Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 24. April 2014, Az. 4b O 129/11
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen
a) eine Verbindung für plattenförmige Bauelemente, insbesondere Fußbodenpaneele, mit einer Horizontalverbindung, die durch Absenken eines Bauelementes zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement entlang einer Stirn- oder Längskante in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden, und mit einer Verriegelungseinrichtung zur Vertikalverriegelung der Bauelemente, wobei ein an einem Bauteil angeordnetes Verriegelungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil bringbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
bei der das Verriegelungsteil ein Schieber ist, der aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar ist, in der er eine VerriegelungsDr des anderen Bauteils hintergreift, wobei der Schieber in einer Kulissenführung entlang einer Kante des Bauteils geführt ist, so dass er beim Verstellen in Längsrichtung der Kante auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist, wobei die Verstellung in Verriegelungsrichtung durch eine Steuerkurve in der Kulissenführung erfolgt, entlang der eine Steuernocke des Schiebers abgleitet, mit einer Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken am Schieber und entsprechenden Steuerkurven an der Kulissenführung, wobei der Schieber durch Ansetzen eines Bauteils (R) betätigbar ist,
und/oder
b) Fußbodenpaneele mit einer Verbindung gemäß Ziffer I. 1. a) an den Stirnkanten und einer durch Einwinkeln verbindbaren Lockverbindung an den Längskanten
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
2. der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.04.2010 begangen hat und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen), sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25.04.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Verbindungen und Fußbodenpaneele auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.
IV.
Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 25.04.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.04.2014) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe der Erzeugnisse verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
V.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
VI.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800.000,00 EUR. Im Falle einer Teilvollstreckung ist das Urteil hinsichtlich Ziffer I. 1., III. und IV. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.450.000,00 EUR, hinsichtlich Ziffer I. 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
TATBESTAND
Die Klägerin ist eingetragene und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX (Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag vom 18.04.2007 der deutschen Patentanmeldung DE 10 2007 018 XXX A1 (Stammanmeldung), von der es abgezweigt wurde, sowie deren innere Priorität vom 21.02.2007 in Anspruch und wurde am 25.03.2010 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 29.04.2010. Über den seitens der Beklagten gegen das Klagegebrauchsmuster gestellten Löschungsantrag vom 12.01.2012 ist noch nicht entschieden worden.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Verbindung für plattenförmige Bauelemente. Die Klägerin macht die Schutzansprüche 1 bis 4 in Kombination sowie den Anspruch 14 in Verbindung mit den Schutzansprüchen 1 bis 4 geltend. Diese lauten:
„1. Verbindung für plattenförmige Bauelemente, insbesondere Fußbodenpaneele, mit einer Horizontalverbindung (14), die durch Absenken eines Bauelementes (1, 2) zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement (2, 1) entlang einer Stirn- oder Längskante (10, 12) in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden, und mit einer Verriegelungseinrichtung (14) zur Vertikalverriegelung der Bauelemente (1, 2), wobei ein an einem Bauteil (1) angeordnetes Verrieglungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil (2) bringbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Verriegelungsteil ein Schieber (32) ist, der aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar ist, in der er eine VerriegelungsDr (62, 64) des anderen Bauteils (2, 1) hintergreift, wobei der Schieber (32) durch Ansetzen eines Bauteils (R) betätigbar ist.“
„2. Verbindung nach Anspruch 1, wobei der Schieber (32) in einer Kulissenführung (30) entlang einer Kante (10, 12) des Bauteils (1, 2) geführt ist, so dass er beim Verstellen in Längsrichtung der Kante (10, 12) auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist.“
„3. Verbindung nach Anspruch 2, wobei die Verstellung in Verriegelungsrichtung durch eine Steuerkurve in der Kulissenführung (30) oder am Schieber (32) erfolgt, entlang der eine Steuernocke (50, 52) des Schiebers (32) bzw. der Kulissenführung (30) abgleitet.“
„4. Verbindung nach Anspruch 3, mit einer Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken (50, 52) am Schieber (32) und entsprechenden Steuerkurven (40, 42) an der Kulissenführung (30).“
„14. Fußbodenpaneel mit einer Verbindung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, an den Stirnkanten (10, 12) und einer durch Einwinkeln verbindbaren Lockverbindung an den Längskanten.“
Zur Veranschaulichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmuster sind nachstehend in verkleinerter Form die Figuren 1 bis 4 des Gebrauchsmusters eingeblendet, die bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung verdeutlichen. Die Figur 1 zeigt den Stirnkantenbereich zweier mittels einer erfindungsgemäßen Verbindung verbundener Fußbodenpaneele. Die Figuren 2 und 3 stellen Schnittdarstellungen des Stirnkantenbereichs der Paneele der Figur 1 dar, die Figur 3 jedoch im verriegelten Zustand. Die Figur 4 zeigt eine Draufsicht auf die Paneele im verriegelten Zustand.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Fußbodenpaneele in Deutschland. Dazu gehören unter anderem Laminat- und Parkettbodenelemente mit dem Verbindungssystem „A Plus“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Der Aufbau dieses Verbindungssystems kann den Seiten 64 und 65 des als Anlage PBP 6 auszugsweise vorgelegten Prospekts der Beklagten für das Jahr 2011 sowie den nachfolgend verkleinert und in Teilen wiedergegebenen Auszügen der als Anlagenkonvolut 7 zur Akte gereichten Abbildungen der angegriffenen Ausführungsform entnommen werden. Die erste Abbildung zeigt das angegriffene Paneel mit der in der Nut eingelassenen Feder, die zweite Abbildung zeigt die angegriffene Feder.
Am 24.01.2007 fand im Hause der Beklagten ein Besprechungstermin statt, an dem für die Beklagte unter anderem der Zeuge B teilnahm. Außerdem nahmen die Herren C von der C Maschinenbau GmbH und D von der E D GmbH teil. Letztere hatte bis dahin für die Beklagte verschiedene Varianten von Kopffedern hergestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagegebrauchsmusters unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Darüber hinaus seien die geltend gemachte Kombination der Ansprüche 1, 2, 3 und 4 sowie der darauf rückbezogende Anspruch 14 des Klagegebrauchsmusters schutzfähig. Ein Vorbenutzungsrecht stehe der Beklagten nicht zu. Sie sei nicht vor dem 21.02.2007 im Erfindungsbesitz gewesen. Aber auch ausgehend vom Beklagtenvortrag lasse sich die Betätigung eines etwaigen Erfindungsbesitzes durch die Beklagte nicht vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters feststellen.
Nachdem die Klägerin den Antrag auf Entfernung patentgemäßer Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr,
in der Sache wie erkannt sowie
das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, den Antrag zu I. 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.260.000,00 EUR, den Antrag zu I. 2. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 270.000,00 EUR, den Antrag zu III. (Vernichtung) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 EUR, den Antrag zu IV. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,00 EUR sowie die Kostenentscheidung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, insbesondere für den Fall, dass entsprechend dem Antrag der Klägerin gesonderte Sicherheitsleistungen für einzelne Ansprüche festgesetzt werden,
hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen das Klagegebrauchsmuster anhängige Löschungsverfahren auszusetzen.
Die Beklagte stellt eine Verwirklichung der Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffene Ausführungsform nicht in Abrede. Sie ist der Meinung, die Klage sei mangels Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in dem geltend gemachten Umfang abzuweisen. Die Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2007 019 XXX.4 (Anlage A 5 zum Löschungsantrag, nachfolgend: A 5) stelle ein älteres Recht im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG dar; das entsprechende Gebrauchsmuster DE 20 2007 019 XXX U1 (Anlage B 27) nehme die Lehre einer Kombination der Ansprüche 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters neuheitsschädlich vorweg.
Jedenfalls sei sie aufgrund eines Vorbenutzungsrechtes nach § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 PatG zur Benutzung berechtigt. Dazu behauptet die Beklagte, am 13.01.2007 sei intern anlässlich einer Fahrt zu einer Messe zwischen dem Zeugen B sowie den beiden Geschäftsführern D und Dr der Beklagten besprochen worden, zunächst drei Designs der Kopffeder weiter zu verfolgen, parallel voranzutreiben und Prototypen zu beauftragen. Darunter habe sich auch eine so genannte Keilfeder, eine einteilige Feder mit mehreren keilförmigen Steuernocken (intern als „Haifischflossen“ bezeichnet) befunden. Die Besprechung am 24.01.2007 habe dann einen Wendepunkt dargestellt. Gegenstand der Besprechung vom 24.01.2007 seien Kopffedern gemäß des als Anlage B 13 vorgelegten Fotos gewesen. Es sei besprochen worden, dass die Keilfeder beim Verschieben durch eine in dem Nutgrund eines Paneels eingearbeitete Steuerkulisse dadurch verlagert werden könne, dass die Keilflächen der Haifischflossen mit der Steuerkulisse zusammenwirkten. Die Beklagte beruft sich insoweit auf einen Vermerk aus dem Notizbuch des Zeugen B (Anlage B 7) sowie die Zeichnung gemäß Anlage B 8, die – so die Behauptung der Beklagten – Grundlage der Diskussion vom 24.01.2007 gewesen sei. Zum Abschluss des Gesprächs vom 24.01.2007 habe der Zeuge B Herrn D von der E D GmbH damit beauftragt, einen Prototypen der Kopffedern mit keilförmigen Haifischflossen herzustellen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Guido D, der an der Besprechung nicht habe teilnehmen können, sei am darauffolgenden Tag über das überarbeitete System informiert worden und habe dann entschieden, dass die Variante des Schiebers mit den zwei Haifischflossen am Schieber umgesetzt werden solle. Die E D GmbH habe die ersten Prototypen mit Schreiben vom 01.02.2007 (Anlage B 12) überreicht, die auf dem Foto gemäß Anlage B 13 dargestellt seien. Nach Lieferung der Prototypen der Kopffedern habe der Zeuge F aus der Leistenabteilung der Beklagten die aus der Anlage B 14 ersichtliche Zeichnung erhalten mit dem Auftrag, bis zum 16.02.2007 anhand von Parkettprototypen erste Muster herzustellen. Diese hätten auch am 16.02.2007 vorgelegen und seien mit Kulissenführung und Kopffeder mit Haifischflossen voll funktionsfähig gewesen. Zudem sei am 13.02.2007 die C Maschinenbau GmbH mit der Entwicklung einer Maschine für das Einbringen der Schieber in die Nuten beauftragt worden, was sich aus der als Anlagen B 9 bis B 11 eingereichten Korrespondenz ergebe. Dabei habe es sich um eine Maschine gehandelt, die nur für die Schieber mit den Haifischflossen einsetzbar gewesen sei. Bereits am 24.01.2007 sei damit klar gewesen, dass die Technik mit den Haifischflossen zum Zusammenbringen der Paneele funktioniere, problematisch sei noch gewesen, wie die Schieber mit hohen Taktzahlen in die Nut gebracht werden könnten. Eine mögliche Lösung mittels Trays sei – insofern unstreitig – durch ein Schutzrecht Dritter erfasst gewesen, von dem sie – die Beklagte – mittlerweile eine Lizenz genommen habe.
Die Kammer hat durch den beauftragten Richter am Landgericht Dr. R1 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B und F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll der Beweisaufnahme vom 19.12.2013 (Blatt 126 ff der Akte).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus §§ 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und §§ 242, 259 BGB Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach, Rückruf der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und deren Vernichtung. Das Klagegebrauchsmuster ist schutzfähig. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre der Schutzansprüche 1 bis 4 sowie 14 wortsinngemäß Gebrauch. Die Beklagte ist auch nicht aufgrund eines privaten Vorbenutzungsrechts zur Benutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt.
I.
Die mit der Klage geltend gemachten Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters betreffen eine Verbindung für plattenförmige Bauelemente, insbesondere für Fußbodenpaneele, sowie damit ausgeführte Fußbodenpaneele.
Einleitend wird in der Klagegebrauchsmusterschrift ausgeführt, dass unter dem Stichwort „leimlose Verbindung“ oder „click-Verbindung“ eine Vielzahl von Lösungen angeboten werde, die vor allem bei Laminatböden aus HDF/MDF oder bei Parkettböden Anwendung fänden.
Aus dem Stand der Technik wird im Klagegebrauchsmuster das EP 0 098 162 B1 benannt, wonach aneinander liegende Umfangskanten der Fußbodenelemente oder Paneele mit einer Nut-/Federverbindung ausgeführt seien. Die untere, zu einer Auflagefläche zugewandte Nutwange des einen Paneels sei dabei über eine vertikale Trennebene zwischen den Paneelen hinaus verlängert und habe an seinem Endabschnitt einen Verriegelungsvorsprung, der in eine entsprechende Ausnehmung an der Unterseite einer Feder des anderen Fußbodenpaneels eintauche. Um das Verlegen zu erleichtern, sei die Verbindung im Eingriffsbereich von Nut und Feder mit einem Spiel ausgeführt, so dass ein Verschieben der Paneele entlang der Längskanten möglich sei.
Eine vergleichbare leimlose Verbindung werde in der WO 97/47834 A1 offenbart, bei der im Unterschied zu der zuvor beschriebenen Lösung der Eingriff zwischen der elastisch auslenkbaren verlängerten Nutwange und der zugeordneten Verriegelungsausnehmung der Feder spielfrei ausgeführt sei.
Das Klagegebrauchsmuster sieht an diesen Lösungen als nachteilig an, dass die untere Nutwange jeweils elastisch ausgebildet werden müsse, um den Verriegelungseingriff herbeiführen zu können. Bei ungünstigen Bedingungen könne es vorkommen, dass im Anbindungsbereich der unteren Nutwange Risse aufträten, so dass diese ihre Verriegelungsfunktion nicht mehr erfüllen könne.
Zur Lösung dieses Problems werde in der DE 199 62 830 C2 vorgeschlagen, die horizontale Verriegelung über einen getrennten Verriegelungszapfen durchzuführen, der zusätzlich zu einer herkömmlichen Nut-/Federverbindung ausgebildet sei. Zwar sei hier selbst bei einem Bruch des Verriegelungszapfens die Relativanordnung der Paneele in Vertikalrichtung gewährleistet. Manche Kunden würden es aber bevorzugen, die Paneele durch Einwinkeln miteinander zu verbinden, während die Paneele der zuletzt genannten Lösung durch das aufeinander zu Schieben in Horizontalrichtung verbunden würden. Beim Einwinkeln sieht das Klagegebrauchsmuster es jedoch als problematisch an, dass die Verriegelung der kürzeren Stirn- oder Querkanten beim Einschwenkvorgang schwierig herzustellen sei, so dass entlang den Stirnkanten entweder keine Vertikalverriegelung erfolge (so bei der JP 07300979) oder aber diese nur mit erheblichem Aufwand herstellbar sei.
Werde – wie in der DE 299 24 454 U1 gezeigt – die Vertikalverriegelung durch das Einrasten von Vorsprüngen des einen Paneels in Ausnehmungen des anderen Paneels vorgenommen, müssten die Vorsprünge relativ klein ausgebildet werden. Dies habe zur Folge, dass die Fertigung Schwierigkeiten bereite oder das Verlegen mit äußerster Vorsicht durchgeführt werden müsse, um die kleinen Vorsprünge nicht zu beschädigen.
Würden die stirnseitigen Vorsprünge wie in der DE 201 12 474 U1 und EP 1 350 904 A1 an einer Federzunge ausgebildet, über die eine Elastizität in Horizontalrichtung bereitgestellt werde, sei das Einrasten in Vertikalrichtung zwar vereinfacht. Die Verriegelungsvorsprünge seien jedoch verhältnismäßig klein ausgeführt, so dass auch hier beim Verlegen darauf geachtet werden müsse, beim Herabschwenken des zu verlegenden Paneels die Vorsprünge an der Stirnkante nicht zu beschädigen.
Die DE 10 2005 002 297 schlage eine Verbindung vor, bei der die Verriegelung über eine elastische Federzunge erfolge, die als gesondertes Bauteil in den Stirnkantenbereich der Paneele eingesetzt werde. Die Federsteifigkeit dieses Federelements könne dabei sehr einfach an die jeweiligen Einsatzbedingungen angepasst werden. Nachteilig sei jedoch, dass die Fertigung relativ aufwändig sei, da ein gesondertes Bauteil gestanzt, gebogen und am Paneel festgelegt werden müsse.
Ein ähnliche Lösung – so das Klagegebrauchsmuster – zeige das EP 1 415 056 B1. Demnach stütze sich eine Federzunge eines elastischen Einlegeteils von unten an einer Dr des anderen Bauelementes ab, um eine Vertikalverriegelung zu bewirken.
In der EP 1 650 375 A1 werde eine Lösung offenbart, bei der zur Verriegelung in eine Gleitnut eines der Bauelemente eine Feder eingelegt werde, die in der Draufsicht etwa U-förmig ausgebildet sei. Im unverriegelten Zustand stehe die Basis der Feder nach außen hervor und werde beim Ansetzen des anderen Bauelements nach innen in die Gleitnut hinein verformt und schnappe dann nach dem vollständigen Herabschwenken des anderen Bauteils in eine Aufnahme an diesem Bauteil ein, so dass die Elemente lagefixiert seien.
An diesen so genannten Druckknopfverbindungen, bei denen die stirnseitige Vertikalverriegelung über integriert oder als Einlegeteil ausgeführte Federelemente bewirkt werde, kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass sich in der Praxis zeige, dass solche Verbindungen entweder die gewünschte Vertikalverriegelung bei starken Belastungen nicht bewirken könnten oder aber einen relativ hohen fertigungstechnischen Aufwand erforderten.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine einfach aufgebaute Verbindung für plattenförmige Bauelemente zu schaffen, die sich durch Absenken eines Bauelementes mit Bezug zu einem anderen Bauelement in Eingriff bringen lässt und die eine zuverlässige Vertikalverriegelung gewährleistet.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in der hier geltend gemachten Kombination der Ansprüche 1 bis 4 eine Verbindung für plattenförmige Bauelemente mit folgenden, in gegliederter Form wiedergegebenen Merkmalen vor:
1. Verbindung für plattenförmige Bauelemente, insbesondere Fußbodenpaneele;
2. mit einer Horizontalverbindung (14), die durch Absenken eines Bauelementes (1, 2) zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement (2, 1) entlang einer Stirn- oder Längskante (10, 12) in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden;
3. mit einer Verriegelungseinrichtung (14) zur Vertikalverriegelung der Bauelemente (1, 2);
3.1 dabei ist ein an einem Bauteil (1) angeordnetes Verrieglungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil (2) bringbar;
3.2 das Verriegelungsteil ist ein Schieber (32);
4. der Schieber
4.1 ist aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar, in der er eine VerriegelungsDr (62, 64) des anderen Bauteils (2, 1) hintergreift,
4.2 ist in einer Kulissenführung (30) entlang einer Kante (10, 12) des Bauteils (1, 2) geführt, so dass er beim Verstellen in Längsrichtung der Kante (10, 12) auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist;
4.2.1 die Verstellung in Verriegelungsrichtung erfolgt durch eine Steuerkurve in der Kulissenführung (30), entlang der eine Steuernocke (50, 52) des Schiebers (32) abgleitet.
4.2.2 es gibt eine Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken (50, 52) am Schieber (32) und entsprechende Steuerkurven (40, 42) an der Kulissenführung (30);
4.3 ist durch Ansetzen eines Bauteils (R) betätigbar.
Mit dem Anspruch 14 schlägt das Klagegebrauchsmuster unter Rückbezug auf die Kombination der Ansprüche 1 bis 4 ein Fußbodenpaneel mit den nachstehenden Merkmalen vor:
1. Fußbodenpaneel mit einer Verbindung für plattenförmige Bauelemente an den Stirnkanten (10, 12);
2. mit einer Horizontalverbindung (14), die durch Absenken eines Bauelementes (1, 2) zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement (2, 1) entlang einer Stirn- oder Längskante (10, 12) in Eingriff bringbar ist, um die Bauelemente in Horizontalrichtung zu verbinden;
3. mit einer Verriegelungseinrichtung (14) zur Vertikalverriegelung der Bauelemente (1, 2);
3.1 dabei ist ein an einem Bauteil (1) angeordnetes Verrieglungsteil in Verriegelungseingriff mit dem anderen Bauteil (2) bringbar;
3.2 das Verriegelungsteil ist ein Schieber (32);
4. der Schieber
4.1 ist aus einer Freigabeposition in eine Verriegelungsposition verstellbar, in der er eine VerriegelungsDr (62, 64) des anderen Bauteils (2, 1) hintergreift,
4.2 ist in einer Kulissenführung (30) entlang einer Kante (10, 12) des Bauteils (1, 2) geführt, so dass er beim Verstellen in Längsrichtung der Kante (10, 12) auch in Verriegelungsrichtung verstellbar ist;
4.2.1 die Verstellung in Verriegelungsrichtung erfolgt durch eine Steuerkurve in der Kulissenführung (30), entlang der eine Steuernocke (50, 52) des Schiebers (32) abgleitet.
4.2.2 es gibt eine Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken (50, 52) am Schieber (32) und entsprechende Steuerkurven (40, 42) an der Kulissenführung (30);
4.3 ist durch Ansetzen eines Bauteils (R) betätigbar;
5. das Fußbodenpaneel hat eine durch Einwinkeln verbindbare Lockverbindung an den Längskanten.
II.
Der durch die Eintragung des Klagegebrauchsmusters begründete Schutz durch die Kombination der Ansprüche 1 bis 4 sowie 14 ist gegenüber der Beklagten wirksam. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Löschung im Sinne von §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 bis 3 GebrMG.
1.
Der durch die Ansprüche 1 bis 4 beziehungsweise den Anspruch 14 des Klagegebrauchsmusters geschützte Gegenstand ist nicht bereits gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt.
Der Löschungsgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG hat zur Voraussetzung, dass eine im Verhältnis zum Klagegebrauchsmuster zeitrangältere Gebrauchsmuster- oder Patentanmeldung besteht, aufgrund dieser älteren Anmeldung Schutz begründet wurde und der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters mit dem Gegenstand des durch die ältere Anmeldung begründeten Schutzrechts identisch ist (Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 9 f; Mes, PatG 3. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 11).
Im Streitfall nimmt das als Anlage B 27 vorgelegte eingetragene Gebrauchsmuster DE 20 2007 019 XXX U1 (nachfolgend: DE XXX) das Anmeldedatum der Patentanmeldung EP 07 808 839.0 vom 24.09.2007 und deren Priorität vom 08.12.2006 in Anspruch. Bei der Patentanmeldung handelt es sich im Verhältnis zum Klagegebrauchsmuster um das ältere Recht. Der Gegenstand der DE XXX ist jedoch nicht mit dem Gegenstand der hier geltend gemachten AnsprucEombination des Klagegebrauchsmusters identisch.
Dafür ist erforderlich, dass die Merkmale der Schutzansprüche beider Schutzrechte völlig übereinstimmen, wobei die Übereinstimmung der Lösungsmittel funktionsbezogen zu beurteilen ist (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG 7. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 10 m.w.N.). Die Identität ist durch einen Vergleich der beiderseitigen, unter Schutz gestellten technischen Lehren zu ermitteln, wobei eine unterschiedliche Wort- und Begriffswahl dann der Bejahung des Löschungsgrundes nicht entgegensteht, wenn sich dem Fachmann trotz der unterschiedlichen Begrifflichkeiten dieselbe technische Lehre erschließt. Was unter Schutz gestellt ist, ergibt sich ausschließlich aus den Schutzansprüchen, die unter Zuhilfenahme von Beschreibungen und Zeichnungen auslegbar sind (BPatG GRUR 1981, 908 – Brustprothese; Benkard/Goebel, PatG 10. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 13; Mes, PatG 3. Aufl.: § 15 GebrMG Rn 12).
Gegenstand der Schutzansprüche der DE XXX ist ein Satz aus im Wesentlichen identischen Fußbodenplatten. Die Schutzansprüche 1 bis 4 des Klagegebrauchsmusters haben hingegen lediglich eine Verbindung für plattenförmige Bauelemente zum Gegenstand, der Schutzanspruch 14 nur ein einzelnes Fußbodenpaneel mit einer Verbindung entsprechend den Schutzansprüche 1 bis 4. Bereits aufgrund dieser Unterschiede sind die Gegenstände der beiden Schutzrechte nicht identisch. Der Einwand, eine Verbindung im Sinne von Schutzanspruch 14 des Klagegebrauchsmusters erfordere zwingend das Vorhandensein mindestens zweier Fußbodenpaneele, verfängt nicht. Denn das Klagegebrauchsmuster schützt bereits ein einzelnes Fußbodenpaneel, mit dem eine bestimmte Verbindung mit einem bereits verlegten Paneel herstellbar ist. Dies folgt auch aus dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1, wonach lediglich gefordert ist, dass die Verbindung zu einem anderen, bereits verlegten Bauelement in Eingriff bringbar ist.
Darüber hinaus ist vom Gegenstand der Schutzansprüche der DE XXX kein Schieber erfasst, der in der Verriegelungsposition eine Verriegelungsr des anderen Bauteils hintergreift. Der Gegenstand der DE XXX ist insofern enger, weil die anspruchsgemäße Verriegelungsposition durch Verschieben der verschiebbaren Feder in die eine horizontal offene Federnut erreicht wird. Soweit die Beklagte meint, aus den Figuren 6 der DE XXX folge, dass die Feder nicht in eine klassische Nut eingreifen müsse, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen, warum es sich bei der dargestellten Aussparung nicht um eine klassische Nut handeln sollte. Demgegenüber lässt das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten Ansprucombination auch Ausgestaltungen zu, bei denen die Verriegelungsr nicht durch eine (Verriegelungs-)Nut bereitgestellt wird. Denkbar sind auch Ausgestaltungen, bei denen die Feder keine durchgehende Verriegelungskante aufweist, so dass für ein Hintergreifen der Feder nur einzelne Vorsprünge, aber keine Nut im Sinne der DE XXX erforderlich wäre.
Schließlich ist der Gegenstand der DE XXX nicht im Hinblick auf die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 mit dem Gegenstand der Schutzansprüche 1 bis 4 sowie 14 des Klagegebrauchsmusters identisch. Zwar sieht die DE XXX im Schutzanspruch 2 vor, dass die verschiebbare Feder mit einem oder mehreren keilförmigen Elementen kombiniert wird, die eingesetzt werden, um die verschiebbare Feder in die horizontal offene Federnut zu verschieben und zu drücken. Dem ist jedoch die durch die Merkmale 4.2.1 und 4.2.2 im Einzelnen vorgegebene Gestaltung des Schiebers mit mehreren Steuernocken nicht zu entnehmen. Bereits die Kombination von keilförmigen Elementen mit der verschiebbaren Feder spricht gegen eine Anordnung der keilförmigen Elemente unmittelbar an der Feder wie dies bei den schutzrechtsgemäßen Steuernocken des Schiebers der Fall ist. Dies gilt umso mehr, als nach der DE XXX die Verschiebung der Feder in den Verriegelungseingriff durch die seitliche Verschiebung entweder der Feder selbst oder des (separaten) keilförmigen Elements erfolgen soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Absatz [0059] der DE XXX, in dem die separaten keilförmigen Elemente beschrieben werden. Der pauschale Hinweis am Ende der Textstelle auf alle bekannten Prinzipien, mit denen durch seitlichen Druck eine senkrechte Verschiebung der Feder zu erreichen ist, stellt keine ausreichende Offenbarung der konkreten Ausgestaltung des Schiebers gemäß den Merkmalen 4.2.1 und 4.2.2 dar.
2.
Das Klagegebrauchsmuster ist zudem im Hinblick auf die DE XXX sowie das als Anlage A 4 zur Anlage B 1 vorgelegte Patent DE 10 2006 037 614 B3 (nachfolgende: DE 614) schutzfähig und daher nicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG löschungsreif.
Die DE XXX stellt keinen Stand der Technik im Sinne von § 3 GebrMG dar. Der maßgebliche Zeitrang des Klagegebrauchsmusters ist das Prioritätsdatum vom 21.02.2007. Die Eintragung der DE XXX erfolgte erst am 07.11.2011, die Bekanntmachung im Patentblatt am 19.04.2012. Die der DE XXX zugrundeliegende Patentanmeldung wurde erst am 12.08.2009 veröffentlicht.
Auch die DE 614 stellt keinen Stand der Technik im Sinne von § 3 GebrMG dar, weil die Patenterteilung erst am 20.12.2007 veröffentlicht wurde. Eine vorherige Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte nicht.
III.
Zwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre der in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4 sowie des Schutzanspruchs 14 wortsinngemäß Gebrauch macht.
IV.
Die Wirkung des Klagegebrauchsmusters ist auch gegen die Beklagte gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 PatG eingetreten. Auf ein Vorbenutzungsrecht kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Es lässt sich nicht feststellen, dass sie zur Zeit der Priorität des Klagegebrauchsmusters bereits die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, um die Erfindung im Inland in Benutzung zu nehmen.
1.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorbenutzungsrechts ist gemäß § 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 PatG der Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters, mithin der 21.02.2007.
2.
Die Beklagte befand sich bereits vor dem 21.02.2007 im Erfindungsbesitz.
Der Erfindungsbesitz erfordert, dass die sich aus Aufgabe und Lösung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tatsächliche Ausführung der Erfindung möglich ist (BGH GRUR 1964, 673, 674 – Kasten für Fußabtrittsroste; GRUR 2010, 47, 48 – Füllstoff; GRUR 2012, 895, 896 – Desmopressin). Insoweit muss es zu einer Erkenntnis gekommen sein, die es jederzeit möglich macht, die technische Lehre planmäßig wiederholbar auszuführen (D/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl.: § 12 Rn 9).
a)
Der Erfindungsbesitz der Beklagten entspricht im vorliegenden Fall einer Ausführungsform, die eine Feder mit zwei „Haifischflossen“ aufweist, wie sie aus der dem als Anlage B 12 vorgelegten Schreiben beigefügten Zeichnung ersichtlich ist. Diese Feder ist in eine stirnseitige Nut eines Paneels eingebracht, wobei die Haifischflossen in kreissegmentartigen Ausnehmungen in der Nut, wie sie in der als Anlage B 14 vorgelegten Skizze angedeutet sind, aufgenommen werden. Bei seitlichem Druck durch ein an der Längsseite anzusetzendes weiteres Paneel wird die Feder in Längs- und Querrichtung verschoben und verriegelt so ein an der Stirnseite des Paneels angeordnetes weiteres Paneel.
aa)
Eine Feder mit zwei Haifischflossen, wie sie in der Zeichnung der Anlage B 12 wiedergegeben ist, stellt eine Verriegelungseinrichtung zur Vertikalverriegelung zweier Fußbodenpaneele dar (Merkmal 3). Die Feder ist in der stirnseitigen Nut des einen Paneels angeordnet, wie dies in der Skizze gemäß Anlage B 14 abgebildet ist, und kann in Verriegelungseingriff mit dem anderen Paneel gebracht werden (Merkmal 3.1). Dabei fungiert die Feder als Schieber (Merkmal 3.2). Innerhalb der Nut des einen Paneels befindet sich die Feder in einer Freigabeposition und kann von dort aus in eine Verriegelungsposition verstellt werden. Sie wird teilweise aus der Nut des ersten Paneels herausgeschoben und befindet sich dann (soweit sie herausgeschoben wurde) in einer Nut des stirnseitig angelegten zweiten Paneels und hintergreift somit eine Verriegelungsr dieses Paneels (Merkmal 4.1). Die Anordnung der beiden stirnseitigen Nuten ist beispielsweise in der mit der Anlage B 9 vorgelegten technischen Zeichnung einer Schnittansicht der Paneele des Typs „G“ erkennbar.
bb)
Die Nut des ersten Paneels stellt eine Kulissenführung dar, entlang der die Feder geführt wird. Wird sie längs der Nut verstellt, wird die Feder zugleich auch in Verriegelungsrichtung verstellt, indem sie teilweise aus der Nut (in Querrichtung) herausgeschoben wird (Merkmal 4.2). Die Verstellung in Verriegelungsrichtung erfolgt dabei folgendermaßen: Die beiden an der Feder angeformten Haifischflossen befinden sich in der Freigabeposition in kreissegmentartigen Ausnehmungen innerhalb der Nut, wie dies in der Skizze der Anlage B 14 erkennbar ist. Im Zuge der Längsverschiebung der Feder gleiten die Haifischflossen am Rand der Ausnehmung ab und drücken so die gesamte Feder in Verriegelungsrichtung aus der Nut. Die Ausnehmungen innerhalb der Nut stellen eine Steuerkurve im Sinne der Lehre des Klagepatents dar, entlang der die als Steuernocken fungierenden Haifischflossen abgleiten (Merkmal 4.2.1). Es ist insofern unbeachtlich, ob die Spitze der Haifischflosse entlang der kreissegmentartigen Ausnehmung in der Nut geführt wird oder die lange Seite der Haifischflosse (die Hypotenuse) über ihre gesamte Länge an der Kante, an der die Ausnehmung in die Nut übergeht, abgleitet. Beide Ausführungsvarianten sind von der Lehre des Klagegebrauchsmusters erfasst.
Dem Wortlaut des Schutzanspruchs 3 lässt sich nicht entnehmen, dass allein solche Ausführungsformen vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erfasst sind, bei denen die Steuerkurve eine längliche Erstreckung hat und die Steuernocke lediglich mit einem Punkt über die gesamte längliche Erstreckung der Steuerkurve geführt wird. Mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs 3 ist es auch vereinbar, wenn die Steuerkurve als Kante zweier Nuten oder Ausnehmungen aufgefasst wird, entlang der die Steuernocke mit einer Seite abgleitet. Auch die Beschreibung des Klagegebrauchsmusters führt in dieser Hinsicht zu keiner anderen Auslegung. Im Gegenteil wird anhand des in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausführungsbeispiels und der zugehörigen Beschreibung deutlich, dass es keinen Unterschied macht, ob die Steuernocke mit einem Punkt über die gesamte Erstreckung einer in der Länge ausgedehnten Steuerkurve geführt wird oder ob die Steuernocke mit einer ihrer Seiten entlang einer als Steuerkurve fungierenden Kante abgleitet.
Die Figur 1 des Klagegebrauchsmusters zeigt trapezförmige Steuernocken (50, 52), deren eine Ecke an der jeweiligen Steuerausnehmung (40, 42) anliegt. Bereits in der zu dieser Figur gehörigen Beschreibung heißt es, dass der Schieber (32) in seiner Freigabeposition mit den aus der Figur 5 ersichtlichen Seitenwangen (56, 57) der Steuernocken (50, 52) an den benachbarten Stirnflächen der Steuerausnehmungen (40, 42) anliegt (Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters). Bei Verwendung trapezförmiger Steuernocken, so die Gebrauchsmusterschrift weiter, stellt sich eine tangentiale Anlage ein (Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters). Gemeint ist damit eine Anordnung, bei der die Seitenwange (56, 57) der Steuernocke (50, 52) mit zwei Punkten an den Stirnflächen der Steuerausnehmung (40, 42) anliegt – einmal mit ihrem oberen Ende innerhalb der Ausnehmung (40, 42) und mit einem weiteren Punkt an dem Übergang der Steuerausnehmung (40, 42) in die Kulissenführung (30). Im Falle einer solchen tangentialen Anlage in der Freigabeposition kann der Schieber (32) nur dadurch in die Verriegelungsposition verbracht werden, dass die Steuernocke (50, 52) mit ihrer Seitenwange (56, 57) an der Kante, die durch den Übergang von der Steuerausnehmung (40, 42) in die Kulissenführung (30) gebildet wird, abgleitet. In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters heißt es insofern ausdrücklich, dass der Steuerschieber (32) durch das Abgleiten der Seitenwangen (56, 57) an den Stirnkanten der Steuerausnehmungen (42, 42) – nicht der Ecken an den Stirnflächen – nach rechts versetzt wird (Abs. [0046] des Klagegebrauchsmusters). Letztlich ist es allein von dem zur Steuerausnehmung gehörigen Kreisdurchmesser und von dem Winkel zwischen der Seitenwange (56, 57) der Steuernocke (50, 52) und der Kulissenführung (30) abhängig, ob die Steuernocke mit einem Punkt über die Längserstreckung einer Steuerausnehmung geführt wird oder mit ihrer Seitenwange an der durch die Steuerausnehmung und die Kulissenführung gebildeten Kante abgleitet. Bei funktionaler Betrachtung ist es völlig unerheblich, welches Bauteil mit welcher Fläche an welchem Punkt eines anderen Bauteils abgleitet, weil in beiden Fällen der Schieber in die Verriegelungsposition verbracht wird.
cc)
Die in der Zeichnung der Anlage B 12 dargestellten Federn haben zwei Haifischflossen und damit eine Vielzahl von zueinander beabstandeten Steuernocken. Das Paneel hat dementsprechend auch eine gleiche Anzahl von Steuerkurven an der Kulissenführung, wie sich dies etwa aus der Skizze der Anlage B 14 ergibt (Merkmal 4.2.2). Da die Feder in der Freigabeposition längsseitig aus der Nut herausragt, wird sie durch das Anlegen eines dritten Paneels an der Längsseite des ersten Paneels betätigt (Merkmal 4.3): Sie wird längs der stirnseitigen Nut geführt und tritt zugleich aus der Nut heraus.
dd)
Dass die vorbeschriebene Verriegelungseinrichtung mit einer stirnseitigen Horizontalverbindung im Sinne des Merkmals 2 kombiniert werden kann, die der Beklagten auch bekannt war, steht außer Frage. Eine solche Horizontalverbindung ist beispielsweise aus der dem als Anlage B 9 vorgelegten Schreiben beigefügten technischen Zeichnung einer Schnittansicht der Stirnseite eines Paneels des Typs „G“ ersichtlich. Auch der Zeuge B ging davon aus, dass die Prototypen aus Paneelen dieses Typs hergestellt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall war, ist unbeachtlich, weil es für den Erfindungsbesitz nur darauf ankommt, dass die Beklagte die technische Lehre als planmäßig wiederholbar erkannt hat. Daher bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Beklagten bekannt war, dass das jeweilige Fußbodenpaneel eine durch Einwinkeln verbindbare Lockverbindung an den Längskanten aufweisen kann.
b)
Den Erfindungsbesitz, wie er sich aufgrund der vorstehend dargestellten Ausführungsform darstellt, hatte die Beklagte bereits vor dem 21.02.2007 begründet. Dies steht nach der Beweisaufnahme aufgrund der Vernehmung der Zeugen B und F zur Überzeugung der Kammer fest. Der Beklagten standen vor dem 21.02.2007 die aus der Zeichnung der Anlage B 12 ersichtlichen Muster von Federn, die mit zwei Haifischflossen versehen waren, und Prototypen von Paneelen mit zwei Ausnehmungen, wie sie in der Skizze gemäß der Anlage B 14 angedeutet sind, zur Verfügung. Die stirnseitige Verriegelung des benachbarten Paneels durch die Verschiebung der Feder in der mit den Ausnehmungen versehenen Nut war zu diesem Zeitpunkt auch funktionstüchtig. Damit hatte die Beklagte die technische Lehre als planmäßig wiederholbar erkannt.
Der Zeuge B konnte sich zwar im Einzelnen nicht mehr daran erinnern, wann er das als Anlage B 12 vorgelegte Schreiben der E D vom 01.02.2007 mit Mustern der Federn erhalten hat. Für die Kammer steht aufgrund der Aussage des Zeugen B aber fest, dass dem Schreiben die darin genannten Muster beigefügt waren und der aus der Anlage B 12 ersichtlichen Zeichnung entsprachen. Denn der Zeuge B hat ausdrücklich bestätigt, dass die mit dem Schreiben vom 01.02.2007 übersandten Muster der der Anlage B 12 beigefügten Zeichnung entsprachen. Weiter hat er ausgesagt, dass E D normalerweise die Schreiben mit den Prototypen in einem Briefumschlag versandte. Die Prototypen seien in einer Tüte gewesen, die dann an den Zeugen F „gewandert“ seien. Auch die Zeichnung könne dem Schreiben vom 01.02.2007 zugeordnet werden, weil sie normalerweise geheftet würden. Dies entspricht den weiteren Bekundungen des Zeugen B, wonach er den Zeugen F nach Erhalt der Muster beauftragte, für diese Federn Paneel-Prototypen anzufertigen. Dass die Beauftragung des Zeugen F tatsächlich Federn mit zwei Haifischflossen betraf, ergibt sich auch aus der Anlage B 14, eine Zeichnung, anhand der dem Zeugen F nach seiner Aussage das Vorgehen bei der erstmaligen Erstellung der Prototypen noch einmal erläutert wurde. Die Beauftragung des Zeugen F erfolgte nach der Aussage des Zeugen B unzweifelhaft vor der Messe „H“ am 06.02.2007. Die Prototypen sollten zu dem Zeitpunkt fertig sein, in dem der Zeuge B von der Messe wiederkam, was auch der Fall war. Die Messe „H“ fand nach Aussage des Zeugen B ungefähr vom 08.02. bis zum 11.02.2007 statt. Der Zeuge B war spätestens am 15.02.2007 wieder im Büro. Die Prototypen lagen jedenfalls in der Woche, in der auch die Firma C mit der Konzepterstellung beauftragt wurde (ausweislich der Anlage B 10 in der am Montag, 12.02.2007, beginnenden Woche), vor. Auch der Zeuge F bestätigte, dass er die Muster sofort nach der Auftragserteilung erstellte und ihre Erstellung nicht mehrere Tage in Anspruch nahm. Er bekundete auch, dass er die Arbeiten zeitgleich zu den ebenfalls in der Werkstatt vorgenommenen Vorbereitungen zu Karneval (Herstellung des Karnevalswagens) vornahm. Rosenmontag fiel im Jahr 2007 ausweislich der von der Beklagten im Beweistermin überreichten Übersicht über die Feiertage im Jahr 2007 auf den 19.02.2007. Vor dem Hintergrund steht für die Kammer fest, dass dem Zeugen B in der Woche von Montag (12.02.2007) bis Freitag (16.02.2007) sowohl die Federn mit zwei Haifischflossen als auch die Prototypen der Paneele zur Verfügung standen, in die der Zeuge F zwei Ausnehmungen gefräst hatte. Letzteres geht aus der bereits erwähnten Zeichnung gemäß Anlage B 14 hervor, auf deren Grundlage der Zeuge F die Prototypen erstellte. Die Zeichnung erhielt der Zeuge F für die erste Prototypenerstellung vom Zeugen B. Weitere Prototypen wurden nach seiner Aussage nicht erstellt. Er hat in seiner Vernehmung zudem im Einzelnen erläutert, wie er bei der Einbringung der beiden Ausnehmungen vorgegangen ist, und hat damit bestätigt, was bereits der Zeuge B hinsichtlich der Beauftragung des Zeugen F ausgeführt hatte, dass dieser die Erstellung der Prototypen mit zwei Ausfräsungen in der Nut begann.
Die Aussagen der Zeugen B und F sind im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem Muster von Federn mit zwei Haifischflossen und Prototypen von Paneelen mit zwei Ausnehmungen zur Verfügung standen, glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Aussagen der beiden Zeugen in dieser Hinsicht nicht der Wahrheit entsprechen, zeigt auch die Klägerin nicht auf. Soweit Unsicherheiten bei den Zeugen über einzelne Inhalte von Besprechungen oder die Zeitpunkte für das Entstehen oder den Erhalt von Anschreiben oder Zeichnungen bestanden, mag dies darauf beruhen, dass der Sachverhalt, über den Beweis erhoben worden ist, fast sieben Jahre zurücklag. Insgesamt ergibt sich aus den Zeugenaussagen jedoch ein in sich stimmiges Bild der damaligen Geschehnisse, die ohne jeden Zweifel die Feststellung zulassen, dass sich die Beklagte vor dem Prioritätsdatum vom 21.02.2007 im Erfindungsbesitz befand. Sie war zu der Erkenntnis gekommen, dass es jederzeit möglich ist, die technische Lehre planmäßig wiederholbar auszuführen. Denn nach den Aussagen beider Zeugen waren die Muster der Federn mit den Prototypen der Paneele funktionstüchtig. Diese Erkenntnis bestand bei den Beklagten im Zeitpunkt der Fertigstellung der Prototypen und ihrer Ablieferung an den Zeugen B in der Woche vom 12.02. bis zum 19.02.2007.
3.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Beklagte bereits vor dem 21.02.2007 die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte, um die Erfindung im Inland in Benutzung zu nehmen.
Es handelt sich dabei um solche Maßnahmen, die bestimmungsgemäß der Ausführung der Erfindung dienen und den ernstlichen Willen einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen lassen (BGH GRUR 1969, 35, 36 – Europareise; GRUR 1986, 803 – Formstein). Der Entschluss zu einer gewerblichen Nutzung muss gefallen sein. Handlungen, die die Möglichkeit einer etwaigen späteren, noch ungewissen Benutzung der Erfindung vorbereiten oder erst Klarheit darüber schaffen sollen, ob die Erfindung auch gewerblich benutzt werden kann und soll, die also dazu dienen, den auf die gewerbliche Benutzung gerichteten Willen erst zu bilden, sind keine Veranstaltungen im Sinne von § 12 Abs. 1 PatG (BGH GRUR 1969, 35, 36 – Europareise).
a)
Nach der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Geschäftsführer G.D der Beklagten am 25.01.2007 – wie von der Beklagten behauptet – entschieden habe, die Federvariante mit zwei Haifischflossen umzusetzen. Die Aussage des Zeugen B war in dieser Hinsicht nicht ergiebig. Denn der Zeuge B konnte sich an das Gespräch mit Herrn D am 25.01.2007 nicht mehr im Einzelnen erinnern. Unzweifelhaft war Herr D am Gespräch zwischen dem Zeugen B und Mitarbeitern der Unternehmen C und E D am Vortag nicht anwesend. Die Kammer hat auch keine Zweifel daran, dass Herr D am 25.01.2007 vom Zeugen B über die Ergebnisse der Besprechung vom Vortag informiert wurde. Allerdings konnte der Zeuge B zum Inhalt des Gespräches nichts Konkretes sagen. Es ist unklar geblieben, ob überhaupt Nut und Federn im Einzelnen Thema des Gesprächs waren. Soweit der Zeuge B bekundet hat, es sei klar gewesen, dass man sehen wolle, ob alles klappt, wenn erst die Prototypen, also die Muster der Feder und die Paneele, da seien, ergibt sich daraus nicht, dass die Beklagte, vertreten durch die Geschäftsführung, bereits zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung traf, den Erfindungsbesitz gewerblich zu nutzen. Stattdessen sollte jedenfalls die Erstellung der Prototypen abgewartet werden.
b)
Auch aus den Gesamtumständen im Zeitraum vor dem 21.02.2007 lässt sich nicht auf den ernstlichen Willen der Beklagten schließen, die Erfindung alsbald zu benutzen. Denn in diesem Zeitraum stand neben einer Feder mit zwei Haifischflossen auch eine Feder mit nur einer Haifischflosse in Rede. Eine solche Feder entspricht jedoch nicht der Lehre der hier in Kombination geltend gemachten Schutzansprüche 1 bis 4 beziehungsweise 14, weil das Merkmal 4.2.2 nicht verwirklicht ist. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung, eine Ausführungsform mit zwei Haifischflossen weiter zu verfolgen, bereits vor dem 21.02.2007 erfolgte.
aa)
Die Kammer geht davon aus, dass bereits in der Besprechung vom 24.01.2007 zwischen dem Zeugen B und Mitarbeitern der Unternehmen C und E D Federn mit zwei Haifischflossen thematisiert wurden. Denn aufgrund der Bekundungen des Zeugen B und den als Anlagen B 8 und B 12 vorgelegten Anschreiben und Zeichnungen ist die Kammer der Überzeugung, dass E D nach der Besprechung am 24.01.2007 die aus der Anlage B 8 ersichtliche CAD-Zeichnung fertigte und entsprechend den Vorgaben des Zeugen B so änderte, wie dies aus der dem Schreiben vom 01.02.2007 der E D beigefügten CAD-Zeichnung ersichtlich ist (vgl. Anlage B 12). Die Zeichnungen unterscheiden sich nur dadurch, dass eine der Haifischflossen endständig angeordnet ist.
bb)
Die Kammer hat gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen können, dass bereits zu diesem Zeitpunkt entschieden war, Paneele mit Federn mit zwei Haifischflossen auf den Markt zu bringen. Denn auch nachdem die Beklagte die Muster der Federn mit zwei Haifischflossen von der E D GmbH erhalten hatte, hat sie Versuche mit Federn durchgeführt, bei denen die endständige Haifischflosse abgekniffen war. Dass die Beklagte nicht nur Versuche mit Federn mit einer kleiner geformten endständigen Haifischflosse durchführte, sondern auch mit Federn ohne eine endständige Haifischflosse, ergibt sich aus der als Anlage B 8 vorgelegten Abbildung verschiedener Federn und den Aussagen der Zeugen B und F. Die Anlage B 8 zeigt Federn, bei denen die endständige Haifischflosse ganz oder teilweise abgekniffen wurde. Der Zeuge B hat erklärt, dass die endständige Haifischflosse abgekniffen worden sei, und auch der Zeuge F hat bekundet, Federn erhalten zu haben, bei denen die endständige Haifischflosse vollständig abgekniffen war.
Aus der Aussage des Zeugen B und dem Umstand, dass die endständige Haifischflosse bei einzelnen Feder ganz oder teilweise abgekniffen wurde, ergibt sich, dass nach dem Erhalt der Federmuster und der Erstellung der Paneel-Prototypen durch Herrn F bei der Beklagten mehrere Lösungen diskutiert wurden: Eine Lösung betraf eine Feder mit zwei Haifischflossen, wie sie von E D GmbH als Muster geliefert wurde, die in die Nut eines Paneels mit zwei Ausnehmungen eingebracht wurde. Daneben wurde eine Lösung diskutiert, bei der die endständige Ausnehmung weggelassen wurde, so dass die endständige Feder – sei es in der ursprünglichen Größe oder in verkleinerter Form – unmittelbar an der durch die längsseitige Nut und die stirnseitige Nut gebildeten Kante abgleitet. Zudem wurde eine Lösung diskutiert, bei der von vornherein eine Feder ohne endständige Haifischflosse verwendet wurde, so dass auch das Paneel nur eine mittige Ausnehmung benötigte. Der Zeuge B hat in dieser Hinsicht erklärt, dass mit den von E D GmbH übersandten Mustern Versuche durchgeführt worden seien, darunter auch mit Mustern, deren endständige Haifischflossen sie abgekniffen hätten. Auf Nachfrage des Klägervertreters hat er bekundet, dass im Zeitraum nach der ersten Prototypenerstellung durch den Zeugen F Ausführungen der Feder mit kleinerer Haifischflosse und ohne endständige Ausfräsung diskutiert worden seien.
Wann letztlich die Entscheidung fiel, dass eine Feder mit zwei Haifischflossen und ein Paneel mit zwei Ausfräsungen in der stirnseitigen Nut zur Serienreife gebracht werden sollten, lässt sich nicht feststellen. Der Umstand, dass der Zeuge F noch Federmuster erhielt, deren endständige Haifischflosse vollständig abgekniffen war, lässt gerade nicht erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt der ernstliche Wille einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung bestand. Es wurde auch noch eine Lösung diskutiert, die nicht der erfindungsgemäßen Lehre entsprach. Da der Zeuge B die Paneel-Prototypen erst in der Woche vom 12.02.bis zum 19.02.2007 erhielt, war die Entscheidung für die eine oder andere Lösung jedenfalls nicht vor diesem Zeitraum gefallen. Der Zeuge B hat sich auch nicht daran erinnern können, wann er mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D, über das Abkneifen der endständigen Haifischflossen gesprochen hat. Auf der anderen Seite ist es durchaus möglich, dass die Entscheidung für eine Feder mit zwei Haifischflossen erst in der Zeit nach dem 21.02.2007 fiel. Denn der Zeuge B hat auf Nachfrage des Klägervertreters bekundet, dass die mit Schreiben vom 01.02.2007 von E D übersandten Federn – das sind die Federn, mit denen die verschiedenen Versuche durchgeführt wurden und von denen auch endständige Haifischflossen abgekniffen wurden – den Entwicklungsstand bis Anfang März 2007 wiedergeben und kürzere Federn mit verkleinerter endständiger Haifischflosse erst ab April 2007 vorlagen. Die Beauftragung dieser Federn mit verkleinerter endständiger Haifischflosse ließe gegebenenfalls den ernstlichen Willen der Beklagten erkennen, nur noch die erfindungsgemäße Lösung mit Federn mit zwei Haifischflossen weiter zu verfolgen. Wann diese Beauftragung erfolgte, ist jedoch nicht vorgetragen.
cc)
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen B, für ihn sei der Punkt, an dem die Entscheidung für Federn mit zwei Haifischflossen gefallen sei, im Zeitraum zwischen Januar und Mitte Februar 2007 gewesen. Diese Aussage gibt allenfalls das subjektive Empfinden des Zeugen B wieder („Für mich war der Punkt, …“), ohne dass dieses an konkreten Tatsachen festgemacht wird, die eine unternehmerische Entscheidung der Geschäftsführung der Beklagten erkennen lassen, in die Serienfertigung von Federn mit zwei Haifischflossen einzusteigen. Dies gilt auch dann, wenn man als Indiz für die Willensbildung der Geschäftsführung auf den Eindruck des Zeugen B abstellen wollte beziehungsweise für die Willensbildung sogar auf den Willen des Zeugen B abstellen wollte, weil dieser insofern „freie Hand“ hatte. Denn auch vor diesem Hintergrund hat die Kammer nicht die sichere Überzeugung gewinnen können, dass die Entscheidung für eine Serienfertigung von Paneelen mit einer Feder mit zwei Haifischflossen mit Sicherheit vor dem 21.02.2012 fiel. Im Hinblick auf den Zeitpunkt, in dem tatsächlich erstmals der Wille gefasst wurde, Paneele mit einer Feder mit zwei Haifischflossen zur Serienreife zu bringen, ist die Aussage des Zeugen B zu unbestimmt. Der Zeuge B benennt mit der Zeit von Januar bis Mitte Februar 2007 einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen, in dem die Entscheidung für Federn mit zwei Haifischflossen – wie bereits ausgeführt – sicherlich noch nicht getroffen war. Der Zeuge B erhielt die Prototypen der Paneele nicht vor dem 12.02.2007, also etwa Mitte Februar. Erst im Zeitraum danach wurde entschieden, dass die Federn nicht nur eine, sondern zwei Haifischflossen aufweisen sollten. Es mag sein, dass dem Zeugen B bereits im Januar 2007 klar war, dass Federn – sei es mit einer oder mit zwei Haifischflossen – erfolgreich zur Serienreife gebracht werden können. Die Versuche mit den Prototypen der Paneele mit Federn sowohl mit endständiger Haifischflosse als auch mit nur einer mittigen Haifischflosse lassen jedoch gerade nicht den ernstlichen Willen einer alsbaldigen Benutzung der Erfindung erkennen, weil auch die Benutzung einer nicht erfindungsgemäßen Lösung noch zur Diskussion stand. Wann genau der Zeuge B die Überzeugung gewann, dass die Beklagte mit einer Feder auf den Markt kommen sollte, die nicht nur eine sondern zwei Haifischflossen aufweist, ist der Aussage des Zeugen B nicht zu entnehmen. Noch weniger ist ersichtlich, wann letztlich die unternehmerische Willensbildung der Geschäftsführung der persönlichen Auffassung des Zeugen B folgte. Weder hat der Zeuge B Umstände genannt, die auf eine solche Willensbildung sicher schließen lassen, noch hat die Beklagte solche Umstände vorgetragen.
Auch die Aussage des Zeugen B, dass die Beklagte nach der Erstellung der Prototypen bereits an ihre Kunden herangetreten sei und diesen gezeigt habe, dass sie Produkte mit einer Full Down Technik habe beziehungsweise damit kommen werde, ist für die Frage, wann die Entscheidung für eine Feder mit zwei Haifischflossen fiel, unergiebig. Denn ein konkreter Zeitpunkt, wann einem Kunden tatsächlich eine solche Feder vorgestellt wurde, wurde vom Zeugen B nicht genannt.
dd)
Die Beweiswürdigung führt auch nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil der Zeuge B die ursprüngliche Zeichnung der Feder mit zwei Haifischflossen von E D (vgl. Anlage B8) dahingehend änderte, dass eine der Haifischflossen an das Ende der Feder versetzt wurde (vgl. Anlage B 12). Der Zeuge B hat die Änderung der CAD-Zeichnungen in seiner Vernehmung damit begründet, dass die Verlegung einer der beiden Haifischflossen an das Federende auf die Überlegung zurückzuführen sei, den Herstellungsvorgang für das Paneel zu vereinfachen, indem nur am Rand des Paneels die Ausnehmung ausgefräst werden musste, und um dafür zu sorgen, dass die Feder am Ende aus der Nut heraustritt, weil die Beklagte die Erfahrung gemacht hatte, dass die Feder sich zum Ende hin verkantete und wieder zurücksprang. Dies lässt jedoch nicht den sicheren Schluss zu, dass bereits am 24.01.2007 der ernstliche Wille bestand, mit einer Feder auf den Markt zu treten, die nicht nur eine, sondern zwei Haifischflossen aufweist.
Gegen die Argumentation des Zeugen B spricht bereits die Tatsache, dass die Beklagte nach dem Erhalt der Muster der Federn und der Prototypen der Paneele Versuche mit Federn durchführte, deren endständige Haifischflosse abgekniffen war. Eine Vereinfachung des Herstellungsvorgangs lässt sich zudem vor allem dann herbeiführen, wenn auf eine zweite Ausfräsung ganz verzichtet wird. Dies mag erklären, warum die Beklagte auch noch nach der Erstellung der Prototypen eine Lösung ohne eine solche endständige Ausfräsung diskutierte. Dass bereits eine geringere Ausfräsung für eine verkleinerte Haifischflosse am Rand eines Paneels durchaus vorteilhaft ist, hat der Zeuge B selbst bekundet. Die Gefahr, dass die Ecken der Parkettelemente „hochschüsseln“, sei in einem solchen Fall geringer. Da im Eckbereich der Parkettelemente mehrere Nuten aufeinander stoßen, sei bei einer weiteren Vertiefung der Nut für die endständige Haifischflosse die Gefahr groß, dass die Ecken der Parkettelemente aufspitzen. Dies legt es nahe, die endständige Haifischflosse gleich ganz wegzulassen, wie dies die Beklagte auch noch nach dem Erhalt der Prototypen überlegt hatte. Das Argument, dass in einem solchen Fall die Gefahr bestand, dass die Feder sich zum Ende hin verkantete und wieder zurücksprang, tritt vor allem deswegen in den Hintergrund, weil diese Erfahrung der Beklagten nach der Aussage des Zeugen B auf den beiden ursprünglichen Federtypen beruhte, die noch keine Haifischflossen aufwiesen und aufgrund ihrer Verformbarkeit beziehungsweise aufgrund von Auflaufschrägen aus der Nut treten sollten. Der Federtyp mit zwei Haifischflossen war hingegen – so der Zeuge B – stabiler, um ihn maschinell besser in eine Nut einbringen zu können. Die Feder bot daher unter Umständen auch die Möglichkeit, sie ohne die Gefahr des Verkantens und Zurückspringens aus der Nut zu schieben, wenn sie keine endständige Haifischflosse aufweist. Tatsächlich hat die Beklagte entsprechende Versuche noch nach dem Erhalt der Muster der Federn und der Erstellung der Paneel-Prototypen durchgeführt, indem sie die endständige Haifischflosse abkniff.
ee)
Dass die Beklagte gegebenenfalls anderweitig bereits vor dem 21.02.2007 Vorbereitungen traf, um die Serienfertigung von Paneelen mit Federn mit Haifischflossen vorzubereiten, ist unbeachtlich. Denn keine dieser Vorbereitungshandlungen setzte zwingend voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die unternehmerische Entscheidung gefallen war, die Serienfertigung mit Federn mit zwei Haifischflossen anzugehen.
Dies betrifft auch die Beauftragung des Maschinenbauunternehmens C mit der Konzeptionierung einer Maschine zum Einbringen von Kunststofffedern in die Nut von Paneelen (vgl. Anlage B 10). Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Beauftragung des Unternehmens C vor dem 21.02.2007 erfolgte. Dem Angebot lässt sich aber nicht entnehmen, dass die einzubringenden Federn überhaupt Haifischflossen haben sollten. Dazu hat der Zeuge B ausgesagt, dass es in Bezug auf das Maschinenbauunternehmen C zunächst nicht auf die Form der Feder ankam, sondern darum ging, wie die Feder in die Nut des Paneels gebracht werden konnte. Erst im Wege der weiteren Entwicklung des Konzepts sei dies konkretisiert und die Form der Feder mitgeteilt beziehungsweise angepasst worden.
V.
Da die Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen die Lehre des Klagegebrauchsmusters unberechtigt benutzt, ist sie der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet.
Die Klägern hat gegen die Beklagte dem Grunde nach auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 24 Abs. 1 und 2 GebrMG. Die Beklagte beging die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen hätte sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Es ist weiterhin nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin durch die Gebrauchsmusterverletzung ein Schaden entstanden ist. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, die Höhe des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung ihrer Ansprüche droht.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus § 24b Abs. 1 und 3 GebrMG und §§ 242, 259 BGB. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Klägerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche beziffern zu können. Für die Beklagte ist die Auskunftserteilung nicht unzumutbar.
Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenständlichen Erzeugnisse aus § 24a Abs. 1 GebrMG. Die für den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Da die Beklagte die angegriffene Ausführungsform herstellt und vertreibt, ist auch davon auszugehen, dass sie zumindest im Besitz einer angegriffenen Ausführungsform ist.
Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen gemäß § 24a Abs. 3 GebrMG, da die Beklagte die patentierte Erfindung entgegen 11 Abs. 1 GebrMG benutzt.
VI.
Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO ist nicht veranlasst, weil keine Zweifel bestehen, dass sich das Klagegebrauchsmuster jedenfalls mit der geltend gemachten AnsprucEombination im Löschungsverfahren als schutzfähig erweisen wird. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf den Antrag der Klägerin hin waren für die tenorierten Ansprüche Teilsicherheiten festzusetzen. Da allerdings mit der Vollstreckung des Vernichtungs- und Rückrufanspruchs faktisch auch der Unterlassungsanspruch im wesentlichen Umfang durchgesetzt wird, ist die Teilsicherheit für die genannten Ansprüche einheitlich festzusetzen (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn 1999). Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.
Streitwert: 1.800.000,00 EUR