Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2003, Az. 4a O 112/02
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt insgesamt 2 Jahren
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 848 924 B1 Gargeräte mit einem Dampferzeuger, der über eine Bedienkonsole sowie eine Elektronik zum Einführen von Heißluft und/oder Dampf in den Garraum des Gargerätes steuerbar ist und dessen Bedienkonsole eine erste Taste für den Heißluft- und eine zweite Tate für den Dampfbetrieb aufweist,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die erste Taste und die zweite Taste über einen UND-Schalter miteinander verbunden sind, und zwischen einerseits der ersten Taste und/oder der zweiten Taste und andererseits dem UND-Schalter eine Verzögerungseinheit so angeschlossen ist, dass durch Betätigen der beiden Tasten auch mit einer kleinen Zeitverzögerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf einstellbar ist;
2.
der Klägerin für die Zeit ab dem 29. Januar 2000 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;
3.
der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter 1. bezeichneten und seit dem 24. Juli 1998 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie den einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
c) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei
die Beklagte die Angaben zu b) erst für die Zeit seit dem 29. Januar 2000 zu machen hat und ihr ferner vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkretes Befragen Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Namen oder eine bestimmt bezeichnete Anschrift oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist;
II.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 24. Juli 1998 bis zum 28. Januar 2000 begangenen Handlungen zu zahlen;
2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 29. Januar 2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 6. Oktober 1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 11. Dezember 1996 angemeldeten europäischen Patents 0 848 924 (Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 24. Juni 1998 veröffentlicht und dessen Erteilung am 29. Dezember 1999 im Patentblatt veröffentlicht und bekanntgemacht worden ist.
Das Klagepatent betrifft ein Gargerät mit Heißluft- und/oder Dampfbetrieb.
Wegen Verletzung des Klagepatents nimmt die Klägerin die Beklagte aus dem in Kraft stehenden deutschen Teil ihres Schutzrechtes auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Der alleinige Anspruch des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:
Gargerät mit einem Dampferzeuger, der über eine Bedienkonsole (1) sowie eine Elektronik zum Einführen von Heißluft und/oder Dampf in den Garraum des Gargeräts steuerbar ist, wobei die Bedienkonsole (1) eine erste Taste (2) für einen Heißluftbetrieb und eine zweite Taste (3) für einen Dampfbetrieb umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Taste (2) und die zweite Taste (3) über einen UND-Schalter miteinander verbunden sind, und zwischen einerseits der ersten Taste (2) und/oder der zweiten Taste (3) und andererseits dem UND-Schalter eine Verzögerungseinheit so angeschlossen ist, dass durch Betätigung der beiden Tasten (2, 3) auch mit einer kleinen Zeitverzögerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf einstellbar ist.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Klagepatentschrift.
Sie zeigt eine Bedienkonsole für ein erfindungsgemäßes Gargerät.
Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung TC Gargeräte, zu denen die Klägerin als Anlage K4 eine Werbeinformationsschrift zur Gerichtsakte gereicht hat, auf die Bezug genommen wird.
Die Klägerin sieht in dieser von ihr angegriffenen Ausführungsform eine unberechtigte Benutzung des Klagepatents mit wortsinngemäßen Mitteln.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen, wie geschehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, die angegriffene Auführungsform sei nicht mit einer erfindungsgemäßen Verzögerungeinheit ausge- stattet. Für einen Kombinationsbetrieb von Heißluft und Dampf müsse bei einem zeitversetzten Betätigen der beiden hierfür vorgesehenen Tasten die erste Taste solange gedrückt gehalten werden, bis die zweite Taste niedergedrückt worden sei. Werde die erste Taste früher losgelassen, stelle sich der Kombinationsbetrieb nicht ein.
Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat Erfolg.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz nach dem Artikel 64 des Europäischen Patentübereinkommens in Verbindung mit den Paragraphen 9 Nummer 1, 14, 33 Absatz 1, 139 Absatz 1 und 2, 140b Absatz 1 und 2 des deutschen Patentgesetzes und den Paragraphen 242, 259 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zu. Denn die Beklagte macht mit den von ihr unter der Bezeichnung TC vertriebenen Gargeräten von dem Klagepatent unberechtigt Gebrauch.
I.
Das Klagepatent betrifft ein Gargerät mit einem Dampferzeuger, der über eine Bedienkonsole und eine Elektronik zum Einführen von Heißluft und/oder Dampf in den Garraum des Gargeräts steuerbar ist, wobei die Bedienkonsole eine erste Taste für einen Heißluftbetrieb und eine zweite Taste für den Dampfbetrieb umfasst.
Wegen eines solchen Gerätes nimmt das Klagepatent zu Beginn seiner allgemeinen Beschreibung auf das deutsche Gebrauchsmuster 89 01 904, die europäische Patentschrift 0 386 862 und die US-amerikanische Patentschrift 4.572.935 Bezug, zu denen es ausführt, dass die hiernach bekannten Gargeräte sich zwar bewährt haben, es sich bei ihnen jedoch nachteilig auswirkt, dass eine Bedienperson zum Zuführen von Heißluft, zum Einführen von Dampf oder zum gemeinsamen Einleiten von Heißluft und Dampf herkömmlicherweise drei unterschiedliche Tasten drücken oder einen Wählhebel bedienen muss, um unterschiedliche Garprogramme anzuwählen. Hierdurch wird die Bedienkonsole in ihrer Übersichtlichkeit und in ihrer Kompaktheit beeinträchtigt.
Wie das Klagepatent hieran anschließend erläutert, ist es im Stand der Technik, beispielsweise aus der britischen Patentanmeldung 2 165 370 und der japanischen Patentschrift 07 253 214 bekannt, einer Taste mehrere Funktionen zuzuweisen, wodurch sich die Tastenanzahl auf einer Bedienkonsole reduzieren lässt. Diese Mehrfachbelegung einer Taste kann allerdings zu Bedienschwierigkeiten führen, insbesondere dann, wenn die Auswahl einer Funktion oder zumindest ein Zeitintervall zwischen zwei Betätigungsvorgängen geschieht.
Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, das gattungsgemäße Gargerät dahingehend weiterzuentwickeln, dass die mit dem Stand der Technik verbundenen Nachteile überwunden werden, das heißt insbesondere eine übersichtliche, kompakte und leicht bedienbare Bedienkonsole für einen Heißluft-Betrieb, Dampf-Betrieb oder Heißluft-Dampf-Betrieb bereitgestellt wird.
Zur Lösung der Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Gargerät mit folgenden Merkmalen vor:
Es handelt sich um ein Gargerät,
1.
mit einem Dampferzeuger:
2.
der Dampferzeuger ist über eine Bedienkonsole (1) sowie eine Elektronik zum Einführen von Heißluft und/oder Dampf in den Garraum des Gargeräts steuerbar;
3.
die Bedienkonsole (1) umfasst eine erste Taste (2) für einen Heißluftbetrieb und eine zweite Taste (3) für einen Dampfbetrieb;
4.
die erste Taste (2) und die zweite Taste (3) sind über einen UND-Schalter miteinander verbunden;
5.
zwischen einerseits der ersten Taste (2) und/oder der zweiten Taste (3) und andererseits dem UND-Schalter ist eine Verzögerungseinheit angeschlossen;
6.
die Verzögerungseinheit ist so angeschlossen, dass durch Betätigen der beiden Tasten (2, 3) auch mit einer kleinen Zeitverzögerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf einstellbar ist.
II.
Zur Frage einer Verletzung des Klagepatents stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1 bis 4 wortsinngemäßen Gebrauch macht, so dass es hierzu keiner weiteren Erläuterung bedarf.
Durch die genannte Ausführungsform werden auch die funktional zusammenhängenden Merkmale 5 und 6 des Klagepatents verwirklicht.
Das Merkmal 5 besagt, dass zwischen der ersten Taste (2) und/oder der zweiten Taste (3) und andererseits dem UND-Schalter, über den die beiden Tasten nach dem Merkmal 4 miteinander verbunden sind, eine Verzögerungseinheit angeschlossen ist. Die Aufgabe der Verzögerungseinheit wird in dem Merkmal 6 näher beschrieben. Hiernach ist die Verzögerungseinheit so angeschlossen, dass durch Betätigen der beiden Tasten (2, 3) auch mit einer kleinen Zeitverzögerung zueinander ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf einstellbar ist.
Durch die in den Merkmalen 5 und 6 beschriebene Verzögerungseinheit grenzt sich das Klagepatent von den im Stand der Technik, beispielsweise nach der britischen Patentanmeldung 2 165 370 oder der japanischen Patentschrift 07 253 214 bekannten Schaltungsanordnung für eine Bedienkonsole ab. Bei den dort beschriebenen Konstruktionsentwürfen sind einer Taste mehrere Funktionen zugewiesen, was sich infolge der hiermit verbundenen Reduzierung an Tasten vorteilhaft auf die Übersichtlichkeit und Kompaktheit entsprechender Bedienkonsolen auswirkt. Wie das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung ausführt, ruft die Mehrfachbelegung von Tasten bei den im Stand der Technik bekannten Bedienkonsolen allerdings Schwierigkeiten beim Abrufen der einzelnen Funktionen hervor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Auswahl einer Funktion oder eines Zeitintervalls zwischen zwei Betätigungsvorgängen geschieht (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 39 bis 43).
Was damit gemeint ist, erschließt sich dem Fachmann aus den in der Klagepatentschrift enthaltenen Vorteilsangaben, wonach mit Hilfe der Verzögerungseinheit ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf auch dann einstellbar ist, wenn die erste und zweite Taste nicht zeitgleich, sondern mit einer kleinen Verzögerung zueinander betätigt werden (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 51 bis Spalte 2, Zeile 1). Ein zeitlich versetzes Betätigen der ersten und zweiten Taste hat bei den im Stand der Technik bekannten Bedienkonsolen zur Folge, dass sich ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft- und Dampfzufuhr nicht einstellen lässt. Diesen Nachteil in der Bedienbarkeit will das Klagepatent durch die Verzögerungseinheit vermeiden, mit deren Hilfe die durch ein geringfügig verzögertes Niederdrücken der zweiten Taste zeitversetzt erzeugten Impulse gleichwohl gemeinsam an dem Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktionen anliegen, wodurch sich an dem erfindungsgemäßen Gargerät ein Kombinationsbetrieb von Heißluft und Dampf einstellen lässt.
Ausgehend von dieser Aufgabe und dem nach Artikel 69 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens maßgebenden Anspruchswortlaut, wonach die Verzögerungseinheit zwischen einerseits der ersten Taste und/oder der Zweiten Taste und andererseits dem UND-Schalter angeschlossen ist, wird der Fachmann unter einer erfindungsgemäßen Verzögerungseinheit eine benutzerunabhängige Funktion – sei es eine Software-Lösung oder ein eigenständiges Bauteil – verstehen, durch die ein Wirksamwerden des mit Hilfe der ersten Taste hervorgerufenen Impulses vom Niederdrücken dieser Taste abgekoppelt wird. Der durch das Niederdrücken der ersten Taste erzeugte Impuls soll den Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktionen verzögert erreichen, so dass er dort gemeinsam mit dem weiteren, durch das geringfügig zeitversetzt erfolgte Niederdrücken der zweiten Taste hervorgerufenen Impuls anliegt, wodurch ein von der Bedienperson nicht gewollter Alternativbetrieb von Heißluft oder Dampf vermieden und ein Kombinationsbetrieb beider Funktionen ermöglicht wird.
Folgerichtig heißt es auch zu dem in der Klagepatenschrift beschriebenen Ausführungsbeispiel, dass durch ein mehr oder weniger gleichzeitiges oder, besser gesagt, leicht zueinander verzögertes Drücken der beiden Tasten (2) und (3) ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf eingestellt werden kann (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 20 bis 24).
Dies schließt entgegen dem Bestreiten der Beklagten Schaltungsanordnungen nicht als erfindungsgemäß aus, bei denen es – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – im Falle eines zeitversetzten Niederdrückens der ersten und zweiten Taste für einen Kombinationsbetrieb mit Heißluft- und Dampfzufuhr erforderlich ist, die erste Taste solange gedrückt zu halten, bis die zweite Taste niedergedrückt worden ist. Entscheidend ist, dass das Bedienteil mit einer benutzer-unabhängigen Funktion ausgestattet ist, durch die bei einem geringfügig zeitversetzten Niederdrücken der ersten und zweiten Taste der von der ersten Taste ausgehende Impuls solange davon abgehalten wird, an dem Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktionen einen Einzelbetrieb mit Heißluft oder Dampf in Gang zu setzen, bis der durch das Niederdrücken der zweiten Taste erzeugte Impuls gleichfalls an dem genannten Schaltkreis anliegt.
Um einen Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf zu ermöglichen, sind bei der angegriffenen Ausführungsform die für die beiden Einzelfunktionen vorgesehenen Tasten über einen UND-Schalter miteinander verbunden. Werden die beiden Tasten von der Bedienperson geringfügig zeitversetzt zueinander niedergedrückt, lässt sich gleichwohl ohne eine zusätzliche manuelle Betätigung ein Kombinationsbetrieb mit Heißluft und Dampf einstellen. Obgleich einer der beiden dem Schaltkreis zur Steuerung der Garfunktion zugeleiteten Impulse durch das Niederdrücken der ersten Taste mit einem Zeitvorsprung erzeugt worden ist, findet ein von der Bedienperson nicht gewollter Alternativbetrieb nicht statt.
Durch diese Schaltungsanordnung werden die Merkmale 5 und 6 des Klagepatents wortsinngemäß verwirklicht. Die Tatsache, dass es bei der angegriffenen Ausführungsform für ein Einstellen des Kombinationsbetriebes erforderlich ist, die erste Taste solange gedrückt zu halten, bis die zweite Taste niedergedrückt worden ist, ist hierfür aus den bereits dargelegten Gründen ohne Bedeutung.
III.
Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
1.
Weil die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Paragraph 139 Absatz 1 des deutschen Patentgesetzes.
2.
Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten nach dem Paragraphen 33 des deutschen Patentgesetzes Entschädigung und für die Zeit, beginnend einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents nach dem Paragraphen 139 Absatz 2 des deutschen Patentgesetzes Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, Paragraph 276 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, Paragraph 256 der deutschen Zivilprozessordnung.
3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte ihr gegenüber nach den Paragraphen 242, 259 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches zur Rechnungslegung verpflichtet. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über welche sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
4.
Nach dem Paragraphen § 140b des deutschen Patentgesetzes hat die Beklagte schließlich über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschriften geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, welche zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Paragraphen 91 Absatz 1 der deutschen Zivilprozessordnung.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den Paragraphen 709, 108 der deutschen Zivilprozessordnung.
V.
Die Darlegungen der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 10 April 2003 rechtfertigen keine anderslautende Entscheidung und geben auch keinen Anlass, die Verhandlung gemäß § 156 der deutschen Zivilprozessordnung wiederzueröffnen.
VI.
Der Streitwert beträgt 250.000,00 Euro.
Doktor X1 X2 X3