Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. Juli 2014, Az. 4b O 203/12
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 851 XXX (Klagepatent, Anlage K1). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27.02.2006 unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 26.02.2005 und 16.08.2005 eingereicht und am 07.11.2007 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 13.10.2010 veröffentlicht.
Das Klagepatent betrifft einen Ventileinsatz für Durchflussmengenmesser. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:
Ventileinsatz mit einem Einschraubkörper (10) in Form eines Rohrstücks, der mit einem Außengewinde (11) versehen ist und ein Innengewinde (13) aufweist, mit einer hohlen, in den Einschraubkörper eingesetzten und am oberen Ende verschlossenen Spindel (20), die mit einem oberen, durchsichtigen Abschnitt über den Einschraubkörper emporragt, an einem mittleren Abschnitt (22) ein mit dem Innengewinde kämmendes Gewinde (23) aufweist, unterhalb des Gewindes eine innen an den Einschraubkörper anliegende Dichtung (25) trägt und am unteren Ende mit einem unterhalb des Einschraubkörpers befindlichen und axial durchbohrten Ventilkörper (30) verbunden ist, wobei sich ein Messstab (40) durch die Axialbohrung des Ventilkörpers und in die Spindel erstreckt und an seinem aus dem Ventilkörper nach unten vorstehenden Ende ein Anströmglied (50) trägt und wobei in der Spindel eine den Messstab beaufschlagende Feder (48) beherbergt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass ein unterer Teil (34) des Ventilkörpers (30) zylindrisch und mit einem etwas kleineren Außendurchmesser als das Anströmglied (50) ausgebildet ist und am Übergang zu einer radialen Erweiterung (32) eine Flachdichtung (38) trägt, wobei die Feder den Messstab innerhalb des von dem Einschraubkörper abgedeckten Abschnittes (22) der Spindel umgibt.
Hinsichtlich des Wortlauts der lediglich in Form von „insbesondere“-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 3 bis 5, 10, 12 und 13 wird auf den Inhalt der Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 1 eine schematische Darstellung eines Hauptrohres mit Querrohr im Schnitt und Figur 2 eine schematische Darstellung eines Axialschnittes durch den Ventileinsatz ist:
Ist das in Figur 1 gezeigte Ventil voll geöffnet, kann durch die Hauptleitung (2) fließendes Wasser entsprechend der Pfeile 6 und 7 in das Querrohr (3) einströmen. Je mehr Wasser in das Querrohr einströmt, desto stärker wird der Druck auf das Anströmglied (50) (zu erkennen in Figur 2), wodurch dieses in das Querrohr hineingezogen wird. In der Folge bewegt sich der Messstab (40) in der Spindel (20) nach unten, bis sich die Anströmkraft, die auf das Anströmglied einwirkt, etwa im Gleichgewicht befindet mit dem Gegendruck der entsprechend komprimierten Feder (48). Das Ausmaß des Wasserdurchsatzes durch das Querrohr kann an der Skala der Spindel abgelesen werden. Zur Absperrung des Ventils wird die Spindel in dem Einschraubkörper (10) nach unten gedreht, bis die Dichtung (38) (zu erkennen in Figur 2) auf dem Rand des Querrohrs dichtend aufsitzt.
Die Beklagte zu 1) ist das deutsche Tochterunternehmen der US-amerikanischen Watts Water Technologies Inc. und vertreibt in Deutschland – ebenso wie die Klägerin – Produkte der Energie- und Haustechnik. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) ist im März 2014 aus der Geschäftsführung ausgeschieden.
Mit der vorliegenden Klage greift die Klägerin verschiedene Durchflussmesser der Beklagten zu 1) an, die diese in ihrem „A Katalog – Verteilersysteme für Flächenheizung/-Kühlung“ (Anlage K6) bewirbt. Im Einzelnen handelt es sich um die auf den Seiten 6 bis 10 und 25 des Kataloges angebotenen Produkte „B – Messing Verteiler 1“, „B – Edelstahl Verteiler 1“, „B – Messing Verteiler 1 ¼“, „B – Edelstahlverteiler 1 ¼“, „C – Messing Verteiler“, „C Edelstahlverteiler“ und „D Modulare Messing Großverteiler“. Sämtliche der vorgenannten Verteiler weisen einen Durchflussmesser mit einem technisch identisch ausgebildeten Ventileinsatz (angegriffene Ausführungsform) auf. Die Beklagte zu 1) hat diesen Ventileinsatz jedenfalls in der Vergangenheit auch isoliert, das heißt ohne zugehörigen Verteiler, angeboten und vertrieben.
Die Ausgestaltung des angegriffenen Ventileinsatzes ist anhand der von der Beklagten als Anlagen B3.1 bis B3.3 zur Akte gereichten Muster und einer von der Beklagten erstellten technischen Zeichnung (Anlage B4) erkennbar. Zur Verdeutlichung werden nachstehend Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet, wobei die Bezeichnungen jeweils von der Klägerin eingefügt wurden und deren Rechtsauffassung wiedergeben:
Die Klägerin ist der Auffassung, der angegriffene Ventileinsatz verletze unmittelbar und wortsinngemäß den Klagepatentanspruch 1. Als Ventilkörper sei insofern das hellgraue Teil anzusehen, das sowohl eine radiale Erweiterung als auch einen unteren, zylindrisch geformten Teil aufweise, dessen Außendurchmesser etwas kleiner sei als der des Anströmgliedes. Als Flachdichtung fungiere das (gesamte) schwarze Teil, das sich an der radialen Erweiterung des hellgrauen Teils abstütze und solchermaßen von dem unteren Teil des Ventilkörpers getragen werde. Die leichte Wölbung des Bereichs, auf dem im Betrieb das Querrohr aufsetze (Dichtbereich), sei unerheblich und hindere eine Einordnung als erfindungsgemäße Flachdichtung nicht. Die gegenüber den im Stand der Technik verwendeten O-Ring-Dichtungen gewünschten Vorteile der Flachdichtung würden durch diese leichte Wölbung nicht beeinträchtigt.
Die Klägerin beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle der wiederholten Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
Ventileinsätze und/oder Verteiler mit Ventileinsätzen,
wobei der Ventileinsatz einen Einschraubkörper in Form eines Rohrstücks, der mit einem Außengewinde versehen ist und ein Innengewinde aufweist, besitzt, mit einer hohlen, in den Einschraubkörper eingesetzten und am oberen Ende verschlossenen Spindel, die mit einem oberen, durchsichtigen Abschnitt über den Einschraubkörper emporragt, an einem mittleren Abschnitt ein mit dem Innengewinde kämmendes Gewinde aufweist, unterhalb des Gewindes eine innen an den Einschraubkörper anliegende Dichtung trägt und am unteren Ende mit einem unterhalb des Einschraubkörpers befindlichen und axial durchbohrten Ventilkörper verbunden ist, mit einem Messstab, der sich durch die Axialbohrung des Ventilkörpers und in die Spindel erstreckt und an seinem aus dem Ventilkörper nach unten vorstehenden Ende ein Anströmglied trägt, wobei in der Spindel eine den Messstab beaufschlagende Feder beherbergt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
wobei ein unterer Teil des Ventilkörpers zylindrisch und mit einem etwas kleineren Außendurchmesser als das Anströmglied ausgebildet ist und am Übergang zu einer radialen Erweiterung eine Flachdichtung trägt, wobei die Feder den Messstab innerhalb des von dem Einschraubkörper abgedeckten Abschnittes der Spindel umgibt;
2. der Klägerin jeweils darüber Auskunft zu erteilen und in Form eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.12.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 13.11.2010 zu machen sind,
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunfts- bzw. rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
die Haftung des Beklagten zu 3) sich auf den Zeitraum bis zum 28.02.2014 beschränkt.
II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben,
2. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.10.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;
III. festzustellen,
1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.12.2007 bis zum 12.11.2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.11.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Haftung des Beklagten zu 3) auf den Zeitraum bis zum 28.02.2014 beschränkt ist.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, das Klagepatent sei nicht verletzt, weil es sowohl an einer erfindungsgemäßen Flachdichtung als auch an einer zylindrischen Ausbildung des unteren Teils des Ventilkörpers fehle. Der Dichtbereich der angegriffenen Ausführungsform sei – entsprechend der als Anlage B4 vorgelegten technischen Zeichnung – gerade nicht „flach“ im Sinne des Klagepatents, sondern ballig ausgestaltet. Aufgrund dieser Ausgestaltung könne die Dichtung nicht den erfindungsgemäß vorausgesetzten Vorteil bieten, größere Fertigungstoleranzen zu kompensieren. Zudem sei der untere Teil des Ventilkörpers nicht zylindrisch ausgebildet. Insofern könne nicht das hellgraue Teil, sondern lediglich der konisch geformte Bereich des schwarzen Teils unterhalb des Dichtbereichs als unterer Ventilkörper im Sinne des Klagepatents verstanden werden. Die hellgraue Hülse habe aufgrund ihres gegenüber dem Innendurchmesser des Ventilsitzes geringeren Außendurchmessers keinen Einfluss auf den Verschluss, sondern würde bei Weglassen des schwarzen Verschlusskörpers ohne dichtende Wirkung in das Querrohr eintreten. Sie habe keinen räumlichen, funktionalen Bezug zu dem Ventilsitz oder zu dem Anströmglied.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzverpflichtung sowie Rückruf und Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse (Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.
I.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft einen Durchflussmengenmesser mit Verschlussmöglichkeit. Dieser ist als Ventileinsatz gestaltet und weist einen speziellen Ventilkörper auf. Der Ventileinsatz ist insbesondere bestimmt für ein Verteilersystem zum Verteilen eines Fluidstroms in Rohrleitungen, zum Beispiel für Warmwasserheizungsanlagen. (Anlage K1 Abs. [0001])
Die Klagepatentschrift beschreibt zunächst die Notwenigkeit eines hydraulischen Abgleichs von Rohrleitungen in Gebäuden, um eine Über- oder Unterversorgung einzelner Heizkörper oder Heizungsstränge zu vermeiden (Anlage K1 Abs. [0002]). Der hydraulische Abgleich gewährleistet das Gleichgewicht von Strömungswiderständen in hydraulischen Netzen dergestalt, dass die vorgegebenen Werte für die Durchflussmengen eingehalten werden (Anlage K1 Abs. [0003]). Zum Durchführen des hydraulischen Abgleichs bedarf es hydraulischer Regler in den Heizungssträngen und Einregulierungsventile an den Verbrauchern (Anlage K1 Abs. [0004]).
Zum Stand der Technik benennt die Klagepatentschrift die DE 35 09 718, die ein Verteilersystem mit Durchflussmesser insbesondere für Warmwasser-Heizungsanlagen betrifft, dessen Gehäuse einen zylindrischen Hauptleitungsabschnitt umschließt. Als nachteilig an der dort beschriebenen Lösung bezeichnet es die Klagepatentschrift, dass der Strömungsquerschnitt für das Wasser aus dem Hauptleitungsabschnitt in das Querrohr von der Stellung des konischen Verschlusskörpers abhänge und ferner die die Stellungsanzeigestange im Querrohr umgebende Feder die Strömungsverhältnisse im Querrohr beeinflusse. (Anlage K1 Abs. [0005], [0006])
Weiter benennt die Klagepatentschrift zum Stand der Technik die DE 196 08 780 und die DE 296 23 644, die ebenfalls beide ein Verteilerventil für Durchflussmesser insbesondere für Warmwasserheizungsanlagen betreffen. Die Klagepatentschrift beschreibt es im Hinblick auf die dort dargestellten Lösungen als Nachteil, dass die äußere Gestaltung des Führungs- und Verschlussteils eine aufwendige Gestaltung des Hauptleitungsabschnittes des Querrohrs und der oberen Gehäuseöffnung erfordere. Hiermit verbunden sei die Verwendung von exakt aufeinander abgestimmten Komponenten, die eine teure und fehleranfällige Fertigung mit sich bringe. Zudem werde durch die Position der Feder das parallaxefreie Ablesen des Durchflusses durch das Querrohr an der Spindel erschwert. (Anlage K1 Abs. [0007] bis [0011])
Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Aufgabe (technisches Problem), einen verbesserten Ventileinsatz für ein aus dem Haupt- in ein Querrohr oder umgekehrt strömendes Medium, vornehmlich Wasser, zu schaffen, der einfach aufgebaut ist und auf einfache Weise an unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten angepasst werden kann (Anlage K1 Abs. [0012], [0013]). Zudem soll der erfindungsgemäße Ventileinsatz Fertigungstoleranzen derart kompensieren können, dass er mit unterschiedlichen Ventilsitzen auch ohne die Verwendung eines Adapters einsatzfähig ist (Anlage K1 Abs. [0014].
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 einen Ventileinsatz mit folgenden Merkmalen vor:
a) Ventileinsatz, umfassend:
b) einen Einschraubkörper (10)
b1) in Form eines Rohrstücks,
b2) der mit einem Außengewinde (11) versehen ist und
b3) ein Innengewinde (13) aufweist;
c) eine hohle Spindel (20), die
c1) in den Einschraubkörper eingesetzt ist,
c2) am oberen Ende verschlossen ist,
c3) mit einem oberen, durchsichtigen Abschnitt über den Einschraubkörper emporragt,
c4) an einem mittleren Abschnitt (22) ein mit dem Innengewinde kämmendes Gewinde (23) aufweist,
c5) unterhalb des Gewindes eine innen an den Einschraubkörper anliegende Dichtung (25) trägt;
d) einen Ventilkörper (30),
d1) der axial durchbohrt ist und
d2) am unteren Ende der Spindel unterhalb des Einschraubkörpers mit der Spindel verbunden ist;
e) einen Messstab (40),
e1) der sich durch die Axialbohrung des Ventilkörpers und in die Spindel erstreckt und
e2) an seinem aus dem Ventilkörper nach unten vorstehenden Ende ein Anströmglied (50) trägt;
f) eine Feder (48)
f1) die den Messstab beaufschlagt und
f2) in der Spindel beherbergt ist,
f3) wobei die Feder den Messstab innerhalb des von dem Einschraubkörper abgedeckten Abschnittes (22) der Spindel umgibt.
g) Ein unterer Teil (34) des Ventilkörpers (30)
g1) ist zylindrisch,
g2) ist mit einem etwas kleineren Außendurchmesser als das Anströmglied (50) ausgebildet und
g3) trägt am Übergang zu einer radialen Erweiterung (32) eine Flachdichtung (38).
Die Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik ist (abgesehen von Merkmal f3) in der Merkmalsgruppe g) beschrieben. Sie liegt zum einen in der besonderen Gestaltung des Ventilkörpers und zum anderen im Vorsehen einer Flachdichtung.
Der Ventilkörper hat nach der erfindungsgemäßen Lehre die Funktion, beim Öffnen und Schließen des Ventils mitzuwirken, indem er durch das Drehen der Spindel (axial) verstellt wird und über die Flachdichtung die Abdichtung gegenüber dem Ventilsitz des Querrohres bewerkstelligt.
Die räumlich-körperliche Gestaltung des Ventilkörpers ist – soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist – in der Merkmalsgruppe g) beschrieben. Hiernach weist der Ventilkörper einen unteren Teil auf (Merkmal g). Entsprechend muss es auch einen oberen Teil geben, wobei insbesondere unter Berücksichtigung des Merkmals g3) viel dafür spricht, die dort genannte radiale Erweiterung als Grenze zwischen dem oberen und dem unteren Teil des Ventilkörpers zu begreifen.
Dieses Verständnis wird unterstützt durch die gebotene funktionsorientierte Auslegung der Merkmalsgruppe g). Indem der untere Teil des Ventilkörpers einen etwas kleineren Außendurchmesser aufweist als das Anströmglied (Merkmal g2) wird zwischen dem unteren Teil des Ventilkörpers, der in das Querrohr eintaucht, und dem Querrohr Platz geschaffen für das aus dem Hauptleitungsrohr einströmende Wasser. Da der Ventilkörper mit der Flachdichtung zudem als Verschlusskörper dient, taucht der untere Teil beim Verschließen des Ventils zwangsläufig in das Querrohr ein – und zwar bis die Flachdichtung axial auf dem Querrohr aufliegt.
Dabei soll der untere Teil des Ventilkörpers zylindrisch geformt sein (vgl. Merkmal g1). Nach Auffassung der Klägerin grenzt sich die Klagepatentschrift durch dieses Merkmal vom Stand der Technik ab, in dem konisch geformte Verschlusskörper mit eingelassener Nut für die O-Ring-Dichtung verwendet wurden. Die zylindrische Form sei möglich durch den Austausch der O-Ring-Dichtung gegen eine Flachdichtung und habe den Vorteil, im Aufbau einfacher zu sein und zugleich einen Ansatzpunkt für die Führung der Feder zu bieten.
Der zuletzt genannte Aspekt begegnet nach Auffassung der Kammer schon deshalb Bedenken, weil der untere Teil des Ventilkörpers in keiner Weise an der Führung der Feder mitwirkt; diese Funktion übernimmt vielmehr der obere Teil des Ventilkörpers (vgl. Merkmal f3). Mit der Vereinfachung des Aufbaus beschäftigt sich die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem Stand der Technik nach der DE 196 08 780 und der DE 296 23 644, wobei hier an keiner Stelle die zylindrische Form des unteren Teils des Ventilkörpers angesprochen wird. In diesem Zusammenhang dürfte es vielmehr darum gehen, die Notwendigkeit einer exakten Anpassung zahlreicher einzelner Komponenten zu vermeiden (vgl. Anlage K1 Abs. [0007] bis [0010]).
Die zylindrische Form des unteren Teils des Ventilkörpers wird in der Klagepatentschrift in den Abs. [0006] und [0017] thematisiert. Nach Abs. [0017] soll durch die zylindrische Form des unteren Teils des Ventilkörpers die Möglichkeit geschaffen werden, Veränderungen des Querrohr-Querschnitts auf einfache Weise allein durch einen Austausch bzw. eine Anpassung des unteren Teils des Ventilkörpers zu begegnen. Dies setzt voraus, dass die erfindungsgemäße Lehre mit der zylindrischen Form die äußere Gestalt des unteren Teils des Ventilkörpers meint, der bei Verschließen des Ventils in das Querrohr eintaucht und aus diesem Grund an dessen Querschnitt angepasst sein muss. Dieses Verständnis wird unterstützt durch Abs. [0006] der Klagepatentschrift. An dieser Stelle der Beschreibung grenzt sich die erfindungsgemäße Lehre von dem Stand der Technik nach der DE 196 08 780 ab. Insofern bezeichnet die Klagepatentschrift eine Abhängigkeit zwischen der Stellung des Ventilkörpers und dem Strömungsquerschnitt für das Wasser ausdrücklich als nachteilig (Anlage K1 Abs. [0006]). Diese ergibt sich im Stand der Technik aus der konischen Form des Verschlusskörpers (vgl. DE 35 09 718, dort insbesondere Figur 1). Der Zwischenraum zwischen dem Ventilkörper und dem Querrohr, d.h. der Bereich, durch den das Wasser in das Querrohr einströmen kann, ist bei einer solchen konischen Form des Ventilkörpers umso kleiner, je weiter der Ventilkörper in das Querrohr eintaucht. Diese Veränderung des Strömungsquerschnittes für das einströmende Wasser in Abhängigkeit von der Stellung eines konischen Ventilkörpers will die erfindungsgemäße Lehre gerade verhindern und fordert aus diesem Grund eine zylindrische Form des unteren Teils des Ventilkörpers.
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass mittels des Ventilkörpers die Durchflussmenge durch das Querrohr gesteuert werden soll (vgl. Anlage K1 Abs. [0003]). Auch bei einem Ventileinsatz nach der Lehre des Klagepatents hängt die Durchflussmenge von der Stellung des Ventilkörpers ab. Die Strömungsverhältnisse sollen insofern aber gerade nicht durch die konische Form des Verschlusskörpers beeinflusst werden. Stattdessen wird die Durchflussmenge allein durch den Abstand zwischen der radialen Erweiterung des unteren Teils des Ventilkörpers mit der Flachdichtung und dem den Ventilsitz bildenden Querrohr geregelt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Unteranspruch 3. Dieser lässt zwar zu, dass die Flachdichtung an ihrem inneren Rand mit einer konischen Verdickung versehen ist, dies bedeutet hingegen nicht, dass der gesamte untere Teil des Ventilkörpers konisch ausgebildet sein darf. Dem steht Merkmal g1) ausdrücklich entgegen. Insofern zeigt Figur 2 – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht, dass die Flachdichtung die zylindrische Form des Ventilkörpers vollständig überlagern und letztlich eine äußere konische Form des Ventilkörpers bilden kann. Gezeigt ist vielmehr lediglich eine leichte Verdickung am inneren Rand der Dichtung, wobei die grundsätzliche zylindrische Form des Ventilkörpers aber erhalten bleibt. Entsprechend beschreibt Abs. [0038] zwar eine einstückige Ausgestaltung von Ventilkörper und Flachdichtung aus insgesamt deformierbarem Material, bei der der Dichtungsbereich mit einer konisch nach unten zulaufenden Verdickung ausgebildet ist, unterhalb dieses Bereichs befindet sich aber noch der zylindrisch ausgebildete untere Teil des Ventilkörpers.
Die Abdichtung gegenüber dem Querrohr erfolgt durch die Flachdichtung (Merkmal g3). Nach der Beschreibung des Klagepatents bietet die Flachdichtung die Möglichkeit, Fertigungstoleranzen zu kompensieren und den Ventileinsatz auch für Schrägsitzventile zu verwenden. Dadurch, dass die Dichtung flächig auf dem Ventilsitz aufsetzt und in axialer Richtung aufgepresst wird, kann ein gewisser relativer radialer Versatz zwischen dem Ventilkörper und dem Ventilsitz kompensiert werden, ohne dass eine Undichtigkeit auftritt. Damit grenzt sich die Lehre des Klagepatents vom Stand der Technik ab, indem ein O-Ring verwendet wurde, der von dem konischen Ventilkörper in radialer Richtung gegen das Abzweigrohr gepresst wurde (vgl. DE 196 08 780). Insofern hindert eine leichte Wölbung (Konvexität) die Einordnung als erfindungsgemäße Flachdichtung nicht. Denn auch in einem solchen Fall wirkt die Dichtung in axialer Richtung und bietet die gegenüber dem Stand der Technik beschriebenen Vorteile. Insofern gibt der Klagepatentanspruch nicht vor, bis zu welchem Grad Fertigungstoleranzen oder ein radialer Versatz der Rohre ausgeglichen werden soll.
Nach alledem erschließt sich auch die Bedeutung der radialen Erweiterung am Übergang des unteren Teils des Ventilkörpers zum oberen Teil des Ventilkörpers (Merkmal g3). Die radiale Erweiterung begrenzt die Bewegung und Verformung der Dichtung, wenn diese auf dem Rand des Querrohrs aufsitzt. Sie stützt die Flachdichtung gegenüber dem von dem aufsetzenden Rohr in axialer Richtung wirkenden Druck ab. Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der insofern breitere obere Teil des Ventilkörpers auch breiter ist als das Querrohr. Vielmehr reicht es aus, wenn die radiale Erweiterung jedenfalls dazu beiträgt, die Flachdichtung in axialer Richtung gegen das Querrohr zu verpressen, und insoweit die Flachdichtung trägt.
II.
Dies vorausgeschickt, verletzt die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht, da der untere Teil des Ventilkörpers nicht im Sinne von Merkmal g1) zylindrisch ausgebildet ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die hellgraue Hülse keinen Ventilkörper im Sinne der Lehre des Klagepatents dar. Ihr fehlt ein unterer Teil im Sinne der Merkmalsgruppe g). Bei der angegriffenen Ausführungsform wird die äußere Gestalt von Ventilkörper und Dichtung nicht durch die hellgraue Hülse, sondern durch das schwarze Elastomer-Teil gebildet. Der Strömungsquerschnitt für das aus dem Hauptleitungsrohr in das Querrohr einströmende Wasser wird dementsprechend auch nicht durch die hellgraue Hülse, sondern durch das schwarze Teil bestimmt. Bezeichnend ist insofern, dass die hellgraue Hülse beim Schließen des Ventils mit ihrem unteren zylindrischen Abschnitt nicht einmal in das Querrohr eintaucht. Dies übernimmt vielmehr das schwarze Elastomer-Teil, das sich noch unterhalb der hellgrauen Hülse befindet und die Abdichtung zum Querrohr bewirkt. Insofern weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass Querschnittsveränderungen des Querrohres bei der angegriffenen Ausführungsform nicht einfach durch den Austausch der hellgrauen Hülse ausgeglichen werden könnten. Vielmehr müsste das gesamte schwarze Elastomer-Teil (ggf. mit innenliegender hellgrauer Hülse) ausgetauscht bzw. angepasst werden.
Auch dieses stellt aber keinen Ventilkörper im Sinne der Lehre des Klagepatents dar, weil sein unterer Teil nicht zylindrisch, sondern konisch geformt ist. Insofern unterscheidet sich die angegriffene Ausführungsform nicht von der aus dem Stand der Technik bekannten Ventilform. Insbesondere hat sie die vom Klagepatent ausdrücklich als Nachteil bezeichnete Wirkung, dass der Strömungsquerschnitt für das Wasser aus dem Hauptleitungsabschnitt in das Querrohr nicht nur von dem Abstand zwischen der die Flachdichtung bildenden radialen Erweiterung des schwarzen Teils und dem den Ventilsitz bildenden Querrohr, sondern daneben auch von der konischen Form des schwarzen Teils abhängig ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.