4b O 166/10 – Mattenverbinder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1615

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. April 2011, Az. 4b O 166/10

I. Die Beklagte wird verurteilt,

in Bezug auf Mattenverbinder für benachbarte Stahlgittermatten, bei denen die etwa parallel angeordneten, zu verbindenden Vertikalstäbe einen Abstand aufweisen, umfassend eine im Ausgangszustand w-förmige, aus einem Blech gebogene Klemme, deren mittlerer Schenkel kürzer als die Außenschenkel ist, wobei im Ausgangszustand der Klemme alle Schenkel gemeinsam mit einer fluchtenden Ausnehmung versehen sind, die sich zur offenen Seite hin erweitert,

1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 25.08.2005 in der Bundesrepublik Deutschland die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Mattenverbinder angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken besessen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagte die Angaben zu b) und c) durch die Vorlage entsprechender Belege in Form von Rechnungen nachzuweisen hat,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Auskunft oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

3. die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und seit dem 30.04.2006 in den Verkehr gebrachten Vorrichtungen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 808 XXX B1 erkannt hat und sie ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur Rücknahme dieser Vorrichtungen durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Vorrichtungen sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird und die Beklagte die Vorrichtungen wieder an sich nimmt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus dem unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patent 0 808 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; Anlage K1) gegen die Beklagte geltend. Das Klagepatent wurde am 14.04.1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 16.04.1996 von der A GmbH & Co. KG, einer Tochtergesellschaft der Klägerin, angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 26.11.1997. Am 15.10.2003 wurde der Hinweis auf die Patenterteilung veröffentlicht. Am 25.08.2005 wurde das Klagepatent auf die „B“ umgeschrieben.

Das Klagepatent, das einen Mattenverbinder für benachbarte Stahlgittermatten betrifft, steht in Kraft. Sein hier maßgeblicher Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

Mattenverbinder für benachbarte Stahlgittermatten, bei denen die etwa parallel angeordneten, verbindenden Vertikalstäbe (1, 2) einen Abstand aufweisen, umfassend eine im Ausgangszustand w-förmige, aus einem Blech gebogene Klemme, deren mittlerer Schenkel (ML, MR, MO) kürzer als die Außenschenkel (L, R) ist, dadurch gekennzeichnet, dass im Ausgangszustand der Klemme (5, 5’, 5’’) alle Schenkel (L, R, ML, MR, MO) gemeinsam mit einer fluchtenden (F) Ausnehmung (KL, KR, KM) versehen sind, die sich zur offenen Seite der Klemme (5, 5’, 5’’) hin erweitert.

Die nachfolgend (verkleinert) wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift veranschaulicht den Gegenstand der erfindungsgemäßen Lehre anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte vertreibt die nachstehend wiedergegebenen Mattenverbinder (nachfolgend: Angegriffene Ausführungsform; vgl. die Abbildungen Anlage K6):

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 31.12.2009 (Anlage K4) ab. Unter dem 25.01.2010 gab die Beklagte hierauf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich zugleich, die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten sowie die in ihrem Besitz befindlichen Mattenverbinder an die Klägerin herauszugeben (vgl. Anlage K5). Weitere Verpflichtungen ist sie nicht eingegangen.

Die Klägerin behauptet, mit der eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der „B“, rechtsidentisch zu sein. Soweit sie den Zusatz N.V. im Firmennamen trage, sei dies ein Hinweis auf ihre Rechtsform, der im Patent- und Gebrauchsmusterregister zwar fehle, dies sei aber unschädlich, da sie zweifelsfrei zu identifizieren sei.

Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage zunächst noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche seit dem 15.11.2003 geltend gemacht und darüber hinaus die Feststellung einer Entschädigungspflicht seit dem 26.12.1997 begehrt hat, beantragt sie nunmehr sinngemäß,
zu erkennen wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung, ausweislich des als Anlage K2 vorgelegten Patent- und Gebrauchsmusterregisterauszuges sei eingetragene Inhaberin des Klagepatents eine „B“, während die Klägerin die Bezeichnung „B N.V.“ trage. Dies deute auf eine andere Gesellschaftsform und damit auf eine andere Rechtspersönlichkeit hin.

Im Übrigen sei der geltend gemachte Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen, da der Geschäftsführer der Beklagten – insoweit unstreitig – dem Geschäftsführer der A GmbH mündlich mitgeteilt habe, dass er Mitte des Jahres 2008 ca. 1000 Stück der streitgegenständlichen Mattenverbinder erworben habe. Weitere Auskünfte könne die Beklagte nicht erteilen.

Infolge der erteilten Auskunft fehle es hinsichtlich des lediglich im Rahmen eines Feststellungsantrags geltend gemachten Schadensersatzanspruches an einem Feststellungsinteresse, da der Schadensersatz von der Klägerin beziffert werden könne.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 hat die Klägerin zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation ergänzende Unterlagen vorgelegt (Anlagenkonvolut K7). Die Beklagte hat diesbezüglich Verspätung gerügt und hilfsweise die Bewilligung einer Schriftsatzfrist zur Stellungnahme beantragt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte in dem tenorierten Umfang Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatzfeststellung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m §§ 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu.

I.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Mattenverbinder mit folgenden Merkmalen:

1. Mattenverbinder für benachbarte Stahlgittermatten.
2. Die etwa parallel angeordneten, verbindenden Vertikalstäbe (1, 2) weisen einen Abstand auf.
3. Der Mattenverbinder umfasst eine im Ausgangszustand w-förmige, aus einem Blech gebogene Klemme, deren mittlerer Schenkel (ML, MR, MO) kürzer als die Außenschenkel (L, R) ist.
4. Im Ausgangszustand der Klemme (5, 5’, 5’’) sind alle Schenkel (L, R, ML, MR, MO) gemeinsam mit einer fluchtenden (F) Ausnehmung (KL, KR, KM) versehen, die sich zur offenen Seite der Klemme (5, 5’, 5’’) hin erweitert.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents, wie sich sich aus der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung ergibt, wortsinngemäß Gebrauch macht. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.

II.
Da die angegriffene Ausführungsform ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB.

a)
Die Klägerin ist seit dem 25.08.2005 eingetragene Inhaberin des Klagepatents und als solche gemäß Art. 2 Abs. 2 EPÜ i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 1 PatG aktiv legitimiert. Art. 2 Abs. 2 EPÜ sieht vor, dass das europäische Patent in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselbe Wirkung hat und denselben Vorschriften unterliegt wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent, soweit das EPÜ nichts anderes bestimmt. Auf deutsche Teile europäischer Patente ist deshalb auch § 30 PatG anwendbar, der den jeweils eingetragenen Patentinhaber formell legitimiert (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 30 Rn 19).

Als Patentinhaber ausgewiesen ist seit dem 25.08.2005 die Firma „B“. Die Klägerin firmiert unter „B N.V.“ und ist in C ansässig. Soweit die Rechtsform der Klägerin (N.V.) nicht in das Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen wurde, ist dies unschädlich. Denn aus der Zusammenschau des Firmennamens mit der Ortsangabe ergibt sich ohne Zweifel, dass die Klägerin mit der im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragenen Firma identisch ist (vgl. hierzu auch: OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2011, Az.: I-2 U 18/09). Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Identitätsverwechslung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass in dem Ort C mehrere Firmen mit dem Namen „B“ residieren würden. Die Vermutung der Beklagten, es könne noch eine Gesellschaft mit demselben Firmennamen, aber in anderer Rechtsform existieren, erfolgte offensichtlich ins Blaue hinein. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Annahme sind jedenfalls nicht vorgetragen, so dass ein rechtserhebliches Bestreiten der Aktivlegitimation nicht gegeben ist.

Die Unterlagen, die die Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 vorgelegt hat (Anlagenkonvolut K7), hat die Kammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Sie enthalten im Hinblick auf die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin keine weiterführenden Angaben. Insbesondere findet sich auch in dem auf Umschreibung gerichteten Antrag vom 07.06.2005 lediglich die Bezeichnung „B“, nicht aber der Rechtsformzusatz „N.V.“.

Da die als Anlagenkonvolut K7 zur Akte gereichten Unterlagen für die Entscheidung der Kammer ohne Relevanz geblieben sind, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das entsprechende Vorbringen der Klägerin ggf. verspätet war (§ 296 ZPO). Auch die Bewilligung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte war insofern nicht veranlasst.

Ebenfalls ohne Berücksichtigung geblieben ist der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Klägerin vom 05.04.2011 (§ 296a ZPO). Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war insofern nicht veranlasst.

b)
Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern.

c)
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Der Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg patentverletzender Erzeugnisse dient zum einen der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches, zum anderen auch der Aufdeckung der Hintermänner schutzrechtsverletzender Waren. Um dieses Ziel erfüllen zu können, muss der Verletzer umfassend Auskunft erteilen mit den Angaben gemäß § 140b Abs. 3 PatG. Hierzu zählen etwa die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden.

Vor diesem Hintergrund wird die mündliche Mitteilung des Geschäftsführers der Beklagten, diese habe Mitte des Jahres 2008 ca. 1000 Stück der streitgegenständlichen Mattenverbinder erworben, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung und Rechnungslegung in keiner Weise gerecht. Es fehlen nicht nur Angaben zu Lieferanten und anderen Vorbesitzern sowie zu den Preisen, die für die Mattenverbinder gezahlt wurden, sondern es mangelt auch an einer exakten Mengenangabe und der Vorlage zugehöriger Rechnungen. Damit bleibt die geleistete Auskunft weit hinter den Anforderungen des Gesetzes zurück; die Klägerin muss diese Auskunft nicht als Erfüllung akzeptieren.

2.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz für patentverletzende Handlungen seit dem 25.08.2005 (Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG). Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB.

Die Klägerin ist derzeit nicht in der Lage, den konkreten Schaden zu beziffern. Die von dem Geschäftsführer der Beklagten erteilte Auskunft, die Beklagte habe Mitte des Jahres 2008 ca. 1000 Stück der streitgegenständlichen Mattenverbinder erworben, reicht nicht aus, den der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Es fehlt nicht nur an einer exakten Mengenangabe, sondern auch an der Angabe von Einkaufs- und Verkaufspreisen.

Es ist aber nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

3.
Weiter steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des geltend gemachten Vernichtungsanspruches im Sinne von Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 4 PatG bestehen nicht.

4.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsform aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG. „Rückruf“ aus den Vertriebswegen bedeutet die ernsthafte Aufforderung an den gewerblichen Besitzer des patentverletzenden Erzeugnisses, entweder dieses zur Verfügung zu halten und nicht weiter zu vertreiben oder, sofern der Störungszustand dadurch nicht hinreichend beseitigt würde, das Erzeugnis freiwillig zurückzugeben (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rn 815). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit des Rückrufs im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 4 PatG.

Für die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 ergibt sich der Rückrufanspruch unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 3 PatG. Darüber hinaus steht der Klägerin ein entsprechender Anspruch auch für vor diesem Zeitpunkt liegende, ab dem 30.04.2006 begangene Handlungen zu. Mangels besonderer Überleitungsbestimmungen gilt die Neufassung des § 140 a Abs. 3 PatG zwar nur für solche Entstehungstatbestände, die nach Inkrafttreten der Bestimmung am 01.09.2008 verwirklicht worden sind (BGH, GRUR 2009, 515 – Motorradreiniger), für die Zeit zuvor folgt der Rückrufanspruch jedoch aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie. Nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung haben die nationalen Gerichte alles zu tun, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten. In diesem Rahmen ist auch das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung beginnt mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine Möglichkeit gegeben wird, den Rückruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge lässt sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die „Beseitigung“ der Beeinträchtigung zu verlangen Darunter lässt sich der Rückruf patentverletzender Ware subsumieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2011, Az.: I-2 U 18/09). Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.

VII.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.