4a O 212/10 – Kontrollarmbänder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1739

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Oktober 2011, Az. 4a O 212/10

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.626,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 790,00 EUR seit dem 22.06.2010, aus weiteren 668,77 EUR seit dem 23.11.2010 und aus weiteren 168,20 EUR seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 813,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 395,00 EUR seit dem 22.06.2010, aus weiteren 334,39 EUR seit dem 23.11.2010 und aus weiteren 84,11 EUR seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 813,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 395,00 EUR seit dem 22.06.2010, aus weiteren 334,39 EUR seit dem 23.11.2010 und aus weiteren 84,11 EUR seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 20 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Beklagte zu 1) 40 % und die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 20 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, gegen die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten beziehungsweise der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Klägerin (hinsichtlich der Vollstreckung gegen die Beklagten zu 2) und 3)) vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 008 XXX U1, das einen Verschluss zur nicht lösbaren Verbindung zweier Enden eines Bandes zum Gegenstand hat. Diese Verschlüsse werden üblicherweise für Kontrollarmbänder oder Wristbands verwendet, die am Handgelenk getragen werden, um die Berechtigung von Personen während einer Großveranstaltung oder in bestimmten Räumlichkeiten wie Hotels dokumentieren und kontrollieren zu können.

Anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2010 bemühten sich beide Parteien, über die A AG (Zürich/Schweiz), einem von der B beauftragten Unternehmen, die B mit Kontrollarmbändern beziehungsweise Wristbands zu beliefern. Im Zuge der Verhandlungen der Beklagten zu 1), geführt durch die Beklagten zu 2) und 3), mit der A AG kam es zu Email-Verkehr mit Äußerungen der Beklagten, der die Klägerin veranlasste, die Beklagten abzumahnen (s.u.). Als die Verhandlungen zwischen der Beklagten zu 1) und der A AG scheiterten und erkennbar wurde, dass die Klägerin den Lieferauftrag erhalten sollte, kam es auch zu einer Kontaktaufnahme und nachfolgender Korrespondenz zwischen den Parteien. Unter anderem warf die Beklagte zu 1) der Klägerin eine Verletzung ihres Gebrauchsmusters vor.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2010 forderte die Klägerin daher die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 22.03.2010 auf, sich zur Unterlassung, Auskunft und Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich verschiedener Äußerungen zu verpflichten. Sie warf den Beklagten vor, in einem anwaltlichen Schreiben an einen Kunden der Klägerin folgende Äußerungen getätigt zu haben:

1. „Unsere Mandantin kann nachweisen, dass Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzen.“
2. „Danach beziehen Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzende Plagiate u.a. von der Firma C GmbH.“
3. „C GmbH benützt … vom Schutzumfang gedeckte Plagiate, wobei die äußere Erscheinung des Verschlusses fast identisch ist und der geschützte Funktionsmechanismus derselbe ist.“
4. „Wir weisen ebenfalls darauf hin, dass unsere Mandantin entsprechende durchsetzbare Auskunftsansprüche gegenüber jedem Dritten hat.“

Weiterhin erklärte die Klägerin in ihrem Abmahnschreiben, ihr läge Email-Korrespondenz der Beklagten mit ihrer – der Klägerin – Abnehmerin vor, in der sie behaupte:

5. die B riskiere, mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht zu werden (Email vom 17.02.2010)
6. sie werde die Presse entsprechend, d.h. über Produktpiraterie bei der B, in Kenntnis setzen (Email vom 17.02.2010)
7. der Abnehmer müsse befürchten, der Zwischenhändler, unsere Mandantin, sei wegen des chinesischen Zolls nicht in der Lage, die Ware zu liefern (Email vom 16.02.2010).

Die Klägerin äußerte in der Abmahnung ihre Ansicht, die Äußerungen stellten einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie einen groben Verstoß gegen zahlreiche wettbewerbsrechtliche Vorschriften dar. Sie warf den Beklagten zudem vor, sich in einer Email eines chinesischen Utility-Patents mit der Nummer 2009 20 17 8828 berühmt zu haben, ohne dass ein solches veröffentlicht worden sei. Der Abmahnung war eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit den beanstandeten Äußerungen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung einschließlich der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Da die Beklagten die geforderten Erklärungen nicht abgaben, nahm die Klägerin sie gerichtlich in Anspruch. Mit Urteil vom 27.05.2011 wurden die Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung verurteilt,

es zu unterlassen, gegenüber Dritten zu behaupten,
1. die Antragstellerin vertreibe Plagiate, indem sie behaupten, die Antragstellerin „benützt auch nicht ‚komplett andere‘ Verschlüsse als die Antragsgegner, sondern vom Schutzumfang gedeckte Plagiate“, und/oder
2. das äußere Erscheinungsbild des von der Antragstellerin vertriebenen Verschlusses sei fast identisch wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner, und/oder
3. der von der Antragstellerin vertriebene Funktionsmechanismus sei derselbe wie bei den geschützten Produkten der Antragsgegner, und/oder
4. es bestünden gemäß §§ 11, 12a, 24 GebrMG Unterlassungsansprüche in Bezug auf die Produkte der Antragstellerin und/oder durchsetzbare Auskunftsansprüche gegenüber jedem Dritten, und/oder
5. die Antragsgegner werden „auch die Presse entsprechend in Kenntnis setzen“, wenn dies auf die Äußerung bezogen ist, sie – die Antragsgegner – seien erstaunt, dass die B mit Produktpiraterie in Verbindung gebracht werden wolle.

Im Übrigen wurde der Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Urteils vom 27.05.2011 wird auf die beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 4a O 67/10) Bezug genommen.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten telefonisch mitgeteilt hatte, keine Berufung einlegen zu wollen, forderte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.06.2010 unter Fristsetzung bis zum 22.06.2010 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf, indem sie rechtsverbindlich erklären sollten, das Urteil vom 27.05.2010 als endgültige Entscheidung zu akzeptieren. Weiterhin sollten sich die Beklagten unter anderem verpflichten, als Teil des Schadensersatzes für die im Urteil vom 27.05.2010 genannten Handlungen auch die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 75.000,00 EUR nebst Kostenpauschale zu zahlen. Eine entsprechende Kostenrechnung über 1.580,00 EUR war beigefügt.

Die Beklagten antworteten mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2010, indem sie darauf hinwiesen, bereits telefonisch erklärt zu haben, keine Berufung gegen das Urteil vom 27.05.2010 einzulegen und die einstweilige Verfügung als endgültige Entscheidung akzeptieren zu wollen. Zudem erklärten sie sprachlich sinnentstellt, „auf das Recht des Widerspruchs zu der Erhebung der Hauptsacheklage nebst entsprechender Fristsetzung über die Einrede der Verjährung“ zu verzichten. Nachdem die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2010 erneut eine Abschlusserklärung unter Beifügung einer gleichlautenden Kostenrechnung gefordert hatte, gaben die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26.07.2010 die geforderte Abschlusserklärung ab. Die geforderten Rechtsanwaltskosten wurden von den Beklagten nicht erstattet, so dass die Klägerin diese mit Schreiben vom 06.08.2010 erneut einforderte.

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei aufgrund des Verfügungsverfahrens auch für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten zuständig. Die Kosten beruhten zudem auf einer deliktischen Handlung, die als Gebrauchsmustersache zu qualifizieren sei. Den Kosten der Abmahnung sei ein Gegenstandswert von 350.000,00 EUR zugrunde zu legen. Auszugehen sei von dem Gegenstandswert der einstweiligen Verfügung von 200.000,00 EUR. Der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens liege jedoch bei 250.000,00 EUR, der sich aufgrund der außergerichtlich ebenfalls geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auf 350.000,00 EUR erhöhe. Von den Kosten in Höhe von 3.147,80 EUR (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) hätten die Beklagten wie im Verfügungsverfahren 64 % und somit 2.014,58 EUR zu tragen. Die Verfahrensgebühr sei auf die Geschäftsgebühr nicht anzurechnen. Hinsichtlich der Kosten für die Forderung einer Abschlusserklärung sei ein Gegenstandswert von 300.000,00 EUR anzusetzen, weil mit den außergerichtlichen Schreiben Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht worden sei. Von den Gesamtkosten von 2.994,40 EUR (1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale) hätten die Beklagten wiederum 64 % und somit 1.916,42 EUR zu tragen. Die Klägerin behauptet, sie habe die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme bereits beglichen. Es sei aufgrund einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet worden. Die tatsächlich geleisteten Honorare von 8.792,55 EUR lägen höher als die sich nach dem RVG ergebenden Kosten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 3.931,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.014,58 EUR ab dem 23.03.2010 und aus weiteren 1.916,42 EUR ab dem 22.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen das Fehlen der internationalen, örtlichen und funktionellen Zuständigkeit. Die Abmahnkosten seien am Sitz der Beklagten geltend zu machen. Zudem handele es sich nicht um eine Patentstreitsache.
Weiterhin vertreten die Beklagten die Auffassung, die Kosten der Abmahnung seien unter Zugrundelegung des im Verfügungsverfahren gerichtlich festgesetzten Streitwerts von 100.000,00 EUR bezüglich der Beklagten zu 1) und je 50.000,00 EUR bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) gemäß dem Kostenausspruch der einstweiligen Verfügung zu quoteln. Ein Streitwert von 350.000,00 EUR sei nicht angemessen. Dieser könne den Abmahnkosten nicht zugrunde gelegt werden, weil diese nur die Unterlassung beträfen. Zudem sei die Klägerin an die ursprünglich in der Klageschrift genannten Gegenstandswerte gebunden.
Auskunftsansprüche seien nicht gegeben und auch nicht zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemacht worden. Darüber hinaus seien die außergerichtlich entstandenen Gebühren auf die von den Beklagten bezahlten und festgesetzten Kosten des Verfahrens zur Hälfte – das sei eine 0,65 Geschäftsgebühr – anzurechnen. Hilfsweise werde mit dem daraus resultierenden Überzahlungsbetrag aufgerechnet.
Hinsichtlich der Kosten für die Einforderung einer Abschlusserklärung vertreten die Beklagten die Auffassung, die Klägerin habe die geforderte Abschlusserklärung bereits mit dem Schreiben vom 16.07.2010 abgegeben. Das Vorgehen der Klägerin sei daher rechtsmissbräuchlich. Die Abschlusserklärung sei auch telefonisch mitgeteilt worden. Jedenfalls sei der Gegenstandswert niedriger anzusetzen, weil die Klägerin in der Kostennote vom 11.06.2010 und 06.08.2010 einen Gegenstandswert von 75.000,00 EUR angesetzt habe.
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin bereits die Kosten der Abmahnung gezahlt habe. Die Aufstellung der Zahlungseingänge sie nicht nachvollziehbar und lasse weder eine Zuordnung zu gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, noch eine Erstattung der geforderten Abmahnkosten erkennen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A
Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Düsseldorf ist das für die Entscheidung über das Klagebegehren international, örtlich und funktional zuständige Gericht.

Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Beklagten haben ihren (Wohn-) Sitz in Österreich und damit in einem Mitgliedsstaat, für den die EuGVVO anwendbar ist. Gegenstand des Rechtsstreits sind Forderungen aus einer unerlaubten Handlung. Denn die Klägerin macht Kosten für eine Abmahnung und eine Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung geltend, die nach dem Vortrag der Klägerin durch wettbewerbswidrige Äußerungen der Beklagten veranlasst waren und somit auch aus § 9 UWG oder § 823 BGB begründet sein könnten. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein (Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl.: Art. 5 EuGVVO Rn 26). Enthält ein Brief eine unerlaubte Handlung, ist Begehungsort sowohl der Ort der Absendung als auch der Ort der Empfangnahme (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl.: § 32 Rn 17; Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: § 14 UWG Rn 17). Ausweislich der beigezogenen Akte 4a O 67/10 zum einstweiligen Verfügungsverfahren wurde ein Teil der von der Klägerin mit der Abmahnung vom 15.03.2010 beanstandeten Äußerungen von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem Schreiben vom 05.03.2010 an die A AG, einer Kundin der Antragstellerin mit Sitz in der Schweiz, getätigt. Da die Prozessbevollmächtigten ihren Sitz in Düsseldorf haben und das Schreiben von Düsseldorf aus versandt wurde, ist das Landgericht Düsseldorf international und gemäß § 14 Abs. 2 UWG beziehungsweise § 32 ZPO auch örtlich zuständig. Soweit das Klagebegehren der Klägerin zusätzlich durch weitere Äußerungen veranlasst ist, die nicht Gegenstand des Schreibens vom 05.03.2010 waren, ist gleichwohl das Landgericht Düsseldorf zuständig, da eine Entscheidung über die geltend gemachten Kosten aufgrund der einzelnen Abmahnung beziehungsweise Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung nur einheitlich ergehen kann. Die Kammer ist schließlich für eine Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit das zuständige Rechtspflegeorgan und damit funktionell zuständig.

B
Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Abmahnung in der geltend gemachten Höhe teilweise (Abschnitt I.) und für das Abschlussschreiben in voller Höhe (Abschnitt II.) verlangen.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Ansprüche auf Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten für die Abmahnung vom 15.03.2010 in Höhe von 668,77 EUR (Beklagte zu 1)) beziehungsweise 334,39 EUR (jeweils Beklagte zu 2) und 3)) aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG beziehungsweise § 9 Abs. 1 UWG.

1.
Soweit die Klägerin ihren Kostenerstattungsanspruch auf den auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in der Abmahnung vom 15.03.2010 entfallenden Teil stützt, ergibt sich der Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist insoweit, dass die Abmahnung berechtigt war. Das war hier der Fall.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagten jedenfalls einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3 und 4 Nr. 8 und 10 UWG auf Unterlassung von drei in der Abmahnung vom 15.03.2010 aufgeführten Äußerungen der Beklagten, die im Tatbestand unter den Ziffern 3., 4. und 6. der Abmahnung wiedergegeben sind (nachfolgend kurz: Ziffer xy der Abmahnung). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig, weil diese drei Äußerungen Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren und zur Verurteilung der Beklagten mit Urteil vom 27.05.2010 führten. Ebenso ist hinsichtlich der Äußerungen unter Ziffer 5. und 7. der Abmahnung unstreitig, dass diese keine Unterlassungsansprüche begründeten, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insoweit abgewiesen wurde.

Die Äußerungen unter Ziffer 1. und 2. in der Abmahnung vom 15.03.2010 waren hingegen nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens. Gleichwohl stand der Klägerin ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Äußerung unter Ziffer 1. der Abmahnung aus § 4 Nr. 8 UWG zu. Bei der Aussage, „Unsere Mandantin kann nachweisen, dass Sie die Schutzrechte unserer Mandantin verletzen“ handelt es sich, jedenfalls was die Nachweisbarkeit angeht, um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist nicht erweislich wahr, weil die Beklagten ausweislich der beigezogenen Akte 4a O 67/10 kein Muster der vermeintlichen Verletzungsprodukte in Händen hielten und folglich eine Schutzrechtsverletzung nicht – wie zuvor in dem Schreiben behauptet – nachweisen konnten. Die Äußerung war auch geeignet, den Betrieb der Klägerin zu schädigen. Auch wenn die Klägerin nicht konkret genannt wurde, war spätestens aus der unter Ziffer 2. in der Abmahnung aufgeführten Äußerung klar, dass es sich um Produkte der Klägerin handelte, von deren Bezug die A AG durch die Behauptung, eine Schutzrechtsverletzung nachweisen zu können, abgehalten werden sollte. Anders verhält es sich hingegen mit der unter Ziffer 2. in der Abmahnung vom 15.03.2010 getätigten Äußerung, bei der es sich um ein Werturteil handelt, weil die Beklagten lediglich eine Rechtsauffassung äußerten, bei der Elemente des Wertens und der Stellungnahme im Vordergrund stehen. Der Tatbestand des § 4 Nr. 8 UWG wird daher nicht erfüllt. Es handelt sich aber auch nicht um eine die Wertschätzung der Klägerin herabsetzende Äußerung im Sinne von § 4 Nr. 7 UWG. Die Beklagten müssen die Möglichkeit haben, auf nach ihrer Ansicht vorhandene Schutzrechtsverletzungen im Rahmen einer Berechtigungsanfrage hinzuweisen. Soweit dies wie mit der konkreten Äußerung sachlich und im Rahmen des Erforderlichen geschieht, ist ein solches Werturteil nicht zu beanstanden. Da es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 05.03.2010 auch nicht um eine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich um eine Berechtigungsanfrage handelte, bestehen auch keine Ansprüche aus § 823 BGB.

Eine Abmahnung ist nicht schon dann berechtigt, wenn Unterlassungsansprüche bestehen. Sondern sie muss auch erforderlich sein, um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH GRUR 2010, 354 – Kräutertee). Das war bei der Abmahnung vom 15.03.2010 unstreitig der Fall.

2.
Soweit die Klägerin Kosten für die Abmahnung geltend macht, die durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen entstanden sein sollen, ergibt sich der Kostenerstattungsanspruch aus § 9 UWG. Die außergerichtlich entstandenen Kosten sind Teil des Schadens, der durch die jedenfalls fahrlässig getätigten Äußerungen der Beklagten, wie sie in Ziffer 1., 3., 4. und 6. der Abmahnung vom 15.03.2010 aufgeführt sind, entstanden sind. Die mit der Abmahnung geltend gemachten Auskunftsansprüche sind aus § 242, 259 BGB begründet. Sie stellen sich als Annex zu einem Schadensersatzanspruch dar, der durch die Auskunft vorbereitet werden sollte. Gemäß § 9 UWG sind die Beklagten der Klägerin als ihrer Mitbewerberin zum Ersatz der durch die Äußerungen entstandenen Schäden verpflichtet. Sie handelten jedenfalls fahrlässig, weil sie bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätten erkennen können, dass solche nicht erweislich wahren Äußerungen geeignet sind, das Unternehmen der Klägerin zu schädigen (§ 4 Nr. 8 UWG), beziehungsweise die Klägerin zu behindern (§ 4 Nr. 10 UWG). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass durch solche Äußerungen entsprechende Schäden entstanden, zum Beispiel weil der Klägerin Aufträge verloren gingen. Den Schadensersatzanspruch selbst machte die Klägerin mit der Abmahnung jedoch nicht geltend. Sie erklärte lediglich, die Beklagten seien zur Schadensersatzleistung verpflichtet (vgl. Anlage K 1, dort S. 4). Bestimmte Beträge wurden jedoch nicht gefordert. Ebenso wenig war eine Anerkennung der Schadensersatzpflicht Gegenstand der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Neben der Anerkennung einer Unterlassungs- und Auskunftsverpflichtung sollten die Beklagten lediglich die Kosten der Abmahnung übernehmen.

3.
Der Höhe nach kann die Klägerin Kosten in Höhe von 1.337,55 EUR von den Beklagten erstattet verlangen.

a)
Die Kammer hält dabei einen Gesamtstreitwert von 110.000,00 EUR für die Abmahnung für angemessen, soweit diese berechtigt war (Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen für vier zu beanstandende Äußerungen). Davon entfallen auf jeden für eine einzelne Äußerung geltend gemachten Unterlassungsanspruch 25.000,00 EUR und auf den jeweiligen Auskunftsanspruch 2.500,00 EUR, mithin für vier zu Recht beanstandete Äußerungen 110.000,00 EUR. Der abweichende Ansatz der Parteien, die Kosten als Quote von einem Gesamtstreitwert aller beanstandeten Aussagen zu ermitteln, geht fehl, weil Kosten nur verlangt werden können, soweit die Abmahnung erforderlich war. Entsprechend ist auch für den Streitwert nur von den Äußerungen auszugehen, bezüglich derer die Abmahnung berechtigt war.

Der Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach den Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren (vgl. § 23 RVG). Dies rechtfertigt für die Abmahnung, soweit mit ihr Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, einen Gegenstandswert von 25.000,00 EUR für jede einzelne beanstandete Äußerung. Dieser Wert entspricht dem Streitwert für jede einzelne angegriffene Äußerung im Verfügungsverfahren. Denn die Abmahnung ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall dem einstweiligen Verfügungsverfahren zuzurechnen (vgl. BGH NJW 2008, 1744). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin in dem Abmahnschreiben ausdrücklich erklärte, dass „nur eine mit einem Vertragsstrafeversprechen angemessen gesicherte Unterlassungserklärung die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausräumt“ (Anlage K 1, dort S. 4). Ebenso spricht gegen eine Einordnung der Abmahnung als Vorbereitung eines Hauptsacheverfahrens der Umstand, dass die Klägerin gesondert die außergerichtlichen Kosten für das Abschlussschreiben geltend macht. Da die Kosten für ein Abschlussschreiben hinsichtlich der Anwaltsgebühren dem Hauptsacheverfahren zugerechnet werden (BGH NJW 2008, 1744), kann die Klägerin diese Kosten nur verlangen, wenn die Abmahnung kostenrechtlich dem Verfügungsverfahren zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf die geltend gemachten Auskunftsansprüche, die nicht Gegenstand des Verfügungsverfahrens waren und daher gesondert berücksichtigt werden müssen. Insofern gilt § 48 Abs. 1 GKG, der für den Wert einer bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeit wie im vorliegenden Fall die für die Zuständigkeit des Prozessgerichts geltenden Vorschriften, mithin §§ 3 ff ZPO, für maßgeblich erklärt. Im Ergebnis ist demnach der Streitgegenstand für die Wertfestsetzung entscheidend, wobei es maßgeblich auf das (wirtschaftliche) Interesse der Klägerin ankommt (vgl. Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl.: § 3 Rn 2). Dem Auskunftsanspruch hat die Kammer mit 2.500,00 EUR lediglich einen geringfügigen Wert beigemessen. Regelmäßig wird der Wert des Auskunftsanspruchs nur mit einem Bruchteil des vorzubereitenden Schadensersatzanspruchs bemessen. Dieser ist zudem als geringer Bruchteil des Unterlassungsanspruchs anzusetzen, weil sich die Äußerungen zunächst lediglich auf ein konkretes Geschäft mit einem bestimmten Kunden bezogen und die Wahrscheinlichkeit eines höheren Schadens als gering einzustufen ist.

b)
Die Klägerin hat als außergerichtliche Kosten eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG geltend gemacht. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Somit ergeben sich bei einem Gesamtstreitwert von 110.000,00 EUR außergerichtliche Kosten für die Abmahnung in Höhe von 1.780,20 EUR.

c)
Auf die Geschäftsgebühr ist gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a Abs. 1 RVG die Verfahrensgebühr hälftig anzurechnen. Auf eine Anrechnung können sich die Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG berufen, weil hinsichtlich der Verfahrensgebühr mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 18.10.2010 ein Vollstreckungstitel besteht. Die Klägerin hat im Kostenfestsetzungsverfahren unter anderem eine 1,3 Verfahrensgebühr bezüglich des Gesamtstreitwertes von 200.000,00 EUR geltend gemacht, mithin 2.360,80 EUR. Da aber nur drei der im einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandeten Äußerungen auch Gegenstand der Abmahnung vom 15.03.2010 waren, ist für die Anrechnung nur von 3/8 dieser Geschäftsgebühr beziehungsweise 885,30 EUR auszugehen. Da zudem die Gebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur hälftig anrechenbar ist, sind letztlich 442,65 EUR abzurechnen. Im Ergebnis haben die Beklagten somit zusammen nur 1.337,55 EUR zu erstatten.

d)
Allerdings haften die Beklagten für die Kostenerstattungsansprüche der Klägerin nicht als Gesamtschuldner. Gegenstand der Abmahnung waren Unterlassungs- und Auskunftsansprüche, die eine Gesamtschuld nicht begründen. Die Kammer hat daher die zu erstattenden Kosten im Verhältnis 2:1:1 aufgeteilt. Sie hat sich dabei an der Festsetzung der Einzelstreitwerte im einstweiligen Verfügungsverfahren orientiert, die im selben Verhältnis zueinander stehen. Dies ist gerechtfertigt, weil das wirtschaftliche Interesse der Klägerin vornehmlich gegen die am Markt auftretende Beklagte zu 1) gerichtet ist und weniger gegen die Beklagten zu 2) und 3), die als Geschäftsführer grundsätzlich auch abberufen werden könnten. Eine Berechnung der Kosten auf Grundlage von Einzelstreitwerten bezüglich jeder/jedes Beklagten kommt hingegen nicht in Betracht, weil sämtliche Unterlassungs- und Auskunftsansprüche in einer Abmahnung geltend gemacht wurden. Insofern ist – wie für die Berechnung der Kosten geschehen, von einem Gesamtstreitwert auszugehen. Die Quotelung der Gesamtkosten ergibt zu zahlende Beträge von 668,77 EUR (Beklagte zu 1)) und 334,39 EUR (Beklagte zu 2) und 3)).

4.
Es kann dabei wegen § 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob – was die Beklagte bestreitet – die Klägerin die außergerichtlichen Kosten für die Abmahnung bereits an ihren Prozessbevollmächtigten bezahlt hat. Bereits vor der Zahlung hat die Klägerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Vermögen belastet hat, wodurch ein nach §§ 249, 250 BGB im Wege der Natu-ralrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach § 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine überflüssige Förmelei wäre (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: MünchKomm z. BGB, 5. Aufl., § 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumfänglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360/04 – Irreführende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Klägerin entbehrlich gewesen: Die Klägerin hatte bereits mit der Abmahnung von den Beklagten verlangt, sich zu verpflichten, die mit der Abmahnung verbundenen Kosten zu übernehmen. Dies blieb ausweislich der beigezogenen Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 4a O 67/10 ohne Reaktion. In dem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren beantragten die Beklagten, den Antrag der Klägerin zurückzuweisen. Ebenso beantragten die Beklagten im vorliegenden Fall uneingeschränkte Klageabweisung.

II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht der 23.03.2010, sondern der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Forderung am 23.11.2010. Für einen früheren Verzugszeitpunkt fehlt es an einer Mahnung oder vergleichbaren Zahlungsaufforderung im Sinne von § 286 Abs. 1 BGB. Diese war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich. Die Fristsetzung in der Abmahnung vom 15.03.2010, auf die sich die Klägerin beruft, bezieht sich allein auf die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung in Höhe von 958,20 EUR (Beklagte zu 1)) beziehungsweise 479,11 EUR (jeweils Beklagte zu 2) und 3)) aus § 9 UWG beziehungsweise § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog.

1.
Die Beklagten sind der Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung der außergerichtlich entstanden Kosten für das Abschlussschreiben vom 11.06.2010 verpflichtet.

Die Kosten des Abschlussschreibens sind Kosten zur Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens, wenn es zu einem solchen kommt. Kommt es wie im vorliegenden Fall nicht zu einem Hauptsacheverfahren, weil der Antragsgegner die geforderten Erklärungen abgibt, steht dem Antragsteller ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 9 UWG beziehungsweise aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog zu (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: § 12 UWG Rn 3.73 m.w.N.). In jedem Fall sind die Kosten nur dann zu erstatten, wenn das Abschlussschreiben erforderlich war (BGH GRUR 2010, 855 – Folienrollos). Das ist nicht der Fall, wenn der Dritte – hier die Beklagten – sich bereits vor Absendung des Abschlussschreibens unterworfen hat oder wenn es zeitlich der Abgabe der Abschlusserklärung nachfolgt. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger dem Schuldner keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, von sich aus eine Abschlusserklärung abzugeben. Insofern wird eine Frist von 12 Tagen bis einem Monat seit Zugang der einstweiligen Verfügung für angemessen erachtet (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O.). Im vorliegenden Fall wurde den Beklagten die Urteilsverfügung erst am 01.06.2010 zugestellt. Erstmals forderte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2010 zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Gleichwohl kann die Klägerin die Erstattung der für das Abschlussschreiben entstandenen Kosten verlangen, weil die Beklagten bis zum 26.07.2010 keine Abschlusserklärung abgegeben hatten und daher von der Klägerin noch am 21.07.2010 erneut zur Abgabe einer solchen aufgefordert werden mussten.

Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Abschlusserklärung unmittelbar nach dem Schreiben der Klägerin vom 11.06.2010 bereits telefonisch abgegeben hätten. Abgesehen davon, dass die Klägerin einen Anspruch auf Abgabe einer schriftlichen Abschlusserklärung hat (KG GRUR 1991, 258), ist der Inhalt dieses Telefonats zwischen den Parteien streitig und seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht näher konkretisiert worden. Der Vortrag, es sei erklärt worden, dass die Entscheidung des Gerichts als endgültig akzeptiert werde, genügt insofern nicht. Für eine wirksame Abschlusserklärung bedarf es auch der Erklärung über den Verzicht auf die möglichen Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung, gegebenenfalls auf die Berufung und auch auf die Einrede der Verjährung (Köhler/Bornkamm, UWG 29. Aufl.: § 12 UWG Rn 3.74). Dass eine solche Erklärung telefonisch abgegeben wurde, behaupten auch die Beklagten nicht. Diesen Anforderungen genügt im Übrigen auch nicht das sprachlich verunglückte Schreiben der Beklagten vom 16.07.2010. Die Klägerin konnte und durfte zu Recht nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten mit dem Satz „Auf das Recht des Widerspruchs zur der Erhebung der Hauptsacheklage nebst entsprechender Fristsetzung über die Einrede der Verjährung wird verzichtet“ wirksam auf das Recht des Widerspruchs, das Recht, eine Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage zu beantragen, und die Einrede der Verjährung wirksam verzichtet hatte und die Gerichte dies im Falle eines Rechtsstreits ebenso sehen würden.

2.
Hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kosten geht die Kammer von einem Streitwert von insgesamt 200.000,00 EUR aus. Da sich das Abschlussschreiben auf die mit Urteil vom 27.05.2010 ausgesprochene einstweilige Verfügung bezieht, kommt es für den Gegenstandswert auf die fünf zu Recht beanstandeten Aussagen der einstweiligen Verfügung an. Da das Abschlussschreiben kostenrechtlich dem Hauptsacheverfahren zuzurechnen ist, hält die Kammer 30.000,00 EUR als Streitwert für den bezüglich jeder Aussage bestehenden Unterlassungsanspruch für angemessen. Die Kammer hat sich dabei an dem im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Streitwert von 25.000,00 EUR für jede Äußerung orientiert. Regelmäßig beträgt der Streitwert im Verfügungsverfahren jedoch nur einen Teil des für das Hauptsachverfahren maßgeblichen Wertes. Die Kammer hat den Streitwert für ein (gedachtes) Hauptsacheverfahren nur geringfügig oberhalb des Wertes für das Verfügungsverfahren verortet, weil eine wettbewerbsrechtliche Verfügung – wie auch im vorliegenden Fall – der Hauptsachverwirklichung in der Regel bereits sehr nahe kommt. Das Abschlussschreiben der Klägerin vom 11.06.2010 bezieht sich aber nicht nur auf die Unterlassungsansprüche, die Gegenstand der Urteilsverfügung waren. Vielmehr forderte die Klägerin auch die Erklärung der Beklagten, sich zu verpflichten, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die im Urteilstenor genannten Äußerungen entstanden ist und künftig entstehen wird. Damit hat die Klägerin auch Schadensersatzansprüche zum Gegenstand ihres Abschlussschreibens gemacht, deren Wert die Kammer mit 10.000,00 EUR für jede Äußerung als angemessen ansieht. Der Gegenstandswert des Schadensersatzanspruchs ist als geringer Bruchteil des Unterlassungsanspruchs anzusetzen, weil sich die Äußerungen zunächst lediglich auf ein konkretes Geschäft mit einem bestimmten Kunden bezogen und die Wahrscheinlichkeit eines höheren Schadens als gering einzustufen ist.

Die Klägerin hat im Übrigen – von den Beklagten unbeanstandet – eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 EUR in Ansatz gebracht. Damit ergeben sich bezogen auf den Streitwert von insgesamt 200.000,00 EUR zu erstattende Kosten von 2.380,80 EUR, von denen die Klägerin jedoch nur 1.916,42 EUR geltend macht.

Wie im Fall der Abmahnung sind auch die Kosten für das Abschlussschreiben im Verhältnis 2:1:1 zu quoteln, so dass von der Beklagten zu 1) 958,20 EUR und von den Beklagten zu 2) und 3) jeweils 479,11 EUR zu zahlen sind.

3.
Hinsichtlich der Umwandlung des Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 5. Bezug genommen. Hinsichtlich der für das Abschlussschreiben geltend gemachten Kosten haben die Beklagten noch mit Schreiben vom 16.07.2010 (Anlage K 3) erklärt, die Kosten nicht zu akzeptieren.

IV.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Hinsichtlich eines Teils der Forderung in Höhe von 1.580,00 EUR ist Zinsbeginn der 22.06.2010, weil die Klägerin mit der Abschlusserklärung die Beklagten zur Erstattung dieser Kosten bis zum 21.06.2010 aufgefordert hatte und Zinsen seit dem 22.06.2010 geltend macht. Davon entfallen auf die Beklagte zu 1) 790,00 EUR und auf die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 395,00 EUR. Für den überschießenden Betrag besteht ein Zinsanspruch erst mit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung am 16.05.2011.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

Streitwert:
bis zum 10.05.2011: 3.760,60 EUR
seit dem 11.05.2011: 3.931,00 EUR