4b O 147/10 – Laminatböden

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1614

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. März 2011, Az. 4b O 147/10

1.
Die Kostenentscheidung im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 2.8.2010 wird bestätigt.

2.
Die Verfügungsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin von Laminatböden. Die Verfügungsbeklagte ist eine Lizenzverwertungsgesellschaft, welche mehrere Schutzrechte, darunter insbesondere die Verriegelung von Fußböden betreffende, innehat. Nach einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten, welche durch Vergleich beendet wurden, schlossen die Parteien parallel dazu einen Cross-Lizenzvertrag (vgl. Anlage Ast 3). Im Rahmen der Kreuzlizenzvereinbarung hatte die Verfügungsbeklagte für die Zeit ab dem 1.1.2008 der A-Gruppe eine Lizenz u.a. an dem Verfügungsgebrauchsmuster DE 20 2006 019 XXX erteilt. Die Kreuzlizenzvereinbarung wurde von der A-Gruppe im Dezember 2009 gekündigt. Die Parteien betrachteten den Vertrag übereinstimmend als ab dem 17.12.2009 beendet. In der Folgezeit versandte die Verfügungsbeklagte an Abnehmer der Verfügungsklägerin das aus Anlage Ast 1 ersichtliche Schreiben.

Im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens hat das OLG Düsseldorf in zweiter Instanz der Verfügungsbeklagten eine entsprechende Abmahnung untersagt (vgl. im Einzelnen den Beschluss vom 2.8.2010, Blatt 46 ff. GA) und der Verfügungsbeklagten die Verfahrenskosten auferlegt.

Nach Abgabe der aus Anlage AG1 ersichtlichen Abschlusserklärung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 20.10.2010 Kostenwiderspruch beim OLG Düsseldorf eingelegt, diesen jedoch mit Schriftsatz vom 8.11.2010 (hilfsweise) zurückgenommen. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 11.11.2010 festgestellt, dass der Kostenwiderspruch zurückgenommen ist, und der Verfügungsbeklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt.

Nunmehr hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 2.12.2010 Kostenwiderspruch beim Landgericht Düsseldorf eingelegt.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Kostenwiderspruch sei unzulässig, denn es fehle der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die Rücknahme des Kostenwiderspruchs vor dem OLG Düsseldorf an einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen sei eine Abmahnung vor Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Eilbedürftigkeit entbehrlich gewesen. Zumindest – so die Verfügungsklägerin – hätte eine Abmahnung nach den Umständen des Einzelfalles keinen Erfolg versprochen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

den Kostenwiderspruch zurückzuweisen und der Verfügungsklägerin die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 2.8.2010 in Ziffer II. abzuändern und die Kosten der einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte meint, die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens seien gemäß § 93 ZPO von der Verfügungsklägerin zu tragen. Insbesondere habe sie der Verfügungsklägerin keinen Anlass für die Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Kostenwiderspruch ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungsbeklagten. Ebenso wie ein Widerspruch in der Hauptsache (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 924 Rn 8 m.w.N.) kann auch ein Kostenwiderspruch – da nicht fristgebunden – jederzeit (bis zur formellen Rechtskraft des Urteils) wieder eingelegt werden. Seine Grenzen findet ein solches Vorgehen lediglich in einem Verzicht oder in einer Verwirkung. In der vor dem Oberlandesgericht erfolgten Rücknahme des dortigen Kostenwiderspruchs kann weder das eine noch das andere erblickt werden. Denn die – überdies nur hilfsweise erfolgte – Rücknahme geschah allein deshalb, weil die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht gegeben war. Die Verfügungsklägerin musste daher ohne Weiteres mit einer erneuten Einlegung eines Kostenwiderspruchs beim zuständigen Landgericht rechnen. Auch in der Abschlusserklärung (Anlage AG2) ist kein Verzicht auf einen Kostenwiderspruch enthalten, da diese sich gerade nicht auf die Kostenentscheidung erstreckte.

Allerdings bleibt der Kostenwiderspruch in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des § 93 ZPO vorliegend nicht erfüllt sind. Denn die Verfügungsbeklagte hat durch ihr Verhalten Veranlassung zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens gegeben. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, da eine solche aus Sicht der Verfügungsklägerin von vornherein zwecklos war und insofern eine bloße Förmelei gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 2, 237 – Turbolader II; Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, Kühnen/Geschke, 4. Auflage, Rn 454). Die Verfügungsklägerin durfte nämlich annehmen, dass eine Abmahnung der Verfügungsbeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg gehabt hätte:

Unstreitig hatten zwischen den Parteien bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verfahren stattgefunden, die allesamt nicht dadurch erledigt wurden, dass eine Partei sich unterworfen hätte – darunter auch zwei wettbewerbsrechtliche Verfügungsverfahren (vgl. Anlage Ast 2). Vor diesem Hintergrund konnte die Verfügungsklägerin bei Anlegung objektiver Maßstäbe es als ausgeschlossen betrachten, dass eine Abmahnung zum Erfolg führen würde. Dem steht nicht entgegen, dass die früheren Streitigkeiten letztlich im Rahmen eines umfassenden Vergleichs beendet wurden. Denn im Anschluss kam es sogleich wieder zu einer Vielzahl neuer gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen den Parteien. Die ausufernden Streitigkeiten zwischen den Parteien belegen, dass dem Konflikt erhebliche wirtschaftliche Interessen zugrundeliegen. Da es in der Vergangenheit in keinem einzigen Fall zu einer außergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung kam, war die Annahme der Verfügungsklägerin, dies werde sich im vorliegenden Fall ebenso verhalten, vollkommen berechtigt.

Die später erfolgte Abschlusserklärung der Verfügungsbeklagten veranlasst nicht zu einer anderen Sichtweise. Diese erfolgte nämlich in Kenntnis der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, so dass der Verfügungsbeklagten ein Widerspruch in der Hauptsache als aussichtslos erscheinen musste. Insofern ist der tatsächliche Verlauf nicht geeignet, die ex ante angestellte Prognose der Verfügungsklägerin zu widerlegen.

Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Verfügungsbeklagten auf den Umstand, dass ihrem Schreiben an die Abnehmer der Verfügungsklägerin eine Abschrift der gegen die hiesige Verfügungsklägerin gerichteten Klageschrift beigefügt war, um ein Fehlverständnis der Abnehmer über den maßgeblichen Zeitraum betreffend den Vorwurf einer Gebrauchsmusterverletzung zu vermeiden. Es ist bei verständiger Würdigung des Einzelfalles vielmehr davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte gerade unter Berufung auf dieses Argument eine außergerichtliche Unterlassungserklärung verweigert hätte.

Die weitere Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.