Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Februar 2011, Az. 4b O 23/09
Rechtsmittelinstanz: 2 U 24/11
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung geltend.
Der Kläger, ein graduierter Chemiker, war bis zum 30. Juni 2009 Arbeitnehmer der Beklagten, für die er in der Zeit vom 1. Mai 1991 bis 31. August 2004 als Produktreferent für Polyethylen tätig war. Zu seinen Aufgaben gehörten neben dem Verkauf von Produkten die Planung und Erarbeitung von Marketing-Strategien.
Die Beklagte war bis Anfang 2001 Inhaberin eines als „A“ bezeichneten Geschäftsbereichs, zu dem unter anderem die niederländische Gesellschaft B B.V. gehörte.
Die B B.V. ist Anmelderin und Inhaberin des europäischen Patents EP 1 185 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: „Streitpatent“), welches eine Klebstoffzusammensetzung und einen diese enthaltenden Schutzfilm betrifft. Eine deutsche Übersetzung des Streitpatents, für das der Kläger als Miterfinder benannt ist, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 14 XXX T2 (als Anlage K 1a) geführt.
Die Anmeldung des Streitpatents erfolgte unter Inanspruchnahme einer europäischen Unionspriorität vom 11. Juni 1999 (EP 99 111 XXX.9, Anlage OC-B1) am 9. Juni 2000. Nachdem die Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamtes durch Mitteilung vom 6. März 2001 (Anlage OC-B7) auf eine mögliche neuheitsschädliche Vorwegnahme der in der ursprünglichen Anmeldung formulierten Patentansprüche 1 bis 3 durch die Entgegenhaltung US 5,418,XXX (Anlage OC-B5) hingewiesen hatte, reichte die Anmelderin mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (Anlage OC-B9) diejenige Fassung der Patentansprüche des Streitpatents ein, die schließlich zu dessen Erteilung führte. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 22. September 2004.
Die unabhängigen Ansprüche des Streitpatents, welches in Kraft steht, lauten wie folgt:
„1. Klebstoffzusammensetzung umfassend:
i) ein Blockcopolymer enthaltend wenigstens zwei Blöcke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);
ii) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erhöhung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;
iii) 0 bis 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;
iv) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer, wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Homopolymer oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und
v) 0 bis 25 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.
4. Verfahren zur Herstellung von Pellets enthaltend eine Klebstoffzusammensetzung umfassend:
i) die Zugabe eines Blockcopolymers, das wenigstens zwei Blöcke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) enthält und wenigstens einen hydrierten Block eines Poly-(konjugierten Diens), oder eine Mischung des Blockcopolymers mit bis zu 25 Gewichtsteilen eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer; 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erhöhung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsanteile an Blockcopolymer; 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsanteile an Blockcopolymer, und wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Poly-1-butenhomopolymer oder ein Copolymer ist, bei dem der Gehalt des Comonomers, das kein Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt und wahlweise bis zu 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gew.% an Blockpolymer, zu getrennten Zufuhreinlassöffnungen bei einem Extruder oder die Zugabe einer Mischung dieser Komponenten in den Extruder;
ii) das Vermischen und das Extrudieren der Bestandteile im Extruder, um ein Extrudat zu erhalten;
iii) das Pelletisieren des Extrudats mit einer Unterwasserpelletisiermaschine, um nasse Pellets zu erhalten; und wahlweise das Behandeln der nassen oder trockenen Pellets mit einem Streupuder in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-% bezogen auf die gesamte Klebstoffzusammensetzung.
5. Schutzfilm umfassend eine Klebstoffschicht und eine Substratschicht, und wobei die Klebstoffschicht folgendes umfasst:
i) ein Blockcopolymer enthaltend wenigstens zwei Blöcke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly-(konjugierten Diens);
ii) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes zur Erhöhung der Klebrigkeit auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers;
iii) 0 bis 40 Gew.% eines aromatischen Harzes auf 100 Gew.% des Blockcopolymers;
iv) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer, und wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und wobei das Poly-1-buten ein Poly-1-butenhomopolymer oder Copolymer ist, bei dem der Gehalt an Copolymer, der kein Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und
v) 0 bis 25 Gew.% eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.
7. Verfahren zur Herstellung eines Schutzfilms durch Coextrusion einer extrudierbaren Substratschicht und einer Klebstoffschicht, wie sie in Anspruch 5 definiert sind, wobei das Verfahren das Zuführen einer Klebstoffzusammensetzung zur Bildung der Klebstoffschicht in einen ersten Extruder umfasst und da Zuführen einer Substratzusammensetzung zur Bildung der Substratschicht in einem zweiten Extruder, das Schmelzen der Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung und das gleichartige Transportieren der im Wesentlichen geschmolzenen Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung aus dem ersten bzw. dem zweiten Extruder zu einer Düse, die in einer hydraulischen Verbindung mit dem ersten und zweiten Extruder steht und das Coextrudieren eines Films umfassend die Klebstoffschicht und die Substratschicht. “
Wegen der abhängigen Nebenansprüche 2, 3, 6 und 8 wird auf die Streitpatentschrift (Anlage K 1a) Bezug genommen.
Der Kläger behauptet, er sei Miterfinder des Streitpatents. Sämtliche Ansprüche gingen unmittelbar auf ihn zurück. Zwar habe er zur Auffindung der technischen Lehre des Streitpatents keine Laborversuche oder dergleichen durchgeführt, jedoch sei er auf die Idee gekommen, durch eine einstufige Coextrusion eine haftende Schutzfolie mit Trägerschicht und Klebeschicht herzustellen, und zwar unter Verwendung der bereits bekannten Komponenten „D“ und „E“.
Zu seiner bloßen „Gedankenerfindung“ sei es im Wesentlichen wie folgt gekommen: Während eines Besuches bei der Firma F im Juni 1991 sei ihm im Rahmen eines Verkaufsgespräches über Polyethylenprodukte eine Klebefolie mit der Frage gezeigt worden, ob die Beklagte eine Lösung habe, so eine Folie im Coextrusionsverfahren herzustellen. Hierbei habe er, der Kläger, erstmals eine Mischung aus D (75-30%) und E (18-8 %) vorgeschlagen. Das Mischungsverhältnis habe den Beigaben einzelner Komponenten in anderen Rezepturen entsprochen. Neu sei die Kombination der beiden Komponenten miteinander gewesen. Die Zugabe von Tackifier (Klebemittel 15-30%) und aromatischem Harz (0-15%) sowie Plastifizierer und Antioxidantien habe den üblichen Beigaben für Klebefolien entsprochen. Im Jahre 1993 sei er bei der Firma G auf eine universelle Oberflächenschutzfolie angesprochen worden. Hierzu habe er zunächst auf die Spezialisten der I Abteilung verwiesen; die Kontakte hätten sich jedoch nicht als zielführend erwiesen. Er habe seine ursprüngliche Idee sodann weiterentwickelt und sei dabei auch auf andere (ungecrackte) Polybuten-1 Typen (Homo- oder Copolymer) gekommen. Angesichts der Anforderungen, die seitens der Firma G an die Folie gestellt worden seien, habe er am 7. Juni 1994 dem dort tätigen Herrn H praktisch genau dieselbe Mischung vorgeschlagen, die er, der Kläger, im Jahr 1991 bei F vorgeschlagen habe. Die Einstellung der Klebekraft sei ohnehin längst Stand der Technik gewesen. Er, der Kläger, habe folglich von Anfang an eine Fassung des Streitpatents vorgeschlagen, wie sie schließlich aufgrund der später von der Anmelderin eingereichten beschränkten Ansprüche erteilt worden sei. Gegenüber seiner Idee sei im erteilten Streitpatent nichts hinzugekommen, vielmehr sei die ursprüngliche Anmeldung fehlerhaft zu weit gewesen und sodann auf die von ihm vorgeschlagene Lösung beschränkt worden.
Die bereits 1991 in Gedanken entwickelte Grundrezeptur habe er in Gesprächen als Idee kommuniziert, auch gegenüber der Beklagten. In seiner Email vom 7. August 2000 (Anlage K 11) und in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2000 (Anlage K 13) habe er das Zustandekommen seiner Erfindung erläutert. Bei der Beklagten sei er auf Widerstand gestoßen. Sie habe versucht, ihn aus dem Anmeldeverfahren des Streitpatents herauszuhalten. Von der Teilnahme an einem – unstreitig durchgeführten – Treffen am 24. November 2000 sei er dadurch abgehalten worden, dass ihm mitgeteilt worden sei, dieses Treffen sei verschoben worden.
Der Kläger hat im Wege der Stufenklage ursprünglich beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,
a) welche Umsätze weltweit mit dem Compound gemäß der Erfindung „EP 1 185 XXX B1 vor dem Verkauf des Patents er-zielt wurden;
b) in welchen weiteren Länden die Erfindung EP 1 185 XXX B1 zum Patent angemeldet bzw. das Patent darauf erteilt wurde,
c) ob und inwieweit die Beklagte noch an der Firma I LLC, die das Patent hält, oder einer etwaigen Rechtsnachfolgern, oder einem sonst verbundenen Unternehmen beteiligt ist,
d) ob und inwieweit die Beklagte an der Verwertung des Patents gegenwärtig mittelbar oder unmittelbar partizipiert,
e) über die Herstellungskosten der von der J-Gruppe produzierten Komponenten für die Erfindung EP 1 185 XXX B1 über den Zeitraum seit der Nutzung des Patents,
f) über die Compoundierkosten über den Zeitraum seit Nutzung des Patents,
g) über die Transportkosten über den Zeitraum seit Nutzung des Patents,
h) über den Gemeinkostenanteil und die durchschnittliche Umsatzrendite bei der Verwertung des Patents,
i) über die Kosten der Formulierung der Rezeptur;
II. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern;
III. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Vergütung nach Maßgabe des Arbeitnehmererfindergesetzes in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Sodann hat der Kläger beantragt,
die Beklagte wie zuvor wiedergegeben zu verurteilen, wobei das Wort Patent um die Bezeichnung Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 zu ergänzen ist,
darüber hinausgehend:
I. k) die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob das Patent „Klebstoffzusammensetzung und diese enthaltenden Schutzfilm“ mit der Schutznummer EP 1 185 XXX B1 in Ländern verwendet wird, für die kein Patentschutz besteht;
IV. für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass eine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung zumindest bezüglich des Miterfinderanteils des Klägers, durch die Beklagte nicht erfolgt ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft in der Höhe noch zu bestim-menden Schadensersatz und Ersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
Nunmehr beantragt der Kläger,
die Beklagte zu verurteilen wie zuvor aufgeführt, wobei die Anträge I. a) und I. d) sowie der Hilfsantrag IV. wie folgt formuliert sind:
I. a) welche Umsätze weltweit mit dem Compound gemäß der Erfindung „EP 1 185 XXX B1 vor dem Verkauf des I-Geschäftsbereichs am 28.02.2001 erzielt wurden;
I. d) ob und inwieweit die Beklagte oder ein mit ihr über den Konzern verbundenes Unternehmen aus der Nutzung der technischen Lehre des Streitpatents EP 1 185 XXX B 1 durch Dritte mittelbar und/oder unmittelbar Erlöse erzielt;
IV. für den Fall, dass das Gericht entscheidet, dass kein Anspruch auf eine Vergütung nach Maßgabe des Arbeitnehmererfindergesetzes besteht, weil keine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung stattgefunden hat, zumindest bezüglich des Miterfinderanteils des Klägers, so dass der Antrag gemäß Ziffer III unbegründet ist, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen, nach Erteilung der Auskunft in der Höhe noch zu bestimmenden Schadensersatz und Ersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten;
darüber hinausgehend:
I. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen,
l) welche Mengen des streitgegenständlichen Compounds bisher weltweit produziert wurden,
m) welche Menge des streitgegenständlichen Compounds bisher verkauft wurden und welche durch den Verkauf in dem Zeitraum nach dem 28.02.2001 weltweit erzielt wurden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erachtet die Klageanträge I. a) bis I. l) mangels ausreichender Bestimmtheit als unzulässig. Insbesondere genüge es nicht, nur die Patentnummer sowie die Bezeichnung des Streitpatents anzugeben. Gleichfalls unzulässig sei der Hilfsantrag.
Die Beklagte behauptet, lediglich die – im Streitpatent ebenfalls benannten – Zeugen K und L sowie Frau M seien (Mit-)Erfinder des Streitpatents. Zum Zustandekommen der Erfindung führt sie im Wesentlichen aus: Bereits 1990 habe ihr Mitarbeiter, Herr N, eine Mischung aus dem Block-Copoylmer I D-1107 mit Polybutylen und Polypropylen gefunden, die in der zum Stand der Technik gehörenden DE 691 13 XXX (Anlage OC-B24) geschützt sei. Die genannte Mischung sei im Konzern der Beklagten als „O“ bezeichnet worden. Bei Kunden durchgeführte Versuche im Jahre 1997 hätten ergeben, dass die Mischung O mit Polypropylen coextrudiert werden konnte, die Mischung jedoch noch kein Klebstoffcompound für die von der Firma G gewünschte Oberflächenschutzfolie gewesen sei. Für die Entwicklung und die Identifizierung geeigneter Kandidaten habe die I-Abteilung der Beklagten unterstützend hinzugezogen werden müssen. In diesem Zuge hätten die Arbeiten des Zeugen L und von Frau M nutzbar gemacht werden können, die im November 1998 das Entwicklungsprojekt „P“ abgeschlossen hätten. Die dortigen Erkenntnisse seien herangezogen und in weitere Versuchsreihen eingebracht worden. Dies habe zur Auffindung eines geeigneten Produkts durch den Zeugen L und Frau M geführt, welches sodann erfolgreich getestet worden sei. Am 15. Mai 1998 sei der Patentanwalt der Beklagten, der Zeuge Q, durch die Zeugen K und L sowie Frau M mit einer Patentrecherche für coextrudierte Schutzfolien mit R beauftragt worden, ohne dass ihm eine Miterfinderschaft des Klägers mitgeteilt worden sei. Im Februar 1999 – insoweit unstreitig – sei ein erster Anmeldeentwurf für das Streitpatent verfasst worden. Nach Fertigstellung des Entwurfs (Stand vom 3. Juni 1999 Anlage OC-B25) habe sich der Kläger beim Zeugen Q gemeldet und um Überlassung des Anmeldentwurfs gebeten. Der Kläger habe zu diesem Entwurf keine Ergänzungen gemacht, die sich auf die Patentansprüche bezogen hätten. Vielmehr habe er sich – insoweit unstreitig – darauf beschränkt, verschiedene Textpassagen zu markieren und anzugeben, diese gingen auf ihn, den Zeugen K, oder Herrn N zurück.
Für die Anmeldung des Streitpatents sei zu beachten, dass das prioritätsgebende Dokument, die europäische Anmeldung 99 111 XXX.9 (Anlage OC-B1) sich ausweislich eines internationalen Rechercheberichts vom 27. September 2000 (Anlage OC-B3) als nicht patentfähig erwiesen habe, da drei X-Schriften entgegengestanden hätten. Bei dem Treffen der drei genannten tatsächlichen Miterfinder am 23. November 2000 hätten diese die Bedeutung der X-Schriften diskutiert und auf diese mit der Einschränkung der Ansprüche für die Anmeldung des Streitpatents reagiert. Eine weitere Reaktion sei aufgrund der Mitteilung der Prüfungsabteilung des EPA vom 6. März 2001 (Anlage OC-B7) erforderlich gewesen. Die Mitteilung habe zur Aufnahme zweier zusätzliche Merkmale in die Ansprüche geführt, nämlich die Angaben „wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000“ und „bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-Prozent liegt“. An der Auffindung dieser zusätzlichen, die Erteilungsfähigkeit des Streitpatents schließlich begründenden Merkmale, sei der Kläger nicht beteiligt gewesen.
Dass die Anmelderin des Streitpatents den Kläger als Miterfinder benannt hat, sei kein Beleg für dessen tatsächliche Miterfinderstellung. Die Benennung des Klägers sei im Juni 2000 vorgenommen worden, nachdem der Konzern der Beklagten die rechtsanwaltliche Auskunft erhalten habe, dass der Kläger nach dem damaligen Kenntnisstand möglicherweise als Miterfinder anzusehen sei. Deswegen sei der Kläger zwar als Miterfinder benannt worden, jedoch habe der Vorbehalt bestanden, dies nochmals zu überprüfen, wie dies aus der E-Mail des Zeugen S vom 8. Juni 2000 (Anlage OC-B14) hervorgehe. Die Entscheidung, den Kläger als Miterfinder zu benennen, sei zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem weder der internationale Recherchebericht für die prioritätsgebende Anmeldung vom 27. September 2000 (Anlage OC-B3) noch der negative Prüfbescheid vom 6. März 2001 zur Anmeldung des Streitpatents (Anlage OC-B7) dem Konzern der Beklagten bekannt gewesen seien.
Die Erfindung sei von ihr überdies unbeschränkt in Anspruch genommen worden.
Sofern der Kläger gewinnbezogene Auskünfte geltend macht, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Im Übrigen wendet sie ein, etwaige Auskunftsansprüche des Klägers bereits erfüllt zu haben. Hinsichtlich der mit den Klageanträgen I. a) bis c), e) bis i), l) und m) begehrten Auskünfte sei unklar, weshalb der Kläger die darin geforderten Auskünfte benötige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K, L, S und Q entsprechend dem Beweisbeschluss vom 29. Juli 2010 (GA I, Bl. 146 ff.). Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 28. September 2010 (GA I, Bl. 196 ff.) verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Stufenklage gemäß § 254 ZPO ist insgesamt abzuweisen, da bereits die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergeben hat, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt.
I.
Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die Klageanträge I. a) bis I. l) sowie den Hilfsantrag IV.
Die Klageanträge I. a) bis I. l) genügen dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach muss ein Klageantrag Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens vorgeben und hinreichend bestimmt sein, wobei etwaige Unklarheiten eines Antrages mit Hilfe des klägerischen Vorbringens auszulegen ist. Bei gebotener Auslegung der Klageanträge I. a) bis I. l) sind diese hinreichend bestimmt, da auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens zu erkennen ist, hinsichtlich welcher Erfindung der Kläger welche Auskünfte begehrt. Die gerichtliche Entscheidungsbefugnis ist abgrenzbar und Inhalt und Umfang einer materiellen Rechtskraft sind erkennbar. Dass einzelne Auskunftsbegehren möglicherweise in der Sache zu weit gefasst sind, steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen.
Der Hilfsantrag IV. ist zulässig, da er in der gestellten Fassung von dem Ergebnis einer Sachentscheidung der Kammer über den Klageantrag III. abhängig gemacht wurde. Keine Zulässigkeitsbedenken ruft des Weiteren hervor, dass der Hilfsantrag IV. unbeziffert ist. Dies ist nach § 38 ArbNEerfG, der auch frei gewordene Diensterfindungen umfasst (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 38 Rn. 4), möglich.
II.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung aus § 242 BGB ebenso wenig zu wie die auf der Leistungsstufe klageweise erhobenen Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung gemäß § 9 Abs. 1 ArbNErfG und aus unerlaubter Handlung oder, wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, der Zahlung von Schadens- und Nutzungsersatz aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung. Alle diese Ansprüche haben als tatbestandliche Voraussetzung gemein, dass der Kläger Miterfinder der technischen Lehre des Streitpatents sein müsste. Das lässt sich nicht feststellen.
1)
Das Streitpatent betrifft Klebstoffzusammensetzungen für Schutzfilme einerseits sowie Schutzfilme andererseits, insbesondere solche Schutzfilme, die eine Klebstoffschicht auf einem flexiblen Substrat enthalten.
Aus dem Stand der Technik sind Schutzfilme gut bekannt, die aus einem Haftklebeband oder einer Folie bestehen und zur zeitweiligen Verwendung auf einer Oberfläche bestimmt sind, um die Oberfläche von Anhaftung von Staub und/oder vor Beschädigung zu schützen. Beispielhaft führt das Streitpatent insoweit synthetische Harzplatten, laminierte Dekorationsfolien und Metallplatten an, sowie Schutzfilme zum Schützen der beschichteten Metalloberfläche von Autos während der Montage und während des Transports.
In der EP 0 519 XXX wird ein Lackierfilm für Automobile offenbart, nämlich eine Schutzfolie mit einem Substrat, auf dem auf einer Seite ein Haftklebestoff gebildet wurde, welcher im Wesentlichen aus einem A-B-A-Blockcopolymer besteht, worin A ein Styrolblock und B ein hydrierter Butadienblock, ein hydriertes Harz zur Erhöhung der Klebrigkeit und wahlweise ein Acrylpolymer ist. Hieran kritisiert es das Streitpatent als nachteilig, dass der Haftklebestoff des offenbarten Schutzfilms zu klebrig sei, so dass sein Entfernen oder seine manuelle Aufbringung erschwert sei. Ferner erweise sich die schwierige Handhabung der Haftklebstoffzusammensetzung als nachteilig. Zudem sei lediglich offenbart, dass der Schutzfilm durch das Auftragen einer Lösung oder Schmelze des Haftklebstoffs auf ein Substrat hergestellt werden kann, während es wünschenswärt wäre, die Haftklebstoffzusammensetzung mit dem Substrat coextrudieren zu können.
Ferner offenbart die U.S. 5,427,XXX einen Schutzfilm, der im Wesentlichen aus einem A-B-A-Blockcopolymer (mit einem Styrolblock als A und wahlweise einem hydrierten Butadien- oder Isopropenblock als B), einem Harz zur Erhöhung der Klebrigkeit und einem Polyolefin besteht. Dieses Polyolefin ist gemäß der genannten Offenbarung ausgewählt aus Polyethylen von geringer Dichte, linearem Polyethylen von geringer Dichte, Polyethylen von mittlerer Dichte, Polyethylen von hoher Dichte und einem Ethylen-α-Olefin Copolymer; ferner weist dieses Polyolefin einen Schmelzindex von 0,1 bis 30 g / 10 min auf, und es kann weniger als 1,0 Gewichtsprozent davon in n-Pentan extrahiert werden. Das Streitpatent kritisiert hieran als nachteilig, dass gemäß der Offenbarung der US ‘XXX die Produkte mit niedrigem Molekulargewicht die Klebrigkeit der Haftklebstoffzusammensetzung bei Temperaturänderung nachteilig beeinflussen, sofern der Gehalt an extrahierbaren Produkten mit niedrigem Molekulargewicht im verwendeten Polyolefin 1,0 Gewichtsprozent überschreitet. Wünschenswert wäre es deshalb, eine Klebstoffzusammensetzung zu finden die keine Polyolefine enthalten muss, die einer Extraktionsbehandlung unterzogen worden sind. Eine Zahl von Beispielen, die in der US `XXX beschrieben wurden, sagen aus, dass der Schutzfilmträger (Polyethylen) und der Haftklebstoff durch eine Zweischicht-Coextrusionstechnik zum Herstellen eines Schutzfilmes coextrudiert wurde.
Das Streitpatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine Haftklebstoffzusammensetzung zu finden, die den Anforderungen an eine Klebstoffschicht eines Schutzfilms genügt, die mit dem Schutzfilmträger zur Herstellung eines Schutzfilms coextrudiert werden kann, und die unabhängig von der Herstellungsanlage des Schutzfilms hergestellt, transportiert und gelagert werden kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent zum einen in Anspruch 1 eine Zusammensetzung mit folgenden Merkmalen vor:
1.) Klebstoffzusammensetzung umfassend:
1.1) ein Blockcopolymer enthaltend
1.1.1) wenigstens zwei Blöcke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs) und
1.1.2) wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);
1.2) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers
1.2.1) zur Erhöhung der Klebrigkeit;
1.3) 0 bis 40 Gewichtsteile eines aromatischen Harzes auf 100 Ge-wichtsteile des Blockcopolymers
1.4) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,
1.4.1) wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekularge-wicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist
1.4.2) und wobei das Poly-1-buten
1.4.2.1) ein Homopolymer
1.4.2.2) oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt; und
1.5) 0 bis 25 Gewichtsteile eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer.
Ferner schlägt das Streitpatent in Anspruch 4 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
4.) Verfahren zur Herstellung von Pellets enthaltend eine Klebstoffzusammensetzung umfassend:
4.1) die Zugabe eines Blockcopolymers
4.1.1) zu getrennten Zufuhreinlassöffnungen bei einem Extruder
4.1.3) oder die Zugabe einer Mischung dieser Komponenten in den Extruder;
4.2) das Vermischen und das Extrudieren der Bestandteile im Extruder, um ein Extrudat zu erhalten;
4.3) das Pelletisieren des Extrudats mit einer Unterwasserpelletisiermaschine, um nasse Pellets zu erhalten;
4.4) und wahlweise das Behandeln der nassen oder trockenen Pellets mit einem Streupuder in einer Menge von 0,05 bis 10 Gew.-% bezogen auf die gesamte Klebstoffzusammensetzung.
4.5) Das Blockcopolymer enthält
4.5.1) entweder
4.5.1.1) wenigstens zwei Blöcke eines Poly-(monovinyl-aromatischen Kohlenwasserstoffs)
4.5.1.2) und wenigstens einen hydrierten Block eines Poly(konjugierten Diens),
4.5.2) oder eine Mischung des Blockcopolymers mit bis zu 25 Ge-wichtsteilen eines Weichmachers auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,
4.5.3) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrier-ten Harzes zur Erhöhung der Klebrigkeit auf 100 Gewichts-teile an Blockcopolymer,
4.5.4) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Ge-wichtsteile an Blockcopolymer,
4.5.4.1) wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist
4.5.4.2) und wobei das Poly-1-buten
4.5.4.2.1) ein Poly-1-butenhomopolymer
4.5.4.2.2) oder ein Copolymer ist, bei dem der Ge-halt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt,
4.5.5) und wahlweise bis zu 40 Gewichtsanteile eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsprozent an Blockpolymer.
In Anspruch 5 schlägt das Streitpatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
5.) Schutzfilm umfassend:
5.1) eine Klebstoffschicht
5.2) und eine Substratschicht.
5.3) Die Klebstoffschicht folgendes umfasst:
5.3.1) ein Blockcopolymer enthaltend
5.3.1.1) wenigstens zwei Blöcke eines Poly-(monovinylaromatischen Kohlenwasserstoffs)
5.3.1.2) und wenigstens einen Block eines hydrierten Poly(konjugierten Diens);
5.3.2) 20 bis 80 Gewichtsteile eines wenigstens teilweise hydrierten Harzes auf 100 Gewichtsteile des Blockcopolymers
5.3.2.1) zur Erhöhung der Klebrigkeit;
5.3.3) 0 bis 40 Gew.-% eines aromatischen Harzes auf 100 Gewichtsprozent des Blockcopolymers;
5.3.4) 10 bis 60 Gewichtsteile eines Poly-1-butens auf 100 Gewichtsteile an Blockcopolymer,
5.3.4.1) wobei das Poly-1-buten ein massegemitteltes Molekulargewicht im Bereich von 60.000 bis 1.000.000 aufweist und
5.3.4.2) wobei das Poly-1-buten
5.3.4.2.1) ein Homopolymer
5.3.4.2.2) oder Poly-1-butencopolymer ist, bei dem der Gehalt an Comonomer, der nicht Buten ist, im Bereich von 1 bis 50 Mol-% liegt;
5.3.5) und 0 bis 25 Gew.-% eines Weichmachers auf 100 Ge-wichtsteile an Blockcopolymer.
Schließlich schlägt Anspruch 7 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
7) Verfahren zur Herstellung eines Schutzfilms durch Coextrusion einer extrudierbaren Substratschicht und einer Klebstoffschicht, wie sie in Anspruch 5 definiert sind, wobei das Verfahren umfasst:
7.1) Zuführen einer Klebstoffzusammensetzung zur Bildung der Klebstoffschicht in einem ersten Extruder
7.2) Zuführen einer Substratzusammensetzung zur Bildung der Substratschicht in einem zweiten Extruder,
7.3) das Schmelzen der Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung,
7.4) das gleichartige Transportieren der im Wesentlichen geschmolzenen Klebstoffzusammensetzung und der Substratzusammensetzung aus dem ersten bzw. dem zweiten Extruder zu einer Düse,
7.4.1) die in einer hydraulischen Verbindung mit dem ersten und zweiten Extruder steht,
7.5) das Coextrudieren eines Films umfassend
7.5.1) die Klebstoffschicht und
7.5.2) die Substratschicht.
2)
Die Kammer kann nicht feststellen, dass der Kläger Miterfinder der technischen Lehre ist, die in einem der Ansprüche des Streitpatents geschützt ist.
a)
Miterfinder ist derjenige, der einen schöpferischen Beitrag zu einer gemeinschaftlichen Erfindung geleistet hat. Hingegen reicht eine konstruktive Mithilfe an der Erfindung nicht aus. Der Beitrag des Miterfinders muss allerdings nicht selbständig erfinderisch sein; es ist nicht erforderlich, dass er für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung erfüllt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Einzelbeitrag die erfinderische Gesamtleistung mit beeinflusst hat, also nicht unwesentlich in Bezug auf die erfindungsgemäße Lösung ist (BGH GRUR 1978, 583 – Motorkettensäge; BGH NJW-RR 1995, 696 – Gummielastische Masse; BGH GRUR 2001, 226 – Rollenantriebseinheit; BGH GRUR 2004, 50 – Verkranzungsverfahren; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 5, Rn. 46 ff.; Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 6 Rn. 20).
Dabei kann ein schöpferischer Beitrag nur in einem solchen Beitrag liegen, der über den Stand der Technik hinausweist. Das Nacharbeiten vorhandener Kenntnisse muss unabhängig davon, ob sie dem an der Entwicklung Beteiligten bekannt waren oder nicht, dem Bereich des rein Handwerklichen zugeordnet werden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20. November 2008, I-2 U 59/07; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 5, Rn 47.1). Nicht ausreichend ist des Weiteren die bloße Stellung der Aufgabe bzw. Anregungen oder bloßer Ideen, die noch keine Gestalt angenommen haben (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., § 5, Rn 47.1 m. w. Nachw.).
Maßgeblich für die Frage, ob jemand Miterfinder ist, ist das erteilte Schutzrecht (BGH GRUR 1979, 540 – Biedermeiermanschetten).
b)
Die Benennung des Klägers in der Streitpatentschrift als Miterfinder ist kein Beweis, insbesondere kein Anscheinsbeweis (LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Mai 2006, 4a O 393/05) für die tatsächliche (Mit-)Erfinderschaft des Klägers. Ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass derjenige Arbeitnehmer, der in einer Schutzrechtsanmeldung als Erfinder benannt wird, dies auch tatsächlich ist, besteht.
Aus der Email des Klägers vom 7. August 2000 (Anlage K 11) und seinem Schreiben vom 14. Dezember 2000 (Anlage K 13) lässt sich eine Miterfinderschaft des Klägers nicht herleiten. Das Streitpatent nimmt eine Priorität vom 11. Juni 1999 in Anspruch, der erste Entwurf einer Anmeldung des Streitpatents war im Februar 1999 fertig gestellt und dem Kläger wurde Anfang Juni 1999 ein Anmeldentwurf übermittelt. Die mehr als ein Jahr später erstellten Urkunden bieten bereits aufgrund ihres Datums keinen Beweis dafür, dass der Kläger tatsächlich einen schöpferischen Beitrag zur Erfindung geleistet hat. Abgesehen davon enthalten sie nicht die Merkmale, die nach der Mitteilung des EPA vom 6. März 2001 (Anlage OC-B7) in die Ansprüche aufgenommen wurden.
Eine Miterfinderschaft lässt sich ferner nicht aufgrund der Anmerkungen ableiten, die der Kläger zu dem ihm übermittelten Anmeldeentwurf abgab. Die schlichte Behauptung, ein bestimmter Teil bzw. ein bestimmter Gedanke gehe auf ihn zurück, ist hierfür nicht ausreichend.
Die von Herrn H unterzeichnete Erklärung K 26 spricht nicht für die Erfinderstellung des Klägers, da diese Erklärung vom Kläger selbst verfasst wurde.
Die vom Kläger vorgelegten Anlagen K 28, K 30, K 32 und K 38 haben außer Betracht zu bleiben. Die Anlagen sind trotz der mehrfachen Aufforderung der Kammer, von fremdsprachigen Dokumenten Übersetzungen ins Deutsche vorzulegen (§ 184 GVG), nicht übersetzt worden.
Die erhobenen Beweise genügten nicht, um die Kammer von einem schöpferischen Beitrag des Klägers zur patentgeschützten Lehre zu überzeugen (§ 286 ZPO). Die Behauptungen des Klägers, er habe während eines Besuches bei der Firma F im Juni 1991 für eine im Coextrusionsverfahren hergestellte Folie eine Mischung aus D (75-30%), E (18-8 %), Klebemittel (15-30 %) und aromatischem Harz (0-15 %) vorgeschlagen, ist ebenso wenig wie seine Behauptung, er habe am 7. Juni 1994 Herrn H von der Firma G praktisch genau dieselbe Mischung vorgeschlagen, bewiesen worden. Gleiches gilt für die klägerische Behauptung, er habe als Grundidee die Mischung von D und E erkannt.
Der vom Kläger für diese Beweisfragen benannte Zeuge K war unergiebig. Zwar hat der Zeuge mehrmals bekundet, der Kläger habe die Komponenten D und E für die Herstellung von Schutzfolien vorgeschlagen, was revolutionär gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen K beruhen jedoch allein auf Hören-Sagen. Der Zeuge K hat ausdrücklich angegeben, er habe erst seit 1994 mit dem Kläger zusammen gearbeitet, bei den Gesprächen des Klägers mit der Firma F im Juni 1991 und der Firma G 1993/1994 sei er nicht dabei gewesen. Aus eigener Wahrnehmung kann er hierzu mithin nichts bekunden. Seine gleichschnell geäußerte Meinung, der Kläger habe die Grundidee für die Verwendung der Compounds gehabt, beruht allein auf Erzählungen des Klägers. Dieser habe ihm, so der Zeuge K, im Zeitraum der Zusammenarbeit, also in den Jahren 1994 bis 1998, davon berichtet, wobei der Zeuge allerdings nicht mehr sicher die Frage beantworten konnte, ob der Kläger ihm erzählt habe, dass er ein bestimmtes Mischungsverhältnis bzw. Mischungsverhältnisfenster vorgeschlagen habe. Die dahingehende Behauptung des Klägers ist damit nicht bestätigt worden. Die Anlage K 19, eine schriftliche Einschätzung des Zeugen K zum Beitrag des Klägers zur Erfindung, ist nach den Bekundungen des Zeugen K in Zusammenarbeit mit dem Kläger entstanden, man habe sich zusammengesetzt und dann „die ganze Sache Punkt für Punkt durchgesprochen“. Der Kläger hat den Entwurf der Einschätzung verfasst; der Zeuge K hat ihn lediglich „überarbeitet“ und gut geheißen. Tatsachen, die er selber wahrgenommen hat, hat der Zeuge K demnach nicht aussagen können. Er hat auch keine – von ihm selbst wahrgenommenen – Indizien benannt, die geeignet wären, Rückschlüsse auf die Miterfinderschaft des Klägers zu ziehen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der „Grundidee“, D und E zu verwenden, wie auch hinsichtlich der in den Ansprüchen des Streitpatents genannten Mengenverhältnisse. In Bezug auf die konkreten Verhältnisanteile tritt hinzu, dass der Zeuge K während seiner Vernehmung auch angab, dass sich diese erst noch aus dem Projekt ergeben mussten. Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass der Zeuge K im Wesentlichen nur das bekundet hat, was er vom Kläger gehört hat bzw. das, was er in Zusammenarbeit mit dem Kläger rekonstruiert haben will. Dies genügt nicht zur erforderlichen Überzeugungsbildung.
Auf die Bekundungen der gegenbeweislich benannten Zeugen L, S und M kommt es angesichts dessen nicht an.
c)
Da sich eine Miterfinderschaft des Klägers nicht feststellen lässt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen. Die Klage ist vielmehr sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag, dessen Bedingung im Übrigen nicht eingetreten ist, vollständig abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 09.02.2011 wurde weder bei der Entscheidung berücksichtigt noch bot er Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.