4a O 139/10 – Oxid-Wendeschneidplatte

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1755

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 1. Dezember 2011, Az. 4a O 139/10

I. Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden beziehungsweise Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Körper, insbesondere sogenannte Wendeschneideinsätze, die wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebeständigen Schichten, von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist, überzogen sind, wobei die Aluminiumoxidschicht eine Dicke d = 0,5 bis 25 μm hat und aus einzelphasiger α-Struktur mit einer Korngröße (s) von
0,5 μm < s < 1 μm für 0,5 μm < d < 2,5 μm
und
0,5 μm < s < 3 μm für 2,5 μm < d < 25 μm
besteht,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen (nur die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7)), anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Aluminiumoxidschicht einen Texturkoeffizienten (TC) größer als 1,3, vorzugsweise größer als 1,5 für die (012)-Wachstumsrichtung bzw. die äquivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als
Tc(hkl) = „I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ ) {„1″ /“n“ ∑▒“I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ )}^(-1)
hat, worin
I(hkl) = gemessene Intensität der (hkl)-Reflexion
Io(hkl) = Standardintensität der ASTM-Standardbeugungs-musterdaten für Pulver
n = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu nachstehend Ziffer 1. bis 4. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 20.12.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. (nur die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7)) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A AB in der Zeit vom 20.12.1996 bis zum 24.10.2005, der A B HB in der Zeit vom 25.10.2005 bis zum 01.05.2006 und der Klägerin seit dem 02.05.2006 durch die zu Ziffer I. bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagten werden verurteilt,

1. die vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse

auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

2. (nur die Beklagten zu 3) bis 8)) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
1. die Klägerin 20 % der Gerichtskosten und
– jeweils 24 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2),
– jeweils 18 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3), 5), 6) und 7) und
– jeweils 20 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) und 8)
2. die Beklagten zu 1) und 2) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils 8 %,
3. die Beklagten zu 3), 5), 6) und 7) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils 11 % und
4. die Beklagten zu 4) und 8) von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin jeweils 10 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 EUR und für die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 603 XXX B1 (Klagepatent) in Anspruch. Das Klagepatent wurde von der A Aktiebolag am 08.12.1993 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 18.12.1992 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 22.06.1994 veröffentlicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 20.11.1996. Am 25.10.2005 wurde die A B HB als alleinige Inhaberin des Klagepatents im Register eingetragen und am 02.05.2006 die Klägerin. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 6) erhob mit Schriftsatz vom 14.02.2011 beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären. Über die Nichtigkeitsklage wurde bislang nicht entschieden.

Das Klagepatent betrifft ein mit Oxid beschichtetes Schneidwerkzeug. Die Klägerin macht den Patentanspruch 1 des Klagepatents geltend, dessen Verfahrenssprache englisch ist. Dieser lautet in der deutschen Übersetzung wie folgt:

1. Wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebeständigen Schichten, von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist, überzogener Körper, wobei die Aluminiumoxidschicht eine Dicke d = 0,5 bis 25 μm hat und aus einzelphasiger α-Struktur mit einer Korngröße (s) von
0,5 μm < s < 1 μm für 0,5 μm < d < 2,5 μm
und
0,5 μm < s < 3 μm für 2,5 μm < d < 25 μm
besteht,
dadurch gekennzeichnet, dass die Aluminiumoxidschicht einen Gefügekoeffizienten (TC) größer als 1,3, vorzugsweise größer als 1,5 für die (012)-Wachstumsrichtung der äquivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als
Tc(hkl) = „I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ ) {„1″ /“n“ ∑▒“I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ )}^(-1)
hat, worin
I(hkl) = gemessene Intensität der (hkl)-Reflexion
Io(hkl) = Standardintensität der ASTM-Standardpulverbildbeu-gungsdaten
n = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind, hat.

Wegen des Wortlauts der in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 bis 6 wird auf die deutsche Übersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K 2) Bezug genommen.

Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung stammt aus der Klagepatentschrift und zeigt eine mikroskopische Draufsicht eines Rasterelektronenmikroskops (SEM) mit 2000-facher Vergrößerung eines typischen Al2O3-Überzuges nach der Erfindung.

Die Beklagten sind Gesellschaften der D-Gruppe, deren Muttergesellschaft die Beklagte zu 1) ist. Zu den Geschäftsbereichen der Unternehmensgruppe gehören unter anderem die Herstellung und der Vertrieb von Werkzeugen, darunter Wechseleinsätze zum Drehen, Fräsen und Bohren. Bei den Beklagten zu 5) und 6) handelt es sich um Produktionsgesellschaften, die auf dem Gebiet der Herstellung derartiger Schneidwerkzeuge in E (Beklagte zu 5)) und F (Beklagte zu 6)) tätig sind. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 5) war die D G GmbH, die ursprünglich ebenfalls zur Unternehmensgruppe D gehörte. Durch einen Verschmelzungsvertrag vom 22.02.2011 sowie Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom selben Tage wurde sie mit der Beklagten zu 3) durch Aufnahme verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 17.03.2011 in das Handelsregister eingetragen und die D G GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 6) ist die Beklagte zu 7). Die Beklagte zu 3) betreibt in H ein Technologiezentrum, die Beklagte zu 8) betreibt das zentrale Versandlager der D-Gruppe in Deutschland.

Ein Teil der von der D-Gruppe vertriebenen auswechselbaren Schneideinsätze beziehungsweise Wendeschneidplatten weist eine Beschichtung auf, die allein oder unter anderem aus einer Aluminiumoxid-Schicht besteht. In dem auszugsweise vorgelegten Katalog für D-Produkte aus dem Jahr 2010 (Anlage K 11) weisen die Einsätze mit dem Grad KCP05, KCP10, KCP25, KCM15, KCM25 und KCK20 eine solche Aluminiumoxid-Schicht auf (angegriffene Ausführungsform 1). Im Auszug des Katalogs für das Jahr 2009 (Anlage K 13) sind es zudem die Einsätze der Grade KCP30, KCP40, KCM 35, KCK05 und KCK15 (ebenfalls angegriffene Ausführungsform 1). In einem auszugsweise vorgelegten Katalog für I-Produkte (Anlage K 12) werden darüber hinaus Einsätze mit den Graden TN5015, TN5020, TN7005, TN7010, TN7015, TN7025, TN7035, TN8025, TN7525, TN7535, TN8025, TN5415, TN5505, TN5515, TN5520, TN7435, TN7525 und TN7535 genannt (angegriffene Ausführungsform 2) genannt, die eine Aluminiumoxidschicht aufweisen. Die im D-Katalog genannten Schneideinsätze sind Teil der Produktserie „J“.

Die angegriffenen Ausführungsformen werden von den Beklagten zu 1) bis 5) über die Internetseite www.D.com(/de) angeboten und vertrieben. Über diese Internetseite ist auch der D-Katalog für das Jahr 2010 abrufbar (Anlage K 11), mit dem die Beklagten zu 1) bis 5) und 8) die angegriffene Ausführungsform 1 anbieten. Mit dem D-Katalog für das Jahr 2009 (Anlage K 13) boten die Beklagten zu 1) bis 5) und 8) die angegriffene Ausführungsform 1 ebenfalls an. Die angegriffene Ausführungsform 2, wie sie im I-Katalog (Anlage K 12) aufgeführt ist, wird von den Beklagten zu 1), 6) und 7) über die Internetseite www.I.de und mittels des Kataloges vertrieben.

Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Beklagten zu 5) ebenfalls in Deutschland hergestellt. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 7) und die D G GmbH, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte zu 3) sei, hafteten als persönlich haftende Gesellschafterinnen der Beklagten zu 5) und 6) auch für deren Herstellungshandlungen. Ebenso seien die Beklagten zu 1) bis 4) und 8) als Teilnehmer für die Herstellungshandlungen verantwortlich. Sie träten auch beim Inverkehrbringen gemeinschaftlich auf. Im Übrigen ergebe sich dies für die Beklagten zu 1) und 2) aufgrund des Konzernverbundes und für die Beklagte zu 4) aus ihrem Gesellschaftszweck. Die Beklagte zu 3) betreibe das Technologiezentrum und sei für die (Weiter-) Entwicklung der Herstellungsverfahren zuständig. Die Beklagte zu 8) wirke durch das zentrale Versandlager mit. Abgesehen davon bestehe eine Erstbegehungsgefahr, weil die Struktur der Unternehmensgruppe belege, dass die Gesellschaften jederzeit auswechselbar seien. Es bestehe die Gefahr, dass die Herstellungsbetriebe auf eine andere Gesellschaft übergingen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Dies ergebe sich aus den Ergebnissen einer Untersuchung von zwei Mustern der beiden angegriffenen Ausführungsformen. Die Beschichtung der untersuchten Muster weise eine Schicht aus Aluminiumoxid auf mit einer Dicke zwischen 4,75 μm und 4,92 μm (Muster der angegriffenen Ausführungsform 1) beziehungsweise zwischen 1,9 μm und 2,24 μm (Muster der angegriffenen Ausführungsform 2) . Die Peaks des Röntgendiagramms nach einer Röntgenstrahlungsbeugungsanalyse könnten allein der α-Phase der Aluminiumoxidschicht zugeordnet werden. Soweit die Peaks teilweise eine linke Schulter – so genannte „shadow peaks“ – aufwiesen, beruhten diese auf Verzerrungen im Kristallgitter infolge des Strahlens (Blasting). Sie könnten jedenfalls keiner anderen Phase von Aluminiumoxid zugeordnet werden. Die Korngröße liege für das Muster der angegriffenen Ausführungsform 1 im Durchschnitt bei 0,91 μm und für das Muster der angegriffenen Ausführungsform 2 bei durchschnittlich 0,73 μm. Das vorherige Ätzen der Oberfläche habe die Korngröße nicht verändert. Dass diese nicht an den Schneidflächen der Schneideinsätze gemessen worden sei, sei unbeachtlich.

Auch der Texturkoeffizient sei zutreffend ermittelt worden und liege mit 2,83 (angegriffene Ausführungsform 1) beziehungsweise 1,64 (angegriffene Ausführungsform 2) im beanspruchten Bereich. Dem Klagepatent gehe es nicht um die Bestimmung der „wirklichen“ Textur der Aluminiumoxidschicht, sondern um einen Vergleichsparameter, wie er in der Klagepatentschrift beschrieben sei. Der Fachmann wisse auch, wie dieser Parameter zu bestimmen sei. Die für den Texturkoeffizienten erforderlichen Reflexionsintensitäten seien laut Klagepatentschrift durch Röntgenstrahlungsbeugungsmessungen zu bestimmen. Es handele sich um ein Standardverfahren, dessen Durchführung dem Fachmann geläufig sei. Dies gelte insbesondere für die Wahl der Optik, der Spaltbreite und die Ausrichtung der Probe, die überwiegend geräteabhängig seien. Die Kα2-Strahlung werde der Fachmann herausrechnen, soweit es ihm gerätetechnisch möglich sei. Die Glättung der Hintergrundstrahlung sei eine Standardmaßnahme. Ob die Peakhöhe oder die Peakfläche für die Bestimmung der Reflexionsintensität berücksichtigt werde, sei dem Fachmann überlassen, regelmäßig aber vom verwendeten Diffraktometer abhängig. Eine Korrektur des Absorptionsfaktors („thin-film-correction“) sei hingegen nicht vorzunehmen, weil dem Fachmann diese Maßnahme im Bereich der industriellen Fertigung nicht geläufig gewesen sei. Für die Standardintensitäten sei auf die PDF-Datei – konkret auf die PDF-Karte 10-0173, gegebenenfalls auf die PDF-Karte 42-1468 – zurückzugreifen. Alle anderen PDF-Datensätze für die α-Phase von Aluminiumoxid seien qualitativ unzuverlässig. Die übrigen Datensätze stammten nicht vom ASTM beziehungsweise stellten keine Standardbeugungsmusterdaten dar und würden vom Fachmann nicht berücksichtigt. Für die von ihr vorgenommenen Untersuchungen sei die PDF-Karte 10-0173 verwendet worden. Unter Zugrundelegung des Datensatzes aus der PDF-Karte 42-1468 läge der Texturkoeffizient für die (012)-Ebene sogar höher. Die Kα2-Strahlung sei nach der Beseitigung des Hintergrundrauschens mittels einer Fourier-Transformation eliminiert worden. Die Klägerin habe nämlich festgestellt, dass die Fourier-Transformation zu vergleichbaren Ergebnissen wie ein Kα2-Stripping führe.

Die Klägerin beantragt,

A die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorsitzenden beziehungsweise Geschäftsführern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Körper, insbesondere sogenannte Wendeschneideinsätze, die wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebeständigen Schichten, von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist, überzogen sind, wobei die Aluminiumoxidschicht eine Dicke d = 0,5 bis 25 μm hat und aus einzelphasiger α-Struktur mit einer Korngröße (s) von
0,5 μm < s < 1 μm für 0,5 μm < d < 2,5 μm
und
0,5 μm < s < 3 μm für 2,5 μm < d < 25 μm
besteht,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Aluminiumoxidschicht einen Texturkoeffizienten (TC) größer als 1,3, vorzugsweise größer als 1,5 für die (012)-Wachstumsrichtung bzw. die äquivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als
Tc(hkl) = „I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ ) {„1″ /“n“ ∑▒“I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ )}^(-1)
hat, worin
I(hkl) = gemessene Intensität der (hkl)-Reflexion
Io(hkl) = Standardintensität der ASTM-Standardbeugungs-musterdaten für Pulver
n = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind;

B die Beklagten zu verurteilen, ihr in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen oder Quittungen oder Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu nachstehend Ziffer 1. bis 4. darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A bezeichneten Handlungen seit dem 20.12.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen,

2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,
– zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie im Falle von Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die vorbezeichnete Rechnungslegung zu den Ziffern 3., 5., 6. und 7. auch die mit dem Vertrieb der in Ziffer A genannten Körper im Zusammenhang stehenden Umsätze mit Werkzeugen und Werkzeugteilen zur Verwendung dieser Körper erfasst,

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

C festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, der der A AB in der Zeit vom 20.12.1996 bis zum 24.10.2005, der A B HB in der Zeit vom 25.10.2005 bis zum 01.05.2006 und der Klägerin seit dem 02.05.2006 durch die zu Ziffer A bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar einschließlich des Schadens, der durch den Vertrieb von Werkzeugen und Werkzeugteilen zur Verwendung der in Ziffer A bezeichneten Körper entstanden ist;

D die Beklagten zu verurteilen,

I. die vorstehend unter Ziffer A bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse

auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 603 XXX B1 erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;

II. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu Ziffer A bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankbürgschaft ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Beklagten abzuwenden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents am 14.02.2011 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe Herstellungshandlungen der Beklagten zu 5) und damit auch der Beklagten zu 7) in Deutschland nicht schlüssig dargelegt, weil sie ihre Behauptung auf ein Produkt stütze, das offensichtlich in China hergestellt worden sei. Auch für die Beklagten zu 1) bis 4) und 8) fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft oder Teilnahme beziehungsweise für eine Erstbegehungsgefahr. Die Beklagte zu 8) erbringe nur Leistungen im Bereich Lagerhaltung und -logistik und das von der Beklagten zu 3) geführte Technologiezentrum diene lediglich der Durchführung von Schneid- beziehungsweise Leistungstests, sei aber für die Entwicklung oder die Durchführung von Herstellungsverfahren nicht geeignet.

Weiterhin sind die Beklagten der Ansicht, der Verletzungsvortrag der Klägerin sei unschlüssig. Die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen würden eine Verletzung des Klagepatents nicht belegen. Hilfsweise bestreiten sie mit Nichtwissen, dass die beiden angegriffenen Ausführungsformen eine einzelphasige α-Struktur ihrer Aluminiumoxidschicht mit der beanspruchten Korngröße und einem Texturkoeffizienten TC(012) > 1,3 aufwiesen. Die bei dem untersuchten Muster der angegriffenen Ausführungsform 1 aufgetretenen „shadow peaks“ seien ein Zeichen dafür, dass die Aluminiumoxidschicht nicht aus einer reinen α-Phase bestehe, da Artefakte, eine verzerrte Messung, Verzerrungen im Kristallgitter oder Reflexionen von unter der Aluminiumoxidschicht liegenden Schichten bei nur linksseitig aufgetretenen Schultern ausgeschlossen werden könnten. Ebenso wenig habe die Klägerin die erfindungsgemäße Korngröße der angegriffenen Ausführungsformen schlüssig dargelegt. Die Beklagten sind der Ansicht, die Korngröße müsse an den Schneidflächen der beanstandeten Schneideinsätze gemessen werden. Der Klägerin sei dies aber nicht möglich gewesen, weil die Oberfläche der Schneideinsätze gestrahlt worden sei. Stattdessen habe sie die Korngröße im Mittelloch der Schneideinsätze gemessen, dabei aber nicht untersucht, ob es sich bei den vermessenen Körnern um solche einer reinphasigen α-Aluminiumoxidschicht handele. Davon könne aufgrund der Unterschiede im Gasfluss beim Beschichtungsvorgang nicht ausgegangen werden. Im Übrigen habe die Klägerin die Oberfläche der Muster zuvor manipuliert, indem sie sie geätzt habe.

Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass der vom Klagepatentanspruch geforderte Texturkoeffizient grundsätzlich nicht sicher ermittelt werden könne und zudem die Analysen der Klägerin fehlerhaft und inkonsistent seien, so dass ein Texturkoeffizient nicht schlüssig dargelegt sei. Der Texturkoeffizient sei im Klagepatent nicht klar definiert, da es zahlreiche Parameter gebe, um den Texturkoeffizienten zu bestimmen. Die für die Harris-Formel zu messenden Reflexionsintensitäten seien abhängig von der verwendeten Optik, der Spaltbreite, der Ausrichtung der Probe, der Unsicherheit, ob ein Kα2-Artefakt abgezogen werden müsse, nach welchem Verfahren die Hintergrundstrahlung geglättet werde, ob die Peakhöhe oder die Peakbreite ausgewertet werde und ob ein Absorptionsfaktor abgezogen werden müsse. Aber auch hinsichtlich der Standardbeugungsmusterdaten sei unklar, welche zu verwenden seien, weil die ASTM eine Vielzahl von Standardintensitäten veröffentlicht habe. Darüber hinaus seien die Analysen der Muster durch die Klägerin fehlerhaft, weil die Messergebnisse nicht auf dem behaupteten Versuchsaufbau beruhten, die Peaks jedenfalls beim Muster der angegriffenen Ausführungsform nicht vollständig erfasst worden seien, das Diffraktometer widersprüchlich beschrieben und fehlerhaft kalibriert worden sei, das Muster der angegriffenen Ausführungsform zu kurz bestrahlt worden sei und gegen die Vorgaben des Referenzstandards verstoßen worden sei, indem die Kα2-Strahlung nicht herausgerechnet worden sei. Gerade hinsichtlich der Kα2-Strahlung zeigten Berechnungen, dass die von der Klägerin angewandte Fourier-Transformation geeignet sei, die Kα2-Korrektur vorzunehmen. Im Übrigen würden die Messergebnisse auch durch die „shadow peaks“ verfälscht, die die Klägerin nicht herausgerechnet habe.

Aufgrund der von der Klägerin vorstehend vorgetragenen Fehler, Widersprüche und Ungenauigkeiten bestreiten sie, dass die von der Klägerin angeführten Tests überhaupt durchgeführt worden seien, dass die im Versuchsaufbau angegebenen Proben von Schneideinsätzen der Beklagten stammten, die angegebenen Messergebnisse mit dem angegebenen Versuchsaufbau an Proben von Schneideinsätzen der Beklagten ermittelt worden seien, die Klägerin diese angeblich untersuchten Schneideinsätze im freien Handel nach Erteilung des Patents erworben habe und es sich dabei um Proben derselben Schneideinsätze handele, die Gegenstand der klägerischen Untersuchungen gewesen seien.

Weiterhin erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung und tragen dazu vor, die Muttergesellschaft und Rechtsvorgängerin der Klägerin habe jedenfalls seit Februar 2001 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen und den Personen der Beklagten, da ihr zu diesem Zeitpunkt bereits Analysen von Produkten der Beklagten zu 1) vorgelegen hätten, aus denen – vermeintlich – eine Verletzung des parallelen US-Patentes 5,487,XXX hervorgegangen sei.

Jedenfalls sei die Verhandlung auszusetzen, da die Nichtigkeitsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg habe. Die mit dem Klagepatent geschützte Erfindung sei nicht ausführbar und im Übrigen weder neu, noch erfinderisch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Ursprünglich hat die Klägerin die Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung auch auf eine Verletzung des Patentanspruchs 7 des Klagepatents gestützt. Die entsprechenden Klageanträge hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ebenso hat sie einen Antrag auf Entfernung der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf aus den Vertriebswegen, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagten benutzen das Klagepatent im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG ohne Berechtigung. Die Einrede der Verjährung greift nicht durch.

I.
Das Klagepatent schützt mit dem Patentanspruch 1 einen mit einer oder mehreren hitzebeständigen Oxidschichten überzogenen Körper.

In der Klagepatentschrift wird zum Stand der Technik ausgeführt, seit mehr als 15 Jahren sei die chemische Abscheidung von Aluminiumoxid aus der Dampfphase (CVD = chemical vapour deposition) auf Schneidwerkzeuge gängige industrielle Praxis. Die CVD-Technik werde auch verwendet, um Überzüge anderer Metalloxide, -carbide und -nitride herzustellen, wobei das Metall aus den Übergangsmetallen der Gruppen IVB, VB und VIB des Periodensystems ausgewählt werde. Viele dieser Verbindungen fänden als verschleißbeständige und schützende Überzüge praktische Anwendung, doch nur wenige bekämen so viel Aufmerksamkeit wie Titancarbid (TiC), Titannitrid (TiN) und Aluminiumoxid (Al2O3), die in der Fachliteratur intensiv besprochen würden.

Sintercarbidschneidwerkzeuge mit verschiedenen Typen von Aluminiumoxidüberzügen wie zum Beispiel κ-Al2O3, Gemischen von κ- und α-Al2O3 und sehr grobkörnigem α-Al2O3 seien seit vielen Jahren im Handel erhältlich. Allerdings zeige keines dieser mit Oxid überzogenen Produkte erwünschte Schneideigenschaften, wenn es um eine Verwendung zur maschinellen Bearbeitung von Gusseisen mit Kugelgraphit gehe. Gusseisen mit Kugelgraphit sei ein schwierig maschinell zu bearbeitendes Werkstückmaterial, da es an der Schneidkante des Werkzeuges anhafte, was nach und nach und schnell zur Entfernung des Überzuges von der Schneidkante und damit zu verkürzten Werkzeugstandzeiten des Schneideinsatzes führe.

In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, Aluminiumoxid kristallisiere in mehreren verschiedenen Phasen: α, κ, γ, β, θ und anderen. Die beiden am häufigsten vorkommenden Phasen verschleißbeständiger Aluminiumoxidüberzüge bei der Abscheidung aus der Dampfphase seien die thermodynamisch beständige hexagonale α-Phase und die metastabile κ-Phase. Allgemein sei die κ-Phase feinkörnig mit einer Korngröße im Bereich von 0,5 bis 2,0 μm und zeige oftmals eine Überzugssäulenmorphologie. Außerdem seien die κ-Al2O3-Überzüge frei von kristallographischen Fehlstellen und Mikroporen oder Hohlräumen. Hingegen seien die α-Al2O3-Körner gewöhnlich grober mit einer Korngröße von 1 bis 6 μm je nach den Abscheidungsbedingungen. Porosität und kristallographische Fehlstellen seien in diesem Fall üblicher.

In einem auf einem Schneidwerkzeug abgeschiedenen Aluminiumoxid-Überzug seien häufig sowohl die α-Phase als auch die κ-Phase vorhanden. Bei gewerblichen Schneidwerkzeugen werde Al2O3 immer auf mit Titancarbid überzogenem Carbid oder auf keramischen Substraten aufgetragen, wie es beispielsweise in dem US-Patent 3 837 XXX oder dem US-Reissue-Patent 29 XXX beschrieben werde. Daher seien die chemischen Grenzflächenreaktionen zwischen der Titancarbid-Oberfläche und dem Aluminiumoxid-Überzug von besonderer Bedeutung. In diesem Zusammenhang versteht das Klagepatent unter einer Titancarbid-Schicht auch Schichten der Formel TiCxNyOz, wobei der Kohlenstoff im Titancarbid vollständig oder teilweise durch Sauerstoff und/oder Stickstoff ersetzt ist.

Verfahren zum Beschichten von Schneidwerkzeugen aus Sintercarbid mit Oxiden, die die Verschleißbeständigkeit erhöhen sollen, sind laut Klagepatentschrift unter anderem Gegenstand des US-Reissue-Patents 29 XXX und der US-Patentschriften 4 399 XXX, 4 018 XXX, 4 490 XXX und 4 463 XXX. Darin würden mit Oxid überzogene Körper beschrieben und es werde erläutert, wie unterschiedliche Vorbehandlungen, beispielsweise von mit Titancarbid beschichtetem Sintercarbid, die Haftung der anschließend abgeschiedenen Oxidschicht verbessern könnten. In der Klagepatentschrift wird als nachteilig kritisiert, dass diesen Methoden, obwohl sie feste und haftende Aluminiumoxid-Schichten zum Ergebnis hätten, nicht zu α-polymorphem Aluminiumoxid führten.

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, auf einem harten Substrat oder vorzugsweise auf dem bereits erwähnten TiCxNyOz-Überzug wenigstens eine einphasige Aluminiumoxid-Schicht des α-Polymorphen mit einer erwünschten Mikrostruktur und erwünschtem kristallographischem Gefüge unter Verwendung geeigneter Keimbildungs- und Wachstumsbedingungen zu bekommen, so dass diese Eigenschaften der Aluminiumoxid-Schicht stabilisiert werden.

Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1 Körper, der wenigstens teilweise mit einer oder mit mehreren hitzebeständigen Schichten überzogen ist,
2 von denen wenigstens eine Schicht Aluminiumoxid ist;
3 die Aluminiumoxidschicht hat eine Dicke d = 0,5 bis 25 μm;
4 die Aluminiumoxidschicht besteht aus einzelphasiger α-Struktur mit einer Korngröße (s) von
0,5 μm < s < 1 μm für 0,5 μm < d < 2,5 μm
und
0,5 μm < s < 3 μm für 2,5 μm < d < 25 μm;
5 die Aluminiumoxidschicht hat einen Texturkoeffizienten (TC) größer als 1,3, vorzugsweise größer als 1,5 für die (012)-Wachstumsrichtung der äquivalenten kristallographischen Ebenen, definiert als
Tc(hkl) = „I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ ) {„1″ /“n“ ∑▒“I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ )}^(-1)
hat, worin
I(hkl) = gemessene Intensität der (hkl)-Reflexion
Io(hkl) = Standardintensität der ASTM-Standardbeugungsmusterdaten für Pulver
n = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind, hat.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Dies hat die Klägerin für die beiden von ihr untersuchten Schneideinsätze KCK05 (nachfolgend als D-Muster bezeichnet) und TN5515 (nachfolgend als I-Muster bezeichnet) gezeigt. Aber auch die übrigen angegriffenen Ausführungsformen machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch.

1.
Bei den beiden von der Klägerin untersuchten Mustern handelt es sich um Körper, die unter anderem mit einer hitzebeständigen Schicht aus Aluminiumoxid überzogen sind, die eine Dicke d von 0,5 bis 25 μm aufweist (Merkmale 1 bis 3). Denn die Muster bestehen aus einem Substrat, auf dem eine innere Schicht bestehend aus Titan, Stickstoff und Kohlenstoff und eine äußere Schicht aus Aluminium und Sauerstoff, mithin Aluminiumoxid, aufgebracht ist. Die Dicke der Aluminiumoxid-Schicht wurde beim D-Muster mit 4,75 μm bis 4,92 μm gemessen und beim I-Muster mit 1,9 μm bis 2,24 μm.

2.
Die von der Klägerin untersuchten Muster weisen weiterhin die vom Klagepatentanspruch geforderte einzelphasige α-Struktur mit einer Korngröße s auf, die aufgrund der Dicke d der Aluminiumoxid-Schicht beim D-Muster zwischen 0,5 μm und 3 μm und beim I-Muster zwischen 0,5 μm und 1 μm liegt (Merkmal 4).

a)
In der Klagepatentschrift wird erläutert, dass Aluminiumoxid in verschiedenen Phasen kristallisieren könne (Abs. 5 auf S. 1; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift). Die verschiedenen Phasen des Aluminiumoxids unterscheiden sich durch ihre Kristallstruktur und ihre physikalischen Eigenschaften. Beispielsweise hat α-Aluminiumoxid ein trigonales Kristallsystem beziehungsweise gehört zur hexagonalen Kristallfamilie, während κ-Aluminiumoxid ein orthorombisches Kristallsystem aufweist und γ-Aluminiumoxid ein kubisches. Aufgrund der unterschiedlichen Kristallstruktur lassen sich die verschiedenen Phasen mittels Röntgenbeugungsanalysen (X-Ray Diffraction = XRD) unterscheiden. Dabei wird der zu untersuchende Kristall unter verschiedenen Winkeln θ zur Substratoberfläche mit Röntgenstrahlen bestrahlt, die an bestimmten Kristallflächen und -ebenen reflektiert und vom Diffraktometer wieder detektiert werden. Aufgrund von Interferenzen zwischen den reflektierten Röntgenstrahlen ergibt sich für jede Kristallstruktur ein spezifisches Reflexionsmuster dergestalt, dass unter bestimmten Winkeln die Intensität der reflektierten Röntgenstrahlen höher ist als unter den anderen Winkeln. Dies lässt sich anhand eines Röntgendiagramms mit dem Winkel θ auf der x-Achse und der Intensität der zugehörigen Reflexion auf der y-Achse darstellen. Darüber herrscht auch zwischen den Parteien im Grundsatz Einigkeit.

Die Klägerin hat die beiden Muster mittels XRD untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Aluminiumoxid-Schicht der Muster um eine reine α-Phase handelt. Die Röntgendiagramme der beiden Proben sind nachstehend wiedergegeben.

In den Röntgendiagrammen ist neben den tatsächlich gemessenen Peaks auch angegeben, an welchen Stellen Peaks für α-Aluminiumoxid (auf der Spitze stehendes Quadrat), Titan-Carbonitrid (Punkt) und Wolframcarbid (Quadrat) zu erwarten sind. Die tatsächlich gemessenen Peaks konnten diesen Werten zugeordnet werden. Da keine weiteren Peaks gemessen wurden, hat die Klägerin geschlossen, dass die Aluminiumoxid-Schicht eine einzelphasige α-Struktur aufweist. Die weiteren detektierten Materialien Titan-Carbonitrid und Wolframcarbid hat die Klägerin der inneren Schicht und dem Substrat zugeordnet.

Hinsichtlich der Messergebnisse des D-Musters haben die Beklagten eingewandt, dass vier der für die α-Phase des Aluminiumoxids spezifischen sechs Peaks in der Messung eine mehr oder weniger ausgeprägte Schulter auf der linken Seite aufwiesen, so genannte „shadow peaks“. Das von den Beklagten entsprechend bearbeitete Röntgendiagramm ist nachstehend abgebildet. Die Beklagten schließen daraus, dass über die α-Phase hinaus eine weitere Phase in der Aluminiumoxid-Schicht vorhanden sein müsse.

Der Auffassung der Beklagten vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Klägerin hat die tatsächlich gemessenen Peaks den für die einzelnen Bestandteile des Substrats und seiner Beschichtung, insbesondere für die α-Phase der Aluminiumoxid-Schicht, zu erwartenden Werten zuordnen können und damit gezeigt, dass die Aluminiumoxid-Schicht aus reinem α-Aluminiumoxid besteht. Weitere Reflexionsintensitäten unter anderen Winkeln wurden nicht gemessen. Die Beklagten haben lediglich an vier der tatsächlich gemessenen Peaks eine linke Schulter ausmachen können. Entscheidend ist, dass auch dann, wenn man diese Schultern als eigenständige Peaks an den Stellen 25,5°, 43, 2°, 52,3° und 57,2° ansieht, dieses Muster keiner Phase von Aluminiumoxid zugeordnet werden kann. Auch die Beklagten kommen lediglich aufgrund eines Umkehrschlusses zu der hypothetischen Annahme, dass das „Vorliegen einer weiteren (unbekannten) Phase die einzige plausible Erklärung für die im Diffraktogramm erkennbaren ‚Shadow Peaks‘ ist.“ Dem vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum einzelne Schultern an verschiedenen Peaks für eine weitere Phase stehen sollen, wenn nicht dargelegt ist, warum gerade in diesen Mustern Phasen auftreten sollten, die bislang nicht identifiziert wurden, warum dies auf Schwierigkeiten stößt und warum aufgrund von Reflexionsintensitäten unter diesen konkreten Winkeln – die bestimmten Flächen im Kristallgitter zugeordnet werden können – überhaupt eine Phase von Aluminiumoxid in Betracht kommen kann.

Darüber hinaus hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass die „shadow peaks“ auch dadurch entstanden sein können, dass die Aluminiumoxid-Schicht einer mechanischen Belastung ausgesetzt war, die zu Verzerrungen im Kristallgitter führte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass diese Verzerrungen nur entlang bestimmter Kristallflächen erfolgten und daher nur bei einzelnen Peaks zur Ausbildung einer linken Schulter führten. Ob diese Verzerrungen durch das Strahlen oder aus einem anderen Grund entstanden sind, kann dahinstehen. Das von den Beklagten angewandte Herstellungsverfahren ist im Einzelnen nicht bekannt. Wollten die Beklagten tatsächlich ausschließen, dass die „shadow peaks“ auf Verzerrungen des Kristallgitters beruhen, hätte es jedenfalls der Darlegung des insoweit relevanten Herstellungsverfahrens bedurft. Daher ist es auch unbeachtlich, ob beim Strahlen Temperaturen erreicht werden, bei denen sich Aluminiumoxid plastisch verformen lässt. Entscheidend ist, dass nach dem Vortrag der Beklagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass Verzerrungen im Kristallgitter ausgeschlossen sind und damit die „shadow peaks“ den Schluss auf eine bislang nicht identifizierte Phase zulassen.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten vorgetragen, durch das Strahlen der Aluminiumoxid-Schicht entstehe eine amorphe Phase, so dass von einer reinen α-Phase des Aluminiumoxids keine Rede mehr sein können. Dieser Vortrag steht im Widerspruch zum schriftsätzlichen Vorbringen, in dem die Beklagten noch von einer neuen, unbekannten Phase des Aluminiumoxids ausgingen. Abgesehen davon ist die Klägerin diesem Vorbringen entgegengetreten und hat – für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend – dargelegt, dass bei einem polymorphen Kristall kaum noch einzelne Peaks unterscheidbar seien und daher auch keine „shadow peaks“ vorhanden sein könnten. Der Nachweis der einzelnen Peaks (einschließlich der „shadow peaks“) in der Untersuchung der Muster zeige hingegen, dass die Kristallstruktur erhalten bleibe und keine amorphe Phase entstanden sei.

b)
Für die Bestimmung der im Klagepatentanspruch genannten Korngröße der Aluminiumoxid-Schicht gibt die Beschreibung des Klagepatents vor, dass diese mit einer SEM-Draufsichtmikrophotographie mit 5000-facher Vergrößerung bestimmt werden solle. Werden drei gerade Linien in willkürlicher Richtung auf der Photographie gezogen, gelten die mittleren Abstände zwischen den Korngrenzen entlang der Linien als Maß der Korngröße (Abs. 3 auf S. 3).

Die Klägerin hat auf die vom Klagepatent vorgegebene Art und Weise als Korngröße für das D-Muster im Durchschnitt 0,91 μm (vgl. Anlage K 14a) und für das I-Muster 0,73 μm (vgl. Anlage K 15a) gemessen. Damit liegen die Maße im beanspruchten Bereich. Die Einwände der Beklagten gegen diese Messungen greifen nicht durch.

Die Beklagten bemängeln, die Klägerin habe die Messung der Korngröße am Mittelloch des Schneideinsatzes und nicht an der eigentlichen Schneidfläche durchgeführt, weil die Schneidflächen gestrahlt, das heißt durch den Beschuss mit Partikeln geglättet beziehungsweise abgeschliffen worden seien. Die Klägerin habe selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine anspruchsgemäße Korngröße weder an einer der Seitenflächen, noch an der Schneidkante der untersuchten Schneideinsätze nachgewiesen werden könne. Dieser Einwand der Beklagten greift nicht durch. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ist jeder Körper patentgemäß, der wenigstens teilweise mit einer oder mehreren hitzebeständigen Schichten mit den Merkmalen 2 bis 5 überzogen ist. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass gerade die Schneidkante oder die Schneidflächen eine solche Schicht aufweisen. Es kommt nicht einmal darauf an, dass es sich bei dem Körper um ein Schneidwerkzeug handelt. Nach der Beschreibung des Klagepatents kommen Beschichtungen mit Aluminiumoxid zwar vorwiegend bei Schneidwerkzeugen zum Einsatz. Darauf ist der Klagepatentanspruch aber nicht beschränkt. Daher führt es auch nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus, wenn lediglich das für den Schneidvorgang völlig unbeachtliche Mittelloch eines Schneideinsatzes die patentgemäße Beschichtung aufweist. Entsprechend ist es unbeachtlich, wenn die Klägerin die Korngröße im Mittelloch der beiden Muster gemessen hat.

Die Beklagten können dagegen ebenso wenig mit Erfolg einwenden, es sei offen, ob die vermessenen Körner tatsächlich zu einer reinphasigen α-Aluminiumoxid-Schicht gehörten. Zwar hat die Klägerin die Korngröße nicht an der Stelle gemessen, an der sie zuvor die Phase des Aluminiumoxids bestimmt hatte. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Kristallstruktur des Aluminiumoxids im Mittelloch aufgrund des für die gesamte Beschichtung einheitlichen CVD-Verfahrens ebenfalls eine reinphasige α-Struktur hat. Jedenfalls haben die Beklagten nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Aluminiumoxid-Schicht im Mittelloch eine andere Kristallstruktur haben sollte. Der pauschale Vortrag, die Abscheidungsbedingungen im Mittelloch seien substantiell andere als an den übrigen Flächen, weil der Gasfluss entlang des Mittellochs aufgrund der Befestigung der Schneideinsätze während des Herstellungsprozesses gegenüber dem Gasfluss entlang der „Außenflächen“ der Einsätze stark eingeschränkt sei, genügt insofern nicht. Es wird nicht erklärt, warum die Unterschiede im Gasfluss zwangsläufig zu Unterschieden in der Beschichtung des Mittellochs einerseits und der übrigen Flächen andererseits führen und worin diese Unterschiede liegen. Soweit die Beklagten schlussfolgern, die Korngröße der Beschichtung im Mittelloch sei nicht repräsentativ für die Korngröße an anderen Stellen der Beschichtung, ist dies unbeachtlich, da es genügt, wenn die Beschichtung im Mittelloch die erforderliche Korngröße aufweist. Dass die Beschichtung an dieser Stelle keine rein-phasige α-Struktur hat, behaupten auch die Beklagten nicht.

Die Beklagten haben weiterhin eingewandt, die Klägerin habe die Oberfläche der Schneideinsätze vor der Messung der Korngröße manipuliert, weil sie diese zuvor mit einer 1:3-Mischung aus Salpeter und Fluorwasserstoff geätzt habe, um einen Titannitrid-Überzug über der Aluminiumoxid-Schicht zu entfernen. Auch mit diesem Einwand vermögen die Beklagten nicht durchzudringen. Selbst wenn die Mischung aus Salpeter und Fluorwasserstoff grundsätzlich geeignet sein sollte, Aluminiumoxid zu lösen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich durch einen Ätzvorgang die Korngröße verändert. Unstreitig war auf den untersuchten Schneidwerkzeugen die Aluminiumoxid-Schicht noch vorhanden. Unzweifelhaft konnte auch nach dem Ätzen noch eine Korngröße ermittelt werden. Welchen Einfluss das Ätzen auf die von der Klägerin ermittelten Messergebnisse hinsichtlich der Korngröße haben sollte, ist nicht dargelegt. Für ein erhebliches Bestreiten des Klägervortrags wäre es erforderlich gewesen zu zeigen, dass die Korngröße der angegriffenen Ausführungsform nicht im beanspruchten Bereich liegt. Dies haben die Beklagten nicht getan. Die Muster weisen damit eine Aluminiumoxid-Schicht mit der erfindungsgemäßen Korngröße in einer reinphasigen α-Struktur auf.

3.
Die von der Klägerin untersuchten Muster weisen in der (012)-Wachstumsrichtung einen Texturkoeffizienten größer als 1,3 auf.

a)
Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs soll die Aluminiumoxid-Schicht einen Texturkoeffizienten (TC) größer als 1,3 für die (012)-Wachstumsrichtung der äquivalenten kristallographischen Ebene haben, wobei der Texturkoeffizient definiert ist als Quotient aus der normierten, tatsächlich gemessenen Intensität der (012)-Reflexion einerseits und dem Durchschnitt der normierten, tatsächlich gemessenen Intensitäten der sechs (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024) und (116) andererseits. Im Klagepatentanspruch ist dieser Zusammenhang mathematisch wie folgt ausgedrückt:
Tc(hkl) = „I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ ) {„1″ /“n“ ∑▒“I(hkl)“ /(„I“ _“0″ „(hkl)“ )}^(-1)
mit
I(hkl) = gemessene Intensität der (hkl)-Reflexion
Io(hkl) = Standardintensität der ASTM-Standardpulverbildbeugungsdaten
n = Anzahl der in der Berechnung verwendeten Reflexionen, wobei die verwendeten (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024), (116) sind, hat.

Durch die Angabe der mathematischen Formel zur Berechnung des Texturkoeffizienten hängt die Bestimmung des Texturkoeffizienten im Wesentlichen von der Messung der Intensitäten der sechs (hkl)-Reflexionen und der Bestimmung der Standardintensitäten ab. Die Beschreibung des Klagepatents gibt insofern lediglich den Hinweis, dass der Texturkoeffizient – genauer: die Intensität der (hkl)-Reflexionen – durch Röntgenstrahlungsbeugungsmessungen (XRD) bestimmt wird (Abs. 4 auf S. 3). Weitere Vorgaben enthalten weder der Klagepatentanspruch, noch die Klagepatentschrift, so dass der Klagepatentanspruch in dieser Hinsicht der Auslegung bedarf.

Gemäß Art. 69 EPÜ sind die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung des Inhalts des Patentanspruchs heranzuziehen. Wie aus dem Protokoll über die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EPÜ hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentansprüchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentansprüchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns im Prioritätszeitpunkt. (BGHZ 105, 1 (11) – Ionenanlyse). Mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Durchschnittsfachmann im vorliegenden Fall einen (Fach-)Hochschulabschluss in Physik mit Kenntnissen in den Materialwissenschaften – insbesondere Metallurgie – und der Verfahrenstechnik beziehungsweise im chemischen Ingenieurswesen hat und auf mehrjährige Erfahrungen im Bereich der industriellen Herstellung und Analyse von hitzebeständigen Schichten – insbesondere aus Aluminiumoxid – für Werkzeuge zurückblicken kann, wobei dies Kenntnisse der einschlägigen Herstellungsverfahren (z.B. CVD) und Analysemethoden (z.B. XRD, SEM) einschließt. Dem sind die Beklagten zu Recht nicht entgegengetreten. Da das Klagepatent die Herstellung hitzebeständiger Schichten auf Schneidwerkzeugen in der industriellen Praxis betrifft (Abs. 1 und 2 auf S. 1), wird auch der Fachmann auf der Suche nach geeigneten Überzügen versuchen, den Bedürfnissen eines Wirtschaftsunternehmens gerecht zu werden und nicht den Anforderungen eines wissenschaftlichen Hochschulbetriebs. Dies schließt allerdings nicht aus, worauf auch die Beklagten hingewiesen haben, dass der Durchschnittsfachmann seine wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei seiner Arbeit einzubringen versucht.

aa)
Die Parteien sind sich über die Grundlagen zur Bestimmung des Texturkoeffizienten im Wesentlichen einig. Unter der Textur wird in der Kristallographie die Gesamtheit der Orientierungen der Kristallkörner beziehungsweise Kristallite eines polykristallinen Festkörpers verstanden. Eine Textur liegt vor, wenn die Kristallite nicht regellos vorliegen, sondern eine Vorzugsorientierung hinsichtlich ihrer Gitter- oder Netzebenen aufweisen. Die Lage der einzelnen Gitterebenen eines Kristallgitters wird durch die so genannten Miller’schen Indizes (hkl) festgelegt. Geht man von einem an das jeweilige Kristallsystem angepassten Koordinatensystem aus, das durch drei Basisvektoren aufgespannt wird, wird die Gitterebene durch die mit den Kehrwerten der Miller’schen Indizes multiplizierten Basisvektoren aufgespannt. Mit anderen Worten: Die Kehrwerte der Miller’schen Indizes geben an, an welchen Stellen die Gitterebene die Koordinatenachsen schneidet.

Eine bestimmte Textur spiegelt sich in den Reflexionsintensitäten bei einer Röntgenbeugungsanalyse (XRD-Analyse) wieder. Entsprechend ist die Standardmethode zur Ermittlung der Textur eines Kristalls – wie auch vom Klagepatent vorgegeben – die XRD-Analyse. Wie auch bei der Bestimmung des Phasen-Typs wird bei der Ermittlung der Textur der Umstand ausgenutzt, dass sich bei der Bestrahlung des Kristalls unter verschiedenen Winkeln ein bestimmtes Interferenzmuster ergibt. Die Reflexe lassen sich anhand des Winkels, unter denen sie gemessen wurden, genau den Kristallebenen einer bestimmten Struktur zuordnen und können daher ebenfalls mit den Miller’schen Indizes indiziert werden. Anhand der Intensität der jeweiligen Reflexe lässt sich auf die Häufigkeit, mit der die einzelnen Gitterebenen vorkommen, und entsprechend auf die Textur des polykristallinen Körpers schließen. Dazu dient die so genannte Harris-Formel, die auch der Klagepatentanspruch zur Bestimmung des Texturkoeffizienten heranzieht.

Bei der Harrisformel wird die normierte Reflexionsintensität einer Ebene mit dem Durchschnitt der normierten Reflexionsintensitäten aller oder ausgewählter Ebenen verglichen. Da selbst dann, wenn das polykristalline Material keine bevorzugte Textur aufweist, die Reflexionen verschiedener Gitterebenen unterschiedliche Intensitäten haben können, genügt es nicht, die gemessenen Intensitäten selbst zu vergleichen. Vielmehr müssen diese zuvor durch Division mit Standardintensitäten normiert werden. Es ergibt sich somit die im Klagepatentanspruch verwendete Harris-Formel. Der Quotient aus der normierten Reflexionsintensität einer bestimmten Gitterebene und dem Durchschnitt der normierten Reflexionsintensitäten aller oder ausgewählter Ebenen ergibt den Texturkoeffizienten TC. Ist dieser größer 1, spricht dies für eine Wachstumsrichtung in Richtung der bestimmten Gitterebene – jedenfalls im Vergleich zu den übrigen in die Formel eingestellten Gitterebenen.

bb)
Die Beklagten bemängeln, die Anwendung der Harris-Formel zur Bestimmung eines Texturkoeffizienten weise zahlreiche Schwächen auf, so dass dieser keinen Aufschluss über die „wirkliche“ Textur einer kristallinen Oberfläche geben könne. Das gelte erst Recht im Fall des Klagepatentanspruchs, weil dieser verlange, lediglich sechs Gitterebenen in die Harris-Formel einzustellen. Wesentliche andere Gitterebenen blieben außer Betracht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist vielmehr ein Körper mit einer hitzebeständigen Schicht aus Aluminiumoxid, die unter anderem einen Texturkoeffizienten größer 1,3 für die (012)-Wachstumsebene aufweisen soll, wobei der Texturkoeffizient mit Hilfe der Harris-Formel unter Berücksichtigung der (hkl)-Reflexionen (012), (104), (110), (113), (024) und (116) ermittelt werden soll. Der so bestimmte Texturkoeffizient beschreibt damit eine Eigenschaft der Aluminiumoxid-Schicht. Ob er die „wirkliche“ Textur des Überzugs wiedergibt, ist unbeachtlich. Auch die Frage, ob im Stand der Technik Aluminiumoxid-Schichten mit einer bevorzugten (012)-Wachstumsrichtung bereits bekannt waren oder inwiefern eine solche Wachstumsrichtung eine technische Wirkung hat, betrifft allenfalls die Schutzfähigkeit des Klagepatents, ist für die Auslegung des Klagepatentanspruchs an dieser Stelle aber unbeachtlich.

cc)
Die Beklagten wenden darüber hinaus ein, die Harris-Formel erlaube es nicht, mit den wenigen Angaben im Klagepatent einen eindeutigen Wert für den Texturkoeffizienten zu bestimmen. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.

(1)
Nach der Harris-Formel hängt der zu ermittelnde Texturkoeffizient von den tatsächlich gemessenen Intensitäten I(hkl) einerseits und der Standardintensität Io(hkl) andererseits ab. Für die Standardintensität Io(hkl) gibt der Klagepatentanspruch vor, dass es sich um die Standardintensität der ASTM-Standard-Beugungsmusterdaten für Pulver handeln soll. Einigkeit besteht zwischen den Parteien noch soweit, dass es sich bei der ASTM um die American Society for Testing and Materials handelt, aus der später das Joint Committee on Powder Diffraction Standards (JCPDS) hervorging, das wiederum seit 1978 unter der Bezeichnung Internationel Centre for Diffraction Data (ICCD) auftritt. Das ASTM hat eine Powder-Diffraction-File (PDF) begründet, in der eine Vielzahl von Standard-Beugungsmusterdaten für verschiedene Materialien zusammengefasst ist und die von den Nachfolgeorganisationen der ASTM weiterhin herausgegeben wird. Der Fachmann wird unter den ASTM-Standardbeugungsmusterdaten im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs die Daten für die α-Phase von Aluminiumoxid in der PDF-Karte 10-0173 oder in der PDF-Karte 42-1468 verstehen.

Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, es sei unklar, welche Daten für die Bestimmung des Texturkoeffizienten heranzuziehen seien, da es zahlreiche PDF-Einträge und Veröffentlichungen des ASTM oder ihrer Nachfolgeorganisationen zu den Standardintensitäten von α-Aluminiumoxid gebe. In Abhängigkeit von der Wahl der Standardintensitäten könne der Texturkoeffizient in dem einen Fall über und im anderen Fall unter 1,3 liegen. Diese Auffassung vermag nicht zu überzeugen.

Die Powder-Diffraction-File enthielt bis Dezember 1992 neun Einträge für Standardintensitäten von α-Aluminiumoxid. Ein weiterer PDF-Eintrag wurde Anfang 1993 veröffentlicht und im Jahr 1995 die PDF-Karte 46-1212 aufgenommen, deren Daten bereits 1990 in einer Veröffentlichung des ICCD erschienen waren. Darüber hinaus wurden vom ASTM beziehungsweise einer der Nachfolgeorganisationen zusammen mit dem National Bureau of Standards (NBW, heute National Institute for Standards and Technology, NIST) weitere Standardintensitäten als „Standard Reference Materials“ erarbeitet und veröffentlicht. Schließlich wurde 1976 vom JCPD ein „Powder Diffraction File Search Manual“ veröffentlicht, das ebenfalls einen Datensatz für die Standardintensität von α-Aluminiumoxid enthält. Schließlich gibt es zwei Aufsätze in von der JCPDS/ICCD herausgegebenen Zeitschriften, in denen ebenfalls Standardintensitäten veröffentlicht sind.

Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs sind die Standardintensitäten der ASTM-Standard-Beugungsmusterdaten („ASTM standard pattern diffraction data“ in der maßgeblichen englischen Originalfassung) für die Berechnung des Texturkoeffizienten heranzuziehen. Bereits dies deutet darauf hin, dass solche Datensätze gemeint sind, die von der ASTM oder ihrer Nachfolgeorganisationen selbst herausgegeben und veröffentlicht wurden. Dabei kann es sich nur um die ursprünglich von der ASTM begründete Powder-Diffraction-File handeln. Abgesehen davon, dass die „Standard Reference Materials“ (SRM) bereits begrifflich nicht als „ASTM standard pattern diffraction data“ angesehen werden können, wurden sie auch nicht vom ASTM oder ihrer Nachfolgeorganisationen herausgegeben, sondern vom National Institute of Standards and Technology (NIST) (vgl. Anlage B5-D2b). Selbst wenn das ASTM oder ihre Nachfolgeorganisationen an der Bestimmung der Intensitäten der SRM beteiligt war, wird der Fachmann die SRM nicht als ASTM Standard-Beugungsmuster für Pulver ansehen. Gleiches gilt für die Veröffentlichungen von Huang u.a. („Advances in X-ray Analysis“, 33, 295-303, 1990; Anlage B5-D2d) und Smith u.a. („Advances in X-ray Analysis“, 22, 77-87, 1978; Anlage B5-D2e). Selbst wenn die Zeitschriften, in denen diese Aufsätze erschienen, von der ASTM oder ihren Nachfolgeorganisationen herausgegeben wurden, handelt es sich zunächst um wissenschaftliche Veröffentlichungen der jeweiligen Autoren, ohne dass sich die ASTM oder deren Nachfolgeorganisationen die darin genannten Intensitäten als Standardintensitäten zu eigen gemacht hätten. Dies wird auch daraus deutlich, dass die ICDD die von Huang u.a. ermittelten Intensitäten erst im Jahr 1995 als PDF-Karte 46-1212 in die PDF aufnahm. Schließlich wird der Fachmann auch nicht das „Powder Diffraction File Search Manual“ als erfindungsgemäße „ASTM standard pattern diffraction data“ ansehen. Gegenstand des Search Manual ist eine Übersicht über Beugungsmuster für anorganische Verbindungen beziehungsweise Gemische („inorganic compounds“). Wie im Search Manual im einzelnen ausgeführt wird, dient α-Aluminiumoxid lediglich als interner Standard, der mit dem jeweiligen Material im Verhältnis 1:1 gemischt werden sollte, um so Standardintensitäten für verschiedene Materialien zu erhalten und dadurch eine grobe quantitative Analyse von Gemischen zu ermöglichen. Die im Search Manual angegebenen Intensitäten von α-Aluminiumoxid stellen damit aber keine von der ASTM veröffentlichten Standardintensitäten als solche dar, sondern dienen nur als interner Standard für die Zwecke des Search Manuals.

Daher kann nach dem Vortrag der Parteien davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Powder-Diffraction-File um die umfassendste und in Fachkreisen allseits bekannte und gebräuchliche Sammlung von Standardintensitäten verschiedenster kristalliner Materialien handelt. Der Fachmann wird für die Bestimmung der Standardintensitäten anhand von ASTM Standard-Beugungsmusterdaten auf diese Sammlung zurückgreifen. Bei alledem ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es für die Auslegung des Klagepatentanspruchs auf den Prioritätszeitpunkt, hier den 18.12.1992, ankommt. Für die Kenntnis des Durchschnittsfachmanns ist daher auf die in diesem Zeitpunkt geltenden Standardintensitäten zurückzugreifen, jedenfalls soweit diese nicht als qualitativ unsicher markiert sind. Damit kommen für den Fachmann allein die im Prioritätszeitpunkt noch qualitativ sicheren PDF-Karten 10-0173 und 42-1468 in Betracht. Die Standardintensitäten der PDF-Karten 43-1484 und 46-1212 wurden erst nach dem 18.12.1992 als PDF-Eintrag veröffentlicht. Mit Blick auf die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs (s.u.) kann dahinstehen, ob der Fachmann für die Bestimmung des Texturkoeffizienten nach der Lehre des Klagepatentanspruchs den aktuellsten, gerade wenige Monate alten Datensatz der Karte 42-1468 oder die bis dahin über lange Jahre gebräuchlichen und insofern gesicherten Intensitäten der Karte 10-0173 heranzieht.

(2)
Hinsichtlich der tatsächlich zu messenden Intensitäten sind die Beklagten der Auffassung, mangels Vorgaben im Klagepatent für die XRD-Analyse könne durch die Veränderung verschiedener Parameter das Messergebnis willkürlich verändert werden. Die gemessenen Intensitäten seien abhängig von der Wahl der Geräteoptik und der Spaltbreite, von der Ausrichtung der zu untersuchenden Probe, vom Abzug des Kα2-Artefakts, vom Ausfiltern der Hintergrundstrahlung, von der Auswertung der Peakfläche oder Peakhöhe und von der etwaigen Korrektur eines Absorptionsfaktors. Den Beklagten ist zuzugeben, dass das Klagepatent keine weiteren Vorgaben für die Durchführung einer XRD-Analyse enthält. Gleichwohl verfängt der Vorwurf nicht, die Messergebnisse ließen sich nach Wahl der verschiedenen Parameter willkürlich verändern. Die Parameter, unter denen die XRD-Analyse durchzuführen ist, sind durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Verfahren der Röntgenstrahlenbeugung (XRD) handelt es sich um einen Fachbegriff, für dessen Verständnis mangels konkreter Angaben in der Klagepatentschrift allein das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns im Prioritätszeitpunkt maßgeblich ist. Es ist zu fragen, unter welchen Bedingungen der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt eine XRD-Analyse zur Bestimmung des Texturkoeffizienten im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs durchgeführt hätte. Soweit sich davon ausgehend Analysebedingungen ergeben, die gleichberechtigt nebeneinander stehen, aber zu unterschiedlichen Messergebnissen führen, ohne dass der eine oder andere Parameter im Wege der Auslegung ausgeschlossen werden könnte, nimmt das Klagepatent diese Ungenauigkeit bewusst in Kauf.

Was die Wahl der Optik betrifft, haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass bei einer feststehenden Optik die von einem Röntgenstrahl unter einem flachen Winkel erfasste Fläche der Probe größer sei als unter einem steilen Einfallswinkel. Dies sei bei einer variablen Optik nicht der Fall. Entsprechend würden die gemessenen Intensitäten variieren. Dies mag im Ergebnis der Fall sein, wird aber vom Klagepatent hingenommen. Für die „Wahl der Optik“ ist entscheidend, welche Optik der Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunk zur Durchführung der XRD herangezogen hätte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es im Prioritätszeitpunkt sowohl Diffraktometer mit feststehender als auch solche mit variabler Optik gab, die zur Bestimmung eines Texturkoeffizienten verwendet wurden. Damit sind beide Möglichkeiten, eine XRD durchzuführen, patentgemäß.

Die Beklagten haben weiterhin darauf hingewiesen, dass die Wahl der Spaltbreite ebenfalls Einfluss auf die vom Röntgenstrahl erfasste Fläche der Probe habe. Lokale Variationen der Textur würden in Abhängigkeit von der Größe der Probenfläche unterschiedlich gut wiedergegeben. Die gemessene Intensität steige mit zunehmender Fläche an. Ähnliches gelte für die Ausrichtung der Probe. Bei kleinen Proben bestehe zudem die Gefahr, dass der Röntgenstrahl über die Substratgrenzen trete und dadurch die Messergebnisse verfälscht würden („spill-over-effect“). Das Klagepatent macht für diese Parameter keine konkreten Vorgaben, was aber auch verständlich ist, weil die Wahl dieser Parameter sowohl vom verwendeten Diffraktometer als auch von der zu untersuchenden Probe abhängig ist. Nach den eingangs genannten Auslegungskriterien sind daher die Spaltbreite und die Ausrichtung der Probe im konkreten Einzelfall der Entscheidung des maßgeblichen Durchschnittsfachmanns überlassen. Zu Recht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass dieser die erforderlichen Analysebedingungen und ihre Auswirkungen auf die Messergebnisse kenne. Er wird daher nach den anerkannten Regeln seines Fachs die Spaltbreite so wählen und die Probe so ausrichten, dass er ein hinreichend klares Beugungsdiagramm unter allen relevanten Messwinkeln erhält, ohne dass das Messergebnis durch einen spill-over-effect untauglich wird. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich mangels eindeutiger Vorgabe bestimmter Parameter eine gewisse Bandbreite von Messergebnissen ergibt. Dies nimmt das Klagepatent aber hin.

Die Beklagten haben zudem auf die Möglichkeit der Korrektur eines Kα2-Artefakts hingewiesen. Bei der Verwendung einer Kupfer-Röntgenröhre komme es bei niedrigen Einfallswinkeln zu einer Überlagerung der Kα1- und Kα2-Strahlung und der Ausbildung eines einzelnen Intensitäts-Peaks, der gegenüber einem allein auf der Kα1-Strahlung basierenden Peak höher ausfalle. Die Beklagten meinen, der Fachmann werde für die Ermittlung des Texturkoeffizienten berücksichtigen, ob der von ihm verwendete Referenzstandard eine Kα2-Korrektur vorsehe oder nicht. Da der Kα2-Artefakt als eine Verfälschung des Messergebnisses angesehen werden kann, wird der Durchschnittsfachmann eine Korrektur der Kα2-Strahlung angestrebt haben, soweit ihm im Prioritätszeitpunkt die Möglichkeit für eine solche Korrektur zur Verfügung stand. Dies war jedenfalls bei computergestützt arbeitenden Diffraktometern der Fall. Ob auch mit anderen Diffraktometern, wie von den Beklagten vorgetragen, eine Korrektur der Kα2-Strahlung durchgeführt werden kann, kann mit Blick auf die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen an dieser Stelle dahinstehen (s.u.).

Die vorstehenden Erwägungen sind in gleicher Weise auf die Filterung der Hintergrundstrahlung übertragbar. Diese war im Prioritätszeitpunkt jedenfalls bei computergestützten Diffraktometern möglich. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsfachmann sie auch anwendet, wenn er die Möglichkeit dazu hat, da auch die Hintergrundstrahlung das Messergebnis verändert und eine Filterung – wie die Klägerin betont – eine Standardmaßnahme darstellt. Mit Blick auf die von der Klägerin durchgeführten Untersuchungen kann an dieser Stelle ebenfalls dahinstehen (s.u.), ob der Fachmann diese Möglichkeit in jedem Fall oder nur geräteabhängig genutzt hätte.

Was die Frage betrifft, ob zur Messung der Intensitäten die Peakhöhe oder die Peakfläche ausgewertet wird, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass beide Auswertungsmethoden im Prioritätszeitraum zulässige Methoden zur Bestimmung der Reflexionsintensitäten waren, wobei die Berücksichtigung der Peakfläche wiederum bei computergestützten Diffraktometern möglich war. Entsprechend können beide Auswertungsmethoden als patentgemäß angesehen werden, wobei Unterschiede in den Messergebnissen durchaus auftreten können, aber hinzunehmen sind.

Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, der Fachmann habe die Wahl, ob er die für dünnere Schichten gemessenen Intensitäten um einen Absorptionsfaktor korrigieren möchte, da sich nach der Harris-Formel bei dickeren Schichten regelmäßig ein kleinerer Texturkoeffizient ergebe als bei dünneren Schichten („thin-film-correction“). Die Klägerin hat dazu – von den Beklagten unwidersprochen – vorgetragen, dass es sich bei der thin-film-correction um eine in der Materialwissenschaft diskutierte Maßnahme handele, die dem hier maßgeblichen Fachmann mit seinem auf die industrielle Fertigung von Aluminiumoxid-Überzügen im Prioritätszeitpunkt nicht geläufig gewesen sei. Da in der industriellen Praxis unstreitig bis heute keine thin-film-correction durchgeführt wird, kommt sie auch für die XRD-Analyse nach dem Klagepatent nicht in Betracht.

b)
Ausgehend von der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruchs hinsichtlich des Merkmals 5 hat die Klägerin gezeigt, dass die beiden untersuchten Muster einen erfindungsgemäßen Texturkoeffizienten aufweisen. Die Klägerin hat den Texturkoeffizienten wie vom Klagepatentanspruch vorgegeben mit der Harris-Formel berechnet, wobei die Intensitäten I(hkl) mittels einer XRD-Analyse ermittelt wurden. Eine Zusammenfassung der durchgeführten Untersuchungen mit den Messergebnissen liegt in Form der Anlagen K 14 und K 15, dort Test Nr. 1 (in deutscher Übersetzung K 14a und K 15a), vor. Die von den Beklagten gegen diese Untersuchung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.

(1)
In der nachstehenden Tabelle ist wiedergegeben, welche Intensitäten die Klägerin gemessen und welchen Texturkoeffizient sie unter Zugrundlegung der Standardintensitäten aus der PDF-Karte 10-0173 berechnet hat. Die Daten stammen aus den jeweiligen Untersuchungsberichten der Klägerin (Anlagen K 14 und K 15).

D-Muster
(Standardintensitäten aus PDF-Karte 10-0173)
hkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)/I0(hkl) TC
012 3789 75 50,52 2,83
104 405 90 4,50
110 750 40 18,75
113 664 100 6,64
024 1024 45 22,76
116 315 80 3,94

I-Muster
(Standardintensitäten aus PDF-Karte 10-0173)
hkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)/I0(hkl) TC
012 665 75 8,87 1,64
104 319 90 3,54
110 286 40 7,15
113 500 100 5,00
024 226 45 5,02
116 230 80 2,88

In beiden Fällen liegt der Texturkoeffizient im beanspruchten Bereich über 1,3. Zu dem selben Ergebnis mit leicht erhöhten und insofern unschädlichen Abweichungen in den Werten für die Texturkoeffizienten gelangt man dann, wenn die Standardintensitäten aus der PDF-Karte 42-1486 herangezogen werden:

D-Muster
(Standardintensitäten aus PDF-Karte 42-1468)
hkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)/I0(hkl) TC
012 3789 70 54,13 2,93
104 405 97 4,18
110 750 42 17,86
113 664 100 6,64
024 1024 42 24,38
116 315 82 3,84

I-Muster
(Standardintensitäten aus PDF-Karte 42-1468)
hkl I(hkl) I0(hkl) I(hkl)/I0(hkl) TC
012 665 70 9,50 1,74
104 319 97 3,29
110 286 42 6,81
113 500 100 5,00
024 226 42 5,38
116 230 82 2,80

(2)
Die Beklagten sind der Auffassung, die Messergebnisse beruhten nicht auf dem von der Klägerin in den Untersuchungsberichten behaupteten Versuchsaufbau.

Die Beklagten bezweifeln, dass es sich bei dem tatsächlich verwendeten Diffraktometer um das in den Untersuchungsberichten angegebene Diffraktormeter X’Pert Pro MPD der Panalytical B.V. gehandelt habe. Sie schließen dies aus dem Umstand, dass Diffraktometer der Panalytical B.V. nur Dateien im Format „xrdml“ erzeugen könnten, in den Untersuchungsberichten aber das Dateiformat „raw“ wiedergegeben sei (vgl. Figur 5 von Test Nr. 1 in den Anlage K 14 und K 15). Die Klägerin hat diesen vermeintlichen Widerspruch mit der Erklärung aufgelöst, dass sie aus den „xrdml“-Daten mit dem Programm „X’Pert Data Viewer“ xy-Daten erzeugt habe, die sie dann mit der Software Bruker AXS EVA in „raw“-Daten konvertiert habe. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten.

Ebenso wenig weckt der Einwand, dass entgegen der Ankündigung in dem Untersuchungsbericht die Untersuchung statt über einen Winkelbereich von 20° bis 70° tatsächlich über 23,014° bis 59,996° (D-Muster) beziehungsweise über 23,055° bis 60,032° (I-Muster) durchgeführt wurde, Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass sich die nach dem Klagepatent zu erwartenden Peaks innerhalb der tatsächlich vermessenen Bereiche befänden. Im Übrigen behaupten die Beklagten selbst nicht, dass sich jenseits des tatsächlich vermessenen Winkelbereichs weitere Peaks finden ließen.

Die Beklagten bemängeln außerdem, dass in dem Untersuchungsbericht erläutert werde, der Ansatz über die Harris-Formel beruhe auf der Verfügbarkeit der integrierten Intensitätsdaten (in der deutschen Übersetzung „Dichtedaten“) einer Pulverprobe mit zufällig orientierten Körnern. Der Texturkoeffizient werde anschließend aber mit den Peak-Intensitäten aus der PDF-Karte berechnet. Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Die Beklagten behaupten selbst nicht, dass die Bestimmung des Texturkoeffizienten mittels der Peak-Intensitäten fehlerhaft oder jedenfalls nicht patentgemäß ist. Der Widerspruch zu den allgemeinen Ausführungen in den Untersuchungsberichten, in denen von integrierten Intensitätsdaten die Rede ist, ist ohne Auswirkungen auf die tatsächlichen Messergebnisse und daher unbeachtlich. Beide Parteien gehen hingegen übereinstimmend davon aus, dass der Texturkoeffizient mit den Peak-Intensitäten zutreffend berechnet werden kann.

Die Beklagten wenden weiterhin ein, dass die so genannten „shadow peaks“ die Intensitäten der zur α-Phase des Aluminiumoxids gehörenden Peaks verfälschen und aus den Messungen herauszurechnen seien. Ob dies tatsächlich erforderlich ist, kann letztlich dahinstehen. Denn die Beklagten haben mit diesem Vortrag den von der Klägerin ermittelten Texturkoeffizienten nicht in erheblicher Weise bestritten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dazu vorgetragen, das bei den Untersuchungen der Muster ermittelte Röntgendiagramm stelle quasi die Signatur des Kristallgitters dar. Diese sei aufgrund der ermittelten Peaks auch dann eindeutig, wenn einzelne Peaks eine Schulter – die so genannten „shadow peaks“ – aufwiesen. Die räumliche Struktur der Kristalle liege insofern eindeutig fest. Daher seien auch die „shadow peaks“, die sich lediglich als geringfügige Verschiebungen der detektierten Peaks darstellten, nicht herauszurechnen. Im schlimmsten Fall führten sie dazu, dass die Peakhöhe aufgrund der „shadow peaks“ etwas geringer ausfalle, da sich die Peaks geringfügig verbreiterten. Auf den Texturkoeffizienten habe das aber keine Auswirkungen. Die Beklagten haben dem entgegengehalten, die Verbreiterungen der Peaks sei beträchtlich. Tatsächlich könnten die Reflexionsintensitäten anhand der Peakfläche oder der Peakhöhe ermittelt werden. Im vorliegenden Fall gebe die Peakhöhe ein verfälschtes Ergebnis wieder. Durch diesen Vortrag haben die Beklagten die Bestimmung des Texturkoeffizienten durch die Klägerin nicht in erheblicher Weise bestritten. Die Klägerin war nicht gehalten, die Reflexionsintensitäten anhand der Peakfläche zu ermitteln. Im Rahmen der Auslegung wurde gezeigt, dass für die Bestimmung der Intensitäten sowohl die Peakhöhe, als auch die Peakfläche als patentgemäßer Parameter angesehen werden kann und etwaige Unterschiede in den Messergebnissen vom Klagepatent hingenommen werden. Abgesehen davon wurden auch die Standardintensitäten der PDF-Karten anhand der Peakhöhen ermittelt. Selbst wenn die Messergebnisse aufgrund der „shadow peaks“ nicht exakt die zu erwartenden Reflexionsintensitäten wiedergeben sollten, folgt daraus nicht zwingend, dass auch der Texturkoeffizient nicht oberhalb von 1,3 liegt. Das hat die Klägerin nämlich in Abrede gestellt. Es hätte daher der Beklagten oblegen, durch eigene Untersuchungen und Berechnungen zu zeigen, dass der Texturkoeffizient der angegriffenen Ausführungsformen nicht im beanspruchten Bereich liegt.

Soweit die Beklagten bemängeln, dass die Beschreibung des Diffraktometers in den Untersuchungsberichten widersprüchlich sei und unklar sei, welches Gerät verwendet worden sei, machen sie jedenfalls fehlerhafte Messergebnisse nicht geltend. Entsprechend hat der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Mayo in seinem – nur in englischer Sprache vorliegenden – Gutachten lediglich erklärt, dies könne zu beträchtlicher Verwirrung führen.

Weiterhin haben die Beklagten Zweifel an der ordnungsgemäßen Kalibrierung des Diffraktometers geäußert. Gleichwohl vermag der Umstand, dass die letzte Kalibrierung über sechs Wochen vor den durchgeführten Untersuchungen erfolgte, die von der Klägerin ermittelten Messergebnisse nicht entscheidend in Frage zu stellen. Die Beklagten vermuten lediglich, dass Teile des Diffraktometers in der Zwischenzeit für andere Zwecke entfernt worden sein könnten oder dass sich über die Zeit leichte Abweichungen eingestellt haben könnten. Bloße Vermutungen genügen vorliegend jedoch nicht, um die Messergebnisse in erheblicher Weise zu bestreiten oder in Zweifel zu ziehen. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Kalibrierung führt nicht zwingend zu fehlerhaften Messergebnissen und lässt auch nicht die Annahme zu, dass – bei richtiger Messung – das Klagepatent nicht verletzt wäre. Den Beklagten hätte es stattdessen oblegen, selbst Untersuchungen durchzuführen, um die Messergebnisse der Klägerin zu widerlegen. Mit dieser Begründung greift auch der Einwand nicht durch, die Klägerin habe das Gerät fehlerhaft nur auf die zu messenden Peaks statt auf alle in den Standardmaterialien SRM 1976 genannten 14 Peaks kalibriert. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass eine Kalibrierung auf die Peaks für die sechs im Klagepatentanspruch genannten (hkl)-Ebenen zu fehlerhaften Messergebnissen geführt hat.

Der Einwand der Beklagten, das I-Muster sei nicht ausreichend lange bestrahlt worden, so dass die Messergebnisse statistisch ungenau seien, greift nicht durch. Er beruht allein auf einer statistischen Betrachtung, die keinen Anhaltspunkt dafür liefert, ob die von der Klägerin ermittelten Messergebnisse fehlerhaft zustande gekommen sind. Entsprechendes behauptet auch der von den Beklagten beauftragte Privatgutachter Mayo nicht.

Im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs haben die Beklagten zwar die vermeintlich beliebig auswählbaren Parameter – die Geräteoptik und die Spaltbreite, die Ausrichtung der zu untersuchenden Probe, den Kα2-Artefakt, die Hintergrundstrahlung, die Auswertung der Peakfläche oder Peakhöhe und den Absorptionsfaktor – aufgeführt. Sie wenden – mit Ausnahme der Korrektur des Kα2-Artefakts – aber nicht ein, die von der Klägerin ermittelten Messergebnisse seien aufgrund einer fehlerhaften Auswahl dieser Parameter ebenfalls fehlerhaft. In der Tat gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Untersuchungen abweichend von den Bedingungen durchführte, unter denen der Durchschnittsfachmann die Probe im Prioritätszeitpunkt im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs analysiert hätte. Aber auch was die Frage der Korrektur des Kα2-Artefakts angeht, kann die Kammer dem Einwand der Beklagten nicht folgen, die Klägerin habe die Kα2-Strahlung nicht aus den Messergebnissen herausgerechnet. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie die Rohdaten der Messung zunächst um die Hintergrundstrahlung bereinigt habe („background removal“) und anschließend eine Fourier-Transformation durchgeführt habe. Diese führe bereits zu der notwendigen Korrektur auch der Kα2-Strahlung, so dass es einer weiteren Korrektur nicht bedürfe. Dies hat die Klägerin darüber hinaus anhand konkreter Messergebnisse gezeigt, die sie einmal mittels einer Fourier-Transformation und ein anderes Mal mit einem Kα2-Stripping korrigierte. Es zeigte sich, dass sich die Intensitäten und damit auch die Texturkoeffizienten der (012)-Ebene, aber auch der anderen Ebenen, in beiden Berechnungen nur marginal unterschieden.

Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Insofern genügt es nicht, einfach zu bestreiten, dass mit der Fourier-Transformation keine Ergebnisse erzielt werden können, die mit der Kα2-Korrektur vergleichbar sind. Vielmehr hätten die Beklagten eigene Untersuchungen durchführen müssen, um zeigen zu können, dass die Durchführung einer Kα2-Korrektur tatsächlich zu einem Texturkoeffizienten außerhalb des beanspruchten Bereichs geführt hätte. Soweit die Beklagten den Daten der Klägerin eigene Werte gegenüberstellen (Blatt 323 ff der Akte, entspricht S. 38 ff der Duplik), scheinen diese allein auf abstrakten Berechnungen unter Berücksichtigung des theoretischen Verhältnisses der Kα2- zur Kα1-Strahlung und des Diffraktionswinkels zu beruhen. Diese Werte sind jedoch nicht geeignet, die Messergebnisse der Klägerin erheblich zu bestreiten, da sie nicht die tatsächlichen Intensitäten und den konkreten Texturkoeffizienten der angegriffenen Ausführungsformen angeben, sondern auf Annahmen und abstrakten Berechnungen beruhen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die vermeintlich vorzunehmenden prozentualen Abschläge ermittelt wurden und auf welcher Grundlage dann die angeblich tatsächlichen prozentualen Intensitätsverluste berechnet wurden.

(3)
Soweit die Beklagten über die einzelnen Einwände gegen die Art und Weise der von der Klägerin vorgenommenen Untersuchungen hinaus die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs durch die beiden Muster beziehungsweise durch die angegriffenen Ausführungsformen mit Nichtwissen bestreiten, ist das unerheblich. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Das ist bei den Beklagten nicht der Fall. Da die angegriffenen Ausführungsformen (jedenfalls teilweise) von den Beklagten hergestellt und vertrieben werden, haben sie bereits aufgrund dieser Tätigkeit nähere Kenntnisse über die technische Beschaffenheit der angegriffenen Ausführungsformen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern unzulässig. Aber auch das einfache Bestreiten einer Patentverletzung ist den Beklagten verwehrt, da sie jedenfalls eine Informationsbeschaffungspflicht trifft. Eine solche Pflicht trifft die Partei dann, wenn es sich um Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich handelt. Entsprechend sind hier die Beklagten verpflichtet, die notwendigen Informationen in ihrem Unternehmen und von den unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätigen Personen einzuholen (BGH GRUR 2009, 1142, 1XXX – MP3-Player-Import).

Davon ausgehend ist es auch unerheblich, wenn die Beklagten bestreiten, dass die in den Anlagen K 14 und K 15 ausgewiesenen Untersuchungen überhaupt durchgeführt wurden, dass die im Versuchsaufbau angegebenen Proben von Schneideinsätzen der Beklagten stammen, dass die Messergebnisse mit dem in den Anlagen K 14 und K 15 angegebenen Versuchsaufbau an Proben der angegebenen Schneideinsätze der Beklagten ermittelt wurden und dass es sich um Proben derselben Schneideinsätze handelt, die auf das Vorliegen der anderen Merkmale gemäß den Anlagen K 14 und K 15 untersucht wurden. Die Beklagten stellen damit zwar die Durchführung der Untersuchungen und deren Messergebnisse bezüglich der angegriffenen Ausführungsformen in Frage. Nachdem aber die Klägerin die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Klagepatentanspruchs dargelegt hat, hätte es der Beklagten oblegen, die Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale zu bestreiten. Durch ein Bestreiten allein der zugrunde liegenden Untersuchungen beziehungsweise durch ein Bestreiten der Patentbenutzung mit Nichtwissen wird der Vortrag der Klägerin, mit dem sie die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatentanspruchs dargelegt hat, nicht in erheblicher Weise bestritten.

4.
Die vorstehenden Ausführungen zur Verwirklichung aller Merkmale des Klagepatentanspruchs beziehen sich auf die zwei von der Klägerin untersuchten Muster. Die Klägerin hat daraus aber den zulässigen Schluss gezogen, dass sämtliche angegriffenen Ausführungsformen, die unstreitig eine Aluminiumoxid-Schicht aufweisen, eine Beschichtung mit den Eigenschaften des Klagepatentanspruchs haben. Über das Bestreiten von Methode und Ergebnis der Untersuchungen der Muster hinaus haben die Beklagten hinsichtlich des klägerischen Vortrags lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffenen Ausführungsformen die patentgemäßen Eigenschaften aufweisen. Dies genügt nicht für ein erhebliches Bestreiten. Da die untersuchten Muster die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngemäß verwirklichen, ist der von der Klägerin gezogene Schluss auf die übrigen angegriffenen Ausführungsformen zulässig. Das gilt auch im Hinblick auf die Tatsache, dass es einzelne Muster der untersuchten Grade gibt (17 % beziehungsweise 20 %), die nicht patentgemäß sind. Die Klägerin hat insofern den Streitgegenstand auf die patentgemäßen Ausführungsformen beschränkt. Vor diesem Hintergrund wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen darzulegen, welche Schneideinsätzen welchen konkreten Grades nicht die Anforderungen des Klagepatentanspruchs erfüllen. Ein solcher Vortrag wäre den Beklagten durchaus möglich, weil sie – jedenfalls teilweise – die angegriffenen Ausführungsformen selbst herstellen und vertreiben. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist insofern unzulässig, selbst wenn die Beklagten bislang eine Bestimmung einzelner Merkmale wie beispielsweise des Texturkoeffizienten für ihre Zwecke nicht für erforderlich hielten. Gleichwohl ist den jedenfalls einem Teil der Beklagten der Herstellungsprozess der einzelnen Schneideinsätze bekannt. Für sie ist eher als für die Klägerin absehbar, ob bestimmte Schneideinsätze eine patentgemäße Aluminiumoxid-Beschichtung aufweisen oder nicht. Insofern kann – nachdem die Klägerin ihrerseits bereits zwei konkrete Muster untersucht hat – erwartet werden, dass nunmehr die Beklagten einzelne Einsätze untersuchen, falls sie tatsächlich nicht schon im Besitz der für die Beurteilung einer patentgemäßen Nutzung erforderlichen Daten sind. Erst dann hätte die Klägerin auch für diese Grade Untersuchungen durchführen und damit eine Benutzung des Klagepatents darlegen müssen.

III.
Den Beklagten ist das Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen, das in Verkehr bringen, Gebrauchen und der Besitz beziehungsweise die Einfuhr zu diesen Zwecken vorzuwerfen. Eine Verletzung des Klagepatents durch die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform kann hingegen nur den Beklagten zu 3) und 5) bis 7) vorgeworfen werden. Für die übrigen Beklagten ist eine Verantwortlichkeit für die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen nicht ersichtlich.

1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten die angegriffenen Ausführungsformen anbieten und vertreiben. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) über ihre Internetseite www.D.com(/de) und die D-Kataloge für die Jahre 2009 und 2010 die angegriffene Ausführungsform 1 anbieten und über die Beklagte zu 8) als Betreiberin des Logistikzentrums vertreiben. Gleiches gilt für die Beklagten zu 6) und 7), die die angegriffene Ausführungsform 2 über die Internetseite www.I.de und den entsprechenden Katalog anbieten und vertreiben. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten. Soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin die angeblich untersuchten Schneideinsätze im freien Handel nach Erteilung des Patentes erworben habe, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die Klägerin hat unter Vorlage von Kopien der Lieferscheine (Anlage K 41 und K 42) dargelegt, dass sie im Mai 2010 das D-Muster in Deutschland und das I-Muster in Großbritannien bezogen hatte. Vor diesem Hintergrund ist das einfache Bestreiten der Beklagen unerheblich.

2.
Für die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen sind lediglich die Beklagten zu 3) und 5) bis 7) verantwortlich. Dies ist für die Beklagte zu 6) unstreitig. Die Beklagte zu 7) haftet als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 6) für deren Verletzungshandlungen gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB. Aber auch der Beklagten zu 5) ist die Herstellung angegriffener Ausführungsformen in der Bundesrepublik Deutschland vorzuwerfen. Sie hat ihre Produktionsstätte in Deutschland und die Klägerin hat vorgetragen, dass sie derartige Schneidwerkzeuge in E/Deutschland herstelle. Der Einwand der Beklagten, die Klägerin habe die Herstellung angegriffener Ausführungsformen in Deutschland nicht schlüssig dargelegt, weil sie ihren Vortrag auf eine Ausführungsform stütze, die in China gefertigt worden sei, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Es mag sein, dass der konkret von der Klägerin analysierte Wechselschneideinsatz KCK05 nicht in Deutschland hergestellt wurde. Die Beklagten haben aber nicht bestritten, dass überhaupt irgend einer der streitgegenständlichen Wendeschneideinsätze – das sind nicht nur die untersuchten Einsätze KCK05 und TN5515 – von der Beklagten zu 5) in Deutschland hergestellt wurde. Die Beklagte zu 3) haftet als Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 5) gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB und darüber hinaus als Rechtsnachfolgerin der D G GmbH, der früheren Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 5).

3.
Hinsichtlich der Beklagten zu 1), 2), 4) und 8) lässt sich nicht feststellen, dass diese die angegriffene Ausführungsform herstellen. Eigene Herstellungshandlungen dieser Beklagten behauptet selbst die Klägerin nicht. Aber auch eine Mittäterschaft oder Teilnahme oder anderweitige Zurechnung fremder Herstellungshandlungen kann aus dem Tatsachenvortrag nicht hergeleitet werden. Dass verschiedene Beklagte gegebenenfalls beim Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform zusammenwirken, lässt nicht den Schluss zu, dass auch ein die Haftung begründendes Mitwirken bei der Herstellung erfolgt. Die Tatsache, dass die Beklagten zu 1) und 2) mit den Beklagten zu 5) und 6) im Konzernverbund stehen, vermag ebenfalls keine Verantwortlichkeit zu begründen. Selbst im Fall von Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträgen oder bei Weisungen gegenüber der Tochtergesellschaft, kann die Haftung einer Gesellschaft für das Verhalten eines konzernverbundenen Unternehmens nur unter weiteren, hier nicht ersichtlichen Voraussetzungen angenommen werden (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 5. Aufl.: Rn 730 m.w.N.). Soweit die Klägerin für eine (Mit-) Haftung der Beklagten zu 4) deren Gesellschaftszweck anführt, vermag auch das nicht zu überzeugen, da von dem im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftszweck nicht zwingend auf das tatsächliche Verhalten der Gesellschaft geschlossen werden kann. Abgesehen davon beschränkt sich der Gesellschaftszweck der Beklagten zu 4) auf den Erwerb, das Halten, das Verwalten und die Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art, unter anderem im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Werkzeugen. Der Gesellschaftszweck ist also nicht unmittelbar auf die Herstellung selbst gerichtet. Auch der Beklagten zu 8) kann nicht die Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen vorgeworfen werden, da sie lediglich das Logistikzentrum betreibt. Ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beklagte zu 8) an der Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen mitgewirkt haben soll.

Soweit die Klägerin meint, es bestehe eine Erstbegehungsgefahr für Herstellungshandlungen durch diese Gesellschaften, weil die Herstellungsbetriebe ohne weiteres auf eine andere Gesellschaft übergehen könnten, fehlt es bereits an der Darlegung konkreter Tatsachen, die eine solche Gefahr begründen könnten. Das gilt auch hinsichtlich der Verschmelzung der D G GmbH mit der Beklagten zu 3). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Verschmelzung erfolgte, um die Herstellungsbetriebe auf andere Gesellschaften zu verlagern.

IV.
Aufgrund der vorstehend genannten Benutzungshandlungen ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.

1.
Die Beklagten sind der Klägerin im Hinblick auf die zuvor genannten Verletzungshandlungen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt.

2.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Die Beklagten zu 3) und 7) haften darüber hinaus persönlich aus eigenem Verschulden, da sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents beziehungsweise den vormals als Inhaber im Patentregister eingetragenen Gesellschaften durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht.

Allerdings kann die Klägerin nicht mit Erfolg Schadensersatz bezüglich aller Werkzeuge und Werkzeugteile zur Verwendung der patentgemäßen Körper verlangen. Grundsätzlich kann Schadensersatz nur dann auch für patentfreie Gegenstände verlangt werden, wenn ihr Absatz in einem hinreichend kausalen Zusammenhang zur Patentverletzung steht (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 79, 144 m.w.N.). Einen solchen Zusammenhang hat die Klägerin nicht dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Absatz von Werkzeugen und Werkzeugteilen auf den Vertrieb patentverletzender Schneideinsätze zurückzuführen ist. Davon kann auch nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da sich der Erwerb der Schneideinsätze regelmäßig nach dem verwendeten Werkzeug richten wird. Zudem liegt die Annahme nahe, dass Werkzeuge, die mit patentgemäßen Schneideinsätzen bestückt werden können, auch mit patentfreien Schneideinsätzen verwendet werden können. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Absatz der patentverletzenden Körper und den Werkzeugen und Werkzeugteilen der Beklagten ist nicht ersichtlich.

3.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ, § 140b Abs. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus §§ 242, 259 BGB, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Wie im Fall des Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf eine Auskunft bezüglich aller Werkzeuge und Werkzeugteile zur Verwendung der patentgemäßen Körper. Grundsätzlich ist der Patentverletzer nur dann zur Auskunft über patentfreie Gegenstände verpflichtet, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Patentverletzung und dem Vertrieb patentfreier Gegenstände besteht (Schulte/Kühnen, PatG 8. Aufl.: § 139 Rn 79, 144 m.w.N.). Einen solchen Zusammenhang hat die Klägerin nicht dargelegt. Auf die Ausführungen hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wird insofern Bezug genommen.

4.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückruf der angegriffenen Ausführungsformen aus den Vertriebswegen gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit den beanstandeten Schneideinsätzen die klagepatentgemäße Erfindung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gegenstände, die seit dem 01.09.2008 in den Verkehr gelangt sind, da erst zu diesem Zeitpunkt § 140a Abs. 3 PatG in Kraft trat. Vor diesem Zeitpunkt bestand für einen Anspruch auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen keine Rechtsgrundlage.

5.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 3) bis 8) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 140a Abs. 1 PatG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Darüber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Schneidwerkzeuge zu sein. Allerdings kann dies für die Beklagten zu 1) und 2) nicht angenommen werden, da diese ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben und nicht dargelegt ist, dass die Beklagten zu 1) und 2) in der Bundesrepublik Deutschland Besitz an den angegriffenen Ausführungsformen haben.
V.
Die Beklagten können die Leistung nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB i.V.m. § 141 PatG verweigern. Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß §§ 199 BGB sind nicht dargelegt. Der pauschale Vortrag, die Muttergesellschaft und Rechtsvorgängerin der Klägerin habe jedenfalls seit Februar 2001 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen und den Personen der Beklagten wiederholt nur den Gesetzeswortlaut. Soweit die Beklagten weiter ausführen, dass der Klägerin zu diesem Zeitpunkt Analysen von Produkten der Beklagten zu 1) vorgelegen hätten, ist schon nicht ersichtlich, dass es sich um die angegriffenen Ausführungsformen handelte. Ob aus diesen Unterlagen eine (vermeintliche) Verletzung des parallelen US-Patents 5,487,XXX hervorging, ist nicht nachvollziehbar, da bereits unklar ist, ob die „faktische Identität“ – so der Vortrag der Beklagten – des US-Patents mit dem Klagepatent meint, dass das US-Patent und das Klagepatent denselben Erfindungsgegenstand und Schutzbereich haben.

VI.
Für eine Aussetzung des Verfahrens besteht kein hinreichender Anlass.

1.
Die Beklagte zu 6) beruft sich in der Nichtigkeitsklage auf die fehlende Ausführbarkeit der Lehre des Klagepatentanspruchs 1. Dies vermag im vorliegenden Fall eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begründen. Die Beklagte zu 6) meint, dass der Texturkoeffizient nicht hinreichend definiert sei und nicht so zuverlässig ermittelt werden könne, dass seine Gültigkeit für die Lösung des technischen Problems gewährleistet bleibe. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, dass die sechs im Klagepatentanspruch (Merkmal 1.5) genannten Reflexionen die stärksten und am zuverlässigsten zu ermittelnden Intensitäten aller Reflexionen der α-Phase des Aluminiumoxids aufweisen, so dass von einem Texturkoeffizienten T(012) > 1,3 zuverlässig auf eine bevorzugte (012)-Wachstumsrichtung geschlossen werden könne. Diese Begründung ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, so dass der Erfolg der Nichtigkeitsklage nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Im Übrigen wurde im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgeführt, wie nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die Reflexionsintensitäten zu messen und welche Standardintensitäten heranzuziehen sind, so dass auch keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen, wie der Texturkoeffizient zu ermitteln ist. Dass es gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Wahl eines Parameters zu nicht völlig übereinstimmenden Ergebnissen für den Texturkoeffizienten kommt, stellt für sich genommen noch nicht die Ausführbarkeit der Erfindung in Frage.

Soweit die Beklagte zu 6) in der Nichtigkeitsklage bestreitet, dass die Klagepatentschrift einen Weg zur Herstellung der im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Beschichtung offenbare, führt auch dies nicht zur Aussetzung der Entscheidung. Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Patentanspruch alle zur Ausführung der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird und er insoweit notwendige Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH LMuR 2010, 153 Rn 39). Dass diese Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt werden und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Erfolg der Nichtigkeitsklage zu rechnen ist, haben die beweisbelasteten Beklagten nicht gezeigt. Soweit die Nichtigkeitsklägerin mit der Anlage D 7 in der Nichtigkeitsklage Vergleichsversuche darlegt, die keine α-Aluminiumoxid-Schichten mit einer vorherrschenden Textur in der (012)-Wachstumsrichtung ergeben haben, vermag dies eine Aussetzung nicht zu begründen, weil die Klägerin zutreffend bemängelt hat, dass die Vergleichsversuche nicht unter den Bedingungen des in der Klagepatentschrift beschriebenen Beispiels 1 durchgeführt worden seien. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für die Kammer als nicht fachkundig besetzter Spruchkörper kaum zu beurteilen ist, inwiefern die Vergleichsversuche durch einen Fachmann allein aufgrund des Offenbarungsgehalts des Klagepatents ausgeführt werden können und zu einer patentgemäßen Beschichtung führen. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht mit der für eine Aussetzung der Verhandlung überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent aufgrund mangelnder Offenbarung vernichten wird.

Der von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass hinsichtlich des Vortrags der Klägerin zum Rechtsbestand im (nicht vertraulichen) Schriftsatz der Gegenseite vom 10.10.2011 war auch im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu gewähren. Das hier berücksichtigte Vorbringen der Klägerin stellt keinen neuen Tatsachenvortrag dar, sondern enthält nur den Hinweis, dass die Vergleichsversuche nicht unter den im Beispiel 1 des Klagepatents vorgegebenen Parametern durchgeführt wurden. Es handelt sich somit um eine Gegenerklärung auf den Vortrag der Beklagten zur mangelnden Offenbarung der Erfindung, die gemäß § 132 Abs. 2 ZPO so rechtzeitig eingereicht werden muss, dass der Schriftsatz mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Im vorliegenden Fall wurde der (nicht vertrauliche) Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2011 am selben Tage und damit über eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.10.2011 zugestellt. Es ist nicht ersichtlich, warum den Beklagten eine Erklärung zu diesem Vorbringen nicht möglich gewesen sein sollte. Entsprechend führen die Beklagten dieses Vorbringen der Klägerin auch nicht in ihrem Schriftsatz vom 11.10.2011 zur Begründung für ihren Terminsverlegungsantrag an. Der pauschale Hinweis auf andere Termine und die Anreise zum Termin rechtfertigen ebenfalls nicht die Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses.

2.
Soweit sich die Beklagte zu 6) in der Nichtigkeitsklage auf eine offenkundige Vorbenutzung durch die Klägerin selbst oder die Beklagte zu 1) beruft, ist ebenfalls keine Aussetzung der Verhandlung veranlasst. Die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten zu 6) zur offenkundigen Vorbenutzung umfänglich bestritten. Es ist nicht absehbar, ob das Bundespatentgericht infolgedessen Beweis erheben wird und wie es in einem solchen Fall die Beweise würdigen wird. Damit kann die für eine Aussetzung des Rechtsstreits erforderliche Vorgreiflichkeit einer Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren nicht bejaht werden. Auch im Hinblick auf das Bestreiten der offenkundigen Vorbenutzung durch die Klägerin kann der beantragte Schriftsatznachlass nicht gewährt werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im vorhergehenden Abschnitt verwiesen.

3.
Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird weiterhin nicht durch die Veröffentlichung von Kim u.a. (Anlage D 13 zur Anlage B 5) neuheitsschädlich vorweggenommen. Abgesehen davon, dass diese Entgegenhaltung nicht in deutscher Übersetzung vorliegt, werden jedenfalls die Merkmale 3 bis 5 nicht offenbart. Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen” wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH 2009, 382 – Olanzapin). Ausgehend von diesen Grundsätzen wird eine bestimmte Schichtdicke in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Auf diese kann der Fachmann erst aufgrund umständlicher Berechnungen anhand der Verfahrensdauer und der Abscheidungsrate rückschließen, ohne damit eine bestimmte Schichtdicke sicher ermittelt zu haben. Ebenso ist es eher fernliegend, dass der Fachmann die Korngröße anhand der in der Entgegenhaltung dargestellten Abbildungen von SEM-Aufnahmen ermittelt. Schließlich gibt die Entgegenhaltung zwar einen Texturkoeffizienten für die verschiedenen Proben an, dieser wird aber mit den Standardintensitäten aus dem Powder Diffraction File Search Manual (Anlage D2c zur Anlage B5) über acht verschiedene Reflexionen ermittelt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Fachmann nunmehr eine Bestimmung des Texturkoeffizienten anhand der PDF-Einträge 10-0173 beziehungsweise 42-1468 über die sechs im Klagepatentanspruch genannten Reflexionen „mitlesen“ sollte.

4.
Ob die Lehre des Klagepatentanspruchs im Stand der Technik nahegelegt war, kann bereits deshalb nicht abschließend beurteilt werden, weil die insofern relevanten Entgegenhaltungen D 13 bis D 17 bereits nicht in deutscher Übersetzung vorgelegt worden sind. Abgesehen davon gelten die nachstehenden Erwägungen.

a)
Ebenso wenig wie in der Entgegenhaltung D 13 sind die patentgemäße Schichtdicke und der erfindungsgemäße Texturkoeffizient in dem Aufsatz von Park u.a. (Anlage D 14 zur Anlage B 5) offenbart. Diese Parameter wird der Fachmann auch nicht „mitlesen“. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen im vorhergehenden Absatz verwiesen werden. Eine Kombination der beiden Entgegenhaltungen D 13 und D 14 führt daher nicht zur Lehre des Klagepatentanspruchs.

b)
In der Veröffentlichung von Chatfield u.a. (Anlage D 15 zur Anlage B 5) wird jedenfalls nicht der vom Klagepatentanspruch geforderte Texturkoeffizient der Aluminiumoxidschicht offenbart. Gleiches gilt für die europäische Patentanmeldung EP 0 403 461 A1 (Anlage D 16 zur Anlage B 5). Ebenso wenig wird in der Veröffentlichung von Lhermitte-Sebire u.a. (Anlage D 17 zur Anlage B 5) der erfindungsgemäße Texturkoeffizient offenbart. Damit führt keine der Kombinationen der D 15 mit einer der anderen Entgegenhaltungen zur Lehre des Klagepatentanspruchs. Die Nichtigkeitsklägerin schließt allein von dem in den Entgegenhaltungen offenbarten Abscheidungsparametern auf einen bestimmten Texturkoeffizienten. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Texturkoeffizient der in den Entgegenhaltungen beschriebenen Beschichtungen sich bei der Bandbreite der beschriebenen Abscheidungsbedingungen immer im erfindungsgemäßen Bereich bewegt beziehungsweise warum der Fachmann gerade solche Abscheidungsbedingungen wählen sollte, die zu einem erfindungsgemäßen Texturkoeffizienten führen. Abgesehen davon ist nicht vorgetragen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die verschiedenen Entgegenhaltungen jeweils miteinander zu kombinieren.

VII.
Der von den Beklagten beantragte Schriftsatznachlass war nicht zu gewähren, da es für die Entscheidung – soweit sich aus den vorstehenden Ausführungen nichts anderes ergibt – auf den vertraulichen Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2011 und den nicht vertraulichen Schriftsatz vom selben Tage nicht ankam.

VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin für die Anordnung solcher Teilsicherheitsleistungen keinen berechtigten Grund dargelegt hat. Ohne die Darlegung eines solchen berechtigten Interesses muss das Gericht in Ausübung seines ihm nach § 108 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens derartigen Anträgen nicht nachkommen (OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1997, 620, 621).

Streitwert: 3.000.000,00 EUR
davon entfallen auf jeden Beklagten 375.000,00 EUR.