4a O 66/13 – Abdeckungsrobotermobilität

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2234

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Mai 2014, Az. 4a O 66/13

1. Die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 66/13) wird hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. des Tenors bestätigt.

2. Es wird klargestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 14.08.2013 (Az. 4a O 66/13) hinsichtlich der Ziffer V. des Tenors gegenstandslos ist.

3. Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

4. Die weitere Vollstreckung ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 200.000,00 leistet.

TATBESTAND

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in englischer Verfahrenssprache erteilten Europäischen Patents EP 2 251 XXX B1 (im Folgenden kurz: „Verfügungspatent“). Das Verfügungspatent nimmt die Priorität der US 741XXX P vom 02.12.2005 in Anspruch und wurde am 04.12.2006 angemeldet. Der Hinweis auf Erteilung des Verfügungspatents wurde am 23.11.2011 veröffentlicht. Das Verfügungspatent steht in Kraft.

Das Verfügungspatent trägt den Titel „Abdeckungsrobotermobilität“. Sein geltend gemachter Anspruch 1 lautet in der deutschen Fassung wie folgt:

„Ein autonomer Roboter (100, 200, 258, 270, 300), umfassend:

ein Chassis (102);

ein Antriebssystem (104), angebracht auf dem Chassis (102) und konfiguriert, um den Roboter zu manövrieren;

einen Boden-Näherungssensor (140), getragen durch das Chassis (102) und konfiguriert, um eine angrenzende Bodenoberfläche zu detektieren,

der Sensor (140) umfassend:

einen Strahl-Emitter (148), konfiguriert, um einen Strahl in Richtung der Bodenoberfläche zu richten; und

einen Strahl-Empfänger (150) reagierend auf eine Reflektion des gerichteten Strahls von der Bodenoberfläche und

angebracht in einer nach unten gerichteten Aufnahme (144, 146) des Chassis (102); und

eine strahltransparente Abdeckung (152) mit einer vorderen (158) und hinteren Kante (159), angeordnet über einem unteren Ende der Aufnahme (144, 146), um eine Ansammlung von Ablagerung in der Aufnahme zu verhindern,

wobei die vordere Kante (158) über die hintere Kante (159) erhaben ist.“

Im Folgenden werden Fig. 11 und 12 des Verfügungspatents zur Verdeutlichung eingeblendet:

Die Verfügungsbeklagte erhob am 10.01.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent, über die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat. Vor der genannten Nichtigkeitsklage war weder gegen die Erteilung des Verfügungspatentes Einspruch eingelegt noch gegen das erteilte Patent Nichtigkeitsklage erhoben worden.

Die Verfügungsklägerin ging im Jahre 2010 vor einem Gericht in Mailand u.a. aus der europäischen Anmeldung des Verfügungspatents gegen ein italienisches Unternehmen vor. Im Rahmen des Verfahrens wurde von einer vom Gericht bestellten Gutachterin die Patentierbarkeit der Anmeldung des Verfügungspatents untersucht. Die Gutachterin ging nach Prüfung davon aus, dass die Priorität der Anmeldung US 741,XXX nicht wirksam von der Anmeldung des Verfügungspatents in Anspruch genommen worden sei (vgl. S. 29 Anlage FR12c). Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Anmeldung dennoch die Voraussetzungen der Neuheit und „Originalität“ erfüllt (S. 35 Anlage FR12c). Die Rechtsbeständigkeit wurde später von der italienischen Beklagten anerkannt.

Die Verfügungsklägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, das unter dem Namen „A B“ Staubsaugerroboter verkauft und in mehr als 60 Ländern vertreibt. Der Durchschnittsverkaufspreis für Modelle der Produktlinie „A B“ beträgt USD 195,00 gegenüber Vertriebspartnern. Der Durchschnittsverkaufspreis, den Endkonsumenten an Händler für diese Geräte zahlen, beträgt EUR 372,00.

Die Verfügungsbeklagte ist ein chinesisches Unternehmen, welches bis zum 31.10.2011 den Namen „C Co., Ltd.“ trug und diesen dann in den derzeitigen Namen („D Co., Ltd.“) änderte.

Die Verfügungsbeklagte lieferte auf die Bestellung eines in Frankfurt ansässigen Testkäufers an diesen unter anderem zwei Staubsaugerroboter vom Typ XXXXX zum Preis von jeweils USD 120,00. Diese Roboter waren von der Verfügungsbeklagten über das Internet angeboten worden. Die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gelangten am 11.07.2013 in den Besitz der oben genannten Roboter (im Folgenden kurz: „angegriffene Ausführungsformen“). Auf der Rechnung für die Roboter war der frühere Name der Verfügungsbeklagten angegeben.

Die Verfügungsbeklagte kündigte ferner per E-Mail gegenüber dem Testkäufer an, die genannten Roboter auf der vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 stattfindenden Messe „D“ in Berlin präsentieren zu wollen.

Die angegriffenen Ausführungsformen bestehen aus einem Chassis und zwei hierin angebrachten Antriebsrädern zum Bewegen des Roboters. Auf der Bodenseite des Roboters befinden sich mehrere nach unten gerichtete Infrarot-Sensoren, die jeweils aus einem Empfänger und einem Sender bestehen. Im Folgenden werden ein Bild der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform sowie eine Detailaufnahme eines Sensors eingeblendet:

Diese Sensoren werden in einer Gebrauchsanleitung, die den gelieferten Robotern beilag, als „ground detection sensor“ bezeichnet. Beim Einsatz des Roboters auf einem Tisch erkennt dieser Sensor die Tischkante. Der Roboter fährt daraufhin zurück, wodurch ein Herabfallen vom Tisch verhindert wird.

Vor den Sensoren der angegriffenen Ausführungsformen ist eine Abdeckung angebracht. Das in Fahrtrichtung vorne befindliche Ende der Abdeckung ist weiter vom Boden entfernt – also höher gelegen – als das hintere Ende dieser Abdeckung.

Nunmehr wird eine Aufnahme des Sensors von schräg unten, d.h. vom Boden aus auf die Unterseite der angegriffenen Ausführungsform eingeblendet:

Die Verfügungsklägerin trägt vor, Roboter der Baureihe XXXXX der Verfügungsbeklagten verletzten das Verfügungspatent wortsinngemäß.

Das Verfügungspatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage hin als rechtsbeständig erweisen. Auf die wirksame Inanspruchnahme der Priorität durch das Verfügungspatent komme es nicht an, da – insoweit unstreitig – alle von der Verfügungsbeklagten vorgelegten Entgegenhaltungen bereits vor dem Prioritätsdatum zum Stand der Technik gehörten.

Das Verfügungspatent sei nicht neuheitsschädlich getroffen. Die Entgegenhaltung XXXX (KR 10-2005-0012XXX, Übersetzung: Anlage FR14) offenbare zumindest Merkmal 2.2 des Verfügungspatents nicht. In der Beschreibung der Entgegenhaltung XXXX gebe es keinen Hinweis auf eine Schrägstellung des transparenten Fensters 115. Auch aus Fig. 6 der XXXX lasse sich keine Neigung des transparenten Fensters 115 oder der gesamten Bodenplatte herleiten.

Die Lehre des Anspruchs 1 sei auch nicht aufgrund des Standes der Technik naheliegend. Die Entgegenhaltung XXXX (US 2004/0111XXX A1, Übersetzung: Anlage FR13) offenbare die gesamte Merkmalsgruppe 2 der unten aufgeführten Merkmalsgliederung nicht. Aufgrund der XXXX sei weder in Kombination mit der XXXX, noch mit dem allgemeinen Fachwissen noch mit der XXXX (JP 57-090XXX, Übersetzung: Anlage FR15) die Lehre von Anspruch 1 des Verfügungspatents naheliegend. Eine Kombination der XXXX mit der XXXX ziehe der Fachmann ohnehin nicht in Betracht, da hier eine zu komplexe Sensoranordnung offenbart werde.

Die Verfügungsklägerin trägt weiter vor, die Verfügungsbeklagte verfolge mit ihren Produkten eine Strategie der extremen Preisunterbietung. Als Marktführerin im Bereich der Saugroboter habe die Verfügungsklägerin ein besonderes Interesse, das Auftauchen von Plagiaten auf dem deutschen Markt zu verhindern. Es handele sich um einen aufstrebenden und zugleich stark umkämpften Markt. Ferner bestehe eine besondere Dringlichkeit im Hinblick auf den geplanten Messeauftritt der chinesischen Verfügungsbeklagten auf der D in Berlin.

Die Verfügungsklägerin hat mit Schriftsatz vom 29.07.2013 den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragt. Das Gericht hat der Verfügungsklägerin mit Beschluss vom 02.08.2013 Hinweise erteilt, woraufhin die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 08.08.2013, weiter vorgetragen und den gestellten Antrag leicht abgeändert hat.

Mit Beschluss vom 14.08.2014 hat die Kammer der Verfügungsbeklagten unter ihrem ehemaligen und unter ihrem derzeitigen Nahmen – als Verfügungsbeklagte zu 1) und zu 2) – im Wege der einstweiligen Verfügung – wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung –

I. untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland autonome Roboter anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, welche jeweils die folgenden Merkmale aufweisen:

ein Chassis,

ein Antriebssystem, angebracht auf dem Chassis und konfiguriert, um den Roboter zu manövrieren,

einen Boden-Näherungssensor, getragen durch das Chassis und konfiguriert, um eine angrenzende Bodenoberfläche zu detektieren, der Sensor umfassend:

– einen Strahl-Emitter, konfiguriert, um einen Strahl in Richtung der Bodenoberfläche zu richten; und

– einen Strahl-Empfänger reagierend auf eine Reflektion des gerichteten Strahls von der Bodenoberfläche und

– angebracht in einer nach unten gerichteten Aufnahme des Chassis, und

eine strahltransparente Abdeckung mit einer vorderen und hinteren Kante,

angeordnet über einem unteren Ende der Aufnahme, um Ansammlung von Ablagerung in der Aufnahme zu verhindern, wobei die vordere Kante über die hintere Kante erhaben ist.

II. Den Antragsgegnerinnen wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer I. genannten gerichtlichen Verbote als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, angedroht.

III. Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Produkte, die sich in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz der Antragsgegnerinnen befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben,

insbesondere alle bei den Antragsgegnerinnen auf der D 2013 in Berlin vorhandenen Roboter des Typs XXXXX,

wie insbesondere nachfolgend wiedergegeben:

bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

IV. Die Antragsgegnerinnen haben die Wegnahme der in Ziffern I. und III. bezeichneten Produkte auf der D, die vom 06.09.2013 bis zum 11.09.2013 in Berlin stattfindet, durch den Gerichtsvollzieher zu dulden.

V. Wegen eines Betrages von 4.741,60 EUR wird der dingliche Arrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragsgegnerinnen angeordnet, wobei durch Hinterlegung von 4.741,60 EUR die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird, und die Antragsgegnerinnen zum Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt sind.

Diese einstweilige Verfügung ist der Verfügungsbeklagten (nur unter ihren aktuellen Namen) am 14.08.2013 auf der Messe „D“ in Berlin zugestellt worden.

Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2014 Widerspruch eingelegt.

Den ebenfalls im Schriftsatz vom 28.01.2014 gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat die Kammer mit Beschluss vom 03.02.2014 (Bl. 181 ff. GA) zurückgewiesen.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 den Rechtsstreit hinsichtlich Ziff. IV (Duldung der Wegnahme auf der D 2013) übereinstimmend für erledigt erklärt. Den ursprünglichen Antrag hinsichtlich Ziff. V. (Arrest) hat die Verfügungsklägerin nicht mehr weiter verfolgt.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr,

die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2013 hinsichtlich der Ziffern I., II. und III. aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 14.08.2013, Az. 4a O 66/13 aufzuheben und den Antrag insgesamt zurückzuweisen

sowie auch die Kosten des Erlassverfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, das Verfügungspatent sei nicht rechtsbeständig und werde auf die anhängige Nichtigkeitsklage vom Bundespatentgericht vernichtet werden.

So fehle es dem Verfügungspatent gegenüber der Entgegenhaltung XXXX (KR 10-2005-0012XXX, Übersetzung: Anlage FR14) an Neuheit. Die anspruchsgemäße Schrägstellung der Abdeckung ergebe sich hierbei aus der Figur 6. Aufgrund der Schraffierung entnehme der Fachmann eine patentgemäße Schrägstellung des transparenten Fensters 115.

Daneben beruhe die Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da dessen Lehre für den Fachmann aufgrund der Entgegenhaltung XXXX (US 2004/0111XXX A1) in Kombination mit der Entgegenhaltung XXXX (KR 2005-0012XXX) naheliegend gewesen sei. Dabei ergebe sich die anspruchsgemäße Schrägstellung der Abdeckung hilfsweise auch aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns, der die Form der Abdeckung der Form von Saugbürsten nachempfinde. Weiterhin bestehe kein erfinderischer Schritt des Verfügungspatents gegenüber einer Kombination der XXXX mit der XXXX (= JP 57-090XXX).

Da sich das Verfügungspatent nicht auf das angegebene Prioritätsdatum berufen kann, sei auf das Anmeldedatum (04.12.2006) abzustellen. Es sei daher höchstwahrscheinlich, dass die Verfügungsklägerin in der Erwartung der wirksamen Inanspruchnahme des Prioritätsdatums 02.12.2005 die Lehre des Verfügungspatents bereits vor dem 04.12.2006 genutzt habe.

Es liege auch sonst kein Verfügungsgrund vor, dies zeige schon der Umstand, dass die Verfügungsklägerin das Verfügungspatent in einem Hauptsacheverfahren (Az. 4a O 97/13) gegen andere Unternehmen geltend macht und gegen diese Unternehmen zuvor nicht den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hat. Die Verfügungsklägerin wolle durch die einstweilige Verfügung eine hohe Gewinnmarge ihrer Zwischenhändler zementieren lassen, was aber kein schützenswertes Interesse darstelle.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die erlassene einstweilige Verfügung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verfügungsklägerin insoweit einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat.

I.
Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Verfügungspatent.

1.
Die vorliegende Erfindung betrifft einen autonomen Roboter. In seiner einleitenden Beschreibung erläutert das Verfügungspatent, dass autonome Roboter Aufgaben in unstrukturierten Umgebungen ohne ständige menschliche Führung ausführen können. Dabei durchquere ein autonomer Abdeckungsroboter eine Arbeitsoberfläche, um Aufgaben auszuführen wie etwa Staubsaugen, Boden waschen, Patrouillieren oder Rasenmähen (Abs. [0002] des Verfügungspatents, im Folgenden sind Zitate ohne Quellenangabe solche aus dem Verfügungspatent). In Abs. [0006] führt das Verfügungspatent aus, dass ein autonomer Abdeckungsroboter während des Betriebs auf zahlreiche Hindernisse treffe. Um den Betrieb fortzusetzen, müsse der Roboter Hindernisse laufend vermeiden und sich ggf. selbst von Hindernissen befreien.

Eine explizite Aufgabe formuliert das Verfügungspatent nicht. Insbesondere aus den Abs. [0007] und [0033] lässt sich aber erkennen, dass die unter Schutz gestellte Lehre des Anspruchs 1 dazu dient, den Boden-Nährungssensor vor Schmutz zu schützen.

2.
Diese Aufgabe löst das Verfügungspatent mit Hilfe des Inhalts von Anspruch 1, der sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen lässt:

1. Ein autonomer Roboter (100, 200, 258, 270, 300), umfassend:

1.1 ein Chassis (102);

1.2 ein Antriebssystem (104), angebracht auf dem Chassis (102) und konfiguriert, um den Roboter zu manövrieren;

1.3 einen Boden-Näherungssensor (140), getragen durch das Chassis (102) und konfiguriert, um eine angrenzende Bodenoberfläche zu detektieren, der Sensor (140) umfassend:

1.3.1 einen Strahl-Emitter (148), konfiguriert, um einen Strahl in Richtung der Bodenoberfläche zu richten; und

1.3.2 einen Strahl-Empfänger (150) reagierend auf eine Reflektion des gerichteten Strahls von der Bodenoberfläche und

1.3.3 angebracht in einer nach unten gerichteten Aufnahme (144, 146) des Chassis (102); und

2. eine strahltransparente Abdeckung (152) mit einer vorderen (158) und hinteren Kante (159),

2.1 angeordnet über einem unteren Ende der Aufnahme (144, 146), um eine Ansammlung von Ablagerung in der Aufnahme zu verhindern,

2.2 wobei die vordere Kante (158) über die hintere Kante (159) erhaben ist.

Der Schutzbereich eines Patents wird durch die Ansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. § 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ). Die Auslegung hat aus Sicht eines Durchschnittsfachmanns im Prioritäts- bzw. Anmeldezeitpunkt zu erfolgen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 64). Maßgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentansprüche und ergänzend – im Sinne einer Auslegungshilfe – der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Ansprüchen gefunden hat (BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt.

Das Verfügungspatent lehrt, einen mobilen Roboter mit einem Boden-Näherungssensor auszustatten, der in Richtung des Bodens gerichtet ist (Merkmalsgruppe 1.3). Dieser soll Stufen, Abgründe etc. erkennen, damit der Roboter solche Hindernisse umfahren kann.

Die strahlentransparente Abdeckung nach Merkmal 2 dient nach Abs. [0007] (Z. 09 – 13 Anlage FR2b) dem Schutz des Boden-Näherungssensors, indem eine Ansammlung von Ablagerungen, Teppichfusseln, Haaren oder Haushaltsstaub innerhalb der Aufnahme verhindert wird. Merkmal 2.2,

„wobei die vordere Kante (158) über die hintere Kante (159) erhaben ist“,

lässt sich anhand der Fig. 11 des Verfügungspatents verdeutlichen, von der nunmehr ein vom Gericht beschrifteter Ausschnitt zur Verdeutlichung eingeblendet wird:

Wie sich auch aus Abs. [0007] (Z. 15 – 18 Anlage FR2b) ergibt, ist dabei die vordere Kante der Abdeckung, diejenige Kante, die in die Richtung der Roboterbewegung an der Vorderseite des Roboters liegt. Hierzu heißt es in Abs. [0033] (Z. 24 -31 Anlage FR2b):

„Die vordere Kante 158 der Abdeckung 152 ist über der hinteren Kante 159 erhaben, um beim Verringern des Anhäufens von Staub zu unterstützen und sicherzustellen, dass der Empfänger 150 Licht in erster Linie empfängt, wenn der Sensor 140 richtig über einem Boden positioniert ist, und eine verringerte Menge empfangen wird, wenn der Sensor 140 oberhalb einer „Klippe“ ist.“

Das in Fahrtrichtung vordere Ende der Sensor-Abdeckung liegt also vom Boden aus betrachtet höher als das hintere Ende dieser Abdeckung.

3.
Die von der Verfügungsklägerin vorgetragene Verletzung der Merkmale wird von der Verfügungsbeklagten nicht bestritten, was auch nicht auf unzutreffenden patentrechtlichen Erwägungen beruht, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.

II.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.

Ein Verfügungsgrund besteht, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert und die Verfügung zeitlich dringlich sowie notwendig ist, da der Antragstellerin ein Verweis auf ein Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (LG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2011 – Az. 4b O 88/11, Rn. 4 bei Juris; Busse/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor § 143 Rn. 254).

1.
Ein ausreichend gesicherter Rechtsbestand des Verfügungspatents liegt vor.

Grundsätzlich ist für den Erlass einer einstweiligen Verfügung der gesicherte Bestand des Verfügungsschutzrechts Voraussetzung. Allerdings können auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents grundsätzlich nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn das Schutzrecht durch einen Einspruch oder eine Nichtigkeitsklage tatsächlich angegriffen ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 219 – Kleinleistungsschalter). Dies ist vorliegend der Fall, da die Verfügungsbeklagte am 10.01.2014 eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent eingereicht hat und das Verfahren noch vor dem Bundespatentgericht anhängig ist.

Bei dieser Sachlage muss für den Erlass bzw. Bestätigung der einstweiligen Verfügung der Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechtes so gesichert sein, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I-2 U 126/09, Rn. 43 bei Juris – Harnkatheterset (= InstGE 12, 114); OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 – Olanzapin, OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 – VA-LVD-Fernseher). Zweifel an der grundsätzlich zu respektierenden Schutzfähigkeit des Verfügungspatentes können das Vorliegen eines Verfügungsgrundes ausschließen (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin). Eine hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann der insoweit darlegungsbelastete Verfügungskläger in erster Linie dann nachweisen, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 – Olanzapin). Von diesem grundsätzlichen Erfordernis einer günstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann in bestimmten Konstellation abgesehen werden, wobei das OLG Düsseldorf verschiedene Fallgruppen genannt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2010 – Az. I-2 U 126/09, Rn. 49 bei Juris – Harnkatheterset).

Darüber hinaus besteht auch dann kein Grund, einen besonderen Nachweis für den Rechtsbestand des Verfügungspatents zu fordern, wenn die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners weder durch eine Einseitigkeit des Verfahrens noch durch eine knappe Frist bis zu einer mündlichen Verhandlung eingeschränkt sind. Eine solche Konstellation liegt insbesondere dann vor, wenn das Verfügungsverfahren praktisch wie ein Hauptsacheverfahren geführt wird, weil der Antragsgegner erst Monate nach Zustellung der Beschlussverfügung Widerspruch eingelegt hat, so dass bis zum Verhandlungstermin über den Widerspruch geraume Zeit vergangen ist, innerhalb derer ausreichend Gelegenheit für Recherchen zum Rechtsbestand bestanden hat (Kammer, Urteil vom 18.03.2008 – Az. 4a O 4/08 Rn. 53 bei Juris – Dosierinhalator; LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 – Druckbogenstabilisierer; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757).

In einem solchen Fall ist die Beschlussverfügung daher schon dann zu bestätigen, wenn der entgegengehaltene Stand der Technik keinen Anlass zur Aussetzung eines Hauptsacheprozesses gegeben hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.2009 – Az. 2 U 87/08, Rn. 52 bei Juris, LG Düsseldorf, InstGE 5, 231, 233 – Druckbogenstabilisierer; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1757; Haedicke/Timmann-Zigann, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 11 Rn. 325). Im Hauptsacheverfahren wäre Voraussetzung für eine Aussetzung nach § 148 ZPO – neben der hier gegebenen Vorgreiflichkeit des Nichtigkeitsverfahrens –, dass die Nichtigkeitsklage überwiegende Erfolgsaussichten hat (BGH GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2006 – Az. I-2 U 49/05, Rn. 65 bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1586; Haedicke/Timmann-Bukow, Hdb. des Patentrechts, 2012, § 9 Rn. 167).

Im vorliegenden Fall ist nach diesen Maßstäben von einem ausreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen, wenn die Verfügungsbeklagte keine überwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit aufzeigen kann. Sie hatte zur Vorbereitung des Nichtigkeitsangriffs ausreichend Zeit. Zwischen der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 14.08.2013 und der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch am 08.04.2014 lagen insgesamt knapp acht Monate. Die Verfügungsbeklagte wartete nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung bis zum 29.01.2014 – also 5,5 Monate – bis zur Einreichung des Widerspruchs ab. Darüber hat die Verfügungsbeklagte Gelegenheit erhalten, vor der mündlichen Verhandlung ein weiteres Mal zum Rechtsbestand schriftsätzlich vorzutragen. Dagegen hat die Verfügungsklägerin nur den recht kurzen Zeitraum zwischen Widerspruch und mündlicher Verhandlung hierüber zur Verteidigung des Verfügungspatents.

Eine andere Bewertung ist nicht alleine deshalb angezeigt, weil es sich bei der Verfügungsbeklagten um ein chinesisches Unternehmen handelt. Die Notwendigkeit, Übersetzungen erstellen zu lassen, und die ggf. damit verbundenen Erschwernisse oder Verzögerungen wären auch bei einem Hauptsacheverfahren aufgetreten.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Verfügungspatents auf die anhängige Nichtigkeitsklage besteht auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands nicht, so dass der Rechtsbestand als ausreichend gesichert angesehen werden kann.

a)
Der Nichtigkeitsgrund des Art. 54 EPÜ liegt nicht vor. Das Verfügungspatent wird nicht von der Entgegenhaltung XXXX (KR 10-2005-0012XXX = Anlage FR14) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Zu ermitteln ist nicht, in welcher Form der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausführen kann oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschließlich, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der Lehre entnimmt. Entscheidend ist, was der Fachmann einer Schrift unmittelbar und eindeutig entnehmen kann (BGH, Urteil vom 23.05.2013 – Az. X ZR 32/12). Abwandlungen sind dann einbezogen, wenn sie „nach dem Gesamtzusammenhang der Schrift für den Fachmann derart naheliegen, dass sie sich ihm bei aufmerksamer, weniger auf die Worte als ihren erkennbaren Sinn achtenden Lektüre ohne weiteres erschließen“ (BGH, GRUR 2009, 382, Rn. 26 – Olanzapin), also vom Fachmann „mitgelesen“ werden.

Es fehlt in der Entgegenhaltung XXXX an einer Offenbarung des Merkmals 2.2.,

„wobei die vordere Kante (158) über die hintere Kante (159) erhaben ist.“

Entsprechende Angaben in der Beschreibung sind nicht vorhanden. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten wird dieses Merkmal auch nicht durch Fig. 6 offenbart, die nunmehr eingeblendet wird:

Bei Fig. 6 handelt es sich um den Grundriss der Unterseite eines Reinigungsroboters (Entgegenhaltung MH9, S. 2 Übersetzung nach Anlage FR14). Die Bauteile 300 (300a, 300b, 300c) stellen jeweils „Entfernungssensoren der Unterseite“ dar, die den Bodennäherungssensoren des Verfügungspatents entsprechen. Bauteil 115 ist ein „lichtdurchlässiges Fenster“ und stellt eine transparente Abdeckung im Sinne von Merkmal 2 dar (vgl. S. 6/7 übergreifender Abs. der Übersetzung der XXXX nach Anlage FR14).

Es kann entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten aber nicht aus den Linien rechts und links neben dem Sensor 300a geschlossen werden, dass das transparente Fenster 115 in der Fig. 6 nach vorne abgesenkt ist, d.h. aus der Sicht des Betrachters nach (vorne) unten geneigt. Diese Linien dienen nur der Kennzeichnung des Fensters 115 als lichtdurchlässig. Einen darüber hinaus gehenden Offenbarungsgehalt entnimmt der Fachmann dieser Schraffierung nicht, insbesondere da nur zwei der drei Linien minimal von der Vertikalen abweichen. Auch findet sich in der Beschreibung nichts, was ein solches Verständnis nahelegen könnte.

b)
Soweit sich die Verfügungsbeklagte darauf beruft, wegen eines Irrtums der Verfügungsklägerin über die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Priorität sei es zu einer verfrühten und damit neuheitsschädlichen Vorbenutzung gekommen, ist dies zu spekulativ, um eine überwiegende Vernichtungswahrscheinlichkeit feststellen zu können. Zum Beleg führt die Verfügungsbeklagte nur das am 31.08.2006 veröffentlichte „B E – Service Manual“ an. Die Verfügungsbeklagte räumt aber selbst ein, dass sich aus diesem Dokument die Lehre des Verfügungspatents nicht entnehmen lasse. Weitere Angaben zu einer Benutzung vor dem Anmeldedatum – 04.12.2006 – macht die Verfügungsbeklagte nicht.

Dieses Vorbringen der Verfügungsbeklagten ist nicht ausreichend substantiiert, da keine Angaben zu dem wo, wann und wie einer Vorbenutzung gemacht werden. Auch die Verfügungsbeklagte bringt selbst zum Ausdruck, dass es sich insoweit um eine Spekulation handelt.

Mangels ausreichend substantiierten Vortrages liegt auch keine Konstellation vor, bei der die Verfahrensklägerin eine sekundäre Darlegungslast träfe.

Schließlich ist ein entsprechender Vortrag der Verfügungsbeklagten im Nichtigkeitsverfahren nicht ersichtlich, so dass die Vernichtung des Verfügungspatents derzeit nicht auf Basis einer neuheitsschädlichen Vorbenutzung erfolgen könnte. Bereits aus diesem Grund kann ein Erfolg der Nichtigkeitsklage auf dieser Basis derzeit nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden.

c)
Der Nichtigkeitsgrund des Art. 56 EPÜ liegt nicht vor. Das Verfügungspatent beruht auf erfinderischer Tätigkeit.

Eine Erfindung gilt nach Art. 56 EPÜ bzw. § 4 PatG als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein über durchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschlägig tätigen Unternehmen am Prioritätstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Prioritätstag öffentlich zugängliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verfügung stand, in der Lage gewesen wäre, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und Können einschließlich etwaiger Routineversuche übersteigende Leistung erbringen zu müssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche Mühe es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).

Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher – abgesehen von denjenigen Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist – in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II).

(a)
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt Anspruch 1 des Verfügungspatents auf Grundlage der XXXX (US 2004/0111XXX A1, Übersetzung: Anlage FR13) – auch in Kombination mit der XXXX (KR 10-2005-0012XXX, Übersetzung: Anlage FR14) – nicht nahe.

Die Merkmale 2 bis 2.2 sind unstreitig in der Entgegenhaltung XXXX nicht offenbart. Damit ist die XXXX von der Lehre des Verfügungspatents weiter entfernt als die XXXX, in der Anspruch 1 des Verfügungspatents mit Ausnahme nur von Merkmal 2.2 gezeigt ist.

Durch Kombination der XXXX mit der XXXX gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zur Lehre des Verfügungspatents, da – wie erwähnt – in der Entgegenhaltung XXXX Merkmal 2.2 nicht offenbart ist.

(b)
Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents auf Grundlage der XXXX oder der XXXX in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahe gelegt ist.

Da eine Offenbarung aller Merkmale mit Ausnahme von Merkmal 2.2 bereits in der Entgegenhaltung der XXXX enthalten ist, kann diese als Ausgangspunkt gewählt werden. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Fachmann XXXX und XXXX kombinieren würde.

Ausgehend von der XXXX stellt sich für den Fachmann die Aufgabe, die Abdeckung (das lichtdurchlässige Fenster 115 in der XXXX) so anzuordnen, dass sich weniger Ablagerungen (wie Staub oder dergleichen) an der Abdeckung sammeln.

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ergibt sich die in Merkmal 2.2 gelehrte Lösung, bei der die vordere Kante oberhalb der hinteren Kante liegt, nicht aus einer behaupteten Ähnlichkeit zu Saugbürsten. Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, Saugbürsten seien an ihrem vorderen bzw. hinteren Rand zumindest leicht nach oben gekrümmt, wiesen also einen größeren Abstand zum Boden auf als in ihrem mittleren Bereich, ist noch nicht gesagt, dass die vordere Kante über der hinteren Kante erhaben ist. Es lässt sich allenfalls sagen, dass der vordere Rand im Vergleich zum mittleren Bereich höher liegt. Ferner dienen Saugbürsten der Leitung des Staubs, der anschließend eingesaugt werden soll. Primärer Zweck der Schrägstellung ist nicht die Verhinderung von Ablagerungen, welche sich nicht bilden, da sie ja weggesaugt werden. Die Schrägstellung dient insofern der Leitung des Staubs. Dass aufgrund der Saugbürsten der Rand des Roboters nach oben gekrümmt sein sollte und diese Krümmung von der Abdeckung des Sensors übernommen wird, kann nicht mit einer für die Bejahung einer überwiegenden Vernichtungswahrscheinlichkeit festgestellt werde, insbesondere auch da keine Ausführungsform im Stand der Technik aufgezeigt wird, die derartig ausgebildet ist.

Dies gilt auch für das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Beispiel eines Skis. Ein Ski ist an seinem vorderen Ende nach oben geneigt, um das Überfahren von Hindernissen zu erleichtern. Es ist aber nicht erkennbar, dass ein Fachmann diese Form auf einen mobilen Roboter übertragen würde. Zum einen liegt ein Ski unmittelbar auf der Oberfläche (dem Schnee) auf, während bei einem Roboter stets eine gewisse Unterbodenhöhe vorhanden ist. Zum anderen ist der Zweck der patentgemäßen Anordnung der Abdeckung (Schutz vor Ablagerungen) ein anderer als der der Form der Ski-Enden. Schließlich konnte die Beklagte insoweit ebenfalls keine entsprechende Roboter-Ausführungsform im Stand der Technik zeigen.

(c)
Eine Kombination der XXXX oder XXXX mit der XXXX (JP 57-090XXX) legt die Lehre des Verfügungspatents für den Fachmann ebenfalls nicht nahe. Auch in der Entgegenhaltung XXXX ist Merkmal 2.2 nicht offenbart.

Die XXXX lehrt eine Sensoranordnung, bei der ein Lichtemissionsbauteil und ein Lichtaufnahmebauteil in einem Gehäuse hinter einer durchsichtigen Platte 17 angeordnet sind. Diese durchsichtige Platte ist in der Fig. 2 abweichend von der Vertikalen und somit nicht parallel zur hinteren, im Bild linken Wand des Gehäuses ausgebildet. Nunmehr wird Fig. 2 eingeblendet, bei der die durchsichtige Platte 17 eingefärbt wurde:

Weiter heißt es in der Beschreibung der XXXX:

„Des Weiteren ist gemäß der Ausführungsform der vorliegenden Erfindung die Vorderseite des Gehäuses schräg geformt, weshalb der gesamte Fensterabschnitt, falls er nach oben gerichtet installiert ist, bei herabfallendem Staub auf den Fensterabschnitt der Staub abgleitet, und daher die Wirkung der Staubentfernung durch die aus der Ausstoßöffnung die ausgestoßene Luft zusätzlich noch größer wird.“ (zitiert nach FR15).

Auch wenn man unterstellt, der Fachmann würde die XXXX auf Grundlage der XXXX oder XXXX heranziehen, besteht aus Sicht der Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Fachmann so ohne erfinderisches Zutun zur Lehre des Verfügungspatents gelangen würde.

In der eingeblendeten Fig. 2 der XXXX ist keine Fahrtrichtung eines Roboters erkennbar. Merkmal 2.2 wäre in der Entgegenhaltung XXXX daher nur offenbart, wenn man unterstellt, die durchsichtige Platte werde in Fig. 2 nach links bewegt. In diesem Falle wäre die vordere Kante der Platte über der hinteren Kante erhaben. Eine solche Annahme lässt sich nicht mit der für die Bejahung einer Vernichtungswahrscheinlichkeit notwendigen Sicherheit feststellen. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung der XXXX weder eine Fahrtrichtung (insbesondere bei der Fig. 2 nach links bewegt wird), noch, dass dies dann die Ablagerung von Staub etc. verhindern könnte.

Die oben zitierte Textstelle der XXXX zeigt Merkmalsgruppe 2 ebenfalls nicht, da sie sich auf eine nach oben gerichtete Anordnung bezieht.

2.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist hier auch nicht aufgrund längeren Zuwartens (vgl. hierzu: Busse/Kaess, 7. Aufl. 2013, Vor § 143 Rn. 259 m.w.N.) der Verfügungsklägerin ausgeschlossen. Deren Prozessbevollmächtigte haben am 11.07.2013 die angegriffenen Ausführungsformen erlangt, diese untersucht und unter dem 29.07.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.

Da die Patentverletzung hier unstreitig gegeben ist und keine hinreichenden Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents bestehen, überwiegt im Rahmen einer Interessensabwägung das Vollziehungsinteresse der Verfügungsklägerin.

Hinzu kommt, dass auch die Marktsituation hier für den Erlass bzw. die Bestätigung der einstweiligen Verfügung spricht. Die Verfügungsklägerin vertreibt selbst patentgemäße Vorrichtungen. Ihr Marktanteil ist durch die Verfügungsbeklagte bedroht. Die Verfügungsbeklagte hat die angegriffenen Ausführungsformen im Vergleich zu den patentgemäßen Robotern der Verfügungsklägerin zu einem deutlich geringeren Preis angeboten, der deutlich unter dem Vertriebspartnerpreis der Verfügungsklägerin liegt (USD 120,00 verglichen mit USD 195,00).

Dass Staubsaugerroboter dritter Hersteller zu einem Preis erhältlich sind, der im Bereich des Verkaufspreises der angegriffenen Ausführungsformen liegt, ändert hieran nichts.

Schließlich beseitigt es den hiernach bestehenden Verfügungsgrund grundsätzlich nicht, dass die Verfügungsklägerin aus dem hiesigen Verfügungspatent gegen einen anderen Anbieter von mobilen Robotern im Wege eines Hauptsacheverfahrens vorgeht. Dass aufgrund dieses Vorgehens hier besondere Umstände vorliegen, die der Dringlichkeit schaden, ist nicht ersichtlich.

III.
Die Verletzung ist glaubhaft gemacht, wobei zu beachten ist, dass auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Unstreitiges nicht glaubhaft gemacht werden muss (so Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, 1737).

IV.
1.
Der zugesprochene Unterlassungsanspruch (Ziff. I. der einstweiligen Verfügung vom 14.08.2013) gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG. Da die Verfügungsbeklagte bereits angegriffene Ausführungsformen ins Inland geliefert hat, besteht Wiederholungsgefahr.

2.
Ziff. II. der einstweiligen Verfügung war ebenfalls aufrecht zu erhalten, da sich die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 Abs. 2 ZPO ergibt.

3.
Ziff. III. der einstweiligen Verfügung ist gleichfalls aufrechtzuerhalten. Zur einstweiligen Sicherung des Anspruches auf Vernichtung der patentverletzenden angegriffenen Ausführungsformen aus § 140a Abs. 1 PatG hat die Verfügungsklägerin den hier titulierten Anspruch auf Herausgabe der angegriffenen Ausführungsformen an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1730 f.).

4.
Es war klarzustellen, dass Ziff. V. (Arrest) der einstweiligen Verfügung vom 14.08.2013 gegenstandslos ist. Die Verfügungsklägerin hat den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.

5.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Verfügungsbeklagte als unterlegene Partei. Das Unterlegen der Verfügungsklägerin hinsichtlich des nicht mehr verfolgten Antrags zu Ziff. V. (Arrest) war nur gering. Ansonsten hat die Verfügungsklägerin obsiegt.

a)
Die Verfügungsbeklagte trägt nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO auch die Kosten hinsichtlich des von den Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag zu Ziff. IV. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ist über die Kosten insoweit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hiernach trifft die Verfügungsbeklagte die Kostenlast, da die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Duldung der Wegnahme auf der D 2013 hatte, der zwischenzeitlich erfüllt wurde.

b)
Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verfügung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten. Soweit in der einstweiligen Verfügung die Kosten dem Wortlaut nach jeweils zur Hälfte der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 2) auferlegt worden sind, ist dies als einheitliche Kostenauferlegung zu Lasten der Verfügungsbeklagten zu verstehen. Denn bei der vermeintlichen Verfügungsbeklagten zu 2) handelt es sich ebenfalls um die Verfügungsbeklagte, nur unter ihrem ehemaligen Namen.

6.
Die (weitere) Vollziehung der einstweiligen Verfügung war von der Leistung einer Sicherheit seitens der Verfügungsklägerin abhängig zu machen, da ein Hauptsacheurteil nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden würde und die Verfügungsklägerin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren demgegenüber nicht besser gestellt werden sollte (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 1759). Bei der Höhe der Sicherheitsleistung war der von der Kammer festgesetzte Streitwert maßgeblich.

7.
Soweit in der ursprünglich erlassenen einstweiligen Verfügung auch eine Antragsgegnerin zu 2) bzw. im weiteren Verfahren eine Verfügungsbeklagte zu 2) genannt wurde, wird klargestellt, dass hiermit ebenfalls die Verfügungsbeklagte gemeint ist. Bei den vermeintlich zwei Verfügungsbeklagten handelt es sich um nur eine juristische Person, die ihren Namen geändert hat. Der Sache nach gab es während des gesamten Verfahrens nur eine Antragsgegnerin bzw. Verfügungsbeklagte.

Diese offensichtliche Fehlbezeichnung ließ sich auch dadurch berichtigen, indem die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2014 klargestellt hat, dass sich die Anträge der Sache nach nur gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) – also gegen die Verfügungsbeklagte unter ihrer jetzigen Bezeichnung – richten.