestimmten Position halte. Dem entspreche die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsformen nicht. Denn deren Isolationsträger umgebe das Widerstandsteil nur auf einer der beiden schmalen Stirnseiten vollständig, an einer der beiden Flachseiten und an den beiden Längskanten jeweils zu etwas mehr als der Hälfte und im Übrigen gar nicht. Dabei bestehe zwischen den Kanten des Widerstandsteils und dem Isolationsträger jeweils ein kleiner spaltförmiger Abstand. Diese Konstruktionsweise bewirke, dass der Isolationsträger das Widerstandsteil weder einklemme noch einraste, sondern das Widerstandsteil ohne den metallenen Federbügel lediglich lose auf dem Isolationsträger und der angrenzenden Anschlusselektrode aufliege. Erst nach Aufsetzen des Federbügels werde das Widerstandsteil an weiteren Stellen umschlossen und gegen den Isolationsträger geklemmt.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Außerdem stellt sie in zweiter Instanz einen Besichtigungsantrag.
Die Klägerin macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrages geltend:
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts machten die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Schalter der Beklagten seien weitgehend identisch mit dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents. Der einzige konstruktive Unterschied zwischen dem Ausführungsbeispiel und den angegriffenen Ausführungsformen sei marginal; er bestehe darin, dass bei dem Ausführungsbeispiel die Halterung des Widerstandsteils über federnde Vorsprünge erfolge, die an einem Isolationsträgers ausgebildet seien, wohingegen bei den angegriffenen Ausführungsformen zusätzlich zur Halterung des Widerstandsteils ein Federbügel verwandt werde, wobei dieser Federbügel zwar als zusätzliches Bauteil ausgebildet sei, seinerseits aber durch den Isolationsträger gehalten werde. Einer Benutzung des Klagepatents stehe dies nicht entgegen.
Unrichtig sei, dass der Isolationsträgers nach der Lehre des Klagepatents selbst ein „Halten“ des Widerstandteils bewirken müsse. Selbst wenn man jedoch hiervon ausgehe, werde das betreffende Merkmal von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht. Denn bei diesen Schaltern „halte“ tatsächlich auch der Isolationsträgers das Widerstandsteil unmittelbar. Keineswegs verbleibe bei den angegriffenen Ausführungsformen zwischen den Kanten des Widerstandsteils und dem Isolationsträger jeweils ein kleiner spaltförmiger Abstand. Vielmehr werde das Widerstandsteil an den Isolationsträger angedrückt; allein hierdurch werde die seitliche Führung des Widerstandsteils gewährleistet und das Widerstandsteil in Position gehalten. Ohne den Isolationsträger würde das Widerstandsteil seitlich herausfallen. Im Übrigen verenge die Sichtweise des Landgerichts den Schutzbereich des Klagepatents in unzulässiger Weise. Anspruch 1 sage über die genaue Ausgestaltung der Halterung nichts aus. Soweit er verlange, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten werde, sei dem nicht zu entnehmen, dass das Widerstandsteil „ausschließlich“ von dem Isolationsträger gehalten werden solle. Ebenso wenig sei diesem Merkmal zu entnehmen, dass ein „Halten“ durch den Isolationsträger nicht auch über ein weiteres Bauteil vermittelt werden könne. Dem Anspruchswortlaut sei auch nicht zu entnehmen, dass das „Einstecken“ bereits eine vollumfängliche Halterung bewirken müsse. Insbesondere werde nicht ausgeschlossen, dass bei der Herstellung der Halterung innerhalb des Schalters noch weitere Bauteile beteiligt sein könnten. Auch werde nicht vorausgesetzt, dass die Halterungselemente an dem Isolationsträger selbst angebracht seien.
Außerdem macht die Klägerin in zweiter Instanz geltend, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents zumindest mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machten.
Zur Begründung des in zweiter Instanz ferner geltend gemachten Besichtigungsanspruchs führt die Klägerin aus, dass die Beklagte behaupte, bei den angegriffenen Ausführungsformen habe das Widerstandsteil allseitig Spiel zum Isolationsträger und berühre diesen nicht. Hiergegen spreche jedoch schon, dass beim Aufschieben des Gehäuses mit dem Federbügel auf das Widerstandsteil letzteres weiter in den Isolationsträger hinein geschoben werde, so dass es spätestens dann zwangsläufig mit seiner Stirnseite an der unteren Basis des Isolationsträgers und/oder mit seinen Seitenflächen an den Seitenteilen des Isolationsträgers in Anlage komme und dadurch nicht nur in dem, sondern auch von dem Isolationsträger gehalten werde.
Die Klägerin beantragt,
I.
das landgerichtliche Urteil abzuändern und
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
einen temperaturabhängigen Schalter mit zwei an einem Isolationsträger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, bei dem das Widerstandsteil senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationsträger eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationsträger sitzt und von diesem gehalten wird (DE 599 13 YYY, Anspruch 1), und bei dem die eine Anschlusselektrode einen festen Gegenkontakt und die andere Anschlusselektrode ein Bimetallteil trägt, wobei an dem freien Ende des Bimetallteils ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt (DE 599 13 YYY, Anspruch 5),
gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;
insbesondere, wenn die beiden Anschlusselektroden flächige Metallteile umfassen, die in einer Ebene angeordnet sind, und wenn das Widerstandsteil auf den Metallteilen aufliegt (DE 599 13 YYY, Anspruch 2),
insbesondere, wenn die beiden Anschlusselektroden mit Kontaktende versehen sind, die in Längsrichtung des Schalters hintereinander in einem Abstand angeordnet sind, wobei das Widerstandsteil den Abstand überbrückt (DE 599 13 YYY, Anspruch 3);
2.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. November 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und der Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, -zeiten und
-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den unter Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
und dabei zu Ziffer 2.a) bis c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege
vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,
wobei es der Beklagten weiter vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
3.
die Beklagte weiter zu verurteilen,
a)
sämtliche in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer 1. an einen von der Klägerin zu bestimmenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, und
b)
die Erzeugnisse gemäß vorstehender Ziffer 1 endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen;
4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
a)
der Klägerin für unter Ziffer 1. bezeichneten in der Zeit vom 20. November 1999 bis zum 22. April 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, und
b)
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit seit dem 23. April 2006 entstanden ist;
II.
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin zu dulden, dass
1.
durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverständigen im Beisein von Rechtsanwalt A und Patentanwalt Dr. B die in ihrem Betrieb eingesetzten Produktionsmaschinen für die Fertigung von temparaturabhängigen Schaltern gemäß Klageantrag Ziff. 1. sowohl während des Fertigungsprozesses als auch bei Stillstand besichtigt werden, um festzustellen,
ob bei der Fertigmontage des streitgegenständlichen Schalters, insbesondere bei dem Aufschieben des Federbügels und/oder bei dem darauf folgenden Aufschieben des Gehäuses sichergestellt ist, dass zumindest die Stirnseite und/oder eine der Längsseiten des Widerstandsteils nicht in Anlage mit dem Isolationsträger gelangen,
wobei Rechtsanwalt A und Patentanwalt Dr. B aufgeben wird, Tatsachen, die im Verlauf der Besichtigung zu ihrer Kenntnis gelangen und den Geschäftsbetrieb der Beklagten betreffen, geheim zu halten, bis das Oberlandesgericht die Erlaubnis für die Weitergabe der Informationen erteilt hat;
2.
der Sachverständige im Beisein der unter Ziffer 1. genannten Personen Foto- und Filmaufnahmen von den Maschinen bei Betrieb und im Ruhezustand macht und Einblick in die Steuerung erhält;
3.
das vom Sachverständigen zu erstattende Gutachten an die Klägerin herausgegeben wird;
hilfsweise zu vorstehend II. 1., dass die Besichtigung durch einen vom Gericht zu benennenden Sachverständigen im Beisein mindestens eines Mitglieds des erkennenden Senats erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und den Antrag auf Besichtigung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsformen mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und die Klage abgewiesen. Die von der Beklagten vertriebenen Schutztemperaturbegrenzer der Reihe R1, R4 und R8 verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Ein Besichtigungsanspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte ebenfalls nicht zu, weshalb die Klage auch hinsichtlich des von der Klägerin in zweiter Instanz gestellten Besichtigungsantrages abzuweisen ist.
A.
Das Klagepatent betrifft einen temperaturabhängigen Schalter.
Gemäß den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift ist aus der
DE-OS 21 13 388 ein temperaturabhängiger Schalter mit zwei an einem Isolationsträger befestigten Anschlusselektroden, einem Schaltwerk, das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden herstellt, sowie einem Widerstandsteil, das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist, bekannt (Anlage K 5, Abs. [0002]). Bei dem bekannten Schalter handelt es sich um ein Thermostat zum Schutz eines elektrischen Gerätes, der elektrisch in Reihe mit dem zu schützenden Gerät geschaltet wird und im thermischen Kontakt mit dem Gerät ist (Anlage K 5, Abs. [0003]). Die beiden Anschlusselektroden sind als flächige Metallteile ausgebildet, von denen eines einen festen Gegenkontakt und das andere ein Bimetall trägt, an dessen freiem Ende ein mit dem festen Gegenkontakt zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt sitzt. Die beiden Metallteile sind übereinander angeordnet und klemmen zwischen sich einen PTC-Widerstand ein, der unter Zwischenschaltung einer Feder in elektrischem Kontakt mit beiden Anschlusselektroden steht (Anlage K 5, Abs. [0004]). Der gesamte Aufbau aus Isolationsträger, Metallteilen mit festem und beweglichem Gegenkontakt sowie PTC-Widerstand wird in ein Gehäuse eingeschoben, woraufhin die Gehäuseöffnung mit einer Abdichtmasse vergossen wird (Anlage K 5, Abs. [0005]). Wenn die Temperatur des zu schützenden Gerätes den Ansprechwert des Bimetallteils übersteigt, hebt dieses den beweglichen Gegenkontakt von dem festen Gegenkontakt ab, wodurch die Stromzufuhr zu dem Gerät unterbrochen wird. Ein kleiner Reststrom fließt nunmehr durch den parallel zu dem so gebildeten Schaltwerk angeordneten PTC-Widerstand, der dabei so viel Wärme entwickelt, dass er das Schaltwerk geöffnet hält. Diese Funktion wird „Selbsthaltung“ genannt (Anlage K 5, Abs. [0006]).
An dem aus der DE-OS 21 13 388 bekannten Schalter kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass der PTC-Widerstand nur bei einem fertig montierten Schalter mechanisch hält und die Montage des Schalters aufwendig und ein Austausch des PTC-Widerstands nicht möglich ist (Anlage K 5, Abs. [0007]).
Wie die Klagepatentschrift einleitend ferner zum Stand der Technik ausführt, offenbart die DE 43 36 564 einen weiteren gattungsgemäßen, selbsterhaltenden temperaturabhängigen Schalter, der ein in einem gekapselten Gehäuse angeordnetes Bimetall-Schaltwerk umfasst. Das Gehäuse ist auf einer Trägerplatte angeordnet, auf der Leiterbahnen und Widerstände vorgesehen sind. Außerhalb des Gehäuses ist auf dem Träger ein PTC-Widerstand vorgesehen, der parallel zum Schaltwerk mit Außenanschlüssen verlötet ist (Anlage K 5, Abs. [0008]). Die Klagepatentschrift bemängelt hieran, dass ein solcher Schalter zum einen relativ viele Bauteile benötigt und zum anderen große Abmessungen aufweist (Anlage K 5, Abs. [0009]).
Das Klagepatent hat es sich vor diesem technischen Hintergrund zur Aufgabe gemacht, einen gattungsgemäßen temperaturabhängigen Schalter so weiterzubilden, dass er preiswert und einfach zu montieren ist und vorzugsweise der Widerstand ausgetauscht werden kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die vorliegend in Kombination geltend gemachten Patentansprüche 1 und 5 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:
(1) Temperaturabhängiger Schalter (10) mit
(1.1) zwei Anschlusselektroden (12, 13),
(1.2) einem Isolationsträger (11), an dem die beiden Anschlusselektroden (12, 13) befestigt sind,
(1.3) einem Schaltwerk (27), das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12, 13) herstellt, und
(1.4) einem Widerstandsteil (18).
(2) Das Widerstandsteil (18)
(2.1) ist mit den beiden Anschlusselektroden (12, 13) verbunden,
(2..2) ist elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) angeordnet,
(2.3) wird senkrecht zu den Anschlusselektroden (12, 13) in den Isolationsträger (11) eingesteckt, so dass
(2.3.1) es innen in dem Isolationsträger (11) sitzt und
(2.3.2) von dem Isolationsträger (11) gehalten wird.
(3) Die eine Anschlusselektrode (12) trägt einen festen Gegenkontakt (28).
(4) Die andere Anschlusselektrode (13) trägt ein Bimetallteil (31).
(5) An dem freien Ende des Bimetallteils (31) sitzt ein mit dem festen Gegenkontakt (28) zusammenwirkender beweglicher Gegenkontakt (29).
Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass ein überraschend einfacher Schalter geschaffen werde, wenn das Widerstandsteil nicht sandwichartig zwischen den Anschlusselektroden oder auf einem gesonderten Träger neben dem Schalter angeordnet werde, sondern unmittelbar innen in dem Isolationsträger gehalten sei. Der Schalter könne dann zunächst vollständig konfektioniert werden, bevor sodann das Widerstandsteil nachträglich in den Isolationsträger eingesetzt werde. Wenn auf das Widerstandsteil verzichtet werde, fehle dem Schalter die Selbsthaltefunktion, was in vielen Anwendungsfällen jedoch ausreichend sei (Anlage K 5, Abs. [0013]). Solle der Schalter dagegen mit einer Selbsthaltefunktion versehen werden, so sei lediglich das Widerstandsteil einzustecken (Anlage K 5, Abs. [0014]). Bei ein- und demselben Grundschalter könnten jetzt wahlweise unterschiedliche Widerstandsteile eingesetzt werden, um unterschiedlichen Einsatzbedingungen gerecht zu werden. Damit ergebe sich ein großer Fertigungsvorteil, weil der Schalter als solcher in großem Umfange vorgefertigt werden können, so dass später nur noch die unterschiedlichen Widerstände zuzuführen seien (Anlage K 5, Abs. [0014]).
Die oben bereits eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift verdeutlichen die technische Lehre des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Der gezeigte temperaturabhängige Schalter (10) umfasst einen Isolationsträger (11), an dem zwei Anschlusselektroden (12, 13) befestigt sind. In dem Isolationsträger (11) ist eine nach oben offene Öffnung (14) vorgesehen, in die die Kontaktenden (12a, 13a) der Anschlusselektroden (12, 13) so hineinragen, dass sie von oben zugänglich sind (Anlage K 5, Abs. [0028]). Die beiden Kontaktenden (12a, 13a), welche flächige Metallteile umfassen, weisen zueinander in Längsrichtung des Schalters (10) einen Abstand (16) auf (Anlage K 5, Abs. [0029]). Über ihre außerhalb des Isolationsträgers (11) liegenden Außenanschlüsse (17a, 17b) werden die Anschlusselektroden (12, 13) und damit der Schalter (11) elektrisch an ein zu schützendes Gerät angeschlossen (Anlage K 5, Abs. [0030]). Auf den Kontaktenden (12a, 13a) der Anschlusselektroden (12, 13) liegt ein Widerstandsteil (18) auf, bei dem es sich um einen PTC-Block (19) handelt, der den Abstand (16) zwischen den Kontaktenden (12a, 13a) überbrückt (Anlage K 5, Abs. [0031]). In der Öffnung (14) weist der Isolationsträger (11) zwei sichelförmige Vorsprünge (21, 22) auf, die sich senkrecht zur Zeichenebene der Figur 1 erstrecken. Diese Vorsprünge (21, 22) klemmen zwischen sich den PTC-Block (19) ein und übergreifen diesen jeweils mit einem verjüngten Vorsprung (23, 24), wodurch der PTC-Block (19) auf die Anschlusselektroden (12, 13) gedrückt wird. Der PTC-Block (19) wird bei der Montage in Figur 1 von oben zwischen die Vorsprünge (21, 22) gedrückt, die nach außen ausfedern, so dass der PTC-Block (19) auf den Kontaktenden (12a ,13a) zu liegen kommt, wobei die Quervorsprünge (23, 24) den PTC-Block (19) in Figur 2 nach unten drücken, so dass ein guter elektrischer Kontakt zu den Außenelektroden (12, 13) hergestellt wird (Anlage K 5, Abs. [0032]).
Wie Figur 2 erkennen lässt, ist in dem Isolationsträger (1) unterhalb der Öffnung (14) ein Hohlraum (26) vorgesehen, in dem ein Schaltwerk (27) angeordnet ist. In den Hohlraum (26) ragt von der einen Seite das Kontaktende (12a) und von der anderen Seite das Kontaktende (13a) hinein. Die Anschlusselektrode (12) trägt dort an ihrem Kontaktende (12a) einen festen Gegenkontakt (28), der mit einem beweglichen Gegenkontakt (29) zusammenarbeitet, der an einem freien Ende einer Bimetall-Feder (3) angeordnet ist (Anlage K 5, Abs. [0033]). In der in Figur 2 gezeigten Stellung befindet sich die Bimetall-Feder (3) in ihrer „Tieftemperaturstellung“, in welcher sie den beweglichen Gegenkontakt (29) gegen den festen Gegenkontakt (28) drückt, so dass eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (12,13) hergestellt wird. Erhöht sich die Temperatur des Schalters (10) und damit der Bimetall-Feder (31) über die Schalttemperatur hinaus, hebt die Bimetall-Feder (31) den beweglichen Gegenkontakt (29) von dem festen Gegenkontakt (28) ab, wodurch der Stromkreis unterbrochen wird. Das geschützte Gerät wird dadurch abgeschaltet (Anlage K 5, Abs. [0034]). Es fließt allerdings noch ein Reststrom durch den PTC-Block (19), der elektrisch parallel zu dem Schaltwerk (27) angeordnet ist. Der Reststrom erhöht die Temperatur unmittelbar oberhalb der Bimetall-Feder (31), so dass diese oberhalb ihrer Schalttemperatur gehalten wird und sich der Schalter (10) nicht selbsttätig wieder schließen kann. Erst nach Unterbrechungen der Stromzufuhr kühlt sich der PTC-Block (19) und damit auch die Bimetall-Feder (31) soweit ab, dass das Schaltwerk (27) wieder schließen kann (Anlage K 5, Abs. [0035]).
B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausführungsformen der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht entsprechen. Die Schutztemperaturbegrenzer der Beklagten verwirklichen jedenfalls das Merkmal (2.3.2) der vorstehenden Merkmalsgliederung weder wortsinngemäß noch äquivalent.
1.
Merkmal (2.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung besagt, dass das Widerstandsteil senkrecht zu den Anschlusselektroden in den Isolationsträger eingesteckt wird, so dass es innen in dem Isolationsträger sitzt (Merkmal 2.3.1) und von diesem gehalten (Merkmal 2.3.2) wird. Nach der eindeutigen Anspruchsfassung begnügt sich das Klagepatent nicht damit, dass das Widerstandsteil irgendwie im Schalter gehalten wird. Es sieht vielmehr ganz konkret vor, dass
• das Widerstandsteil von einem bestimmten Bauteil, nämlich
• dem Isolationsträger gehalten wird und dass
• die Haltefunktion die Folge einer ganz bestimmten Maßnahme ist, nämlich eines Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationsträger senkrecht zu den Anschlusselektroden.
Dass es bereits durch das Einstecken des Widerstandsteil in den Isolationsträger dazu kommen soll, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird, ergibt sich aus der „so dass“-Verknüpfung in Anspruch 1, die sich nach dem klaren Anspruchswortlaut („und“) sowohl darauf bezieht, dass das Widerstandsteil innen in dem Isolationsträger sitzt, als auch darauf, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird. Das Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationsträger senkrecht zu den Anschlusselektroden soll mithin nicht nur dazu führen, dass das Widerstandsteil innen in dem Isolationsträger sitzt, sondern es soll auch dazu führen, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird.
Angesichts der beiden Vorgaben, dass (1) das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird und dass (2) die Haltefunktion Folge eines Einstecken des Widerstandsteil in den Isolationsträger senkrecht zu den Anschlusselektroden ist, ist für den Fachmann klar, dass es der Isolationsträger – und kein anderes Bauteil – ist, der das Widerstandsteil hält. Denn bereits das Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationsträger soll erfindungsgemäß dazu führen, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird. Der Isolationsträger ist damit das Haltemittel, das das Widerstandsteil in dem Schalter halten soll. Er hat folglich erfindungsgemäß – wie es in der DE 10 2008 031 389 (Anlage TMP 3 Abs. [0007]) in Bezug auf das Klagepatent zutreffend heißt – eine „Doppelfunktion“: Er dient als Isolator und zugleich als Mittel zum Halten des Widerstandteils.
Dass nach der Lehre des Klagepatents das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird und diese Halterung durch ein bloßes Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationsträger bewirkt wird, ergibt sich auch aus den Figuren der Klagepatentschrift und der zugehörigen Patentbeschreibung. Bei dem in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausführungsbeispiel der Erfindung weist – wie ausgeführt – der Isolationsträger (11) zwei federnde Vorsprünge (21, 22) auf, die das Widerstandsteil (18) in Gestalt eines PTC-Blockes (19) zwischen sich einklemmen und den PTC-Block (19) jeweils mit einem verjüngten Vorsprung (23, 24) übergreifen, wodurch der PTC-Block (19) auf die Anschlusselektroden gedrückt wird. Der PTC-Block wird bei der Montage von oben zwischen die Vorsprünge (21, 22) gedrückt, die nach außen ausfedern, so dass der PTC-Block zwischen den Vorsprüngen (21, 22) eingeklemmt wird und auf den Kontaktenden (12a, 13a) zu liegen kommt. Diese bevorzugte Ausführungsform ist Gegenstand des Unteranspruchs 4, welcher Schutz für eine besondere Ausgestaltung nach einem der Ansprüche 1 bis 3 beansprucht, bei der der Isolationsträger (11) mit federnden Vorsprüngen (21, 22) versehen ist, die das Widerstandsteil (18) zwischen sich einklemmen und auf die Anschlusselektroden (12, 13) drücken. Die Vorsprünge (21, 22) sind sowohl nach dem Wortlaut des Unteranspruchs 4 als auch nach der Klagepatentbeschreibung eindeutig Teile des Isolationsträgers. In Unteranspruch 4 heißt es ausdrücklich, dass „der Isolationsträger mit Vorsprüngen versehen ist“, und in der Klagepatentbeschreibung wird in Absatz [0032], Spalte 4 Zeilen 36 – 37, im Einklang hiermit gesagt, dass „der Isolationsträger“ zwei Vorsprünge aufweist. Eine Ausführungsform, bei der das Widerstandsteil nicht von dem Isolationsträger selbst, sondern zwischen Vorsprüngen eines anderen Bauteils eingeklemmt oder in anderer Weise von einem anderen Bauteil gehalten wird, ist in der Klagepatentschrift weder figürlich dargestellt noch beschrieben.
Richtig ist zwar, dass Anspruch 1 nicht verlangt, dass der Isolationsträger mit federnden Vorsprüngen versehen ist, die das Widerstandsteil zwischen sich einklemmen und nach unten drücken, wie dies bei dem Ausführungsbeispiel des Klagepatents der Fall ist. Eine solche besondere Ausgestaltung ist – wie bereits erwähnt – erst Gegenstand von Unteranspruch 4. Der allgemeinere Patentanspruch 1 verlangt eine solche Ausbildung nicht. Er macht keine Vorgaben dazu, wie der Isolationsträger zum Halten des Widerstandsteils ausgebildet sein muss; die konstruktive Ausgestaltung des Isolationsträgers überlässt er vielmehr dem Fachmann. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Isolationsträger selbst das Widerstandsteil halten soll und deshalb so ausgebildet sein muss, dass er die ihm zugedachte Haltefunktion erfüllen kann.
Aus der von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Abs. [0032] der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts anderes. Soweit es dort heißt, dass ein überraschend einfacher Schalter geschaffen werde, wenn das Widerstandsteil nicht sandwichartig zwischen den Anschlusselektroden oder auf einem gesonderten Träger neben dem Schalter angeordnet werde, sondern unmittelbar innen in dem Isolationsträger gehalten sei, wird durch die Verwendung des Begriffs „unmittelbar“ zum Ausdruck gebracht, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger gehalten wird. Angesichts der eindeutigen Anspruchsfassung beschränkt sich die Bedeutung von Merkmal (2.3) nicht darin, dass sich das Widerstandsteil innen in dem Isolationsträger und damit nicht – wie beim Stand der Technik gemäß der DE 43 36 564 – außerhalb auf einer gesonderten Trägerplatte befindet, und dass es nicht – wie bei dem aus der DE 21 13 388 bekannten Stand der Technik – zwischen den Anschlusselektroden eingeklemmt ist. Aus Merkmal (2.3.2) ergibt sich vielmehr auch, durch welches Bauteil des Schalters das Widerstandsteil gehalten wird, nämlich durch den Isolationsträger. Der Patentanspruch begnügt sich damit nicht mit der Anforderung, das Widerstandselement innen im Isolationsträger zu platzieren und es dort – wie auch immer – zu haltern. Er gibt vielmehr konkret vor, dass die Halterung von dem Isolationsträger bewerkstelligt wird, wobei diese Halterung die Folge eines Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationsträger sein soll.
Isolationsträger und Widerstandsteil müssen demgemäß so ausgestaltet sein, dass es bereits durch das Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationsträger zu einer Halterung des Widerstandsteils in dem Isolationsträger kommt. An dieser Halterung muss der Isolationsträger, welcher klagepatentgemäß (auch) für die Halterung des Widerstandsteils sorgt, maßgeblich beteiligt sein.
Mit „gehalten“ meint das Klagepatent, dass das Widerstandsteil seine Position relativ zum Isolationsträger nicht verändern kann, und zwar im Sinne einer Lagefixierung in alle Richtungen. Das bedeutet, dass das Widerstandsteil nach einem Einstecken in den Isolationsträger nicht nur lose auf bzw. in dem Isolationskörper liegen darf, so dass es bei einem Schrägstellen oder Drehen des Schalters aus dem Isolationsträger herausfallen kann. Zur Erfüllung der dem Isolationsträger erfindungsgemäß zugedachten Haltefunktion reicht es insoweit nicht aus, dass der Isolationskörper bloß eine seitliche Lagesicherung des Widerstandsteils bewirkt. Dagegen spricht bereits, dass der Patentanspruch sagt, dass das Widerstandsteil in den Isolationsträger „eingesteckt“ wird. Das „Einstecken“ beschreibt einen Vorgang, der zu einer Lagefixierung in jeder Richtung führt. Wenn das Widerstandsteil in den Isolationsträger „eingesteckt“ wird und als Folge des Einsteckens von dem Isolationsträger gehalten wird, hat der Fachmann unweigerlich eine „Steckverbindung“ vor Augen, aufgrund derer das Widerstandsteil in dem Isolationsträger fixiert ist.
In seiner Auffassung, dass es dem Klagepatent um eben eine solche Lagefixierung des Widerstandsteils geht, wird der Fachmann durch die Würdigung des Standes der Technik in der Klagepatentbeschreibung bestärkt. Dieser entnimmt er, dass bei dem aus der DE 21 13 388 bekannten Schalter der Widerstand zwischen zwei als flächige Metallteile ausgeführten Anschlusselektroden „eingeklemmt“ ist (Anlage K 5, Abs. [0004]) und dass der Widerstand dort „mechanisch hält“, allerdings nur bei einem fertig montierten Schalter (Anlage K 5, Abs. [0005]). An dieser „Halterung“ des Widerstandsteils als solcher will das Klagepatent nichts ändern; diese soll beibehalten werden. Nach der Lehre des Klagepatents wird die Haltefunktion allerdings nunmehr von dem Isolationsträger übernommen, wobei die Haltefunktion erfindungsgemäß die Folge eines bloßen Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationsträger sein soll.
Darüber hinaus erkennt der Fachmann, dass es für die Lagefixierung des Widerstandsteils in dem Isolationsträger einen technischen Grund gibt. Das Widerstandsteil ist klagepatentgemäß mit den beiden Anschlusselektroden verbunden (Merkmal 2.1) und elektrisch parallel zu dem Schaltwerk angeordnet (Merkmal (2.2). Aufgrund der elektrischen Verbindung des Widerstandsteils mit den Anschlusselektroden kann in der „Tieftemperaturstellung“ der Betriebsstrom auch über den Widerstand geführt werden und fließt, wenn sich die Temperatur des Schalters über die Schalttemperatur erhöht hat und das geschützte Gerät durch Unterbrechung des Stromkreises abgeschaltet worden ist, ein Reststrom noch durch den Widerstand. Dadurch, dass das innen in dem Isolationskörper sitzende Widerstandsteil durch den Isolationskörper „gehalten“ wird, wird der erforderliche elektrische Kontakt gesichert. Die Halterung des Widerstandsteils in dem Isolationsträger dient der Aufrechterhaltung der elektrischen Verbindung zwischen dem Widerstandsteil und den Anschlusselektroden, und zwar beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Schalters. Den diesbezüglichen, überzeugenden Erläuterungen der Beklagten im Verhandlungstermin ist die Klägerin nicht, jedenfalls nicht konkret, entgegengetreten. Sie leuchten ohne weiteres ein, weshalb der Senat der Argumentation der Beklagten folgt. Die Sicherstellung der elektrischen Verbindung des Widerstandsteils mit den beiden Anschlusselektroden mag zwar – auch wenn dies zur Herstellung eines guten elektrischen Kontakts vorteilhaft ist – nicht zwingend erfordern, dass das Widerstandsteil von dem Isolationsträger nach unten auf die Anschlusselektroden gedrückt wird, wie dies bei dem Ausführungsbeispiel der Fall ist. Erforderlich ist aber eine Lagefixierung des Widerstandsteils, die zu einer Aufrechterhaltung der elektrischen Verbindung des Widerstandsteils mit den beiden Anschlusselektroden geeignet ist.
2.
Hiervon ausgehend verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal (2.3.2) nicht wortsinngemäß. Denn bei diesen wird das Widerstandsteil nicht im Sinne des Klagepatents von dem Isolationsträger gehalten.
Wird bei der Montage der angegriffenen Ausführungsformen das Widerstandsteil in Gestalt der Keramikplatte mit dem Widerstand zwischen die Seitenteile (Schenkel) des Isolationsträgers gelegt, liegt das Widerstandsteil – auch wenn es über mehr als die Hälfte der Länge seiner Längsseiten von den Seitenteilen des Isolationsträgers und an seiner einen Stirnseite von der Basis des Isolationsträgers umgeben wird – lediglich lose auf den Anschlusselektroden bzw., wie es in der DE 10 2008 031 389 (Anlage TMP 3, Abs. [0020]) heißt, auf dem metallischem Träger der angegriffenen Ausführungsformen auf. Wird der noch nicht mit dem Gehäuse versehene Schalter in diesem Zustand an der Basisseite angehoben, kann das Widerstandsteil an der der Basis gegenüberliegenden offenen Stirnseite des Isolationsträgers nach unten herausrutschen. Ebenso fällt das Widerstandsteil aus dem noch nicht vollständig konfektionierten Schalter heraus, wenn dieser gedreht wird. Eine Lagefixierung des Widerstandsteils in allen Richtungen wird von dem Isolationsträger der angegriffenen Ausführungsformen ersichtlich nicht bewirkt. Eine etwaige bloß seitliche Lagesicherung des Widerstandteils durch die Seitenwände und/oder die stirnseitige Basis des Isolationsträgers stellt – aus den angeführten Gründen – noch keine „Halterung“ im Sinne des Klagepatents dar. Zu einer „Halterung“ des Widerstandsteils kommt es bei den angegriffenen Ausführungsformen erst durch die Verwendung eines zusätzlichen Federbügels, welcher bei der Montage im Anschluss an das Einfügen des Widerstandsteils auf die zweite Anschlusselektrode bzw. den „metallischen Träger“ aufgeklipst wird. Der Federbügel drückt das Widerstandsteil auf die Anschlusselektroden, wobei das bei den angegriffenen Ausführungsformen vorgesehene Schaltergehäuse, das auf den Isolationsträger aufgesteckt wird, ein Widerlager für die Federzunge des Federbügels bildet. Der Federbügel ist bei den angegriffenen Ausführungsformen zur Halterung des Widerstandsteils zwingend notwendig. Ohne dieses zusätzliche Bauteil ist das Widerstandsteil nicht so im Schalter fixiert, dass es seine Lage in allen Richtungen nicht verändern kann und die elektrische Verbindung zwischen dem Widerstandsteil und den Anschlusselektroden gewährleistet ist. Der Isolationsträger selbst vermag diese Haltefunktion nicht zu erfüllen, weshalb das Widerstandsteil bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht als Folge eines Einsteckvorgangs von dem Isolationsträger „gehalten“ wird.
Darauf, ob bei den angegriffenen Ausführungsformen die mit dem Widerstand versehene Keramikplatte beim Einlegen in den Isolationsträger oder nach dem späteren Aufklipsen des Federbügels oder dem Aufschieben des Gehäuses auf den Isolationsträger in Anlage mit dem Isolationsträger gelangt, kommt es nicht an. Selbst wenn das Widerstandsteil den Isolationsträger berühren sollte und damit – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nicht in einem kleinen Abstand zum Isolationsträger angeordnet ist, so dass es allseitig Spiel hat, ist das Merkmal (2.3) nicht verwirklicht. Denn zur Erfüllung der dem Isolationsträger zugewiesenen Haltefunktion reicht eine bloß seitliche Lagesicherung nicht aus.
2.
Merkmal (2.3.2) wird von den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht äquivalent verwirklicht.
a)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:
1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.
2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.
3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
b)
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind im Streitfall nicht erfüllt.
Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung, weil die angegriffenen Ausführungsformen zur Halterung des Widerstandsteil nicht nur ein zusätzliches Bauteil in Gestalt eines separaten Federbügels verwenden, sondern es bei den angegriffenen Ausführungsformen auch nicht bereits durch das Einfügen des Widerstandsteils in den Isolationsträger zu einer Halterung des Widerstandsteils in diesem kommt, die Halterung also nicht die Folge eines bloßen Einsteckens des Widerstandsteils in den Isolationsträger ist.
Dagegen, dass das abgewandelte Mittel der angegriffenen Ausführungsformen, nämlich die Verwendung eines separaten Federbügels, welcher auf eine Anschlusselektrode bzw. einen metallischen Träger aufgeklipst wird, im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents für den Fachmann ohne erfinderische Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war, spricht der Umstand, dass der Beklagten auf die angegriffenen Ausführungsformen das deutsche Patent 10 2008 031 389 (Anlage TMP 3) erteilt worden ist, deren Figuren 1 und 2 nachstehend eingeblendet werden.
Anspruch 1 des deutschen Patents 10 2008 031 389 beansprucht Schutz für einen temperaturabhängigen Schalter mit zwei an einem Isolationskörper (8) befestigten Anschlusselektroden (5, 6), einem Schaltwerk (1, 2, 3), das in Abhängigkeit von seiner Temperatur eine elektrisch leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlusselektroden (5, 6) herstellt, und einem Widerstandsteil (9), das elektrisch parallel zu dem Schaltwerk(1, 2, 3) mit den beiden Anschlusselektroden verbunden ist und von einer Halterung (10) klemmend gehalten ist. Der Schalter zeichnet sich ferner dadurch aus, dass die Halterung (10) an einem metallischen Träger (1) des Schaltwerks (1, 2, 3) befestigt ist und das Widerstandsteil (9) gegen mindestens einen mit einer der beiden Anschlusselektroden (5, 6) verbundenen Kontakt (4) drückt, wobei die Halterung (10) auf den metallischen Träger (1) aufgeklipst ist. Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen dieser technischen Lehre wortsinngemäß, und zwar auch dann, wenn bei diesen das Widerstandsteil den Isolationsträger berühren sollte. Denn Anspruch 1 des deutschen Patents 10 2008 031 389 verlangt nicht, dass das Widerstandsteil mit Spiel zum Isolationsträger angeordnet ist. Eine besondere Ausgestaltung, bei welcher sich die Seitenteile (1a) des metallischen Trägers (1) in einem Abstand von dem Widerstandsteil erstrecken, ist erst Gegenstand von Unteranspruch 7 dieses Schutzrechts. Das deutsche Patent
10 2008 031 389 ist unter Berücksichtigung des Klagepatents erteilt worden; dieses wird in der DE 10 2008 031 389 ausdrücklich als Stand der Technik gewürdigt (Anlage TMP 3, Abs. [0003] und Abs. [0007]). Die DE 10 2008 031 389 beanstandet an dem Gegenstand des Klagepatents, dass das vom Isolationsträger gehaltene Widerstandsteil manchmal nur schlechten Kontakt habe, was die Zuverlässigkeit der Selbsthaltefunktion beeinträchtige (Anlage TMP 3, Abs. [0003]). Aus diesem Grunde soll der Isolationsträger nicht mehr in einer Doppelfunktion auch zum Halten des Isolationskörpers dienen (vgl. Anlage TMP 3, Abs. [0007]); das deutsche Patent 10 2008 031 389 gibt die Haltefunktion des Isolationsträgers auf und schlägt stattdessen eine separate Halterung für das Widerstandsteils vor, welche auf einen metallischen Träger aufgeklipst wird.
Letztlich kommt es vorliegend allerdings nicht einmal entscheidend darauf an, ob es bereits an der Gleichwirkung und/oder am Naheliegen der Abwandlung der angegriffenen Ausführungsformen fehlt. Eine äquivalente Benutzung der klagepatentgemäßen Lehre scheidet jedenfalls mangels Gleichwertigkeit des abgeänderten Lösungsmittels aus. Denn die Überlegungen, die der Fachmann anstellen musste, um zu der Abwandlung der angegriffenen Ausführungsformen zu gelangen, sind nicht am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert. Nach der in Anspruch 1 des Klagepatents umschriebenen technischen Lehre dient der Isolationsträger auch zum Halten des Widerstandsteils, was den Vorteil hat, dass kein zusätzliches Bauteil für die Halterung des Widerstandsteils benötigt wird. Außerdem führt klagepatentgemäß bereits das bloße Einstecken des Widerstandsteils in den Isolationsträger zur Halterung des Widerstandsteils, was die Montage vereinfacht. Auf beide Vorteile verzichten die angegriffenen Ausführungsformen, die einen anderen Weg gehen. Sie verwenden zum Halten des Widerstandteils ein zusätzliches Bauteil, wobei dieses Bauteil erst nach dem Einfügen des Widerstandteils in den Isolationsträger an dem noch nicht vollständig konfektionierten Schalter befestigt wird, so dass das Einfügen des Widerstandteils in den Isolationsträger nicht bereits zu dessen Halterung führt. Die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln ist vor diesem Hintergrund aus fachmännischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen.
3.
Scheidet eine Benutzung des Klagepatents bereits aus den vorstehenden Gründen aus, kommt es auf die zwischen den Parteien ferner diskutierten Streitfragen nicht an. Insbesondere kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal (2.3.1) verwirklichen.
C.
Der in zweiter Instanz gestellte Besichtigungsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Über diesen neuen Antrag ist zu entscheiden. Dahinstehen kann, ob in der Geltendmachung des Besichtigungsanspruchs eine Klageerweiterung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zu sehen ist, die im Berufungsverfahren nicht an die in § 533 ZPO normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden ist. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Besichtigungsantrag nach § 533 ZPO zuzulassen. Die Zulassung ist aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sachdienlich, weil durch sie der Streitstoff im Rahmen des anhängigen Verfahrens insgesamt ausgeräumt werden kann. Auch hat der Senat insoweit lediglich Tatsachen zu prüfen, die die Klägerin in erster Instanz bereits vorgetragen hat.
Der Besichtigungsantrag ist jedoch nicht begründet. Denn der Klägerin steht ein Besichtigungsanspruch gemäß § 140c PatG, der in einem Hauptsacheverfahren auch neben Ansprüchen wegen Patentverletzung (nämlich auf Unterlassung, Schadenersatz etc.) geltend gemacht werden kann, nicht zu.
Voraussetzung für einen Besichtigungsanspruch gemäß § 140c Abs. 1 PatG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung. Ohne Erfolg bleibt ein Besichtigungsverlangen immer dann, wenn bereits feststeht, dass die mit dem Besichtigungsantrag verfolgten Ansprüche nicht bestehen, weil der Besichtigungsgegenstand in seiner vom Antragsteller vermuteten und durch die beantragte Besichtigung zu klärenden Ausgestaltung zweifelsfrei keinen Eingriff in den Schutzbereich des Antragsschutzrechts begründet (Senat, InstGE 11, 298 – Weißmacher). So liegt der Fall hier. Durch die begehrte Besichtigung soll aufgeklärt werden, ob bei der Montage der angegriffenen Schalter, insbesondere bei dem Aufschieben des Federbügels und/oder bei dem darauf folgenden Aufschieben des Gehäuses sichergestellt ist, dass zumindest die Stirnseite und/oder eine der Längsseiten des Widerstandsteils nicht in Anlage mit dem Isolationsträger gelangen. Ob bei den angegriffenen Ausführungsformen das Widerstandteil den Isolationsträger berührt, ist für die Frage der Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents allerdings unerheblich. Auch wenn eine Berührung tatsächlich stattfinden sollte, machen die angegriffenen Ausführungsformen aus den bereits angeführten Gründen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
III.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.