Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juni 2014, Az. 4b O 297/04
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TATBESTAND
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents DE 41 21 XXX C2 (Anlage K 2; nachfolgend: Klagepatent) in Anspruch.
Ursprünglich waren die Herren Fritz und Hans D Inhaber des Klagepatents. Diese traten das Klagepatent an die Klägerin mit Abtretungserklärung vom 15.03.2004 (Anlage K 1a) ab. Die Klägerin übertrug es mit Übertragungsvertrag vom 08.04.2010 (Anlage K 20) an das Unternehmen Maschinenfabrik A AG. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 08.08.1990 am 03.07.1991 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 13.02.1992. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 27.06.2002 veröffentlicht. Mit Urteil vom 20.11.2008 vernichtete das Bundespatentgericht das Klagepatent. Der Bundesgerichtshof hielt es mit Urteil vom 13.03.2012 aufrecht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 03.07.2011 aufgrund des Ablaufs der Schutzdauer erloschen.
Das Klagepatent betrifft Spinn- oder Zwirnspindeln.
Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
„Spinn- oder Zwirnspindeln mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist
dadurch gekennzeichnet, daß
die Querschnittsverringerung als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle (11) ausgebildet ist, die bezüglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm aufweist, und daß in dem gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses (3) abgetrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellager[ge]häuse (3) und Außengehäuse (14) ein Medium vorhanden ist, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist. “
Ein Beispiel einer anspruchsgemäßen Spinn- oder Zwirnspindel ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 des Klagepatents gezeigt:
Die Beklagte zu 1) befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Komponenten für Textilmaschinen, insbesondere von Spindeln und Spindellagerungen für Ringspinnmaschinen. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und ist seit dem 29.01.2004 aus der Geschäftsführung ausgeschieden (Anlage L 1).
Die Beklagte zu 1) stellt her, bietet an und vertreibt unter anderem Spinn- und Zwirnspindeln unter der Bezeichnung CS1 S (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Eine von der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegte und von ihr mit dem Klagepatent entsprechenden Bezugsziffern versehene Zeichnung ist zur besseren Veranschaulichung auf der nächsten Seite eingeblendet:
Die angegriffene Ausführungsform weist ein zweiteiliges Außengehäuse auf. Der untere Teil ist mit einem bolzenförmigen Ansatz/Zapfen des Spindellagergehäuses verbunden und ist in den oberen Teil des Außengehäuses eingepresst. Dieser obere Teil des Außengehäuses verfügt über ein Außengewinde und einen Flansch. Die Spindel bzw. das Außengehäuse wird mit einer auf das Außengewinde aufgeschraubten Mutter an einer Spindelbank befestigt. Der bolzenförmige Ansatz/Zapfen des Spindellagergehäuses, dessen Durchmesser sich in Richtung des Halslagers vergrößert, ist durch eine Bohrung in das Außengehäuse eingepresst. Im Übrigen umgibt das äußere Gehäuse das Spindellagergehäuse mit Abstand. Das Spindellagergehäuse ist auch zweiteilig ausgebildet. Der untere Teil ist mit dem bolzenförmigen Ansatz/Zapfen versehen und nimmt das Fußlager auf, das aus einem Spurlager und einer Lagerhülse besteht. Der obere Teil des Spindellagergehäuses nimmt an seinem oberen Ende das Halslager auf, das als Rollenlager ausgebildet ist. Das Halslager ist bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch von der Spindelbank getrennt, dass das Spindellagergehäuse nur mit seinem unteren bolzenförmigen Ansatz/Zapfen mit dem äußeren Gehäuse verbunden ist. Die Biegesteifigkeit des bolzenförmigen Ansatzes/Zapfens beträgt 162 N/mm. Der Zwischenraum zwischen dem äußeren Gehäuse und dem Spindellagergehäuse ist mit dem Fett „UH 164-62“ gefüllt, das bei Temperaturen zwischen 20 und 60 Grad zähflüssig ist.
Die Klägerin behauptet, der Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuase und Außengehäuse der angegriffenen Ausführungsform sei im Betriebszustand nicht mit dem kompakten Fett befüllt, sondern es befinde sich in diesem Zwischenraum ein mit Luft aufgeschäumtes Fett, das eine Schallausbreitungsgeschwindigkeit besitze, die nicht derjenigen des kompakten Fettes entspreche, sondern wesentlich niedriger bei ca. 330 m/s liege. Dies zeigten von der Klägerin in Auftrag gegebene Messungen der Firma B & C OHG vom 13.02.2005 (Anlage K 14), die im Hörschallbereich durchgeführt worden seien sowie die ergänzende Stellungnahme zu der Kritik an den Messergebnissen (Anlage K 15). Ferner bestätigten auch die Messungen vom 09.07.2007 (Anlage K 16), die nach den aus der Anlage L 12 erkennbaren Messmethoden durchgeführt worden seien, die Ergebnisse vom 13.02.2005.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche alle Merkmale des Klagepatents und mache somit wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die federelastische Nachgiebigkeit werde durch den Zapfen definiert. Berechnungen des hierfür maßgeblichen Flächenträgheitsmoment zeigten, dass die federelastische Nachgiebigkeit des Spindellagergehäuses um annähernd den Faktor 10 geringer als die des Zapfens sei. Dies bestätigten auch die aus der Anlage K 13 ersichtlichen, mit der angegriffenen Ausführungsform durchgeführten Versuche.
Nachdem das Klagepatent im Laufe des Rechtsstreits wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit teilweise in Bezug auf den ursprünglich geltend gemachten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage bezüglich der ursprünglich ebenfalls angegriffenen Ausführungsform mit der Typenbezeichnung „CS 1 S 12“ fallen gelassen hat, nunmehr,
I.
die Beklagten zu verurteilen,
der Maschinenfabrik A AG, Schweiz, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
Spinn- oder Zwirnspindeln mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist,
in der Zeit vom 13.03.1992 bis zum 03.07.2011 hergestellt (nur die Beklagte zu 1)), angeboten, in Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,
die Querschnittsverringerung als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet ist, die bezüglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm aufweist, und daß in dem gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses (3) abgetrennten Zwischenraum (21) zwischen Spindellage[ge]häuse (3) und Außengehäuse (14) ein Medium vorhanden ist, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist,
insbesondere wenn das Verbindungselement einteilig mit dem Spindellagergehäuse hergestellt ist
und/oder
der Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse wenigstens im Bereich der Diskontinuitätsstelle mit einem Fett ausgefüllt ist;
unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten (nur die Beklagte zu 1))
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, – zeiten und preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Maschinenfabrik A AG einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Maschinenfabrik A AG auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs-und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten zu lit. b) Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,
und wobei von der Beklagten zu 1) die Angaben zu lit. e) seit dem 27.07.2002 und dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 27.07.2002 bis zum 28.01.2004 zu machen sind;
II.
es wird festgestellt,
1.
dass die Beklagten verpflichtet sind, an die Maschinenfabrik A AG für die unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 13.03.1992 bis zum 27.07.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
dass die Beklagten verpflichtet sind – die Beklagte zu 2) allerdings beschränkt auf den Zeitraum bis zum 28.01.2004 – , der Maschinenfabrik A AG allen Schaden zu ersetzen,
der den Herren H. und F. D durch die oben unter I. bezeichneten, in der Zeit vom 27.07.2002 bis zum 15.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
und der der Klägerin durch die oben unter I bezeichneten in der Zeit vom 16.03.2004 bis zum 08.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,
und der der Maschinenfabrik A AG durch die oben unter I bezeichneten in der Zeit vom 09.04.2010 bis zum 03.07.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Schallübertragungsgeschwindigkeit des bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Fettes UH 164-62 liege zwischen 1.300 und 1.500 m/sec in dem maßgeblichen Temperaturbereich zwischen 20 Grad und 60 Grad. Dies zeigten die von der E GmbH durchgeführten Versuche (Anlage L 8). Selbst bei Einbeziehung von Lufteinschlüssen im Betriebszustand läge die Schallgeschwindigkeit des Mediums noch weiter über der Schallgeschwindigkeit von Luft (ca. 330 m/s). Auch die weiteren Messungen des Herrn Dr.-Ing. F (Anlage L 12) zeigten allgemein, dass für keine der verwendeten Öle oder Fette eine Schallgeschwindigkeit von unter 1.300 m/s bestimmt werden konnte.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform ganz überwiegend als Feder der Boden und die untere Partie des Außengehäuses wirkten. Die Verringerung des Außendurchmessers des Zapfens gegenüber dem breiteren Spindellagergehäuse könne ferner nicht als Diskontinuitätsstelle angesehen werden. Die geringfügige Einschnürung sei nur erforderlich, damit der Teil des Zapfens nicht an der Pressverbindung teilnehme. Die geringe Einschnürung sorge in keinem auch nur irgendwie ins Gewicht fallendem Maße dafür, dass Schwingungen nur mit geänderter Frequenz und Amplitude weiterlaufen könnten.
Das verwandte Fett im Zwischenraum zwischen äußerem Gehäuse und Spindellagergehäuse diene bei der angegriffenen Ausführungsform allein der Dämpfung von Schwingungen, nicht aber dazu, eine Körperschallübertragungssperre im Sinne des Klagepatents einzurichten. Seine Schallübertragungsgeschwindigkeit liege daher eher in dem Bereich von Ölen, die aus dem Stand der Technik bekannt seien. Dabei hätten die Messungen im Ruhezustand zu erfolgen, da das Klagepatent nirgendwo darauf abstelle, dass eine Schallgeschwindigkeit maßgeblich sei, die sich erst bei Veränderung des Mediums ergäbe. Im Betriebszustand könne keine exakte Bestimmung der Schallgeschwindigkeit erfolgen. Da die technische Lehre dann nicht nacharbeitbare wäre, scheide eine dahingehende Auslegung des Klagepatents aus. Ferner lasse der von der Klägerin vorgelegte Bericht der Anlage K 14 keine Frequenzabhängigkeit der Schallausbreitungsgeschwindigkeit in Fetten erkennen, zudem seien die verwendete Apparatur nicht für die Messungen geeignet und die Ergebnisse bei Fluiden physikalisch nicht möglich, wie die Stellungnahme der E GmbH vom 05.04.2005 (Anlage L9) zeige. Die mangelnde Frequenzabhängigkeit (Ultraschall/Hörschall) zeigten auch die weiteren Messungen des Herrn Dr.-Ing. F (Anlage L 12, L 12a).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.04.2014 Bezug genommen.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. G vom 27.04.2007 (Bl. 158 ff. d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H vom 29.10.2007 (Bl. 322 ff. d.A) und sein Ergänzungsgutachten vom 30.05.2013 (Bl. 432 ff. d.A.) Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin stehen die Ansprüche auf Auskunft/Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzpflicht gem. §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, 242, 259 BGB nicht zu, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass die angegriffene Ausführungsform im Zwischenraum zwischen Außengehäuse und Spindellagergehäuse jedenfalls kein Medium enthält, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.
I.
Die Klägerin ist prozessführungsbefugt.
Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, über das behauptete streitige Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen, ohne dass eine eigene materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (vgl. Zöller/Greger, 30. Aufl., Vor § 50 Rn. 19). Grundsätzlich ist der Patentinhaber prozessführungsbefugt, wenn er im Patentregister eingetragen ist. Sofern das Klagepatent während eines laufenden Verletzungsprozesses an einen Dritten übertragen wird, bleibt der bisherige Kläger prozessführungsbefugt. Gem. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO haben die nach Rechtshängigkeit erfolgte Veräußerung des Klagepatents und die nachfolgende Eintragung des Rechtsübergangs im Patentregister keinen Einfluss auf den Rechtsstreit (vgl. BGH, GRUR 2013, 713 – Fräsverfahren).
Die Klägerin war seit dem 18.03.2004 und damit im Zeitpunkt der Klageerhebung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister eingetragen. Sie hat das Klagepatent nach Klageerhebung mit Übertragungsvertrag vom 08.04.2010 (Anlage K 20) an das Unternehmen Maschinenfabrik A AG übertragen, das ausweislich des Registerauszuges vom 26.10.2012 (Anlage K 21) am 04.03.2011 als neue Inhaberin eingetragen worden ist. Die Klägerin bleibt nach § 265 Abs. 2 S. 1 prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die in Folge der Übertragung des Klagepatents der neuen Inhaberin zustehen.
II.
Die materielle Berechtigung der neuen Inhaberin Maschinenfabrik A AG liegt ebenfalls vor. Ihr ist durch die Umstellung der Klageanträge auf Auskunft/Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz dahingehend, dass nach Übertragung des Schutzrechts die Leistung an sie erfolgen muss, Rechnung getragen.
III.
Das Klagepatent betrifft eine Spinn- oder Zwirnspindel mit einem Spindelschaft, der mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert ist, das unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuses gehalten ist, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist, wobei das Verbindungselement mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen ist.
Aus dem Stand der Technik ist eine Spindel dieser Bauart aus der DE-C 27 49 389 bekannt. Bei dieser Bauart sei – so das Klagepatent – ein Lagergehäuse vorgesehen, das ein Halslager und ein vollständiges Fußlager mit radialem und axialem Lagerelement aufnimmt und so die gesamte Spindel auch in axialer Richtung hält. Das Lagergehäuse ist bei dieser Bauart dicht unterhalb des Halslagers an dem oberen Ende eines Zwischenrohres angebracht, das das Lagergehäuse in dem übrigen Bereich mit Abstand umgibt. Das Zwischenrohr ist unterhalb des Fußlagers mit seinem unteren Ende über ein Verbindungselement mit dem unteren Ende eines äußeren Lagergehäuses verbunden, das mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen ist und das das Zwischenrohr mit Abstand umgibt. Das Klagepatent führt ausdrücklich ein Ausführungsbeispiel auf, bei dessen Bodenteil eine Einschnürung vorgesehen ist, um einen auf Biegen federelastischen Bereich zu schaffen. Die Zwischenräume zwischen Lagergehäuse und Zwischenrohr einerseits sowie zwischen dem Zwischenrohr und dem äußeren Lagergehäuse stehen über Öffnungen miteinander in Verbindung und sind mit Öl gefüllt, dessen Niveau sich über die halbe Höhe des äußeren Lagergehäuses erstreckt. Mit Hilfe des Öls sollen Schwingungen der Spindel gedämpft werden. Maßnahmen zur Schallreduzierung sind hingegen nicht vorgesehen.
Vor diesem Hintergrund kritisiert das Klagepatent, dass sich ab Spindeldrehzahlen von ca. 17000 min-1 Lärmprobleme durch die Wälzkörper der Halslagerung ergeben. Schwingungen im Bereich des Halslagers werden als Körperschall über das Spindellagergehäuse, den Spindelflansch und die Spindelbank auf großflächige Maschinenelemente übertragen, von denen dann die mechanischen Schwingungen in Schall umgewandelt werden.
Das Klagepatent nennt ferner das zum Stand der Technik gehörige Prioritätsdokument der nachveröffentlichten DE 40 34 067 A 1. Hier sind als Dämpfungsmittel Öl und Fett als gleichwertig offenbart. Jedes Öl hat eine Schallgeschwindigkeit, die weit über 500 m/s liegt. Es gibt Fette – so das Klagepatent weiter – die eine Schallgeschwindigkeit von weniger als 500 m/s haben, jedoch auch Fette, die eine deutlich höhere Schallgeschwindigkeit besitzen. Das Klagepatent erläutert das offenbarte Bauteil näher, bestehend aus einem Bolzen mit einem Durchmesser von 6 mm und einer freien Länge von 2 mm bis 8 mm und dem Spindellagergehäuse, wobei letzteres den wesentlichen Teil der Gesamtlänge des Bauteils ausmacht. Die Federkonstante ist laut dem Klagepatent nicht ohne weiteres ermittelbar.
Das Klagepatent nennt eine weitere aus der CH 530 484 bekannte Spindellagerung, bei der ein Spindellagergehäuse in einem Außengehäuse angeordnet ist. Es ist einmal unterhalb des Fußlagers an dem Außengehäuse gehalten und zum anderen mittels eines federelastischen Elementes unmittelbar unter dem Halslager. Zwischen den Gehäusen ist eine Dämpfungsspirale angeordnet. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass bei dieser Bauart in relativ starkem Maße Körperschall von dem Spindellagergehäuse auf das Außengehäuse und dann auf die Spindelbank übertragen wird.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Spinn-oder Zwirnspindel der eingangs genannten Art so auszubilden, dass eine deutliche Verringerung des Geräuschproblems erhalten wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Spinn- oder Zwirnspindel nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:
1.
Spinn-oder Zwirnspindeln mit einem Spindelschaft
2.
Der Spindelschaft ist mittels eines Halslagers und eines Fußlagers innerhalb eines Spindellagergehäuses gelagert.
3.
Das Spindellagergehäuse ist unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes an einem das Spindellagergehäuse mit Abstand umgebenden Außengehäuse gehalten.
4.
Das Außengehäuse ist mit Mitteln zum Befestigen an einer Spindelbank versehen.
5.
Das Verbindungselement ist mit einer einen auf Biegen federelastisch nachgiebigen Bereich definierenden Querschnittsverringerung versehen.
6.
Die Querschnittsverringerung ist als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle (11) ausgebildet.
7.
Die Diskontinuitätsstelle weist bezüglich der Biegesteifigkeit bei einer radialen Belastung am Halslager eine Federkonstante von 70 N/mm bis 300 N/mm auf.
8.
Der Zwischenraum (21) zwischen Spindellagergehäuse (39 und dem Außengehäuse (14) ist gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses (3) abgetrennt.
9.
In dem Zwischenraum (21) ist ein Medium vorhanden, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist.
IV.
Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent mangels Verwirklichung des Merkmals 9 nicht. Die Parteien streiten um die Verwirklichung der Merkmale 5, 6 und 9. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform jedenfalls von Merkmal 9 keinen Gebrauch macht.
1)
Nach Merkmal 9 ist in dem Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und dem Außengehäuse ein Medium vorhanden, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist. Das Medium stellt eine weitere Körperschallübertragungssperre dar. Die erforderlichen Messungen, um den beanspruchten Wert der Schallgeschwindigkeit zu ermitteln, erfolgen im Hörschallbereich, wobei das Medium sich im Ruhezustand befindet.
Bei dem Fachmann, dessen Sicht für die Auslegung des Klagepatents zugrunde zu legen ist, handelt es sich um einen eher praktisch orientierten Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss, der über mehrjährige Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von Spindeln und Spindellagerungen für Spindelmaschinen verfügt, wobei über Grundkenntnisse der Maschinenakustik hinausgehende ausgeprägte maschinenakustische Kenntnisse nicht erwartet werden können. Die Kammer macht sich insofern die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 13.03.2012 (vgl. Rn. 10 der Anlage L 16) zu eigen.
a)
Nach dem Verständnis des Fachmanns handelt es sich bei dem anspruchsgemäßen Medium um eine weitere Körperschallübertragungssperre. Der Fachmann erkennt, dass das Medium, z.B. Fette, Elastomere oder Luft, im Vergleich zu den im Stand der Technik bekannten Ölen mit weniger als 500 m/s eine geringere Schall(übertragungs)geschwindigkeit aufweist. Die Befüllung des Zwischenraumes dient dazu, zu verhindern, dass der Körperschall, der im Wesentlichen am Halslager der Spindel entsteht, vom Spindellagergehäuse auf das Außengehäuse übertragen wird. Diese Maßnahme sieht das Klagepatent zusätzlich zu der Querschnittsverringerung vor, die als eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet ist.
Merkmal 3 des Anspruchs gibt vor, dass das Spindellagergehäuse unterhalb des Fußlagers mittels eines Verbindungselementes am Außengehäuse gehalten ist, welches das Spindellagergehäuse mit Abstand umgibt. Das Verbindungselement ist mit einer Querschnittsverringerung versehen, welche als eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet ist (Merkmal 4). Der Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse ist gegenüber dem Inneren des Spindellagergehäuses abgetrennt (Merkmal 8). In der Zusammenschau der Merkmale mit Merkmal 9 lehrt das Klagepatent den Fachmann, ein Medium in dem abgetrennten Zwischenraum einzusetzen, das dazu beiträgt, den schon durch die Diskontinuitätsstelle verringerten Körperschall weiter zu dämpfen. Der Anspruch nennt dem Fachmann als Größe zur Angabe der Dämpfung eine Schallgeschwindigkeit von weniger als 500 m/s. Das Klagepatent gibt einen festen Wert vor, den ein Medium – also ein Material oder Stoff – erreicht. Dem Fachmann ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass die Schallgeschwindigkeit innerhalb eines Mediums vom Druck, der Temperatur und von der Schallfrequenz abhängig ist.
Dieses Verständnis spiegelt sich auch im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents wider. So nennt Absatz [0006] die Befüllung des Zwischenraums mit einem Medium, dessen Schallgeschwindigkeit kleiner als 500 m/s ist, kumulativ zur Querschnittsverringerung, die als eine eine Körperschallübertragung einschränkende Diskontinuitätsstelle ausgebildet ist, um die klagepatentgemäße Lösung zu erreichen, eine Spindel so auszubilden, dass eine deutliche Verringerung des Geräuschproblems erhalten wird. Aus Absatz [0007] ergibt sich ferner, dass das Klagepatent neben der Abschirmung des von dem Spindellagergehäuse abgegebenen Schalls durch das Außengehäuse vorsieht, dass in dem Zwischenraum zwischen dem Spindellagergehäuse und dem Außengehäuse kein Medium vorhanden ist, das in der Lage ist, in einem nennenswerten Umfang Körperschall zu übertragen. In diesem Zusammenhang ist aus dem Stand der Technik bekannt, dass Öle eine Schallgeschwindigkeit weit über 500 m/s haben (Absatz [0003] des Klagepatents). Anhand der Auseinandersetzung mit der DE-C 27 49 389 weiß der Fachmann zudem, dass das Klagepatent das Öl, das sich dort auch zwischen dem Zwischenrohr und dem äußeren Lagergehäuse befindet, nicht als Maßnahme zur Schallreduzierung ansieht. Gleiches folgt aus Absatz [0008]. Das Klagepatent zeigt hier auf, dass die aus der DE-C 27 49 389 bekannte Einschnürung in dem Verbindungselement nicht als Diskontinuitätsstelle, durch die die Körperschallübertragung in nennenswerten Umfang eingeschränkt wird, wirkt, weil der beschriebene Zwischenraum auch im Bereich der Einschnürung durch Öl ausgefüllt ist, so dass über dieses Öl eine Körperschallübertragung erfolgt.
Die Art des Mediums ist im Anspruch nicht näher definiert. Das Klagepatent nennt in einem Ausführungsbeispiel Luft unter Atmosphärendruck oder eine Befüllung mit Fett oder Elastomeren mit entsprechenden Eigenschaften als geeignete Medien (Absätze [0009], [0014] des Klagepatents). In diesem Zusammenhang erläutert das Klagepatent, dass das Medium, das den Zwischenraum befüllt, nicht für eine Körperschallübertragung geeignet ist. Das Klagepatent unterscheidet in Absatz [0014] daher zwischen der vollständigen Befüllung mit Luft und der Befüllung mit Fett oder Elastomeren. Wenn noch ein anderes Medium als Luft in dem Zwischenraum vorhanden ist, stellt dieses nach dem Klagepatent das anspruchsgemäße Medium dar, das die Funktion der Körperschalldämpfung erfüllt. Unerheblich ist dann, ob sich neben diesem Medium auch noch Luft in dem Zwischenraum befindet. Dies erkennt der Fachmann auch in dem bereits angesprochenen Absatz [0008]: Die Lehre des Klagepatents grenzt sich hier gerade davon ab, dass körperschallübertragende Medien wie Öl eingesetzt werden. Aus der gewürdigten DE C 27 49 389 ist bekannt, dass nur ein Teil eines Ringspaltes – dem anspruchsgemäßen Zwischenraum – mit Dämpfungsöl gefüllt ist (vgl. Anlage K 6, Spalte 4, Z. 26 ff.). Auch hier ist Luft in dem Ringspalt vorhanden. Im Gegensatz zum Stand der Technik muss das Medium unabhängig von der Höhe seiner Befüllung und dem Vorhandensein von Luft selbst die Reduzierung der Geräuschbildung bewirken. Dies ist nach dem Klagepatent der Fall, wenn der Zwischenraum zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse wenigstens im Bereich der Diskontinuitätsstelle mit einem Fett bzw. Elastomer ausgefüllt ist (vgl. Absatz [0009] des Klagepatents). Indiziell wird diese Auslegung auch durch das Urteil des BGH vom 14.12.2012 (Anlage L 16, Rn. 28) bestätigt, der Elastomere als Medien im Sinne des Merkmals 9 ansieht, auch wenn er dies bei den Fetten offenlässt. Denn jedenfalls unterscheidet auch der Senat nicht zwischen Medien iSd Merkmals 9, die zusätzlich mit Luft oder ausschließlich den Zwischenraum befüllen.
Diese Auslegung wird im Ergebnis auch durch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. H in seinem Gutachten vom 27.04.2007 und seinem Ergänzungsgutachten vom 30.05.2013 zur Schallabsorption gestützt.
Insbesondere stehen die Ausführungen des Sachverständigen nicht entgegen, dass die Schallgeschwindigkeit des Füllmediums keine geeignete Stoffgröße darstelle, um die gewünschte Schalldämpfung zwischen Spindellagergehäuse und Außengehäuse zu charakterisieren (Bl. 322 d.A). Je niedriger die Dichte des Fluids sei (= weniger Moleküle pro Volumen für den Transport von Schallenergie), desto niedriger sei seine Schallgeschwindigkeit und desto höher seine Schallwellendämpfung, da weniger Moleküle zum Transport von Schallenergie zur Verfügung stünden. Bei Ölen und Fetten, die im Vergleich zu Gasen eine hohe Dichte haben, trifft dies nicht ohne weiteres zu. Auch bei Flüssigkeiten mit einer Dichte um die 1.000 kg/m³ und einer Schallgeschwindigkeit um 1.500 m/s schwanke die Schallabsorption um den Faktor 1.000. Der Sachverständige sieht einen Zusammenhang zwischen idealer und realer Schallgeschwindigkeit, der durch eine komplexe dimensionslose Ausbreitungsgröße Г beschrieben werde, die von mehreren thermophysikalischen Größen abhänge und schwer zu bestimmen sei. Aus dem Grund werde die Dämpfung der Amplitude A einer Schallwelle entlang einer Wegstrecke x pragmatisch durch den Absorptionskoeffizienten α beschrieben. Letzterer sei für die betrachteten Öle und Fette nicht bekannt.
Dennoch wird der Fachmann die technische Lehre des Merkmals 9 wie oben erläutert begreifen. Denn die Patentauslegung besteht in der Bestimmung, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Durch Bewertung seines Wortlauts aus der Sicht des Fachmanns ist zu bestimmen, was sich aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als Lehre zum technischen Handeln ergibt (vgl. BGH, GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III). Insoweit gelten für die Auslegung im Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren und Verletzungsrechtsstreit dieselben Grundsätze (BGH, GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren I; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 14 Rn. 9). Das Klagepatent offenbart eine konkrete Lehre zum technischen Handeln, nämlich die Verringerung des Geräuschproblems unter anderem durch die Befüllung von Bauteilzwischenräumen mit einem Medium, das nicht in umfangreichen Maße Körperschall überträgt. In dem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die theoretische Begründung – hier die Schallgeschwindigkeit als Messgröße für die Reduzierung des Geräuschpegels der Spindel – unzutreffend ist (vgl. BGH, GRUR 1994, 357 – Muffelofen m.w.N.). Wesentlich ist, dass das Merkmal letztlich einen konkreten (Mess-)Wert vorsieht. So konstatiert auch der Sachverständige Prof. H, dass die Angabe der Schallgeschwindigkeit (w < 500 m/s) jedenfalls eine grobe, wenn auch unscharfe Angabe über die Fähigkeit des Fluids in Bezug auf die Schalldämpfung darstellt (Bl. 322 GA). Dies wird ebenfalls gestützt durch die Ausführungen in dem im Nichtigkeitsverfahren eingeholten Gutachten des dortigen Sachverständigen Prof. Gold. Danach erklärt die Schallimpedanz, das Produkt aus Dichte und Schallgeschwindigkeit des Mediums, das Körperschallübertragungsverhalten. Der Sachverständige Prof. Gold sieht in der Schallgeschwindigkeitsbegrenzung von 500 m/s und der damit festgelegten Dichte des Mediums ebenfalls ein Maß für die Dämpfung. Denn bei bestimmten Maßen des Spindellagergehäuses und des Außengehäuses ergibt sich eine niedrigere Resonanzfrequenz und damit bei höheren Frequenzen eine hohe Dämmwirkung (vgl. Anlage L 17, Punkt 5.10).
b)
Weder im Anspruch noch in der Beschreibung verhält sich das Klagepatent dazu, wie sprich auf welche Art und Weise die Messungen der Schallgeschwindigkeit vorgenommen werden müssen. Dem Klagepatent lässt sich an keiner Stelle entnehmen, dass Merkmal 9 zwingend auf eine Geschwindigkeit von Schall im Bereich des Hörschalls abstellt. Auch wenn das Klagepatent eine Lösung bereit hält, um die hörbare Geräuschentwicklung zu reduzieren, ist nicht ersichtlich, dass die Schallgeschwindigkeit des Mediums im Ultraschallbereich eine andere ist als im Hörschallbereich. Der Fachmann wird daher zur Bestimmung der Schallgeschwindigkeit nach seinem allgemeinen Fachwissen die wissenschaftliche Methode nach dem Stand der Technik wählen, von der er sich die zuverlässigsten Ergebnisse verspricht. Dabei handelt es sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. H in seinen Gutachten um Messungen im Ultraschall-Frequenzbereich von 1 bis 8 MHz. Er hat plausibel dargelegt, dass die von dem klägerischen Parteigutachten angeführte höhere Dispersion von weich kondensierter Materie (Anlage K 15) jedenfalls bei Fetten keine Rolle spiele. Der Sachverständige hat plausibel dargelegt, dass Fette und Öle in dem hier relevanten Temperatur- und Druckbereich (1,0 bar/20°C < T< 70°C) innerhalb der drei möglichen Aggregatzustände eindeutig dem flüssigen Aggregatzustand zuzuordnen sind (Ergänzungsgutachten, Bl. 434 d.A.). Dabei ist die klägerische Unterscheidung zwischen Flüssigkeiten wie Wasser oder komplexeren „Flüssigkeiten wie Öle oder Fette“ dem nachgeordnet. Nachvollziehbar legt der Sachverständige Prof. H dar, dass die von ihm verwendete Methode zur Messung von Schallgeschwindigkeiten von Flüssigkeiten mittels des Puls-Echo-Verfahrens zu zuverlässigen Messergebnissen führt. Er zeigt insbesondere auf, dass eine einfache Laufzeit-Messung von Breitband-Signalen mittels Lautsprecher und Mikrofon – wie in Anlage K 14 verwendet – nicht einem wissenschaftlichen Standard entspricht, da diese Methode zu größeren Messunsicherheiten führt (Ergänzungsgutachten, Bl. 434 d.A.). Dazu tragen das Einkoppeln der Schwingungen in das zu untersuchende Medium, die Feststellung der Laufzeit durch die Beobachtung an einem Oszilloskop und gedämpfte Schwingungen bei einer Laufzeit-Messung bei. Insbesondere treten Messunsicherheiten im Bereich niedriger Frequenzen auf bzw. nehmen stark zu. Der Sachverständige sieht daher die klägerischen Messungen (Anlage K 14) aufgrund der gewählten Frequenz sowie aufgrund des Messaufbaus mit einer großen Unsicherheit behaftet und stimmt insofern mit den Feststellungen des Parteigutachtens vom 05.02.2007 (Anlage L 12) überein. Insbesondere die Messungen in der K 16 lassen die Kammer zu keiner anderen Überzeugung gelangen. Die dortigen Ergebnisse, die so deutlich unter denjenigen von Luft liegen, sind so nicht nachvollziehbar. Insbesondere bestätigt der Sachverständige Prof. H, dass anders als in der Raum-Akustik niedrige Frequenzen bei der wissenschaftlichen Bestimmung der Schallgeschwindigkeit und auch der Schallabsorption in Fluiden keine Rolle spielen. Vielmehr wird hier nahezu ausschließlich im Bereich von 1-20 MHz, also im Ultraschallbereich (20 kHz bis 1,6 GHz) gemessen (vgl. Ergänzungsgutachten, Bl. 434 d.A.). Diese Aussage geht konform mit den Ausführungen des Parteigutachten vom 5.4.2005 (Anlage L 9) sowie mit der Aussage, dass Schallgeschwindigkeit nur von den mechanischen Eigenschaften des Mediums, nicht aber von der Frequenz der Welle abhänge (Anlage L 15, S. 340). Sofern die Klägerin gegenüber letzterem einwendet, dass die Schallgeschwindigkeit von der Frequenz einer Schallwelle abhänge, hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Frequenz-Abhängigkeit der Schallgeschwindigkeit in einem merkbaren Ausmaß nur in Ausnahmefällen gegeben ist. Molekulare Relaxationserscheinungen, welche Messungen im hochfrequenten Bereich beeinflussen können, sind lediglich bei einigen zweiatomigen Gasen (N2 und O2) im MHz-Bereich bekannt, die die Schallgeschwindigkeit um 3 bis 5 % beeinflussen können. Bei einigen Fettsäuren (Stearin-, Laurinsäure) lässt die Dispersion die Schallgeschwindigkeit in einem begrenzten Frequenzband zu einem Anstieg von ca. 5 % führen. Abgesehen davon ist die Schallgeschwindigkeit – wie der Sachverständige ausführt – bis in den MHz-Bereich unabhängig von der Frequenz (vgl. Gutachten, Bl. 324). Der Sachverständige hat ferner im Zusammenhang mit den konkreten Messungen ausgeführt, dass für ihn eine Abhängigkeit der Schallgeschwindigkeit (Schalldispersion) bei den vermessenen Ölen gemäß allen verfügbaren auch literaturbekannten Daten im betrachteten Frequenzbereich bis 4 MHz nicht zu erkennen ist. Selbst wenn im Bereich 10 hz < f < 4 MHz wider Erwarten molekulare Relaxationen auftreten, ist die Schallgeschwindigkeit jenseits der Relaxationsfrequenz lediglich um wenige Prozent höher als die im hörbaren Frequenzbereich von 16 Hz bis 16.000 Hz vorliegenden Schallgeschwindigkeiten (Ergänzungsgutachten, Bl. 435 d.A.).
Dem stehen auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. G nicht entgegen. Vielmehr betont der Sachverständige, dass er kein Fachmann für physikalischen Messungen sei und die Messmethoden und ihre Ergebnisse nur auf Schlüssigkeit überprüfen könne und zu der Zuverlässigkeit der verwendeten Apparaturen als Nichtfachmann keine Aussage treffen könne (Gutachten, Bl. 176 d.A.). Auch nach seiner Einschätzung führen die Messungen der Beklagten (Anlage L 12) von dem Standpunkt einer sorgfältigen Versuchsdurchführung zu besseren Ergebnissen und entsprechen seiner Ansicht nach von Messtechnik und Geräten dem neuesten Stand (Gutachten, Bl. 177 d.A.). Diese (vorläufige) Einschätzung wird von dem Sachverständigen Prof. H im Ergebnis gestützt.
c)
Schließlich hat der Sachverständige Prof. H ebenfalls überzeugend, da plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Messungen im Ruhezustand vorzunehmen sind. Abgesehen davon, dass es sich bei der Schallgeschwindigkeit um einen Wert handelt, der auch in der Fachliteratur für bestimmte Stoffe regelmäßig im Ruhezustand – und nicht unter unterschiedlichsten Betriebszuständen – angegeben wird (vgl. Anlage L 15, Tabelle 35), ist zur Überzeugung der Kammer eine eindeutige Angabe der Schallgeschwindigkeit anders nicht möglich. Die Schallgeschwindigkeit ist vom Druck und der Temperatur abhängig, die beim Betrieb der Spindel variieren könnten. So stellt auch der Sachverständige fest, dass bei dem die Messungen von flüssigen Medien dominierendem Impulsverfahren das Messfluid grundsätzlich in Ruhe ist. Denn nur im definierten Ruhezustand lassen sich die Temperatur des Fluids sowie auch dessen Druck als Haupteinflussgrößen hinreichend genau bestimmen. Durch sequentielles Einstellen eines Ruhezustands bei unterschiedlichen Temperaturen und Drücken lassen sich die gewonnenen Werte auf verschiedene Betriebszustände extrapolieren bzw. interpolieren.
2)
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. H verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 9 nicht.
Die Messungen des Sachverständigen Prof. H haben ergeben, dass das bei der angegriffene Ausführungsform zum Einsatz kommende Fett UH 1 64-62 bei T= 25 Grad, p= 1 bar eine Schallgeschwindigkeit von w=1420 m/s hat, die bei einer Temperatur von T = 70 Grad, p = 1 bar auf w = 1368 m/s abfällt (Gutachten, Bl. 331 d.A.). Die von ihm gemessene Schallgeschwindigkeit liegt in Gänze in einem Bereich zwischen 1.200 m/s <w< 1.400=““ m=““ s.=““ es=““ gibt=““ keine=““ anhaltspunkte,=““ dass=““ der=““ gewählte=““ temperaturbereich=““ oder=““ druck=““ sich=““ nicht=““ in=““ einem=““ üblichen=““ bereich=““ befänden.=““ selbst=““ wenn=““ auf=““ den=““ betriebszustand=““ ankäme,=““ so=““ läge=““ auch=““ bei=““ 70=““ grad=““ die=““ schallgeschwindigkeit=““ im=““ beanspruchten=““ bereich.=““ anderes=““ hat=““ klägerin=““ dargelegt.=““ unterschiedliche=““ drücke=““ herrschen,=““ behauptet=““ nicht.=““ man=““ zugunsten=““ eine=““ verfälschung=““ messungen=““ ultraschallbereich=““ durch=““ dispersion=““ annehmen=““ würde,=““ würde=““ nach=““ ausführungen=““ des=““ sachverständigen=““ dies=““ seiner=““ erfahrung=““ mit=““ Ölen,=““ wobei=““ dieser=““ kenntnisstand=““ für=““ fette=““ gilt,=““ keinen=““ fall=““ dazu=““ führen,=““ unter=““ 500=““ s=““ sinkt=““ (ergänzungsgutachten,=““ bl.=““ 435=““ d.a.).=““ sachverständige=““ seinen=““ angaben=““ weniger=““ hat,=““ ist=““ kammer=““ Überzeugung,=““ seine=““ einschätzung=““ zutreffend=““ ist.=““ insbesondere=““ das=““ körperfett=““ verwiesen,=““ dessen=““ international=““ 1.540=““ festgelegt=““ worden=““ vor=““ dem=““ hintergrund,=““ ausnahmefällen=““ überzeugend=““ aufgezeigt=““ um=““ wenige=““ %-verschiebungen=““ handelt=““ und=““ er=““ aufgeführt=““ fetten=““ andere=““ wesentlich=““ höhere=““ ergebnisse=““ zu=““ erwarten=““ sind,=““ zur=““ Überzeugung=““ von=““ anderen=““ ergebnis=““ auszugehen.=““ ein=““ anlass,=““ weiteres=““ gutachten=““ eines=““ weiteren,=““ schallmessungen=““ spezialisierten=““ einzuholen,=““ besteht=““ hintergrund=““ nicht.<br=““>Auch die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass bei Fetten im Allgemeinen oder auch nur beim Fett UH 1 64-62 im Besonderen im hörbaren Bereich von einer Schallgeschwindigkeit von unter 500 m/s auszugehen ist, die anhand der im Ultraschallbereich vorgenommenen Messungen des gerichtlichen Sachverständigen H aufgrund von Dispersionseffekten oder aus anderen Gründen nicht erkennbar ist.
Schließlich ist nach zutreffender Auslegung des Klagepatents unerheblich, dass sich in dem Zwischenraum bei der angegriffenen Ausführungsform auch noch Luft neben dem zum Einsatz kommenden Fett UH 1 64-62 befindet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a, 269 Abs. 3 S 2 ZPO. Aufgrund des Erlöschens des Klagepatents während des Erkenntnisverfahrens hat die Klägerin die Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung zu Recht für erledigt erklärt (BGH, GRUR 2010, 996 – Bordako). Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-und Streitstandes trifft nach billigem Ermessen die Klägerin auch insoweit die Kostenlast. Schließlich hat die Klägerin ihre Begehren bezüglich der zunächst mit angegriffenen Ausführungsform CS1 S12 fallengelassen. Dies stellt eine teilweise Klagerücknahme mit entsprechender Kostenfolge dar.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VII.
Der Streitwert wird auf € 150.000,00 festgesetzt.