4a O 142/02 – Energiezuführungskette

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 170

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. April 2003, Az. 4a O 142/02

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zwangsweise durchzusetzenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. April 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 15 532 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent), das eine Priorität vom 23. Dezember 1996 für sich in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 6. August 1998 veröffentlicht wurde.

Das Klagepatent steht in Kraft.

Es betrifft eine Energiezuführungskette.

Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Energiezuführungskette zur Aufnahme von Kabeln, Schläuchen oder dergleichen, mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Laschen und diese verbindende untere und obere Querstege gebildet werden, wobei die Laschen seitliche ketteneinwärts gerichtete Rastvorsprünge zur lösbar rastenden Aufnahme der Querstege aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass Bügel vorgesehen sind, die sich mit parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen (1) erstreckenden Befestigungsbereichen (6) versehen sind und die zumindest einseitig der Kette eine Erweiterung deren Nutzquerschnitts bilden und die beliebig gegen die Querstege (2, 3) austauschbar sind.

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erläuterung der Erfindung anhand von Ausführungsbeispielen. Die Figur 7 zeigt ein Kettenglied der klagepatentgemäßen Energiezuführungskette in Vorderansicht. In der Figur 12 ist eine Energiezuführungskette mit einem Bügel dargestellt, der mit Stützbeinen versehen ist.

Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 16. Oktober 2002 (Anlage B4) legte die Beklagte gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage ein, über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter Verwendung von Aufbau-Rahmenstegen der Typenbezeichnungen MC 0650 RMA, MC 950 RMA und MC 1250 RMA Energiezuführungsketten, zu denen die Klägerin als Anlage K6 ein Augenscheinsobjekt zur Gerichtsakte gereicht hat, auf das Bezug genommen wird.

Nach einer von der Beklagten vorgelegten Explosionszeichnung (Anlage B3) sind die Kettenglieder samt Rahmensteg wie folgt aufgebaut:

Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagepatents mit zum Teil wortsinngemäßen und im Übrigen äquivalenten Mitteln.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Energiezuführungsketten zur Aufnahme von Kabeln, Schläuche oder dergleichen, mit einer Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder, die durch zueinander parallele Laschen und diese verbindende untere und obere Querstege gebildet werden, wobei die Laschen seitliche, ketteneinwärts gerichtete Rastausnehmungen zur lösbar rastenden Aufnahme der Querstege aufweisen,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen Bügel vorgesehen sind, die sich mit parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen erstreckenden Befestigungsbereichen versehen sind und die zumindest einseitig der Kette eine Erweiterung deren Nutzquerschnitts bilden und die beliebig gegen die Querstege austauschbar sind;

2.

ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. September 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ab­nehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots­men­gen, -zeiten und –preisen und Typen­bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Ange­bots­empfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

II.

festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 6. September 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über ihre gegen das Klagepatent (DE 197 15 532) beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Sie wendet ein, bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Rahmenstegprofile und die zu einem bügelartigen Verbund gehörenden Twintrennstege, das Massivrahmenstegprofil und vier Linsenschrauben entgegen dem Klagepatent nicht aus Kunststoff, sondern Metall ausgebildet.

An den Laschen seien keine ketteneinwärts gerichteten Rastvorsprünge vorhanden. Um die Rahmenstegprofile und die Twintrennstege an den Laschen befestigen zu können, bedürfe es eines Spezialwerkzeuges, mit dessen Hilfe die Stege in Durchbrüchen an der Laschenwand um 90° gedreht und kraftschlüssig verklemmt würden. Das vom Klagepatent geforderte leichte Öffnen und Schließen der Bügel lasse sich bei einer solchen Arretierung nicht verwirklichen.

Hinzukomme, dass die Aufbaustege an die unter ihnen befindlichen Rahmenstegprofile angreifen würden, was zur Folge habe, dass die Rahmenstegprofile nicht beliebig, sondern nur einseitig gegen den aus den Twintrennstegen, den Aufbaustegen und dem Massivrahmenstegprofil gebildeten bügelartigen Verbund austauschbar seien.

Unter Bezugnahme auf die Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Beklagte weiter geltend, der Gegenstand des Klagepatents stelle gegenüber seiner Anmeldung eine unzulässige Erweiterung dar. Überdies sei die Lehre des Klagepatents nicht neu und beruhe auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz nach §§ 9 Nr. 1, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu, weil die Beklagte mit den von ihr unter Verwendung der Aufbau-Rahmenstege MC 650 RMA, MC 950 RMA und MC 1250 RMA hergestellten und vertriebenen Energiezuführungsketten von dem Klagepatent keinen Gebrauch macht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Energiezuführungskette.

Solche Vorrichtungen dienen zur Führung von Kabeln, Schläuchen oder dergleichen Energieleitungen von einem Anschlusspunkt zu einem anderen, wobei wenigstens einer der Anschlusspunkte ortsveränderlich ist.

Wegen einer entsprechenden Kette nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf die deutsche Offenlegungsschrift 35 31 066 (Anlage K2) Bezug, die eine im Wesentlichen aus abwechselnd mit Zapfen und kreisförmigen Bohrungen versehenen Laschen bestehende Energiezuführungskette beschreibt, bei der die Laschen über lösbare obere und untere Querstege miteinander verbunden sind und jeweils ein Kettenglied bilden, wobei die Zapfen eines Kettengliedes in die Bohrungen des folgenden Kettengliedes eingreifen, so dass die Kettenglieder gegeneinander verschwenkbar sind. Um die lösbaren oberen und unteren Querstege aufzunehmen, sind die Laschen mit einwärts gerichteten Ansätzen bzw. Raststäben versehen, die mit Rastausnehmungen der Querstege zusammenwirken. Die Querstege lassen sich auf einfache Weise durch Aufschnappen auf die Raststäbe mit den Laschen unverlierbar verbinden.

Als Vorzug einer solchen Energiezuführungskette hebt das Klagepatent hervor, dass die ein Kettenglied bildenden Laschen jeweils spiegelbildlich zueinander ausgebildet und die oberen und unteren Querstege identisch sind, was zur Folge hat, dass sich die Kette einfach herstellen und montieren lässt.

Um den Nutzquerschnitt einer Energiezuführungskette erweitern zu können, befasst sich das Klagepatent dann mit der deutschen Patentschrift 39 09 797 (Anlage K3), die eine gleichfalls aus gegeneinander schwenkbaren, gleichartigen, parallelen Laschen bestehende Energiezuführungskette offenbart, bei der die Laschen durch lösbare obere und untere Querstege miteinander verbunden sind und bei der die Querstege lösbar an auf gleicher Höhe gehaltenen Laschen gehalten sind. Der mittlere Bereich einer jeden Kettenlasche ist beidseitig der Mittellängsebene der Kettenlasche mit oberen und unteren Ansätzen versehen, die jeweils eine T-förmige Nut aufweisen, in die das entsprechend ausgebildeten Ende der Querstege seitlich einschiebbar ist. Zur Erweiterung des nutzbaren Kettenquerschnitts lassen sich in die T-förmigen Nuten jeweils paarweise längliche Aufsatzstücke an zwei auf gleicher Höhe gelegenen Laschen einschieben, wobei die Aufsatzstücke zwischen sich Querstege gleicher Ausbildung und mit gleichen Befestigungsmitteln aufnehmen, wie die Kettenquerstege der Laschen. Die Aufsatzstücke sitzen mit einer Wand auf dem oberen oder unteren Rand der Laschen auf und bilden eine Verlängerung der Mittellängsebene der Laschen. Um den Nutzquerschnitt und somit die Aufnahmefähigkeit der Kette beachtlich zu erweitern, bedarf es lediglich einer zweilaschigen Kette, an welcher mit Hilfe der Aufsatzstücke weitere, zusätzliche Kabel oder Leitungen aufnehmende Elemente angebracht werden können.

Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung ausführt, bietet der im deutschen Patent 39 07 797 beschriebene Konstruktionsentwurf zwar den Vorzug, dass stets gleich ausgebildete Querstege verwendet werden können. Auf der anderen Seite wirkt sich jedoch als nachteilig aus, dass die Montage der den erweiternden Nutzquerschnitt der Kette bildenden Elemente recht aufwändig ist. Die Aufsatzstücke müssen auf jeder Lasche jeweils separat befestigt werden, was zur Folge hat, dass an jeden Kettenglied erforderlichenfalls vier Aufsatzstücke und zusätzlich zwischen den Aufsatzstücken ein oder mehrere Querstege montiert werden müssen. Der wohl schwerwiegendste Nachteil besteht darin, dass die Querstege in sich in Kettenlängsrichtung erstreckende T-förmige Nuten eingeschoben sind, was zur Folge hat, dass ein nachträgliches Öffnen der Energiezuführungskette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln aufwändig ist. Sind zur Innenraumaufteilung des Erweiterungsquerschnitts oder des ursprünglichen Kettenquerschnitts beispielsweise mehrere Querstege als Zwischenböden übereinander angeordnet, so muss die Kette zum Einlegen von Kabeln in den durch die eigentlichen Laschen begrenzten Kettenquerschnitt nahezu vollständig demontiert werden. Hinzu kommt, dass die Breite des Erweiterungsquerschnitts durch den die Breite der Kette definierenden Abstand der Laschen fest vorgegeben ist. Dies hat zur Folge, dass ein versetzter oder asymmetrischer Aufbau des Erweiterungsquerschnitts in Bezug auf den von den Laschen definierten, ursprünglichen Kettenquerschnitt nicht möglich ist. Für den Aufbau und die Aufteilung des Erweiterungsquerschnitts lässt die Vorhaltung von lediglich zwei verschiedenen Arten von Teilen, nämlich Aufsatzstücken und Querstegen, überdies nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten zu.

Anknüpfend an den Kritikpunkt, wonach ein versetzter oder asymmetrischer Aufbau des Erweiterungsquerschnitts nach dem deutschen Patent 39 09 797 nicht möglich ist, erwähnt das Klagepatent die US-amerikanische Patentschrift 3.779.003 (Anlage B1), aus der eine rohrförmige, nahezu vollständig geschlossene Energiezuführungskette bekannt ist, deren Glieder aus einer U-förmigen Basis und einer die Basis übergreifenden U-förmigen Abdeckung bestehen. Die U-förmigen Abdeckungen sind mit Rastzungen versehen, die die Seitenteile der das jeweilige Kettenglied bildenden Basis übergreifen und dort in entsprechende Rastausnehmungen einschnappen. Die Abdeckungen bilden eine geschlossene rohrförmige Energiezuführungskette derart, dass die Schwenkachsen der einzelnen Kettenglieder unterhalb der Mittellängsebene des Kabelträgers angeordnet sind, woraus sich ein asymmetrischer Aufbau des einzelnen Kettengliedes bzw. des Kettenquerschnitts in bezug auf die Schwenkachsen der Glieder ergibt. Dieser asymmetrische Aufbau könnte zwar grundsätzlich als Erweiterung des durch die Kettenlaschen begrenzten Kettenquerschnitts angesehen werden; indes ist der Querschnitt bei der bekannten Kette festgelegt. Das Verhältnis der Höhe der Seitenteile der Kettenglieder zur Höhe der Abdeckungen ist durch die gewollte Durchbiegung der Kette unveränderbar bestimmt. Eine Erweiterung des Nutzquerschnitts im Sinne des deutschen Patents 39 09 797 ist bei der Kette nach dem US-amerikanischen Patent 3.779.003 nicht möglich.

Abschließend zum Stand der Technik erwähnt das Klagepatent die deutsche Patentschrift 37 30 586, aus der eine Energiezuführungskette mit mehrteiligen Querstegen bekannt ist, bei der die Querstege einen Zentralabschnitt von einstellbarer Länge aufweisen. Als nachteilig führt das Klagepatent zu diesem Konstruktionsentwurf aus, dass auch er keine hinreichende Variabilität in bezug auf die horizontale und vertikale Ausdehnung des Kettennutzquerschnitts bietet.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, eine Energiezuführungskette der eingangs genannten Art unter Beibehaltung der Konfiguration und Ausbildung der Laschen derart weiterzubilden, dass der Kettennutzquerschnitt sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Ausdehnung mit möglichst einfachen Mitteln variabel bzw. erweiterbar ist, wobei auch der Vorzug des leichten Öffnens und Schließens der gattungsgemäßen Kette erhalten bleiben soll.

Zur Lösung des Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Energiezuführungskette mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um eine Energiezuführungskette zur Aufnahme von Kabeln, Schläuchen oder dergleichen;

2.

die Energiezuführungskette weist eine Anzahl gelenkig miteinander verbundener Kettenglieder auf, die gebildet werden durch

a)

zueinander parallele Laschen und

b)

diese Laschen verbindende untere und obere Querstege;

3.

die Laschen weisen seitliche Rastvorsprünge auf, die

a)

ketteneinwärts gerichtet sind und

b)

die Querstege lösbar rastend aufnehmen;

4.

es sind Bügel vorgesehen, die

a)

mit sich parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen (1) erstreckenden Befestigungsbereichen (6) versehen sind,

b)

zumindest einseitig der Kette eine Erweiterung von deren Nutzquerschnitt bilden, und

c)

beliebig gegen die Querstege (2, 3) austauschbar sind.

Mit einer solchen Energiezuführungskette – so das Klagepatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil weiter – verlässt die Erfindung das Prinzip der Verwendung stets gleich ausgebildeter Querstege zugunsten einer wesentlich einfacheren Konstruktion. Die Verwendung von eine Querschnittserweiterung bildenden Bügeln erlaubt insbesondere eine weitestgehende Gestaltungsfreiheit für die Querschnittsform der Erweiterung, unabhängig von der durch den Laschenabstand für die Energiezuführungskette vorgegebenen Breite. Gegenüber paarweise auf gleicher Höhe der Laschen anzuordnenden Aufsatzstücken, zwischen denen weitere Querstege einsetzbar sind, lassen sich die erfindungsgemäßen Bügel einfacher montieren.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Merkmalsgruppe 3 und dem funktional mit dieser Gruppe zusammenhängenden Merkmal 4 des Klagepatents keinen Gebrauch.

Die Merkmalsgruppe 3 schreibt vor, dass die Laschen seitliche Rastvorsprünge aufweisen. Die räumlich-körperliche Ausgestaltung der Rastvorsprünge und deren Aufgabe wird in den Untermerkmalen 3.a) und 3.b) näher erläutert. Nach dem Merkmal 3.a) sind die Rastvorsprünge ketteneinwärts gerichtet. Entsprechend dem Merkmal 3.b) werden die Querstege von den Rastvorsprüngen lösbar rastend aufgenommen.

Während die Merkmalsgruppe 3 beschreibt, wie die Laschen zur Aufnahme der Querstege und der nach dem Merkmal 4.c) ersatzweise einsetzbaren Bügel auszubilden sind, gibt das Merkmal 4.a) für die Bügel eine mit den seitlichen Rastvorsprüngen der Laschen zu Befestigungszwecken korrespondierende Ausgestaltung vor. Die Bügel sind mit Befestigungsbereichen versehen, die sich parallel zu den oberen und unteren Schmalseiten der Laschen erstrecken.

Im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 3 und das Merkmal 4 steht zwischen den Parteien zutreffend außer Streit, dass sie von der angegriffenen Ausführungsform nicht wortlautgemäß verwirklicht werden.

Entgegen dem Anspruchswortlaut weisen die Laschen bei der angegriffenen Ausführungsform keine seitlichen Rastvorsprünge auf. Um das einen unteren Quersteg bildende Rahmenstegprofil und die den bügelartigen Verbund tragendenden Twintrennstege an den Kettenlaschen befestigen zu können, sind an der oberen und unteren Laschenwand Durchbrüche gebildet, innerhalb der das mit einem rechteckigen Querschnitt ausgebildete Rahmenstegprofil und die über einen gleichfalls rechtwinkligen Querschnitt verfügenden Twintrennstege mit Hilfe eines maulschlüsselartigen Werkzeuges um 90° gedreht und kraftschlüssig axial unverrückbar, gleichwohl aber lösbar in den Durchbrüchen verklemmt werden.

Mit dieser Ausführung macht die Beklagte von der Merkmalsgruppe 3 und dem Merkmal 4 auch keinen äquivalenten Gebrauch.

Zwar umfasst der Schutzbereich eines Patentes gemäß § 14 PatG nicht nur den wortlautgemäßen bzw. wortsinngemäßen (identischen) Gegenstand, sondern er schließt auch äquivalente (inhaltsgleiche) Ausführungsformen ein (vgl. BGH, GRUR 1986, 803, 805 -Formstein; BGH, GRUR 1988, 896, 899 – Ionenanalyse; BGH, GRUR 1991, 436, 439 -Befestigungsvorrichtung II; BGH , GRUR 1994, 597, 599f. -Zerlegvorrichtung für Baumstämme). Äquivalente (inhaltsgleiche) Mittel sind dabei solche, die den patentgemäßen Mitteln in ihrer technischen Funktion entsprechen und mit ihnen im Wesentlichen gleichwirkend sind. Außerdem muss der Fachmann beim Studium der in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel unter Einsatz seines Fachwissens auffinden können.

Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz sind allerdings hier nicht erfüllt.

1.

Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform in ihrer technischen Funktion mit den Mitteln des Klagepatents im Wesentlichen gleichwirkend ist.

Mit den in der Merkmalsgruppe 3 beschriebenen Rastvorsprüngen greift das Klagepatent ein zum lösbaren Befestigen der Querstege aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 (Anlage K1) bekanntes Prinzip auf, bei dem die Laschen zur Aufnahme der oberen und unteren Querstege mit einwärts gerichteten Ansätzen bzw. Raststäben versehen sind, die mit Rastausnehmungen der Querstege zusammenwirken. Die Querstege werden in einfacher Art und Weise durch Aufschnappen auf die Raststäbe der Laschen mit diesen unverlierbar, gleichwohl aber lösbar verbunden (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 24 bis 30).

Für die Verbindung ist lediglich ein Arbeitsschritt erforderlich. Durch den Arbeitsschritt werden die Querstege axial und vertikal festgelegt und vor Torsionen gegenüber den Kettenlaschen gesichert, so dass die Energiezuführungskette über einen kompakten Aufbau verfügt.

Möglichkeiten zur Veränderung des Kettennutzquerschnitts werden in der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 nicht aufgezeigt.

Für eine Veränderung des Kettennutzquerschnitts nimmt das Klagepatent in seiner weiteren allgemeinen Beschreibung auf das deutsche Patent 39 09 797 (Anlage K3) Bezug, nach dem die Kettenglieder in Übereinstimmung mit der deutschen Offenlegungschrift 35 31 066 aus gegeneinander schwenkbaren, gleichartigen parallelen Laschen bestehen, die durch lösbare obere und untere Querstege miteinander verbunden sind, wobei die Enden der Querstege lösbar an auf gleicher Höhe gelegenen Laschen gehalten sind (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41). Um den nutzbaren Kettenquerschnitt zu erweitern, schlägt das deutsche Patent 39 09 797 nachrüstbare längliche Aufsatzstücke vor, die jeweils paarweise in an den Kettenlaschen befindliche T-förmige Nuten einschiebbar sind und zwischen sich Querstege gleicher Ausbildung und mit gleichen Befestigungsmitteln, wie die Kettenquerstege der Laschen aufnehmen. Die Aufsatzstücke sitzen mit einer Wand auf dem oberen oder unteren Rand der Laschen auf und bilden eine Verlängerung der Mittellängsachse der Laschen (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 58).

Wie das Klagepatent in seiner weiteren allgemeinen Beschreibung ausführt, hat dieser zur Erweiterung des Kettennutzquerschnitts bekannte Konstruktionsentwurf zwei wesentliche Nachteile. Zum einen ist die Montage der den erweiterten Nutzquerschnitt bildenden Elemente recht aufwändig. Die Aufsatzstücke müssen auf jeder Lasche einzeln montiert werden, was zur Folge hat, dass erforderlichenfalls an jeden Kettenglied vier Aufsatzstücke und zwischen diesen Aufsatzstücken ein oder mehrere Querstege befestigt werden müssen. Weil die Querstege in sich in Kettenlängsrichtung erstreckende T-förmige Nuten eingeschoben sind, ist ein nachträgliches Öffnen der Energiezuführungskette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln erschwert. Sind zur Innenraumaufteilung des Erweiterungsquerschnitts oder des ursprünglichen Kettenquerschnitts mehrere Querstege als Zwischenböden übereinander angeordnet, so ist die Kette zum Einlegen von Kabeln in den durch die eigentlichen Laschen begrenzten Kettenquerschnitt nahezu vollständig zu demontieren (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 16 und Spalte 2, Zeilen 29 bis 32).

Hinzu kommt, dass die Breite des Erweiterungsquerschnitts fest durch den die Breite der Kette definierenden Abstand der Laschen vorgegeben ist. Ein versetzter oder asymmetrischer Aufbau des Erweiterungsquerschnitts in bezug auf den von den Laschen definierten ursprünglichen Kettenquerschnitt ist nicht möglich. Weil er sich für die Erweiterung des Kettennutzquerschnitts auf lediglich zwei Bauteile, nämlich Aufsatzstücke und Querstege, beschränkt, lässt der bekannte Konstruktionsentwurf überdies nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten zum Aufbau und zur Aufteilung des Erweiterungsquerschnitts zu (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 28).

Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt das Klagepatent entsprechend seiner Merkmalsgruppe 4 die Verwendung von querschnittserweiternden Bügeln vor, mit deren Hilfe sich die Querschnittsform variabel gestalten lässt, unabhängig von der durch den Laschenabstand vorgegebenen Breite der Energiezuführungskette (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 7 bis 14).

Auf das zuvor dargelegte, aus der deutschen Offenlegungsschrift 35 31 066 bekannte und lediglich einen Arbeitsschritt erfordernde Prinzip zum lösbaren Befestigen der Querstege will das Klagepatent hierbei keineswegs verzichten. Vielmehr hebt es in seiner Aufgabenstellung ausdrücklich hervor, die im Stand der Technik bekannte Ausbildung und Konfiguration der Laschen beibehalten und den Vorzug des leichten Öffnens und Schließens der gattungsgemäßen Kette erhalten zu wollen (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 66 bis 68 und Spalte 2, Zeilen 3 und 4).

Um die Energiezuführungskette zum Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln nachträglich zu öffnen, sind bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen dem Klagepatent nicht lediglich ein, sondern wenigstens zwei Arbeitsschritte erforderlich, was zur Folge hat, dass die hierfür eingesetzten Mittel zu denen des Klagepatents nicht gleichwirkend sind. Um den bügelartig ausgebildeten Verbund von den Laschen zu lösen, müssen zum einen die Twintrennstege mit Hilfe des maulschlüsselartigen Werkzeuges einzeln um 90° gedreht und dann aus den Durchbrüchen an der oberen Laschenwand herausgezogen werden. In einem weiteren Arbeitsschritt muss das einen unteren Quersteg bildende Rahmenstegprofil gleichfalls mit dem Werkzeug um 90° gedreht werden, damit es die im Wege einer kraftschlüssigen Verbindung an ihm abgestützten Aufbaustege freizugeben vermag und aus den Durchbrüchen an der unteren Laschenwand herausgezogen werden kann.

Damit der bügelartig ausgebildeten Verbund zentriert gegenüber den Laschenwänden ausgerichtet ist, bedarf es beim Verschließen der Energiezuführungskette eines zusätzlichen, vorab vorzunehmenden Arbeitsschrittes, bei dem die den Abstand zu den Laschenwänden definierenden Twintrennstege in Durchbrüche an den Aufbaustegen eingeführt und dann einzeln mit Hilfe des maulschlüsselartigen Werkzeuges um 90° gedreht und kraftschlüssig in den Durchbrüchen verklemmt werden.

Ohne Erfolg wendet die Klägerin hiergegen ein, bei der angegriffenen Ausführungsform lasse sich die Energiezuführungskette entsprechend dem Klagepatent mit einem einzigen Arbeitsschritt Öffnen und Schließen, wenn das einen unteren Quersteg bildende Rahmenstegprofil um 90° gedreht und dann aus den Durchbrüchen an der unteren Laschenwand herausgezogen werde.

Wie der Fachmann aus der allgemeiner Beschreibung und Aufgabenstellung ersieht, geht es dem Klagepatent nicht darum, ein Einlegen oder Herausnehmen von Kabeln durch Öffnen des unteren Quersteges, sondern der den erweiterten Nutzquerschnitt bildenden Bauteile zu ermöglichen. So hebt das Klagepatent zu dem aus dem deutschen Patent 39 09 797 bekannten Konstruktionsentwurf als nachteilig hervor, dass die zum Erweiterungsquerschnitt gehörenden, in sich in Kettenlängsrichtung erstreckende T-förmige Nuten eingeschobenen Querstege ein nachträgliches Öffnen der Energiezuführungskette erschweren würden. Seien mehrere dieser Querstege beispielsweise zur Innenraumaufteilung des Erweiterungsquerschnitts übereinander angeordnet, so müsse die Kette zum Einlegen von Kabeln in den durch die eigentlichen Laschen begrenzten Kettenquerschnitt nahezu vollständig demontiert werden (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 6 bis 16). Entsprechend heißt es in der Aufgabenstellung des Klagepatents, der Kettennutzquerschnitt solle mit möglichst einfachen Mitteln variabel bzw. erweiterbar sein, und zwar so, dass der Vorzug des leichten Öffnens und Schließens der gattungsgemäßen Kette erhalten bleibe (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 68 bis Spalte 2, Zeile 4).

2.

Neben der nicht vorhandenen technischen Gleichwirkung ist nicht zu erkennen, anhand welcher an der Lehre des Klagepatents ausgerichteten Überlegungen das bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzte abgewandelte Mittel für den Fachmann unter Einsatz seines Fachwissens auffindbar sein soll.

Hierbei kann dahingestellt werden, ob der Fachmann beim Studium des Klagepatents zu einer Ausführung zu gelangen vermag, bei der die an den Laschen befindlichen seitlichen Rastvorsprünge ersetzt worden sind durch Ausnehmungen an der oberen und unteren Laschenwand, in denen die Querstege bzw. Bügel radial gedreht und unverlierbar, gleichwohl aber lösbar verklemmt werden. Hiergegen spricht, dass es sich bei dem zuvor beschriebenen Prinzip nicht um eine bloße Umkehrung der Lehre des Klagepatents handelt. Entgegen dem Klagepatent wird die unverlierbare Verbindung zwischen den Laschen und den Querstegen bzw. Bügeln bei der angegriffenen Ausführungsform nicht mit Hilfe eines Formschlusses, sondern durch einen Kraftschluss bewirkt.

Selbst wenn der Fachmann beim Studium der Klagepatentschrift zu diesem abgewandelten Mittel gelangen sollte, wäre der zur Erweiterung des Kettennutzquerschnitts bügelartig ausgebildete Verbund noch nicht gegen Torsionen festgelegt. Für eine torsionsbezogene Sicherung, nach welcher der Verbund – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – im Wege eines Kraftschlusses an dem unteren Quersteg abgestützt und befestigt ist, gibt das Klagepatent dem Fachmann keinen Hinweis. Dies gilt unbeschadet des Unteranspruchs 9 und des hiermit korrespondierenden, in der Klagepatentschrift als Figur 12 dargestellten Ausführungsbeispiels. Denn die in dem Unteranspruch 9 und in der Figur 12 mit der Bezugsziffer 28 bezeichneten Stützbeine dienen nicht dazu, den Bügel gegenüber Torsionen festzulegen. Wie es in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels heißt, sollen die Stützbeine (28) vielmehr den hohen Vertikalbelastungen entgegenwirken, denen der Bügel durch die eingesetzten Zwischenstege (23) und auf diesen aufliegende Kabel und/oder Schläuche ausgesetzt ist (Anlage K1, Spalte 8, Zeilen 18 bis 21).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt € 250.000,00.

Dr. H N L2