Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. März 2014, Az. 4c O 56/13
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.613,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 833,00 EUR seit dem 18. Februar 2010 und aus einem Betrag in Höhe von 1.780,54 EUR seit dem 20. Februar 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin acht Neuntel und die Beklagte ein Neuntel.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Der Streitwert wird auf 22.483,57 EUR festgesetzt.
TATBESTAND
Die Klägerin ist eine Sozietät von Patentanwälten. Ihr Sozius Herr A war als Patentanwalt seit dem Jahre 1997 für die Beklagte beratend tätig. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Patentanwaltshonorar aus insgesamt vier Rechnungen, die der Beklagten zugingen, von dieser jedoch am 29. Januar 2010 unter Ablehnung einer Zahlungspflicht an die Klägerin zurückgeschickt wurden.
Unter dem Datum des 18. Januar 2010 stellte die Klägerin 725,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 137,75 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000109, Anlage K 1) für den Abschluss von insgesamt 29 Akten mit einem Honorar von je 25 EUR für jede abgeschlossene Akte.
Unter dem Datum des 20. Januar 2010 stellte die Klägerin 1.282,50 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 243,68 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000XXX, Anlage K6) für die Patentanmeldung „Zahnersatz mit auch für Prothesen geeigneten künstlichen Zähnen“. Dieser Rechnung legte die Klägerin ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR zu Grunde. Den Zeitaufwand bezeichnete die Klägerin unter Angabe stichwortartiger Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelnen wie folgt (Bl. 23 GA):
Unter dem Datum des 20. Januar 2010 stellte die Klägerin außerdem 6.840,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer i.H.v. 1.199,60 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000107, Anlage K7) für die Angelegenheit „Zahnersatz mit auch für Prothesen geeigneten künstlichen Zähnen, Beschwerde Aktenzeichen: T1619/97-3.2.2002“, wiederum unter Zugrundelegung eines Stundenhonorars in Höhe von 285,00 EUR netto. Den Zeitaufwand bezeichnet die Klägerin unter Angabe stichwortartiger Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelnen wie folgt (Bl. 24f. GA):
Unter dem Datum des 21. Januar 2010 stellte die Klägerin 10.046,25 EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1908,79 EUR in Rechnung (Rechnung Nummer 201000112, Anlage K 8) für die Angelegenheit „Lizenzvertrag B ./. Fundamental“. Den Zeitaufwand bezeichnete die Klägerin unter Angabe stichwortartiger Tätigkeitsbeschreibungen im Einzelnen wie folgt (Bl. 26f. GA):
Die Rechnungsbeträge aller vier Rechnungen mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2011, 27. März 2012 und 13. August 2012 jeweils vergeblich bei der Beklagten an.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie mit der Tätigkeit in allen abgerechneten Angelegenheiten beauftragt. Dies ergebe sich schon aus der Erteilung entsprechender Vollmachten. Für die mit Rechnung vom 18. Januar 2010 (Rechnung Nr. 201000109, Anlage K 1) abgerechnete Schließung von Akten in 29 Angelegenheiten folge dies teils aus der Erteilung schriftlicher Vollmachten (in Anlagenkonvolut K 10) für die entsprechenden Angelegenheiten, teils daraus, dass einige der Angelegenheiten die Nationalisierung einer europäischen Patentanmeldung in einzelnen Designatarstaaten beträfen, und teils daraus, dass die Klägerin fernmündlich Vollmacht erteilt habe, was durch bestätigendes Schreiben des Rechtsvorgängers der Klägerin vom 6. Dezember 2001 (Anlage K 28) belegt sei. Die Mandatierung mit den in der Rechnung vom 20. Januar 2010 (Rechnung Nummer 201000107, Anlage K 7) abgerechneten Tätigkeiten liege darin, dass die Beklagte aufgrund ihres Lizenzvertrages mit der Firma B verpflichtet gewesen sei, nach einem ablehnenden Prüfbescheid des Europäischen Patentamtes (im Folgenden: EPA) Beschwerde einzulegen. Hinsichtlich der mit Rechnung vom 21. Januar 2010 (Anlage K 8) abgerechneten Angelegenheit ergebe sich die Beauftragung durch die Beklagte aus einem Schreiben des gegnerischen Unternehmens vom 16. November 2009 (Anlage K 9), in dem dieses die Beklagte dazu auffordert, ihre anwaltlichen Vertreter zu einem Besprechungstermin mitzubringen. Auch habe es zwischen der Klägerin und der Beklagten eine „Dauermandatierung“ betreffend alle Vorgänge zum Lizenzvertragsverhältnis der Beklagten mit der Firma B gegeben, von welchem auch die insoweit abgerechneten Tätigkeiten der Klägerin umfasst gewesen seien.
Weiter behauptet die Klägerin, das Stundenhonorar habe sie mit der Beklagten vereinbart. Jedenfalls ist sie der Auffassung, ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR netto sei ein übliches und angemessenes Entgelt für ihre patentanwaltliche Tätigkeit.
Zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten bringt die Klägerin vor, in der Angelegenheit E 78XX betreffend die Deutsche Patentanmeldung 197 53 543.XXX „Zahnersatz mit auch für Prothesen geeigneten künstlichen Zähnen“ seien zwei Telefonkonferenzen mit der beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) zuständigen Prüferin Dr. Fouquet deshalb erforderlich gewesen, um das Erteilungsverfahren voranzutreiben und dadurch die Lizenznehmerin an dieser Anmeldung, die Firma B, zur Wiederaufnahme von Lizenzzahlungen zu bewegen. Die entsprechenden Telefonkonferenzen hätten einschließlich Vor- und Nachbereitung am 18. November 2009 einen Zeitaufwand von 1,75 Stunden verursacht und am 17. Dezember 2009 einen Zeitaufwand von 2,0 Stunden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.483,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 862,75 EUR seit dem 18. Februar 2010, aus 1.526,18 EUR seit dem 20. Februar 2010, aus 8.139,60EUR seit dem 20. Februar 2010 sowie aus 11.955,04 EUR seit dem 21. Februar 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, sie habe weder die Aufträge zu den abgerechneten Angelegenheiten erteilt, noch ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR mit der Klägerin vereinbart. Ein solches Stundenhonorar sei auch unüblich. Die Tätigkeit der Klägerin sei jedenfalls dadurch entgolten, dass die Beklagte auf jährliche Rechnungen der Klägerin aus den Jahren 2001 bis 2009 gezahlt habe.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Außerdem wendet sie ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick darauf ein, dass sie in einem anderen, derzeit vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-2 U 91/12) in der Berufungsinstanz anhängigen Rechtsstreit gegenüber dem Sozius der Klägerin, Patentanwalt Jörg A, eine Schadensersatzforderung in Höhe von 301.618,68 EUR geltend macht. Schließlich erklärt die Beklagte hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Erfolgs der Klage die Aufrechnung mit zwei Gegenforderungen: Zum einen mit einer ihrer Ansicht nach rechtsgrundlosen Zahlung in Höhe von 1.246,00 EUR auf eine Rechnung der Klägerin mit der Nummer 200801244 vom 21. Juli 2008 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2014), weil die Klägerin eingeräumt habe, in dem mit dieser Rechnung abgerechneten Zeitraum „keine besonderen Tätigkeiten“ für die Beklagte erbracht zu haben; zum anderen mit einem Betrag in Höhe von 6.703,07 EUR, denn in dieser Höhe seien Zahlungen, welche die Beklagte in den Jahren 1998 bis 2009 unstreitig für die Aufrechterhaltung von Patenten an die Klägerin leistete, deshalb rechtsgrundlos gewesen, weil die entsprechende Forderung der Klägerin wucherisch und damit sittenwidrig und nichtig gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die insgesamt zulässige Klage ist lediglich im Umfang einer Zahlungsforderung in Höhe von 2.613,54 EUR nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.
I.
Für die mit Rechnung vom 18. Januar 2010 (Nr. 201000109, Anlage K 1) abgerechneten Tätigkeiten kann die Klägerin von der Beklagten aus § 611 Abs. 1 BGB ein Honorar in Höhe von 833,00 EUR brutto verlangen. Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere 29,75 EUR geltend macht, ist die auf diese Rechnung gestützte Forderung unbegründet.
1.
Es lässt sich feststellen, dass die Beklagte die Klägerin in 28 der insgesamt 29 in dieser Rechnung aufgeführten Angelegenheiten mandatiert hat. Die Beklagte hat der Klägerin in diesen 28 Angelegenheiten Vollmacht erteilt. Für insgesamt 20 Angelegenheiten ergibt sich dies aus der Erteilung schriftlich Vollmachten durch die Klägerin (in Anlagenkonvolut K 10), nämlich für die Angelegenheiten
Für fünf weitere Angelegenheiten hat die Klägerin vorgebracht, ohne dass die Beklagte dies bestritten hat, dass es sich dabei um die Nationalisierung einer europäischen Patentanmeldung in benannten Vertragsstaaten gehandelt hat, nämlich in den Angelegenheiten
Schließlich hat die Klägerin vorgebracht, und es ist von der Beklagten nicht bestritten worden, dass in drei weiteren Angelegenheiten die Vollmachterteilung mündlich erfolgte und inhaltlich dem entsprach, was der Rechtsvorgänger der Klägerin in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2011 (Anlage K 28) bestätigend festhielt, nämlich für die Angelegenheiten
Lediglich für die Angelegenheit E 967XX „X“ hat die Klägerin eine Bevollmächtigung und damit eine Mandatierung durch die Beklagte nicht dargetan.
Die Mandatserteilung in allen diesen Angelegenheiten umfasst zugleich den Auftrag, zu jeder Angelegenheit eine Akte zu führen und diese Akte zu schließen, sobald das Mandat beendet ist. Auf diese Weise erfüllt der Patentanwalt die ihm berufsrechtlich durch § 44 PAO auferlegten Pflichten zur Führung von Handakten. Das Schließen der Akten nach Beendigung des Mandats ist nicht anderweitig abgegolten. Vielmehr ist der Patentanwalt grundsätzlich berechtigt, hierfür Kostenpunkte in Ansatz zu bringen.
2.
Der Höhe nach lässt sich für jede der von der Klägerin insgesamt 28 geschlossenen Akten eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 25,00 EUR je Akte feststellen. Einer Vereinbarung eines Honorars bedarf es nicht, weil bei der Tätigkeit des Patentanwalts mangels einer gesetzlichen Gebührenordnung für patentanwaltliche Tätigkeiten gemäß § 612 BGB das übliche Honorar als vereinbart gilt. Ein Honorar für den Abschluss einer Akte in Höhe von 25,00 EUR erscheint üblich. Der Kläger ist als Patentanwalt gemäß § 316 BGB berechtigt, sein Honorar einseitig zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bestimmung ist allerdings gemäß § 315 BGB nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295 ; Urt. v. 9. August 2001, 2 U 231/99; Urt. v. 15. Februar 2001, 2 U 10/98).
Jedenfalls erscheint ein Stundenhonorar von 285,00 EUR netto nicht im Sinne von § 315 BGB außerhalb billigen Ermessens einseitig bestimmt. Der Patentanwalt ist nach dieser Vorschrift berechtigt, seinen Honoraranspruch nach billigem Ermessen einseitig zu bestimmen. Als ermessensgemäß kann dabei jedenfalls noch eine Überschreitung üblicher Honorare um bis zu 20 Prozent erscheinen. Bei der einseitigen Bestimmung der patentanwaltlichen Vergütung erscheint es angemessen, wenn der Patentanwalt von den Gebührentatbeständen und Gebührensätzen einer von der Patentanwaltskammer früher herausgegebenen „Gebührenordnung für Patentanwälte“ (PatAnwGebO) im Ansatz ausgeht, auch wenn dieses Regelwerk keine Gesetzeskraft hatte und bis zum Oktober 1968 lediglich als Empfehlung der Patentanwaltskammer für die Bemessung des Patentanwaltshonorars herausgegeben wurde. Selbst wenn der Patenanwalt im Einzelfall mit einer Vergütungsfestsetzung über die Sätze der PatAnwGebO hinausgeht, ist das nur dann als unbillig zu bewerten, wenn die Überschreitung oberhalb einer Spanne von etwa einem Fünftel liegt. Dem Patentanwalt ist ein Ermessensspielraum eröffnet.
Demnach kann die Klägerin für die Schließung jeder Akte 25,00 EUR verlangen. Sie kann ein Stundenhonorar von 285,00 EUR netto zugrundelegen. Nach der PatAnwGebO (Abschnitt A Nr. 3) können Bearbeitungshonorare angesetzt werden, wenn die Tätigkeit nicht von den Grundhonoraren erfasst ist, und die Tätigkeit nach Mühewaltung abgegolten werden kann. Ein solches Bearbeitungshonorar kann nach dem Zeitaufwand bestimmt werden, wenngleich die PatAnwGebO keine Stundensätze nennt. Es ist indes gerichtsbekannt, dass für einen Patentanwalt ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR angemessen ist. Die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2011, 24 U 192/10, abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295), welcher die Kammer sich anschließt, erkennt jedenfalls Stundenhonorare in Höhe von bis zu 250,00 EUR netto als üblich an, so dass ein Stundenhonorar in Höhe von 285,00 EUR netto jedenfalls nicht ermessenswidrig erscheint.
Eine Einschränkung des der Klägerin eröffneten Ermessens bei der Bestimmung ihres Stundenhonorars folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe noch mit Rechnung vom 21. Juli 2008 (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Januar 2014) einen Stundensatz in Höhe von 178,00 EUR netto zugrundegelegt. Zum einen geht aus der genannten Rechnung der Klägerin keineswegs hervor, welche Stundenanzahl mit einem Honorar von insgesamt 1.246,00 EUR abgerechnet wurde, so dass der Stundensatz dieser Rechnung gerade nicht zu entnehmen ist. Zum anderen wäre die Klägerin selbst dann, wenn sie zu jenem Zeitpunkt ein geringeres Stundenhonorar verlangt hätte, nicht daran gehindert, ihr Ermessen zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb des ihr eröffneten Spielraums zugunsten eines höheren Stundenhonorars in Höhe von 285,00 EUR netto auszuüben.
Hiervon ausgehend kann ein Zeitaufwand von fünf bis sechs Minuten je zu schließender Akte und dementsprechend eine Zahlungspflicht von 25,00 EUR je geschlossener Akte als angemessen gelten. Somit ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin für die Schließung von insgesamt 28 Akten in Höhe von 700,00 EUR netto, mithin 833,00 EUR brutto.
II.
Als Honorar für die mit Rechnung vom 20. Januar 2010 (Rechnung Nummer 201000106, Anlage K 6) abgerechneten Tätigkeiten steht der Klägerin aus § 611 Abs. 1 BGB ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.271,81 EUR zu. Die weitergehende Forderung auf Zahlung weiterer 254,37 EUR ist unbegründet.
1.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin mit der Vertretung der Beklagten betreffend die deutsche Patentanmeldung 197 53 543.7-23 „Zahnersatz mit auch für Prothesen geeigneten künstlichen Zähnen“ mandatiert war. Ferner ist die Beklagte dem hinreichend substantiierten klägerischen Vorbringen nicht in erheblicher Weise entgegengetreten, wonach die Beklagte gegenüber ihrer Lizenznehmerin verpflichtet war, das entsprechende Anmeldeverfahren beim DPMA voranzutreiben, so dass es erforderlich war, zwei längere Telefonate mit der zuständigen Prüferin zu führen, wofür einschließlich Vor- und Nachbereitung ein Zeitaufwand von 1,75 Stunden für ein Telefonat am 18. November 2009 und von weiteren 2,0 Stunden für ein Telefonat am 17. Dezember 2009 anfiel. Für diese somit unstreitigen Tätigkeiten kann die Klägerin ein Honorar in Höhe von insgesamt 1.271,81 EUR verlangen.
2.
Ein solches Honorar liegt innerhalb dessen, was der Patenanwalt gemäß den oben unter I.2. ausgeführten Grundsätzen nach §§ 316, 315 BGB nach billigem Ermessen einseitig als Gegenleistung für seine Tätigkeit verlangen kann. Die insoweit zu berücksichtigende PatAnwGebO sieht in Ziffer B.4.a) als Gebühr für eine sachliche Verhandlung in einer Patentsache und außerhalb des kontradiktorischen Verfahrens ein Honorar von 250,00 DM vor. Nach dem unstreitigen klägerischen Vorbringen handelte es sich bei beiden Telefonaten mit der Prüferin um sachliche Verhandlungen und nicht etwa nur um sachliche Rücksprachen im Sinne von Ziff. B.3.a) PatAnwGebO, denn es bedurfte der unmittelbaren Erläuterung des Standpunktes der Beklagen als Anmelderin, um die Prüferin zu veranlassen, eine Entscheidung zu erwägen und vorzubereiten. Die Klägerin durfte sich demnach veranlasst sehen, nicht nur den Standpunkt der Prüferin abzufragen, sondern insbesondere auch den Standpunkt der Anmelderin darzulegen.
Der in der PatAnwGebO vorgesehene Gebührensatz ist bei der Prüfung des von der Klägerin ausgeübten Ermessens auf 370 Prozent zu erhöhen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. November 2011, 24 U 192/10, Rdn. 6f.; abgedruckt in GRUR-RR 2012, 181 und Mitt. 2013, 295) sind die Gebührenwerte der PatAnwGebO mit Rücksicht auf die Inflation um angemessene Teuerungszuschläge zu erhöhen. Zuletzt anerkannt wurde ein Zuschlag von 340 Prozent für eine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2002. Die hier gegenständlichen Tätigkeiten wurden Ende 2009 ausgeübt. Innerhalb der Zeit zwischen 2002 und 2009 kann angemessener Weise von einem weiteren allgemeinen Preisanstieg von etwa 11,6 Prozent ausgegangen werden. Ausweislich des Verbraucherpreisindex‘ für Deutschland des Statistischen Bundesamtes lag der Index für 2002 bei 88,6 und für 2009 bei 98,9, dann also um 11,6 Prozent höher (Verbraucherpreisindex abrufbar unter www.destatis.de/DE/ ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/ Preise/ Verbraucherpreis indizes). Der anerkannte Wert des angemessenen Teuerungszuschlages ist damit in angemessener Weise entsprechend auf 380 Prozent zu erhöhen für patentanwaltliche Tätigkeiten, die ab dem Jahre 2009 ausgeübt wurden. Unter Berücksichtigung dessen kann also für jedes der beiden Telefonate von einem Wert von ca. 485,00 EUR ausgegangen werden. Indem die Klägerin für das erste Telefonat ein Honorar von 498,75 EUR netto und für das zweite Telefonat von 570,00 EUR netto in Ansatz gebracht hat, hat sie den genannten Werten nicht um mehr als ein Fünftel überschritten, so dass nicht von einer unbilligen Ermessensausübung ausgegangen werden kann. Die Klägerin kann daher 1.068,75 EUR netto entsprechend 1.271,81 EUR brutto als Honorar verlangen.
3.
Kein Honorar ist indes angefallen für die von der Klägerin mit einem Zeitaufwand von insgesamt 0,75 Stunden in Ansatz gebrachten vergeblichen Versuche, die Prüferin beim DPMA telefonisch zu erreichen. Diese „Telefonversuche“ stellen keine patentanwaltliche Tätigkeit dar. Sie können von den Kanzleikräften des Patentanwalts ausgeführt werden, deren Tätigkeit durch das Patentanwaltshonorar mit abgegolten ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin geltend macht, sie habe „positive Erfahrungen“ damit gemacht, die Telefonate nicht durch sein Sekretariat vermitteln zu lassen. Dass die von ihr gewählte Vorgehensweise persönlich durchgeführter „Telefonversuche“ erfolgversprechender war, ist nicht ersichtlich. Selbst dann hätte es aber einer entsprechenden Vereinbarung mit der Beklagten über diese eher ungewöhnliche Vorgehensweise bedurft, weil die Beklagte nicht davon ausgehen durfte, der von ihr mandatierte Patentanwalt werde nicht unerhebliche Zeit für im Ergebnis vergebliche „Telefonversuche“ aufwenden.
III.
Aus den Tätigkeiten, welche die Klägerin mit Rechnung vom 20. Januar 2010 (Rechnung Nummer 201000107, Anlage K 7) abrechnete, ist dieser aus § 611 Abs. 1 BGB lediglich eine durchsetzbare Honorarforderung in Höhe von 508,73 EUR entstanden. Die von der Klägerin auf diese Rechnung gestützte weitergehende Forderung in Höhe von 7.630,87 EUR ist unbegründet.
1.
Dem klägerischen Vorbringen, wonach die Beklagte aufgrund der Lizenzvereinbarung mit der Firma B gezwungen war, gegen den ablehnenden Bescheid des EPA zur Anmeldung EP 1 010 402 „Zahnersatz mit auch für Prothesen geeigneten künstlichen Zähnen“ Beschwerde einzulegen und dies durch die Klägerin als Vertreterin im Anmeldeverfahren, ist die Beklagte nicht mehr entgegen getreten, weswegen dieses Vorbringen als unstreitig zu behandeln ist. In dem Verhalten der Beklagten liegt damit die wenigstens konkludente Mandatierung der Klägerin mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem EPA.
Aus denselben Gründen ebenfalls als unstreitig zu behandeln ist der klägerische Vortrag, wonach die Klägerin in der Zeit vor dem Juli 2008 für Kontakte mit dem ebenfalls in dieser Sache mandatierten Patentanwalt Dr. C 1,5 Arbeitsstunden aufwandte und für die Überprüfung einer Eingabe des Patentanwalts Dr. C an das EPA am 27. Oktober 2009 weitere 1,5 Arbeitsstunden aufwandte. Beide Tätigkeiten der Klägerin waren innerhalb des erteilten Mandates notwendig, weil die Klägerin, was zwischen den Parteien außer Streit steht, für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Verantwortung tragen sollte und damit Anlass hatte, den weiteren, für Verfahren vor dem EPA als besonders fachkundig hinzugezogenen Patentanwalt zu instruieren und seine Tätigkeit prüfend zu beobachten.
Die Klägerin ist berechtigt, für derlei Tätigkeiten nach Zeitaufwand abzurechnen, weil es nach der PatAnwGebO keinen Gebührenansatz für Beschwerdeverfahren vor dem EPA gibt und deshalb gemäß Ziffer A.3. PatAnwGebO eine Abrechnung nach Mühewaltung, also auch nach dem Zeitaufwand, angemessen erscheint. Die Höhe des Stundensatzes von 285,00 EUR netto ist aus den oben unter I.2. ausgeführten Erwägungen nicht als unbillig hoch zu beanstanden. Damit ist für diese beiden Tätigkeiten ein Honoraranspruch in Höhe von insgesamt 855,00 EUR netto (insgesamt drei Arbeitsstunden zu je 285,00 EUR netto) entstanden.
2.
Dieser Zahlungsanspruch ist aber nur in Höhe von 427,50 EUR netto, entsprechend 508,73 EUR brutto, durchsetzbar. In Höhe von weiteren 427,50 EUR netto, nämlich für die in der Zeit vor dem Juli 2008 ausgeübte Tätigkeit im Umfang von 1,5 Arbeitsstunden, steht der Honorarforderung gemäß § 214 Abs. 1 BGB die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Aus dem Vortrag der Klägerin in Verbindung mit der Aufstellung der abgerechneten Tätigkeiten in der Rechnung Nummer 201000107 vom 20. Januar 2010 (Anlage K 7) ergibt sich, dass die Kontaktaufnahme der Klägerin mit Patentanwalt Dr. C zeitlich vor dem Juli 2008, also vor der im darauf folgenden Rechnungsposten geltend gemachten Tätigkeit stattgefunden haben muss. Damit wurde die Tätigkeit ausgeübt und ist die entsprechende Honorarforderung entstanden in verjährter Zeit. Die Honorarforderung der Klägerin mag zwar nicht bereits unmittelbar mit der Ausübung ihrer Tätigkeit entstanden sein, weil eine gewisse Zeitspanne für die Dokumentation und Abrechnung der Tätigkeit zu berücksichtigen ist. Aber selbst hiernach wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die genannte Tätigkeit noch innerhalb des Jahres 2008 abzurechnen, so dass die Honorarforderung jedenfalls noch im Jahre 2008 entstanden ist. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist begann demnach gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 31. Dezember 2008 zu laufen und endete am 31.Dezember 2011. Umstände, durch welche die Verjährungsfrist gehemmt worden wäre, hat die Klägerin nicht dargetan.
3.
Weitere Honorarforderungen sind der Klägerin aus den mit der Rechnung Nummer 201000107 vom 20. Januar 2010 (Anlage K 7) ausgeübten Tätigkeiten nicht entstanden. Es ist, worauf die Klägerin mit Beschluss vom 27. November 2013 hingewiesen wurde (Bl. 73f. GA, dort insbesondere und 2.c)), nicht ersichtlich, inwiefern diese weiteren abgerechneten Tätigkeiten notwendig waren, um das von der Beklagten erteilte Mandat zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem EPA auszuüben. Auch in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, warum eine Korrespondenz mit einem Düsseldorfer Rechtsanwalt bei der Suche nach einem hinzu zu ziehenden Münchener Rechtsanwalt stattfinden musste. Soweit die Klägerin nun vorbringt, der fragliche Düsseldorfer Rechtsanwalt sei ebenfalls im Beschwerdeverfahren mandatiert gewesen, habe aber seine Tätigkeit unmittelbar gegenüber der Beklagten abgerechnet und habe den dann hinzugezogenen Patentanwalt empfohlen, spricht dies sogar gegen die Annahme, ein Austausch zwischen der Klägerin und diesem Düsseldorfer Rechtsanwalt zur Frage, welcher Patentanwalt hinzu zu ziehen sei, könne eine Honorarforderung der Klägerin ausgelöst haben. Denn dann wäre nur der Rechtsanwalt, nicht aber die Klägerin, berechtigt, sich die Tätigkeit bei der Auswahl des weiteren Patentanwalts vergüten zu lassen.
Ebenso hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, warum im Juli 2008 ein Bericht und Aktenteile an „Fundamental“ übersandt werden mussten, es ist nicht einmal ersichtlich, welchen Gegenstand der Bericht und die Aktenteile hatten, und wer genau der Empfänger etwaiger Unterrichtungen durch die Klägerin war. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, warum eine Besprechung bei „Fundamental“ vorbereitet, zur Honorarvereinbarung Dr. C etwas veranlasst und ein Termin am 15.August 2008 gestrichen werden musste. Warum ein Gesprächstermin zum 10. Dezember 2008 vorbereitet und etwas zu einer Absage durch „Fundamental“ veranlasst werden musste, ist deshalb nicht ersichtlich, weil nicht dargetan ist, was Gegenstand des Termins hätte sein sollen. Hinsichtlich eines Gesprächs von PA Dr. C mit der Klägerin in Essen ist nicht ersichtlich, warum es eines solchen, offenbar ganztägigen, persönlichen Gesprächstermins am 5. Februar 2009 überhaupt bedurfte. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, warum das Abholen und Bringen des Patentanwalts Dr. C am und zum Flughafen durch einen Sozius der Klägerin erfolgen musste, selbst wenn, was die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 behauptet hat, die Fahrtzeit für Besprechungen genutzt worden wäre. Ebenso sind keine Feststellungen dazu möglich, warum ein Schriftverkehr „in Sachen Prof. D“ erfolgen musste, und wessen Stellungnahme mit welchem Inhalt – und in welcher Angelegenheit eigentlich – überprüft werden musste. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, warum sie die Kostenrechnung des Patentanwalts Dr. C überprüfen und ein Gespräch bei „Fundamental“ am 13. Juni 2009 führen musste. Was mit der in dieser Angelegenheit abgerechneten „Stellungnahme Brosch, Dr. C (Juli 2009)“ gemeint ist, ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Schließlich ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang zum Beschwerdeverfahren ein „Gespräch in München“ am 29. Oktober 2009 notwendig gewesen und mit wem dieses Gespräch geführt worden sein soll.
IV.
Soweit die Klägerin auf ihre Rechnung vom 21. Januar 2010 (Rechnung Nr. 201000112, Anlage K 8) eine Zahlungsforderung in Höhe von 11.955,04 EUR stützt, ist die Klage unbegründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass die hierin abgerechneten Tätigkeiten durch die Klägerin im Rahmen eines von der Beklagten erteilten Mandats ausgeübt wurden. Auf die Notwendigkeit einer konkreten Darlegung von Umständen, welche die Feststellung einer Mandatserteilung erlauben, ist die Klägerin durch Beschluss der Kammer vom 27. November 2013 (Bl. 73f. GA, dort insbesondere unter 2.d)) und nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2013 (Bl. 86 GA) hingewiesen worden. Die Klägerin hat auch auf diese Hinweise hin keine Umstände vorgebracht, die auf eine Mandatserteilung schließen lassen könnten.
Eine von der Klägerin angeführte „Dauermandatierung“ mit allen zum Lizenzvertragsverhältnis der Beklagten mit der Firma B gehörenden Angelegenheiten lässt sich auch nicht aus der – im Wesentlichen stichwortartigen und in sich kaum zusammenhängenden – Aufzählung von Vorgängen im nachgelassenen klägerischen Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 herleiten. Aus dieser Aufzählung mag sich ergeben, dass die Klägerin in der Vergangenheit wiederholt und überwiegend wohl durch schlüssiges Verhalten mit einzelnen Angelegenheiten betreffend das genannte Lizenzvertragsverhältnis mandatiert wurde. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass jede weitere Tätigkeit der Klägerin in diesem Zusammenhang auf einer Mandatserteilung durch die Beklagte beruhte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich in einer Weise verhalten hat, welche aus dem Empfängerhorizont der Klägerin in der Weise als Mandatierung mit gerade den in der fraglichen Rechnung abgerechneten Tätigkeiten zu verstehen war, sind nicht dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen, dass die Klägerin in den Jahren 2007 und 2008 in derartigen Angelegenheiten überhaupt nicht tätig wurde, also Anlass zu der Überlegung haben musste, dass die Beklagte sie insoweit nicht mehr mandatieren wollte. Außerdem trägt die Klägerin selbst vor, die Beklagte habe ihr im November 2009 durch Anwaltsschreiben den Vorwurf eines Beratungsfehlers gemacht, was eher dafür spricht, dass die Beklagte im Zusammenhang des Lizenzvertragsverhältnisses zu B womöglich auf schadensmindernde Maßnahme durch die Klägerin gedrungen habe, worin dann aber keine konkludente Beauftragung mit weiteren Tätigkeiten zu sehen wäre.
Ebenso wenig folgt eine Mandatierung in dieser Angelegenheit daraus, dass die Firma B in einem Schreiben vom 16. November 2009 (Anlage K 17) eine Mitwirkung der Klägerin an einer Verhandlungsrunde mit der Beklagten verlangte. Aus dieser Forderung der Gegnerin der Beklagten folgt nicht, dass die Beklagte sich dieser Forderung in der Weise angeschlossen hätte, dass sie die Klägerin entsprechend mandatiert hat.
V.
Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die in Höhe von insgesamt 2.613,54 EUR feststellbare Zahlungsforderung der Klägerin greifen nicht durch.
1.
Diese Zahlungsforderung setzt sich aus Einzelforderungen zusammen, die ab dem 1. Januar 2009 entstanden sind. Verjährung ist insoweit nicht eingetreten. Der vorliegende Rechtsstreit wurde durch Erhebung eines am 22. Dezember 2012 beim Mahngericht eingegangenen Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides eingeleitet, woraufhin der beantragte Mahnbescheid am 28. Dezember 2012 erlassen und am 7. Januar 2013 zugestellt wurde (siehe Bl. 4f. GA). Für die verjährungshemmende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheides gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist damit auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung abzustellen, weil der beantragte Mahnbescheid daraufhin „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erlassen und zugestellt wurde (vgl. Palandt / Ellenberger, Komm. z. BGB, 73. Aufl., § 204 Rdn. 18). Für alle im Jahre 2009 entstandenen Forderungen wurde die gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bis zum 31.12.2012 laufende Verjährungsfrist demnach rechtzeitig gehemmt.
2.
Der Beklagten steht kein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die gegen den Sozius der Klägerin, Herrn Patentanwalt A, derzeit in der Berufungsinstanz rechtshängigen Schadensersatzforderungen zu. Die Tatbestandsmerkmale der insoweit alleine in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 273 BGB für ein Zurückbehaltungsrecht sind nicht erfüllt. Zum einen sind die Inhaber- und Gegnerschaft der Forderungen und Gegenforderungen nach dem Vorbringen der Beklagten nicht wechselseitig identisch. Die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen richten sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen deren Sozius, Patentanwalt A. Zum anderen ist von der Beklagten nicht dargetan, dass Forderungen und Gegenforderungen im Sinne des § 273 BGB aus demselben rechtlichen Verhältnis herrühren. Die Beklagte hat nicht dargetan, auf welche angeblichen Pflichtverletzungen des Sozius der Klägerin sie ihre Forderung stützt. Der pauschale Verweis auf die Gerichtsakte des in der Berufungsinstanz rechtshängigen Verfahrens reicht nicht aus.
3.
Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten gegen die Klägerin lassen sich nicht feststellen.
a)
Soweit die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit der Rückforderung einer angeblich rechtsgrundlos geleisteten Zahlung auf die Rechnung der Klägerin vom 21. Juli 2008 (Anlage B 1 zum nachgelassenen Schriftsatz vom 15. Januar 2014), ergibt sich schon aus den Darlegungen der Beklagten, dass sie diese Zahlung mit Rechtsgrund leistete. Die Beklagte macht insoweit geltend, die Klägerin habe zugestanden, im Jahre 2008 „keine besonderen Tätigkeiten“ für die Beklagte erbracht zu haben, weswegen die in der genannten Rechnung abgerechneten Tätigkeiten nicht erbracht worden sein könnten. Aus der Rechnung ergibt sich, dass dort Tätigkeiten in der Angelegenheit der deutschen Patentanmeldung 197 53 543.7-23 „Zahnersatz mit auch für Prothesen geeigneten künstlichen Zähnen“ abgerechnet wurden. Das Vorbringen der Klägerin in deren Schriftsatz vom 20. Dezember 2013, im Jahre 2008 „keine besonderen Tätigkeiten“ für die Klägerin erbracht zu haben, bezieht sich, wie sich Lektüre des Zusammenhangs ergibt, auf eine ganz andere Angelegenheit, nämlich Tätigkeiten der Klägerin betreffend das Lizenzvertragsverhältnis mit der Firma B. Die Klägerin hat nicht zugestanden, im Jahre 2008 überhaupt keine Tätigkeiten für die Beklagte erbracht zu haben, sondern diese Aussage ersichtlich auf Tätigkeiten zum Lizenzvertragsverhältnis beschränkt.
b)
Auch die weitere hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 6.703,07 EUR besteht nicht. Die Beklagte geht bei der Begründung dieser Gegenforderung schon im Ansatz von der Fehlvorstellung aus, die von ihr in den Jahren 1998 bis 2009 für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten geleisteten Zahlungen seien Honorarzahlungen an die Klägerin gewesen. Dies ist, wie sich beispielhaft aus den entsprechenden Abrechnungen der Klägerin (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. November 2013) ergibt, ersichtlich nicht der Fall, weil die Klägerin in diesen Angelegenheiten jeweils die von ihr verauslagend beim DPMA eingezahlte Aufrechterhaltungsgebühr zur Erstattung in Rechnung stellte, nicht etwa ein eigenes Honorar. Für eine wucherische Zuvielforderung der Klägerin für die Überwachung der Aufrechterhaltung lässt sich daher kein Anhaltspunkt feststellen, so dass die entsprechenden Zahlungen der Beklagten mit Rechtsgrund erfolgten und nicht im Wege einer Gegenforderung rückabgewickelt werden können.
V.
Der Zinsanspruch der Klägerin beruht auf §§ 286 Abs. 3, 288 BGB. Die Beklagte hat die einzelnen streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin unstreitig erhalten, so dass sie als Unternehmerin spätestes 30 Tage nach Zugang der Rechnungen in Verzug geriet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.