4b O 107/10 – Faltschachtel als Aufbewahrungsbehälter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1704

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juni 2011, Az. 4b O 107/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf ergänzende Auskunft und Rechnungslegung durch einen Wirtschaftsprüfer sowie Zahlung einer Vergütung im Wege der Stufenklage in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Europäischen Patentes 0 569 XXX (Anlage K 1, nachfolgend: „Klagepatent“), welches am 3. Mai 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der NL 9200XXX vom 6. Mai 1992 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 18. April 1996. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 693 00 XXX geführt.

Patentanspruch 1 des Klagepatentes, welches eine Faltschachtel mit Mitteln zum Aufhängen zum Gegenstand hat, hat folgenden Wortlaut:

„Aufbewahrungsbehälter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbehälter mit einem Boden, aufrechtstehenden Seitenwänden sowie einem Deckel versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenwände an der Oberkante der Seitenwände ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchlasse in der Nähe der Oberkanten zweier einander gegenüberliegender Seitenwände vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchlasse unterhalb der Höhe des Deckels angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine der Seitenwände an ihrer Oberkante mit einer Verlängerung versehen worden ist, die Teile aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden gefaltet sind, sowie einen anderen Teil, der sich zwischen den zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden unterhalb der Höhe der Durchlasse erstreckt.“

Die Parteien, zwischen denen sowohl eine Nichtigkeitsklage über den Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Bundespatentgericht sowie eine Klage wegen Verletzung des Klagepatentes vor der angerufenen Kammer anhängig war, schlossen am 14. Oktober 2008 vor dem Bundespatentgericht einen Vergleich, welcher nachfolgend wiedergegebenen Inhalt aufweist.

In Ausführung des Vergleiches erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 3. November 2008 Auskunft über die Umsätze mit patentverletzenden Produkten aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren. Eine Zahlung erfolgte durch die Beklagte an die Klägerin.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Überprüfung der angegebenen Umsätze durch einen Wirtschaftsprüfer auf. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Beklagte mit, dass nach ihrer Ansicht für eine Überprüfung der Umsatzzahlen durch einen Wirtschaftsprüfer keine Berechtigung bestehe, sie sich jedoch trotz dieser Auffassung für eine entsprechende Prüfung bereit erkläre. Am 3. März 2009 fand eine Prüfung durch die Wirtschaftsprüfer A und B statt. Mit Schreiben vom 25. März 2009 erstellten diese einen Zwischenbericht. Wegen des Inhalts des Zwischenberichtes wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Anlage K 10 verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte der Klägerin eine Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der genannten Umsätze durch einen Wirtschaftsprüfer schulde. Diese ergebe sich aus dem zwischen den Parteien vor dem Bundespatentgericht abgeschlossenen Vergleich. Eine Befristung für eine entsprechende Überprüfung liege nicht vor. Dies sei von den Parteien nicht gewollt gewesen. Erfüllung sei auch noch nicht eingetreten, da den Wirtschaftsprüfer nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei zu überprüfen ob die genannten Umsatzzahlen zutreffend seien. Aufbauend auf die Überprüfung habe sie einen weiteren Zahlungsanspruch.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie auf den Hinweis der Kammer die ursprünglich gestellten Anträge neu gefasst hat,

die Beklagte zu verurteilen,

1. den beauftragten Wirtschaftsprüfern der Klägerin prüfbar und unter Angabe der Zuordnungskriterien zu Verpackungen, welche folgende Ausgestaltung aufweisen

Aufbewahrungsbehälter, der aus einem Rohling gefaltet wird, wobei der Aufbewahrungsbehälter mit einem Boden, aufrechtstehenden Seitenwänden sowie einem Deckel versehen ist, der als Einheit mit einer der Seitenwände an der Oberkante der Seitenwände ausgebildet ist, wobei fluchtende Durchlasse in der Nähe der Oberkanten zweier einander gegenüberliegender Seitenwände vorhanden sind, wobei die fluchtenden Durchlasse unterhalb der Höhe des Deckels angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine der Seitenwände an ihrer Oberkante mit einer Verlängerung versehen worden ist, die Teile aufweist, die an die Innenseiten an zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden gefaltet sind, sowie einen anderen Teil, der sich zwischen den zwei einander gegenüberliegenden Seitenwänden unterhalb der Höhe der Durchlasse erstreckt.

Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb der genannten Verpackungen des Klagepatents seit dem 18. April 1996 begangen hat, und zwar

a) unter Vorlage eines chronologisch geordneten, unterscheid- und prüfbaren Verzeichnisses der patentverletzenden Umsätze unter Angabe der Menge der hergestellten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Schnittmustern und/oder sonstigen Zuordnungskriterien;

b) die Beklagte ist verpflichtet, den Wirtschaftsprüfern zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft Zugang zu allen Unterlagen, Dateien, Schnittmustern und/oder sonstigen Zuordnungskriterien zu ermöglichen, die Informationen über die streitgegenständlichen Aufbewahrungsbehälter enthalten;

c) die Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, bei Zweifeln über eine Patentverletzung durch das von der Beklagten hergestellte und im Rahmen der Prüfung festgestellte Produkt, das entsprechende Schnittmuster einem beiderseitig akzeptierten, sachverständigen Patentanwalt vorzulegen, der sich vor Ort über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Patentverletzung vergewissern darf und dessen Auskunft von beiden Parteien zu akzeptieren ist,

falls eine Einigung über die Person des Patentanwalts zwischen den Parteien nicht erzielt wird, soll dieser von der zuständigen Patentanwaltskammer bestimmt werden;

hilfsweise,

das entsprechende Schnittmuster der Klägerin zur Prüfung vorzulegen;

d) die Wirtschaftsprüfer sind berechtigt, einen von der Klägerin gestellten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen hinzuzuziehen, dem Zugang zu den Plotterdateien und deren Backups zur Überprüfung der Vollständigkeit und Echtheit zu den in Antrag 1.b) genannten Dateien und Schnittmuster des (Schneide-)Plotters zu gestatten ist;

2. nach erfolgter Rechnungslegung an die Klägerin eine Vergütung in Höhe des im Vergleich der Parteien vor dem Bundespatentgericht am 14. Oktober 2008 vereinbarten Satzes in Höhe von 6 % aus den, über die bisher mitgeteilten Umsatz hinausgehenden und von den Wirtschaftsprüfern festgestellten Umsätzen zzgl. 8 % über dem jeweiligen Basiszinnsatz seit dem 1.2. eines jeden Jahres oder den jeweiligen betriebsüblichen Abrechnungszeitpunkten für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

notfalls der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

Sie stellt eine Verpflichtung zu Überprüfung der Auskünfte über die gemachten Umsätze in Abrede. Zum einen sei eine entsprechende Verpflichtung zeitlich befristet gewesen. Zum anderen sei Erfüllung eingetreten. Ebenso wenig bestehe noch ein Zahlungsanspruch.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die teilweise zulässige Stufenklage ist unbegründet. Sie ist insgesamt abweisungsreif.

Die Klage ist unzulässig soweit sie sich auf die Anträge zu 1.c) und d) bezieht. Denn die Anträge entsprechen insoweit nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und wenn er die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954). Auch darf die Entscheidung über den Antrag nicht einer außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehenden Person überlassen sein.

Diese Voraussetzungen erfüllen die Anträge zu 1.c) und d) nicht. Die Anträge zu 1.c) und d) sollen, wie die Klägerin klargestellt hat, mit den Anträgen zu 1.a) und b) auf der ersten Stufe der erhobenen Stufenklage stehen. Insoweit ist dann jedoch für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass die dort beantragten Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers erst dann zum Zuge kommen sollen, wenn „Zweifel über eine Patentverletzung durch das von der Beklagten hergestellte“ Produkt besteht. Dies hätte zur Folge, dass die Anträge zu 1.c) und d) erst maßgeblich wären, wenn die Anträge zu 1.a) und b) bereits erfüllt wären. Insoweit können diese Anträge dann jedoch nicht auf einer Stufe stehen. Würde man die Anträge 1.c) und d) hingegen als Eventualklagehäufung verstehen, wären diese unzulässig. Hilfsanträge sind zwar grundsätzlich zulässig (§ 260 ZPO). Die Bedingung für die Entscheidung über einen Hilfsantrag darf jedoch nicht an eine subjektive Einschätzung einer außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehenden Person gebunden werden, was vorliegend jedoch der Fall ist, wenn die Klägerin beantragt, dass die Wirtschaftsprüfer bei Zweifeln über eine Patentverletzung zu bestimmten Maßnahmen berechtigt sein sollen. Dies betrifft sowohl den Antrag zu 1.c) als auch 1.d). Hierauf wurde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Eine Antragsänderung erfolgte nicht.

Die Klage ist zulässig soweit sie die Anträge zu 1., 1.a) und b) betrifft. Insoweit genügen die Anträge dem in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierten Bestimmtheitsgebot, auch im Hinblick auf den Begriff der „Zuordnungskriterien“. Auf Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin jedoch ausgeführt, dass sie zu einer Benennung von spezifischen Zuordnungskriterien etwaiger Dokumente zu patentverletzenden Verpackungen nicht in der Lage ist, da sie keinen Einblick in die systematische Speicherung und Aufbewahrung von patentverletzenden Verpackungen bei der Beklagten hat. Dies ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beklagten ist bekannt, welche Zuordnungskriterien sie verwendet. Sie weiß mithin, was hierunter zu verstehen ist, eine Vollstreckung ist mithin möglich.

Die insoweit zulässige Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, so dass sie abzuweisen war, da weder ein Anspruch auf die begehrte Überprüfung noch ein Zahlungsanspruch zu erkennen ist. Entsprechend konnte die Stufenklage insgesamt abgewiesen werden (vgl. BGH NJW 1982, 235).

Der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 14. Oktober 2008 vor dem Bundespatentgericht bietet keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte Überprüfung und Zahlung. Denn insoweit ist die in dem Vergleich für die Überprüfung der gemachten Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer sowie für die Zahlung geregelte Frist abgelaufen.

a)
Als Zahlungsfrist war zwischen den Parteien in Ziffer 4) der 3. Dezember 2008 vereinbart worden. In Ziffer 3 des Vergleichs ist geregelt, dass die Beklagte für die Nutzung der Erfindung zur Abgeltung jeglicher Forderung einen Betrag von 6 % des mitgeteilten oder durch einen Wirtschaftsprüfer festgestellten Umsatzes zahlt. In Ziffer 4 des Vergleichs ist – wie gesagt – vereinbart, dass die Klägerin den sich aus Ziffer 3 ergebenden Betrag bis zum 3. Dezember 2008 zahlt. Der 3. Dezember 2008 ist bereits verstrichen und die Beklagte hat bereits eine Zahlung geleistet, nämlich 6 % des mitgeteilten Umsatzes. Entsprechend ist daher durch die Zahlung der Beklagten Erfüllung eingetreten. Ein weitergehender Zahlungsanspruch – nach einer etwaigen Überprüfung der gemachten Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer – ist nicht zu erkennen.

Die Klägerin hat zu einem etwaigen Anspruch auf Zahlung keine konkreten Angaben gemacht. Sie ist lediglich der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Überprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer zustehe. Selbst wenn ihr – wie nicht – ein Anspruch auf Überprüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben aus dem Vergleich zustehen würde, würde sich hieraus jedoch kein Zahlungsanspruch ergeben, so dass ein Anspruch auf Überprüfung leer laufen würde. Auf diesen Umstand wurde die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Klägerin verwies darauf, dass der Vergleich insoweit nicht abschließend sei, es sei lediglich eine Frist zur Mitteilung der getätigten Umsätze und Zahlung vereinbart worden. Eine weitere Frist für eine Überprüfung und ggfs. anschließende Zahlung habe der Vergleich nicht zum Gegenstand, so dass ein Anspruch noch bestehe. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn die Systematik des Vergleichs zeigt, dass die vereinbarten Regelungen sowohl in Bezug auf die Überprüfung durch den Wirtschaftsprüfer als auch eine Zahlung abschließend sind. In Ziffer 1 des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass die getätigten Umsätze von der Beklagten bis zum 3. November 2008 mitzuteilen sind. Einen Monat später – 3. Dezember 2008 – sollte dann Zahlung erfolgen, und zwar entweder hinsichtlich der mitgeteilten Umsätze oder derjenigen, welche von einem Wirtschaftsprüfer überprüft worden sind. Der Vergleich sieht daher eine Regelung hinsichtlich Umsatzmitteilung und Überprüfung und Zahlung vor, so dass kein Raum für die Annahme der Klägerin besteht, dass der Vergleich insoweit nicht abschließend sei.

Dass die vergleichsweise Regelung insoweit für die Klägerin unbefriedigend sein mag, ist hinzunehmen. Der Vergleich diente der Beilegung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten – der Verletzungsklage vor der angerufenen Kammer, 4b O 144/07, und der Nichtigkeitsklage, 1 Ni 30/07 vor dem Bundespatentgericht. Insoweit sollten die Auseinandersetzungen durch eine zügige Klärung und Zahlung beendet werden. Dies ist aus Sicht der Beklagten durch die Mitteilung der Umsätze und Zahlung auch geschehen. Dass erst nach Zahlung das Begehren der Klägerin auf Überprüfung der genannten Umsätze entstanden ist, ist ihrer Risikosphäre zuzurechnen, ergibt aber keine weitere auf dem Vergleich beruhende Zahlungsverpflichtung der Beklagten.

b)
Auch ein Anspruch auf Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der genannten Umsätze besteht nicht. Die Frist für eine entsprechende Überprüfung ist abgelaufen.

Ziffer 2) des Vergleichs regelt die von der Klägerin vorliegend begehrte Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der mitgeteilten Umsätze durch einen Wirtschaftsprüfer. Diese Verpflichtung ist jedoch, wie eine Zusammenschau mit den Ziffern 3) und 4) des Vergleiches verdeutlicht, zeitlich beschränkt gewesen. Denn in Ziffer 3) des Vergleichs ist geregelt, dass die Beklagte an die Klägerin für die Nutzung der Erfindung ein Entgelt in Höhe von 6 % des Umsatzes zahlt. Die Zahlungspflicht ist einerseits zurückbezogen auf Umsätze für den Zeitraum innerhalb dessen die Umsätze zu berücksichtigen sind, also auf den Zeitraum für den nach Ziffer 1 Auskunft zu erteilen ist. Andererseits wird bestimmt, von welchem Umsatz die 6 % Entgelt zu berechnen sind. Dies ist entweder der nach Ziffer 1) mitgeteilte Gesamtumsatz, welcher bis zum 3. November 2008 mitzuteilen ist oder der durch den Wirtschaftsprüfer festgestellte Umsatz. Unmittelbar auf Ziffer 3) aufbauend enthält der Vergleich in Ziffer 4) dann die Pflicht der hiesigen Beklagten, den Betrag, der sich aus Ziffer 3) ergibt, bis zum 3. Dezember 2008 auf ein von der Klägerin mitzuteilendes Konto zu zahlen. Zwischen Auskunftserteilung und Zahlungsverpflichtung liegt ein Zeitraum von einem Monat. Durch den Zeitraum wird deutlich gemacht, dass innerhalb dieses Monats der Klägerin eine Überprüfung der genannten Zahlen durch einen Wirtschaftsprüfer möglich gemacht werden sollte. Denn ansonsten hätte als Datum für die Zahlungsverpflichtung auch ein früherer Termin vereinbart werden können. Entsprechend ist der Anspruch auf Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der genannten Umsätze befristet bis längstens 3. Dezember 2008, mithin untergegangen.

Für dieses Verständnis spricht auch, was bereits unter a) angeführt wurde, dass der Vergleich für den Fall, dass der Wirtschaftsprüfer Fehler bei der Auskunft der Umsätze durch die Beklagte feststellt, bezüglich der Zahlung keine Regelung für eine spätere Zahlung enthält. Der Beklagten wurde eine Zahlungsfrist bis zum 3. Dezember 2008 gesetzt. Es ist keine Regelung vorhanden auf möglicherweise später festgestellte Differenzen eine weitere Zahlung zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten.

Für dieses Verständnis spricht zudem das genannte Interesse der Parteien die beiden gerichtlichen Auseinandersetzungen zügig zu beenden. Denn durch die Vereinbarung eines Zahlungsdatums und damit auch einer etwaigen vorhergehenden Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, konnte ein über viele Jahre andauernder Streit endgültig beendet werden. Mit dem 3. Dezember 2008 sollte dieser Streit endgültig beendet werden.

Auch die patentanwaltlichen Vertreter der Klägerin scheinen ursprünglich ein entsprechendes Verständnis vertreten zu haben. Denn mit Schreiben vom 3. November 2008 (Anlage K 3) übermittelten sie den anwaltlichen Vertreten der Klägerin die von der Beklagten genannten Umsatzzahlen und baten weiterhin um Abklärung der Frage, ob einzelne Jahre durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden sollen. Auch baten sie um Mitteilung der Kontoverbindung. Diese Übermittlung ist offensichtlich geschehen, da die Beklagte Zahlung geleistet hat. Eine Aufforderung zur Überprüfung der gemachten Angaben erfolgte gegenüber der Beklagten dann erst mit Schreiben vom 8. Januar 2009 (Anlage K4). Durch den Hinweis auf die Wirtschaftsprüfung haben die patentanwaltlichen Vertreter jedoch auch deutlich gemacht, dass auch diese eine zeitnahe Überprüfung als erforderlich ansehen.

c)
Dass die Beklagte entgegen ihrer vorgerichtlichen Korrespondenz der Klägerin die Möglichkeit der Überprüfung der genannten Umsatzzahlen eingeräumt hat, kann nicht als Anerkenntnis eines – nicht gegebenen – Anspruchs gewertet werden. Denn ein entsprechender Rechtsbindungswille auf Seiten der Beklagten ist nicht zu erkennen. Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 machte die Beklagte geltend, dass sie der Auffassung sei, dass ein entsprechender Überprüfungsanspruch nicht bestehe, dass sie jedoch entgegenkommend bereit sei die Jahresumsätze überprüfen zu lassen. Ein Eingeständnis, welche eine rechtliche Wirkung entfalten könnte, kann dem nicht entnommen werden. Die Beklagte ist der Klägerin lediglich entgegen gekommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 20.000,- EUR.