4c O 70/13 – Datenaustauschsystem

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2254

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juli 2014, Az. 4c O 70/13

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.A.Datenaustauschsysteme, mit einem Mobilteil, und mit einer Steuereinrichtung, welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Mobilteil Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt, wobei das Mobilteil eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung aufweist, dass die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Mobilteil übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher umsetzen kann und, dass das Mobilteil Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Mobilteils aufweist, sowie dass das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

B. Abnehmern im Gebiet der Bunderepublik Deutschland Touch Panels anzubieten und/oder zu liefern, die zum Einsatz in einem Datenaustauschsystem mit den folgenden Merkmalen geeignet sind,

Datenaustauschsystem, mit einem Touch Panel, und mit einer Steuereinrichtung, welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Touch Panel Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt, wobei das Touch Panel eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung aufweist, dass die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Touch Panel übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Daten-übertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher umsetzen kann und, dass das Touch Panel Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Touch Panels aufweist, sowie dass das Touch Panel und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden;

C. Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Applikationssoftware für Touch Panels oder Smart Phones

anzubieten und/oder zu liefern,

die zum Einsatz in einem Datenaustauschsystem mit den folgenden Merkmalen geeignet sind,

Datenaustauschsystem, mit einem Touch Panel oder Smartphone, und mit einer Steuereinrichtung, welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Touch Panel oder Smartphone Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt, wobei das Touch Panel oder Smartphone eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung aufweist, dass die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Touch Panel oder Smartphone übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher umsetzen kann und, dass das Touch Panel oder Smart Phone Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Touch Panels oder Smart Phones aufweist, sowie dass das Touch Panel oder Smart Phone und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen,

in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

aa) die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;
bb) zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

a) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Dezember 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen und –zeiten oder, sofern die Beklagte nicht selbst produziert, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
dd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und
ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, wenn die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter I.1.A. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

5. die unter I.1.A. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2014, Aktenzeichen 4c O 70/13) festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I.1.A. bezeichneten, in der Zeit vom 30. Februar 2002 bis zum 17. Dezember 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin, der A AG, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin ist alleinige und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des europäischen Patents EP 1 175 XXX B1 (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 30. April 1999 (DE 19 919 XXX) am 3. April 2000 angemeldet und dessen Erteilung am 17. November 2004 veröffentlicht wurde.

Das Klagepatent betrifft ein Datenaustauschsystem mit einem Mobilteil zur Ansteuerung von Verbrauchern. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Datenaustauschsystem, mit einem Mobilteil (1), und mit einer Steuereinrichtung (2, 4), welche derart ausgestaltet ist, dass sie von dem Mobilteil (1) Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers (5) empfängt, in entsprechende Steuersignale umsetzt und diese über eine Datenübertragungsstrecke (9) an den anzusteuernden Verbraucher (5) überträgt,
dadurch gekennzeichnet,
dass das Mobilteil (1) eine Internet-Schnittstelle zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung (2, 4) aufweist, dass die Steuereinrichtung (2, 4) derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Mobilteil (1) übertragene Steuerbefehle auswerten und in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke (9) angeschlossenen Verbraucher (5) umsetzen kann und, dass das Mobilteil (1) Identifizierungsmittel (10) zur Identifizierung des Benutzers des Mobilteils (1) aufweist, sowie dass das Mobilteil (1) und/oder die Steuereinrichtung (2, 4) derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln (10) gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungsstrecke (9) angeschlossenen Verbraucher (5) und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden.“

Wegen des Wortlauts der lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Ansprüche 2 und 7 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Nachfolgend wiedergegeben wird die Figur 1 der Klagepatentschrift, welche ein schematisches Blockschaltbild eines bevorzugten Ausführungsbeispiels der Erfindung zeigt.

Das Klagepatent geht auf eine internationale PCT-Anmeldung PCT/DE2000/001XXX zurück, welche am 3. April 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Anmeldung mit dem Aktenzeichen DE 199 19 XXX vom 30. April 1999 eingereicht worden ist. Mit Datum vom 30. Juli 2001 ist der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt worden, welcher als Anlage K 25 zur Gerichtsakte gereicht wurde. Im Prüfungsverfahren wurde der ursprüngliche Unteranspruch 9 in den Patentanspruch 1 aufgenommen.

Die Beklagte hat das Klagepatent mit Schriftsatz vom 20. September 2013 (Anlage B 8) durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen, über welche noch nicht entschieden ist.

Ursprüngliche Inhaberin des Klagepatentes war die A AG, welche im Dezember 2012 das Klagepatent auf die Klägerin übertrug. Das Klagepatent war bereits in der Vergangenheit Gegenstand eines Patentnichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 29/09 und 5 Ni 117/09) sowie eines Patentverletzungsverfahrens vor dem Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 284/07) und dem Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 6 U 71/08). In dem Patentverletzungsrechtsstreit nahm die ursprüngliche Inhaberin des Klagepatentes, die A AG, die B Germany GmbH in Anspruch. In dem Nichtigkeitsverfahren wies das Bundespatentgericht mit Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2010 darauf hin, dass es den Gegenstand des Klagepatentes für nicht patentfähig erachte. Auf den Inhalt des Beschlusses, welcher als Anlage B 3 zur Gerichtsakte gereicht wurde, wird Bezug genommen. Als Anlage B 13 legte die Beklagte weiterhin ein Votum des Berichterstatters Dr. C vom 7. September 2009 vor. Im parallelen Patentverletzungsrechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dieses bereits mit Beschluss vom 19. August 2009 (Az.: 6 U 71/08, Anlage B 14) einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung positiv beschieden. Entsprechendes erfolgte mit weiterem Beschluss vom 22. Februar 2010 (Anlage B15).

Die Beklagte ist ein in der Rechtsform der GmbH geführtes einhundertprozentiges Tochterunternehmen der D Ltd. (UK), welche wiederum eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der D LLC, Texas, USA ist. Die D LLC stellt sogenannte Datenaustauschsysteme für Medien-, Gebäude- und Kommunikationstechnik her. Die Beklagte ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der D Gruppe und vertreibt die von D LLC hergestellten Systeme und Komponenten in Deutschland. Sie bietet u.a. an und vertreibt Steuerungssysteme für Medien-, Gebäude- und Kommunikationstechnik (angegriffene Ausführungsform 1), die mittels eigener tragbarer Tablett-PCs der Beklagten (sog. „Touch Panels“) sowie mittels tragbarer Tablett-PCs von Drittherstellern (z.B. „E“ der Firma F) oder Smartphones (z.B. „G“ der Firma F oder L-Smartphones) – insgesamt angegriffene Ausführungsform 2 – gesteuert werden können. Darüber hinaus bietet die Beklagte an und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spezielle Software-Applikationen (sog. „Apps“), die zur Verwendung mit den tragbaren Kommunikationsgeräten von Drittherstellern (etwa E, G oder L-Smartphones; angegriffene Ausführungsform 3) in den genannten Steuerungssystemen entwickelt wurden.

Nachfolgend wiedergegeben werden die von der Beklagten in ihrem „Produktkatalog 2013“ (Anlage K 9) auf den Seiten 144 und 215 wiedergegebenen Abbildungen (Bl. 16, 17 GA). Weiterhin wiedergegeben werden die Seiten 3 und 4 aus der Broschüre „H“ (Anlage K 12) (Bl. 18, 19 GA).

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nachfolgend wiedergegebene schematische Zeichnung überreicht, welche von ihr erstellt wurde.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die Beklagte das Klagepatent durch ihre Heim- und Büroautomatisierungssysteme unmittelbar und durch das Anbieten/Liefern von Touch Panels und spezieller Applikationssoftware für Geräte von Drittherstellern mittelbar verletze. Das angegriffene Datenaustauschsystem sowie die Touch Panels würden eine Internet-Schnittstelle aufweisen, da es nach dem Klagepatent nicht auf eine Übertragung von Daten über das Internet ankomme, sondern die Verwendung eines IP-Protokolls genüge. Auch würde eine Identifizierung des Benutzers des Mobilteils vorgenommen werden. Dem Klagepatent gehe es dabei nicht um die Identifizierung eines konkreten Benutzers, sondern darum, ob die Person, die das Mobilteil bediene, berechtigt sei, über dieses Mobilteil auf den Verbraucher Zugriff zu nehmen. Die Autorisierung erfolge über die richtige Eingabe eines Schlüsselwortes zum Einloggen. Auf Grund dieser Identifizierungsinformationen werte das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung aus, in welchem Umfang auf angeschlossene Verbraucher und/oder einzelne Funktionen zugegriffen werden könne. Es komme der Erfindung nach dem Klagepatent darauf an, dass stets eine Auswertung vorgenommen werde. Eine einfache Freigabe oder ein Zugriff auf alle Verbraucher ohne eine vorherige Auswertung sehe das Klagepatent nicht vor. Dies hätten sowohl das Bundespatentgericht als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe verkannt. Eine solche Identifizierung und Auswertung würde auch in dem angegriffenen Datenaustauschsystem erfolgen, wie sich anhand des als Anlage K 27 vorgelegten „D System Administrator’s Guide/J®“ ergebe. Mittels dieser Software könne jedem Benutzer eine spezifische Zugriffsberechtigung zugeordnet werden und dieser müsse sich mittels eines Passwortes identifizieren.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie den Antrag auf Urteilsveröffentlichung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen den deutschen Teil des europäischen Patentes EP 1 175 XXX B1, erhobenen Nichtigkeitsklage – Bundespatentgericht Az. 5 Ni 38/13 (EP) – auszusetzen,

weiter hilfsweise, der Beklagten nachzulassen, die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Beklagte stellt eine unmittelbare wie auch mittelbare Patentverletzung in Abrede. Weder das angegriffene Datenaustauschsystem noch die Touch Panels oder Geräte von Drittherstellern mit Applikationssoftware würden von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen bzw. seien zum Einsatz in einem solchen Datenaustauschsystem geeignet. In dem angegriffenen Datenaustauschsystem sowie den Touch Panels sei keine Internet-Schnittstelle vorhanden, da die Datenübertragung nicht über das Internet erfolge. Die Touch Panels der Beklagten würden mit der Basisstation über WLAN unter Verwendung eines IP-Protokolls kommunizieren. Das Klagepatent verstehe unter einer Internet-Schnittstelle indes die Übertragung von Daten über eine Internetverbindung.
Desweiteren würden das angegriffene Datenaustauschsystem sowie die Touch Panels und die Applikationssoftware für Geräte von Drittherstellern nicht über Identifikationsmittel im Sinne des Klagepatentes verfügen. Hierunter verstehe das Klagepatent sowohl eine Identifizierung des konkreten Benutzers sowie eine Überprüfung seiner Zugriffsberechtigung. Über eine SIM-Karte würden die angegriffenen Touch Panels nicht verfügen, sie seien nicht personalisiert. Die Eingabe eines Passwortes sei nicht erforderlich, da die angegriffenen Datenaustauschsysteme überwiegend im Heimbereich oder in Konferenzräumen zur Ansteuerung von Beamern, Leinwänden u.ä. eingesetzt werden würden. Bei dieser Art von Nutzung sei es üblich, nur ein einzelnes Touch Panel bereit zu stellen.
Überdies werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen. Die Bedienungsanleitung für Touch Panels aus dem Jahr 1996 (Anlage B 22) offenbare bis auf das Vorhandensein einer Internet-Schnittstelle die gesamte Lehre nach dem Klagepatent. Eine solche werde in dem Aufsatz von Corcoran et al., „User Interface Technologies For Home Appliances And Networks“ (Anlage B 11) offenbart. Der Fachmann habe auch Veranlassung gehabt, die beiden Druckschriften miteinander zu kombinieren, so dass die Erfindung nach dem Klagepatent nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.
Jedenfalls sei der Beklagten Vollstreckungsschutz einzuräumen. Mit dem angegriffenen Datenaustauschsystem generiere die Beklagte einen Umsatz von 11,1 % (2012). Eine Vollstreckung eines gegen die Beklagte gerichteten Urteils wäre mit nicht zu ersetzenden Nachteilen verbunden, da sie dann den Vertrieb einstellen müsste und von einem kurzfristig starken Umsatzrückgang betroffen wäre. Auch müsste sie bereits verkaufte Produkte von ihren Kunden zurückrufen und vernichten. Dem würden keine überwiegenden Interessen der Klägerin an der Zwangsvollstreckung gegenüber stehen. Sie sei keine Mitbewerberin, so dass ihr keine Marktanteile verloren gehen könnten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig und im zuletzt beantragten Umfang begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzung zu, da die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes nicht.

I.
Das Klagepatent betrifft ein Datenaustauschsystem, insbesondere ein Mobiltelefonsystem bzw. Heim-Mobiltelefonsystem, zur Ansteuerung von Geräten oder Verbrauchern.

Das Klagepatent nimmt zur Erläuterung des Standes der Technik Bezug auf die WO 99/09780, in welcher ein System zur Steuerung einer Vielzahl von elektrischen Verbrauchern beschrieben wird. Diese Verbraucher sind über zwischengeschaltete Aktuatoren mittels einer IP-Adresse zugänglich. Weiterhin nimmt das Klagepatent Bezug auf die EP 0 838 768 A2, aus welcher die Verwendung einer Schnittstelle zum Internet bekannt ist, wodurch Verbraucher gesteuert werden können.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent weiter aus, dass sich das Mobiltelefon (Handy) in der Entwicklung zum Massenprodukt befindet. Es sei absehbar, dass das Mobiltelefon in Zukunft zu einem Standardgerät des täglichen Lebens werde. Zurzeit befinde sich das sogenannte CTS (Cellular Telephony System) in der Standardisierungsphase. Das CTS erlaube die Benutzung eines Mobiltelefons als schnurloses Telefon im Heimbereich an einer Heim-Basisstation (Home Base Station). Die Heim-Basisstation diene als Schnittstelle zwischen dem Mobiltelefon und dem Festnetz und ermögliche das Führen von Gesprächen von dem Mobiltelefon aus über das Festnetz.

Das Klagepatent beschreibt weiter, dass derzeit diskutiert werde, Mobiltelefone auch als Fernbedienung für den Heimbereich zu nutzen. Es werde daran gedacht, in Mobiltelefonen eine Infrarot-Schnittstelle zu integrieren, so dass verschiedene Geräte im Heimbereich mit Hilfe eines Mobiltelefons über Infrarot-Steuersignale angesteuert werden können. In diesem Fall könnten die Mobiltelefone insbesondere als lernfähige Fernbedienung genutzt werden. Die Ausstattung von Mobiltelefonen mit einer Infrarot-Schnittstelle sei jedoch mit den Nachteilen verbunden, dass hierzu ein zusätzlicher Hardwareaufwand, eine zusätzliche Abstrahlleitung für die Infrarot-Leuchtdiode und ein direkter Sichtkontakt zwischen dem entsprechenden Mobiltelefon und den fernzusteuernden Geräten erforderlich seien. Darüber hinaus seien bereits Anwendungen bekannt, bei denen im Heimbereich Mobiltelefone zur Ansteuerung von Verbrauchern eingesetzt werden würden. So sei beispielsweise ein auf Basis eines Heim-Mobilfunksystems implementiertes Datenaustauschsystem bekannt, bei dem ein mit Hilfe eines gemäß dem sogenannten DECT-Standard (Digital European Cordless Telephone) betriebenes Mobiltelefon zur Ansteuerung eines Fernsehgerätes verwendet werde, welches zugleich die Basisstation des Mobilfunksystems enthalte.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe (Abschnitt [0017]), eine einfache Möglichkeit zur Ansteuerung von Verbrauchern über ein mobiles Datenaustauschgerät, insbesondere über ein Mobiltelefon, bereitzustellen.

Hierfür schlägt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Datenaustauschsystem
a) mit einem Mobilteil (1), und
b) mit einer Steuereinrichtung (2, 4), welche derart ausgestaltet ist, dass sie
i) von dem Mobilteil Steuerbefehle zur Ansteuerung mindestens eines Verbrauchers empfängt,
ii) in entsprechende Steuersignale umsetzt und
iii) diese über eine Datenübertragungsstrecke an den anzusteuernden Verbraucher überträgt.
2. Das Mobilteil (1) weist eine Internet-Schnittstelle auf,
a) zur Übertragung der Steuerbefehle an die Steuereinrichtung (2, 4).
3. Die Steuereinrichtung (2, 4) ist derart ausgestaltet, dass sie
a) über die Internet-Schnittstelle von dem Mobilteil (1) übertragene Steuerbefehle auswerten und
b) in eine entsprechende Ansteuerung der an die Datenübertragungsstrecke (9) angeschlossenen Verbraucher (5) umsetzen kann.
4. Das Mobilteil (1) weist Identifizierungsmittel (10) zur Identifizierung des Benutzers des Mobilteils (1) auf.
5. Das Mobilteil (1) und/oder die Steuereinrichtung (2, 4) sind derart ausgestaltet, dass die von den Identifizierungsmitteln (10) gelieferten Identifizierungs-informationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungs-strecke (9) angeschlossenen Verbraucher (5) und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von dem Gegenstand der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren wie auch mittelbaren Gebrauch.

1.
Das angegriffene System (angegriffene Ausführungsform 1) macht von der Lehre nach dem Klagepatent unmittelbaren Gebrauch.

a)
Das Touch Panel, welches Bestandteil des Datenaustauschsystems ist, weist eine Internet-Schnittstelle im Sinne der Merkmale 2 und 3.a) auf. Merkmal 2 besagt, dass das Mobilteil eine Internet-Schnittstelle aufweist und die Steuereinrichtung derart ausgestaltet ist, dass sie über die Internet-Schnittstelle von dem Mobilteil übertragene Daten auswerten kann (Merkmal 3.a)).

Unter einer Internet-Schnittstelle versteht das Klagepatent den Einsatz eines Internet-kompatiblen IP-Protokolls zwischen Mobilgerät und Steuereinrichtung; eine Internetverbindung, über welche anschließend auch die Kommunikation erfolgt, setzt das Klagepatent nicht voraus.

Für ein solches Verständnis spricht bereits der Wortlaut der Merkmale 2 und 3.a), in welchen lediglich von einer Internet-Schnittstelle die Rede ist und gerade nicht von einer Übertragung über das Internet oder einer Internet-Verbindung.

Diese Auffassung wird durch die Beschreibung der Erfindung in der Klagepatentschrift sowie des in Bezug genommenen Standes der Technik bestätigt. So wird in der Beschreibung in Abschnitt [0020] in Bezug auf die Figur 1 ausgeführt, dass das Mobiltelefon mit einer Internet-Schnittstelle ausgerüstet ist, so dass von dem Mobiltelefon die Steuerbefehle zur Ansteuerung der verschiedenen Verbraucher in einem Internet-kompatiblen Format übertragen werden. Ein Internet-kompatibles Format soll daher in dem lokalen Heimnetzwerk eingesetzt werden können. Die Verwendung eines Internet-kompatiblen Formats zwingt jedoch nicht zur Übertragung der entsprechenden Internet-kompatiblen Daten über der Internet. Denn die Verwendung auch nur der Internet-kompatiblen Formate beinhaltet den Vorteil, dass Geräte verschiedener Hersteller auf Grund der standardisierten Internetdaten miteinander kommunizieren können (vgl. Abs. [0010]), vereinfacht ausgedrückt, die gleiche Sprache sprechen.

Damit erreicht das Klagepatent, dass auf die als nachteilig beschriebenen Infrarot-Schnittstellen verzichtet werden kann, welche einen zusätzlichen Hardware-Aufwand beinhalten (vgl. Abs. [0005]). Vielmehr soll das ohnehin vorhandene Internet-kompatible Format für die Ansteuerung der Steuereinrichtung genutzt werden. Auf diese Weise wird die vom Klagepatent formulierte Aufgabe der Bereitstellung einer einfachen Möglichkeit zur Ansteuerung von Verbrauchern über ein mobiles Datenaustauschgerät u.a. erfüllt.

Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung auf Unterlagen verweist, welche das Wissen des Fachmannes zum Prioritätszeitpunkt wiedergeben sollen, mögen die Unterlagen diese zutreffend wiedergeben. Das Klagepatent selbst macht jedoch deutlich, was unter einer Internet-Schnittstelle zu verstehen ist.

Hiervon ausgehend verwirklicht das Touch Panel der Beklagten, welches Bestandteil des Datenaustauschsystems ist, die Merkmale 2 und 3.a). Zwischen den Parteien unstreitig kommunizieren die Touch Panels der Beklagten mit der Basisstation über WLAN unter Verwendung eines IP-Protokolls. Die Steuerbefehle vom Touch Panel zu der Basisstation werden über WLAN unter Verwendung eines IP-Protokolls übertragen. Die Verwendung eines IP-Protokolls bedeutet wiederum, dass den teilnehmenden Endgeräten eine IP-Adresse zugewiesen wird. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die von dem Touch-Panel und der Basisstation verwendeten IP-Adressen global nicht eindeutig sind, ist dies für die Frage der Verletzung ohne Relevanz. Denn das Merkmal der Internet-Schnittstelle verlangt nur, dass zwischen Mobilgerät und Steuereinrichtung ein Internet-kompatibles Protokoll eingesetzt wird.

b)
Das angegriffene System macht auch von dem Teilmerkmal der Identifizierungsmittel, wie sie in den Merkmalen 4 und 5 beschrieben werden, Gebrauch. Merkmal 4 bestimmt insoweit, dass das Mobilteil Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers des Mobilteils aufweist, sowie – Merkmal 5 – das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen davon ausgewertet werden.

Identifizierungsmittel im Sinne des Klagepatentes sind solche, welche zum einen den Benutzer des Mobilteils identifizieren und zum anderen überprüfen, ob der identifizierte Benutzer über das Mobilteil auf den/die Verbraucher und/oder einzelne Funktionen Zugriff nehmen darf oder nicht. Es geht mithin um die Frage der Berechtigung zum einen und des Umfangs der Berechtigung zum anderen.

Dass es auf eine Identifizierung des jeweiligen Benutzers des Mobilteils ankommt, kann bereits dem Wortlaut des Merkmals 4 entnommen werden, wo es heißt: zur Identifizierung des Benutzers des Mobilteils. Es soll mithin nicht das Mobilteil, sondern die Identität des Benutzers geklärt werden. Entsprechendes folgt auch anhand der Ausführungen in den Abschnitten [0014], [0026] und [0027] der Klagepatentschrift. In Abschnitt [0014] wird beschrieben, dass die Ansteuerung von Verbrauchern über ein Mobiltelefon den Vorteil besitzt, dass für Mobiltelefone ohnehin ein System zur Identifizierung und Authentifizierung des Benutzers vorhanden ist, so dass dieses System auch zur Zugriffsbeschränkung für verschiedene Verbraucher oder deren Funktionen eingesetzt werden kann. Die genannte Textstelle macht mithin deutlich, dass es der Erfindung gerade auch um die Identifizierung des Benutzers geht. Über diese Identifizierung kann dann in einem weiteren Schritt der Umfang der Berechtigung, mithin die Frage des Zugangs bestimmt werden. Entsprechendes folgt aus Abschnitt [0026], in welchem auch beschrieben wird, dass für Mobiltelefone ohnehin ein System zur Identifizierung und Authentifizierung vorgesehen ist und der insoweit Bezug nimmt auf die in GSM-Mobiltelefonen enthaltenen SIM-Karten (Subscriber Identification Module), welche in das Mobiltelefon gesteckt werden und Identifizierungsinformationen über den jeweiligen Benutzer enthalten, die überprüft werden, um das Mobiltelefon für den autorisierten Benutzer freizugeben. Abschnitt [0027] beschreibt dann weiter, dass mittels der Identifizierungs- und Authentifizierungsmöglichkeiten diese verwendet werden können, für den jeweiligen Benutzer lediglich bestimmte Verbraucher oder Geräte bzw. entsprechende Funktionen der Verbraucher selektiv freizugeben.

Die Identifizierung des Benutzers kann erfindungsgemäß über ein Passwort erfolgen. Denn dieses ist, wie auch bei der SIM-Card, grundsätzlich personengebunden, wird mithin lediglich einem Nutzer eines Mobilteils erteilt. Hiervon geht auch das Klagepatent aus, wenn in Abschnitt [0026] beschrieben wird, dass GSM-Mobiltelefone nur mit SIM-Karten betrieben werden und Identifizierungsinformationen über den jeweiligen Benutzer enthalten. Bekanntermaßen muss ein Passwort, ein mehrstelliger Zahlencode, eingegeben werden, um die SIM-Karte zu entsperren. Dieser Zahlencode wird ausschließlich dem berechtigten Vertragspartner des Mobiltelefons mitgeteilt. Eine entsprechende Identifizierung erfolgt auch mittels einer Fingerabdruckkennung oder durch eine Identifikation durch Spracherkennung, wie dies im Abschnitt [0026] am Ende beschrieben wird; auf diese Form der Identifizierung ist die Erfindung nach dem Klagepatent indes nicht beschränkt.

Auch die notwendige technisch-funktionale Betrachtung führt zu einer Identifizierung des konkreten Benutzers. Denn mittels der Identifizierungsmittel, welche den Benutzer des Mobilteils identifizieren sollen, soll gerade überprüft werden soll, welcher Umfang des Zugriffs zugunsten des jeweiligen Benutzers eingerichtet wurde, mithin die Frage des Umfangs der Berechtigung, wie sie in Merkmal 5 vorgesehen ist. Merkmal 5 sieht vor, dass das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung derart ausgestaltet sind, dass die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Verbraucher ausgewertet werden. Mittels der von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen werden das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung in die Lage versetzt, eine Freischaltung des Zugriffs der angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen vorzunehmen. Dies erfolgt indes erst nach einer Auswertung der von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen. Es genügt mithin nicht, dass mittels der Identifizierungsmittel ein genereller Zugriff auf die angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Verbraucher erfolgt. Vielmehr werten das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung die gelieferten Informationen aus, und anhand dieser Informationen kann dann eine Freischaltung aller oder einzelner Verbraucher sowie alternativ einzelner Funktionen erfolgen. Denn die Identifizierungsmittel vermitteln nicht lediglich eine einfache Ansteuerung von Verbrauchern über ein mobiles Datenaustauschgerät. Erfindungswesentlich muss eine Entscheidung des Mobilteils und/oder der Steuereinrichtung vorausgehen, in welchem Umfang eine Freischaltung des Zugriffs erfolgt.

Für dieses Verständnis spricht der Wortlaut des Merkmals 5, welcher sowohl im Fall der Alternative der Freischaltung der Verbraucher – einzelner oder aller – und/oder einzelner Funktionen stets eine Auswertung vorsieht. Mit Eingabe der Identifizierungsmittel werten mithin das Mobilteil und/oder die Steuereinrichtung die Identifizierungsinformationen dahingehend aus, ob aufgrund dieser Identifizierungsinformationen dem Benutzer des Mobilteils Zugriff auf einzelne oder alle Verbraucher und/oder alle oder einzelne Funktionen gewährt wird. Diese Auswertung soll erfindungsgemäß jedoch immer erfolgen.

Hierfür sprechen auch die bereits genannten Abschnitte [0014] und [0027] der Beschreibung, in welchen von einer Zugriffsbeschränkung für verschiedene Verbraucher oder deren Funktion die Rede ist. Ein beschränkter Zugriff erfolgt jedoch dann, wenn die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen einen lediglich beschränkten Zugriff des Benutzers vorsehen. Um einen etwaigen beschränkten Zugriff zu gewähren, muss indes eine Auswertung der übermittelten Information erfolgen. In Abschnitt [0027] wird insoweit klar formuliert, dass die Identifizierungs- und Authentifizierungsmöglichkeiten dazu verwendet werden können, für den jeweiligen Benutzer lediglich bestimmte Verbraucher oder Geräte bzw. entsprechende Funktionen der Verbraucher selektiv freizuschalten. Ebenso können lediglich bestimmte Funktionen des jeweils angesteuerten Geräts vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden, wie z.B. bestimmte Fernsehprogramme benutzerspezifisch freigegeben oder gesperrt werden. Es wird nicht verkannt, dass Abschnitt [0027] als bevorzugte Ausführungsform beschrieben wird. Mit diesem Ausführungsbeispiel wird jedoch der allgemeine Erfindungsgedanke wiedergegeben, was gerade auch Abschnitt [0014] zeigt.

Dafür, dass es sich nicht lediglich um eine bevorzugte Ausführungsform der Erfindung handelt, spricht weiter, dass diese besondere Ausführung in keinem Unteranspruch unter Schutz gestellt wurde. Dies lässt sich damit erklären, auch wenn dies kein zulässiges Auslegungsmaterial darstellt, dass im PCT-Prüfungsverfahren der ursprüngliche Unteranspruch 9, welcher sinngemäß dem Merkmal 5 entspricht, in den Anspruch 1 aufgenommen wurde und die Beschreibung nicht angepasst wurde.

Ein anderes Verständnis folgt auch nicht auf Grund des Verweises der Beklagten auf Abschnitt [0026] und den dort genannten Halbsatz, „um das Mobiltelefon nur für den autorisierten Benutzer freizugeben“. Das Klagepatent sieht natürlich einen Zugriff auch auf alle Verbraucher durch das Mobilteil vor. Ein solcher – einfacher – Zugriff auf alle Verbraucher erfolgt indes nur nach einer Auswertung der Identifizierungsinformationen. Anhand dieser wird ermittelt, ob ein Zugriff auf alle oder einzelne Verbraucher erfolgt. Nichts anderes folgt aus dem Abschnitt [0026]. Denn dort wird beschrieben, dass eine Identifizierung und Authentifizierung des Benutzers mit Hilfe der SIM-Karte erfolgt, welche naturgemäß über ein Passwort entsperrt werden muss. Es wird hier also die Form der Identifizierung beschrieben, was jedoch noch nicht bedeutet, dass die Freischaltung des Telefons stets auch ohne weitere Überprüfung einen Zugriff auf alle Verbraucher beinhaltet. Dies hängt davon ab, ob der Benutzer über das Mobiltelefon berechtigt ist, auf alle Verbraucher Zugriff zu nehmen, oder ob ihm lediglich eine eingeschränkte Berechtigung erteilt wurde.

Die Kammer verkennt nicht, dass das Bundepatentgericht in seinem Hinweisschreiben vom 14. Januar 2010 (Anlage B 3) und dem Votum des Berichterstatters vom 7. September 2009 (Anlage B 13) und das OLG Karlsruhe in seinen Beschlüssen vom 19. August 2009 (Anlage B 14) sowie 22. Februar 2010 (Anlage B15) eine Auslegung des Merkmals dahingehend vorgenommen haben, dass es genüge, wenn allein die Freischaltung eines Zugriffs auf die angeschlossenen Verbraucher durch das Identifizierungsmittel erfolge und an die Identifizierungsmittel keine gesteigerten Anforderungen zu stellen seien, so dass die Eingabe eines Passwortes schon ein Identifizierungsmittel bilde, welches dann den Zugriff auf sämtliche Verbraucher ermögliche.

Dass die Eingabe eines Passwortes als Identifizierungsmittel des Benutzers genügt, steht im Einklang mit der von der Kammer vorgenommenen Auslegung des Klagepatentes. Nicht in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Ansicht ist indes die Auffassung, dass es genüge, wenn mittels der Identifizierungsmittel eine Freigabe des Zugriffs auf sämtliche Verbraucher erfolge. Ein solcher Zugriff, der eine Freigabe aller Verbraucher ermöglicht, mag nach Eingabe der Identifizierungsmittel erfolgen, jedoch erst, wenn die von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen ausgewertet werden. Denn erst wenn die Auswertung ergibt, dass der Benutzer des Mobilteils über die Identifizierungsmittel zum Zugriff auf alle Verbraucher berechtigt ist, kann eine entsprechende Freigabe erfolgen. Dass das Bundespatentgericht und das OLG Karlsruhe bei ihren Ausführungen berücksichtigt haben, dass Merkmal 5 auch eine Auswertung für die erste Alternative vorsieht, nämlich die Freischaltung eines Zugriffs der angeschlossenen Verbraucher – möglicherweise auch aller –, kann den Ausführungen nicht entnommen werden.

Vor dem Hintergrund der vorstehend beschriebenen Auslegung macht das angegriffene System von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatentes wortsinngemäßen Gebrauch.

Die Klägerin hat zunächst auf die als Anlage K 17 vorgelegte Bedienungsanleitung MVP-5200i verwiesen und vorgetragen, dass für jeden Benutzer des Touch Panels ein vorkonfiguriertes Benutzerprofil hinterlegt sei, das den Umfang der Zugangsberechtigung auf verschiedene Verbraucher und deren Funktionen festlege. Die Beklagte hat dies in Abrede gestellt und vorgetragen, dass der von der Klägerin erstellte Bezug auf Figur 59 in keinem Zusammenhang mit der Zugriffssteuerung auf Verbraucher und/oder einzelne Funktionen stehe. Vielmehr gehe es in diesem Abschnitt um die Grundeinstellung eines Mediensteuerungssystems. Ein Administrator solle zunächst bestimmte Grundeinstellungen vornehmen, um überhaupt eine Kommunikation zwischen einem Steuergerät und den den Master ansteuernden Steuerelementen einzurichten. Der Benutzername und das Passwort seien in dem Steuergerät selbst gespeichert. Jeder Bediener eines Touch Panels müsse dann diese Kombination von Benutzername und Passwort eingeben, um eine Verbindung mit dem Master im Rahmen der Settings zu ermöglichen. Der Master unterscheide dabei nicht zwischen verschiedenen Teilnehmern. Die Kombination von Benutzername und Passwort sei für alle angeschlossenen Panels die gleiche. Erst wenn diese Einrichtung abgeschlossen sei, könne der eigentliche Steuerungsbetrieb erfolgen, in welchem die Kombination von Benutzername und Passwort keine Rolle spiele. Die Klägerin ist diesem in Bezug auf die Anlage K 17 und die dortige Figur 59 erfolgten Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Die Klägerin hat weiterhin mit Schriftsatz vom 25. April 2014 zur Begründung einer Verletzung auf die Anlage K 27 „D® System Administrator’s Guide“ verwiesen. Ausweislich der Übersicht auf Seite 1 handelt es sich bei K (K®“) um ein innovatives Konferenzraum-Management- und Gerätesteuerungssoftwarepaket, das eine zentralisierte Fernbedienung der derart ausgestatteten Räumlichkeiten ermöglicht. Ausweislich der Inhaltsübersicht werden die Einstellungsmöglichkeiten für die verschiedenen Benutzer („Managing Users“) auf den Seiten 153 bis 169 beschrieben. In den nachfolgenden Kapiteln ab Seite 171 wird unter der Überschrift „Managing Roles“ dann erläutert, welche Zugriffsrechte („Roles“) den Benutzern („User“) im Wege der Programmierung zugeordnet werden können. Insoweit hat die Beklagte eine Verwirklichung der Merkmale in Abrede gestellt, dass die K Software in keinem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Datenaustauschsystemen und/oder Touch Panels stehe. Die K Software komme dann zum Einsatz, wenn mehrere Datenaustauschsysteme im Rahmen einer größeren Einheit enthalten seien und gemeinsam kontrolliert werden sollen. Dies sei der Fall, wenn in einem Gebäude mehrere streitgegenständliche Datenaustauschsysteme im Einsatz seien. Für jedes dieser einzelnen Datenaustauschsysteme spiele die K Software keine Rolle. Die Software habe eine zentrale Überwachungsfunktion für eine Vielzahl von Datenaustauschsystemen, so dass die im Zusammenhang mit der K Software in Anlage K 27 erwähnten Logins, Passwörter und Benutzerprofile nur dazu dienen würden, diese Software nutzen zu können.
Die Klägerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung eingewandt, dass der Anlage K 27 entnommen werden könne, dass mittels des angegriffenen Systems der Berechtigungsumfang gesteuert werden könne. Räumlichkeiten könnten ausgewählt und dort Berechtigungen erteilt werden, wie sich aus Seiten 100 und 102 der Anlage K 27 ergebe. Die Beklagte hat dies mit der Begründung in Abrede gestellt, dass die K-Software unabhängig von den Steuergeräten im Sinne des Klagepatentes sei. Die Identifizierungsmittel würden vielmehr die Kommunikation zwischen K und Steuereinrichtung betreffen, nicht indes die Kommunikation zwischen Mobilteil und Steuereinrichtung. Die K Software befinde sich lediglich auf dem Computer, nicht jedoch auf den Steuergeräten oder dem Mobilteil.

Die Klägerin legte daraufhin die im Tatbestand wiedergegebene schematische Skizze vor. Diese zeigt, dass nach der Darstellung der Klägerin bei dem angegriffenen System im Mobilteil eine Identifizierung mittels User Name/Passwort erfolgt, die entsprechenden Steuerbefehle an die Steuereinrichtung mittels eines IP-Protokolls an die Steuereinrichtung übertragen werden und diese eine Auswertung dahingehend vornimmt, dass im Umfang der Roles (User permissions) eine Freischaltung erfolgt. Entsprechende Steuersignale werden dann an die Verbraucher weitergegeben. Die Beklagte hat die Richtigkeit des dort wiedergegebenen Aufbaus lediglich insoweit bestritten, als die K-Software nicht die Beziehung zwischen Mobilteil und Steuereinrichtung betreffe. Die schematische Darstellung der funktionalen Beziehung zwischen Benutzer-Mobilteil, Steuereinrichtung und Verbraucher wurde indes nicht in Abrede gestellt. Danach ist das Vorbringen der Klägerin, welches sich in der schematischen Zeichnung wiederspiegelt, als zugestanden im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen.

§ 138 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, als zugestanden anzusehen sind, wenn nicht ihre Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat schriftsätzlich (Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 Seite 7 und Schriftsatz vom 6. Juni 2014 Seite 10) in Abrede gestellt, dass es sich bei den von ihr verwendeten Passwörtern um Identifizierungsmittel im Sinne des Klagepatentes handeln würde. Die Ausführungen erfolgten in Bezug auf den als Anlage K 17 überreichten „Operation/Reference Guide“. Hinsichtlich der in diesem Dokument gemachten Angaben zu Passwörtern ist unstreitig, dass es zum einen Passwörter gibt, die Benutzern zugeordnet sind, welche jedoch nur zum Entriegeln des Panels dienen. Zum anderen sind Passwörter (vier) angegeben, die nicht im Zusammenhang mit einem Benutzer stehen, sog. Page-Flip-Passwörter, und damit keine Identifizierungsmittel im Sinne des Klagepatentes darstellen.
Dem Vorbringen der Beklagten in den genannten Schriftsätzen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sich die behauptete fehlende Zuordnung eines Benutzers zu einem Passwort und eine entsprechende Zugriffskontrolle auf das gesamte von ihr vertriebene System bezogen. Dass es generell keine Zuordnung von Passwörtern zu Benutzern und entsprechenden Zugriffsregelungen gibt, kann die Beklagte auch nicht in Abrede stellen. Denn hinsichtlich des von der Klägerin in Bezug genommenen „D® System Administrator’s Guide“ (Anlage K 27), welcher das K (K ®“) betrifft, ist ebenso unstreitig, dass innerhalb dieses Systems Benutzern Passwörter zugeordnet werden und entsprechende Zugriffsrechte. Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass dieses System nicht das angegriffene System betreffe. Vielmehr befinde sich die K Software auf einem zentralen Computer, mit welchem verschiedene der angegriffenen Systeme gesteuert werden können. Ein Mobilteil, wie ein Touch Panel, sei hierfür nicht von Relevanz.
Das Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf das Fehlen einer Zuordnung eines Benutzers zu einem Passwort und einer Zugriffskontrolle müssen daher als Erklärung lediglich in Bezug auf das in Anlage K 17 beschriebene System verstanden werden, so dass das fehlende Bestreiten im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte schematische Skizze und der dort dargestellten Funktionsweise, dass der Benutzer anhand des Passwortes identifiziert und ebenfalls anhand des Passwortes eine Berechtigungsüberprüfung derart vorgenommen wird, ob der identifizierte Benutzer auf einen bestimmten Verbraucher oder eine bestimmte Funktion Zugriff nehmen darf, nicht im Widerspruch zu den schriftsätzlichen Ausführungen zu sehen ist.

2.
Das Anbieten und Liefern der Touch Panels sowie der Applikationssoftware für Geräte von Drittanbietern stellt eine mittelbare Verletzung des Patentanspruches 1 dar, §§ 10, 9 Satz 1 PatG (angegriffene Ausführungsformen 2 und 3).

a)
Die angegriffenen Ausführungsformen, die Touch Panels und die Applikationssoftware für Touch Panels oder Geräte von Drittherstellern bilden ein wesentliches Mittel der Erfindung und sind geeignet als Mobilteil im Sinne der Erfindung eingesetzt zu werden.

Im Hinblick auf die Touch Panels kann auf die vorstehenden Ausführungen zur unmittelbaren Patentverletzung verwiesen werden.

Auch die mit entsprechender Applikationssoftware der Beklagten ausgestatteten Mobilteile von Drittherstellern (E, G, Smartphones) sind geeignet als Mobilteil im Sinne der Erfindung nach dem Klagepatent eingesetzt zu werden. Diese Geräte kommunizieren unstreitig über ein globales IP-basiertes Netz im UMTS- bzw. LTE-Netz, so dass es hier auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob eine Internet-Schnittstelle im Sinne des Klagepatentes – Merkmal 2. und 3.a) – eine Datenübertragung über eine Internetverwendung voraussetzt, nicht ankommt.
Die mit entsprechender Applikationssoftware ausgestatteten Geräte verfügen auch über Identifizierungsmittel im Sinne des Klagepatentes. Zum Verständnis des Begriffs Identifizierungsmittel im Sinne des Klagepatentes kann erneut auf die vorstehenden Ausführungen zur unmittelbaren Patentverletzung verwiesen werden. Da die mit der Applikationssoftware ausgerüsteten Geräte von Drittherstellern in den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Heimautomatisierungssystemen anstelle der Touch Panels eingesetzt werden können, nach eigenen Angaben der Beklagten (Anlage K 10, Seiten 613 f. aus dem Produktkatalog 2013, deutsche Übersetzung durch die Klägerin):

„TPControl ermöglicht es, LTM-Mobilgeräte in ein voll funktionsfähiges Touch Panel zur Kontrolle der D Systemplattform umzuwandeln. Diese leicht zu nutzende Applikation ermöglicht berührungsgesteuerte Kontrolle von AV-Systemen, Beleuchtung, Jalousien, Zimmertemperatur und mehr in Echtzeit. Diese Mobilgeräte können nahtlos mittels 3G, GPRS und EDGE-Netzwerken und auch WiFi mit einem D Kontrollsystem kommunizieren, um die Vorzüge einer Fernsteuerung zu ermöglichen.“

spricht viel dafür, dass diese – wie die angegriffenen Touch Panels – auch über Identifizierungsmittel zur Identifizierung des Benutzers verfügen, welche sodann (oder die Steuereinrichtung) die in Merkmal 5 beschriebene Auswertung vornehmen. Ohne Zweifel wird jedenfalls die Anmeldung an den Geräten der Dritthersteller, welche über eine SIM-Karte verfügen, über ein Passwort erfolgen, welches grundsätzlich nur dem Inhaber des entsprechenden Gerätes bzw. Kartenvertrages bekannt ist.

Die Beklagte hat eine mittelbare Patentverletzung insoweit in Abrede gestellt, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass es sich bei diesen Kommunikationsgeräten von Drittherstellern um Mobilgeräte mit Identifikationsmitteln handeln würde. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, da die Geräte der Dritthersteller über eine SIM-Karte verfügen, welche nur über ein Passwort (Ziffernkombination) entsperrt werden kann und ansonsten die Geräte die gleiche Funktionsweise aufweisen, wie die angegriffenen Touch Panels, für welche als zugestanden gilt, dass diese eine entsprechende Auswertung der von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen zur Freischaltung eines Zugriffs der an die Datenübertragungsstrecke angeschlossenen Verbraucher und/oder einzelner Funktionen vornehmen.

III.
Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 10 PatG zur Unterlassung der tenorierten Benutzungshandlungen verpflichtet.
Der Beklagten war auch das Herstellen zu untersagen. Es handelt sich bei ihr zwar um eine Vertriebsgesellschaft, die für den Vertrieb der von der MX LLC hergestellten Produkte auf dem deutschen Markt verantwortlich ist, mithin keine körperliche Herstellung der einzelnen, dem System zugehörigen Komponenten vornimmt. Die Beklagte berät ihre Kunden jedoch aktiv im Hinblick auf die Zusammenstellung der verschiedenen Komponenten unter Einschluss entsprechender Konfektionierung und Konfiguration, wie gerade die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgelegte Email-Korrespondenz zwischen einem IT-Mitarbeiter der patentanwaltlichen Vertretern der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten zeigt. In der Zusammenstellung eines an die Kundenwünsche ausgerichteten Systems liegt indes ein Herstellen (vgl. Benkard/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl. § 9 Rdnr. 32).

Hinsichtlich des im Rahmen der mittelbaren Patentverletzung ausgesprochenen Unterlassungsgebotes war ein Schlechthinverbot auszusprechen. Dieses kommt dann in Betracht, wenn die gelieferten Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich in patentverletzender Weise und nicht anders verwertet werden können (OLG Düsseldorf, Mitt. 2003, 264, 268 – Antriebsscheibenaufzug; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. Rdnr. 268). Vorliegend ist eine patentfreie Nutzung nicht zu erkennen. Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass die Applikationssoftware auf den Smartphones und Tablet-PC’s so implementierbar sei, dass der Zugriff auf das Steuergerät ausschließlich über ein WLAN erfolgen könne, nicht jedoch über das Internet. Eine solche Verwendung führt aus der Lehre der Erfindung nach dem Klagepatent indes nicht heraus, da nach der vorstehend geschilderten Auslegung des Klagepatentes eine Internet-Schnittstelle nicht die Datenübertragung über das Internet voraussetzt, so dass hierin keine patentfreie Nutzung zu sehen ist. Dass das Datenaustauschsystem auch ohne Passwörter – Identifizierungsmittel – mithin ohne Einstellung des Benutzerprofils des jeweiligen durch ein Passwort ausgewiesenen Benutzers betrieben werden kann, ist nicht zu erkennen.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Kla-gepatents erkennen und vermeiden können (§ 276 BGB). Die genaue Schadenshöhe steht derzeit noch nicht fest. Die Klägerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach festgestellt wird (§ 256 ZPO). Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG. Für die Zeit nach Offenlegung schuldet die Beklagte für die unmittelbare Patentverletzung Entschädigung nach Art. II § 1 IntPatÜG.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß Art. 64 EPÜ, § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg).

Die Beklagte ist gemäß Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG im Hinblick auf die unmittelbare Patentverletzung zur Vernichtung der im Tenor näher beschriebenen Erzeugnisse verpflichtet. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor, da die Beklagte eine unmittelbare Patentverletzung begangen hat und im Besitz oder Eigentum patentverletzender Gegenstände ist. Soweit die Beklagte hiergegen eingewandt hat, dass die Klägerin kein schützenswertes Interesse an einer Vernichtung habe, da es sich bei der Klägerin um ein nichtproduzierendes Unternehmen handele, steht dieser Umstand der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vernichtung nicht entgegen. § 140a PatG setzt lediglich die Benutzung einer patentierten Erfindung und Eigentum oder Besitz an entsprechenden Gegenständen voraus. Das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses ist keine Tatbestandsvoraussetzung des § 140a PatG.

Die Beklagte ist weiterhin gemäß Art. 64 EPÜ, 140a Abs. 3 PatG zum Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse verpflichtet. Ein Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse besteht hinsichtlich ab dem 30. April 2006 vertriebener Erzeugnisse. Soweit die Beklagte auch hier geltend macht, dass die Klägerin kein schützenswertes Interesse an der Durchsetzung eines Rückrufanspruches habe, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

IV.
Eine Veranlassung zur Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage besteht nicht.

Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizu-messen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Ver-halten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Ver-nichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kom-mende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Nach diesem Maßstab ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernich-tung des Klagepatents auf Grundlage der von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar. Es ist nicht zu erkennen, dass das von der Beklagten als Anlage B 22 vorgelegte Bedienerhandbuch für Touch Panels in Verbindung mit einem Aufsatz vom Corcoran et al., „User Interface Technologies For Home Appliances and Networks“ (Anlage B 11) der erfinderischen Tätigkeit des Gegenstandes der Erfindung nach dem Klagepatent entgegensteht. Dem steht bereits entgegen, dass das Bedienerhandbuch nach Anlage B 22 in das Nichtigkeitsverfahren zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht eingeführt war. Die Prognose, ob sich das Klageschutzrecht im anhängigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird, kann jedoch nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden. Eine Entgegenhaltung, die der Beklagte in der Aussetzungsdiskussion erörtert, ist deswegen solange nicht geeignet, die Aussetzung zu rechtfertigen, wie die Schrift nicht auch in das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren eingeführt worden ist. Spätestens am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Verletzungsverfahren muss die Entgegenhaltung also in das Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren eingebracht sein (Kühnen, a.a.O. Rdnr. 1583).

Ungeachtet dessen ist der Aussetzungsantrag auf eine Entgegenhaltung gestützt – Anlage B 22 -, deren Veröffentlichungszeitpunkt zwischen den Parteien im Streit steht. Die Beklagte hat vorgetragen und dies kann auch der letzten Seite des dem Gericht vorgelegten Ausdrucks entnommen werden, dass die Bedienungsanleitung die Zeitangabe „10/96“ trägt. Die Klägerin hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung ein Dokument vorgelegt mit der Bezeichnung „Eigenschaften PDF-Dokument zu Anlage B 22“ dem entnommen werden kann, dass dieses am 14. Januar 1997 erstellt und am 23. März 2XXX geändert wurde. Mit Bezug auf dieses Dokument hat die Klägerin bestritten, dass die Entgegenhaltung nach Anlage B 22 in der Fassung veröffentlicht wurde, in welcher sie dem Gericht vorgelegt wurde. Die Vorveröffentlichung der Bedienungsanleitung in der hier vorliegenden Fassung steht daher nicht fest und ist auch nicht durch liquide Beweismittel belegt, so dass der Aussetzungsantrag auch aus diesem Grund ohne Erfolg bleiben muss.

Weitere Dokumente hat die Beklagte nicht vorgelegt. Die ursprünglichen, dem Rechtsbestand des Klagepatentes entgegen gehaltenen Dokumente EP-A 0 805 594 A2 (Anlage B 9), Desbonnet et al., „system architecture and implementation of a CEBus/Internet a CEBus/Internet-Gateway“, in : IEEE 1997, S. 1057-1062 (Anlage B 10) und Corcoran, „Mapping-home network aplliances to TCP/IP sockets usng a pretiered home gateway architecture“, in: IEEE 1998, S. 729-736 (Anlage B 12) wurden von der Beklagten im Hinblick auf die Auslegung des Klagepatentes, wonach dieses stets eine Auswertung der von den Identifizierungsmitteln gelieferten Identifizierungsinformationen verlangt, nicht mehr geltend gemacht.

Die Kammer verkennt auch hier nicht, dass das Bundespatentgericht in seinem Hinweisschreiben vom 22. Februar 2010 (Anlage B 15) und das OLG Karlsruhe mit den Beschlüssen vom 19. August 2009 (Anlage B 14) und 22. Februar 2010 (Anlage B 15) den Gegenstand des Klagepatentes als nicht patentfähig bzw. die Vernichtung des Klagepatentes als überwiegend wahrscheinlich angenommen haben. Wie bereits ausgeführt gelangt die Kammer im Rahmen der Ermittlung des Gegenstandes der Erfindung zu einer anderen Auffassung, so dass die in den genannten Dokumenten geäußerten Argumente, welche die fehlende Patentfähigkeit begründen sollen, hier nicht zum Tragen kommen.

Die Ausführungen in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen der Beklagten vom 23. Juni 2014 und 3. Juli 2014 sowie der Klägerin vom 27. Juni 2014 sind verspätet und geben der Kammer keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO war der Beklagten nicht zu gewähren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte den von ihr behaupteten nicht zu ersetzenden Nachteil bereits nicht glaubhaft gemacht hat. Im Übrigen stellt ein Umsatzrückgang von 11,1 %, welchen die Beklagte mit dem angegriffenen Datenaustauschsystem erzielen will, keinen nicht zu ersetzender Nachteil dar. Es ist nicht zu erkennen, dass ein solcher Umsatzrückgang nicht durch einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO nach einer Abänderung des Urteils oder rechtskräftigen Vernichtung des Klagepatentes ausgeglichen werden könnte. Dass die Klägerin selbst kein produzierendes Unternehmen darstellt, mithin wie die Beklagte behauptet kein überwiegendes Interesse an der Zwangsvollstreckung habe, ist insofern nicht in die Betrachtung einzubeziehen.

Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.