4a O 87/10 – Zwischenbehälter-Prallplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1675

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 4a O 87/10

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein mit der Entwicklung und Produktion feuerfester Produkte für die Stahlindustrie befasstes Unternehmen, wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 729 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Urteilsveröffentlichung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Patentschrift vom 16.11.1993 am 17.10.1994 angemeldet, die Veröffentlichung seiner Erteilung erfolgte am 04.08.1999. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 694 19 XXX T2) steht in Kraft. Sein Rechtsbestand ist derzeit nicht angegriffen.
Bei der Klägerin handelt es sich um die ausschließliche Unterlizenznehmerin an dem Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland, ursprünglich aufgrund eines Vertrages zwischen der Klägerin und der A Ltd. vom 01.07.1992, ergänzt durch Vereinbarung vom 30.12.2002, abgelöst durch eine neue Lizenzvereinbarung vom 12.12.2003 mit Wirkung ab 01.01.2004. Mit „Assignment Agreement“ vom 12./16.10.2007 trat die A Ltd. der Klägerin zudem alle Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung für die Vergangenheit ab. Die Klägerin nahm die Abtretung an. Die A Ltd. ihrerseits ist aufgrund eines Lizenzvertrages mit der Patentinhaberin, der C, vom 01.01.1997 die ausschließliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent, der die Berechtigung vorsieht, Unterlizenzen zu erteilen.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein wirbelunterdrückendes Zwischengefäß und eine Prallplatte dazu.

Die von der Klägerin geltend gemachten Patentansprüche 1, 9 und 10 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der eingetragenen deutschen Übersetzung wie folgt:

„Zwischenbehälter-Prallplatte (20, 40), die aus einer feuerfesten Zusam-mensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine äußere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes (29, 49) mit einer oberen Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst, wobei die Außenwand (26, 46) eine ringförmige Innenfläche (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollständig einschließt.“

Anspruch 1

„Zwischenbehälter (10) zum Beinhalten eines Volumens an geschmolze-nem Metall mit einem Boden und Seitenwänden, die einen Aufprallbereich umschließen, einem Ablauf (14) und einer Platte (20, 40) nach einem der vorangegangenen Ansprüche, die im Aufprallbereich angeordnet ist.“

Anspruch 9

„Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwi-schenbehälter (10), wobei das Verfahren folgendes umfasst: das Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbehälters (10), wobei die Prallplatte (20, 40) eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine endlose äußere Seitenwand (26, 46) umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49) umschließt, der eine obere Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand (29, 49) eine ringförmige Innenfläche (28, 48) umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt, das Lenken eines herein-kommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter (10) und gegen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter (10) erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter (10), dadurch gekennzeichnet, dass die äußere Seitenwand (26, 46) endlos ist und den Innenraum (29, 49) vollständig einschließt, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmol-zenem Metall gelenkt werden.“

Anspruch 10

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine seitliche Querschnittansicht eines Zwischenbehälters, der eine die Wirbelströmung hemmende Prallplatte gemäß vorliegender Erfindung umfasst, die an der Bodenfläche angeordnet ist. Figur 2 ist eine vergrößerte Querschnittansicht der Prallplatte von Figur 1. Figur 6 ist eine seitliche Querschnittansicht einer alternativen Ausführungsform der Zwischenbehälter-Prallplatte.

Die Beklagte befasst sich mit der Entwicklung und Produktion von Produkten für die Stahlindustrie. Zu den durch sie in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Produkten zählen mit der Produktbezeichnung „P“ versehene Zwischenbehälter-Prallplatten. Diese werden einerseits als „…“ mit einer Metalllippe versehen („angegriffene Ausführungsform I“) sowie andererseits mit einer zusätzlichen oberen Metallplatte („angegriffene Ausführungsform II“) hergestellt und angeboten. Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform I lässt sich aus den durch die Klägerin zur Akte gereichten Skizzen erkennen:
Demnach besteht die Prallplatte aus einer leicht trapezförmigen Bodenplatte und davon senkrecht nach oben weisenden umlaufenden Seitenwänden aus einem feuerfesten Material. Im Bereich der Oberkante der Seitenwände ist ein umlaufender Rahmen angebracht, der eine umlaufend in Richtung der Öffnung weisende Lippe bildet, die aus dem Baustahl S235 JR+AR besteht.

Die angegriffene Ausführungsform II weist folgende Gestaltung auf:
Demnach unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform II von der angegriffenen Ausführungsform I allein dadurch, dass zusätzlich eine Metallplatte umlaufend mit der Lippe verschweißt ist.

Die Klägerin behauptet, die metallene Lippe und die Metallplatte seien aus ei-nem feuerfesten Metall gebildet. Hierfür genüge es, dass die Lippe nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl schmelze, sondern zumindest in der entscheidenden Angießphase (etwa 2 – 3 Minuten) intakt bleibe, wodurch der Gießstrahl nach dem Auftreffen auf die Bodenplatte vertikal nach oben in sich zurückgelenkt werde. Sobald der Pralltopf gefüllt sei, laufe er über und der geschmolzene Stahl fließe radial in den Zwischenbehälter ab. Die Lippe verliere dann ihre die Strömung beeinflussende Funktion, so dass es gleichgültig sei, ob sie in der Schmelze aufgehe oder nicht. Für die Zeit, auf die es ankomme, nämlich die Angießphase, bilde auch eine Metalllippe das patentgemäße Strö-mungsmuster aus und erfülle damit die im Patent beschriebenen Voraussetzungen. Zudem seien die Lippe bzw. die randständigen Reste des Ringdeckels bzw. der durchschlagenen Metallplatte bei den verbrauchten Pralltöpfen nach deren Auswechslung immer noch vorhanden. Daher meint die Klägerin, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen.

Sie mahnte die Beklagte daher mit anwaltlichem Schreiben vom 14.09.2009 erfolglos ab.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

I. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

1. a. eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich von der Platte nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollständig einschließt, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt und seinem der Öffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-nannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

b. eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feu-erfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich von der Platte nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollständig einschließt, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt und in seinem der Öffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,

die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischen-behältern zum Beinhalten eines Volumens an ge-schmolzenem Metall benutzt zu werden, die einen Boden und Seitenwände, die einen Aufprallbereich umschließen, einen Ablauf und eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;

c. eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschließt und völlig einschließt, wobei der Innenraum eine obere Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, und die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt und in seinem der Öffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,

die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter zu be-nutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte inner-halb des Zwischenbehälters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter und gegen die Prallplatte, wobei ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, sodass die Strömungen jeweils vom her-einkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden;

2. a. eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feu-erfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollständig einschließt, wobei die Außenwand dann eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt, und in sei-nem der Öffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die obere Öffnung mittels einer Metallplatte verschlossen ist, die von dem hereinkommenden Gießstrahl durchschlagen werden kann;

b. eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feu-erfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei die Platte eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest einen Teil eines Innenraumes mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolzenem Metall umfasst und vollständig einschließt, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zu-mindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach in-nen und oben zur Öffnung erstreckt und in seinem der Öff-nung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist, und

bei der die obere Öffnung mittels einer Metallplatte ver-schlossen ist, die von dem hereinkommenden Gießstrahl durchschlagen werden kann,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,

die geeignet ist, im Zusammenhang mit Zwischen-behältern zum Beinhalten eines Volumens an ge-schmolzenem Metall benutzt zu werden, die einen Boden und Seitenwände, die einen Aufprallbereich umschließen, einen Ablauf und eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die im Aufprallbereich angeordnet ist, aufweisen;

c. eine Zwischenbehälter-Prallplatte, die eine Basis mit einer Prallfläche und eine endlose äußere Seitenwand umfasst, die sich davon nach oben erstreckt und zumindest teilweise einen Innenraum umschließt und völlig einschließt, der eine obere Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Metall aufweist, wobei die Außenwand eine ringförmige Innenfläche umfasst, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt und in seinem der Öffnung zugewandten Teil aus Metall gebildet ist, und

bei der die obere Öffnung mittels einer Metallplatte ver-schlossen ist, die die von dem hereinkommenden Gieß-strahl durchschlagen werden kann,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung dort selbst anzubieten oder zu liefern,

die dazu geeignet ist, ein Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter zu be-nutzen, das umfasst: das Bereitstellen der Prallplatte inner-halb des Zwischenbehälters, das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter und gegen die Prallplatte, wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter erzeugt wird, das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolzenen Metalls im Zwischenbehälter, wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, sodass die Strömungen jeweils vom her-einkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden;

3. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen seit dem 04.09.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeug-nisse sowie der Namen und Anschriften der Herstel-ler, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

d) der betriebenen Werbungen, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-zeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermäch-tigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die vorstehend zu I. 1. und 2. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Drit-ten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hin-weis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu-rückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird

und

endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeug-nisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;

5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Ei-gentum befindlichen oder aufgrund der unter I. 4. geltend gemachten Ansprüche in ihren Besitz gelangten und gelangenden, unter I. 1. und 2. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

6. der Klägerin zu gestatten, Urteilskopf und Urteilstenor und Auszüge aus den Entscheidungsgründen durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitung „Handelsblatt“ erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. und 2. bezeichne-ten, seit dem 04.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, unter einer feuerfesten Zusammensetzung im Sinne des Klagepa-tents sei lediglich eine nichtmetallische Zusammensetzung zu verstehen. Zu-dem behauptet die Beklagte, bei den angegriffenen Ausführungsformen schmelze die Metalllippe unmittelbar nach Beginn des Gießvorgangs und sei bereits nach wenigen Sekunden nicht mehr vorhanden, da das Metallblech und der Ringdeckel aus einfachem Baustahl bestehen würden, welcher un-gefähr dieselbe Schmelztemperatur habe wie die Stähle, die verarbeitet würden. Während das Schmelzintervall des bei der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen eingesetzten Baustahls S235 JR+AR, welcher bereits bei einer Temperatur von 790 °C weich und teigig werde, bei 1.240 °C – 1.460 °C liege, würden die Stahlschmelzen, die in den Stranggießanlagen vergossen würden, in denen die angegriffenen Ausführungsformen eingesetzt würden, je nach Stahlqualität zu Beginn des Gießvorgangs üblicherweise Temperaturen von über 1.500 °C bis zu 1.580 °C aufweisen. Da die Metalllippe bei den angegriffenen Ausführungsformen daher innerhalb weniger Sekunden nicht mehr vorhanden sei, sei das Funktionsprinzip der angegriffenen Ausführungsformen bezogen auf die Strömungsverhältnisse im Zwischenbehälter das eines herkömmlichen Topfes, der den hereinkommenden Stahl nach oben umlenke.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Vernichtung, Gestattung der Urteils-veröffentlichung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das Vorbringen der Klägerin trägt die tatrichterliche Feststellung nicht, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß bzw. mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen.

I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Klageanträge hinreichend be-stimmt, da die Klägerin ihre Anträge nunmehr entsprechend der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 2005, 569 – Blasfolien-herstellung) an die angegriffenen Ausführungsformen angepasst hat.

II.
Jedoch ist die Klage unbegründet, da das Vorbringen der Klägerin die tatrich-terliche Feststellung nicht zulässt, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.

1.
Das Klagepatent enthält in Patentanspruch 1 und 9 Vorrichtungsansprüche, die sich auf eine Zwischenbehälter-Prallplatte bzw. auf einen mit einer solchen Prallplatte ausgestatteten Zwischenbehälter beziehen. Patentanspruch 10 schützt ein Verfahren zu Verhinderung von Wirbel-strömung und Hochgeschwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter.

Zwischenbehälter im Sinne des Klagepatents werden – wie in der Kla-gepatentschrift ausgeführt wird – verwendet, um eine Menge aus ge-schmolzenem Metall, die aus einer Pfanne durch einen Pfannenausguss abgegeben wird, zu halten. Ausgehend von dem Zwischenbehälter wird das geschmolzene Metall in die Vorrichtungen (z.B. Formen) gegossen, die es in unterschiedlicher Gestalt formen. Die Zwischenbehälter sind regelmäßig mit Arbeits- und Sicherheitsauskleidungen ausgestattet. Der Pfannenausguss gibt das geschmolzene Metall in einem dichten, kompakten Strom an den Zwischenbehälter ab. Die Kraft, mit der der Strom des geschmolzenen Metalls in den Zwischenbehälter strömt, kann verschiedene Probleme mit sich bringen: zum einen besteht die Gefahr, dass die Arbeits- und Sicherheitsauskleidung des Zwischenbehälters durch die Kraft des hereinkommenden Stroms des geschmolzenen Metalls beschädigt wird. Zum anderen können Wirbelströmungen und Hochgeschwindigkeitsströmungen verursacht werden, die sich im Zwischenbehälter ausbreiten können. Solche Wirbelströmungen können beispielsweise folgende schädliche Auswirkungen haben: die Stahloberfläche wird beeinträchtigt, die Arbeitsauskleidung des Zwischenbehälters wird erodiert und Schlacke kann zum Auslass des Zwi-schenbehälters und damit in die Form gelangen. Eine Hochgeschwindigkeits-strömung hat den Nachteil, dass der Strom aus geschmolzenem Metall von der Pfanne über die Prallplatte direkt den Weg zum nächstgelegenen Auslass nehmen kann. Dies ist aber nicht wünschenswert. Die Qualität des geschmolzenen Metalls verbessert sich vielmehr, je länger es sich in dem Bad aufhält, weil Einschlüsse im geschmolzenen Metall in dieser Zeit zerstreut werden können.

Das Klagepatent beschreibt herkömmliche Prallplatten dahingehend, dass ein hereinkommender Pfannenstrom auf dessen Oberseite aufprallt und dann rasch zu den Seiten- oder Endwänden des Zwischenbehälters wandert. Von den Seitenwänden prallt der Strom in Richtung zur Oberfläche des Zwischenbehälters und zu dessen Mitte hin ab. Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass hierdurch unerwünschte, nach innen gerichtete Kreisströmungen im Zwischenbehälter verursacht würden. Verunreinigungen, die sich an der Oberfläche des Bades absetzten, würden so von den Strömungen mitgenommen und dann vom Pfannenstrom nach unten zu den Auslässen gedrängt. Dieses Problem sei bisher nicht zufriedenstellend gelöst worden. Insbesondere verlangsamten die Prallplatten, die etwa in den US-Patenten 5,131,XXX und 5,133,XXX beschrieben würden, den hereinkommenden Strom nicht ausreichend, um die mit den Hochgeschwindigkeitsströmen verbundenen Probleme zu lösen.
Des Weiteren erörtert die Klagepatentschrift die in der US-Patentschrift 5,169,XXX beschriebene Lösung. Danach wird der Pfannenstrom durch eine obere Öffnung einer Prallplatte geleitet. Diese Prallplatte weist eine weitere Öffnung auf, die den Pfannenstrom seitlich unterhalb der Oberfläche der Flüssigkeit zu einem Auslass leitet. Das Klagepatent stellt klar, dass bei diesem Stand der Technik der Pfannenstrom nicht in eine Aufwärtsrichtung umgelenkt werde, sondern in eine seitliche Bewegung.
Der klagepatentgemäßen Erfindung liegt somit – ohne dass dies in der Klage-patentschrift ausdrücklich genannt wird – die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Prallplatte vorzusehen, bei der die beschriebenen Probleme von Wirbelströmungen und Hochgeschwindigkeitsströmungen nicht auftreten.

Dies soll durch die Patentansprüche 1, 9 und 10 erreicht werden, die folgende Merkmale aufweisen:

1. Zwischenbehälter-Prallplatte, die aus einer feuerfesten Zu-sammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit ge-schmolzenem Metall aushalten kann,

2. die Platte umfasst

2.1. eine Basis mit einer Prallfläche,
2.2. eine äußere Seitenwand;

3. die äußere Seitenwand

3.1. erstreckt sich von der Basis nach oben,
3.2. umfasst zumindest einen Teil eines Innenraums, mit einer obe-ren Öffnung zum Aufnehmen eines Stroms von geschmolze-nem Metall,
3.3. umfasst eine ringförmige Innenfläche, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt,
3.4. ist endlos,
3.5. schließt den Innenraum vollständig ein.

Anspruch 1

1. Zwischenbehälter (10) zum Beinhalten eines Volumens an ge-schmolzenem Metall,

2. der Zwischenbehälter (10) hat

2.1. einen Boden,
2.2. Seitenwände (26, 46), die einen Aufprallbereich umschließen,
2.3. einen Ablauf (14),
2.4. eine Platte (20, 40);

3. die Platte

3.1. ist im Aufprallbereich angeordnet,
3.2. ist nach einem der vorangegangenen Ansprüche ausgestaltet.

Anspruch 9

1. Verfahren zur Verhinderung von Wirbelströmung und Hochge-schwindigkeitsströmung von geschmolzenem Metall in einem Zwischenbehälter (10)

2. Bereitstellen einer Prallplatte (20, 40) innerhalb des Zwischenbehäl-ters (10),

2.1. die Prallplatte (20, 40) umfasst eine Basis (22, 42) mit einer Prallfläche (24, 44) und eine äußere Seitenwand (26, 46)

2.2. die äußere Seitenwand (26, 46)

2.2.1. erstreckt sich von der Basis (22, 42) nach oben,

2.2.2. umschließt zumindest teilweise einen Innenraum (29, 49), der eine obere Öffnung (30, 50) zum Aufnehmen eines Stroms aus geschmolzenem Me-tall aufweist,

2.2.3. umfasst eine ringförmige Innenfläche (28, 48), die zumindest einen ersten Abschnitt (28b, 48b) auf-weist, der sich nach innen und oben zur Öffnung (30, 50) erstreckt,

3. das Lenken eines hereinkommenden Stroms geschmolzenen Metalls vertikal nach unten in den Zwischenbehälter (10) und ge-gen die Prallplatte (20, 40), wodurch ein Bad aus geschmolzenem Metall im Zwischenbehälter (10) erzeugt wird,

3.1. das Umkehren des Stroms in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung, und

3.2. das Erzeugen allgemein radialer Strömungen des geschmolze-nen Metalls im Zwischenbehälter (10)

4. die äußere Seitenwand (26, 46) ist endlos und schließt den Innen-raum (29, 49) vollständig ein,

5. wobei die erzeugten radialen Strömungen Auswärtsströmungen sind und sich an allen Seiten des hereinkommenden Stroms befinden, so dass die Strömungen jeweils vom hereinkommenden Strom weg zur Oberfläche des Bades aus geschmolzenem Metall gelenkt werden.
Anspruch 10

Die Klagepatentschrift beschreibt es als vorteilhaft, dass bei der patentgemä-ßen Prallplatte der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zurückgelenkt und ein Strömungsmuster erzeugt werde, das die umgekehrte Metall-Strömung vom Pfannenausguss weg lenke (Anlage K 3, Seite 5, 2. Absatz; alle nachste-henden Angaben beziehen sich – soweit nicht anders gekennzeichnet – auf die deutschsprachige Übersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 3). Die Prallplatte lenke den Gießstrom in sich selbst zurück, wodurch bewirkt werde, dass Gegenstromströmungen einander gegenseitig verlangsamen und Wirbelströmung minimiert bzw. Hochgeschwindigkeitsströmung innerhalb des Zwischenbehälters verhindert werde. Schlacke und andere Verunreinigungen würden von dem Pfannenstrom weggeschoben, außerdem trage das Strömungsmuster zur Temperaturhomogenität im Zwischenbehälter bei.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 weder wortsinngemäß, noch mit äquivalenten Mitteln Gebrauch.

a)
Für die Frage, ob die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, kommt es entscheidend darauf an, ob die Zwischenbehälter-Prallplatte aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann (Merkmal 1), was die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung in Frage gestellt hat, die Metalllippe – ebenso wie die bei der angegriffenen Ausführungsform II zusätzlich vorhandene Metallplatte – schmelze bei den angegriffenen Ausführungsformen innerhalb weniger Sekunden nach dem Auftreffen des Gießstrahls weg.
(1)
Wie den durch die Beklagte als Anlagen PBP 11- PBP 13 vorgelegten Unterla-gen zu entnehmen ist, handelt es sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bei feuerfesten Erzeugnissen um nichtmetallische Werkstoffe, deren Erweichungspunkt unter Temperaturen nach genormten Prüfverfahren (DIN 51060) über 1.500 °C liegt (vgl. Anlage PBP 13, S. 1). Es stellt sich jedoch die Frage, was das Klagepatent, welches grundsätzlich sein eigenes Lexikon darstellt, unter dem Begriff der Feuerfestigkeit versteht.

Einen Anhaltspunkt dafür bietet dem Fachmann bereits die Formulierung des Patentanspruchs 1, wonach die feuerfeste Zusammensetzung kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann. Patentanspruch 1 definiert das Material, aus dem die Zwischenbehälter-Prallplatte bestehen soll, somit nicht anhand konkreter Stoffe. Insbesondere ist der Patentanspruch nicht auf nichtmetallische Stoffe beschränkt, solange die eingesetzte Zusammensetzung die angestrebte Eigenschaft, nämlich das Aushalten des kontinuierlichen Kontakts mit geschmolzenem Metall, besitzt. Soweit das Klagepatent einzelne (nichtmetallische) feuerfeste Materialien nennt, handelt es sich dabei um bevorzugte Ausführungsbeispiele, auf welche die Erfindung nicht reduziert werden darf (vgl. Anlage K 3, S. 14).
Der Fachmann entnimmt Patentanspruch 1 weiter, dass die Zwischenbehälter-Prallplatte eine Basis mit einer Prallfläche (Merkmal 2.1.) und eine, sich von der Basis nach oben erstreckende, endlose äußere Seitenwand haben muss (Merkmale 2. – 3.1. und 3.4.), wobei die äußere Seitenwand zumindest einen Teil eines Innenraums mit einer oberen Öffnung zum Aufnehmen des Stroms von geschmolzenem Metall sowie eine ringförmige Innenfläche, die zumindest einen ersten Abschnitt aufweist, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt und den Innenraum vollständig einschließt (Merkmale 3.2., 3.2. und 3.5.), umfasst. Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1 erkennt der Fachmann somit, dass zumindest die Teile der Zwischenbehälter-Prallplatte, die in Kontakt mit geschmolzenem Metall treten und in Patentanspruch 1 genannt sind, aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein müssen, damit die einzelnen Bestandteile der Zwischenbehälter-Prallplatte ihre jeweilige, ihnen durch das Klagepatent zugewiesene Funktion erfüllen können, ohne dass einzelne Bestandteile der Zwischenbehälter-Prallplatte schmelzen.
Für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents kommt es somit insbesondere darauf an, dass neben der eine Prallfläche aufweisenden Basis auch die eine ringförmige Innenfläche aufweisende äußere Seitenwand aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet ist (Merkmalsgruppe 3), wobei die ringförmige Innenfläche einen ersten Abschnitt aufweisen muss, der sich nach innen und oben zur Öffnung erstreckt (Merkmal 3.3.). Dem Fachmann ist somit klar, dass insbesondere auch dieser Abschnitt aus einer feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein muss. Wie der Fachmann bereits aus einer Zusammenschau des Patentanspruchs 1 mit dem im Wesentlichen parallelen Verfahrensanspruch 10 erkennt, soll durch den sich nach oben und innen erstreckenden Abschnitt der Innenfläche erreicht werden, dass der Strom in eine vertikal nach oben und innen gerichtete und zum hereinkommenden Strom hin umgekehrte Richtung gelenkt wird. Entsprechende Hinweise findet der Fachmann auch in der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Anlage K 3, S. 5, 2. und 4. Absatz; S. 6, erster und zweiter Absatz; S. 10 unten; S. 12, erster und zweiter Absatz). Damit einhergehend sieht Merkmal 3.5. vor, dass der Innenraum vollständig eingeschlossen sein soll, was voraussetzt, dass der in Merkmal 3.3. beschrieben Abschnitt nicht nur nach oben, sondern auch nach innen gerichtet ist (vgl. auch beispielhaft Anlage K 3, S. 6, 2. Absatz; S. 12, oben).

Auch wenn durch die erfindungsgemäße Zwischenbehälter-Prallplatte auch ein Spritzschutz bereitgestellt werden soll (vgl. Anlage K 3, S. 8, Punkt 9.), dient die Ausgestaltung des nach oben und innen gerichteten Abschnittes der ringförmigen Innenfläche danach dazu, dass der hereinkommende Metallstrom in sich selbst zurückgelenkt und ein Strömungsmuster erzeugt wird, das die umgekehrte Metall-Strömung vom Pfannenausguss weg lenkt (vgl. Anlage K 3, S. 5, zweiter Absatz, S. 6, zweiter Absatz; S. 10, unten; S. 11, zweiter Absatz; S. 12 unten – S. 13 oben). Um das gewünschte Strömungsmuster sicherzustellen, ist es somit erforderlich, dass der in Merkmal 3.3. beschriebene Abschnitt der Innenfläche solange nach oben und innen gerichtet ist, wie dies für die Herstellung und den Erhalt des gewünschten Strömungsmusters erforderlich ist, so dass insbesondere dieser Abschnitt aus einer einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushaltenden feuerfesten Zusammensetzung gebildet sein muss. Dabei meint „kontinuierlichen Kontakt aushalten“ nicht nur „nicht bis zur flüssigen Phase schmelzen“, sondern auch „zumindest den durch die Strömung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten“ (vgl. Anlage K 3, S. 1, letzter Absatz). Da das Klagepatent als geschmolzenes Metall, dem die Zwischenbehälter-Prallplatte standhalten soll, insbesondere Stahl nennt (vgl. Anlage K 3, S. 14, zweiter Absatz), bedeutet dies somit, dass die Zwischenbe-hälter-Prallplatte auch unter Berücksichtigung der durch die Strömung verur-sachten mechanischen Einwirkung zumindest einen kontinuierlichen Kontakt bei Temperaturen von 1.500 °C aushalten können muss.
(2)
Ausgehend von diesen Überlegungen lässt das Vorbringen der Klägerin die tatrichterliche Feststellung nicht zu, dass die angegriffenen Aus-führungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen, da nicht erkennbar ist, dass die bei beiden angegriffenen Ausführungsformen vorhandene Metalllippe aus einem feuerfesten Material im Sinne des Klagepatents besteht, das einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushält (Merkmal 1).
Vielmehr besteht die Metalllippe, die von der Beklagten auch als „Ringdeckel“ bezeichnet wird, aus Baustahl, der unstreitig bereits bei Temperaturen von rund 800 °C aufwärts allmählich weich wird und seine Eigenschaften als festes Baumaterial verliert. Der Schmelzbereich liegt zwischen 1.240 °C und 1.460 °C, die Liqidustemperatur, das heißt die Temperatur, bei der alle Bestandteile aufgeschmolzen sind, beträgt 1.510 °C. Da die Prallplatte auch den mechanischen Beanspruchungen während eines Gießvorgangs standhalten muss, kann eine Zusammensetzung, die ab 800 °C aufwärts weich wird und ab 1.240 °C zu schmelzen beginnt, somit nicht mehr als „feuerfest“ bezeichnet werden. Entsprechend lässt sich die Feuerfestigkeit nicht abstrakt mit dem Schmelzpunkt von Baustahl und der Temperatur der Stahlschmelze begründen, da der Begriff „feuerfest“, wie bereits dargelegt, mehr bedeutet. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, hat die Klägerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich.
Soweit die Klägerin in ihrer Klageschrift darauf abgestellt hat, auch eine Lippe aus Metall schmelze nicht beim ersten Kontakt mit geschmolzenem Stahl, sondern bleibe zumindest in der entscheidenden Angießphase intakt (etwa 2 – 3 Minuten), wobei die Lippe sodann ihre strömungsbeeinflussende Wirkung verliere, ist nicht erkennbar, weshalb es nach der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs zulässig sein soll, dass die Lippe nach der Angießphase ihre strömungsbeeinflussende Wirkung verliert.
Des Weiteren hat die Klägerin in ihrer Replik vorgetragen, dass die metallene Lippe der streitgegenständlichen Pralltöpfe feuerfest sei, zeige sich daran, dass die Lippe bzw. die randständigen Reste des Ringdeckels bei den verbrauchten Pralltöpfen nach deren Auswechslung noch vorhanden seien. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten. Gleichwohl hat die Klägerin, die noch in der Klageschrift allein auf die Angießphase abgestellt hat, ihr diesbezügliches Vorbringen nicht ergänzt.
Auch das weitere Vorbringen der Klägerin, es gebe auch Schmelzen wie Aluminium oder Kupfer, welche deutlich niedrigere Temperaturen wie eine Stahlschmelze aufweisen würden, so dass die Metalllippe bezogen auf derartige Schmelzen auf jeden Fall als „feuerfest“ angesehen werden könne, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie der Fachmann Seite 14 der Klagepatentbeschreibung entnimmt, ist eine Zusammensetzung nur dann „feuerfest“ im Sinne des Klagepatents, wenn sie kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenen Metallen wie Eisen oder Stahl aushalten kann (vgl. Anlage K 3, S. 14, zweiter Absatz).
Das weitere Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, die Me-talllippe werde bei der angegriffenen Ausführungsformen durch die Keramik des Pralltopfes „gekühlt“, indem die Wärme von der Lippe auf den Topf abgeführt werde, so dass die Temperatur der Lippe unter deren Schmelzpunkt bleibe und nach einiger Zeit sogar wieder sinke, beruht allenfalls auf abstrakten Berechnungen, wobei die Klägerin die Bedingungen dieser Berechnungen nicht offengelegt hat. Insbesondere lassen sich diese auch nicht den in der mündlichen Verhandlung überreichten Diagrammen entnehmen.
Damit liegen auch weder die Voraussetzungen für die Einholung eines Sach-verständigengutachtens, noch für eine Anordnung nach § 144 ZPO vor, da es sich hierbei um einen grundsätzlich unzulässigen Ausforschungsbeweis han-deln würde (vgl. insbesondere Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, § 144 Rz. 2).
b)
Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin lässt sich auch nicht die tat-richterliche Feststellung treffen, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal 1 mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.

(1)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abge-wandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fach-mann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentan-spruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden (Gleichwirkung).

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit).

Bei der Diskussion der Äquivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegenüber nur dazu dienen, schrittweise den allein maßgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315, Stapeltrockner; – BGH GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung).
(2)
Dies vorausgeschickt lässt das Vorbringen der Klägerin bereits die tatrichterli-che Feststellung nicht zu, dass das bei den angegriffenen Aus-führungsformen eingesetzte Metall zu einer feuerfesten Zusammensetzung im Sinne des Klagepatents gleichwirkend ist.

Wie bereits im Rahmen der Erörterung der Frage der wortsinngemäßen Verlet-zung des Klagepatents ausführlich dargestellt wurde, kommt es für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend darauf an, dass insbesondere der nach oben und innen reichende Abschnitt der Innenfläche einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushalten kann, wobei der Begriff „kontinuierlichen Kontakt aushalten“ nicht nur „nicht bis zur flüssigen Phase schmelzen“, sondern zumindest auch „den durch die Strömung verursachten mechanischen Einwirkungen standhalten“ meint. Dass dies bei dem bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten Metall der Fall ist, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin weder hinreichend vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Auf die entsprechenden Ausführungen zur wortsinngemäßen Verletzung des Klagepatents wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
3.
Ohne Erfolg macht die Klägerin des Weiteren eine mittelbare Verletzung des Patentanspruchs 9 geltend. Da dieser einen Zwischenbehälter zum Beeinhalten eines Volumens an geschmolzenem Metall mit einer im Aufprallbereich angeordneten Platte nach einem der vorangegangenen Ansprüche und damit auch nach Patentanspruch 1 beansprucht, die angegriffenen Ausführungsformen jedoch gerade keine Zwischenbehälter-Prallplatten aus einer feuerfesten Zusammensetzung, die kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Stahl aushalten kann, sind, können die angegriffenen Ausführungsformen nicht mit weiteren Vorrichtungsteilen zu dem durch Patentanspruch 9 beanspruchten Zwischenbehälter zusammen-gesetzt werden.

4.
Zudem lässt sich anhand des Vorbringens der Klägerin auch nicht die tatrichterliche Feststellung treffen, dass die angegriffenen Ausführungsformen Patentanspruch 10 mittelbar verletzen.

Zwar fordert dieser Verfahrensanspruch nach seinem Wortlaut keine feuerfeste Zusammensetzung der Prallplatte, die einen kontinuierlichen Kontakt mit geschmolzenem Metall aushält. Jedoch besteht das beanspruchte Verfahren nicht nur aus folgenden Schritten: (1) Bereitstellen einer Prallplatte; (2) Lenken eines Stroms vertikal nach unten; (3) Umkehren des Stroms in eine nach oben und innen gerichtete Richtung. Vielmehr ist es nach Merkmal 3.2. zusätzlich erforderlich, dass radiale Strömungen der Schmelze im Zwischenbehälter erzeugt werden (Unterstreichung hinzugefügt). Nach dem Klagepatent (vgl. Anlage K 3, S. 5, zweiter Absatz a. E.; S. 6, erster Absatz a. E., S. 6, zweiter Absatz) werden die radialen Strömungen aber gerade durch eine Prallplatte mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Merkmalsgruppe 2 erzeugt. Selbst wenn die räumlich-körperliche Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform der Stahlschmelze, wie von der Klägerin behauptet, wenige Minuten standhält, vermag auch dies das Vorliegen einer Patentverletzung nicht zu begründen, da sich anhand des klägerischen Vortrages nicht feststellen lässt, dass die Metalllippe zumindest bis zur Entstehung radialer Strömungen standhält bzw. ob solche überhaupt entstehen. Zwar ist in der oberen Abbildung gemäß Anlage K 16 ein Strömungsmuster eingezeichnet. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine schematische Zeichnung, aus welcher sich insbesondere nicht erkennen lässt, wie lang die Metalllippe der Stahlschmelze standhält. Im Übrigen hat die insoweit darlegungsbelastete Klä-gerin auch nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Strömung dann, wenn sie einmal entstanden ist, auch im Zwischenbehälter ausbreitet.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.