4a O 188/10 – (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1793

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 15. Dezember 2011, Az. 4a O 188/10

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin

1. Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirt-schaftsjahr 2006/2007 das Erntegut

Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber
A WW D
B GW E
C GW F

und im Wirtschaftsjahr 2007/2008 das Erntegut

Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber
J WW E
B GW E
C WW F

sowie im Wirtschaftsjahr 2008/2009 das Erntegut,

Sorte Fruchtart Sortenschutzinhaber
G GW E
B GW E

das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und

1.2. – wenn und soweit die Beklagte derartige Aufberei-tungshandlungen durchgeführt hat – Auskunft über

– die Namen und Anschriften des oder der Auftraggeber(s),
– die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,
– die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,
– die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und
– den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung

zu erteilen;

2. die gemäß Ziffer 1. erteilten Auskünfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen;

3. an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte für die Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 auf Auskunft aus europäischem und nationalem Sorten-schutzrecht in Anspruch. Die Klägerin wurde von verschiedenen Sor-tenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten zur Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten im Zusammenhang mit dem von diesen betriebenen Nachbau ihrer Sorten beauftragt und ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Dazu gehören auch die Sortenschutzinhaber und ausschließlichen Nutzungsberechtigten der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 näher bezeichneten und zum Gegenstand der Anträge gemachten Sorten, welche Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter e.V. (nachfolgend „BPD“) sind. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aufbereiterin, die im Auftrag von Landwirten die Aufbereitung von Erntegut zu Anbauzwecken betreibt.

Für die im Klageantrag bezeichneten Pflanzensorten bestand in den jeweiligen Wirtschaftsjahren Sortenschutz nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes (SortG) oder der Gemeinschaftssortenverordnung (GemSortV). Die in den zum Gegenstand der Anträge gemachten Anlagen K 1, K 2 und K 3 genannten Personen oder Unternehmen sind entweder die Inhaber des entsprechenden Sortenschutzrechts oder die ausschließlichen Nutzungsberechtigten.

Die Klägerin erhält jährlich Nachbauerklärungen der Landwirte, in welchen diese unter anderem angeben, ob sie Nachbau betrieben haben und – in der Rubrik „Fremdaufbereiter“ – bei welchem Aufbereiter sie das Saatgut haben aufbereiten lassen. Des Weiteren nennen die einzelnen Sortenschutzinhaber der Klägerin jährlich sämtliche Vermehrungen ihrer Sorten und in diesem Rahmen auch die für die Aufbereitung des Ernteguts zuständigen Aufbereiter.

Hierdurch gelangte die Klägerin in streitigem Umfang unter anderem an Anhaltspunkte betreffend die durch die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Wirtschaftsjahren möglicherweise aufbereiteten Sorten. Diese Anhaltspunkte stammen sowohl aus Nachbauerklärungen, als auch aus dem Vertragsanbau.

Sie hat die Beklagte daher mit Schreiben vom 25.06.20007 (Anlage K 5), 23.11.2007 (Anlage K 6), 17.12.2008 (Anlage K 7) und vom 30.04.2007 (Anlage K 7) für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, mit Schreiben vom 24.06.2008 (Anlage K 9) und vom 17.12.2008 (Anlage K 10) für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und mit Schreiben vom 26.06.2009 (Anlage K 12) für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 zur Auskunftserteilung hinsichtlich verschiedener Sorten, u.a. hinsichtlich sämtlicher klagegegenständlichen Sorten, aufgefordert. Den Schreiben lag jeweils eine tabellarische Übersicht bei, in welcher zumindest die Fruchtart, die Sortenbezeichnung, der Name des Landwirtes, dessen Wohnort, die Herkunft des Anhaltspunktes und das Wirt-schaftsjahr angegeben waren. Belege hinsichtlich des Sortenschutzes sowie Berechtigungsnachweise der Klägerin zur Geltendmachung der Rechte der Sortenschutzinhaber bzw. der ausschließlichen Nutzungsberechtigten waren diesen Schreiben nicht beigefügt. Die Beklagte reagierte auf die Schreiben nicht. Die Klägerin hat die Auskunft hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2006/2007 mit Schreiben vom 26.01.2010 (Anlage K 8), hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2007/2008 mit Schreiben vom 25.08.2009 (Anlage K 11) und hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2008/2009 mit Schreiben vom 15.12.2009 (Anlage K 13) angemahnt, bevor die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Auskunftserteilung für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 anmahnten.

Die Klägerin ist der Ansicht, die versandten Aufforderungsschreiben würden den Anforderungen genügen, weitere Belege hätte sie nicht übersenden müssen.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin

1.1. Auskunft darüber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirt-schaftsjahr 2006/2007 Erntegut der in der

Anlage K 1

und im Wirtschaftsjahr 2007/2008 Erntegut der in der

Anlage K 2

sowie im Wirtschaftsjahr 2008/2009 Erntegut der in der

Anlage K 3

genannten Sorten, das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und

1.2. – wenn und soweit die Beklagte derartige Aufberei-tungshandlungen durchgeführt hat – Auskunft über

– die Namen und Anschriften des oder der Auf-traggeber(s),
– die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,
– die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,
– die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und
– den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Auf-bereitung

zu erteilen;

2. die gemäß Ziffer 1. erteilten Auskünfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen;

3. an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. seit dem 14.10.2010 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 brachte die Beklagte Gericht und Gegner sodann einen Schriftsatz vom 23.12.2010 zur Kenntnis, in welchem sei teilweise Auskünfte erteilte. Hinsichtlich der Sorten H, I, J, K, L, M, N, O, P und Q für das Wirtschaftsjahr 2006/2007, hinsichtlich der Sorten K, L, M, N und O für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 und hinsichtlich der Sorten R, S, K, L, M, T und N für das Wirtschaftsjahr 2008/2009 erklärten die Parteien den Rechtsstreit sodann beidseitig für erledigt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten war sie ursprünglich nicht zur Auskunft verpflichtet, da sie weder außergerichtlich, noch mit der Klage ein formell korrektes Auskunftsersuchen von der Klägerin erhalten habe. Die Klägerin hätte den Auskunftsverlangen Nachweise beilegen müssen, dass sie zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich der einzelnen Sorten berechtigt sei und dass die Sorten, hinsichtlich deren sie Auskunft verlangt, geschützt seien. Zudem sei der Klageantrag zu 2. unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Vertragsanbau bestehe ohnehin keine Auskunftspflicht, insbesondere hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten sei allein Europarecht auszulegen; gesetzlicher Richter hierfür sei der EuGH. Hinsichtlich der Sorte J sei für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 keine Auskunft zu erteilen, weil der Anhaltspunkt der Klägerin, die Beklagte habe diese Sorte für den Landwirt U aufbereitet, nicht bestätigt werden könne. Es liege auf der Hand, dass dieser „Anhaltspunkt“ frei erfunden und mithin gefälscht sei. Der Landwirt U habe sich falsch erinnert. Die Klägerin müsse zudem auch Nachweise für diejenigen Sorten vorlegen, hinsichtlich deren sie außergerichtlich Auskunft einforderte, die jedoch nicht klagegegenständlich sind.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist sowohl zulässig, als auch begründet.

I.

Der Klageantrag zu 2. ist mit der Bezugnahme auf Art. 15 GemNachbV hinreichend bestimmt. Für die Beklagte ist aufgrund der Bezugnahme hinreichend klar erkennbar, welche Belege eingereicht werden müssen, um ihrer Auskunftsverpflichtung zu genügen. Eine weitere Konkretisierung ist – auch aus Beklagteninteressen – nicht geboten. Art. 15 Abs. 1 GemNachbV überlässt dem Aufbereiter die Wahl, welche Belege er vorlegt, wobei der Anspruch weit gefasst ist. Das in Art. 15 Abs. 1 GemNachbV verankerte Wahlrecht würde der Beklagten genommen, müsste sich die Klägerin bereits bei ihrer Auskunftsklage auf konkrete Belege festlegen. Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt, wobei es weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf, weil die Beklagte – nachdem die Klägerin mit der Anlagen K 29 ihre Berechtigung nachwies – die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zuletzt nicht mehr in Frage gestellt hat.

II.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus § 10a Abs. 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (im Folgenden: GemSortV) i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24.07.1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14, Abs. 3 GemSortV (im Folgenden: GemNachbV) zu, wobei sich der Umfang der Auskunftsverpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 GemNachbV ergibt. Die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen folgt aus Art. 15 Abs. 1 GemNachbV.

1.
Die Klägerin hat hinreichend dargelegt und bewiesen, dass sie über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass die den Gegenstand der Klageanträge bildenden Sorten in den hier maßgeblichen Wirtschaftsjahren von der Beklagten aufbereitet worden sind.

a)
Die Klägerin hat mittels der Übersendung der Anlagen K 15 – K 28 hinreichend nachgewiesen, dass die streitgegenständlichen Sorten geschützt sind. Die Übersendung weiterer Nachweise durch die Klägerin in Bezug auf Sorten, welche zwar in den außergerichtlichen Auskunftsersuchen der Klägerin enthalten waren, von dieser jedoch nicht zum Prozessgegenstand gemacht wurden, war entgegen der Ansicht der Beklagten schon allein deshalb nicht erforderlich, weil diese Unterlagen nicht zum Prozessstoff gehören.

b)
Art. 14, Abs. 3, 6. Gedankenstrich der GemSortV ist nicht dahingehend auszu-legen, dass er dem Inhaber des gemeinschaftlichen Schutzes für eine Pflanzensorte das Recht gibt, die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Informationen von einem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen bzw. Aufbereiter zu verlangen, wenn er nicht über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass dieser hinsichtlich des Ernteerzeugnisses, das Landwirte durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Privileg erfassten Sorte des Sortenschutzinhabers gewonnen haben, zum Zweck des Anbaus solche Dienstleistungen erbracht hat oder zu erbringen beabsichtigt bzw. dieses Ernteerzeugnis aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt (vgl. EUGH GRUR 2005, 236 – Saatgut-Treuhand/Brangewitz; BGH GRUR 2005, 668 – Aufbereiter; BGH GRUR 2006, 407, 409 – Auskunftsanspruch bei Nachbau III). Soweit demgegenüber konkrete Anhaltspunkte für eine Sorte vorliegen, muss der Aufbereiter auf ein entsprechendes Auskunftsverlangen für diese Sorte Auskunft für alle von ihm betreuten Landwirte erteilen. Der Anspruch ist sortenbezogen (vgl. BGH GRUR 2005, 668 – Aufbereiter).

c)

Diesen Anforderungen hat die Klägerin genügt. Ihr liegen – mit Ausnahme für die Sorte J im Wirtschaftsjahr 2007/2008 unstreitig – für alle Sorten, für welche sie Auskunft begehrt, Nachbauerklärungen bzw. Anhaltspunkte für einen Vertragsanbau dieser Sorten vor, aus denen sich ergibt, dass die Beklagte (ggf. in ihren Niederlassungen) die streitgegenständlichen Sorten aufbereitet hat.

d)

Auch der Vertragsanbau stellt einen hinreichend konkreten Anhaltspunkt für einen Nachbau dar. Dabei geht es um Sorten, bei denen die Beklagte als Beauftragte des Sortenschutzinhabers tätig geworden ist, der mit Landwirten einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Saatgut abgeschlossen hatte. § 10a Abs. 6 SortG bzw. Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV i.V.m. Art. 9 GemNachbV ist eine den Vertragsanbau ausschließende Einschränkung nicht zu entnehmen. Zwar ist das Recht des Sortenschutzinhabers, die relevanten Informationen von einem Aufbereiter anzufordern, dadurch bedingt, dass dieser das Ernteerzeugnis für einen Landwirt aufbereitet, der die in Art. 14 Abs. 1 GemSortV vorgesehene Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen wird (vgl. EuGH GRUR 2005, 236, 238 Saatgut/Brangewitz). Gleichwohl ist es für den Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers ausreichend, wenn der Landwirt jedenfalls die konkrete Möglichkeit zum Nachbau hatte (vgl. BGH GRUR 2006, 407, 409 – Auskunftsanspruch für Nachbau III), welche ihm die Vermehrung und Aufbereitung des Saatguts bietet. Dafür spricht auch, dass das Vermehrungsmaterial aus dem Vertragsanbau von sonstigem Vermehrungsmaterial, das von vornherein Nachbauzwecken dient, nicht zu unterscheiden ist (siehe Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 05.11.2009, Az. 4a O 191/08 unter I. 3.). Ein Bedarf, dem EuGH diese Frage gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Entscheidung vorzulegen, bestünde – wenn überhaupt – nur für das letztinstanzliche Gericht, Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.01.2011, welches die Frage, ob der Vertragsanbau insoweit hinreichende Anhaltspunkte liefern kann, dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Az. I-2 U 145/09, InstGE 13, 18 ff.), sich in der Sache jedoch nicht erkennbar festgelegt hat. Auch eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO ist insofern nicht geboten.

e)
Hinreichende Anhaltspunkte liegen der Klägerin auch für die Sorte J hinsichtlich des Wirtschaftsjahres 2007/2008 vor. Gegen den klägerischen Vortrag, die Anhaltspunkte ergäben sich insoweit aus der Nachbauerklärung der Firma U V, wird von der Beklagten lediglich eingewandt, es läge auf der Hand, dass dieser von der Klägerin behauptete Anhaltspunkt frei erfunden und mithin gefälscht sei. Woraus sich dieser Verdacht ergeben soll und welchen Anlass die Klägerin, bzw. die Firma U V haben sollte, ausgerechnet für die Sorte J für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 falsche Angaben zu machen, wird von der Beklagten nicht ausgeführt. Ihr insoweit pauschales Bestreiten ins Blaue hinein ist mithin unbeachtlich.

Soweit die Beklagte sodann anführte, die Firma U V
habe aus der Erinnerung eine falsche Sorte angegeben, führt dies nicht zu abweichenden Ergebnissen, da auch eine auf einer fehlerhaften Erinnerung eines Landwirtes abgegebene Nachbauerklärung einen hinreichenden Anhaltspunkt für die Klägerin begründet. Ob die von den Landwirten abgegebenen Nachbauerklärungen auf zutreffenden Angaben basieren oder nicht, kann die Klägerin nur mittels der Auskunft desjenigen Landwirtes nachvollziehen, welchen die Landwirte als Aufbereiter in ihrer Nachbauerklärung angegeben haben, in diesem Fall durch die Auskunft der Beklagten. Der Beklagten ist es in diesem Falle zumutbar, der Klägerin eine Nullauskunft zu erteilen. Grundlagen für die von der Beklagten insoweit angeführte Missbrauchsgefahr sind schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Landwirte, für den Nachbau, den sie auf den Nachbauerklärungen angeben, Gebühren zahlen müssen

2.
Die Klägerin hat, wie von Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV gefordert, für die hier maßgeblichen Wirtschaftsjahre 2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 jeweils ein entsprechendes Auskunftsverlangen an die Be-klagte gerichtet.

a)
Die Auskunftverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Ge-dankenstrich GemSortV besteht nur für das Wirtschaftsjahr, für welches der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Nach Art. 9 Abs. 3 GemNachbauV können zwar gegebenenfalls auch Angaben für bis zu drei vergangene Wirtschaftsjahre verlangt werden. Dies setzt jedoch nach Art. 9 Abs. 3 S. 2 GemNachbauV ebenfalls voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet hat. Dabei ist auch ein erstes Auskunftsverlangen nur beachtlich, wenn es seinerseits auf entsprechenden Anhaltspunkten beruht (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 – Aufbereiter).

b)
Diesen Anforderungen hat die Klägerin mit den als Anlagen K 5 bis K 12 vorgelegten Auskunftsersuchen genügt. Die Klägerin hat mit diesen Schreiben die Beklagte nicht nur zur Auskunft aufgefordert, sondern diese Schreiben jeweils durch eine Anlage konkretisiert, welche in tabellarischer Form zumindest die Fruchtart, die Sortenbezeichnung, den Namen des Landwirtes, dessen Wohnort, die Herkunft des Anhaltspunktes und das Wirt-schaftsjahr enthielt. Weiterer Angaben bedurfte es demgegenüber ebenso wenig wie der Beifügung von Belegen, insbesondere von Kopien der Nachbauerklärungen oder von Nachweisen, dass die einzelnen Sorten geschützt sind.

Das Erfordernis eines „konkreten“ Auskunftsverlangens trägt der Rechtsprechung des EuGH/BGH Rechnung, dass der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter nur besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Aufbereitung einer bestimmten Sorte durch den auf Auskunft in Anspruch genommenen Aufbereiter bestehen. Demgegenüber ist ein in dem Sinne „qualifiziertes Auskunftsverlangen“, welchem neben der unstreitig erforderlichen Konkretisierung auf bestimmte Sorten Belege beigefügt sind, nicht erforderlich.

Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der GemNachbauV sieht nur vor, dass der Sortenschutzinhaber in dem Auskunftsersuchen seinen Namen, die Anschrift und die Sorte unter Bezugnahme auf das Sortenschutzrecht zu nennen hat. Dies hat die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Auskunftsverpflichtung des Aufbereiters nach Art. 14 Abs. 3, 6. Gedankenstrich GemSortV voraussetzt, dass der Berechtigte ein ent-sprechendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter richtet (vgl. BGH GRUR 2005, 668, 669 – Aufbereiter). Eine Grundlage dafür, darüber hinaus auch die Beifügung von Belegen bereits in dem Auskunftsersuchen zu verlangen, ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 S. 2 der GemNachbauV: „Auf Verlangen (Hervorhebung durch das Gericht) des Landwirts ist das Ersuchen schriftlich zu stellen und die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen.“

Die Frage der formalen Anforderungen an das Auskunftsersuchen darf zudem nicht damit vermengt werden, was materiell Voraussetzung des Auskunftsverlangens ist und welche Darlegung im Prozess erforderlich ist, um das Auskunftsverlangen gerichtlich durchzusetzen. Es ist nicht erkennbar, wa-rum die Klägerin bereits in der vorprozessualen Phase verpflichtet sein sollte, zusätzlich Belege beizufügen. Aufgrund der konkreten Angaben können die Aufbereiter, die zur Aufzeichnung der Aufbereitungshandlungen verpflichtet sind, leicht die Anhaltspunkte nachprüfen. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn in den den Auskunftsersuchen beigefügten Tabellen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Klägerin ihre Informationen aus einer Nachbauerklärung erlangt hat oder dass es sich um Vertragsanbau handelt (so auch LG Düsseldorf, a.a.O., LG Braunschweig, Urteil v. 30.04.2008, Az. 9 O 1490/07, Anlage K 15; LG München I, Urteil v. 17.07.2008, Az. 7 O 8332/07, Anlage K 14).

Die Beklagte hat außergerichtlich die Übersendung weiterer Unterlagen gerade nicht verlangt, sie hat vielmehr überhaupt nicht auf die zahlreichen Anfragen der Klägerin reagiert.

Eine hinreichende Angabe von Anhaltspunkten im Auskunftsersuchen liegt auch dann vor, wenn die von der Klägerin angegebenen Anhaltspunkte nicht mit den Unterlagen der Beklagten übereinstimmen. Eine derartige Übereinstimmung ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines konkreten Auskunftsersuchens. Die Rechtsprechung verlangt vom Sortenschutzinhaber allein die Darlegung des Nachbaus einer aufbereiteten Sorte durch den Landwirt (vgl. BGH GRUR 2005, 668 – Aufbereiter), nicht jedoch zusätzlich die Übereinstimmung der dargelegten Nachbauhandlungen mit den Aufzeichnungen des auskunftspflichtigen Aufbereiters. Soweit die Aufzeichnungen des Aufbereiters abweichen, betrifft dies daher allein den Inhalt der zu erteilenden Auskunft, nicht jedoch den grundsätzlichen Bestand der Auskunftspflicht (vgl. LG München I, a. a. O.).

c)

Weil die Klägerin über hinreichende Anhaltspunkte für die Aufbereitung der streitgegenständlichen Sorten durch die Beklagte verfügte, muss die Beklagte die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen Landwirte übermitteln, bezüglich deren die Klägerin über Anhaltspunkte für die Aufbereitung der Sorte verfügt und diese der Beklagten mitgeteilt hat, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die sie Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern der Beklagten die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war. Der Anspruch ist sortenbezogen (vgl. BGH GRUR 2005, 668 – Aufbereiter). Hieraus folgt, dass die Beklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Sorten für die streitgegenständlichen Wirtschaftsjahre, insbesondere auch hinsichtlich der Sorte J für das Wirtschaftsjahr 2007/2008, umfassend Auskunft erteilen muss und diese nicht auf einzelne Landwirte begrenzen kann. Insoweit ist bereits aus der von der Beklagten übersandten Anlage A 4-1 – A 4-4 ersichtlich, dass die Beklagte hinsichtlich der Sorte J für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nicht umfassend Auskünfte erteilt hat; aus der Anlage ist erkennbar, dass die Beklagte Nachweise über die Aufbereitung der Sorte J z.B. hinsichtlich der Landwirte W GbR und Heinz Paul X absichtlich schwärzte, bevor sie die Liste bei Gericht einreichte.

3.

Die obigen Ausführungen für die europarechtlich geschützten Sorten gelten für die nach nationalem Recht geschützten Sorten entsprechend (§ 10 Abs. 6 SortG). Denn auch das deutsche Recht verpflichtet (nur) Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setzt damit voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht wird (vgl. BGH GRUR 2002, 238 – Auskunftsanspruch für Nachbau). Auch nach nationalem Recht ist zu verlangen, dass der Anspruchsberechtigte darlegt, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut. Das entspricht der Selbstständigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Ansprüche und stellt im Übrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher (BGH GRUR 2005, 668; OLG München, GRUR-RR 2003, 361, 363).

4.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte desweiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Wie dargelegt genügten die Aufforderungsschreiben der Klägerin den rechtlichen Anforderungen, die Beklagte wäre zur Erteilung der Auskünfte mithin verpflichtet gewesen. Weil die Beklagte die geschuldeten Auskünfte trotz Fälligkeit und Mahnung nicht erteilt hat, befand sie sich im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in Verzug.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hätte auch hinsichtlich der Sorten, für welche sie nach Rechtshängigkeit Auskunft erteilte, den Rechtsstreit verloren, hätte sich der Rechtsstreit nicht aufgrund der Erteilung der Auskünfte insoweit erledigt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Streitwert: bis zur teilweisen Erledigung am 01.12.2011 30.000,00 €, danach 8.000,00 €