4a O 147/10 – Dichtungsring

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1747

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Oktober 2011, Az. 4a O 147/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Dichtungsringe aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wobei zwei Stirnseiten des Profils miteinander verbunden sind, und mit einer schlauchartigen Auskleidung der Innenwandung, wobei die Auskleidung die Stoßstelle der Stirnenden beidseitig großflächig überlappt und mit der Innenwand verbunden ist, beispielsweise durch Vulkanisation, gekennzeichnet durch eine Anordnung der schlauchartigen Auskleidung an der Innenwandung des Hohlprofils derart, dass sie den lichten Querschnitt des Profils verringert,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Um-fang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10.03.1994 begangen haben, und zwar insbesondere unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen (inklusive Artikelnummern) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind;

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,

1. die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter gelangten und befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 30 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeug-nisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszu-geben.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.03.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 6.012,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 26.07.2010 zu zahlen.

V. Die Widerklage wird abgewiesen.

VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

VII. Das Urteil ist in Bezug auf Ziffern I. 1., II., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,- EUR, in Bezug auf Ziffer I. 2. gegen jeden Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 100.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 42 30 XXX C1. (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 15.09.1992 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 10.02.1994. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Schriftsatz vom 04.02.2011 hat die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage erhoben, über die bisher nicht entschieden wurde.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil und Verfahren zu seiner Herstellung“. Sein hier maßgeblicher Patentanspruch 3 lautet:

„Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wobei zwei Stirnseiten des Profils miteinander verbunden sind, und mit einer schlauchartigen Auskleidung der Innenwandung, wobei die Auskleidung die Stoßstelle der Stirnenden beidseitig großflächig überlappt und mit der Innenwand verbunden ist, beispielsweise durch Vulkanisation, gekennzeichnet durch eine Anordnung der schlauchartige(n) Auskleidung an der Innenwandung des Hohlprofils (1) derart, dass sie den lichten Querschnitt des Profils verringert.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines erfindungsgemäßen Dichtungsrings. Bei Figur 1 handelt es sich um einen Querschnitt durch ein Hohlkammerprofil zur Herstellung eines Dichtungsrings. In Figur 2 ist der Bereich der Stoßfuge eines Dichtungsrings, bevor die beiden Enden miteinander verbunden sind, dargestellt. Figur 3 zeigt den Bereich der Stoßfuge entsprechend Figur 2, wobei die beiden Enden miteinander verbunden sind.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt unter anderem auf der Internetseite www.C.de in der Bundesrepublik Deutschland Dichtungsringe aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, die in verschiedenen Größen, als Einzelanfertigungen nach Sondermaßen oder Fertigware hergestellt und angeboten werden und die folgende Gestaltung aufweisen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform):
Auf der Internetseite www.C.de ist zudem der aktuelle Produktkatalog 2009/2010 der Beklagten zu 1) abrufbar. Die Firma D GmbH & Co. KG in E, die unter anderem Nassabfall-Entsorgungsfahrzeuge herstellt, ist eine Kundin der Beklagten zu 1). In diesem Zusammenhang bestellte sie bei der Beklagten zu 1) im Jahr 2009 unter anderem einen Dichtungsring mit der Typenbe-zeichnung „Gummi-Hohlkammerdichtung NW 1800, Profil 128 x 80 mm“ aus dem Material NBR. Die Beklagte zu 1) lieferte Mitte 2009 einen solchen Dichtungsring an die Firma Müller, die diesen Dichtungsring im Dezember 2009 an die Klägerin sandte.
Nach Auffassung der Klägerin macht die angegriffene Ausführungsform von der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre wortsinngemäß Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte zu 1) deshalb, nachdem die Beklagte zu 1) auf eine Berechtigungsanfrage hin eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und dessen Rechtsbestand in Frage gestellt hatte, mit Schreiben vom 28.12.2009 im Ergebnis erfolglos ab.
Die Klägerin beantragt daher mit der den Beklagten am 26.07.2010 zu-gestellten Klage, nachdem sie den auf Rechnungslegung gerichteten Antrag in Bezug auf die Herstellungsmengen und -zeiten zurückgenommen und die hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten geltend gemachten Zinsen auf 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz reduziert hat, zuletzt,

zu erkennen wie geschehen.

Im Hinblick auf den als „insbesondere, wenn“-Antrag formulierten und auf eine Kombination der Ansprüche 3 und 4 des Klagepatents gestützten Hilfsantrag wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klageschrift Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise:
den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 42 30 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Zudem hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 04.02.2011 Widerklage erhoben mit dem Antrag,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 6.012,- EUR zu zahlen.

Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte zu 1) Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung durch das Schreiben der Klägerin vom 28.12.2009 geltend.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten bezeichne der Begriff „schlauchartige Auskleidung“ nichts anderes als die Verbindungsmasse selbst, die unmittelbar mit der in den Spalt eingebrachten Vulkanisationsmasse in Verbindung trete und die – mit jener eine Einheit bildend – insgesamt das Hohlprofil abdichte, nicht aber einen von der Innenwandung letztlich separat vorliegenden „inneren“ Schlauch. Mit der Terminologie „schlauchartige Auskleidung“ sei daher nicht ein separates „Bauteil“, sondern eine „Auskleidung“, nämlich eine Schicht, welche unmittelbar mit der Innenwandung Verbindung finde, gemeint. Sie meinen, die angegriffene Ausführungsform mache daher von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die durch die Klägerin zur Akte gereichten Fotos würden lediglich einen im Inneren des Dichtungsrings liegenden „Schlauch“ zeigen. Über die Verteilung der Vulkanisationsmasse und darüber, wie diese in der Innenwandung verteilt sei, lasse sich diesen Fotos demgegenüber nichts entnehmen.

Im Übrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, da dessen technische Lehre bereits durch die US 4,257,630 sowie durch die US 4,331,833 neuheitsschädlich, zumindest jedoch naheliegend vorweggenommen werde. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) selbst in den Jahren 1981 bis 1985 patentgemäße Dichtungsringe erworben und ihrerseits an Kunden verkauft. Lieferantin und Herstellerin dieser Dichtungsringe sei die Firma F in Hamburg gewesen. Diese habe Hohlprofile zur Abdichtung von Kanalreinigungsfahrzeugen mit einem Durchmesser von 1,40 m bis 2,00 m geliefert, deren Stoßstelle mit einem innenliegenden Stützprofil gehalten werde, welches eine Länge von ungefähr 10 cm gehabt habe und die die Stoßstelle großflächig überlappe. Das Stützprofil sei an die Innenwand durchgängig anvulkanisiert worden und habe den lichten Querschnitt des Profils auch verringert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die als Anlage B 4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung Bezug genommen.

Die Klägerin tritt dem entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Widerklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

I.
Die Erfindung betrifft unter anderem einen Dichtungsring

Wie das Klagepatent einleitend ausführt, sei aus der DE 37 35 730 C2 ein Dichtungsring bekannt, bei dem die Kanten der aneinander anstoßenden Stirnenden abgeschrägt seien. Bei der Füllung der Stoßfuge mit Vulkanisationsmasse werde nicht nur der eigentliche Spalt zwischen den Stirnenden gefüllt, sondern auch keilförmige Bereiche, die sich am Ende des Spaltes zur Innenseite und zur Außenseite des Hohlprofils ergeben.

Auf diese Weise werde eine Vulkanisationsfläche geschaffen, die nicht auf die einander zugewandten Stirnflächen beschränkt sei, so dass durch diese vergrößerte Vulkanisationsfläche die Verbindung zwischen den beiden Hohlprofilenden besonders belastbar sei.

Bei dem bekannten Verfahren würden zunächst die Enden des Hohlprofils einander angenähert und anschließend die Stoßfuge mit Vulka-nisationsmasse ausgefüllt. Dabei sei dafür Sorge zu tragen, dass auch die Hohlräume im Bereich der abgeschrägten Kanten ausreichend mit Vulkanisationsmasse gefüllt würden. Sollte dies in nicht ausreichendem Maße geschehen, so könne es zur Bildung von Hohlräumen kommen, so dass die erwünschte verbesserte Haltbarkeit nicht erzielt werde.

Des Weiteren sei aus der DE-OS 23 04 171 bekannt, einen Kern im Bereich der Stoßfuge zweier zu verbindender Hohlprofilabschnitte einzubringen. Dieser Stand der Technik schlage jedoch vor, anschließend das Profil aufzuschneiden und den Kern durch die Schnittöffnung aus dem Profil herauszubringen und schließlich die Schnittöffnung durch eine nachfolgende, also zweite Vulkanisation zu verschließen. Daran kritisiert das Klagepatent, dass dieses Verfahren sehr aufwendig und nicht für alle Anwendungsgebiete erforderlich sei.

Demgegenüber stelle das Verfahren gemäß der genannten DE 37 35 730 C2 eine erhebliche Zeitersparnis und Vereinfachung des Verfahrens dar. Notwendiger Verfahrensschritt beim bekannten Verfahren sei jedoch, dass die Kanten der Stirnenden abgeschrägt würden, um entsprechend verrundete oder keilförmig ausgebildete Hohlräume zur Aufnahme der zusätzlichen Vulkanisationsmasse zu schaffen. Diese Arbeiten müssten von Hand ausgeführt werden und seien dementsprechend aufwendig und kostenintensiv, wobei sich diese Nachteile unmittelbar auf die erzeugten Dichtungsringe niederschlagen würden.

Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, das gattungsgemäße Verfahren dahingehend zu verbessern, dass eine Vergrößerung der Vulkanisationsfläche auf einfache Weise erzielt wird, wobei der Produktionsablauf möglichst einfach gehalten und der Anteil an Handarbeit verringert wird, und wobei dennoch eine sichere Einbringung der Vulkanisationsmasse in das Innere des Hohlprofils gewährleistet wird. Weiterhin soll ein Dichtungsring nach dem Oberbegriff des Anspruchs 3 geschaffen werden, bei dem eine besonders gute Dichtigkeit im Bereich der Nahtstelle sichergestellt ist, und der auch bei Verwendung schlecht vulkanisierbarer Gummiqualitäten zuverlässig und hinreichend belastbar dicht ist.

Dies geschieht nach dem hier maßgeblichen Patentanspruch 3 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wobei die zwei Stirnseiten des Profils miteinander verbunden sind.

2. Der Dichtungsring weist eine schlauchartige Auskleidung der Innenwandung auf,

2.1. wobei die Auskleidung die Stoßstelle der Stirnenden beidseitig großflächig überlappt und

2.2. die Auskleidung mit der Innenwand verbunden ist, bei-spielsweise durch Vulkanisation.

3. Die schlauchartige Auskleidung ist in der Innenwandung des Hohlprofils (1) derart angeordnet, dass die schlauchartige Auskleidung den lichten Querschnitt des Profils verringert.

II.
Nach dem Kern der Erfindung weist der Dichtungsring somit eine den lichten Querschnitt des Profils verringernde, schlauchartige Auskleidung der Innenwandung auf, welche die Stoßstelle der Stirnenden großflächig überlappt und mit der Innenwand, beispielsweise durch Vulkanisation, verbunden ist.

Wie der Fachmann der Beschreibung des Klagepatents entnimmt, kann erfindungsgemäß im Inneren des Hohlprofils eine schlauch- oder folienartig ausgebildete Schicht einer Vulkanisationsmasse vorgesehen werden, die durch ein Trägerelement getragen und gestützt wird. Das Trägerelement stellt dabei sicher, dass die Vulkanisationsmasse innen an dem Hohlprofil so anliegt, dass bei entsprechender Druck- und Temperaturbeaufschlagung eine Vulkanisation dieser Masse mit der Innenwand des Hohlprofils erzielt wird, so dass ein großflächig um die Stoßfuge herum angeordneter Bereich von Innen durch die Vulkanisationsmasse abgedeckt und abgedichtet wird (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 1 – 12). Durch die Anordnung einer Folie oder eines Schlauches im Inneren des Hohlprofils soll dabei sichergestellt werden, dass in einem gro-ben Bereich um die Stoßfuge herum eine Vulkanisation von Zusatzmaterial erfolgt, so dass die gewünschten Festigkeits- und Dichtigkeitseigenschaften gesichert sind (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 21 – 26).

Dem Fachmann ist somit klar, dass auf der Innenseite des Hohlprofils eine aus einer Vulkanisationsmasse bestehende Schicht angeordnet sein kann (vgl. auch Anlage K 2, Sp. 47 – 58). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die technische Lehre des Klagepatents auf die Anbringung einer Vulkanisationsmasse beschränkt wäre. Für eine derartige einschränkende Auslegung bietet der für die Reichweite des Schutzbereichs allein maßgebliche Patentanspruch 3 keinen Anknüpfungspunkt. Vielmehr reicht es nach der Formulierung des Patentanspruchs, dass der Dichtungsring an der Innenwandung eine die Stoßstelle großflächig überlappende, schlauchartige Auskleidung aufweist. Da die schlauchartige Auskleidung zugleich nach Merkmal 2.2. lediglich mit der Innenwand verbunden sein muss, ohne dass Patentanspruch 3 über die beispielhaft aufgezählte Vulkanisation hinaus eine bestimmte Art der Verbindung vorgibt, ist dem Fachmann somit klar, dass es sich nach Patentanspruch 3 bei der Auskleidung nicht zwingend um Vulka-nisationsmasse handeln muss.

Eine Bestätigung dieser Auslegung erhält der Fachmann in der Beschreibung des Klagepatents. Danach ist bei dem erfindungsgemäßen Dichtungsring gerade das Prinzip eines schlauchlosen Dichtungsrings mit dem Prinzip eines Schlauchs im Dichtungsring kombiniert (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z. 37 – 42). Während der Dichtungsring somit insgesamt schlauchlos ist, ist zur Sicherstellung der Festigkeits- und Dichtungseigenschaften im Bereich der Stoßfuge eine schlauchartige, d. h. die Innenwand des Hohlkörpers umlaufende, und die Stoßstelle beidseitig großflächig überlappende Auskleidung vorgesehen.
Die durch die Beklagten demgegenüber bevorzugte eingeschränkte Auslegung des Klagepatents ist auch nicht durch die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik zitierte DE 37 35 730 C2 gerechtfertigt. Nach der Klagepatentbeschreibung ist der dort offenbarte Dichtungsring dadurch gekennzeichnet, dass die Kanten der aneinander anstoßenden Stirnenden abgeschrägt sind, so dass bei der Füllung der Stoßfuge mit Vulkanisationsmasse nicht nur der eigentliche Spalt zwischen den Sto-ßenden, sondern auch die keilförmigen Bereiche gefüllt werden. Kern der aus dem Stand der Technik vorbekannten Lösung ist es somit, dass zusätzlich zur Stoßfuge auch die durch die Abschrägung der Kanten geschaffenen keilförmigen Bereiche mit Vulkanisationsmasse gefüllt werden (vgl. Anlage K 2, Sp. 1, Z. 7 – 16). Da diese keilförmigen Bereiche aufwendig und kostenintensiv hergestellt werden müssen, möchte sich das Klagepatent von dieser Lösung, bei welcher die größere Festigkeit der Verbindung der Stoßenden durch eine Vergrößerung der mit der Vulkanisationsmasse bedeckten Fläche durch die Schaffung keilförmiger Bereiche erzielt werden soll, jedoch gerade abgrenzen, indem die Innenwandung nunmehr schlauchartig ausgekleidet wird. Dabei grenzt sich das Klagepatent von der DE 37 35 730 C2 gerade dadurch ab, dass nunmehr, da keine keilförmigen Vertiefungen mehr vorhanden sein müssen, durch die schlauchartige Auskleidung der Innenwandung der lichte Querschnitt des Profils verringert wird.

III.
Ausgehend von diesen Überlegungen macht die angegriffene Ausfüh-rungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Wie aus den durch die Klägerin als Anlagenkonvolut K 22 vorgelegten Fotografien ersichtlich ist, ist dort im Bereich der Stoßenden großflächig überlappend ein Schlauch vorhanden, der mit der Innenwand verbunden ist. Da Patentanspruch 3 die Vulkanisation als Verbindungsart lediglich beispielhaft nennt, kommt es für die Frage der wortsinngemäßen Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents auch nicht darauf an, wie der Schlauch mit der Innenwand verbunden ist. Zudem ist aus den durch die Klägerin vorgelegten Fotografien auch ohne Weiteres ersichtlich, dass durch den Gummischlauch der lichte Querschnitt des Profils verringert wird.

Im Übrigen macht die angegriffene Ausführungsform selbst unter Berücksichtigung der durch die Beklagten vertretenen engen Auslegung des Klagepatents von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Wie insbesondere aus den auf S. 15 und 16 der Replik vom 27.05.2011 eingeblendeten Fotografien ersichtlich ist und durch die Beklagten auch nicht bestritten wurde, ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Gummi mit Hilfe einer Vulkanisationsmasse befestigt. Da Merkmal 3 der Abgrenzung zu der keilförmige Vertiefungen vorsehenden DE 37 35 730 C2 dient und dem Klagepatent auch keine Vorgaben zu entnehmen sind, in welchem Umfang der lichte Querschnitt des Profils verringert werden soll, reicht auch diese Vulkanisationsmasse unabhängig von dem Gummiteil bereits für eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents aus, da diese Schicht auch nach dem Vortrag der Beklagten nach der Vulkani-sierung einen dünnen Film zwischen den Gummi-Körpern bildet. Von dem Vortrag, die Vulkanisationsmasse gehe nach der Vulkanisation völlig in der Innenwandung auf, haben die Beklagten nach Inaugenscheinnahme der als Anlage K 23 vorgelegten Muster demgegenüber in der mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

IV.
Da die angegriffene Ausführungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (§ 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen. Die Beklagten zu 2) und 3) haften als Geschäftsführer und damit gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) persönlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben.

1.
Die Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch, so dass sie gegenüber der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet sind (§ 139 Abs. 1 PatG).

2.
Des Weiteren haben die Beklagten der Klägerin Schadenersatz zu leisten
(§ 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen bzw. dessen Geschäftsführer hätten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, § 276 BGB. Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuer-kennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (§§ 242, 259 BGB). Die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Darüber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schließlich über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (§ 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerbli-chen Abnehmer und bloßen Angebotsempfänger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91/00).

4.
Ferner hat die Klägerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen, § 140a Abs. 3 PatG.

5.
Außerdem steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus § 140 a Abs. 1 S. 1 PatG zu.

6.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten aus § 139 Abs. 2 PatG bzw. aus
§§ 683 S. 1, 670 BGB.

V.
Für eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,
§ 148 ZPO.

1.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 – Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

b)
Vor diesem Hintergrund besteht für eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung.

(1)
Soweit die Beklagten ihren Aussetzungsantrag zunächst auf eine offen-kundige Vorbenutzung im Hinblick auf die durch die F in Hamburg gelieferten Hohlprofile stützen, trägt dieses Vorbringen eine Aussetzung der Verhandlung bereits deshalb nicht, weil die behauptete offenkundige Vorbenutzung nicht lückenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Die Beklagten sind vielmehr auf einen Zeugenbeweis angewiesen. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen ebenso wie die angebotene Parteivernehmung jedoch nur im Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen überhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie für die Beklagte zu 1) als Nichtigkeitsklägerin günstig sind, für glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser gänzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Vernichtung des Patents zu erwarten. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagten als Anlage B 4 eine eidesstattliche Versicherung und damit eine schriftliche Erklärung des auch als Zeugen benannten Manfred Kowalik vorgelegt haben (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Auflage, Rz. 1402 m. w. N.).

(2)
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die technische Lehre des Klagepatents in der US 4,257,630 weder neuheitsschädlich, noch na-heliegend offenbart.

Die Entgegenhaltung betrifft die Reparatur von Schläuchen, um einen durchgängigen Schlauch mit großer Länge zu bilden, so dass es bereits an der Offenbarung des Merkmals 1 (Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil) fehlt. Die in der Entgegenhaltung offenbarte Verbindung umfasst einen aus einem Dicht-Elastomer bestehenden Ring, welcher in dem Schlauchinnenraum an der Verbindungsstelle zwischen den anstoßenden Enden befestigt ist. Dabei besitzt der Ring eine innere konvexe Oberfläche, welche radial in den Innenraum des Schlauches einhängt, und eine innere, glatte Oberfläche, die zur Schlauchinnenwand zeigt. An der Verbindungsstelle der beiden Schlauchenden läuft der Ring spitz zu, wobei die Außenfläche des Dicht-Elastomers zylindrisch ist und einen Umfang aufweist, der im Wesentlichen dem der Schlauchinnenwand entspricht. Um den Übergang zwischen den Schlauchenden abzudichten, ist die zylindrische Oberfläche größer als die Lücke zwischen dem Übergang. Des Weiteren ist ein elastomeres Rohrfüllmaterial vorgesehen, welches die Verbindungsstelle der aneinanderstoßenden Enden für die Dicke des Auskleidungselements und zusätzlich die Dicke der Schlauchverstärkung auffüllt. Daneben ist ein Ver-stärkungsmaterial aus Textilgewebe erforderlich, welches ein Elastomer an beiden Flächen aufweist, um eine Verbindung mit der bestehenden darunterliegenden Schlauchverbindung vorzusehen. Schließlich wird eine elastomere Abdeckung um die Verbindungsstelle der Schlauchenden gewickelt, um die bestehende Schlauchabdeckung zu umwickeln. Die genannten Verbindungskomponenten werden in eine einstückige Struktur mit dem bestehenden Schlauchmaterial vulkanisiert.
Damit handelt es sich bei der offenbarten Verbindung zweier Schlauchenden nicht um einen Dichtungsring aus einem Gummi-Hohlkammerprofil, wie ihn das Klagepatent beansprucht. Der durch das Klagepatent beanspruchte Dichtring ist dadurch gekennzeichnet, dass dadurch, dass ein Hohlkammerprofil als Dichtungsring eingesetzt wird, die Hohlkammer etwa mit einem Fluid oder mit Luft gefüllt werden kann (vgl. Anlage K 2, Sp. 2, Z. 57 ff.), wodurch eine optimale Dichtwirkung nach außen erzielt wird. Nach der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung wird gerade das Prinzip eines schlauchlosen Dichtungsrings mit dem Prinzip eines Schlauchs im Dichtungsring kombiniert (vgl. Anlage K 2, Sp. 4, Z- 37 – 47). Zwar findet auch nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre die Verbindung zweier Enden statt, wobei es sich bei dem Dicht-Elastomer (18) mangels konkreter Vorgaben im Klagepatent entgegen der Auffassung der Klägerin auch um eine schlauchartige, den lichten Querschnitt des Profils verringernde Auskleidung der Innenwand im Sinne des Klagepatents handeln dürfte (Merkmalsgruppen 2 und 3). Auch ist dem Klagepatent keine dahinge-hende Vorgabe zu entnehmen, dass das Dicht-Elastomer (18) nicht bauchförmig ausgebildet sein darf. Insbesondere ist eine derartige Vorgabe nicht in dem Wort „schlauchartig“ enthalten. Wie jedoch beispielsweise aus Figur 3 der Entgegenhaltung ersichtlich ist, besteht die Verbindung der Schlauchenden letztlich aus mehreren Schichten, nämlich dem Elastomer-Abdeckmaterial (24), der Verstärkungsstofflage (34) und dem Dicht-Elastomer (18). Dass eine derartige Schicht-Anordnung jedoch geeignet ist, den Schlauch nicht nur nach innen abzudichten, sondern darüber hinaus den Schlauch auch nach außen als Dichtring wirken zu lassen, ist der Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagten demgegenüber in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten haben, die Bezeichnung „Dichtungsring“ sei eine reine Zweckangabe, der keinerlei konstruktive Vorgaben zu entnehmen seien, stehen dem bereits die Ausführungen in Sp. 3, Z. 1 ff. der Klagepatentbeschreibung entgegen, wo die Dichtungswirkung nach außen ausdrücklich erwähnt wird.

Aus diesem Grund ist es auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass die technische Lehre des Klagepatents allein in der US 4,257,630 naheliegend offenbart wird.

(3)
Die technische Lehre des Klagepatents wird durch die US 4,331,833 (Anlagen B3/B3a) weder neuheitsschädlich, noch naheliegend vorweg genommen. Gegenstand der durch die Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre ist ein Isolator, der eine Mehrzahl an Lamellen oder einteilige Lamellengruppen aus Elastomer betrifft, wobei die Hülsen Ende an Ende positioniert sind. Zwar findet sich in der Entgegenhaltung weiter, das die Lamellen zusammen mit ihren Hülsen ein wasserdichtes Rohr formen (vgl. Anlage B 3, S. 4 Mitte). Gleichwohl fehlt es bereits an der Offenbarung eines Dichtungsrings aus einem Gummi-Hohlkammerprofil im Sinne des Klagepatents (Merkmal 1). Insoweit ist auch weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, weshalb der Fachmann unter Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung naheliegend zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen sollte.

(4)
Schließlich wird die technische Lehre des Klagepatents auch nicht durch eine Kombination der bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten und in der Beschreibung des Klagepatents ausführlich als Stand der Technik gewürdigten DE 37 35 730 C2 mit der US 4,257,630 naheliegend offenbart.

Nach der in der DE 37 35 730 C2 offenbarten Lösung sind die Kanten der aneinander anstoßenden Stirnenden abgeschrägt, um mit Hilfe der dadurch entstehenden Keilflächen die Vulkanisationsfläche zur Schaffung eines besonders belastbaren Hohlprofils zu vergrößern. Dass der Fachmann, der sich ausgehend von dieser Lösung vor der Aufgabe sieht, die Vulkanisationsmaterialfläche auf einfachere Weise zu vergrößern und sicherzustellen, dass der Dichtungsring zuverlässig und hochbelastbar dicht ist, ohne eine unzulässige rückschauende Betrachtung auf die die Verbindung von Schlauchenden längerer Schläuche betreffende US 4,257,630 zurückgreifen wird, lässt sich mit der für eine Aussetzung der Verhandlung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht feststellen. Es mag sein, dass bestimmte Kautschuk-Arten sowohl für Dichtungen als auch für Schläuche Verwendung finden (vgl. Anlage B 7). Dies rechtfertigt aber ebenso wenig wie die Tatsache, dass sowohl Schläuche als auch Dichtungen durch Extrudieren hergestellt werden können (Anlage B 8), den Schluss, dass der Fachmann für die Verbindung zweier Enden eines Dichtungsrings auf eine Schrift zurückgreift, welche sich ausschließlich mit der Verbindung zweier Schlauchenden zur Herstellung eines langen Schlauches beschäftigt und welche einen konkreten Schichtenaufbau des Schlauches vorsieht, ohne auf die Frage der Dichteigenschaften nach außen, wie sie gerade einem Dichtungsring immanent sind, einzugehen. Gleiches gilt für den weiteren Vortrag der Beklagten, Schläuche und Dichtungen würden in der Anlage B 9 in aufeinander folgenden Kapiteln abgehandelt, sowie für den Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten führende Hersteller sowohl Dich-tungsringe als auch Schläuche herstellen.

VI.
Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der insoweit durch die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch steht dieser unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus
§ 823 Abs. 1 BGB. Da die Beklagte zu 1) das Klagepatent verletzt, fehlt es an einem Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 S. 1; 108 ZPO, wobei auf Antrag der Klägerin in Bezug auf die Rechnungslegungspflicht der Beklagten eine Teilsicherheit festzusetzen war. Da die Sicherheitsleistung dem Interesse des Vollstreckungsschuldners dient und ihm Ersatz für diejenigen Nachteile gewährt, die er bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung des Urteils erleidet, welche sich im Nachhinein als unberechtigt erweist, erachtet die Kammer in Bezug auf die Rechungslegungspflicht der Beklagten die Festsetzung einer Teilsicherheit von jeweils 100.000,- EUR für ausreichend und erforderlich.

Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 125.000,- EUR auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht (Tenor Ziff. III.). Die Aufteilung des Streitwerts ist notwendig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR-RR 2008, 460, 461) bei den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nur der gesamtschuldnerisch gegen die Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gebührenrechtlich eine Angelegenheit darstellt, für die eine Erhöhungsgebühr in Betracht kommt.