4a O 52/10 – Betonschutzwände (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1623

Landgericht Düsseldorf
Teilurteil vom 24. Februar 2011, Az. 4a O 52/10

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010

a) Rückhaltesysteme mit einer Übergangkonstruktion zwischen zwei Rückhaltesystemen (10, 12) mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit, wobei die Rückhaltesystem (10, 12) stoßen miteinander verbunden sind und das Rückhaltesystem (12) mit höherer Nachgiebigkeit auf der der Fahrbahn (26) abgewandten Seite mehrere, die Nachgiebigkeit abschnittsweise vermindernde Dämpfungselemente (20a-20i) aufweist, wobei die Dämpfungswirkung der einzelnen Dämpfungselemente ausgehend von dem Rückhaltesystem mit geringer Nachgiebigkeit in Richtung des Rückhaltesystems mit höherer Nachgiebigkeit abnimmt, bei denen die sich verändernde Dämpfungswirkung von der Massenträgheit der Dämpfungselemente (20a-20i) abhängig ist (EP 1645XXX B1)

und/oder

b) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit mindestens zwei Stufen (10, 12, 14), wobei eine obere Stufe (14) eine geringere mittlere Breite als eine untere Stufe (10) aufweist, mindestens fünf in der Betonschutzwand angeordnete Bewehrungselementen (16) und einem Aufstandelement (24) für die Betonschutzwand, wobei das Aufstandelement fahrbahnunbhängig ist und als ungebundene Tragschicht (24) ausgebildet ist (DE 102005030XXX A1)

insbesondere, wenn

das Rückhaltesystem eine Aufhaltestufe von mindestens H 2 aufweist, und die Betonschutzwand nicht in dem Aufstandselement, in der Fahrbahn oder im Boden eingespannt ist (EP 1739XXX B1)

und/oder

c) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von 150 – 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 45 – 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 – 55 [deg.] und einer oberen Stufe (14) mit einer Höhe von 600 – 700 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], gekennzeichnet durch ein fahrbahunabhängiges, verdichtetes Aufstandfundament (24) zum Aufstellen der Betonschutzwand (DE 202005010XXX U1)

und/oder

d) Rückhaltesysteme für Kraftfahrzeuge, mit einer abgestuften Betonschutzwand, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von 200 – 300 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 45 – 55 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 45 – 55 [deg.] und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von 8 – 10 [deg.], einer Höhe von 500 – 700 mm und im Bereich der oberen Stufen mindestens zwei Bewehrungsstäbe (16), dadurch gekennzeichnet, dass eine ebene Unterseite (22) der unteren Stufe (10) auf einer Fahrbahnoberseite (24) unverankert aufliegt (DE 202005010XXX U1)

und/oder

e) abgestufte Rückhaltesystem an Straßen aus Beton mit einer unteren Stufe von ca. 250 mm Höhe und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe von ca. 50 mm Höhe und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon, einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon sowie einer oberen Breite von ca. 200 mm, dadurch gekennzeichnet, dass die Gesamthöhe des Rückhaltesystems ca. 1100 mm beträgt, die obere Stufe einer Höhe von ca. 800 mm aufweist, die untere Breite des Fußes ca. 600 mm beträgt, der Fuß nicht in den Fahrbahnbelag eingebunden ist und die Bewehrung im Bereich der oberen Stufe aus 5 bis 10 in Abständen von 60 bis 100 mm ein- oder zweireihig übereinander liegenden Reihen von endlosen Stahlstäben oder Stahlseilen mit 12-16 mm Durchmesser bestehen (DE 101 45 XXX C1 und EP 1293XXX A2)

und/oder

f) abgestufte Betonschutzwände für Fahrbahnbegrenzungen, mit einer unteren Stufe (10) mit einer Höhe von ca. 250 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, einer mittleren Stufe (12) mit einer Höhe von ca. 50 mm und einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 50 gon und einer oberen Stufe mit einer Abweichung von der Senkrechten von ca. 9 gon, dadurch gekennzeichnet, dass die obere Stufe (14) eine Höhe von ca. 400 mm aufweist und im Bereich der oberen Stufen mindestens drei Bewehrungsstäbe (16) vorgesehen sind (DE 202005020XXX U1)

im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe

aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den Rückhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in Rückhaltesystemen gemäß Ziffer I. a) verwendeten Übergangskonstruktionen in Stück anzugeben sind,

bb) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

cc) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, insbesondere Rückvergütungen der Firma Reif, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.

Im Übrigen wird die Klage bezüglich des Antrags zu I. abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über den Umfang der Nutzung von ihm getätigter Erfindungen und – auf der zweiten Stufe – die Zahlung einer angemessenen Vergütung für nach der Auskunftserteilung angegebene Benutzungshandlungen.

Der Kläger ist Bauingenieur und war seit dem 01.03.1987 – zunächst als Bauleiter für Bauwerkssanierungen und Straßenbau – bei der A GmbH in B beschäftigt. Seit 1995 war der Kläger zur Arbeitsleistung für die Beklagte, einem Tochterunternehmen der A GmbH, abgestellt. Bei der Beklagten handelte es sich um ein auf die Herstellung und den Vertrieb von Schutzeinrichtungen (so genannten Leitplanken) spezialisiertes Straßenbauunternehmen.

Seit dem Jahr 2001 tätigte der Kläger verschiedene Erfindungen hinsichtlich Rückhaltesystemen (Betonschutzwänden) und Übergangskonstruktionen, die von der Beklagen als Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet wurden. Ein Rückhaltesystem mit im Vergleich zum Stand der Technik verändertem Bewehrungsanteil, veränderter Bewehrungslage und anderer Gestaltung des Untergrunds war Gegenstand der DE 101 45 XXX C1. Die Priorität dieser Druckschrift nahm die Patentanmeldung EP 1 293 XXX A1 in Anspruch, die eine Betonleitwand zum Gegenstand hat. Ein Rückhaltsystem ohne Verankerung im Boden beziehungsweise in der Fahrbahn betrifft die EP 1 739 XXX B1, die die Priorität der deutschen Anmeldung DE 102005030XXX A1 in Anspruch nimmt, aus der wiederum die Gebrauchsmuster DE 20 2005010XXX U1 und DE 20 2005010XXX U1 abgezweigt wurden. Den Gegenstand der EP 1 645 XXX B1 bildet eine vom Kläger entwickelte Übergangskonstruktion zwischen zwei verschiedenen Rückhaltesystemen mit unterschiedlicher Nachgiebigkeit.

Zum 01.07.2005 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der A GmbH im Wege eines Aufhebungs- und Übernahmevertrags mit allen Rechten und Pflichten des Klägers auf die Beklagte über. Zugleich wurde der Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 14.07.2005 seit dem 01.07.2005 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. In § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages war geregelt, dass sämtliche vom Kläger im Arbeitsbereich der Beklagten getätigten Erfindungen automatisch auf die Beklagte übergehen. Neben der Verpflichtung des Klägers, die jeweilige Erfindung der Beklagten mitzuteilen, sollte die Beklagte verpflichtet sein, dem Kläger die Erfindung entsprechend dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu vergüten. Die Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sollten Anwendung finden. Die Vergütung sollte gemäß einer noch zu treffenden Regelung erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Arbeits- und Anstellungsverträge wird auf die Anlage rop 1 Bezug genommen.

Mit vertraglicher Vereinbarung vom 25.06.2008 zahlte die Beklagte als Ausgleich für sämtliche bis zum 31.12.2007 entstandenen Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen, an denen der Kläger beteiligt war, einen Pauschalbetrag von 200.000,00 EUR (brutto). Ansprüche auf eine Arbeitnehmererfindervergütung für Zeiträume nach dem 31.12.2007 sollten in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage rop 3 Bezug genommen.

Der Kläger schied zum 31.12.2008 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Zu einer Vereinbarung über eine von der Beklagten zu leistende Arbeitnehmererfindervergütung für die Zeit nach dem 31.12.2007 kam es jedoch nicht mehr. Die Beklagte wurde zwischenzeitlich von der C AG übernommen und als Tochtergesellschaft in den Konzern eingegliedert.

Mit Schreiben vom 17.07.2009 machte die Beklagte ein Angebot zur pauschalen Abgeltung sämtlicher Vergütungsansprüche und setzte für den Fall, dass der Kläger dieses Angebot nicht annehmen sollte, die Vergütungsfaktoren einseitig fest. Dem widersprach der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2009. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2009 forderte er die Beklagte unter Klageandrohung zur Auskunftserteilung für die seit dem 01.01.2008 begangenen Benutzungshandlungen auf. Daraufhin erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 13.01.2010 Auskunft für das Jahr 2008.

Der Kläger arbeitet mittlerweile als Geschäftsführer für die D GmbH & Co. KG, einem Entwicklungsbüro, deren Muttergesellschaften im Straßenbau tätig sind.

Nach Erhebung der Klage am 16.04.2010 machte die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2010 Angaben zu Auskunftszwecken für das Jahr 2009. Wegen der Einzelheiten der Auskunftserteilung wird auf die Anlage CBH 1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.02.2011 erteilte die Beklagte dem Kläger erneut Auskunft für das Jahr 2009 und auch für das Jahr 2010. Wegen der Einzelheiten der Auskunft wird auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des Schreibens vom 02.02.2011 verwiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, trotz Erteilung einer Teilauskunft sei insoweit keine Erledigung eingetreten, weil die beantragte Auskunft in die Zukunft gerichtet sei und sich nicht durch die Auskunft zum vergangenen Kalenderjahr erledige. Es sei ihm nicht zuzumuten, jedes Jahr erneut auf Auskunft zu klagen. Soweit die Beklagte einzelne Angaben nur unter Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts vornehmen wolle, sei dieser nicht erforderlich. Jedenfalls hätte die Klägerin schon längst ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgeben können. Was den Umfang der Auskunft angehe, habe er nach der Eingliederung der Beklagten in den C-Konzern auch Anspruch auf Auskunft über die Nutzung seiner Erfindungen im Konzernverbund. Es sei ohne weiteres möglich, dass konzernverbundene Unternehmen erfindungsgemäße Produkte ohne Einschaltung der Beklagten selbst anbieten und liefern. Ebenso sei die Auskunft zu den Straßenbauprojekten erforderlich, weil dadurch der wirtschaftliche Wert der Erfindung besser bemessen und die Angaben der Beklagten einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden könnten. Denn nur die Benutzung der Erfindung ermögliche es, die Ausschreibungsbedingung einer Aufhaltestufe oberhalb H 2 einzuhalten.

Nachdem der Kläger mit der Klageschrift ursprünglich auch Angaben zu den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn verlangt hatte, beantragt er nunmehr nur noch im Wege der Stufenklage,

die Beklagte zu verurteilen,

I. ihm darüber Rechnung zu legen,

1. in welchem Umfang die Beklagte beziehungsweise mit ihr konzernverbundene Unternehmen seit dem 01.01.2009

a) bis f) – wie tenoriert –

im Inland sowie im Ausland, in dem parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht und/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen, wobei sich die Angaben zu den Rückhaltesystemen auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in Rückhaltesystemen gemäß Ziffer I. a) verwendeten Übergangskonstruktionen in Stück anzugeben sind,

bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei sich die Angaben zu den Rückhaltesystem auf die laufenden Meter zu beziehen haben und die Zahl der in Rückhaltesystemen gemäß Ziffer I. a) verwendeten Übergangskonstruktionen in Stück anzugeben sind,

cc) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,

dd) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, insbesondere Rückvergütungen der Firma Reif, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen und zwar unter Vorlage der jeweiligen Verträge;

2. über die Gesamtumsätze mit Straßenbauprojekten, die ausgeschrieben wurden und an deren Ausschreibungsverfahren sich die Beklagten allein oder gemeinsam mit anderen Unternehmen beteiligt hat und bei denen Bestandteil der Ausschreibung und/oder Bestandteil des Angebotes der Beklagten die Anforderung war

a) dass die Rückhaltesysteme mindestens die Aufhaltestufe H 2 nach DIN EN 1317/2 erreichen

und/oder

b) bei der Verwendung von Übergangskonstruktionen zum Übergang von Beton auf Stahl mindestens die Aufhaltestufe H 2 nach DIN EN 1317/4 erreicht wird,

wobei insbesondere anzugeben sind: die ausschreibende Stelle, Bezeichnung des Straßenbauprojekts, Namen und Anschriften der Unternehmen, die sich gemeinsam mit der Beklagten an der Ausschreibung beteiligt haben;

II. nach erfolgter Rechnungslegung an den Kläger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Vergütung für die Benutzungshandlung zu Ziffer I. 1. zu zahlen, zugl. 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.01. eines jeden Jahres oder seit den jeweils betriebsüblichen Abrechnungszeiträumen auf die für die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Vergütung, abzüglich bereits gezahlter 36.703,15 EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Änderung des Klageantrags stelle eine Teilklagerücknahme dar, so dass der Kläger mindestens die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Ebenso treffe den Kläger die Kostenlast, soweit sie – die Beklagte – ihre Auskunftspflicht erfüllt habe, da sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe. Die Auskunft enthalte nach ihrer Auffassung auch Angaben zu den Herstellungs- und Liefermengen. Die Beklagte behauptet insofern, da sämtliche erfindungsgemäßen Rückhaltesysteme und Übergangskonstruktionen nach einem entsprechenden Kundenauftrag vor Ort hergestellt würden, fielen Lieferung und Herstellung zeitlich zusammen. Im Übrigen trägt sie vor, sie könne einseitig keine weitere Auskunft erteilen und auch kein Anerkenntnis erklären, wenn der Kläger nicht den Klageantrag durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einschränke oder einen entsprechenden Wirtschaftsprüfer benenne. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung, weil der Kläger mittlerweile für einen Wettbewerber arbeite. Was den Umfang der Auskunftspflicht angehe, könne der Kläger Angaben zu konzernverbundenen Unternehmen nicht verlangen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Vorlage von Lizenzverträgen. Insofern mache sie zudem einen Wirtschaftsprüfervorbehalt geltend. Soweit der Kläger Angaben zu Straßenbauprojekten verlange, sei der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Außerdem können sie Angaben zu den Umsätzen anderer Unternehmen nicht machen. Schließlich gäben diese Angaben für den Wert der Erfindung nichts her.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist – auch als Stufenklage – zulässig, und hinsichtlich der hier zu entscheidenden ersten Stufe teilweise begründet.

I.
Die Kammer fasst den Auskunftsantrag des Klägers nicht als Klage auf eine (auch) zukünftige Leistung auf. Die Voraussetzungen der §§ 257 ff ZPO sind nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch stellt keinen Anspruch im Sinne von § 257 ZPO dar und ist auch nicht an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft. Ebenso wenig handelt es sich bei der geforderten Auskunft um eine wiederkehrende Leistung im Sinne von § 258 ZPO. Schließlich fehlt es auch an den Voraussetzungen von § 259 ZPO.

II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 BGB.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen aus Treu und Glauben und der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Umsätze und der Unterlagen, auf Grund derer die Vergütung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Vergütungsanspruchs feststellen, noch die Höhe eventuell gezahlter Vergütungsbeträge überprüfen und den Umfang seiner Vergütungsansprüche berechnen kann (BGH GRUR 2002, 609, 610 – Drahtinjektionseinrichtung m.w.N.). Erforderlich und auch ausreichend ist es, dass ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH GRUR 1989, 411, 413 – Offenend-Spinnmaschine). Insoweit ist vom Arbeitnehmererfinder darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Vergütungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898, 900 – Copolyester). Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme genügt insofern deren Nachweis, da bereits die Inanspruchnahme den Vergütungsanspruch dem Grunde nach entstehen lässt. Bei einer beschränkten Inanspruchnahme bedarf es neben der Inanspruchnahme zusätzlich des Nachweises der Nutzungsaufnahme (Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 12 Rn 164).

Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass ein Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte dem Grunde nach besteht. Ungeachtet der Frage, ob das Arbeitnehmererfindungsgesetz unmittelbar anwendbar ist, haben die beiden Parteien in § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 22.12.2006 die Geltung der Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes jedenfalls vertraglich vereinbart. Ob eine wirksame Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte erfolgte, kann ebenfalls dahinstehen, da jedenfalls mit Vereinbarung vom 25.06.2008 die Parteien übereinkamen, dass spätestens mit dieser Vereinbarung alle Rechte an den vom Arbeitnehmer allein von ihm mitentwickelten Erfindungen auf die Beklagte übertragen sind.

2.
Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsübung und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen sowie beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. (BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) – Vergütungsmodus bei Arbeitnehmererfindung). Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann nur solche Angaben fordern, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Der Arbeitgeber kann insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) – Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) – Copolyester II).

a)
Zwischen den Parteien ist hinsichtlich Inhalt und Umfang der Auskunft zunächst unstreitig, dass die Beklagte die mit dem Klageantrag zu I. 1. geforderte Auskunft erteilen muss (vgl. auch BGH GRUR 1994, 898, 900 – Copolyester I; GRUR 2010, 223, 227 – Türinnenverstärkung), soweit vom Kläger Angaben aus dem Bereich der Beklagten selbst und damit über die von ihr selbst vorgenommenen Benutzungshandlungen gefordert werden. Der Kläger bedarf der in lit. aa) bis dd) des Antrags zu Ziffer I. 1. geforderten Angaben, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 – abgestuftes Getriebe). Denn zu Recht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Lizenzanalogie im vorliegenden Fall die am besten geeignete Methode darstellt, um den maßgeblich in die Vergütungsbemessung einfließenden Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung gehandelt hätte. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden und auch die Beklagte Lizenzen an den auf Grundlage der Diensterfindung erworbenen Schutzrechten vergibt, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 – Türinnenverstärkung).

Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob die Beklagte auch die unter lit. dd) verlangten Verträge vorlegen muss. Dies kann nach Auffassung der Kammer seitens des Klägers nicht verlangt werden (vgl. auch Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl.: § 12 ArbEG Rn 44). Durch einen Auskunftsanspruch in der Form eines Anspruchs auf Rechnungslegung, wie er vorliegend geltend gemacht wird, ist die Beklagte gemäß § 259 Abs. 1 BGB verpflichtet, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen. Dass die Vorlage von Lizenzverträgen als Beleg für die Angabe von Lizenzeinnahmen üblich ist, lässt sich nicht feststellen. Abgesehen davon ist die Vorlage der Lizenzverträge zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch nicht erforderlich, da mit ihnen lediglich die vereinbarte Lizenzhöhe, nicht aber die konkreten Lizenzeinnahmen nachvollzogen werden können. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Vorlage der Lizenzverträge sei vor allem mit Blick auf die von der Beklagten vorgenommene Korrektur der Lizenzzahlungen der Firma E erforderlich (vgl. Ziffer. 4c) in der Auskunftserteilung vom 02.02.2011), kann dem nicht gefolgt. Den Lizenzverträgen mag zwar zu entnehmen sein, welche Schutzrechte lizenziert wurden. Aus ihnen ist aber nicht ersichtlich, in welchem Umfang der jeweilige Lizenznehmer die Lizenz in Anspruch genommen und von dem jeweils lizenzierten Schutzrecht Gebrauch gemacht hat.

b)
Entgegen der Auffassung des Klägers kann dieser nicht die mit lit. aa) bis dd) geforderten Angaben von der Beklagten auch für Nutzungshandlungen verlangen, die von mit der Beklagten konzernverbundenen Unternehmen vorgenommen wurden. Der Entscheidung „Türinnenverstärkung“ des Bundesgerichtshofes (GRUR 2010, 223) kann nicht entnommen werden, dass ein konzernangehöriger Arbeitgeber ohne jegliche Einschränkung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmererfinder Auskunft über Benutzungshandlungen anderer konzernangehöriger Unternehmen zu erteilen.

Wie bereits ausgeführt, richtet sich der Umfang des Auskunftsanspruchs – wenn feststeht, dass zur Ermittlung der angemessenen Vergütung die Methode der Lizenzanalogie heranzuziehen ist – grundsätzlich danach, welcher Angaben des Arbeitgebers es bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem gedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und Umfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten (BGH GRUR 2002, 801, 803 – abgestuftes Getriebe). In der Entscheidung „Türinnenverstärkung“ hatte bereits das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Düsseldorf – dann bestätigt durch den Bundesgerichtshof – festgestellt, dass die dort durch die Konzernunternehmen praktizierte Verwertung der Erfindung mittels eines Patentpools einen Rückgriff auf die Lizenzanalogie nicht in Frage stelle (BGH GRUR 2010, 223, 224). Dieser Umstand, dass nämlich der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund anderen Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verfügung stellte, war Grund dafür, die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch auf die Nutzungshandlungen der anderen konzernverbundenen Unternehmen auszudehnen, weil „diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung dienende Maßnahme nach Treu und Glauben nicht dazu führen [kann], dass die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft über den Umfang der Nutzung konzerninternen Zuständigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen“ (BGH GRUR 2010, 223, 227 – Türinnenverstärkung).

Im vorliegenden Fall lässt sich aber überhaupt nicht feststellen, ob die Beklagte anderen konzernangehörigen Unternehmen die Erfindungen des Klägers zur Verfügung stellte und unter welchen Bedingungen dies geschah. Es lässt sich daher auch nicht feststellen, ob die Lizenzanalogie hinsichtlich einer etwaigen Verwertung durch konzerninterne Unternehmen die geeignete Methode zur Ermittlung des Erfindungswertes darstellt und die von der Beklagten geforderten Angaben überhaupt erforderlich sind. Ohne jegliche Anhaltspunkte für eine solche konzerninterne Nutzung kann daher von der Beklagten nicht einfach verlangt werden, auch über Benutzungshandlungen konzernangehöriger Unternehmen Auskunft zu erteilen. Insofern genügt auch nicht der Umstand, dass die für das Jahr 2009 mitgeteilten Umsätze aus Eigenproduktionen im Vergleich zum Jahr 2008 erheblich niedriger ausfielen, da es dafür verschiedene Gründe geben kann und die Steigerung der Umsätze aus Lizenzen vom Kläger gar nicht berücksichtigt wurden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger (derzeit) gegebenenfalls keine Kenntnis von einer etwaigen konzerninternen Nutzung seiner Erfindungen durch konzernangehörige Unternehmen hat, da er durch ein entsprechendes Auskunftsverlangen ohne weiteres Auskunft über Art und Umfang sämtlicher von der Beklagten (also nicht deren Schwestergesellschaften) konzernintern gestatteten Nutzungen, insbesondere von konzerninternen Lizenzierungen oder Einnahmen aus konzerninternen Kauf- und Austauschverträgen, erlangen kann (Tenor zu lit. cc)). Ebenso ist die Beklagte bereits durch die im vorliegenden Fall zu erteilende Auskunft gezwungen anzugeben, in welchem Umfang sie selbst an konzernangehörige Unternehmen erfindungsgemäße Produkte lieferte (Tenor zu lit. aa)).

c)
Die Beklagte kann die Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts nicht verlangen. Grundsätzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer benötigt, um seine Erfindervergütung berechnen und beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Vergütungsanspruch zusteht. Dieser Auskunftsanspruch findet seine Schranken in dem, was für die Vergütungsberechnung erforderlich und dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben zumutbar ist. Unzumutbar kann es für den Arbeitgeber sein, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entgegen bestehender Geheimhaltungspflichten preiszugeben oder Auskunft zu erteilen, wenn diese erkennbar zu Wettbewerbszwecken missbraucht werden (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl.: § 12 Rn 171.1). Allerdings entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung nicht allein deshalb, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber steht oder für einen Wettbewerber tätig ist (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl.: § 12 Rn 171.1 m.w.N.). Denn aufgrund nachvertraglicher Geheimhaltungspflichten ist der Arbeitnehmer in der Regel gehalten, ihm bekannt gewordene Umsatzzahlen oder sonstige wirtschaftliche Daten nicht seinem neuen Arbeitgeber mitzuteilen. So liegt der Fall auch hier.

Die Beklagte hat bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher Umstände im Einzelnen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den geforderten Angaben besteht. Nach der mündlichen Verhandlung kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass zwischen dem neuen Arbeitgeber des Klägers und der Beklagten ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis besteht, weil der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass es sich bei seinem neuen Arbeitgeber um ein für die Entwicklung zuständiges Ingenieurbüro handele. Die Beklagte hat sich in dieser Hinsicht darauf beschränkt vorzutragen, dass die Muttergesellschaften des klägerischen Arbeitgebers Wettbewerber der Beklagten seien. Dies allein rechtfertigt aber keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, zumal der Kläger bereits nach Ziffer 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrages vom 16.02.1987 verpflichtet war, alle aufgrund seiner Tätigkeit bei der damaligen A GmbH und nachfolgend bei der Beklagten erworbenen Einblicke streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne ausdrückliches Einverständnis des Arbeitgebers weiterzugeben. Soweit der Kläger aufgrund der von ihm geforderten Auskunft Angaben zum Umfang der Nutzung seiner Diensterfindungen erhält, handelt es sich ohne weiteres um „Einblicke“ aufgrund seiner Tätigkeit bei der Beklagten, weil die Diensterfindungen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Beklagte erfolgten. Das gilt auch für Angaben, die für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten gemacht wurden. Unschädlich ist es, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages zum 01.07.2005 aufgelöst wurde, da die in Ziffer 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrages normierte Verschwiegenheitsverpflichtung nicht auf die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten beschränkt war. Jedenfalls für die bis zum 30.06.2005 getätigten Diensterfindungen gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung des Klägers aus Ziffer 3 des ursprünglichen Arbeitsvertrages.

Aber auch wenn einzelne Diensterfindungen vom Kläger erst in seiner Zeit als Geschäftsführer der Beklagten getätigt wurden, ändert dies nichts an der Verschwiegenheitspflicht des Klägers. Denn in § 11 des Geschäftsführeranstellungsvertrages vom 22.12.2006 haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger während seiner Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit über sämtliche ihm zur Kenntnis gelangenden betrieblichen Vorgänge der Gesellschaft verpflichtet ist. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers fortbesteht. Die Regelung in § 11 des Vertrages von 22.12.2006 ist dahingehend zu verstehen, dass der Kläger auch verpflichtet ist, über die ihm zum Zwecke der Ermittlung der angemessenen Erfindungsvergütung im Wege der Auskunft mitgeteilten Angaben Verschwiegenheit zu bewahren. Bei diesen Angaben handelt es sich im weitesten Sinne um betriebliche Vorgänge der Beklagten. Soweit es sich um Angaben für die Zeit nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb handelt, sind dem Kläger diese Angaben zwar nicht unmittelbar während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer zur Kenntnis gelangt. Darauf kann die Regelung in § 11 des Vertrages vom 22.12.2006 aber auch nicht beschränkt werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers seine Grundlage in der Anstellung des Klägers im Betrieb der Beklagten und dessen Eigenschaft als Arbeitnehmererfinder hat. Da die Parteien übereinstimmend eine Fortgeltung der Geheimhaltungspflicht nach Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer wollten, unterfallen dieser Verschwiegenheitspflicht auch solche Umstände, die zwar die Zeit nach dem Ende der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte betreffen, dem Kläger aber allein aufgrund seiner früheren Tätigkeit für die Beklagte zur Kenntnis gelangen konnten. Das ist bei den mit dem Auskunftsverlangen geforderten Angaben der Fall.

d)
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der mit dem Klageantrag zu I. 2. geforderten Auskunft. Der Antrag ist zwar entgegen der Ansicht der Beklagten nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig, weil der Begriff der „Straßenbauprojekte“ unter Berücksichtigung des gesamten Antrags dahingehend zu verstehen ist, dass sämtliche ausgeschriebenen Aufträge im Bereich Straßenbau, die die in lit. a) oder b) dargestellten Bedingungen erfüllten, gemeint sind, und der Begriff der „Gesamtumsätze“ dahingehend auszulegen ist, dass der gesamte Umsatz angegeben werden soll, den der Auftragnehmern – also die Beklagte allein oder gemeinsam mit anderen beteiligten Unternehmen – erwirtschaftete. Die geforderten Angaben sind für die Ermittlung des Erfindungswertes jedoch nicht erforderlich. Die Auffassung des Klägers, diese Angaben seien für die Bemessung der Vergütung besonders relevant, weil die Nutzung der Erfindungen die einzige Möglichkeit bilde, die Ausschreibungsbedingung einer Aufhaltestufe oberhalb H 2 einzuhalten, und die Angaben im Übrigen eine Plausibilitätskontrolle ermögliche, greift nicht durch.

Der wirtschaftliche Wert einer Erfindung ist nicht in dem Sinne „berechenbar“, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umständen abgeleitet werden könnte. Regelmäßig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass von dem Arbeitgeber tatsächlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegeln, da der Arbeitgeber in seinem eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines möglichst großen Erfolgs seiner unternehmerischen Tätigkeit sachlich möglich und wirtschaftlich vernünftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers lässt sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums (BGH GRUR 2002, 801, 802 – abgestuftes Getriebe). Zu Recht gehen die Parteien von der Lizenzanalogie als im vorliegenden Fall besonders geeignetes Kriterium für die Bemessung des wirtschaftlichen Erfolges aus. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen würde (BGH GRUR 1998, 689 – Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 – abgestuftes Getriebe).

Für die Bemessung des Vergütung im Wege des Lizenzanalogie ist daher die Angabe der erfindungsgemäß hergestellten beziehungsweise gelieferten Stücke und der pro Stück zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz von zentraler Bedeutung (BGH GRUR 2010, 223, 225 – Türinnenverstärkung). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie anhand der Gesamtumsätze aus Straßenbauprojekten im Wege der Lizenzanalogie der Marktpreis ermittelt werden kann, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde. Die Gesamtumsätze lassen grundsätzlich keinen Rückschluss auf die mit den erfindungsgemäßen Rückhaltesystemen und Übergangskonstruktionen erwirtschafteten Umsätze zu. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Gesamtumsätze eine Plausibilitätskontrolle der von der Beklagten gemachten sonstigen Angaben ermöglichen, zumal nicht einmal vorgetragen ist, welche Angaben dadurch überprüfbar sein sollen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte (bislang) eine großzügige Lizenzpolitik betreibt und allen Unternehmen, die eine Lizenz erwerben wollten, eine solche gewährte. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die Beauftragung infolge einer gewonnenen Ausschreibung sei maßgeblich auf eine durch die Arbeitnehmererfindung bedingte Alleinstellung der Beklagten zurückzuführen. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten mit dem F eine den Anforderungen der Aufhaltestufe H2 genügende patentfreie Übergangskonstruktion zur Verfügung steht. Die Möglichkeit, dass der C-Konzern – wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vermutet – im Rahmen einer Ausschreibung Preise hin- und herschieben könne, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich nach wie vor nicht feststellen lässt, dass der Gesamtumsatz einen besseren Anhaltspunkt für die Bestimmung des Erfindungswertes darstellen könnte.

e)
Das Auskunftsverlangen des Klägers ist auf die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 begrenzt. Eine über diesen Zeitraum hinaus gehende Auskunft kann der Kläger derzeit nicht verlangen. Der Auskunftsanspruch ist in seinem Bestand von dem sich aus §§ 9, 10 ArbEG ergebenden Vergütungsanspruch abhängig. Dieser ist gemäß § 271 BGB fällig, sobald der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Vergütung verlangen kann. Das ist spätestens drei Monate nach Aufnahme der Benutzung der Erfindung der Fall, wobei letztlich die Vergütungshöhe und die Leistungszeit von der jeweiligen Vergütungsvereinbarung oder Vergütungsfestsetzung bestimmt sind (Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 9 Rn 22 f). Davon zu unterscheiden ist die Fälligkeit des Auskunftsanspruchs, mit dem regelmäßig festgestellt werden soll, ob und in welcher Höhe ein Vergütungsanspruch überhaupt besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch seinem Wesen nach nur auf die Angabe von in der Vergangenheit vorgenommenen Benutzungen gerichtet sein kann, Auskunft also nur für zurückliegende Zeiträume verlangt werden kann. Grundsätzlich ist damit der Auskunftsanspruch ab dem Zeitpunkt, in dem der Vergütungsanspruch im Sinne von §§ 9, 10 ArbEG dem Grunde nach entstanden ist, sofort hinsichtlich der in der Vergangenheit begangenen Benutzungshandlungen fällig. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber fortlaufend Auskunft über die bislang erfolgte Benutzung der Diensterfindung verlangen kann.

Wie bereits eingangs erwähnt, unterliegt der im gedanklichen Ausgangspunkt zunächst weit zu verstehende Auskunftsanspruch in der praktischen Anwendung auf den Einzelfall erheblichen Einschränkungen nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben. Insoweit wird der Auskunftsanspruch zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Insbesondere kann der Arbeitgeber Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden „angemessenen“ Vergütung mehr steht (BGH GRUR 1998, 689, 692 – Copolyester II). Nach diesen Grundsätzen wäre es einem Arbeitgeber nicht zuzumuten, fortlaufend Auskunft über die in der Vergangenheit vorgenommene Benutzung der Diensterfindung erteilen zu müssen. Vielmehr ist es für die Ermittlung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung im Wege der Lizenzanalogie regelmäßig erforderlich, aber auch ausreichend, wenn der Arbeitgeber einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres Auskunft über den Umfang der Benutzung der Diensterfindung erteilt. Die Verpflichtung zur Auskunft in der Zwischenzeit, in der dem Arbeitgeber nur die laufende Buchführung zur Verfügung steht, ist in der Regel nicht zumutbar und nur in begründeten Ausnahmefällen erforderlich. Entsprechend wird auch in den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen eine jährliche Abrechnung empfohlen, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Höhe der Vergütung vom Umsatz, der Erzeugung oder dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängt (vgl. RL Nr. 40). Demnach kann der Kläger Auskunft nur für die Zeit bis zum 31.12.2010 verlangen, da nach dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das Geschäftsjahr der Beklagten mit dem Kalenderjahr beginnt und endet.

f)
Der Auskunftsanspruch des Klägers für die Jahre 2009 und 2010 ist jedoch gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen. Mit Schreiben vom 02.02.2011 machte die Beklagte Angaben zu den Herstellungsmengen von Rückhaltesystemen und Übergangskonstruktionen. Sowohl für das Jahr 2009 und 2010 gab die Beklagte in einer ersten Aufstellung die Umsätze aus Betonschutzwänden und aus Übergangskonstruktionen an, wobei die Umsätze für die Übergangskonstruktionen nach Stückzahlen für Übergänge BSW auf EDSP und für Übergänge BSW auf Super Rail aufgeschlüsselt wurden. Diese Angaben wurden in einer weiteren Aufstellung tabellarisch nach den einzelnen Baustellen unter Angabe der jeweiligen Produkte (Softbaer, H 4 b, VT – EDSP und VT – Super Rail), der hergestellten laufenden Meter beziehungsweise Stückzahl, dem Einheitspreis und den jeweiligen Umsätzen aufgegliedert. Damit wurde die mit dem Antrag zu lit. aa) geforderte Auskunft erteilt. Insofern ist es für die Angabe der Herstellungsmengen unbeachtlich, ob die Fertigung der Produkte bei der Beklagten selbst oder erst auf der Baustelle erfolgte.

Die Angaben zu lit. bb) wurden hingegen bislang nicht vollständig erteilt. Dies streitet die Beklagte auch nicht ab. Sie ist lediglich der Auffassung, dass ihr insofern ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Abschnitt 2c) Bezug genommen. Die Beklagte hat daher noch Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer zu machen. Dazu gehören auch solche Lieferungen, die die Beklagte an andere konzernangehörige Gesellschaften vornahm. Der Auffassung der Beklagten, alle hergestellten Rückhaltesystem und Betonschutzwände seien auch geliefert worden, so dass damit auch die Auskunft nach lit. bb) erteilt worden sei, kann nicht gefolgt werden, weil jedenfalls die Namen und Anschriften der Abnehmer nicht genannt sind.

Ebenso wenig hat die Beklagte die unter lit. cc) geforderte Auskunft vollständig erteilt, da die mit Schreiben vom 02.02.2011 erteilte Auskunft lediglich die Lizenzeinnahmen einzelner Lizenznehmern enthält. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob über die genannten Lizenznehmer hinaus noch weitere Lizenznehmer existieren, die ihre Lizenz in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls nicht in Anspruch nahmen, fehlen auch die für eine etwaige Überprüfung der Angaben, jedenfalls aber für eine eindeutige Identifikation der Abnehmer erforderlichen Anschriften der Lizenznehmer. Die Beklagte kann sich hinsichtlich dieser Angaben auch nicht mit Erfolg auf die im Schreiben vom 30.04.2010 erteilte Auskunft berufen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass nunmehr die mit Schreiben vom 02.02.2011 erteilte Auskunft richtig und verbindlich sei. Zudem bezieht sich die Auskunft vom 30.04.2010 nur auf das Jahr 2009. Angaben zu Lizenznehmern und deren Anschriften für das Jahr 2010 fehlen insoweit völlig.

Schließlich sind auch die Angaben zu lit. dd) nicht vollständig. Die Beklagte hat zwar in ihrem Schreiben vom 02.02.2011 ihre Lizenzeinnahmen, aufgeschlüsselt nach einem nicht näher erläuterten Datum und den Lizenznehmern für die Jahre 2010 und 2011, angegeben. Mit dem Klage antrag verlangt der Kläger Auskunft für jedes einzelne auf seinen Diensterfindungen beruhende Schutzrecht (vgl. lit. a) bis f)). Bei der Beklagten werden die Lizenzzahlungen jedoch in Abhängigkeit vom verwendeten Produkt (beispielsweise nach laufenden Metern bei Betonschutzwänden oder nach Stückzahl bei Übergangskonstruktionen) berechnet (vgl. die Auskunft vom 30.04.2010, Anlage CBH 1). Zudem ist davon auszugehen, dass das jeweilige Produkt unter Umständen von mehreren Schutzrechten erfasst wird, eine Aufschlüsselung der Lizenzeinnahmen nach Schutzrechten daher Doppelnennungen nach sich ziehen würde. Vor diesem Hintergrund legt die Kammer den Klageantrag so aus, dass die Lizenzeinnahmen nicht nach den einzelnen Schutzrechten, sondern – wie bereits im Fall der tabellarischen Aufstellung der Herstellungsmengen für die Jahre 2009 und 2010 bereits geschehen – nach verwendeten Produkten unter Benennung der davon betroffenen Schutzrecht aufzuschlüsseln sind. Bei der mit dem Antrag zu lit. dd) geforderten Auskunftserteilung ist weiterhin zu beachten, dass sich der bloßen Angabe von Lizenzeinnahmen noch nicht die Angabe entnehmen lässt, dass Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen einschließlich Rückvergütungen – insbesondere der Firma Reif – nicht entstanden sind.

III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.