Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 85/14
I. Die einstweilige Verfügung vom 19.08.2014 wird aufrecht erhalten, wobei das Rubrum im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) dahingehend ergänzt wird, dass neben Herrn Dr. A auch Frau B vertretungsberechtigt ist.
II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten auferlegt.
TATBESTAND
Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Äußerung in Anspruch.
Die Verfügungsklägerin und die Verfügungsbeklagte zu 1) sind auf dem deutschen Markt Wettbewerber im Bereich der Dentaltechnik. Sie stellen her und vertreiben Zahnschienen, die der Korrektur von Zahnfehlstellungen dienen. Die Zahnschienen werden von den Parteien an Zahnärzte und Kieferorthopäden geliefert, die sie an ihre Patienten weitergeben. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1). Der Verfügungsbeklagte zu 2) betreibt daneben eine eigene kieferorthopädische Praxis, die zu den größten Abnehmern der Verfügungsbeklagten zu 1) gehört.
Die Parteien führen diverse Patentverletzungsprozesse gegeneinander, wobei im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere die Verfahren 4b O 201/11 und 4b O 10/12 von Relevanz sind. Die Kammer hat die hiesigen Verfügungsbeklagten in diesen Verfahren wegen einer Verletzung der europäischen Patente 2 263 xxx und 2 263 xxx unter anderem zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt. Die hiesigen Verfügungsbeklagten haben gegen die Urteile Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die gegen die Streitpatente geführten Einspruchsverfahren ausgesetzt. Die hiesige Verfügungsklägerin betreibt aus den erstinstanzlichen Urteilen die Vollstreckung gegen die Verfügungsbeklagten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.07.2014 (Anlage AST1) forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 28.07.2014 auf, die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der vorgenannten Urteile erfolgte Rechnungslegung dadurch zu ergänzen, dass die Namen und Anschriften der belieferten Zahnärzte und/oder Kieferorthopäden nachgeliefert werden. Die Verfügungsbeklagten lehnten eine entsprechende ergänzende Rechnungslegung mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2014 (Anlage AST2) unter Hinweis darauf ab, dass Zahnärzte und Kieferorthopäden keine gewerblichen Abnehmer seien. Auf Seite 2 dieses Schreibens heißt es:
„Für den Fall, dass Ihre Mandantschaft einen oder mehrere Vollstreckungsanträge stellt, kündigen wir hiermit zudem bereits an, dass die Mandantin die Abnehmer wie auch die Fachpresse über diesen Schritt informieren wird. Insbesondere wird die Mandantin die Abnehmer also darüber informieren, dass C unter Berufung auf die patentrechtliche Gewerblichkeit der Abnehmer gerichtlich zur Preisgabe der Daten der belieferten Kieferorthopäden/Zahnärzte zwingen will und damit zu rechnen ist, dass C bei Erhalt der Informationen der Tätigkeit der Kieferorthopäden/Zahnärzte Patentverletzungsansprüche gegenüber diesen geltend macht.“
Mit Schreiben vom 11.08.2014 (Anlage AST3) wies die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagten darauf hin, dass sie noch nie gegenüber Kieferorthopäden und Zahnärzten Patentverletzungsansprüche geltend gemacht habe und hiermit auch nicht zu rechnen sei. Die einzig denkbare Ausnahme betreffe die Praxis des Verfügungsbeklagten zu 2). Zugleich forderte sie die Verfügungsbeklagten unter Fristsetzung bis zum 13.08.2014 auf, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies lehnten die Verfügungsbeklagten mit Schreiben vom 13.08.2014 unter Hinweis darauf ab, dass die Verfügungsklägerin keinen verbindlichen und dauerhaften Verzicht auf jegliche aus den in Rede stehenden Patentverletzungshandlungen resultierende Ansprüche ausgesprochen habe. Erst dann aber sei gewährleistet, dass ihre Kunden eine Inanspruchnahme nicht zu befürchten hätten. Die Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung lehnte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 28.08.2014 (Anlage CBH3) ab.
Mit dem vorliegenden Verfügungsantrag will die Verfügungsklägerin eine Äußerung der Verfügungsbeklagten entsprechend der Absichtserklärung in dem Schreiben vom 17.07.2014 gegenüber Kieferorthopäden und Zahnärzten verhindern.
Sie behauptet, sie wolle die Ergänzung der Rechnungslegung aus den Urteilen der Kammer mit den Aktenzeichen 4b O 201/11 und 4b O 10/12 im Hinblick auf die von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden nur deshalb im Rahmen der Vollstreckung erzwingen, weil sie die Rechnungslegung der Verfügungsbeklagten überprüfen wolle. Insofern ist sie der Auffassung, der Ausnahmetatbestand des § 11 Nr. 1 PatG sei nicht einschlägig. Eine Inanspruchnahme der in der Rechnungslegung enthaltenen Zahnärzte und Kieferorthopäden wegen Patentverletzung sei – mit Ausnahme des Verfügungsbeklagten zu 2) – nicht geplant (vgl. hierzu auch die eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 14.08.2014). Die Drohung der Verfügungsbeklagten, für den Fall der Vollstreckung Gegenteiliges gegenüber den betroffenen Zahnärzten und Kieferorthopäden zu äußern, sei unlauter und wettbewerbswidrig und ziele darauf ab, das Ansehen und die Kundenbeziehungen der Verfügungsklägerin zu schädigen.
Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, die die Kammer am 19.08.2014 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel antragsgemäß wie folgt erlassen hat:
Den Antragsgegnern wird es verboten, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere gegenüber den Kunden der C GmbH, d.h. Kieferorthopäden und Zahnärzten, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten: Es ist damit zu rechnen, dass C gegenüber Kieferorthopäden und/oder Zahnärzten Patentverletzungsansprüche geltend macht.
Die einstweilige Verfügung ist den Verfügungsbeklagten am 29.08.2014 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 05.09.2014, bei Gericht eingegangen am 08.09.2014, haben die Verfügungsbeklagten Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 19.08.2014 aufrecht zu erhalten.
Die Verfügungsbeklagten beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 19.08.2014 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die streitgegenständliche Äußerung, es sei damit zu rechnen, dass C bei Erhalt der Informationen der Tätigkeit der Kieferorthopäden/Zahnärzte Patentverletzungsansprüche gegenüber diesen geltend mache, könne auch dahingehend verstanden werden, dass sich die Verfügungsklägerin als Patentinhaberin entsprechender Patentverletzungsansprüche berühme. Dies sei beim Bestehen solcher Ansprüche nicht ungewöhnlich und könne im vorliegenden Fall keineswegs ausgeschlossen werden. Die Verfügungsklägerin habe – insoweit unstreitig – bis heute keine diesbezügliche verbindliche und dauerhafte Verzichtserklärung abgegeben. Zum Zeitpunkt des beanstandeten Schreibens vom 17.07.2014 habe nicht einmal die erst im Laufe dieses Rechtsstreits abgegebene eidesstattliche Versicherung des Herrn D vorgelegen, die aber im Übrigen die Gefahr entsprechender Inanspruchnahmen von Zahnärzten oder Kieferorthopäden aus Patentverletzung auch nicht beseitigen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die einstweilige Verfügung vom 19.08.2014 war zu bestätigen, da der auf ihren Erlass gerichtete Antrag auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien zulässig und begründet ist.
I.
Die Verfügungsklägerin hat das Bestehen eines Verfügungsanspruchs aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 8 UWG glaubhaft gemacht.
Dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, ist unstreitig. Die von den Verfügungsbeklagten in ihrem Schreiben vom 17.07.2014 in Aussicht gestellte Äußerung gegenüber Zahnärzten und Kieferorthopäden stellt sich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da sie geeignet ist, bestehende oder potentielle Kundenbeziehungen der Verfügungsklägerin und damit verbundene Absatzgeschäfte mit den streitgegenständlichen Zahnschienen zu beeinflussen.
Die in Aussicht gestellte Äußerung ist gemäß § 4 Nr. 8 UWG unlauter. Nach dieser Vorschrift ist es unlauter, über das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.
Tatsachenbehauptungen zeichnen sich in Abgrenzung zu Werturteilen dadurch aus, dass sie dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zugänglich sind. Enthält eine Äußerung sowohl tatsächliche wie auch wertende Elemente, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tatsächlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 4 Rn 8.13). Die in Aussicht gestellte Äußerung der Verfügungsbeklagten, es sei damit zu rechnen, dass die Verfügungsklägerin gegenüber Zahnärzten und Kieferorthopäden Patentverletzungsansprüche geltend mache, wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Kern als Tatsachenbehauptung verstanden. Denn für die Zahnärzte und Kieferorthopäden, die in der Vergangenheit von der Verfügungsbeklagten zu 1) beliefert wurden, liegt die Hauptaussage darin, dass die Verfügungsklägerin aller Voraussicht nach gegen sie wegen Patentverletzung vorgehen wird, ggf. auch mit gerichtlicher Hilfe.
Die Wendung „es sei damit zu rechnen“ weist dabei nicht auf die bloße Möglichkeit eines solchen Vorgehens der Klägerin hin, sondern lässt dieses aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise wahrscheinlich erscheinen. Die angesprochenen Zahnärzte und Kieferorthopäden werden – entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten – die Äußerung auch nicht lediglich dahingehend verstehen, dass die Verfügungsklägerin sich ihnen gegenüber des Tatbestandes einer Patentverletzung berühmt. Insofern umfasst die Wendung „geltend machen“ bereits sprachlich mehr als nur die Mitteilung, Ansprüche innezuhaben. Sie deutet vielmehr auf deren Durchsetzung, sei es im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung, oder gar mittels gerichtlicher Hilfe, hin. Insofern ruft die in Aussicht gestellte Äußerung, insbesondere bei juristischen Laien, die Vorstellung hervor, dass wahrscheinlich juristischer Ärger ins Haus steht, der mit Kosten verbunden ist.
Dieser Eindruck, der durch die von den Verfügungsbeklagten in Aussicht gestellte Äußerung entstehen würde, ist geeignet, den Betrieb der Verfügungsklägerin dadurch zu schädigen, dass bestehende oder potentielle Kundenbeziehungen gestört werden. Insofern sind sämtliche von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden infolge des direkten Wettbewerbsverhältnisses der Parteien auch potentielle Kunden der Verfügungsklägerin. Durch die in Aussicht gestellte Äußerung der Verfügungsbeklagten, es sei damit zu rechnen, dass die Verfügungsklägerin die von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden wegen Patentverletzung in Anspruch nehmen werde, würden bestehende oder ggf. in Aussicht genommene Geschäftsbeziehungen der Verfügungsklägerin zu Zahnärzten und Kieferorthopäden gestört. Dies bestreiten auch die Verfügungsbeklagten nicht ernsthaft. Vielmehr nutzen sie die vorbeschriebene Wirkung der von ihnen in Aussicht gestellten Äußerung gerade als Druckmittel gegen die Verfügungsklägerin, von einer weiteren Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruches abzusehen.
Die in der in Aussicht gestellten Äußerung enthaltene Tatsachenbehauptung ist nicht erweislich wahr. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Verfügungsklägerin aus den Urteilen der Kammer vom 04.07.2013 berechtigt ist, ihren Anspruch auf Rechnungslegung gegenüber den Verfügungsbeklagten zu vollstrecken. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf die von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden. Bei diesen handelt es sich – entgegen der anfangs vertretenen Rechtauffassung der Verfügungsbeklagten – nicht um nichtgewerbliche Abnehmer im Sinne des § 11 Nr. 1 PatG. Der dort beschriebene Ausnahmetatbestand umfasst vielmehr allein Handlungen im privaten Bereich. Alle Handlungen, die dem Erwerb dienen, werden hingegen nicht im privaten Bereich vorgenommen, und zwar auch dann nicht, wenn die Handlung für einen nicht gewerblichen Zweck bestimmt ist, wie die Benutzungshandlungen der Angehörigen der freien Berufe, deren Berufsausübung kein Gewerbe ist (Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Auflage, § 11 Rn 8). Insofern verlangt die Verfügungsklägerin zu Recht von den Verfügungsbeklagten auch die Nennung der Namen und Anschriften der von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden. Allein aus dem Umstand, dass sie diese Angaben von den Verfügungsbeklagten verlangt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie gegenüber den betroffenen Zahnärzten und Kieferorthopäden Patentverletzungsansprüche geltend machen will. Vielmehr können die entsprechenden Informationen von der Verfügungsklägerin auch lediglich dazu genutzt werden, die Rechnungslegung der Verfügungsbeklagten zu überprüfen. Entsprechendes trägt die Verfügungsklägerin in diesem Rechtsstreit nachvollziehbar vor. Es wird kaum ihr Anliegen sein, durch die Geltendmachung etwaiger Ansprüche aus Patentverletzung potentielle Kundenbeziehungen zu stören. Hierauf hat sie die Verfügungsbeklagten in der Abmahnung vom 11.08.2014 (AST3) auch hingewiesen.
Gegenteiliges haben die Verfügungsbeklagten nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sich darauf berufen, dass die Verfügungsklägerin bis heute nicht verbindlich und dauerhaft auf etwaige Ansprüche aus Patentverletzung gegen die von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden verzichtet hat, führt dies nicht zur Wahrheit der in Aussicht gestellten Äußerung. Denn dies bedeutet keineswegs, dass die Verfügungsklägerin tatsächlich plant, die betroffenen Zahnärzte und Kieferorthopäden in Anspruch zu nehmen. Dies hat die Verfügungsklägerin vielmehr substantiiert bestritten und ihren diesbezüglichen Vortrag durch die eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 14.08.2014 glaubhaft gemacht.
Aufgrund der Wettbewerbssituation der Parteien und der damit verbundenen Kenntnis der Verfügungsbeklagten von den im relevanten Markt herrschenden Gepflogenheiten konnten diese auch im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 17.07.2014 nicht davon ausgehen, dass die Verfügungsklägerin ohne zwingenden Grund gegen ihre potentiellen Kunden wegen Patentverletzung vorgehen werde. Ohne konkrete Anhaltspunkte für gegenteilige Absichten der Verfügungsklägerin durften die Verfügungsbeklagten die beanstandete Äußerung weder tätigen noch in Aussicht stellen. Insofern hat der Gesetzgeber in § 4 Nr. 8 UWG bewusst dem Äußernden das Risiko der Unwahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptung auferlegt.
Soweit die Verfügungsklägerin ggf. beabsichtigt, den Verfügungsbeklagten zu 2) wegen Patentverletzung in Anspruch zu nehmen, begründet dies allein nicht die Annahme, die mit Schreiben vom 17.07.2014 in Aussicht gestellte Äußerung sei wahr. Denn insofern ist für die angesprochenen Verkehrskreise offensichtlich, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1) eine andere Position hat als an den Patentverletzungsverfahren bislang unbeteiligte Zahnärzte und Kieferorthopäden.
Die Verfügungsbeklagten sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG verpflichtet, die durch ihr Schreiben vom 17.07.2014 in Aussicht gestellte Äußerung zu unterlassen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Begehungsgefahr ist aufgrund der in dem vorgenannten Schreiben enthaltenen Absichtserklärung zu bejahen. Es ist nicht erkennbar, dass die Verfügungsbeklagten die dort geäußerte Absicht endgültig aufgegeben hätten. Vielmehr haben sie noch in ihrem Schreiben vom 13.08.2014 (Anlage CBH1, dort S. 3 zweiter Absatz) erklärt, die Ausführungen der Verfügungsklägerin in ihrer Abmahnung vom 11.08.2014 (Anlage AST1) zur Kenntnis genommen zu haben und unter Berücksichtigung dessen weiterhin davon auszugehen, dass ihre Kunden damit rechnen müssen, zukünftig von der Verfügungsklägerin in Anspruch genommen zu werden. Eine verbindliche Erklärung, die beanstandete Äußerung in Zukunft zu unterlassen, haben die Verfügungsbeklagten nicht abgegeben.
Soweit die Verfügungsbeklagten sich darauf berufen, die eidesstattliche Versicherung des Herrn D vom 14.08.2014 habe neue Tatsachen gegenüber der Situation am 17.07.2014 geschaffen, ist hierzu festzustellen, dass die eidesstattliche Versicherung nur die bereits am 17.07.2014 bestehenden Absichten der Verfügungsklägerin bekräftigt, die sich zu keiner Zeit geändert haben. Soweit die Kammer vor Erlass der einstweiligen Verfügung die Verfügungsklägerin aufgefordert hat, glaubhaft zu machen, dass sie nicht beabsichtige, Patentverletzungsansprüche gegen die von der Verfügungsbeklagten zu 1) belieferten Zahnärzte und Kieferorthopäden geltend zu machen, erfolgte dies vor dem Hintergrund der für den Erlass einer Beschlussverfügung geltenden prozessualen Glaubhaftmachungslasten. Da es hier nicht zu einer Anhörung der Gegenseite kommt, sind – entgegen den sonst einschlägigen Beweislastregeln – nahe liegende Einredetatsachen selbst durch entsprechende Glaubhaftmachung zu entkräften (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 12 Rn 3.21).
II.
Das Bestehen eines Verfügungsgrundes wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Ein diese Vermutung widerlegender Ausnahmetatbestand ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus dem Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens, so dass es insoweit keines gesonderten Ausspruchs bedurfte.
Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.