4b O 274/09 – Schachtringgreifer

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1646

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 7. April 2011, Az. 4b O 274/09

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Schachtringgreifer mit einem Traggestell, das eine erste Gruppe aus drei im Winkelabstand von 120° zueinander in einer Horizontalebene liegenden Klemmbacken aufweist, die mittels drei in gleichem Radialabstand von einer lotrechten Zentralachse des Traggestells vorgesehenen Führungskörpern wenigstens angenähert radial bis an die Innenfläche des Schachtgrings ausfahrbar gelagert sind, mit einem am Tragestell befestigten, zur Zentralachse koaxialen Führungsrohr, in dem ein Zugelement axial verschiebbar geführt ist, welches über Axialradial-Wegumsetzer mit die Klemmbacken tragenden Schwenkhebeln derart verbunden ist, dass bei axialer Relativverschiebung des Zugelementes zum Führungsrohr die Klemmbacken synchron aus- oder einwärts bewegt werden, wobei am oberen Ende des Zugelementes ein Aufhängemittel für einen Lastheber vorgesehen ist, und mit einer die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltenden Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und Führungsrohr

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn am Traggestell eine zweite Gruppe aus drei radial bis an die Innenfläche eines Schachtkonus nach außen fahrbaren Klemmbacken in einer unterhalb der Horizontalebene der ersten Klemmbackengruppe liegenden Parallelebene vorgesehen ist, deren Klemmbacken auf einem kleineren Durchmesser als die der ersten Gruppe liegen, und wenn das Aufhängemittel zum Greifen von Schachtringen eine erste zur Zentralachse koaxiale Aufhängeposition für den Lastheber und zum Greifen von Schachtkonen eine von der ersten Aufhängeposition in radialem Abstand liegende zweite Aufhängeposition aufweist;

2. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.12.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe

a. der hergestellten Mengen, der Herstellzeiten und –orte,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach den Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d. der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. sowie – insoweit allerdings nur für die Zeit ab dem 1.1.2006 – des erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten;

3. – nur die Beklagte zu 1) -, die in ihrem im Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Gegenstände zu vernichten.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 30.12.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird, wobei sie dem Kläger für die Zeit bis zum 31.12.2005 dasjenige herauszugeben haben, was sie durch die betreffenden Handlungen auf seine Kosten erlangt haben.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 €, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Der Streitwert beträgt EUR 500.000.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents EP 0 703 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: „Klagepatent“), das unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 30.8.1994 am 11.7.1995 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 27.3.1996 und die Erteilung des Klagepatents am 21.5.1997 veröffentlicht. Zu den benannten Vertragsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte erhob mit Schriftsatz vom 12.07.2010 Nichtigkeitsklage (Anlage HL 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents, über die bislang nicht entschieden ist.

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet ohne Bezugszeichen:

„Schachtringgreifer mit einem Traggestell, das eine erste Gruppe aus drei im Winkelabstand von 120° zueinander in einer Horizontalebene liegenden Klemmbacken aufweist, die mittels drei in gleichem Radialabstand von einer lotrechten Zentralachse des Traggestells vorgesehenen Führungskörpern wenigstens angenähert radial bis an die Innenfläche des Schachtrings ausfahrbar gelagert sind, mit einem am Tragestell befestigten, zur Zentralachse koaxialen Führungsrohr, in dem ein Zugelement axial verschiebbar geführt ist, welches über Axialradial-Wegumsetzer mit die Klemmbacken tragenden Schwenkhebeln derart verbunden ist, dass bei axialer Relativverschiebung des Zugelementes zum Führungsrohr die Klemmbacken synchron aus- oder einwärts bewegt werden, wobei am oberen Ende des Zugelementes ein Aufhängemittel für einen Lastheber vorgesehen ist, und mit einer die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltenden Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und Führungsrohr, dadurch gekennzeichnet, dass am Traggestell eine zweite Gruppe aus drei, radial bis an die Innenfläche eines Schachtkonus nach außen fahrbaren Klemmbacken in einer unterhalb der Horizontalebene der ersten Klemmbackengruppe liegenden Parallelebene vorgesehen ist, deren Klemmbacken auf einem kleineren Durchmesser als die der ersten Gruppe liegen, und wobei das Aufhängemittel zum Greifen von Schachtringen eine erste zur Zentralachse koaxiale Aufhängeposition für den Lastheber und zum Greifen von Schachtkonen eine von der ersten Aufhängeposition in radialem Abstand liegende zweite Aufhängeposition aufweist.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine Schnittansicht durch einen erfindungsgemäßen Schachtringgreifer.

Die Beklagten boten auf ihren Internetseiten www.A.de Schachtringgreifer an (Anlage K 5). Sie verkauften der Fa. B einen solchen auf ihren Internetseiten abgebildeten Schachtringgreifer. Ein derartiger Schachtringgreifer („angegriffene Ausführungsform“) ist aus dem nachfolgend eingeblendeten Foto, welches dem Anlagenkonvolut K 7 entstammt und das der Kläger mit Bezugsziffern entsprechend dem Klagepatent versehen hat, ersichtlich.

Im Zeitraum August 2004 bis Juli 2005 korrespondierten die Parteien zur Frage der Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform; wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Anlagenkonvolut HL 1 verwiesen. Die angegeriffene Ausführungsform wurde jedenfalls noch bis Juli 2006 hergestellt und war zumindest bis Ende 2008/Anfang 2009 noch Bestandteil des Internetauftritts der Beklagten.

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent in wortsinngemäßer Weise. Insbesondere sei am oberen Ende des Zugelements ein Aufhängemittel für einen Lastheber. Auch verfüge diese über eine die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltende Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und Führungsrohr. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz sowie Vernichtung in Anspruch. Soweit Schadensersatzansprüche nach § 139 Abs. 2 PatG verjährt seien, stehe ihm jedenfalls ein Restschadensersatzanspruch zu.

Der Kläger beantragt, nachdem er ursprünglich Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung sowie Schadensersatz schon für die Zeit ab dem 21.6.1997 verfolgt hat, zuletzt

im Wesentlichen wie erkannt, wobei er darüber hinausgehend die Vernichtung auch vom Beklagten zu 2) begehrt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von den Beklagten gegen deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,

weiter hilfsweise, ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden.

Die Beklagten behaupten, seit August 2006 nicht mehr die angegriffene Ausführungsform, sondern einen anders konstruierten Schachtringgreifer herzustellen und zu vertreiben, sowie seit Ende 2008/Anfang 2009 die angegriffene Ausführungsform nicht mehr in ihrem Internetauftritt abgebildet zu haben. Sie treten dem Verletzungsvorwurf im Wesentlichen wie folgt entgegen: Nach der technischen Lehre des Klagepatents dürfe das Aufhängemittel zum Ein- bzw. Ausfahren des Schachtringgreifers in bzw. aus einem Schachtelement ausnahmslos am oberen Ende der Zugstange befestigt sein. In der Außerfunktionsstellung werde die angegriffene Ausführungsform jedoch – in tatsächlicher Hinsicht unstreitig – an einem als zweite Aufhängevorrichtung ausgebildeten Bügel angehoben, der unmittelbar mit dem Traggestell verbunden sei und den gesamten Schachtringgreifer anhebe. Bei einer Auslegung des Anspruchs in der Weise, dass das Aufhängemittel auch eine Aufhängeposition umfasse, in der nicht die Zugstange, sondern das Traggestell angehoben wird, wäre eine zugstarre Kupplung zwischen Führungsrohr und Zugstange überflüssig. Die angegriffene Ausführungsform verfüge auch nicht über eine klagepatentgemäße Kupplung, insbesondere sei eine solche nicht in Gestalt des unteren Teils des Bügels, auf dem die Zugstange – unstreitig – durch den an ihrem oberen Ende befestigten Doppelhaken so aufliegt, dass sie beim Anheben des Bügels automatisch ebenfalls angehoben wird, zu erblicken. Der klagepatentgemäße Schachtringgreifer und die angegriffene Ausführungsform beruhten auf unterschiedlichen Funktionsprinzipien. Hilfsweise erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung: Für vermeintliche Verletzungshandlungen vor dem 1.1.2006 könne der Kläger keinen Schadensersatz mehr verlangen. Sie meinen, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der deutsche Teil des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht wegen einer unzulässigen Erweiterung für nichtig erklärt werde.

Die am 31.12.2009 beim Landgericht eingegangene Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 11.2.2010 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die aus dem Tenor ersichtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Vernichtung – letzterer allerdings nur gegen die Beklagte zu 1) – im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu. Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO besteht kein Anlass.

I.
Das Klagepatent betrifft einen Schachtringgreifer entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1.

Laut den einleitenden Ausführungen des Klagepatents ist ein solcher Schachtringgreifer aus der AT-A-331XXX bekannt. Dieser weist am Führungsrohr einen Bügel mit einer länglichen Öse auf, an der der Greifer zum Einsetzen in einen Schachtring hängt. Als Traggestell dient ein bodenseitiger Aufsetzfuß des Führungsrohres. Setzt dieser auf dem Boden auf, kann die Öse mit dem Kranhaken weiter abgesenkt werden. Beim anschließenden Hochziehen des Krankhakens wird das Zugelement im Führungsrohr angehoben und spreizt die Lenker auswärts, die die Axialradial-Wegumsetzer darstellen und die Klemmbacken am Schachtring anlegen, wonach dieser durch Innenklemmung angehoben und transportiert werden kann.

An diesem vorbekannten Schachtringgreifer kritisiert das Klagepatent, dass mit ihm keine Konen versetzt werden können. Solche Konen haben die Form eines schiefen Kegelstumpfes. Werden sie vom Schachtringgreifer erfasst, hängen sie wegen des exzentrischen Schwerpunktes schief, weswegen das Aufsetzen eines Konus`auf ein Schachtrohr problematisch sei.

Als aus der DE-A-4221XXX bekannt erwähnt das Klagepatent einen Spezialgreifer für Schachtkonen. Dieser sei insofern nachteilig, als dass er das manuelle Betätigen einer Spannvorrichtung voraussetze, so dass die Bedienperson den Steuerstand verlassen müsse. Zudem sei er nicht für Schachtringe geeignet.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, einen Schachtringgreifer zu schaffen, der von einer Bedienperson vom Steuerstand des Gerätes her bedient werden kann, um nicht nur Schachtringe, sondern auch die zugehörigen Konen unproblematisch versetzen zu können, ohne an dem Schachtringgreifer Verstellungen vornehmen zu müssen.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt der Anspruch 1 des Klagepatents einen Schachtringgreifer mit folgenden Merkmalen vor:

a) Schachtringgreifer mit einem Traggestell,

a1) das eine erste Gruppe aus drei im Winkelabstand von 120° zueinander in einer Horizontalebene liegenden Klemmbacken (24) aufweist,

a2) die wenigstens angenähert radial bis an die Innenfläche des Schachtringes ausfahrbar gelagert sind,

a3) mittels drei in gleichem Radialabstand von einer lotrechten Zentralachse (54) des Traggestells (12) vorgesehenen Führungskörpern (20)

a) mit einem am Traggestell (12) befestigten, zur Zentralachse (54) koaxialen Führungsrohr (18),

b1) in dem ein Zugelement (28) axial verschiebbar geführt ist,

b2) welches über Axialradial-Wegumsetzer (34) mit die Klemmbacken tragenden Schiebern (22) oder Schwenkhebeln verbunden ist,

b3) derart, dass bei axialer Relativverschiebung des Zugelementes (28) zum Führungsrohr (18) die Klemmbacken (24) synchron aus- oder einwärts bewegt werden,

b4) wobei am oberen Ende des Zugelementes (28) ein Aufhängemittel für einen Lastheber (46, 48) vorgesehen ist,

c) und mit einer die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers (34) ausschaltenden Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement (28) und Führungsrohr (18).

d) Am Traggestell (12) ist eine zweite Gruppe aus drei radial bis an die Innenfläche eines Schachtkonus nach außen fahrbaren Klemmbacken (38) vorgesehen

d1) in einer unterhalb der Horizontalebene der ersten Klemmbackengruppe liegenden Parallelebene.

d2) Die Klemmbacken (38) der zweiten Gruppe liegen auf einem kleineren Durchmesser als die der ersten Gruppe.

f) Das Aufhängemittel weist auf

f1) zum Greifen von Schachtringen eine erste zur Zentralachse (54) koaxiale Aufhängeposition (50) für den Lastheber (46, 48) und

f2) zum Greifen von Schachtkonen eine von der ersten Aufhängeposition (50) in radialem Abstand liegende zweite Aufhängeposition (52).

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch. Die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmalsgruppe a), der Merkmale b1) bis b3) sowie der Merkmalsgruppen d) und f) ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass insoweit nähere Ausführungen der Kammer entbehrlich sind. Auch die übrigen Merkmale sind wortsinngemäß verwirklicht.

1.
Das Merkmal b4) ist wortsinngemäß erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform verfügt am oberen Ende des Zugelementes über ein Aufhängemittel für einen Lastheber.

Das am oberen Ende des Zugelementes vorgesehene Aufhängemittel dient zur Aufhängung des Lasthebers. Eine nähere Spezifizierung erfährt das Aufhängemittel nur in der Merkmalsgruppe f), in welcher festgelegt wird, dass es eine erste – für Schachtringe – und eine zweite – für Schachtkonen – vorgesehene Aufhängeposition aufweist. Im Übrigen lässt der Anspruch 1 die nähere Ausgestaltung des Aufhängemittels offen, so dass jedes Mittel zum Aufhängen des Lasthebers genügt, welches das Erreichen der ersten und zweiten Aufhängeposition gewährleistet.

Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass nach dem Merkmal b4) am oberen Ende des Zugelementes ein Aufhängemittel vorgesehen sein muss. Jedoch verbietet sich insoweit der Schluss, dass das Klagepatent ausschließlich an diesem Ort ein Aufhängemittel zulasse. Insofern können auch solche Schachtringgreifer das Klagepatent verletzen, die andernorts – bespielsweise am Traggestell – ein weiteres Aufhängemittel aufweisen. Das im Merkmal b4) erwähnte Aufhängemittel muss insofern nicht alle Aufhängepositionen erfassen, in denen der Schachtringgreifer an einem Lastheber befestigt werden kann.

Die gegenteilige Auslegung der Beklagten lässt sich nicht mit Erfolg auf das einzige Ausführungsbeispiel des Klagepatents stützen. Dieses vermag die allgemeine technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht zu beschränken. Der Fachmann erkennt nämlich, dass die im Ausführungsbeispiel illustrierte Lösung nicht die einzige Möglichkeit ist, das dem Klagepatent zugrunde liegende technische Problem zu lösen (vgl. BGH, GRUR 2009, 779 – Mehrgangnabe). Dass im Ausführungsbeispiel lediglich ein einziges Aufhängemittel in Gestalt der Tragplatte vorgesehen ist, bedeutet demzufolge nicht, dass generell allein Schachtringgreifer mit einem einzigen, am oberen Ende der Zugstange befestigten Aufhängemittel der technischen Lehre des Klagepatents genügen könnten.

Soweit die Beklagten meinen, der Fachmann erkenne, dass mit Rücksicht auf die im Merkmal c) gelehrte Kupplungsvorrichtung, dem Klagepatent allein eine solche Konstruktion vorschwebe, bei der ausschließlich am oberen Ende des Zugelementes ein Aufhängemittel angebracht ist, überzeugt das nicht. Denn eine Kupplungseinrichtung wird nicht gänzlich überflüssig, wenn daneben noch eine Aufhängeposition besteht, in welcher nicht die Zugstange, sondern das Traggestell angehoben wird. Zwar bedarf es beim Anheben des Traggestells dann keiner Entkupplung von Zugstange und Führungsrohr. Jedoch bleibt die Notwendigkeit einer Kupplung gleichwohl bestehen, weil zusätzlich auch eine Aufhängeposition an dem vom Merkmal b4) betroffenen Ort besteht.

Die hier vertretene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der im Klagepatent gewürdigte Stand der Technik gemäß der AT-A-331XXX einen Schachtringgreifer lehrt, bei dem einerseits ein Haken und andererseits ein Bügel als Aufhängemittel vorgesehen sind. In dieser Hinsicht kritisiert das Klagepatent den Stand der Technik nicht. Als nachteilig sieht es in Bezug auf diesen Stand der Technik allein an, dass der dort gelehrte Schachtringgreifer keine Konen transportieren und versetzen kann (Sp. 1, Z. 36 ff. des Klagepatents). Dies zeigt, dass das Klagepatent, dessen kennzeichnender Teil sich folgerichtig nicht mit der Anzahl oder der konstruktiven Gestaltung des Aufhängemittels befasst, durchaus eine Mehrzahl von Aufhängemitteln – und zwar auch an anderen Orten als dem oberen Ende der Zug-stange – erfasst. Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die AT `XXX beruhe auf einem völlig anderen Prinzip, rechtfertigt dies jedenfalls nicht den Schluss, das Klagepatent lasse nur ein einziges Aufhängemittel zu.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die angegriffene Ausführungsform als wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals b4). Unstreitig verfügt die angegriffene Ausführungsform am oberen Ende der Zugstange über Doppelhaken, die mit der Zugstange verbunden sind. In diese beiden Haken kann der Bolzen (46) eingreifen, ohne dass die Bedienperson manuell eingreifen müsste. Dass es sich hierbei um ein Aufhängemittel im Sinne von Merkmal b4) handelt, stellen die Beklagten zu Recht nicht in Abrede. Aus den oben erläuterten Gründen ist es darüber hinaus patentrechtlich unerheblich, dass die angegriffene Ausführungsform daneben noch einen am Traggestell angebrachten Bügel aufweist, an dem der Schachtringgreifer ebenfalls aufgehängt werden kann.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über eine die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltende Kupplungseinrichtung zwischen Zugelement und Führungsrohr (Merkmal c).

Die Kupplungseinrichtung hat ausdrücklich die Funktion, bei Bedarf den Axialradial-Wegumsetzer auszuschalten. Der Axialradial-Wegumsetzer verbindet das Zugelement mit die Klemmbacken tragenden Schiebern. Aufgrund dieser Verbindung übersetzt der Axialradial-Wegumsetzer eine Relativverschiebung des Zugelements zum Führungsrohr in eine synchrone Ein- oder Auswärtsbewegung der Klemmbacken. Insoweit lässt der Anspruch die nähere konstruktive Ausgestaltung der Kupplungseinrichtung offen. Auch im Beschreibunstext des Klagepatents finden sich keine Hinweise für entsprechende Einschränkungen. Insofern gibt das Klagepatent keinen Anhalt dafür, dass seine technische Lehre eine ganz spezielle Kupplungseinrichtung vorgebe. Soweit die Beklagten zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Sichtweise auf die Ausführungen des Klagepatents in Sp. 2, Z. 27 ff. verweisen, ergibt sich aus dieser Passage keine spezifische Kupplungseinrichtung. Erst in Sp. 5, Z. 3 ff. widmet sich das Klagepatent einer konkreten Ausgestaltungsweise einer Kupplung, die indes die allgemeine Lehre des Klagepatents nicht zu beschränken vermag. Letzteres folgt schon daraus, dass diese Konstruktionsweise Gegenstand des Unteranspruchs 9 ist, so dass der Hauptanspruch entsprechend breiter zu verstehen ist.

Gemäß Spalte 2, Zeilen 30 ff. des Klagepatents dient die Entkupplung jedenfalls dem Zweck, es zu vermeiden, dass beim Ausheben der Klemmbacken aus dem Schachtring eine Relativbewegung zwischen Zugelement und Führungsrohr stattfindet und so auch die Klemmbacken in ihrer eingefahrenen Außerfunktionsstellung verbleiben. Ansonsten würde jedes Anheben des Schachtringgreifers zwangsläufig zu einem Ausfahren der Klemmbacken führen. Das wird verhindert, indem die Kupplungseinrichtung für ein gleichzeitiges Anheben des Traggestells mittels auf die Zugstange wirkenden Hebekräften sorgt.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Kupplungseinrichtung nach dem Verständnis des Klagepatents auch eine Relativbewegung des Zugelements „nach unten“ erfassen soll und ob die Verhinderung einer solchen Bewegung technisch überhaupt sinnvoll wäre, oder ob es nur die Vermeidung von Kraftübertragungen beim Anheben der Zugstange intendiert. Dass die angegriffene Ausführungsform dem Wortsinn des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht, ergibt sich wiederum auch unter Berücksichtigung der AT `XXX. Dort wird das Führungsrohr durch einen Angriff am Bügel (8) gegriffen und eine Relativbewegung zwischen Führungsrohr und Zugelement vermieden, indem ein Anschlagring am Haken aufliegt, so dass die Axialradial-Wegumsetzer ausgeschaltet sind. Diese Kupplungs-Konstruktion wird vom Klagepatent wiederum nicht kritisiert, so dass sie als dem Klagepatent immanente Lösungsmöglichkeit für eine Entkupplung anzusehen ist. Soweit die Beklagten hiergegen einwenden, das Klagepatent erwähne die AT `XXX nur „rein formal“ als Stand der Technik, verfängt dies nicht. Insbesondere überzeugt der Hinweis der Beklagten auf die Ausführungen von Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 28 in diesem Zusammenhang nicht: Dort geht es nämlich um die Frage, inwieweit sich ein Patent auf eine bestimmte vorbekannte Lösung im Stand der Technik festlegt; hier geht es aber um die Frage, welche Lösungen durch Darstellung des Standes der Technik als zum Lehrinhalt zugehörig einbezogen werden. Insofern mag es sein, dass das Patent sich nicht auf die Kupplungslösung der AT `XXX festlegt, indes schließt es diese aber keineswegs aus.

Die angegriffene Ausführungsform zeichnet sich durch eine der AT `XXX sehr ähnliche Konstruktionsweise aus: Bei ihr ist der Bügel mit dem Traggestell verbunden, dessen Einsatz beim Anheben der Greifvorrichtung zusammen mit dem aufliegenden Doppelhaken bewirkt, dass eine Relativbewegung zwischen Zugelement und Führungsstange unterbleibt. Insofern verfängt das Argument der Beklagten nicht, eine Kupplungseinrichtung sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erforderlich, so dass es a priori keiner separaten Vorrichtung bedürfe, die den Axialradial-Wegumsetzer außer Funktion setze: Erst der Bügel verhindert eine Relativbewegung von Zugstange und Führungselement. Eine solche Kupplungslösung unter Verwendung eines zusätzlichen Bügels für die Situation des Heraushebens aus dem Schachtring schließt der offen formulierte Anspruch nicht aus. Ein dem Anschlagring der AT `XXX entsprechendes Bauteil weist die angegriffene Ausführungsform in Gestalt des Hakens auf, welcher das Führungsrohr übergreift und an diesem betriebsabhängig aufliegt (vgl. das Foto gemäß Anlage K 10). Dass die Klägerin ein solches Ablegen zuvor selbst nicht (ausdrücklich) als Kupplungseinrichtung bezeichnete, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

III.

Nach alledem stehen dem Kläger die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten in folgendem Umfang zu:

Der zuerkannte Unterlassungsanspruch beruht auf 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ.

Darüber hinaus hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist zulässig und überwiegend begründet. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kläger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung der Ansprüche droht. Die Beklagten haben die Patentverletzung schuldhaft (§ 276 BGB) begangen. Einem Fachunternehmen war die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennbar. Der Anspruch aus § 139 Abs. 2 PatG besteht allerdings nur für die Zeit ab dem 1.1.2006. Hinsichtlich des davor liegenden Zeitraumes erheben die Beklagten mit Erfolg die Einrede der Verjährung gemäß §§ 141 S. 1 PatG, 214 BGB, weil insoweit die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen ist. Der Kläger hatte – wie der außergerichtliche Schriftverkehr gemäß Anlagenkonvolut HL 1 ergibt – spätestens seit August 2004 Kenntnis von den Verletzungshandlungen. Erst für Schadensersatzansprüche ab dem 1.1.2006 wurde die Verjährung durch Zustellung der Klageschrift am 11.2.2010 gehemmt (§§ 204 Abs. Nr. 1, 209 BGB). Insoweit geht die Kammer von einer „demnächst erfolgten“ Zustellung im Sinne von § 167 ZPO aus, weil der Kläger alles in seiner Macht stehende getan hat, um eine unverzügliche Zustellung seiner am 31.1.2009 bei Gericht eingegangenen Klageschrift zu ermöglichen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 167 Rn 11 und 15). Insbesondere hat der Kläger binnen fünf Tagen ab Erstellung der Kostenrechnung vom 20.1.2010 einen Verrechnungsscheck im Wert der geforderten Gerichtskosten eingereicht, welcher am 4.2.2010 gutgeschrieben wurde.

Für den vor dem 1.1.2006 liegenden Zeitraum steht dem Kläger ein sog. Restschadensersatzanspruch gemäß §§ 141 S. 2 PatG, 852 BGB zu, wonach die Beklagten dem Kläger dasjenige nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts (Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812 ff. BGB) herauszugeben haben, was sie durch die Verletzungshandlungen auf Kosten des Klägers erlangt haben (vgl. Schulte/Kühnen, PatG, 8. Auflage, § 141 Rn 23 m.w.N.). Es ist nicht unwahrscheinlich, dass dem Kläger als Inhaber des Klagepatents durch die Patentverletzungen ein Schaden entstanden ist.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgt aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, damit der Kläger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Der Kläger ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die er ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Entsprechend dem Antrag des Klägers sind ihm Angaben zum Gewinn und den Gestehungskosten erst für die Zeit ab dem 1.1.2006 zugesprochen worden.

Ein Vernichtungsanspruch aus § 140a Abs. 1 PatG; Art. 64 Abs. 1 EPÜ steht dem Kläger nur gegen die Beklagte zu 1) zu, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 2) als deren Geschäftsführer Eigentum und Besitz an Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform hat (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 10, 129 – Druckerpatrone II).

IV.

Für eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung. Denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der deutsche Teil des Klagepatents aufgrund der Nichtigkeitsklage der Beklagten vernichtet werden wird.

Von einer – im Nichtigkeitsverfahren allein geltend gemachten – unzulässigen Erweiterung des Klagepatents ist nach Aktenlage aufgrund folgender Argumente des Klägers nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen.

1)
Zunächst führt die Aufnahme der Ausführungen zum Stand der Technik gemäß der AT `XXX in den Beschreibungstext nicht zu einer unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung.

Wie im Rahmen der Ausführungen zur Verletzungsfrage näher erläutert, ist die technische Lehre des Klagepatents nicht derart eingeschränkt zu verstehen, dass kein weiteres Aufhängemittel neben jenem am oberen Ende des Zugelementes existieren dürfe. Zu dieser Auslegung gelangt der Fachmann auch ohne Rückgriff auf die AT `XXX, so dass die Aufnahme der diesbezüglichen Ausführungen in die Beschreibung des Klagepatents nicht zu einem geänderten Verständnis der Lehre des Klagepatents führt (vgl. BGH, GRUR 2010, 513, 518- Hubgliedtor II).

Ebenso wenig ist den Beklagten darin zu folgen, das Klagepatent lehre eine „spezielle“ Kupplungseinrichtung. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Verletzungsfrage Bezug genommen werden. Da sich auch dieses Ergebnis ohne zwingenden Rückgriff auf die AT `XXX gewinnen lässt, besteht auch diesbezüglich keine Veranlassung zur Annahme einer unzulässigen Erweiterung. Auch die ursprüngliche Offenbarung lehrte keine „spezielle“ Kupplungseinrichtung, namentlich ist die Kupplung des Führungsorgans mit dem Traggestell nur ein Beispiel für die Verwirklichung eines „neuen Klemmprinzips“, welches die ursprüngliche Offenbarung in Sp. 2 der Anmeldung beschreibt.

2)
Auch der Anspruch 1 an sich hat keine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung erfahren. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt eine solche nicht darin begründet, dass die Kupplungseinrichtung anspruchsgemäß lediglich „zwischen dem Zugelement und dem Führungsrohr“ sei. Darin erschöpfen sich die anspruchsgemäßen Angaben zur Kupplungseinrichtung nicht. Die Beklagten verkennen, dass die Kupplungseinrichtung weiterhin dadurch umschrieben wird, dass sie die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers ausschaltet. Nicht anders als in der ursprünglichen Offenbarung kommt dem Axialradial-Wegumsetzer die Funktion zu, die Klemmbacken ein- und auszufahren. Die Passage in der ursprünglichen Anmeldung, wonach „mit der das Zugelement (28) mit dem Führungsorgan (18) für das Ein- und Ausfahren der Klemmbacken (24, 38) in und aus dem Schachtring derart kuppelbar ist, dass die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers (34) ausgeschlossen ist“, findet sich entsprechend im Merkmal c) des Anspruchs 1 wieder.

3)
Auch überzeugt der Einwand der Beklagten, wonach es nach der Vorstellung der ursprünglichen Offenbarung allein darum gegangen sei, die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers deshalb auszuschalten, um die Klemmbacken des Schachtringgreifers in ein Schachtelement hinein- und aus diesem herausheben zu können, nicht. Vielmehr sollte demnach das Zugelement mit dem Führungsorgan auch derart kuppelbar sein, dass die Funktion des Axialradial-Wegumsetzers derart ausgeschlossen ist, als dass ein Einfahren der Klemmbacken bei Anheben des mit dem Greifer verklemmten Schachtrings verhindert wird. Das ergibt sich aus der in der Anmeldung gewählten Formulierung „Ausfahren der Klemmbacken (24, 38) in (…) einem Schachtring“.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich jeweils aus § 709 ZPO. Die Voraussetzungen des § 712 ZPO haben die Beklagten nicht dargetan.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Beklagten vom 22.3.2011 fand keine Berücksichtigung und gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).