4b O 26/13 – Verwindungsweiches Drehgestell

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2335

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 16. Oktober 2014, Az. 4b O 26/13

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Die Klägerin ist seit dem 15.01.2013 Inhaberin des Patents DE 195 06 XXX (Anlage K1, im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.02.1995 angemeldet. Die Veröffentlichung seiner Erteilung erfolgte am 04.04.1996. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein verwindungsweiches Drehgestell für Schienenfahrzeuge.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Verwindungsweiches Drehgestell für Schienenfahrzeugen, insbesondere für mit H-förmigem Drehgestellrahmen ausgebildete Drehgestelle von Nahverkehrstriebfahrzeugen, bestehend aus zwei Längsträgern (1) einem mittleren Querträger (2), wobei die einzelnen Teile des H-förmigen Drehgestellrahmens durch Schweißen gefügt sind und in ihm selbst Aufnahmen für entsprechende Federungsmittel angeordnet sind,

dadurch gekennzeichnet, dass

der Querträger (2) aus einem Untergurt (2a), zwei Stegen 82b) und zwei Obergurten 82c) gebildet wird,
der Untergurt (2a) und die Obergurte (2c) in ihrem Mittelbereich als Verbreiterung Konsolen 82d) aufweisen, die von der Drehgestell-Mittellängslinie aus gesehen in einer Linie oder leicht versetzt zueinander liegen,
zwischen beiden Stegen (2b) symmetrisch zum ideellen Drehzapfenmittelpunkt (M) liegend Verbindungsstege (2e) angeordnet sind, die formschlüssig einerseits mit den Stegen (2b) und andererseits mit dem Untergurt (2a) und den Obergurten (2c) in Verbindung stehen, wobei der Verbindungssteg (2e) symmetrisch gegenüberliegend kerbfrei gestaltete Einschnitte (2e´) aufweist,
der Untergurt (2a) unter einer seiner Konsolen (2d) Wangen (4) zur Anlenkung eines Lenkers aufweist, der in bekannter Weise die Einleitung der Fahrzeuglängskräfte übernimmt und dass
die Verbindungsstege (2e) gleichzeitig zur Aufnahmen von an sich bekannten Queranschlägen (6) dienen.“

Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt die schematische Teildraufsicht auf einen H-förmigen Drehgestellrahmen mit einem verwindungsweichen Querträger mit Zwischenstücken zur Aufflanschung von kompletten Fahrmotoren.

Die Klägerin ist über mehrere Umfirmierungen und einer Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A GmbH geworden und hat deren Rechte und Pflichten übernommen. Sie schloss 1994 mit der B AG einen Vertrag über 100 Triebzüge Baureihe C für die S-Bahn D (vgl. Anlage B4). Vertragsgegenstand war – nach einem späteren Nachtrag – die Lieferung von 400 bzw. 500 Stück Viertelzügen („Vz“), der bis zum Jahr 2004 vollständig erfüllt wurde.
Die Beklagte zu 1), die ein Werk in E betreibt, war ebenfalls an dem Bau der Drehgestelle für die aus dem Vertrag geschuldeten Viertelzüge beteiligt. Im Jahr 2012 bot die Beklagte zu 1) auf Anfrage der B an diese 6 Drehgestellrahmen (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform) zur Instandhaltung der aus der Vertragsbeziehung stammenden Drehgestelle (vgl. Anlagen CMS K 6, B9) an. Der leicht verkleinerte und gedrehte Ausschnitt der Anlage B9 zeigt eine schematische Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform stelle einen anspruchsgemäßen Drehgestellrahmen im Sinne des Anspruchs 1 dar und verletze daher das Klagepatent mittelbar. Die Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausführungsform lasse zwei Obergurte erkennen. Zudem führe auch die Verbindung der zwei Obergurte nicht aus der Verletzung heraus.
Bei der Lieferung an die B AG handele es sich auch nicht nur um eine zulässige Reparatur sondern bereits um eine unzulässige Neuherstellung.

Die Klägerin beantragt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

H-förmige Drehgestellrahmen für verwindungsweiche Drehgestelle für Schienenfahrzeuge, insbesondere für Nahverkehrstriebfahrzeuge, bestehend aus zwei Längsträgern und einem mittleren Querträger, wobei die einzelnen Teile des H-förmigen Drehgestellrahmens durch Schweißen gefügt sind und in ihm selbst Aufnahmen für entsprechende Federungsmittel angeordnet sind,

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

die dadurch gekennzeichnet sind, dass

a) der Querträger aus einem Untergurt, zwei Stegen und zwei Obergurten gebildet wird,
b) der Untergurt und die Obergurte in ihrem Mittelbereich als Verbreiterung Konsolen aufweisen, die von der Drehgestellmittellängslinie aus gesehen in einer Linie oder leicht versetzt zueinander liegen,
c) zwischen beiden Stegen symmetrisch zum ideellen Drehzapfenmittelpunkt liegend Verbindungsstege angeordnet sind, die formschlüssig einerseits mit den Stegen und andererseits mit dem Untergurt und den Obergurten in Verbindung stehen, wobei der Verbindungssteg symmetrisch gegenüberliegend kerbfrei gestaltete Einschnitte aufweist,
d) der Untergurt unter einer seiner Konsolen Wangen zur Anlenkung eines Lenkers aufweist, der in bekannter Weise die Einleitung der Fahrzeuglängskräfte übernimmt und dass
e) die Verbindungsstege gleichzeitig zur Aufnahmen von an sich bekannten Queranschlägen dienen,
(Hauptanspruch)

insbesondere, wenn

an den Untergurt eine U-förmig ausgebildete Aufnahme, die einen Anlenkpunkt für einen Horizontalstoßdämpfer aufweist, angeordnet ist, so dass die Dämpfkräfte direkt von den Stegen des Querträgers aufgenommen werden können, ohne diese in der Elastizität zueinander zu behindern;

(Unteranspruch 2)

und/oder wenn

beim Einsatz als Triebdrehgestell Zwischenstücke an den Konsolen angeordnet sind, die zum Anflanschen von Fahrmotoren dienen;

(Unteranspruch 3)

hilfsweise ohne

a. im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Drehgestellrahmen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Patents Nr. DE 195 06 XXX C1 mit verwindungsweichen Drehgestellen verwendet werden dürfen;

b. im Fall der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Bombardier Transportation GmbH zu zahlende Vertragsstrafe von 100.000,00 Euro pro Drehgestellrahmen, mindestens jedoch 200.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Drehgestellrahmen nicht ohne Zustimmung der Klägerin für verwindungsweiche Drehgestelle zu verwenden, die mit der vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu der Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) Herstellungsmengen und –zeiten

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;

und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und ihn verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

festzustellen, dass

die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten rügen die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Kammer.

Sie sind ferner der Ansicht, dass Klagepatent fordere zwingend zwei Obergurte. Es handele sich dabei um zwei unterschiedliche Bauteile, die ohne zusätzliche Verbindung weder Kräfte weiterleiten noch untereinander Kräfte übertragen könnten. Hiervon unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform, weil sie nur einen einteiligen Obergurt aufweise. Die geschlossenflächige Ausbildung des Obergurts bewirke im Gegensatz zur klagepatentgemäßen Lösung eine wesentlich geringere Verwindungsweichheit, erhöhe aber die Stabilität zur Aufhängung der Fahrmotoren am Drehgestellrahmen eines Triebdrehgestells.

Überdies seien die Beklagten zur Lieferung der angegriffenen Ausführungsform an die B AG für die Reparatur von Drehgestellen der Schienenfahrzeuge berechtigt. Dies ergebe sich auch aus der vertraglichen Regelung der Klägerin und der B AG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 14.05.2013 und 11.09.2014 Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Nach der Verordnung über die Zuweisung von Gemeinschaftsmarken-, Gemeinschaftsgeschmacksmuster-, Patent-, Sortenschutz-, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen vom 30.08.2011 ist das Landgericht Düsseldorf zentral für alle patentverletzenden Handlungen innerhalb des nordrhein-westfälischen Landesgebiets zuständig. Der Empfangsort des Angebots der Beklagten zu 1) an die B AG erfolgte in Minden, Nordrhein-Westfalen. Gleiches gilt auch für den Beklagten zu 2), welcher die Beklagte zu 1) demgemäß gesteuert hat.

II.

Das Klagepatent betrifft ein verwindungsweiches Drehgestell für Schienenfahrzeuge.
Aus dem Stand der Technik sind Lösungen für Nahverkehrstriebfahrzeuge z. B. aus der Schrift DE 37 15 633 A1 vorbekannt, die einen H-förmigen Rahmen verwenden, wobei die Längsträger als auch der Querträger als starre Träger ausgebildet sind. Eine ähnliche Lösung zeigt auch der bei der Der-S-Bahn zur Anwendung kommende Drehgestellrahmen, der als eine Stahl-Schweiß-Konstruktion H-förmig gestaltet ist und ebenfalls aus zwei starren Längsträgern, die durch einen mittleren starren Querträger verbunden sind, gebildet wird (Artikel „Neuer LEW-Triebzug Baureihe BR 270 für die S-Bahn D“, Seite 3 bis 7, insbesondere Punkt 1.1 Mechanischer Teil, in LEW-Nachrichten NR. 25, 1979). Beide Lösungen sind als starre Drehgestellrahmen mit sogenannten geschlossenen Profilen ausgebildet und erfordern zur Gewährleistung der notwendigen Entgleisungssicherheit eine weiche Primärfederung des Drehgestells und deren aufwendige Einstellung.
Aus der Schrift DE 28 26 155 B2 ist ferner ein verwindungsweicher Drehgestellrahmen für Schienenfahrzeuge mit verdrehweichen Längs- und Querträgern bekannt, die das Prinzip der Torrisionsweichheit mittels eines offenen Profils verwenden, die aber nicht die Anordnung von Antriebsbaugruppen im Drehgestell erlauben. Ebenfalls kritisiert das Klagepatent hieran, das nicht das Konzept eines H-förmigen Drehgestells für Nahverkehrstriebzüge wie S-Bahnen realisiert werden kann.
Schließlich ist aus der Schrift DE 42 33 578 C1 ein verwindungsweicher Drehgestellrahmen bekannt, der als offener Kastenquerschnitt gestaltet ist und der über Aufnahmeplatten die Anlenkung von konventionellen Motoraufhängungen erlaubt. Die Zugkrafteinleitung erfolgt hierbei direkt über die Längsträger des Drehgestellrahmens. Aufgrund der offenen Kastenbauweise und der damit verbundenen Verwindungsweichheit des Drehgestellrahmens ist der Querträger nicht für eine unelastische direkte Anlenkung von kompletten Fahrmotoren (z.B. bei einem zweiachsigen Triebdrehgestell) am Querträger geeignet. Weiterhin ist der so ausgebildete Querträger statisch nicht in der Lage, auftretende Zug- und Stoßkräfte zwischen Wagenkasten und Drehgestell voll zu übernehmen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein gattungsgemäßes Drehgestell nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 zu schaffen, der eine direkte unelastische Anlenkung des Fahrmotors (z.B. eines Gestellmotors) am Querträger ermöglicht und gleichzeitig eine Übertragung der Zug- und Stoßkräfte zwischen dem Wagenkasten und Drehgestell voll zu übernehmen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 vor, welche die folgenden Merkmale aufweist:

1.
Verwindungsweiches Drehgestell für Schienenfahrzeugen, insbesondere für mit H-förmigem Drehgestellrahmen ausgebildete Drehgestelle von Nahverkehrstriebfahrzeugen

2.
Das Drehgestell besteht aus zwei Längsträgern (1) und einem mittleren Querträger (2).

3.
Die einzelnen Teile des H-förmigen Drehgestellrahmens sind durch Schweißen gefügt.

4.
In dem Drehgestellrahmen sind Aufnahmen für entsprechende Federungsmittel angeordnet.

5.
Bei dem Drehgestell
a)
wird der Querträger (2) aus einem Untergurt (2a), zwei Stegen 82b) und zwei Obergurten 82c) gebildet.

b)
weisen der Untergurt (2a) und die Obergurte (2c) in ihrem Mittelbereich als Verbreiterung Konsolen (2d) auf, die
(1) von der Drehgestell-Mittellängslinie aus gesehen in einer Linie oder leicht versetzt zueinander liegen,
c)
sind zwischen beiden Stegen (2b) symmetrisch zum ideellen Drehzapfenmittelpunkt (M) liegend Verbindungsstege (2e) angeordnet, die
(1) formschlüssig einerseits mit den Stegen (2b) und andererseits mit dem Untergurt (2a) und den Obergurten (2c) in Verbindung stehen
(2) wobei der Verbindungssteg (2e) symmetrisch gegenüberliegend kerbfrei gestaltete Einschnitte (2e´) aufweist;
d)
weist der Untergurt (2a) unter einer seiner Konsolen (2d) Wangen (4) zur Anlenkung eines Lenkers auf, der in bekannter Weise die Einleitung der Fahrzeuglängskräfte übernimmt und

6)
dienen die Verbindungsstege (2e) gleichzeitig zur Aufnahme von an sich bekannten Queranschlägen (6).

III.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht das Merkmal 5a) des Anspruchs 1, so dass es an einer Verletzung fehlt. Weitere Ausführungen der Kammer zu den übrigen Merkmalen erübrigen sich daher.

1)
Merkmal 5a) verlangt, dass bei dem Drehgestell der Querträger aus einem Untergurt, zwei Stegen und zwei Obergurten gebildet wird. Nach dem fachmännischen Verständnis schließt die Lehre des Klagepatents aus, die zwei Obergurte mittig teilweise geschlossenflächig miteinander zu verbinden.

Der Klagepatentanspruch enthält die Anweisung, dass der Querträger aus einem Untergurt, zwei Stegen und zwei Obergurten gebildet wird. Die Begriffe Gurt und Steg sind dem Fachmann geläufig und wird dieser als die horizontalen (Gurt) und vertikalen (Steg) Bestandteile eines Trägers (hier des Querträgers) verstehen – etwa beim Doppel-T-Träger, der aus einem Ober- und einem Untergurt besteht, die durch einen Steg miteinander verbunden sind.

Die Anordnung von zwei Obergurten ist ein erster Hinweis darauf, dass der obere horizontale Bestandteil des Trägers – anders als der Untergurt – aus zwei räumlich getrennten Flächen besteht.

Aus dem Untergurt, den beiden Stegen und Obergurten ergibt sich für den Querträger eine offene Kastenform, wie sie letztlich aus der DE 42 33 578 bekannt ist. Der aus dieser Druckschrift bekannte Drehgestellrahmen weist zwei Ober- und zwei Untergurte auf, wobei die beiden Untergurte nur im Mittelbereich durch eine langlochartige Mittelöffnung getrennt sind und in den Seitenbereichen als ein Untergurt an den Längsträger herangeführt werden sollen (vgl. Anlage K 4). Durch die offene Kastenform wird die im Stand der Technik als vorteilhaft angesehene Verwindungsweichheit hergestellt. Die Verwindungsweichheit dient dabei dazu, Schubbewegungen beim Verdrehen der Träger zu ermöglichen. Durch die offene Kastenform wird ein offenes Profil geschaffen, das solche Schubbewegungen ermöglicht und aufnehmen kann. Auf diesem für einen H-förmigen Drehgestellrahmen bekannten Stand der Technik baut das Klagepatent auf (vgl. Sp. 2 Z. 3 ff., Z 10 ff. des Klagepatents). Es kritisiert daran, dass aufgrund der offenen Kastenbauweise und der damit verbundenen Verwindungsweichheit der Querträger nicht für eine unelastische direkte Anlenkung von kompletten Fahrmotoren am Querträger und auch nicht zur vollständigen Übernahme von Zug- und Stoßkräften zwischen Wagenkasten und Drehgestell geeignet ist (Klagepatent, Sp 1 Z. 41-29). Von dem aus dem Stand der Technik bekannten Drehgestellrahmen unterscheidet sich die klagepatentgemäße Lehre daher im Wesentlichen dadurch, dass der erfindungsgemäße Drehgestellrahmen nur einen Untergurt aufweist und dieser sowie die Obergurte im Mittelbereich zu Konsolen zur Anflanschung der Fahrmotoren verbreitert sind. Dies ergibt sich aus Merkmal 5b) und aus der Beschreibung (vgl. Klagepatent, Sp. 2, Z.3 ff.). Auch wenn die beiden Stege über Verbindungsstege, die formschlüssig mit den Gurten in Verbindung stehen, miteinander verbunden sind (Merkmal 5c), stellt das Klagepatent die offene Kastenform grundsätzlich nicht in Frage, sondern behält sie bei. Dies ist sinnvoll, weil eine teilweise geschlossenflächige Ausbildung der Oberseite die Kastenform schließt und der Übernahme von Schubbewegungen durch den Querträger grundsätzlich entgegensteht. Die Verbindungsstege hingegen dienen der Übertragung der Kräfte zwischen den beiden Querträgerhälften (vgl. Klagepatent, Sp. 2 Z. 66 ff). Mit den beiden Querträgerhälften sind nicht die Obergurte einerseits und der Untergurt andererseits gemeint, zwischen denen die Kraftübertragung mittels der beiden Stege erfolgt. Vielmehr sind die Querträgerhälften jeweils aus einem der Obergurte, dem zugehörigen Steg und dem darunter befindlichen Teil des Untergurtes gebildet. Das Klagepatent geht mithin davon aus, dass die beiden Obergurte und die Stege – außer über den einstückigen Untergurt – in Längsrichtung unverbunden sind, weil andernfalls Verbindungsstege zur Kraftübertragung nicht erforderlich wären. Um gleichwohl eine hohe Verwindungsweichheit des Querträgers beizubehalten, mithin Schubbewegungen zu ermöglichen, weisen die Verbindungsstege kerbfreie Einschnitte auf.

Im Ergebnis beschreibt die klagepatentgemäße Lehre damit einen Kompromiss zwischen der im Stand der Technik grundsätzlich bekannten und als vorteilhaft angesehenen Verwindungsweichheit des Querträgers einerseits und der für die Statik des Drehgestellrahmens, insbesondere die Übertragung der einwirkenden Kräfte und die unelastische Anlenkung des Fahrmotors erforderlichen Steifigkeit andererseits. Dies schließt eine – auch nur teilweise – geschlossenflächige Verbindung zwischen den beiden Obergurten aus. Denn dadurch würde jedenfalls in Teilen eine geschlossene Kastenform gebildet, die zu Lasten der Verwindungsweichheit geht. Auch wenn das Klagepatent kein bestimmtes Maß für die Verwindungsweichheit nennt, zeigen die systematische Aufzählung der den Drehgestellrahmen bildenden Bauteile, ihre räumlich-körperliche Anordnung und ihre jeweilige Funktion eine in sich geschlossene technische Lehre für eine Vorrichtung, die allein aus den im Klagepatentanspruch genannten Bauteilen gebildet wird. Das Klagepatent überlässt es nicht dem Fachmann, wie er die erforderliche Steifigkeit und statische Stabilität einerseits und die erforderliche Verwindungsweichheit andererseits erreichen kann. Es enthält insofern abschließende Vorgaben für die Anordnung von Untergurt, zwei Obergurten, zwei Stegen und Verbindungsstegen mit kerbfreien Einschnitten. Eine geschlossenflächige Verbindung zwischen den Obergurten würde diese nicht nur im Bereich ihrer Verbindung zu einem Obergurt machen, sondern ist auch mit der Funktion der übrigen Bauteile nicht vereinbar.

Schließlich sieht der Fachmann die geschlossenflächige Verbindung der Obergurte im Bereich der Verbindungsstege auch nicht als besondere Ausgestaltung der Verbindungsstege an. Das Klagepatent differenziert deutlich zwischen den horizontalen und vertikalen Bestandteilen eines Trägers (Gurt und Steg). Anderenfalls erschließt sich auch nicht, warum Verbindungsstege noch kerbreife Einschnitte aufweisen müssen, wenn sie letztlich mit der geschlossenflächigen Verbindung der Obergurte und den Untergurten quasi Doppel-T-Träger in Längsrichtung zwischen den Stegen des Querträgers bilden. Es ergibt sich auch nichts anderes aus der DE 28 26 155 B2. Diese Druckschrift offenbart kein H-förmiges Drehgestell, so dass sich aus der Verwendung eines Schubblechs im Mittenbereich zur Erhöhung der Eckensteifigkeit nichts für die Auslegung des Klagepatents herleiten lässt. Das Klagepatent stellt vielmehr eine Fortführung der DE 42 33 578 dar (vgl. Klagepatent, Sp. 2 Z. 16 ff.).

b)
Angesichts dieser Auslegung ist die angegriffene Ausführungsform für die Bildung eines erfindungsgemäßen Drehgestells ungeeignet. Ausweislich der Anlagen B 9 und B10 ist bei der angegriffenen Ausführungsform nur ein geschlossenflächiger Obergurt vorhanden. Insbesondere kann die Kammer nicht erkennen, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zwei Längsteile aufweist, welche die geschlossenflächigen Verbindungsteile überwiegen. So bestreitet auch die Klägerin nicht, dass die angegriffene Ausführungsform zwei miteinander verbundene Obergurte aufweist. Damit liegt jedoch ein gemeinsamer einstückiger Obergurt vor und Merkmal 5a) ist nicht verwirklicht.

c)
Mangels eines entsprechenden Antrags war über eine etwaige mittelbare Verletzung mit äquivalenten Mitteln nicht zu befinden. Darüber hinaus kann es dahinstehen und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen der Kammer, ob die Beklagten eine Berechtigung aus dem Vertrag der Klägerin mit der B AG herleiten könnte.

IV.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR, davon entfallen 50.000,00 EUR auf den Antrag zu II.