4a O 493/05 – Klinker-Kühler-Transportsystem (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1633
Landgericht Düsseldorf

Teilverzichts- und Schlussurteil vom 5. April 2011, Az. 4a O 493/05

Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1) auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus dem Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX
U1 abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Widerwiderklage (Anträge zu 5. bis 7. der Klägerin) wird abgewiesen.

Die Drittwiderwiderklage (Anträge zu 2.1 bis 2.3 der Klägerin) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 23 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) 77 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1) streiten im Wesentlichen über eine Mitberechtigung an verschiedenen Schutzrechten der Klägerin, die nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) ursprünglich dem Beklagten zu 2), einem früheren Arbeitnehmer der Klägerin, mangels Inanspruchnahme durch die Klägerin zugestanden habe und nunmehr der Beklagten zu 1) übertragen worden sei.

Die Klägerin ist unter anderem im Bereich der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Klinker-Brennern und -Kühlern für die Zementindustrie tätig. Die Kühler sind regelmäßig dergestalt konzipiert, dass das Schüttgut – beispielsweise heißer Zementklinker – an dem einen Kühlerende aufgegeben, mittels eines Transportsystems über eine bestimmte Strecke bis zum anderen Ende des Kühlers transportiert und dabei durch einen von einem Gebläse erzeugten Luft- oder anderweitigen Gasstrom gekühlt wird.

Nachdem ein Wettbewerber einen neuartigen und auf dem Markt erfolgreichen Kühler entwickelt hatte („A“), setzte die Klägerin im Jahr 1999 eine Arbeitsgruppe namens „B“ zur Entwicklung eines neuen Kühlerkonzepts ein. Zum Kern der Arbeitsgruppe gehörten unter anderem der Beklagte zu 2), Herr Thomas C, dessen fachlicher Vorgesetzter der Beklagte zu 2) war, und teilweise auch der im Vertrieb tätige Herr Helmut D, sämtlich Arbeitnehmer der Klägerin.

Am 02.08.1999 reichte Herr D einen Verbesserungsvorschlag für ein neues Klinker-Kühler-Transportsystem ein. Unter Beilage einer Broschüre des Unternehmens E und eines Videos schlug Herr D zur Verbesserung des bisher bekannten Transportsystems das „F“-System vor, bei dem der feste Boden durch eine Vielzahl paralleler Reihen von in Längsrichtung hydraulisch angetriebenen Brettern ersetzt wird, die gleichzeitig um einen bestimmten Hub vorwärts geschoben und jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten zurückgezogen werden.

Die Arbeitsgruppe „B“ griff den Verbesserungsvorschlag von Herrn D nicht auf. In einem Gutachten für die Klägerin vom 27.06.2001 lehnte der Beklagte zu 2) den von Herrn D eingebrachten Vorschlag ab. Er führte aus, der F sei im B-Projekt diskutiert und dann verworfen worden, weil im bisher verwendeten Rostsystem Relativbewegungen innerhalb des Belüftungsbodens zwischen den Platten beziehungsweise Schubstäben vorhanden seien, so dass Verschleiß entstehe, der eine rostdurchfallfreie Abdichtung der Spalte zwischen den Schubstäben praktisch unmöglich mache. Das B-Projekt habe jedoch einen rostdurchfallfreien Belüftungsboden zum Ziel.

Stattdessen wurden zahlreiche Versuche mit einem nach dem Prinzip des „A“ arbeitenden Versuchskühlers durchgeführt und neue Förderorgane entwickelt. Allerdings konnte der zunächst favorisierte „Schubwagenspeiser Kühler“, der einen ungeteilten, komplett bewegten Schubboden zur Förderung des Schüttguts aufwies, nicht ohne weiteres als Klinkerkühler in der Zementindustrie verwendet werden. Ein im November 2001 in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Höhe des zu befördernden Schüttgutes und die Breite des Schubbodens in einem bestimmten Verhältnis zu einander stehen müssen. In der Abschlussbesprechung mit den Gutachtern des Büros „G & H“ wurde bestätigt, dass die Kühler entweder mit mehreren nebeneinander angeordneten schmaleren Schubbögen ausgerüstet werden oder – bei der Verwendung eines ungeteilten Schubboden – mit einem oberhalb des Schubbodens angeordneten Querbalken versehen sein müssen, um das Schüttgut beim Zurückfahren des Schubbodens daran zu hindern ebenfalls zurückzufahren.

Anfang des Jahres 2002 wurde entschieden, für den neu zu konzipierenden Kühler das Förderprinzip vom „Schubwagenspeiser Kühler“ dahingehend abzuändern, dass mehrere nebeneinander angeordnete bewegliche flache Schubböden verwendet werden. Der Beklagte zu 2) als Verantwortlicher für die Verfahrenstechnik und Herr C als Verantwortlicher für die Konstruktion erhielten den Auftrag, das Engineering für diesen neuen Kühler zu entwickeln und den vorhandenen Versuchskühler nach diesem neuen Förderprinzip umzubauen und weitere Förderversuche durchzuführen. Herr C ließ dafür in seiner Abteilung die „Hardware“-Vorarbeiten vornehmen und fertigte Modelle an, die später zu Blech- und Stahlkonstruktionen größeren Maßstabs führten. Die nachfolgenden Versuche wurden vom Beklagten zu 2) durchgeführt.

Am 16.12.2002 reichten der Beklagte zu 2) und Herr C bei Herrn I, dem verantwortlichen Mitarbeiter in der Patentabteilung der Klägerin, ein mit „Erfindermeldung“ bezeichnetes Schreiben bezüglich Transportmechanismen und Abdichtungen für Schubböden ein. Sie beschrieben ihre Idee dahingehend, dass parallele Schubböden, die gemeinsam in Förderrichtung (Vorhub) verfahren werden, einzeln oder in Gruppen wieder zurückgefahren werden sollen (Rückhub). Über die Angabe von Merkmalen, Vorteilen und Varianten der Idee hinaus wurde das Wirkprinzip der parallelen Schubböden in Worten und mittels Zeichnungen dargestellt. Wegen der Einzelheiten der Erfindermeldung wird auf die Anlage K 30 Bezug genommen.

Bereits am 17.12.2002 fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten zu 2) und den Patentanwälten der Klägerin über die vom Beklagten zu 2) mitgeteilte Erfindung statt. Im Nachgang dazu sandten der Beklagte zu 2) und Herr C den Patentanwälten der Klägerin am 27.01.2003 eine auf den 23.01.2003 datierte, als Erfindermeldung bezeichnete und mit Figuren versehene schriftliche Ergänzung (der Erfindermeldung vom 16.12.2002) hinsichtlich der Gestaltung des Übergangs der statischen Kühlereinlaufsektion zu den parallelen Schubböden. Diese „Erfindermeldung“ vom 23.01.2003 wurde der Klägerin nicht übergeben. Für eine nunmehr zu erstellende Patentanmeldung arbeitete der Beklagte zu 2) den Patentanwälten der Klägerin kontinuierlich zu. Unter anderem sandte er am 21.03.2003 für den Entwurf einer Patentanmeldung vom 06.02.2003 Ergänzungen insbesondere zur Schubbodenabdichtung, die in Kopie auch an Herrn I bei der Klägerin ging. Wegen der Einzelheiten dieser Mitteilung wird auf die Anlage B 45 Bezug genommen.

Die von ihren Patentanwälten erarbeitete Patentanmeldung für „ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Fördern einer Schüttgutschicht auf einem Rost“ reichte die Klägerin am 08.05.2003 beim Europäischen Patentamt ein. Die Patentanmeldung erhielt die Registernummer EP 1 475 XXX A1 (Prioritätsanmeldung; Anlage B 28). Die angemeldeten Ansprüche 1 und 8 lauteten:

1. Verfahren zum Behandeln, insbesondere Kühlen, einer Schüttgutschicht mittels eines hindurchgeführten Gasstroms auf einem Rost, der mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung hin- und zurückgehend derart angetrieben werden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden.

8. Vorrichtungen zum Behandeln, insbesondere Kühlen, von Schüttgut mit einem Gas, die einen eine Schicht des Schüttguts (8) von einem Aufgabeende in einer Förderrichtung (11) zu einem Abgabeende fördernden, gasdurchströmten Rost (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Rost (5) mehrere in Förderrichtung langgestreckte, in Förderrichtung wechselnd vor- und zurückbewegte Planken (10) umfasst, deren Antrieb so gesteuert ist, dass der Rückhub benachbarter Planken (10) ungleichzeitig und ihr Vorhub gleichzeitig stattfindet.

Die Erfinder gab die Klägerin in der Patentanmeldung zunächst nicht an. Herr I wies stattdessen den Beklagten zu 2) auf den Verbesserungsvorschlag von Herrn D vom 02.08.1999 und dessen Erfinderstellung hin und forderte den Beklagten zu 2) auf, die Erfinderschaft hinsichtlich der Erfindermeldung vom 16.12.2002 aufzuklären.

Mit einer Notiz vom 21.05.2003 nahm der Beklagte zu 2) zum Verbesserungsvorschlag von Herrn D Stellung. Er erklärte, der Verbesserungsvorschlag zeige den aus dem Stand der Technik bekannten F, nicht aber Details zur Gestaltung für den Klinkerkühlereinsatz, daher fehle es an der Neuheit und der Erfindungshöhe des Verbesserungsvorschlags. Der Beklagte zu 2) führte aus, der Anspruch 1 der Patentanmeldung kennzeichne zwar das Walking-Floor-Prinzip, der Anspruch könne aber nur mit den weiteren Ansprüchen 1 bis 25 aufrecht erhalten werden. Die Erfinderanteile seien nach Rücksprache mit Herrn I daher mit 65 % für ihn, 25 % für Herrn C, und jeweils 5 % für Herrn Archibald J und Herrn D aufzuteilen. Mit Schreiben vom selben Tage benannte Herr I gegenüber den Patentanwälten den Beklagten zu 2), Herrn C, Herrn J und Herrn D als Erfinder.

Mit Schreiben vom 04.07.2003 benannten die Patentanwälte der Klägerin gegenüber dem Europäischen Patentamt, nachdem dieses bereits einen Mängelbescheid vom 24.06.2003 wegen der fehlenden Erfinderbenennung und einer Frist von zwei Monaten zur Erfinderbenennung übersandt hatte, den Beklagten zu 2), Herrn C, Herrn J und Herrn D als Erfinder zu der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1, ohne dass die vier Personen von der Benennung Kenntnis erhielten.

Da für die am 12.06.2003 eingereichte US-Patentanmeldung eine Übertragungserklärung („Assignment“) erforderlich war, mit dem die Erfinder ihre Rechte an der Anmeldung auf die Klägerin übertrugen, unterzeichneten der Beklagte zu 2), Herr C, Herr J und Herr D eine entsprechende Erklärung, die als Datum den 08.07.2003 (Beklagter zu 2)), 09.07.2003 (Herr C) und 12.07.2003 (Herr J und Herr D) angaben. Die Erklärung ging der Klägerin nicht vor dem 14.07.2003 zu.

Mit Schreiben vom 14.11.2003 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) und den übrigen in der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 genannten Miterfindern C, D und J, die von ihnen gemeinsam entwickelte Erfindung für den Fall der Schutzfähigkeit uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Außerdem bat sie um eine nachträgliche Erfindungsmeldung, um die betrieblich geregelte Anerkennungsprämie anhand der jeweiligen Erfinderanteile berechnen zu können. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 31 Bezug genommen.

In der Folgezeit kam es zwischen den Beteiligten bis ins Jahr 2004 hinein zum Streit über die Erfinderanteile. Dies veranlasste die Klägerin, bei ihren Patentanwälten ein Gutachten zur Bewertung der Erfinderanteile einzuholen. Wegen des konkreten Inhalts dieses Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme wird auf die Anlagen B 44a und B 44b Bezug genommen. In einem Schreiben vom 17.11.2004 nahm Herr C zu den Beiträgen verschiedener Personen zu dem neu entwickelten Kühler Stellung. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf die Anlage K 33 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.01.2006 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) unter Bezugnahme auf die EP 1 475 XXX A1, die von ihm und anderen entwickelte Erfindung mit Schreiben vom 14.11.2003 unbeschränkt in Anspruch genommen zu haben, und machte dem Beklagten zu 2) das Angebot, sie gegen Zahlung einer nach den Erfinderanteilen berechneten Betrages von 50,00 EUR von ihren in §§ 14 und 16 ArbEG beschriebenen Verpflichtungen freizustellen. Daraufhin bestätigte der Beklagte zu 2) am 07.04.2006 den Erhalt der Inanspruchnahmeerklärung und nahm das Angebot der Klägerin bezüglich der Regelung für die §§ 14 und 16 ArbEG am 07.04.2006 an, erklärte sich aber mit der Aufteilung der Erfinderanteile nach wie vor nicht einverstanden.

Seit 2003 konstruierte und verkaufte die Klägerin K-Cooler, die von der in der Patentanmeldung beschriebenen Erfindung Gebrauch machen. Seit 2004 erhält der Beklagte zu 2) eine anteilige Erfindervergütung in Abhängigkeit von der Anzahl der im Vorjahr verkauften K-Cooler.

Bereits am 05.04.2004 reichte die Klägerin beim Europäischen Patentamt in München unter Inanspruchnahme einer Priorität der EP 1 475 XXX A1 eine PCT-Anmeldung betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Fördern einer Schüttgutschicht auf einem Rost ein. Die Veröffentlichung erfolgte am 18.11.2004 unter der Veröffentlichungsnummer WO 2004/099XXX A1 (PCT-Anmeldung; Anlage B 29) und hatte das Aktenzeichen PCT/EP2004/003XXX.

Die Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 gilt seit dem 13.01.2006 als zurückgenommen, nachdem die Klägerin Anmeldung nicht weiter verfolgt hatte.

Auf der PCT-Anmeldung WO 2004/099XXX A1 beruht die europäische Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 (vgl. Anlage K 5), auf die am 09.01.2008 das Patent EP 1 509 XXX B1 (Anlage B 46) erteilt wurde. Gegen die Erteilung dieses Patents legte die Beklagte zu 1) Einspruch beim Europäischen Patentamt ein mit dem Antrag, das Patent wegen fehlender Neuheit und erfinderischer Tätigkeit zu widerrufen. Der Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung am Ende der mündlichen Verhandlung am 30.09.2010 zurückgewiesen.

Aus der Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 zweigte die Klägerin eine Gebrauchsmusteranmeldung betreffend eine Anordnung bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeschalteten Vorrichtung zum Kühlen eines Schüttguts mit einem Gas ab. Das entsprechende Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) wurde am 04.08.2005 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 08.05.2003 aus der EP 1 475 XXX A1 und des Anmeldetags der europäischen Patentanmeldung EP 1 509 XXX A1 vom 05.04.2004 im Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 08.09.2005. Auf den Löschungsantrag der Beklagten zu 1) beim DPMA wurde das Klagegebrauchsmuster gelöscht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Löschungsentscheidung wurde vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 05.05.2010 zurückgewiesen und anschließend von der Klägerin zurückgenommen.

Bereits vor der Löschung des Gebrauchsmusters hatte der Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2009 der Klägerin mitgeteilt, er gehe davon aus, dass die von ihm am 16.12.2002 gemeldete und am 08.05.2003 zum Patent angemeldete Erfindung frei geworden sei, und gab ihr Gelegenheit, seinen Miterfinderanteil zu erwerben. Dies lehnte die Klägerin mit anwaltlichen Schreiben vom 12.05.2009 und 22.06.2009 ab. Daraufhin schlossen der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 1) eine Rechteübertragungsvereinbarung, mit der der Beklagte zu 2) seine Rechte an der Erfindung und den daraus entstandenen Schutzrechten und Anmeldungen einschließlich der aus seiner Mitinhaberschaft entstandenen Ansprüche gegen die Klägerin der Beklagten zu 1) übertrug. Zudem erklärte er am 25.09.2009, die Benutzung der Schutzrechte für die Zeit vor Vertragsschluss zu genehmigen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Genehmigungserklärung wird auf die Anlagen B 34 und B 35 Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2009 forderte die Beklagte zu 1) die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 06.11.2009 ohne Erfolg auf mitzuteilen, welche Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen auf der Miterfindung des Beklagten zu 2) beruhen, einen Miteigentumsanteil an all diesen nationalen und internationalen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen einzuräumen und in die Umschreibung der jeweiligen Register einzuwilligen. Dadurch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10.812,80 EUR (1,8 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 1.500.000,00 EUR).

Mit Schreiben vom 05.11.2009 wandte sich ein Patentanwalt Dr. L, der zugleich Angestellter der Beklagten zu 1) ist, an die Herren C und D und teilte mit, er habe aus dem Patentregister erfahren, dass sie eine Erfindung zu einem neuartigen Kühler gemacht hätten, und würde gerne Kontakt zu ihnen aufnehmen. Wegen des Inhalts der beiden Schreiben wird auf die Anlage K 43 Bezug genommen.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen,

Anordnungen bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeschalteten Vorrichtung zum Kühlen des gebrannten Schüttguts, die einen eine Schicht des Schüttguts in einer von einem Aufgabeende zu einem Abgabeende gerichteten Förderrichtung fördernden Rost aufweist, der eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten, gesondert in Förderrichtung vor und zurück angetriebenen Planken umfasst und von unten nach oben von Kühlluft durchströmt ist, die oberhalb der Schicht zur Wärmerückgewinnung abgeführt wird,

in Deutschland herzustellen, von Deutschland aus anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Deutschland zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken nach Deutschland einzuführen und/oder in Deutschland zu besitzen,

bei denen der Rost von demjenigen Bautyp ist, der frei ist von Förderorganen oberhalb des Rosts und bei denen der Antrieb der Planken so gesteuert ist, dass der Rückhub benachbarter Planken ungleichzeitig und der Vorhub gleichzeitig stattfindet;

2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorgenannte Verbot der Beklagten zu 1) Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrer Geschäftsführung zu vollziehen ist und im Einzelfall bis zu sechs Monaten und insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann;

3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 25.08.2005 begangene Handlungen, die unter den Antrag zu 1) fallen, entstanden ist und noch entstehen wird;

4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.08.2005 begangen hat, und zwar durch Vorlage eines geordneten nach Kalendervierteljahren aufgeschlüsselten Verzeichnisses mit

a) den Herstellungsmengen und -zeiten,

b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei geeignete Belege über die Lieferbeziehung vorzulegen sind,

c) den einzelnen Angeboten, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) Angaben über die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den gelieferten Produkten nicht zurechenbare Kostenfaktoren gemindert sein darf.

Auf den Löschungsantrag der Beklagten zu 1) beim DPMA wurde das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 gelöscht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Löschungsentscheidung wurde vom Bundespatentgericht mit Beschluss vom 05.05.2010 zurückgewiesen und anschließend von der Klägerin zurückgenommen.

Daraufhin hat die Klägerin erklärt,

auf die mit den Klageanträgen zu 1. bis 4. geltend gemachten Ansprüche zu verzichten.

Die Beklagte zu 1) hat insofern beantragt,

Verzichtsurteil zu erlassen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1)

I. die Klägerin zu verurteilen,

1. der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an sämtlichen nationalen Teilen des europäischen Patents EP 1 509 XXX B1 betreffend ein Verfahren zum Kühlen von schüttfähigem Brenngut einzuräumen, nämlich an dem österreichischen, dem belgischen, dem bulgarischen, dem schweizerischen, dem zypriotischen, dem tschechischen, dem deutschen, dem dänischen, dem estländischen, dem spanischen, dem finnischen, dem französischen, dem britischen, dem griechischen, dem ungarischen, dem irischen, dem italienischen, dem liechtensteinischen, dem luxemburgischen, dem monegassischen, dem niederländischen, dem polnischen, dem portugiesischen, dem rumänischen, dem schwedischen, dem slowenischen, dem slowakischen, dem türkischen, dem albanischen, dem litauischen, dem lettländischen und dem mazedonischen Teil, und die zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen gegenüber den jeweiligen Patentämtern abzugeben;

2. der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an der europäischen Patentanmeldung EP 1 939 XXX A2 betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Behandeln einer Schüttgutschicht einzuräumen und die zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Europäischen Patentamt abzugeben;

3. der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an sämtlichen, weiteren Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen, die die Priorität der europäischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 (gegebenenfalls über die weitere PCT-Anmeldung mit der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 2004/099XXX A1) (formal) in Anspruch nehmen, einzuräumen, und zwar an den nationalen Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen AT 383 XXXE, AU 2004 236 XXX A2, BR PI 0410XXX A, CA 2 521 XXX A1, CN 100 537 XXX C, CN 1 784 XXX A, CU 23 XXX A3, EG 23 XXXA, KR 10 2006 011 XXX AA, MA 27 XXX A1, MX 00 PA 05 011 XXX A, US 7 395 XXX B2, US 7 156 XXX B2, US 71114 XXX B2, JP 2006 526 XXX T und IN 233 XXX, und die zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Europäischen Patentamt abzugeben;

4. der Beklagten zu 1)

a) darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit über vorstehend aufgeführte Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen hinaus parallele ausländische Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zur EP 1 475 XXX A1 beziehungsweise WO 2004 099 XXX A1 bestehen, die (formal) die Priorität dieser Schutzrechtsanmeldungen in Anspruch nehmen, und zwar, sofern solche bestehen, unter Angabe der entsprechenden Länder, amtlichen Aktenzeichen, Anmelder beziehungsweise Inhaber sowie zugehörigen anwaltlichen Vertretern;

b) eine Mitberechtigung an diesen parallelen ausländischen Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen einzuräumen und die zur Umschreibung dieser Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen erforderlichen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden der parallelen ausländischen Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen abzugeben;

II. 1. festzustellen, dass der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an folgenden Schutzrechten beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zusteht:

a) EP 1 509 XXX B1,
b) EP 1 475 XXX A1,
c) EP 1 939 XXX A2,
d) AT 383 XXXE,
e) AU 2004 236 XXX A2,
f) BR PI 0410XXX A,
g) CA 2 521 XXX A1,
h) CN 100 537 XXX C,
i) CN 1 784 XXX A,
j) CU 23 XXX A3,
k) EG 23 XXXA,
l) KR 10 2006 011 XXX AA,
m) MA 27 XXX A1,
n) MX 00 PA 05 011 XXX A,
o) US 7 395 XXX B2,
p) US 7 156 XXX B2,
q) US 7 114 XXX B2,
r) JP 2006 526 XXX T und
s) IN 233XXX;

2. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei diese an den Geschäftsführern der Klägerin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

die Beklagte zu 1) und/oder deren Kunden aus den Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechten, die die Priorität der europäischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 (gegebenenfalls über die weitere PCT-Anmeldung mit der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 2004/099XXX A1) (formal) in Anspruch nehmen, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, und zwar insbesondere nicht auf Unterlassung, und/oder Kunden der Widerklägerin aus diesen Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise Schutzrechten zu verwarnen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Klägerin nicht berechtigt ist, die Beklagte zu 1) und/oder deren Kunden aus den Schutzrechtsanmeldungen und erteilten Schutzrechten, die auf der Priorität der europäischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 (gegebenenfalls über die weitere PCT-Anmeldung mit der internationalen Veröffentlichungsnummer WO 2004/099XXX A1) beruhen, gerichtlich in Anspruch zu nehmen, und zwar insbesondere nicht auf Unterlassung, und/oder Kunden der Widerklägerin aus diesen Schutzrechtsanmeldungen beziehungsweise Schutzrechten zu verwarnen;

III. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 10.812,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Im Wege der Widerwiderklage beantragt die Klägerin,

5. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es zu unterlassen, an Arbeitnehmererfinder der Klägerin – hilfsweise: während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses – mit dem Zweck des Informationsaustausches über die Rechtsinhaberschaft an Schutzrechten der Klägerin – hilfsweise: über Einzelheiten der Inanspruchnahme von Diensterfindungen, die bei der Klägerin gemacht wurden – heranzutreten, ohne dass zuvor der Arbeitnehmererfinder mit demselben Zweck in Bezug auf die betreffende Erfindung zuvor an die Beklagte herangetreten war;

6. der Beklagten zu 1) für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, anzudrohen;

7. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 5. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Widerwiderklage abzuweisen.

Im Wege der Dritt-Widerwiderklage beantragt die Klägerin,

2.1 den Beklagten zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, Dritten den Erwerb von Rechten an der in der europäischen Patentanmeldung 03 010 385.5 offenbarten Erfindung in Aussicht zu stellen, insbesondere Angebotserklärungen über eine Übertragung solcher Rechte abzugeben;

2.2. dem Beklagten zu 2) für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 2.1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren anzudrohen;

2.3 festzustellen, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 2.1. genannten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Dritt-Widerwiderklage abzuweisen.

Zur Widerklage trägt die Beklagte zu 1) vor, die Klägerin habe die Diensterfindung des Beklagten zu 2) nicht wirksam in Anspruch genommen. Die Frist zur Inanspruchnahme sei nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Haftetikett“ aufgestellten Grundsätzen durch die Anmeldung des Patents EP 1 475 XXX A1, spätestens aber mit der Benennung des Beklagten zu 2) als Miterfinder, äußerstenfalls sogar mit der Unterzeichnung des Assignments durch den Beklagten zu 2) in Gang gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Klägerin die Erfindung und jedenfalls der Beklagte zu 2), Herr C und Herr J als Miterfinder bekannt gewesen. Es komme nicht darauf an, ob die jeweiligen Erfinderbeiträge feststanden. Da die Klägerin die Erfindung nicht fristgerecht und damit nicht wirksam in Anspruch genommen habe, sei sie – die Beklagte zu 1) – infolge der Übertragungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 2) Mitinhaberin an der auf der Erfindung beruhenden Schutzrechtsfamilie. Der Beklagte zu 2) sei auch Miterfinder an der Diensterfindung gewesen. Dazu behauptet die Beklagte zu 1), Im Rahmen der Neuentwicklung des Kühlers habe der Beklagte zu 2) über 400 Versuchsreihen durchgeführt. Aufgrund der daraus gewonnenen Erkenntnisse habe er jeweils erste Überlegungen angestellt, Konstruktionsansätze entwickelt und Skizzen – insbesondere zu den Längsabdichtungen der Planken – angefertigt, die in Vorgaben für von Herrn C umzusetzende Konstruktionsänderungen gemündet seien. Die Ansprüche auf Einräumung einer Mitberechtigung ergäben sich aus der gegebenenfalls entsprechenden Anwendung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen, jedenfalls aber aus dem Delikts- oder Bereicherungsrecht, weil die Klägerin durch die Anmeldung – auch der ausländischen Schutzrechte – in die Rechtsstellung des Beklagten zu 2) beziehungsweise der Beklagten zu 1) eingegriffen habe.
Hinsichtlich der Feststellungswiderklage hat die Beklagte zu 2) vorgetragen, die Klägerin habe außergerichtlich eine Mitberechtigung des Beklagten zu 2) beziehungsweise der Beklagten zu 1) als dessen Rechtsnachfolger an den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen in Abrede gestellt. Daher drohe – jedenfalls bis zur Eintragung im Register – eine gegenwärtige Unsicherheit hinsichtlich ihrer Mitberechtigung an der Schutzrechtsfamilie.

Die Klägerin rügt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf für die Widerklage. Sie ist der Ansicht, die Inanspruchnahme der Diensterfindung am 14.11.2003 sei rechtzeitig erfolgt. Die Erfindermeldung vom 16.12.2002 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Sie behauptet, da die Erfindermeldung den bereits von Herrn D vorgeschlagenen F zum Gegenstand gehabt habe, sei Herrn I nicht klar gewesen, inwiefern der Beklagte zu 2) und Herr C an der Erfindung beteiligt gewesen seien und ob es sich um schöpferische Beiträge zu der Erfindung des Herrn D gehandelt habe. Auch aus der Notiz des Beklagten zu 2) vom 21.05.2003, mit der Herr J – unstreitig – überhaupt erstmals als Miterfinder benannt worden sei, habe Herr I keine weiteren Erkenntnisse gewinnen können. Die nachfolgende Erfinderbenennung sei auf Verdacht erfolgt und um der Aufforderung des Europäischen Patentamts nachzukommen. Daher habe Herr I den Beklagten zu 2), Herrn C und Herrn J mehrfach ohne Erfolg aufgefordert, zu den Erfinderbeiträgen Stellung zu beziehen. Erstmals mit dem Assignment hätten sich die Miterfinder gegenseitig als solche anerkannt. Bis heute sei unklar, worin der Beitrag des Beklagten zu 2) zur Erfindung liege.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe allenfalls eine konstruktive Mithilfe, nicht aber schöpferische Beiträge bei der Umsetzung des Walking-Floor-Prinzips geleistet. Die eigentliche Erfindung liege in den Vorteilen für die Wärmerückgewinnung und dem Fehlen von Förderorganen oberhalb des Schubrostes. Diese seien aber erst Gegenstand des EP 1 509 XXX B1. Insofern wäre nach den Grundsätzen der Entscheidung „Ladungsträgergenerator“ eine gesonderte Erfindermeldung nötig gewesen. Da diese fehle, habe sie – die Klägerin – die Erfindung fristgerecht in Anspruch genommen.
Darüber hinaus sei die Inanspruchnahme wirksam erfolgt, weil der Beklagte zu 2) falsche Angaben zu den Miterfindern gemacht und durch seine unzureichende Erfindermeldung die verzögerte Inanspruchnahme verschuldet habe. Die Klägerin behauptet, dem Beklagten zu 2) seien die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Erfindermeldung und eine wirksame, insbesondere fristgerechte Inanspruchnahmeerklärung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz durchaus bekannt.
Aufgrund dieser Kenntnis, so die Auffassung der Klägerin, habe der Beklagte zu 2) mit der Notiz vom 21.05.2003 und dem Assignment seinen Geschäftswillen zum Ausdruck gebracht, die Rechtsfolgen einer wirksamen Inanspruchnahme herbeizuführen. Er habe die Erfindung als „in Anspruch genommen“ behandelt wissen wollen. Jedenfalls habe es dem Wunsch des Beklagten zu 2) entsprochen, dass sie – die Klägerin – die Diensterfindung haben solle. Der in der Erklärung vom 07.04.2006 enthaltene Verzicht auf die Rechtsfolgen aus §§ 14, 16 ArbEG beinhalte den Willen, die Erfindung auf die Klägerin zu übertragen, zumindest aber auf Vindikationsansprüche zu verzichten.
Im Übrigen beruft sich die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Vindikationsansprüche auf den Ablauf der Vindikationsfrist, erhebt die Einrede der Verjährung, macht den Einwand der Verwirkung und ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

Zur Widerwiderklage trägt die Klägerin vor, sie bestreite, dass die Initiative für die Übertragung der Schutzrechte auf die Beklagte zu 1) vom Beklagten zu 2) ausgegangen sei. Vielmehr dürfte von Anfang an eine rechtliche Beratung „aus einem Guss“ erfolgt sein. Wie die Herangehensweise der Beklagten zu 1) ausgesehen habe, lasse sich anhand der Schreiben des Patentanwalts Dr. L an die Miterfinder C und D nachvollziehen. Das Herantreten der Beklagten zu 1) an den Beklagten zu 2) stelle eine unlautere Betriebsstörung und einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Die Beklagte zu 1) rügt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für die Widerwiderklage. Weiterhin trägt sie zur Widerwiderklage vor, der Kontakt zum Beklagten zu 2) sei zufällig während der Abnahme einer Zementanlage durch einen Kunden der Beklagten zu 1), der vom Beklagten zu 2) vertreten worden sei, zustande gekommen, was von der Klägerin mit Nichtwissen bestritten wird. Der Beklagte zu 2) sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihr – der Beklagten zu 1) – beschäftigt gewesen. Im Übrigen dürfe auch ein Arbeitnehmer über einen frei gewordenen Erfinderanteil frei verfügen. Sie – die Beklagte zu 1) – sei ihrerseits aus Gründen der Wahrnehmung berechtigter Interessen berechtigt gewesen, an den Beklagten zu 2) Heranzutreten.

Zur Drittwiderwiderklage vertritt die Klägerin die Ansicht, der Beklagte zu 2) habe, indem er der Beklagten zu 1) den Erwerb von Schutzrechten in Aussicht gestellt habe, behauptet, die Klägerin besäße die fraglichen Schutzrechte nicht. Dies erfülle den Tatbestand der Kreditgefährdung, stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar und verstoße zudem gegen seine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung. Die Wiederholungsgefahr werde dadurch begründet, dass der Beklagte zu 2), wenn sich die Wertlosigkeit der Schutzrechte herausstellen werde, diese anderweitig anbieten werde.

Der Beklagte zu 2) rügt das Fehlen der Zuständigkeit des Gerichts für die Drittwiderwiderklage. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei nicht anwendbar, weil er bei der Veräußerung seine Mitinhaberanteile nicht geschäftlich gehandelt habe. Zudem habe er nie eine den Kredit der Klägerin gefährdende Behauptung aufgestellt. Zudem sei er zur Veräußerung seiner Mitinhaberanteile berechtigt gewesen, weil die Klägerin die Diensterfindung nicht wirksam in Anspruch genommen habe.

Die Beklagte zu 1) hatte im Wege der Widerklage ursprünglich weiterhin beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Eintragung der Beklagten zu 1) als Mitinhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX U1 betreffend eine Anordnung bestehend aus einem Brennofen und einer diesem nachgeschalteten Vorrichtung zum Kühlen des gebrannten Schüttguts als Mitinhaberin zu bewilligen;

die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten zu 1) eine Mitberechtigung an der europäischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Fördern einer Schüttgutschicht auf einem Rost einzuräumen und die zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Europäischen Patentamt abzugeben; und

festzustellen, dass der Beklagten zu 1) ein Mitbenutzungsrecht an dem Schutzrecht DE 20 2004 020 XXX U1 zusteht;

Diese Widerklageanträge hat die Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A
Nachdem die Klägerin hinsichtlich der ursprünglichen Klageanträge zu 1 bis 4 den Verzicht auf die geltend gemachten Klageansprüche erklärt hat, war durch (Teil-) Verzichtsurteil zu entscheiden.

B
Der Widerklageantrag zu I. 1. ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Der Widerklageantrag zu I. 1. ist zulässig.

Die gemäß § 33 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für die mit dem Antrag zu I. 1. erhobene Widerklage sind erfüllt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage am 29.01.2010 bestand durch die rechtshängige Klage ein Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1). Die Klage und der Widerklageantrag zu I. 1. betreffen dieselbe Prozessart. Weiterhin steht der genannte Widerklageantrag jedenfalls mit den gegen den Klageanspruch vorgebrachten Verteidigungsmitteln im rechtlichen Zusammenhang. Ein solcher ist gegeben, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, beide also aus dem gleichen Rechtsverhältnis hervorgehen, ohne dass die völlige Identität des unmittelbaren Rechtsgrunds vorhanden sein muss. Ein rein tatsächlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht (Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: § 33 Rn 15 m.w.N.).

Die Beklagte zu 1) hat über den Widerklageantrag zu I. 1. hinaus ursprünglich auch die Bewilligung ihrer Eintragung als (Mit-)Inhaber des Klagegebrauchsmusters im Register verlangt (erster zurückgenommener ursprünglicher Widerklageantrag). Sie hat dazu vorgetragen, die Klägerin habe die dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung nicht wirksam gegenüber dem Beklagten zu 2) in Anspruch genommen und der Beklagte zu 2) habe seine Rechte an der frei gewordenen Erfindung der Beklagten zu 1) übertragen. Auf diesen Rechtsgrund stützt die Beklagte zu 1) auch den Widerklageantrag zu I. 1. Dieser Zusammenhang zwischen dem mittlerweile zurückgenommenen Widerklageantrag und dem Widerklageantrag zu I. 1. genügt entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) jedoch für sich noch nicht, um die Konnexität mit den ursprünglichen Klageanträgen zu 1. bis 4. im Sinne von § 33 Abs. 1 ZPO zu begründen, selbst wenn ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der auf die Umschreibung des Registers bezüglich des Klagegebrauchsmusters gerichtete ursprüngliche Widerklageantrag wiederum im rechtlichen Zusammenhang mit den auf das Klagegebrauchsmuster gestützten ursprünglichen Klageanträgen zu 1. bis 4. steht. Denn eine Widerklage ist kein Verteidigungsmittel, sondern Verteidigung beziehungsweise (Gegen-)Angriff an sich (Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl.: § 282 Rn 2).

Der den Widerklageanträgen zugrundeliegende Lebenssachverhalt begründet jedoch darüber hinaus ein Verteidigungsmittel, weil der an einer Erfindung Berechtigte im Verletzungsprozess den Einwand erheben kann, das Schutzrecht oder dessen Anmeldung sei ihm gegenüber unberechtigt erlangt (Benkard/Melullis, PatG 10. Aufl.: § 8 PatG Rn 15) oder er sei gar als (Mit-)Inhaber zur Benutzung berechtigt (Benkard/Scharen/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 9). Diesen Einwand der Vindikation beziehungsweise des (Mit-)Benutzungsrechts hat die Beklagte zu 1) mit Erhebung der Widerklage auch gegen die Klageansprüche geltend gemacht. Da der Widerklageantrag zu I. 1. auf demselben Rechtsgrund wie der Einwand der Vindikation beziehungsweise des (Mit-)Benutzungsrechts beruht, steht er mit ihm in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne von § 33 Abs. 1 ZPO.

Liegen die Voraussetzungen von § 33 ZPO wie hier vor, ist damit zugleich die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf begründet.

II.
Der Widerklageantrag zu I. 1. ist unbegründet.

1.
Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG analog i.V.m. § 398 BGB keinen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1 509 XXX B1 aus übergegangenem Recht.

Im vorliegenden Fall beruft sich die Beklagte zu 1) darauf, der Beklagte zu 2) habe ihr den geltend gemachten Anspruch mit Vereinbarung vom 18.09.2009 übertragen. Damit setzt der von der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin geltend gemachte Anspruch neben einer wirksamen Abtretung voraus, dass der Beklagte zu 2) selbst Inhaber eines Anspruchs gegen die Klägerin auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1 509 XXX B1 aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG analog war. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an einem europäischen Patent ergibt sich nicht unmittelbar aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG, weil die Vorschrift nur den Fall regelt, dass dem Berechtigten im Verhältnis zum Anmelder oder zum Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht. Die Regelung in Art. 2 § 5 Abs. 1 IntPatÜG ist jedoch auf die Einräumung einer Mitberechtigung an einer Patentanmeldung oder an einem erteilten Patent entsprechend anzuwenden (LG Düsseldorf, Entscheidungen der 4. Zivilkammer (Düsseldorfer Entscheidungen) 2000, 32, 42 – Müllbehältergreifvorrichtung). In entsprechender Anwendung der Vorschrift setzt ein Anspruch aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 2 IntPatÜG mit Blick auf S. 1 der Regelung voraus, dass der Beklagte zu 2) der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ (Mit-)Berechtigte ist und seine Erfindung zu einem europäischen Patent führte, deren Inhaberin – hier die Klägerin – insofern Nichtberechtigte an der Erfindung ist, als sie nicht allein zur Anmeldung berechtigt war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn im Zeitpunkt der Übertragungsvereinbarung zwischen den beiden Beklagten war der Beklagte zu 2) nicht der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ (Mit-)Berechtigte.

Grundsätzlich steht das Recht auf das europäische Patent gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 1 EPÜ dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Da der Beklagte zu 2) jedoch in dem Zeitraum, in dem die Erfindung entwickelt und die streitgegenständliche Patentanmeldung eingereicht wurde, als Arbeitnehmer der Klägerin tätig war, bestimmt sich gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 2 EPÜ das Recht auf das europäische Patent nach dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Da es sich dabei um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sind die Vorschriften des deutschen Rechts, insbesondere des Patentgesetzes und des Arbeitnehmererfindergesetzes, anwendbar.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) aufgrund schöpferischer Beiträge zu der in der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 niedergelegten Erfindung gemäß § 6 S. 1 und 2 PatG ursprünglich ein Recht auf das Patent, sprich: ein Recht an der Erfindung hatte und damit Miterfinder war, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn jedenfalls sind alle Rechte an der Diensterfindung gemäß § 7 Abs. 1 ArbEG durch die seitens der Klägerin am 14.11.2003 erklärte unbeschränkte Inanspruchnahme auf die Klägerin übergegangen.

Bei der Inanspruchnahmeerklärung, mit der alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergehen, handelt es sich um ein einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, deren Wirksamkeit gemäß §§ 6, 7 Abs. 1 ArbEG grundsätzlich voraussetzt, dass die Erklärung, die Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, in schriftlicher Form dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung (§ 5 Abs. 2 und 3 ArbEG) zugeht. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 14.11.2003 ausdrücklich, die vom Beklagten zu 2) und den Herren C, D und J entwickelte Erfindung für den Fall der Schutzfähigkeit uneingeschränkt in Anspruch zu nehmen (Anlage B 31). Die Inanspruchnahme ist wirksam. Die gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 ArbEG erforderliche Schriftform wurde gewahrt und die Erklärung ging dem Beklagten zu 2) am 14.11.2003 auch zu. Darüber hinaus erfolgte der Zugang der Inanspruchnahmeerklärung nicht außerhalb der Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG.

Die Frist für die Inanspruchnahme beginnt gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG spätestens mit dem Eingang der im Sinne von § 5 ArbEG ordnungsgemäßen Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer. Da es im vorliegenden Fall an einer Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 ArbEG fehlt und die Frist des § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG auch nicht durch die Einreichung der Patentanmeldung und die Erfinderbenennung seitens der Klägerin in Gang gesetzt wurde, bestand für die Klägerin überhaupt keine Frist im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG zur Erklärung der Inanspruchnahme der Erfindung.

a)
Bei dem vom Beklagten zu 2) und Herrn C am 16.12.2002 der Klägerin überreichten Schreiben (Anlage K 30) handelt es sich nicht um eine Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbEG. Davon gehen selbst die Beklagten nicht aus. Das Schreiben ist zwar als Erfindermeldung überschrieben, entbehrt aber der gemäß § 5 Abs. 1 ArbEG erforderlichen Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB, weil es weder vom Beklagten zu 2), noch von Herrn C unterschrieben ist. Dass die Klägerin auf die erforderliche Schriftform ausdrücklich oder konkludent verzichtet hätte, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegt keine Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbEG vor, wenn der Arbeitnehmer eine noch unfertige Erfindung mitteilt (Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 27 m.w.N.). Das ist hier der Fall, denn das als Erfindermeldung bezeichnete Schreiben vom 16.12.2002 skizziert stichpunktartig den Stand der Technik, die Problemstellung, die Aufgabe und die Idee des (nicht als solchen bezeichneten) Walking-Floor-Prinzips. Weiterhin werden Merkmale und Vorteile des Walking-Floor-Prinzips und Varianten der Idee beschrieben und Gestaltungszonen eines Kühlers aufgezählt. Erst die letzten drei Seiten der Mitteilung enthalten verschiedene Zeichnungen konstruktiver Lösungsansätze und deren stichpunktartige Erläuterung. Aus dieser losen Aufstellung von Konstruktionsansätzen war für die Klägerin jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) und Herr C mit dem Schreiben vom 16.12.2002 eine „fertige“ Erfindung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbEG melden wollten, zumal das Dokument ausdrücklich als „2. Entwurf“ bezeichnet ist, das noch in Bearbeitung ist.

b)
Ebenso wenig stellt das als „Erfindermeldung“ bezeichnete Schreiben vom 23.01.2003 (Anlage WWB 3) eine Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbEG dar. Abgesehen davon, dass die Klägerin bestritten hat, dieses Schreiben jemals erhalten zu haben, fehlt es auch diesem Schreiben an der erforderlichen Schriftform. Weitere Mitteilungen des Beklagten zu 2) an die Klägerin, die als Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbEG qualifiziert werden könnten, bestehen nicht.

c)
Die Frist aus § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG begann auch nicht mit der Anmeldung des europäischen Patents EP 1 475 XXX A1 und der Benennung der vier Miterfinder – sei es gegenüber den Patentanwälten der Klägerin am 21.05.2003 oder gegenüber dem Europäischen Patentamt am 04.07.2003 – zu laufen.

In der Rechtsprechung und Teilen der Literatur ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber eine Berufung auf das Fehlen einer Erfindungsmeldung im Sinne von § 5 ArbEG nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (nach anderer Ansicht aufgrund teleologischer Reduktion von § 5 ArbEG) verwehrt ist, wenn in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert ist, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen. Denn dann steht ohne weiteres fest, dass es einer entsprechenden Meldung in der nach § 5 ArbEG vorgeschriebenen Form nicht mehr bedarf, und es wäre eine vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte treuwidrige Förmelei, wenn der Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm im Falle einer Diensterfindung zu treffenden Entscheidungen gleichwohl auf der Einhaltung von § 5 ArbnErfG bestehen könnte (BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f – Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 – Reißverschluss; Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f; Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 39).

Regelmäßig – so auch in den genannten Entscheidungen – wird daher für ein In-Gang-Setzen der Inanspruchnahmefrist als ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der von seinen Arbeitnehmern entwickelten Lehre zum technischen Handeln anmeldet und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt. Denn damit habe der Arbeitgeber zu erkennen gegeben, dass er auch aus seiner Sicht über die maßgeblichen Umstände, insbesondere über die Bedeutung der Erfindung und ihre Erfinder informiert gewesen sei, so dass er jedenfalls in der Lage und es ihm zuzumuten gewesen sei, die Diensterfindung sobald wie möglich in Anspruch zu nehmen (BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett; OLG Düsseldorf Mitt. 2004, 418, 421 f – Hub-Kipp-Vorrichtung; LG Düsseldorf Mitt. 2000, 363, 365 – Reißverschluss).

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich jedoch nicht um einen formalen Automatismus, dass mangels einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung jedenfalls mit Einreichung einer Patentanmeldung und der entsprechenden Erfinderbenennung nunmehr die viermonatige Inanspruchnahmefrist des § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG zu laufen beginne. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorstehenden Grundsätzen um eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 ArbEG handelt, nach der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine von ihm gemachte Diensterfindung schriftlich zu melden, als Erfindungsmeldung kenntlich zu machen und in der Meldung die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben hat. Diese Pflicht des Arbeitnehmers dient nicht nur der allgemeinen Unterrichtung des Arbeitgebers über etwaige Entwicklungstätigkeit seiner Arbeitnehmer. Sie soll sicherstellen, dass dem Arbeitgeber die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ArbEG gemachten Erfindungen seiner Arbeitnehmer und die insoweit maßgeblichen Umstände so bekannt werden, dass er den Erfindungscharakter erkennen kann und in der Lage ist, sachgerecht über eine Inanspruchnahme oder Freigabe allen etwaigen Miterfindern gegenüber, über den der gemachten Erfindung gerecht werdenden Inhalt einer Schutzrechtsanmeldung und über die Festsetzung einer Vergütung allen Miterfindern gegenüber zu entscheiden. Zu diesen Zwecken müssen das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten vermittelt werden, die der oder die Erfinder auf Grund ihrer schöpferischen Tätigkeit haben, weil in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Erkenntnisse dem Arbeitgeber ohne entsprechende Meldung gleichermaßen zur Verfügung stehen (BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett). Damit also eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung als entbehrlich angesehen werden kann, muss – wie bereits ausgeführt – in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett). Daran fehlt es im hier vorliegenden Fall, obwohl die Klägerin am 08.05.2003 die Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 beim Europäischen Patentamt einreichte und am 21.05.2003 den Beklagten zu 2) und die Herren C, J und D als Erfinder gegenüber ihren Patentanwälten benannte.

aa)
Der Beklagten zu 1) ist zuzugeben, dass für die Frage der Entbehrlichkeit der Frist aus § 6 Abs. 2 S. 2 ArbEG auf die Einreichung der Patentanmeldung EP 1 475 XXX am 08.05.2003 und die nachfolgende Erfinderbenennung gegenüber den Patentanwälten der Klägerin am 21.05.2003 abzustellen ist, auch wenn mit dem Widerklageantrag zu I. 1. die Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1 509 XXX B1 verlangt wird. Denn das streitgegenständliche Patent geht auf die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der Herren C, J und D zurück, wie sie bereits in der EP 1 475 XXX A1 ihren inhaltlichen Ausdruck gefunden hat. Dem streitgegenständlichen Patent liegt dieselbe Erfindung zugrunde wie der europäischen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1, da es deren Priorität vom 08.05.2003 in Anspruch nimmt. Entsprechend hat die Beklagte zu 1) vorgetragen, der Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 habe sich seit ihrer Einreichung am 08.05.2003 nicht mehr geändert und auch für das streitgegenständliche Patent habe die Klägerin auf den ursprünglichen, unverändert gebliebenen Offenbarungsgehalt der EP 1 475 XXX A1 zurückgegriffen. Dass nach der Anmeldung der EP 1 475 XXX A1 noch weitere schöpferische Beiträge oder Erfindungsleistungen erbracht wurden, die in das streitgegenständliche Patent EP 1 509 XXX B1 einflossen, ist nicht vorgetragen.

bb)
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin am 21.05.2003 bekannt war, wie die Erfindung im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 ArbEG zustandegekommen ist, so dass ihr nicht auch zugemutet werden konnte, die Erfindung gegenüber dem Beklagten in Anspruch zu nehmen, weil nicht absehbar war, in welcher Höhe den einzelnen Miterfindern eine Erfindervergütung zu zahlen war.

Mit dem Begriff „Zustandekommen“ wird der Weg von der gestellten Aufgabe bis zur Lösung, also die Vorgänge, die kausal für die Entwicklung der Problemlösung waren, gekennzeichnet. Eine Erfindungsmeldung die keine klaren Angaben über das Zustandekommen enthält ist nicht ordnungsgemäß, da diese Angaben in einer ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 zwingend anzugeben sind (Muss-Regelung). Mit diesem Erfordernis soll der Arbeitgeber in die Lage versetzt werden, eine Diensterfindung von einer freien Erfindung abzugrenzen und auch die Erfinder- beziehungsweise Miterfindereigenschaft und den Anteilsfaktor zu bestimmen (Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 72). Das Zustandekommen der Erfindung wird typischerweise durch die in § 5 Abs. 2 S. 3 ArbEG aufgeführten Merkmale charakterisiert. Auch wenn es sich dabei lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, stehen die Angaben zu dienstlich erteilten Weisungen oder Richtlinien, den benutzten Erfahrungen und Arbeiten des Betriebes, den Mitarbeitern und der Art und dem Umfang ihrer Mitarbeit und zum eigenen Anteil an der Erfindung nicht im Ermessen des Arbeitnehmers (BGH GRUR 2003, 702, 703 – Gehäusekonstruktion unter Berufung auf Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 73). Zwar hat der Gesetzgeber die in Satz 3 genannten Kriterien nicht als zwingende (Muss-)Vorschrift entsprechend § 5 Abs. 2 S. 1 ArbEG geregelt. Da aber der Arbeitgeber nach Meldung der Diensterfindung gemäß § 6 ArbEG über die Inanspruchnahme entscheiden muss, müssen die Angaben des Arbeitnehmers so gestaltet sein, dass der Arbeitgeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Die Entschließung des Arbeitgebers hängt zum einen davon ab, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt. Sie wird aber auch von der Überlegung beeinflusst, in welchem Umfang der Arbeitgeber später Erfindervergütung zahlen muss (BGH GRUR 2003, 702, 703 – Gehäusekonstruktion; vgl. auch BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett). Die Höhe der Vergütung hängt wiederum unter anderem von der Frage ab, ob und wie viele Miterfinder beteiligt waren (BGH GRUR 2003, 702, 703 – Gehäusekonstruktion), aber auch von der Art und vom Umfang ihrer Beiträge zur gemeldeten Erfindung, da jeder einzelne Miterfinder einen eigenen, selbstständigen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber hat, der bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung entsteht, und die Vergütung gegenüber jedem einzelnen Miterfinder gemäß § 12 ArbEG festzustellen beziehungsweise festzusetzen ist.

Am 21.05.2003 waren der Klägerin zumindest der Beklagte zu 2) und die Herren C, J und D als Miterfinder der als EP 1 475 XXX A1 angemeldeten Erfindung bekannt. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt jedenfalls vom Beklagten zu 2) und den Herren C und J wusste, welchen Beitrag sie zu der gemeinsamen Erfindung geleistet hatten. Aufgrund des Verbesserungsvorschlages des Herrn D vom 02.08.1999 war der Klägerin bekannt, dass Herr D zu der Erfindung den Grundgedanken beigetragen hatte, das Walking-Floor-Prinzip auf das Kühlertransportsystem zu übertragen. Zugunsten der Beklagten zu 1) kann daraus allenfalls noch gefolgert werden, dass der Beklagten bekannt war, dass der Beklagte zu 2) und die Herren C und J die konstruktive Durcharbeitung der von D eingebrachten Idee leisteten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin auch Kenntnis davon hatte, welcher Beitrag an der konstruktiven Durcharbeitung im Einzelnen auf den Beklagten zu 2), Herrn C oder Herrn J entfiel. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der konstruktiven Durcharbeitung der Idee des Herrn D, das Walking-Floor-Prinzip auf ein Kühlertransportsystem zu übertragen, nicht um die Lösung eines einzelnen technischen Details ging. Vielmehr war – wie auch die Patentanwälte der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2004 zu den Erfinderanteilen ausführten (Anlage B 44a) – eine Vielzahl technischer Probleme zu lösen. Diese Lösungen kommen in den Unteransprüchen und den zahlreichen Ausführungsbeispielen der Patentanmeldung zum Ausdruck, die sich mit der Geschwindigkeitsbeeinflussung, der Längsdichtung, dem Aufgabeabschnitt und den Rostmulden beschäftigen. Dabei enthalten einzelne dieser Komplexe wiederum Lösungen zu verschiedenen weiteren technischen Problemen. Dass der Klägerin bekannt war, welche einzelnen Beiträge die jeweiligen Miterfinder zu diesem Komplex an konstruktiven Lösungen leisteten, ist vor dem Hintergrund nicht ersichtlich.

Die Beklagte zu 1) hat unter Verweis auf die Ausführungen von Herrn C in seinem Schreiben vom 07.11.2004 (Anlage K 33) dargelegt, dem Beklagten zu 2) sei zusammen mit Herrn C der Auftrag erteilt worden, das Engineering für einen nach dem Walking-Floor-Prinzip arbeitenden Kühler zu entwickeln. Dabei habe Herr C als Verantwortlicher für die Konstruktion die technischen Detaillösungen entwickelt und festgelegt, während der Beklagte zu 2) als Verantwortlicher der Verfahrenstechnik die verfahrenstechnischen Versuche zur Optimierung der Bewegungsabläufe der einzelnen Schubböden zueinander und die verfahrenstechnischen Berechnungen durchführte und entsprechende Festlegungen getroffen habe. Das Schreiben des Herrn C vom 07.11.2004 vermag eine Kenntnis der Klägerin vom Zustandekommen der Erfindung im Zeitpunkt der Patentanmeldung und Erfinderbenennung jedoch nicht zu belegen, da es von einem späteren Zeitpunkt datiert, der sogar noch nach der Inanspruchnahmeerklärung der Klägerin vom 14.11.2003 liegt. Aber selbst wenn der Klägerin diese Umstände bekannt waren, ergibt sich nichts anderes, weil allein aus der Aufgabenstellung des Beklagten zu 2) und des Herrn C nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang die Erfindung auf die Leistung des einen oder des anderen zurückgeht. Daher ist es auch unerheblich, wenn der Klägerin bekannt war, dass allein der Beklagte zu 2) den Patentanwälten der Klägerin zwecks Anfertigung der schließlich zur EP 1 475 XXX A1 führenden Patentanmeldung zuarbeitete. Gleiches gilt für das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 21.03.2003 an die Patentanwälte der Klägerin, der Anmerkungen zum Entwurf der Patentanmeldung vom 06.02.2003 enthielt. Denn dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, welche Beiträge vom Beklagten zu 2) selbst und welche von anderen Mitarbeitern stammen.

Die Beklagte zu 1) hat weiterhin vorgetragen, der Beklagte zu 2) habe jeweils aufgrund der aus den durchgeführten Versuchen gewonnenen Erkenntnisse erste Überlegungen für Konstruktionsänderungen angestellt und Skizzen zu den Längsabdichtungen erstellt, die schließlich in Vorgaben für konkrete Konstruktionsänderungen mündeten, die Herr C umgesetzt habe. Abgesehen davon, dass nicht vorgetragen ist, dass der Klägerin diese Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Patentanmeldung und Erfinderbenennung bekannt waren, lässt sich daraus auch für den Umfang der Beiträge der einzelnen Miterfinder zum Zustandekommen der Erfindung gerade mit Blick auf den Umfang der konstruktiven Lösungen nichts herleiten.

Gleiches gilt für das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 21.05.2003, in dem er zum Verbesserungsvorschlag von Herrn D und zu den Erfinderanteilen Stellung nimmt. Der Beklagte zu 2) äußert die Ansicht, der Patentanspruch 1 der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1, der auf den Verbesserungsvorschlag von Herrn D zurückgehe, könne nur im Zusammenhang mit den weiteren Patentansprüchen 2 bis 25 (diese haben mit Ausnahme der Ansprüche 2 und 8 die Ergebnisse der konstruktiven Durcharbeitung zum Gegenstand) aufrecht erhalten werden. Nach Rücksprache mit Herrn I sollte die Erfindung daher wie folgt aufgeteilt werden: 65 % für den Beklagten zu 2), 25 % für Herrn C und jeweils 5 % für die Herren J und D. Wenn sich diesem Schreiben überhaupt etwas zu den einzelnen Beiträgen der vier Personen zum Zustandekommen der Erfindung entnehmen lässt, dann dass Herr D mit seinem Verbesserungsvorschlag anregte, die Walking-Floor-Technik für den Rostkühler einzusetzen. Die Angabe der Prozentsätze gibt hingegen lediglich das Ergebnis einer Gewichtung der einzelnen Beiträge zu der Erfindung wieder, ohne dass ersichtlich ist, dass der Klägerin die Einzelbeiträge der Miterfinder – mit Ausnahme des Herrn D – bekannt waren. Da der Inhalt des dem Vorschlags des Beklagten zu 2) vorangehenden Gesprächs mit Herrn I nicht bekannt ist, kann auch aus dem Hinweis „nach Rücksprache mit Herrn I“ im Schreiben vom 21.05.2003 nicht auf die Kenntnis der Klägerin von den Beiträgen zum Zustandekommen der Erfindung geschlossen werden.

Ein Hinweis darauf, dass die Klägerin tatsächlich nicht wusste, welche schöpferischen Anteile der Beklagte zu 2), Herr C und Herr J an der Erfindung hatten, ergibt sich aus der Inanspruchnahmeerklärung der Klägerin vom 14.11.2003 (Anlage B 31). In diesem Schreiben bat Herr I um eine nachträgliche Erfindungsmeldung, um die nach dem jeweiligen Anteil an der Erfindung zu zahlende hausinterne Anerkennungsprämie bemessen zu können. Der technische Inhalt, so Herr I, sei aus dem Text der Patentanmeldung bekannt. Wichtig sei noch die prozentuale Verteilung. Unter anderem schlug Herr I vor, für die einzelnen Ansprüche der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 denjenigen zu bestimmen, von dem hauptsächlich die Idee stamme, und dann die Prozentpunkte zu addieren. Aus alledem ergibt sich, dass der Klägerin selbst eine Bemessung der Erfinderanteile nicht möglich war, weil ihr eben nicht bekannt war, welche Beiträge jeder einzelne – mit Ausnahme von Herrn D, der bereits in die Tabelle eingetragen war – zu der Erfindung geleistet hatte.

Letztlich hat die Beklagte zu 1) konkrete Beiträge des Beklagten zu 2) zum Zustandekommen der Erfindung nicht vorgetragen. Auf dieser Grundlage ist es auch der Kammer nicht möglich festzustellen, inwiefern der Klägerin eine Beteiligung des Beklagten zu 2) an der Diensterfindung bekannt war. Der Vortrag der Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung, es habe sich um ein Erfinderkonglomerat gehandelt, deren schöpferische Beiträge aus der alltäglichen Arbeit entstanden seien und nicht mehr auseinanderdividiert werden könnten, steht im Widerspruch zur Aufgabenverteilung zwischen dem Beklagten zu 2), Herrn C und Herrn J und der Darstellung von Herrn C in seiner Stellungnahme vom 07.11.2004 (Anlage K 33). Die Beklagte zu 1) hat nicht erklärt, warum beispielsweise die Gestaltung des Aufgabeendes des Schubrostes Herrn J zugerechnet werden kann, im Übrigen aber eine Zuordnung der schöpferischen Beiträge nicht möglich sein soll. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Klägerin jedenfalls diese Form des Zustandekommens der Erfindung bekannt gewesen sei.

cc)
Aber selbst wenn die Klägerin im Zeitpunkt der Benennung der vier Miterfinder am 21.05.2003 wusste, welche Beiträge zum Zustandekommen der Erfindung jede einzelne Person geleistet hatte, wurde die Frist zu diesem Zeitpunkt nicht in Gang gesetzt, weil die Umstände, die zum Zustandekommen der Erfindung führten, nicht in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert waren. Es genügt nämlich nicht, dass der Arbeitgeber überhaupt das Wissen um die mit der (unterbliebenen) Erfindungsmeldung mitzuteilenden Umstände hat. Vielmehr muss in einer der ordnungsgemäßen Meldung vergleichbaren anderweitigen Form dokumentiert sein, dass der Arbeitgeber das Wissen und die Erkenntnismöglichkeiten hat, die ihm nach § 5 ArbEG vermittelt werden müssen (BGH GRUR 2006, 754, 757 – Haftetikett; vgl. auch Fricke/Meier-Beck: Der Übergang der Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber, Mitt. 2000, 199, 201 f). An einer solchen vergleichbaren Form fehlt es hier.

Eine Dokumentation der Umstände in vergleichbarer Form ist auch nicht entbehrlich. Denn das in § 5 Abs. 1 ArbEG normierte Erfordernis der Schriftform für die Erfindungsmeldung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie der Vermeidung von Streitigkeiten, so dass an das Formerfordernis grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (Bartenbach/Volz, ArbEG 4. Aufl.: § 5 Rn 33 m.w.N.). Das Schriftformerfordernis wäre daher völlig obsolet, wollte man das bloße Wissen um die mit der Erfindungsmeldung mitzuteilenden Umstände unabhängig von jeder textlichen Dokumentation ausreichen lassen. Tatsächlich trat genau der Fall ein, der durch das Schriftformerfordernis vermieden werden sollte. Es kam zu Streitigkeiten über die Erfindungsanteile, so dass die Klägerin mit der Inanspruchnahmeerklärung vom 14.11.2003 um eine nachträgliche Erfindungsmeldung und Angabe der Erfinderbeiträge bat, um die Arbeitnehmererfindervergütung feststellen oder gar festsetzen zu können. Hatte der Beklagte zu 2) noch einen Anteil von 65 % für sich, 25 % für Herrn C und 5 % für die Herren J und D vorgeschlagen, akzeptierte Herr C im Schreiben vom 17.06.2004 widerwillig einen Anteil von 50 % für Herrn D und von jeweils 24 % für ihn und den Beklagten zu 2). Herr J sollte 2 % erhalten. Letztlich berechnete die Klägerin die Vergütung jedoch nach einem Anteil von 50 % für Herrn D, 25 % für den Beklagten zu 2), 20 für Herrn C und 5 % für Herrn J. Damit war Herr C nicht einverstanden, der mit Schreiben vom 07.11.2004 das Zustandekommen der Erfindung aus seiner Sicht schilderte und zu dem Ergebnis kam, die gesamte Erfindung gehe ausschließlich auf ihn und den Beklagten zu 2) zurück.

Die vorstehend aufgeführten Umstände zeigen, dass auch im vorliegenden Fall die Forderung nach einer den Anforderungen von § 5 ArbEG gerecht werdende Erfindungsmeldung durch die Klägerin keine treuwidrige Förmelei gewesen wäre, sondern ihre Rechtfertigung in der Dokumentation des Zustandekommens der Erfindung zwecks Bewertung der Erfinderanteile und Bemessung der zu zahlenden Erfindervergütung findet. Dass die Klägerin die Inanspruchnahme der Diensterfindung ungeachtet der fehlenden ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung und in Unkenntnis der einzelnen Erfinderbeiträge erklärte, steht dazu nicht im Widerspruch. Denn dem Arbeitgeber ist es unbenommen, die Diensterfindung auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung nicht erfolgte und die Inanspruchnahmefrist nicht in Gang gesetzt wurde.

2.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1 509 XXX B1 ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB jeweils i.V.m. § 398 BGB aus übergegangenem Recht. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Anmeldung des streitgegenständlichen Patents EP 1 509 XXX B1 am 05.04.2004 allein Berechtigte an der Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der Herren C, J und D, da sie zuvor wirksam die Inanspruchnahme der Diensterfindung am 14.11.2003 erklärt hatte.

C
Der Widerklageantrag zu I. 2. ist zulässig, aber unbegründet.

I.
Für die Zulässigkeit des Widerklageantrags zu I. 2. wird auf die Ausführungen zur Zulässigkeit des Widerklageantrags zu I. 1. Bezug genommen. Hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist lediglich zu ergänzen, dass sich diese, selbst wenn man der Auffassung sein sollte, dass die Regelungen über die internationale Zuständigkeit im Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll) die Anwendbarkeit von § 33 ZPO für die Begründung der internationalen Zuständigkeit ausschließen, jedenfalls aus Art. 2 des Anerkennungsprotokolls ergibt. Demnach ist der Anmelder, der seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Vertragsstaat hat, vorbehaltlich der Art. 4 und 5 des Anerkennungsprotokolls vor den Gerichten dieses Vertragsstaats zu verklagen. Da die Klägerin ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Voraussetzungen von Art. 4 und 5 des Anerkennungsprotokolls nicht vorliegen (es handelt sich weder um einen Rechtsstreit zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber, noch wurde eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen), ist das Landgericht Düsseldorf international zuständig.

II.
Der Widerklageantrag zu I. 2. ist unbegründet.

Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an der europäischen Patentanmeldung EP 1 939 XXX A2. Dieser Anspruch ergibt sich weder aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG analog, noch aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB jeweils i.V.m. § 398 BGB.

Die Beklagte zu 1) hat zur Begründung des Widerklageantrags zu I. 4. lediglich ausgeführt, der Beklagte zu 2) sei Miterfinder der dieser Anmeldung zugrunde liegenden Erfindung. Die Klägerin habe den Erfindungsanteil des Beklagten zu 2) nicht wirksam in Anspruch genommen und es habe auch keine vertragliche Überleitung auf die Klägerin stattgefunden. Mangels abweichenden Vortrags geht die Kammer davon aus, dass auch dieser Patentanmeldung die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der Herren C, J und D zugrundeliegt, wie sie in der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 ihren Niederschlag gefunden hat. Damit sind zur Begründung für die Erfolglosigkeit des Widerklageantrags zu I. 2. die Gründe für die Abweisung des Widerklageantrags zu I. 1. (Abschnitt B II.) einschränkungslos übertragbar.

D
Der Widerklageantrag zu I. 3. ist zulässig, aber unbegründet.

Nachdem die Beklagte zu 1) den Widerklageantrag zu I. 3. in der mündlichen Verhandlung weiter präzisiert hat, ist der Antrag hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an den im Widerklageantrag zu I. 3. genannten ausländischen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG analog, aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB oder aus dem jeweiligen nationalen Recht des Schutzrechtsstaates, jeweils i.V.m. § 398 BGB. Aufgrund der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der übrigen Miterfinder war die Klägerin als Arbeitgeber des Beklagten zu 2) gemäß § 14 ArbEG berechtigt, diese im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. Zur Begründung der Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Diensterfindung wird auf die Ausführungen im Abschnitt B II. verwiesen.

E
Der Widerklageantrag zu I. 4. ist zulässig, aber unbegründet.

Mit dem Widerklageantrag zu I. 4. verlangt die Beklagte zu 1) im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft darüber, inwieweit parallele ausländische Schutzrechte beziehungsweise Schutzrechtsanmeldungen zur Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 beziehungsweise WO 2004 099 XXX A1 bestehen, um dann auf der zweiten Stufe die Einräumung einer Mitberechtigung an diesen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zu verlangen.

Die Stufenklage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Beklagte zu 1) hat schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung an irgendwelchen ausländischen Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen. Solche Ansprüche ergeben sich nicht aus Art. 2 § 5 Abs. 1 S. 1 IntPatÜG analog, aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB oder aus dem jeweiligen nationalen Recht des Schutzrechtsstaates, jeweils i.V.m. § 398 BGB, weil die Klägerin aufgrund der unbeschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der übrigen Miterfinder gemäß § 14 ArbEG zur Anmeldung von Schutzrechten im Ausland berechtigt war. Zur Begründung gelten insofern die Ausführungen im Abschnitt B II., auf die Bezug genommen wird, in gleicher Weise.

F
Ob die Beklagte zu 1) das für die begehrte Feststellung eines Mitbenutzungsrechts an verschiedenen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO hat, kann dahinstehen, da der Widerklageantrag zu II. 1. in der Sache keinen Erfolg hat.

Die Beklagte zu 1) hat geltend gemacht, bis zur tatsächlichen Einräumung einer Mitberechtigung an den in den Widerklageanträgen zu I. 1. bis 3. genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen im Falle einer Verurteilung der Klägerin bedürfe sie – die Beklagte zu 1) – der Feststellung eines Mitbenutzungsrechts, damit die Klägerin potentielle Kunden nicht abmahnen oder gerichtliche Schritte androhen oder gegen potentielle Kunden einleiten könne. Der Beklagten zu 1) stehen die mit den Widerklageanträgen zu I. 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüche auf Einräumung einer Mitberechtigung jedoch nicht zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den Abschnitten B bis E Bezug genommen. Auch sonst kann die Beklagte zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Mitbenutzung an den im Widerklageantrag zu II. 1. genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen verlangen.

G
Der Widerklageantrag zu II. 2. ist unzulässig.

Der dem Widerklageantrag zu II. 2. – sowohl im Hauptantrag, als auch im Hilfsantrag – zugrunde liegende Klagegrund ist nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte zu 1) hat zur Begründung des Widerklageantrags zu II. 2. lediglich vorgetragen, die Klägerin habe im Hinblick auf die im Ausland bestehenden Schutzreche die Beklagte zu 1) abgemahnt beziehungsweise Kunden der Beklagten zu 1) im Ausland unter Hinweis auf ein dort bestehendes, streitgegenständliches Schutzrecht mit dem Bestreben angesprochen, die Auftragsvergabe beziehungsweise Auftragsführung zu verhindern, und habe dabei sogar Klage angedroht. Dies sei jedenfalls in den USA, in Russland und in Indien geschehen. Diesem Vortrag fehlt jegliche Individualisierung, so dass der Streitgegenstand in keiner Weise abgrenzbar ist. Die Beklagte zu 1) hat weder dargelegt, wann entsprechende Abmahnungen oder Klageandrohungen ausgesprochen wurden, gegenüber wem sie ausgesprochen wurden, bezüglich welcher Ausführungsformen sie ausgesprochen wurden oder welche Schutzrechte geltend gemacht wurden. Die Kammer verkennt nicht, dass gegebenenfalls nicht alle diese Umstände für die hinreichende Bestimmtheit des Klagegrundes erforderlich sind. Ohne irgendeine dieser Angaben lässt sich jedoch der Streitgegenstand nicht bestimmen.

II.
Auch der Hilfsantrag zum Widerklageantrag zu II. 2. ist unzulässig. Es gelten die gleichen Erwägungen wie zum Hauptantrag.

H
Der Widerklageantrag zu III. ist unbegründet.

Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 3.713,60 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB oder § 823 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte zu 1) keine Ansprüche auf Einräumung einer Mitberechtigung an den in den Widerklageanträgen zu I. 1. bis 3. genannten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen hat, befand sich die Klägerin mit der Einräumung dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen weder in Verzug, noch griff sie mit der Einreichung der zugehörigen Anmeldungen in die Erfinderrechte des Beklagten zu 2) beziehungsweise nach Abschluss der Übertragungsvereinbarung in die Rechte der Beklagten zu 1) an. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen in den Abschnitten B bis D verwiesen.

I
Die Widerwiderklageanträge zu 5. bis 7. sind zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Wider-Widerklageanträge zu 5. bis 7. sind zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über das Widerwiderklagebegehren zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 12, 17 ZPO beziehungsweise § 13 UWG i.V.m. der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 (nachfolgend: VO vom 13.01.1998), weil es sich bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 PatG handelt und die Beklagte zu 1) ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat. Auch wenn die Klägerin ihren Anspruch auf das UWG stützt, handelt es sich um eine Patentstreitsache, weil der Anspruch mit einer Erfindung – insbesondere mit der Zuordnung von Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz zur Klägerin beziehungsweise zur Beklagten zu 2) – eng verknüpft ist (vgl. Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 143 Rn 8 Nr. 17).

II.
Die Widerwiderklageanträge zu 5. bis 7. sind aber unbegründet.

1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) weder einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 UWG noch einen Schadensersatzanspruch aus §§ 3, 9 UWG. Es fehlt an einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Beklagten zu 1). Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Widerwiderklaganträge vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe mit dem Beklagten zu 2) so wie auch aus den an Herrn C und Herrn D gesandten Schreiben (Anlage K 43) ersichtlich Kontakt aufgenommen. In diesem Schreiben schreibt ein Patentanwalt Dr. L: „aus dem öffentlichen Register des DPMA haben wir erfahren, dass Sie eine Erfindung zu einem neuartigen Kühler gemacht haben. Wir würden gerne Kontakt mit Ihnen aufnehmen.“ Ein solches Schreiben stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine gezielte Behinderung des Mitbewerbers im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG dar. Unter einer Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eine Mitbewerbers zu verstehen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: § 4 Rn 10.6). Als gezielt ist eine Behinderung anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Usmtände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers gerichtet ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: § 4 Rn 10.7).

Nach diesen Grundsätzen kann in dem Verhalten der Beklagten zu 1) keine gezielte Behinderung der Klägerin gesehen werden. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit der Klägerin allein durch eine Kontaktaufnahme mit einem ihrer Arbeitnehmer mit dem Zweck des Informationsaustausches über die Rechtsinhaberschaft an Schutzrechten der Klägerin – so der Widerwiderklageantrag zu 5. – beeinträchtigt werden kann. Auch wenn diese Kontaktaufnahme dazu dient, sich über Einzelheiten der Inanspruchnahme von Diensterfindungen, die bei der Klägerin gemacht wurden – so der Hilfsantrag –, auszutauschen, kann darin allein noch kein unlauteres Verhalten gesehen werden. Es ist grundsätzlich zulässig, an Arbeitnehmer heranzutreten, um sich über Einzelheiten der Inanspruchnahme der von ihnen im Betrieb getätigten Diensterfindungen auszutauschen. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die damit verfolgten Zwecke oder die angewandten Mittel oder Methoden als unlauter anzusehen sind. Dazu fehlt aber jeglicher Vortrag. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme zum Beklagten zu 2) ergeht sich die Klägerin lediglich in Mutmaßungen. Darauf kann die Widerwiderklage nicht mit Erfolg gestützt werden. Nachdem aber die Beklagte zu 1) aufgrund der Gespräche mit dem Beklagten zu 2) davon ausgehen durfte, dass die Diensterfindung des Beklagten zu 2) und der übrigen Miterfinder frei geworden war, war sie nicht gehindert, auch an die übrigen Miterfinder heranzutreten, wie sie es dann bezüglich des Herrn D und des Herrn C tat.

Dass die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall mit dem Beklagten zu 2) in dem Glauben, die der EP 1 475 XXX A1 zugrundeliegende Diensterfindung sei frei geworden, eine Übertragungsvereinbarung schloss und anschließend versuchte, die entsprechenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu vindizieren, offenbart ebenfalls keine unlauteren Zwecke und lässt auch keine unlauteren Mittel oder Methoden erkennen. Das Wettbewerbsrecht darf nicht dazu dienen, die Übertragung einer frei gewordenen Diensterfindung zu verhindern, auch wenn ein Wettbewerber von dieser Übertragung profitiert. Dass die Beklagte zu 2) durch ihre Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 2) und den Herren C und D „zum Stellen höherer Ansprüche aufgehetzt habe“, ist nicht ersichtlich.

2.
Ob neben den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen überhaupt noch Ansprüche aus §§ 823 ff BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Betracht kommen können, kann dahinstehen, weil es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls an einem Eingriff in den Gewerbebetrieb fehlt.

J
Die Drittwiderwiderklage gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

I.
Die Drittwiderwiderklage ist zulässig. Auch wenn die Klägerin die Klageerweiterung als Drittwiderwiderklage bezeichnet, zwingt dies nicht zu einer Beurteilung der Zulässigkeit des „Drittwiderwiderklageantrags“ allein unter den Voraussetzungen von § 33 ZPO. Denn dasselbe Ziel, in diesem Verfahren gegen den Beklagten zu 2) das mit der Drittwiderwiderklage geltend gemachte Begehren durchzusetzen, wird aufgrund der prozessualen Position der Klägerin auch durch eine subjektive Klageerweiterung im Sinne von § 263 ZPO erreicht. Diese ist im vorliegenden Fall auch als sachdienlich und damit als zulässig anzusehen, weil sie im engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den Widerwiderklageanträgen zu 5. bis 7. steht.

Das Landgericht Düsseldorf, hier die Patentstreitkammern, ist für die Entscheidung über die Drittwiderklage berufen. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus §§ 32 ZPO beziehungsweise § 14 Abs. 2 UWG i.V.m. der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 (nachfolgend: VO vom 13.01.1998), weil es sich bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch um eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 PatG handelt und die unerlaubte Handlung jedenfalls nach der Behauptung der Klägerin auch in Nordrhein-Westfalen begangen wurde, indem der Beklagte zu 2) das Angebot auf Abschluss der Übertragungsvereinbarung an die Beklagte zu 1) in Köln sandte. Auch wenn die Klägerin ihren Anspruch auf das UWG stützt, handelt es sich um eine Patentstreitsache, weil der Anspruch mit einer Erfindung – insbesondere mit der Zuordnung von Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz zur Klägerin beziehungsweise zur Beklagten zu 2) – eng verknüpft ist (vgl. Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 143 Rn 8 Nr. 17).

II.
Die Drittwiderwiderklage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin stehen Unterlassung- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) aus §§ 3, 8, 9 UWG nicht zu, weil das Verhalten des Beklagten zu 2) keine geschäftliche Handlung darstellt. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Der Beklagte zu 2) handelte beim Abschluss der Übertragungsvereinbarung weder zugunsten eines eigenen noch eines fremden Unternehmens, sondern lediglich als Verbraucher im Eigeninteresse. Dass seine Vereinbarung gegebenenfalls der Beklagten zu 1) als seiner Vertragspartnerin Vorteile bringen konnte, ändert nichts daran, dass der Beklagte zu 2) mit der beabsichtigten Übertragung nur in seinem eigenen Interesse handelte. Erst recht handelte er nicht zugunsten seines neuen Arbeitgebers. Als geschäftliche Handlungen kann nicht jedes Verhalten qualifiziert werden, das in irgendeiner Weise für ein Unternehmen vorteilhaft ist.

Ansprüche aus § 823 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bestehen nicht. Es fehlt an einem Eingriff und an der Zielgerichtetheit eines etwaigen Eingriffs. Für einen Anspruch aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung ist schon nicht dargetan, welche konkrete Äußerung der Beklagte zu 2) getätigt haben soll.

Der Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus einer Verletzung von arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtungen (§ 10 des Arbeitsvertrages). Es ist nicht vorgetragen, welche Tatsachen der Beklagte zu 2) weitergegeben haben soll und warum es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen gehandelt haben soll.

K
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 4 ZPO. Soweit die Beklagte zu 1) die Widerklage zurückgenommen hat, war über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Denn durch die Löschung des Klagegebrauchsmusters und die Aufgabe der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 war der Anlass zur Einreichung der Widerklage in dieser Hinsicht vor der Rechtshängigkeit entfallen. Tatsächlich entfiel der Anlass zur Erhebung der Widerklage sogar schon vor deren Einreichung. Dies hätte der Beklagten zu 1) jedenfalls hinsichtlich der Aufgabe der Patentanmeldung EP 1 475 XXX A1 bekannt sein müssen. Aber auch hinsichtlich der Löschung des Klagegebrauchsmusters entspricht es der Billigkeit, der Beklagten zu 1) für den entsprechenden Widerklageantrag die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Haben nämlich die sachlichen Voraussetzungen für die Entstehung des Gebrauchsmusterschutzes bei der Eintragung nicht vorgelegen, so ist in Wahrheit ein Schutzrecht nie entstanden. Die Eintragung erweckt nur den Schein eines solchen (Benkard/Goebel, PatG 10. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 2). Die Entscheidung auf Löschung des Gebrauchsmusters erfolgt rückwirkend und beseitigt das eingetragene Schutzrecht von Anfang an (BGH GRUR 1963, 255, 257 – Kindernähmaschine; GRUR 1963, 519, 521 – Klebemax; GRUR 1979, 869 – Oberarmschwinge). Im Falle eines Vindikationsklage ist es daher nur billig, wenn derjenige die Kosten trägt, der ein von Anfang an nicht bestehendes Schutzrecht zu vindizieren versuchte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
L
Gesamtstreitwert:
bis zur Widerklagerücknahme am 10.03.2011: 5.030.000,00 EUR (die auf das Klagegebrauchsmuster bezogenen Widerklageanträge wirken sich gemäß §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend aus)
danach: 4.780.000,00 EUR

Einzelstreitwerte:
Klage: 1.500.000,00 EUR

Widerklage:
vor Widerklagerücknahme: 5.010.000,00 EUR
danach: 3.260.000,00 EUR
Widerwiderklage: 10.000.00 EUR
Drittwiderklage: 10.000.00 EUR