4a O 56/13 – Fahrradderailleur

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2271

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. August 2014, Az. 4a O 56/13

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,

einen Fahrradderailleur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn der Derailleur folgende Merkmale aufweist:

Fahrradderailleur, umfassend:

ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden; ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement; eine Kettenführung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bezüglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle; ein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung; wobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung und ein steuerbares reibungsbewirkendes Element enthält; wobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem äußeren Element ist und wobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei
– es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Nr. 1 und Nr. 2 Bestell-, Liefer-scheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt, die vorstehend Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24. Januar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2014, Az. 4a O 56/14) festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Klageantrag I. bezeichneten Handlungen seit dem 24. Februar 2013 bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilstenor zu Ziffer II.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.500,00 EUR und die Verurteilung zur Tragung der Kosten (Urteilstenor zu Ziffer V.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar sind.

VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 37.500,00 EUR auf die Verurteilung zur Rechnungslegung (Urteilstenor zu Ziffer II.) und 50.000,00 EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadensersatzleistung.

TATBESTAND

Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2011 110 XXX U1 (Anlage HL 1b, im Folgenden: Klagegebrauchsmuster), welches als Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2011 114 XXX A1 (Anlage HL 1b A1) und unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 30. September 2010 (US 12/895,XXX) und vom 26. August 2011 (US 13/218,XXX) am 30. September 2011 angemeldet wurde und dessen Eintragung vom 4. Dezember 2012 am 24. Januar 2013 bekanntgemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fahrradderailleur mit Rotationswiderstand. Durch Schriftsatz vom 13. Dezember 2013 (Anlage KR 4) hat die Beklagte zu 1) das Klagegebrauchsmuster angegriffen durch Erhebung eines Löschungsantrages, über den noch nicht entschieden ist.

Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:

„Fahrradderailleur, umfassend:
ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden;
ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement;
eine Kettenführung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bezüglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle;
ein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung;
wobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung und ein steuerbares, reibungsbewirkendes Element enthält;
wobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem äußeren Element ist und
wobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagegebrauchs-muster entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Figur 7 ist die perspektivische Ansicht eines beweglichen Elements eines ersten Ausführungsbeispiels. Figur 8 zeigt dasselbe bewegliche Element mit einem Widerstands- oder Hemmungssteuerhebel in einer ersten Position, Figur 9 zeigt dasselbe bewegliche Element in Seitenansicht und ohne Abdeckung und Figur 10 zeigt das nämliche bewegliche Element in einer Querschnittsansicht. In Figur 13 ist das in Figur 8 gezeigte bewegliche Element mit dem Widerstands- oder Hemmungssteuerhebel in einer zweiten Position dargestellt. Figur 14 zeigt das in Figur 13 dargestellte bewegliche Element in einer Seitenansicht und ohne Abdeckung, während Figur 15 dasselbe bewegliche Element wie in Figur 13 in einer Querschnittsansicht zeigt.

Die Beklagte zu 1) ist die in Europa tätige Tochtergesellschaft eines Konzerns, welcher Fahrradkomponenten entwickelt und herstellt. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Großhändler für Fahrräder und Radsportartikel. Die Beklagten vertreiben Fahrradheckumwerfer (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) mit folgenden Bezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland:

• A X0 B 2,
• A X9 B 2,
• A XX1 X-C,
• A X7 B 2,
• A X01 X-C,
• A X01 DH 10-D X-C,
• A X01 DH 7-D X-C und
• A E CX1.

Die Klägerin meint, alle angegriffenen Ausführungsformen machten in widerrechtlicher Weise von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Das Klagegebrauchsmuster fordere nicht, dass das reibungsbewirkende des widerstandsbewirkenden Elements des Derailleurs in dem Sinne steuerbar sein müsse, dass der bewirkte Reibungswiderstand jederzeit und durch den Endkunden vergrößert und verkleinert werden kann. Vielmehr genüge es nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, wenn der bewirkte Reibungswiderstand entweder vergrößert oder verkleinert werden kann, und zwar auch im Rahmen einer Einstellung des Derailleurs durch dessen Hersteller. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei das reibungsbewirkende Element in Gestalt der Ummantelung der Walzenkupplung ausgebildet und mit einer Einstellschraube verbunden. Das so gebildete reibungsbewirkende Element der angegriffenen Ausführungsformen sei im Sinne des Klagegebrauchsmusters steuerbar, weil beim Anziehen der Einstellschraube die Ummantelung der Walzenkupplung in eine konische Bohrung hineingezogen und dadurch der Reibwiderstand zwischen Ummantelung und Bohrung erhöht werde.

Ferner meint die Klägerin, es sei für den Begriff „steuerbar“ im Sinne des Klagegebrauchsmusters ohne Belang, ob die Veränderung des Reibungswiderstandes auch durch den Endkunden möglich sei und ob dies in einer griffgünstigen Position und ohne Spezialwerkzeug möglich sei. Gleichwohl erfüllten die angegriffenen Ausführungsformen auch diese Anforderungen.

Außerdem verfüge das reibungsbewirkende Element über mehr Abschnitte als nur den reibungsbewirkenden Abschnitt. Weil das reibungsbewirkende Element der angegriffenen Ausführungsformen – unstreitig – als eine ringförmige Ummantelung mit einem Spalt ausgebildet ist, sei die Innenfläche des Rings der reibungsbewirkende Abschnitt und stellten die beiden Stirnflächen am Spalt weitere Abschnitte dar.

Schließlich meint die Klägerin, der parallel gestellte Löschungsantrag der Beklagten zu 1) habe keine Aussicht auf Erfolg. Das Klagegebrauchsmuster beruhe nicht auf einer unzulässigen Erweiterung, zumal weil der Prüfungsmaßstab insoweit der Vergleich mit der Gebrauchsmusteranmeldung, nicht aber derjenige mit der Patent-Stammanmeldung DE 10 2011 114 XXX A1 (Anlage HL 1b A1) sei. Auch werde die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahegelegt durch die EP 0 031 XXX (Anlage Wei 3, deutsche Übersetzung als KR 5; im Folgenden EP ‘XXX).

Die Klägerin beantragt unter teilweiser Modifizierung des Antrags,

zu erkennen wie geschehen; wegen der insbesondere geltend gemachten Verletzung von Unteransprüchen wird auf die Klageschrift vom 4. Juni 2013 Bezug genommen (Bl. 3 GA) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2011 110 XXX beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Löschungsantrag auszusetzen.

Die Beklagten sind der Auffassung, es fehle an einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters. Das Klagegebrauchsmuster lehre ein steuerbares reibungswirkendes Element in dem Sinne, dass die Reibung sowohl erhöht als auch verringert werden könne. Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei das reibungsbewirkendes Element nicht in diesem Sinne steuerbar, weil beim Anziehen der Einstellschraube zwar der Reibwiderstand erhöht, beim Lösen der Einstellschraube jedoch nicht wieder verringert werde.

Außerdem meinen die Beklagten, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig sei. Wenigstens mit dem von der Klägerin geltend gemachten Schutzumfang beruhe es auf einer unzulässigen Erweiterung. Ebenso fehle es an einem erfinderischen Schritt, weil die EP ‘XXX die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters weitgehend vorwegnehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 ergänzend Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus §§ 11 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 2, 24b GebrMG, §§ 242, 259 BGB. Ein Anlass, den Rechtsstreit gemäß § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen, besteht nicht.

I.

Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fahrradderailleur mit Rotationswiderstand. Wie das Klagegebrauchsmuster in seinen einleitenden Bemerkungen ausführt, enthält eine Fahrradgangschaltung eine Vielzahl von Kettenrädern, die sich mit der Tretkurbel oder dem Heckraden drehen, sowie eine Kette und einen Derailleur, der die Kette selektiv zwischen der Vielzahl von Kettenrädern schaltet. Ein solcher Fahrradderailleur umfasst ein am Fahrradrahmen montierbares Basiselement, ein am Basiselement beweglich gekoppeltes bewegliches Element sowie eine am beweglichen Element gekoppelte und drehbar montierte Kettenführung, welche die Kette zum selektiven Umschalten greift und bewegt, wenn der Gang durch Umschalten gewechselt wird. Außerdem ist die Kettenführung in einer Drehrichtung durch eine Feder vorgespannt, so dass sie ein Spiel der Kette ausgleichen kann, wenn sie die Kette auf ein Kettenrad kleineren Durchmessers schaltet.

An derlei vorbekannten und typischen Fahrradderailleuren kritisiert das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass Erschütterungen und Schläge, zum Beispiel auf der Fahrt in rauem Gelände, eine Drehung der Kettenführung entgegen der vorgespannten Drehrichtung und damit ein ungewünschtes Spiel der Kette (sogenanntes „Schlackern“) bewirken können.

Das Klagegebrauchsmuster würdigt weiterentwickelte Heckderailleure mit einer bewegungseinschränkenden Struktur, wie sie beispielsweise in der Patentanmeldung US 2009/0054XXX offenbart werden. Diese weiterentwickelten Derailleure umfassen neben dem Basiselement, dem beweglichen Element und an einer Rotationsachse gekoppelten Kettenführung darüber hinausgehend eine Einheit, die einen Widerstand bezüglich der Rotationsbewegung der Kettenführung in einer Richtung entgegengesetzt zu der ausgewählten Rotationseinrichtung bewirkt, wobei dieser Widerstand durch eine Einstelleinheit einstellbar ist.

Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik formuliert es das Klagegebrauchsmuster, ohne allerdings die Offenbarung der Patentanmeldung US 2009/0054XXX zu kritisieren, als Aufgabe, einen Fahrradderailleur zu schaffen, bei dem eine einen Widerstand bezüglich der Rotationsachse der Kettenführung bewirkende Einheit eine Einwegkupplung und ein steuerbares reibungsbewirkendes Element umfasst, so dass der Widerstand effektiv in der Art einer Umschlingungsschleifkupplung gesteuert werden kann, ohne die Kosten oder die Komplexität des Derailleurs deutlich zu erhöhen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagegebrauchsmuster in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Fahrradderailleur, umfassend:

1 a) ein Basiselement,
1 a1) ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden
1 b) ein bewegliches Element,
1 b1) beweglich gekoppelt an das Basiselement;
1c) eine Kettenführung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bezüglich einer Rotationsachse einer Schwenkwelle
1d) ein widerstandsbewirkendes Element,
1 d1) welches einen Widerstand bereitstellt bezüglich der Rotationsbewegung der Kettenführung;
1 d2) wobei das widerstandsbewirkende Element ein steuerbares reibungsbewirkendes Element enthält
1 d3) wobei das widerstandsbewirkende Element eine Einwegkupplung enthält;
1 d3i) wobei die Einwegkupplung eine Walzenkupplung mit einem inneren Element und einem äußeren Element ist und
1 d3ii) wobei die Schwenkwelle das innere Element der Walzenkupplung bildet.

II.

Die Parteien streiten – zu Recht – alleine über die Verwirklichung des Merkmals 1 d2). Eine Verwirklichung dieses streitigen Merkmals lässt sich jedoch feststellen.

1.
Aus fachmännischer Sicht ist die technische Lehre gemäß Merkmal 1 d2) in der Weise auszulegen, dass das reibungsbewirkende Element innerhalb des widerstandsbewirkenden Elements eines klagegebrauchsmustergemäßen Fahrradderailleurs in der Weise gesteuert werden kann, dass das Maß des bewirkten Reibungswiderstandes durch eine geeignete Maßnahme entweder erhöht oder verringert werden kann. Ohne Bedeutung ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents, ob die Steuerung durch eine Erhöhung oder Verringerung, ob sie durch den Endkunden oder den Hersteller des Derailleurs und ob sie einmal oder mehrmals geschieht.

Diese Auslegung stützt sich auf den Anspruchswortlaut, welcher gemäß § 12a Satz 1 GebrMG für die Bestimmung des Schutzbereichs maßgeblich ist, wobei für die Auslegung eines Klagegebrauchsmusters grundsätzlich dieselben Maßstäbe und Grundsätze anzuwenden sind wie für die Auslegung eines Patents (BGH GRUR 2007, 1059, Tz. 24f. – Zerfallszeitmessgerät). Dem Anspruchswortlaut und namentlich dem ihm innewohnenden Zusammenhang kann der Fachmann lediglich entnehmen, dass des widerstandsbewirkende Element gemäß Merkmal 1 d) eines von insgesamt vier für die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wesentlichen Strukturelementen ist, und dass dieses widerstandsbewirkende Element seinerseits zwei Strukturelemente umfasst, nämlich das steuerbare reibungsbewirkende Element gemäß Merkmal 1 d2) einerseits und ein eine Einwegkupplung gemäß Merkmalsgruppe 1 d3) andererseits.
Dem Vergleich der beiden (Unter-)Elemente des widerstandsbewirkenden Elements entnimmt der Fachmann, dass das reibungsbewirkende Element sich in seiner Konstruktion von der Einwegkupplung erstens dadurch unterscheidet, dass es nicht in konkreter konstruktiver Weise gelehrt wird, sondern nur durch die Vorgabe charakterisiert ist, dass es steuerbar ist. Die Einwegkupplung ist hingegen durch Merkmalsgruppe 1 d3) durch zwei konstruktive Merkmale gekennzeichnet (als Walzenkupplung mit innerem und äußerem Element sowie mit einem inneren Element, das zugleich die Schwenkwelle bildet, die die Rotationsachse der Kettenführung gemäß Merkmal 1 c) bildet). Außerdem unterscheiden sich die beiden (Unter-)Elemente des widerstandsbewirkendes Element in ihrer Funktion: Während das reibungsbewirkende Element gemäß Merkmal 1 d2) steuerbar sein soll, lehrt das Klagegebrauchsmuster für die Einwegkupplung in Merkmalsgruppe 1 d3) keine Funktion.

Im Hinblick auf die hier im Streit stehende Auslegung des funktionalen Begriffs „steuerbar“ bedeutet dieser Vergleich der beiden (Unter-)Elemente der Einwegkupplung einerseits und des reibungsbewirkenden Elements andererseits aus fachmännischer Sicht, dass das Merkmal „steuerbar“ nur auf das reibungsbewirkende Element zutrifft, so dass also der von der Einwegkupplung bewirkte Widerstand im Gegensatz zu dem von dem reibungsbewirkenden Element bewirkte Widerstand nicht steuerbar ist. Daraus folgert der Fachmann, dass der durch die Einwegkupplung bewirkte Widerstand ein absolutes, fixes und nicht veränderliches Maß besitzt, während der vom reibungsbewirkenden Element bewirkte Widerstand gesteuert, also verändert werden kann.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters indes nicht darauf an, ob die Steuerung auf zwei Weisen geschehen kann, nämlich durch die Erhöhung und die Verringerung des Reibwiderstandes. Erstens engt der Anspruchswortlaut die Funktion der Steuerbarkeit ausdrücklich nicht darauf ein, dass sie auf die genannten beiden Weisen gewährleistet sein muss. Der Fachmann kann dem Anspruchswortlaut keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Begriff „steuerbar“ über die Bedeutung eines veränderlichen Maßes des Reibungswiderstandes hinaus geht. Die gegenteilige, von den Beklagten unter Rückgriff auf die Beschreibung vertretene Auslegung engt den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters in unstatthafter Weise unter den Anspruchswortlaut ein (BGH GRUR 2008, 779, Tz. 37 – Mehrgangnabe; GRUR 2007, 778, Tz. 21, 23 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2007, 309, Tz. 17 – Schussfädentransport; GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Zweitens ist die Auffassung der Beklagten unvereinbar mit dem in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach hinsichtlich einer Funktionsangabe eine Verwirklichung der technischen Lehre eines Gebrauchsmusters oder Patents bereits dann anzunehmen ist, wenn die angegriffene Ausführungsform geeignet ist, die gelehrten Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH GRUR 2006, 399 – Rangierkatze). Wie oben dargelegt ist die Lehre eines steuerbaren reibungsbewirkenden Elements eine Funktions- und Wirkungsangabe. Dafür, dass die Steuerbarkeit im Sinne des Klagegebrauchsmusters eingeengt ist auf die Eigenschaft und Wirkung des reibungsbewirkenden Elements, den Reibungswiderstand sowohl erhöhen als auch verringern zu können, kann der Fachmann dem Anspruchswortlaut in seinem funktionalen Zusammenhang nichts entnehmen. Eine Angabe dazu, dass das in seiner konkreten Konstruktion nicht näher vorgegebene reibungsbewirkende Element eine Veränderlichkeit des Reibungswiderstandes in zwei Richtungen bewirkt, nämlich zunehmend und abnehmend, ist im Anspruchswortlaut nicht enthalten. Die Lehre zur Wirkung und Eigenschaft „steuerbar“ erschöpft sich daher in der Wirkung und Eigenschaft einer Veränderlichkeit des Reibungswiderstandes.

Aus denselben Erwägungen ist der Auffassung der Beklagten auch nicht darin zu folgen, dass bei einem klagegebrauchsmustergemäßen Fahrradderailleur eine Steuerung des reibungsbewirkenden Elements jederzeit und insbesondere beim Betrieb der Gangschaltung durch den Endkunden und mit einfachen Werkzeugen sowie in einer für den Endkunden günstigen Position möglich sein müsse. Zum einen bauen alle diese den Schutzbereich eingrenzenden Auslegungen auf der von den Beklagten vertretenen Auffassung auf, der Reibungswiderstand müsse durch Steuerung sowohl vergrößert als auch verringert werden können, denn die von den Beklagten geforderte einfache Steuerbarkeit durch den Endkunden ist nur dann sinnvoll, wenn der Endkunde die Steuerung überhaupt im Sinne einer Vergrößerung als auch einer Verringerung des Reibungswiderstandes ausüben könnte. Aus den oben dargelegten Gründen lehrt das Klagegebrauchsmuster aber nicht als zwingende Voraussetzung, dass der Reibungswiderstand durch Steuerung sowohl vergrößerbar als auch verringerbar sein muss. Zum anderen haben alle diese einschränkenden Merkmale keinen erkennbaren Eingang in den Anspruchswortlaut und insbesondere nicht in die funktionale Angabe „steuerbar“ in Merkmal 1 d2) gefunden.

Auch aus der Beschreibung, welche bei der Bestimmung des Schutzbereichs gemäß § 12a Satz 2 GebrMG bei der Auslegung des Anspruchs heranzuziehen ist, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die gegenteilige Auffassung der Beklagten.

Die allgemeine Darstellung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters in den Absätzen [0010] und [0013], stützt die oben hergeleitete Auslegung, wonach der technische Sinngehalt der Funktionsangabe „steuerbar“ sich darin erschöpft, dass das Maß des bewirkten Reibungswiderstandes in irgendeiner Weise veränderlich ist. In der genannten Passage der Beschreibung heißt es:

„[0010] Bevorzugt umfasst der Derailleur ein Widerstandsteuerelement, welches sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer unterschiedlichen zweiten Position bewegt; wobei das Widerstandssteuerelement wirkgekoppelt ist mit dem widerstandsbewirkenden Element, so dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen zweiten unterschiedlichen Widerstand bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist.
[…]
[0013] Vorteilhaft liegt der / zumindest einer der ersten und zweiten Widerstand / Widerstände zwischen 2 N m bis 15 N m, insbesondere zwischen 3,5 N m bis 5,4 N m.“

Hiernach stellt es die Beschreibung als klagegebrauchsmustermäßig dar, wenn der vom reibungsbewirkende Element bewirkte Reibungswiderstand von einem ersten, durch ein Maß des zur Überwindung des Widerstands erforderlichen Drehmoments bestimmbaren Reibungswert zu einem zweiten, ebenso bestimmbaren Reibungswert hin verändert werden kann. Hingegen ergibt sich aus dieser Beschreibungsstelle nicht das Erfordernis, die Steuerung müsse zwischen zwei Reibungswerten hin und her verändert werden können.

Soweit die Beklagten ihre Auffassung, die Steuerbarkeit im Sinne von Merkmal 1 d2) müsse zwingend sowohl eine Erhöhung als auch eine Verringerung des Reibungswiderstandes ermöglichen, auf die Beschreibung eines ersten Ausführungsbeispiels (Absätze [0068] bis [0077]) stützen, ergibt sich aus dieser Passage kein Anhaltspunkt für eine Steuerbarkeit in beide Richtungen im beschriebenen Sinne. Einen direkten Hinweis darauf, dass bei diesem Ausführungsbeispiel der vom reibungsbewirkenden Element bewirkte Reibungswiderstand in beide Richtungen verändert werden kann, ist in diesem Abschnitt nicht enthalten und wird von den Beklagten auch nicht behauptet. Die Beklagten weisen vielmehr auf den Umstand hin, dass im genannten Abschnitt der Beschreibung dargestellt wird, wie die Steuernocke 326 (Absatz [0072]) sowie die Anfangseinstellnocke 314 (Absatz [0076]) eingestellt werden können. Aus der begrifflichen Verschiedenheit zwischen dem „Einstellen“ gemäß den genannten Absätzen der Beschreibung einerseits und dem „Steuern“ im Wortlaut des Merkmal 1 d2) andererseits schlussfolgern die Beklagten, ein „Steuern“ müsse etwas anderes sein als ein „Einstellen“, und zwar in dem Sinne, dass ein „Einstellen“ nur in einer Richtung, ein „Steuern“ hingegen in zwei Richtungen möglich sein müsse.

Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizutreten. Erstens befasst sich die Beschreibung weder in der Darstellung dieses noch eines der anderen Ausführungsbeispiele mit Einzelheiten darüber, wodurch eine Steuerbarkeit in beide Richtungen ermöglicht werden soll, oder ob sie überhaupt ermöglicht werden muss. Zweitens ergibt sich aus den Figuren 7 und 8, die durch die genannte Beschreibungspassage in Bezug genommen werden, dass die Einstellung der Steuernocke 326 und der Anfangseinstellnocke 314 nicht stufenlos möglich ist, weil der Widerstandselementmontageflansch 130 über Indexiervorsprünge 130a und Indexieraussparungen 130b verfügt, welche über die Indexierkugel 342 und den Steuerhebel 330 feste Stufen der Einstellung der Steuernocke 326 und der Anfangseinstellnocke 314 vorgeben. Die Steuerung des Reibungswiderstandes hingegen geschieht – wie die ebenfalls von der fraglichen Passage in Bezug genommenen Figuren 9 und 10 zeigen – über die Steuernocke 326, welche gegen den reibungsbewirkenden Abschnitt 218a wirkt, und welche einen kontinuierlich zunehmenden Durchmesser aufweist, so dass das Maß der Reibungswirkung stufenlos gewählt werden kann. Die von den Beklagten herausgestellte begriffliche Differenzierung mag daher auf den Unterschied zwischen einem stufengebundenen „Einstellen“ einerseits und dem stufenlosen „Steuern“ hinweisen; ein zwingender Beleg für die Notwendigkeit einer Steuerbarkeit in beide Richtungen ist diese Differenzierung demnach jedenfalls nicht.

Auch der Absatz [0077] kann die Auffassung der Beklagten nicht stützen. Dort heißt es:

„Wenn der Fahrer erwartet, in sehr unwegsames Gelände zu fahren, kann ein zusätzlicher Widerstand bezüglich der entgegen dem Uhrzeigersinn erfolgenden Rotation der Kettenführung 66 gewünscht sein. Um solche Fahrbedingungen zu ermöglichen, wird der Steuerhebel 330 zu der Position gedreht, wie in den Fig. 13 – Fig. 15 gezeigt.“

Hieraus folgt lediglich, dass es möglich ist, den Reibungswiderstand mit Rücksicht auf zu erwartende Fahrten in unwegsamem Gelände zusätzlich zu erhöhen. Dass der Reibungswiderstand danach wieder verringert werden können soll, weil der Fahrer nunmehr Fahrten in weniger unwegsamem Gelände erwartet, ist nicht erwähnt. Ebenso folgt aus dem zitierten Abschnitt, dass es der Fahrer selbst sein muss, der die dargestellte Steuerung des Reibungswiderstandes vornehmen muss. Der zweite, die konkrete Art der Steuerung betreffende Satz ist passivisch formuliert, also nicht auf den Fahrer bezogen. Möglich ist daher auch, dass die erwähnte Steuerung bereits herstellerseitig geschieht, etwa um es zu ermöglichen, dem Fahrer Fahrradderailleure mit einem unterschiedlich hohen Maß an Reibungswiderstand anzubieten.

Die Ausführung gemäß diesem Ausführungsbeispiel ist überdies Gegenstand des Unteranspruchs 5, welcher lautet:

„5. Derailleur gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, umfassend ein Widerstandssteuerelement, welches sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer hierzu unterschiedlichen zweiten Position bewegt; wobei das Widerstandssteuerelement wirkgekoppelt ist mit dem widerstandsbewirkenden Element, so dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bezüglich der Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen zweiten hierzu unterschiedlichen Widerstand bezüglich der Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist.“

Dass dies durch einen auf Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteranspruch beansprucht wird, ist ein weiterer Beleg dafür, dass auch solche Derailleure der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprechen, bei denen die Veränderungsmöglichkeit des widerstandsbewirkenden Elements darauf beschränkt ist, das Maß des Reibungswiderstandes von einem Wert auf einen zweiten zu verändern, nicht aber umgekehrt von einem zweiten Wert auf einen ersten. Denn die Veränderbarkeit des Widerstandes kann, wie oben dargelegt, nur dadurch geschehen, dass das Maß des durch das reibungsbewirkende Element bewirkten Reibungswiderstandes verändert wird, während das Maß des durch die Einwegkupplung bewirkten Widerstandes nicht veränderlich ist.

2.
Damit verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen allesamt das Merkmal 1 d2).

Unstreitig kann bei allen angegriffenen Ausführungsformen der Reibungswiderstand, den das reibungsbewirkende Element in Gestalt der in einer konischen Bohrung gelagerten Ummantelung der Einwegkupplung bewirkt, dadurch erhöht werden, dass die an der Ummantelung angebracht Einstellschraube angezogen wird, so dass die Ummantelung in den Konus gedrückt wird. Die Einstellschraube ist auch nicht in einer Weise eingebracht, die ein Verdrehen nach Abschluss des Herstellungsprozesses unmöglich macht. Die Kammer konnte sich in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 anhand einer Demonstration an einem Muster der angegriffenen Ausführungsform davon überzeugen, dass sich die Schraube von Hand und nur unter Zuhilfenahme eines in die Schraube passenden Sechskantschlüssels verdrehen lässt.

Die bei allen angegriffenen Ausführungsformen in das Eingriffselement der Schraube eingebrachte Kappe aus Kunststoff steht einer Verdrehung der Einstellschraube ebenso wenig entgegen. Anhand der vorgelegten Muster der angegriffenen Ausführungsformen sowie der genannten Demonstration an einem der Muster in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2014 konnte die Kammer ersehen, dass sich diese Kappe mit einem geeigneten Werkzeug wie beispielsweise einer kleinen Messerklinge ablösen und damit die Einstellschraube freilegen lässt. Die Kappe stellt also kein Hindernis dar, die Einstellschraube zu verdrehen und damit den Mechanismus zur Veränderung des Reibungswiderstandes zu betätigen. Hieraus ergibt sich auch, dass die Kappe selbst keinen Einfluss auf die technische Funktion der Einstellschraube hat.

III.

Aus der festgestellten widerrechtlichen Nutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagten ergeben sich die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Weil sie das Klagegebrauchsmuster verletzt haben, sind die Beklagten der Klägerin im zuerkannten Umfang § 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und, da sie als Fachunternehmen nach § 276 BGB wenigstens fahrlässig gehandelt haben, gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG zum Schadensersatz verpflichtet. Da die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes derzeit noch nicht bezifferbar ist, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 256 Abs. 1 ZPO feststellen zu lassen. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren Anspruch auf Schadensersatz beziffern zu können, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfang Rechnung über ihre Benutzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Unabhängig davon steht der Klägerin auch ein Rechnungslegungsanspruch aus § 24b Abs. 1 GebrMG zu. Der Anspruch der Klägerin auf Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen folgt aus § 24a Abs. 2 GebrMG.

IV.

Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das parallele Löschungsverfahren gemäß § 19 Satz 1 GebrMG ist nicht veranlasst.

Sofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht für zweifelsfrei schutzunfähig hält und den Verletzungssrechtsstreit deshalb bei parallelem Löschungsverfahren gemäß § 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gemäß § 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen eröffnet, wenn es Zweifel an der Schutzfähigkeit hat. Diese Zweifel müssen berechtigt sein, nämlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandsprüfung anknüpfen. Nicht erforderlich hingegen, dass das Gericht die Schutzunfähigkeit für überwiegend wahrscheinlich hält, denn anders beim Patent ist die Prüfung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten, sondern muss die Schutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters durch das positiv zur Überzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage Rdn. 1633). Außerdem muss das Verletzungsgericht die Schutzunfähigkeit des Gebrauchsmuster nicht als gegeben hinnehmen, weil das Gebrauchsmuster nicht durch behördliche Entscheidung als schutzfähig anerkannt ist, vielmehr muss das Verletzungsgericht wegen der doppelten Prüfungskompetenz – des Gerichts einerseits und des Patentamtes andererseits – die drohende Gefahr widersprechender Entscheidungen genau beachten (Fitzner / Lutz / Bodewig / Kirchner, Patentrechtskommentar, 4. Auflage, § 19 GebrMG Rdn. 9; im Ergebnis ebenso Benkard / Rogge, Patentgesetz, § 19 GebrMG Rdn. 6; zurückhaltender wohl Bühring, Komm. z. GebrMG, 8. Auflage, § 19 Rdn. 7).

Von dem rechtlichen Maßstab ausgehend, dass berechtigte Zweifel an der Schutzfähigkeit ein Ermessen für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag eröffnen, ist der vorliegende Verletzungsrechtsstreit gleichwohl nicht auszusetzen.

1.

Das Vorbringen der Beklagten zum Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG erweckt im Ergebnis keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters.

a)
Bei der Prüfung des Löschungsgrundes der unzulässigen Erweiterung im Hinblick auf ein – wie vorliegend gegeben – aus einer Patentanmeldung nach § 5 GebrMG abgezweigtes Gebrauchsmuster kommt es darauf an, ob der beanspruchte Schutzbereich des eingetragenes Gebrauchsmusters über den Offenbarungsgehalt der Patent-Stammanmeldung hinausgeht (so Fitzner / Lutz / Bodewig /EisenrauchPatentrechtskommentar, 4. Auflage, § 15 GebrMG Rdn. 19). Dies ergibt sich daraus, dass bei einer Abzweigung das Gebrauchsmuster gemäß § 5 Abs. 1, Satz 1 und 2 GebrMG den Zeitrang der zugrundeliegenden Patentanmeldung nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn es Schutz für dieselbe Erfindung beansprucht wie die Patent-Stammanmeldung (auf diesen Zusammenhang deutlich hinweisend Bühring, Komm. z. GebrM, 8. Auflage, § 15, Rdn. 24). Nach anderer Auffassung soll es hingegen im Falle einer Abzweigung aus einem Patent bzw. einer Patentanmeldung als Vergleichsmaßstab für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung auf die Gesamtheit der bei Anmeldung des Gebrauchsmusters ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen ankommen, wobei freilich eine Erweiterung dieser ursprünglichen Anmeldeunterlagen gegenüber der Patent-Stammanmeldung zu bereinigen sind (Benkard / Goebel, PatG, § 15 GebrMG, Rdn. 14). Diese Gegenansicht lässt jedoch außer Betracht, dass die Wahrung des Zeitranges der Patent-Stammanmeldung hiernach auch dann möglich wäre, wenn der Gebrauchsmuster-Anmelder sich diesen Zeitrang gleichsam „unverdient“ zunutze machen kann, weil er womöglich sogar eine andere Erfindung im Gebrauchsmuster beansprucht als durch die Patent-Stammanmeldung. Auch kommt diese Gegenauffassung faktisch in vielen Fällen über einen Umweg zum gleichen Ergebnis: Wenn der Gebrauchsmuster-Anmelder die auch nach dieser Gegenauffassung erforderliche Bereinigung um den erweiternden Teil des Gebrauchsmuster nicht vornimmt, ist sein Schutzrecht wegen unzulässiger Erweiterung insgesamt zu löschen.

Vorliegend kann eine Entscheidung zwischen den beiden aufgezeigten Auffassungen dahingestellt bleiben. Die Klägerin verteidigt sich gegen den Angriff der unzulässigen Erweiterung nur damit, der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters sei nicht erweitert gegenüber seiner Stammanmeldung DE 10 2011 114 XXX A1 (Anlage HL 1a A1; im Folgenden: DE ‘XXX), ohne jedoch darzulegen, dass und warum die Unterlagen zur Gebrauchsmusteranmeldung (neben der Patent-Stammanmeldung DE ‘XXX auch die als Anlagenkonvolut HL 21 vorgelegten Unterlagen) keine Erweiterung gegenüber der Patent-Stammanmeldung DE ‘XXX enthalten.

aa)
Die Stammanmeldung DE ‘XXX beansprucht und offenbart damit in ihren Hauptansprüchen 1 und 2 ein steuerbares reibungsbewirkendes Element, wenn es in diesen Ansprüchen lautet:

„1. Fahrradderailleur, umfassend:
ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden; ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement; eine Kettenführung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation bezüglich einer Rotationsachse; ein widerstandsbewirkendes Element, welches einen Widerstand bereitstellt bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung; ein Widerstandssteuerelement, welches sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer unterschiedlichen zweiten Position bewegt; wobei das Widerstandssteuerelement wirkgekoppelt ist mit dem widerstandsbewirkenden Element, so dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen zweiten unterschiedlichen Widerstand bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist.

2. Fahrradderailleur, umfassend:
ein Basiselement, ausgelegt um montiert zu werden an einem Fahrrad;
ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt bezüglich dem Basiselement;
eine Kettenführung, gekoppelt bezüglich dem beweglichen Element zur Rotation herum um eine Rotationsachse;
eine Einwegkupplung‚ welche Widerstand bewirkt bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung in einer vorbestimmten Richtung, wobei die Einwegkupplung umfasst:
ein inneres Element; und ein äußeres Element;
wobei das innere Element radialwärts innerlich des äußeren Elementes angeordnet ist; und
wobei sich das innere Element mit der Kettenführung dreht;
ein widerstandsbewirkendes Element, welches das äußere Element eingreift bzw. mit dem äußeren Element in Eingriff steht; und
wobei das Widerstandssteuerelement das widerstandsbewirkende Element veranlasst, einen Widerstand zu bewirken bezüglich dem äußeren Element, wenn das Widerstandssteuerelement betätigt wird.“

Damit wird dem Fachmann hinreichend offenbart, das reibungsbewirkende Element so auszugestalten, dass das Maß des Reibungswiderstandes verändert werden kann, anspruchsgemäß nämlich zwischen zwei Werten. Diese Offenbarung ergibt sich ebenso aus der allgemeinen Beschreibung zu den technischen Lehren der beiden Hauptansprüche der Stammanmeldung in deren Absätzen [0005] und [0006]:

„[0005] Die vorliegende Erfindung zielt auf verschiedene Merkmale einer Fahrradgangschaltung bzw. eines Fahrradgetriebes oder der Fahrradübertragung ab. Gemäß einer Ausführungsform enthält ein Fahrradderailleur oder Umwerfer ein Basiselement, ausgelegt um montiert zu werden an einem Fahrrad, ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement, und eine Kettenführung, an das bewegliche Element zur Rotation herum um eine Rotationsachse gekoppelt. Ein widerstandsinduzierendes oder -bewirkendes Element bewirkt einen Widerstand oder eine Hemmung bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung. Ein Widerstands- oder Hemmungssteuerelement bewegt sich zwischen zumindest einer ersten Position und einer unterschiedlichen zweiten Position. Das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement ist operativ mit dem widerstandsbewirkenden Element bzw. hemmungseinbringenden Element gekoppelt oder wirkgekoppelt, derart, dass das widerstandsbewirkende Element einen ersten Widerstand bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstandssteuerelement in der ersten Position angeordnet ist, und derart, dass das Widerstands- oder hemmungsbewirkende Element einen unterschiedlichen zweiten Widerstand bzw. eine unterschiedliche zweite Hemmung bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung bewirkt, wenn das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement in der zweiten Position angeordnet ist bzw. vorliegt.

[0006] Gemäß einer anderen Ausführungsform enthält ein Fahrradumwerfer oder -derailleur ein Basiselement, ausgelegt um an einem Fahrrad montiert zu werden, ein bewegliches Element, beweglich gekoppelt an das Basiselement und eine Kettenführung, gekoppelt an das bewegliche Element zur Rotation herum um bzw. bezüglich einer Rotationsachse. Eine Einwegkupplung bewirkt Hemmung oder Widerstand bezüglich Rotationsbewegung der Kettenführung in einer vorbestimmten Richtung. Die Einwegkupplung enthält ein inneres Element und ein äußeres Element, wobei das innere Element radialwärts innerlich des äußeren Elementes angeordnet ist und sich mit der Kettenführung dreht. Ein hemmungs- oder widerstandsbewirkendes Element greift in das äußere Element ein, wobei das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement das Widerstands- oder Hemmungsbewirkende Element veranlasst, Widerstand oder Hemmung zu bewirken oder einzubringen an bzw. bezüglich dem äußeren Element, wenn das Widerstands- oder Hemmungssteuerelement betätigt wird.“

Offenbart ist damit ein steuerbares reibungsbewirkendes Element im Sinne der Auslegung wie oben unter II.1.a) dargelegt. Weil ein steuerbares reibungsbewirkendes Element nicht darüber hinaus voraussetzt, dass die Veränderung des bewirkten Reibwiderstandes jederzeit und in einfacher Weise möglich sein muss, ist das fragliche Merkmal 1 d2) hinreichend voroffenbart.

bb)
Eine vom Klagegebrauchsmuster gemäß Merkmalsgruppe 1 d3) beanspruchte Einwegkupplung, die als Walzenkupplung mit einem inneren und einem äußeren Element gekennzeichnet ist, wobei die Schwenkwelle, welche gemäß Merkmal 1 c) die Rotationsachse der Kettenführung bildet, das innere Element der Walzenkupplung bildet, ist ebenfalls hinreichend voroffenbart. Die Patent-Stammanmeldung DE ‘XXX beansprucht in ihrem Hauptanspruch 2 eine Einwegkupplung mit zusätzlichen, einengenden Merkmalen, nämlich eine solche Einwegkuppung, bei der das innere Element radialwärts innerhalb („innerlich“) des äußeren Elements angeordnet ist, sich das innere Element mit der Kettenführung dreht und das widerstandsbewirkende Element insgesamt in das äußere Element der Einwegkupplung eingreift. Dieser Anspruch wird in seinem Offenbarungsgehalt ergänzt durch die zugehörige Beschreibung in Absatz [0057] der DE ‘XXX:

„[0057] Die Rutsch- oder Einwegkupplung 178 funktioniert wie im Folgenden beschrieben. Wenn die Schwenkwelle bzw. der Schwenkschaft 170 sich in der Uhrzeigersinnrichtung in Fig. 11 dreht, so bewegen sich die Vielzahl an Rollen oder Walzen 230 zu dem radialwärts äußeren Abschnitt der Vielzahl an Nockenrampen 226b entgegen der Vorspannkraft der Blattfedern 274. Als ein Ergebnis dreht sich die Schwenkwelle bzw. der Schwenkschaft 170 frei in der Uhrzeigersinn-Richtung relativ zu dem Außenelement oder äußeren Element 226. Andererseits, wenn der Schwenkstift bzw. Schwenkschaft bzw. die Schwenkwelle 170 sich dreht entgegen dem Uhrzeigersinn, so bewegt sich die Vielzahl an Rollen oder Walzen 230 zu der radialwärts inneren oder innersten Position der Vielzahl an Nockenrampen 226b, zu einer Übereinstimmung mit der Vorspannkraft der Blattfedern 274. Als ein Ergebnis ist der Schwenkschaft 170 bzw. die Schwenkwelle 170 drehfest oder nicht drehbargekoppelt mit Bezug auf das äußere Element 270, so dass der Schwenkschaft bzw. die Schwenkwelle 170 und das äußere Element 270 sich gemeinsam als eine Einheit drehen.“

Damit ist eine Gestaltung offenbart, deren Funktions- und Wirkungsweise es erlaubt, eine Einwegkupplung als Teil eines widerstandsbewirkenden Elements in der Weise auszugestalten, dass die Einwegkupplung als Walzenkupplung wirkt und das innere Element der Walzenkupplung, dessen Drehung in einer Richtung gesperrt wird, zugleich die Welle ist, welche die Rotationsrichtung der Kettenführung überträgt. Damit ist es für den Fachmann hinreichend deutlich, dass eine Walzenkupplung in kompakter Bauweise dazu dienen soll, die Rotationsbewegung der Kettenführung in einer Richtung zu sperren, weil die Schwenkwelle zugleich das innere Element der Walzenkupplung bildet.

cc)
Demnach ist schließlich auch die technische Lehre gemäß Merkmalen 1 d3i) und 1 d3ii) des Klagegebrauchsmusters – insofern beansprucht es die Einwegkupplung als Walzenkupplung mit einem inneren und einem äußeren Element, wobei die Schwenkwelle (gemäß Merkmal 1 c)) das innere Element der Walzenkupplung bildet – durch die Stammanmeldung DE ‘XXX hinreichend offenbart, und zwar bereits durch die beiden Hauptansprüche der Patent-Stammanmeldung DE ‘XXX. Diese beiden Hauptansprüche beanspruchen die Walzenkupplung, anders als von der Beklagten vertreten, nicht alleine im Zusammenwirken mit einer bestimmten Gestaltung eines reibungsbewirkenden Element, sondern ohne eine solche nähere konstruktive Einschränkung. Offenbart ist nämlich, wie oben unter bb) ausgeführt, im allgemeinen eine Gestaltung, die die Wirkweise einer drehbaren Walzenkupplung mit derjenigen der Schwenkwelle für die Rotationsbewegung der Kettenführung kombiniert, indem die Schwenkwelle zugleich das innere Element der Walzenkupplung ist und diese also diese Rotationsbewegung in eine Drehrichtung sperrt.

2.
Die Beklagten machen ferner geltend, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters werde durch die Offenbarung der EP ‘XXX (in deutscher Übersetzung als Anlage KR 5 zur Akte gereicht) nahegelegt, welche jedenfalls – unabhängig von dem Streit der Parteien um die Frage, ob das Klagegebrauchsmuster zu Recht den Zeitrang der Stammanmeldung DE ‘XXX in Anspruch nimmt – prioritätsälter ist. Auch dieser Angriff berechtigt im Ergebnis nicht zu Zweifeln an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters.

a)
Die EP ‘XXX offenbart zwar, anders als die Klägerin meint, ein steuerbares reibungsbewirkendes Element im Sinne von Merkmal 1 d3) des Klagegebrauchsmusters. Diese Offenbarung folgt aus Zeichnungen und Beschreibungen dieser Entgegenhaltung. Nachstehend wiedergegen ist die Figur 5 der EP ‘XXX:

Der zugehörige Beschreibungstext der EP ‘XXX lautet in deutscher Übersetzung (Anlage KR 5, Seite 9, 2. Absatz):

„In einer alternativen Ausführung können die Abschnitte der Klinken und der Klinkenzähne umgekehrt werden, so dass die Klinke 23 auf der Hohlwelle 15 gelagert ist und das Drehteil 17 und die Reibplatte 18 am Innenumfang des rohrförmigen Halters 22, wie in Fig. 5 gezeigt. In diesem Fall ist eine Beilagscheibe 30 zwischen die Reibplatte 18 und das Drehteil 17 eingefügt, und ein Schraubgewinde ist an der lnnenumfangsfläche eines offenen Endes des rohrförmigen Halters 22 vorgesehen und steht mit einer ringförmigen Mutter 31 in Gewindeeingriff. Obwohl die Klinke 23 in Fig. 5 nicht gezeigt ist, kann eine geeignete allgemeine Form und Anordnung dafür aus der Offenbarung der Fig. 3 und 4 leicht hergeleitet werden.“

Das offenbart den die Mutter 31 tragenden Gewindeabschnitt in einer Weise, nach der dieser Abschnitt in seiner Länge nicht begrenzt ist und über die Dicke der Mutter 31 hinausgehen dürfte, die Mutter 31 also auf dem Gewindeabschnitt in ihrer Position verschoben werden kann. Weil ferner die Position der in beide Richtungen gehaltenen Stützwelle 13 fixiert, die Stützwelle 13 nämlich gegenüber den anderen Bauteilen festgehalten ist, muss der durch die Mutter 31 durch ihre Positionsveränderung variierte Druck auch auf die Reibscheibe wirken.

Dadurch ist die Reibscheibe gemäß der oben unter II.1.a) dargelegten zutreffenden Auslegung des Merkmals 1 d3) als reibbewirkendes Element steuerbar, weil es nicht darauf ankommt, ob der Widerstand sowohl vergrößert als auch verringert werden kann und ob der Widerstand durch den Endnutzer mit handelsüblichen Werkzeugen und in griffgünstiger Position verändert werden kann. Dass die Beklagten im vorliegenden Verletzungsprozess eine engere Auslegung des Merkmals 1 d3) vertreten, hindert sie im Rahmen des hilfsweise geltend gemachten Aussetzungsantrages nicht daran, sich die weitere Auslegung der Klägerin hilfsweise zu eigen zu machen.

b)
Indes wird durch die EP ‘XXX das unstreitig nicht offenbarte Element 1 d3ii) des Gebrauchsmusters nicht nahegelegt. Anders als vom Klagegebrauchsmuster beansprucht, offenbart die EP ‘XXX zum einen keine Walzenkupplung und zum anderen keine solche Walzenkupplung, bei welcher das innere Element die Schwenkwelle ist, auf welche die Rotationsbewegung der Kettenführung übertragen wird. Um zur technischen Lehre zu gelangen hätte der Fachmann erkennen müssen, dass sich die Stützwelle durch eine Walzenkupplung als Einwegkupplung ersetzen und bei einer solchen Walzenkupplung für das innere Element diejenige Schwenkwelle verwenden lässt, die die Rotationsbewegung der Kettenführung aufnimmt und überträgt. Die umgestaltenden Maßnahmen hätten sich demnach nicht auf eine punktuelle Veränderung der in der EP ‘XXX offenbarten Gestaltung beschränken dürfen, sondern hätten das in der EP ‘XXX grundsätzlich offenbarte Zusammenwirkung von Drehelement einerseits und reibungsbewirkendem Element andererseits insofern verändern müssen, als das Drehelement nicht nur ein strukturell anderes ist, sondern zugleich einen ganz anderen Zusammenhang zu weiteren Bestandteilen der Vorrichtung hat.

Für eine derart weitgehende Veränderung der offenbarten Gestaltung bietet die EP ‘XXX keinen Anlass. Zwar wird der Fachmann durch die EP ‘XXX dazu angehalten, auch andere Drehüberträger in Betracht zu ziehen, wenn es in der Beschreibung der EP ‘XXX lautet (Anlage KR 5, Seite 10, Zeilen 19 bis 21):

„Alternativ kann der einseitig gerichtete Drehüberträger der oben beschriebenen Ausführung durch einen anderen geeigneten Typ von einseitig gerichtetem Drehüberträger ersetzt werden.“

Der Fachmann erhält hieraus aber nur den Anlass, andere Drehüberträger zu verwenden, nicht aber, bei Nutzung einer Walzenkupplung für deren Aufbau gerade die Schwenkwelle zu nutzen, auf der die Kettenführung rotiert.

Eines Anlasses, den die EP ‘XXX somit nicht bietet, hätte es jedoch bedurft. Zwar kann auch eine solche Gestaltung naheliegend sein, die der Fachmann unter anlassloser Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens bekannt ist; indes setzt das voraus, dass das Fachwissen insoweit eine generelle und für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehende Lösung eines maschinenbautechnischen Problems umfasst (BGH GRUR 2014, 647 – Farbversorgungssystem). So liegt es vorliegend nicht. Zwar kannte der Fachmann im Prioritätszeitpunkt unstreitig eine Vielzahl von möglichen Einwegkupplungen als mögliche Drehteile nach der Gestaltung gemäß der EP ‘XXX. Aber es ist nicht vorgetragen und auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass dem Fachmann die kombinierte Nutzung der Schwenkwelle als Rotationsachse der Kettenführung einerseits und als inneres Element der Walzenkupplung andererseits als allgemeine Lösung für das Problem bekannt gewesen wäre, die Wirkungsweise einer Einwegkupplung mit derjenigen eines steuerbaren reibungsbewirkenden Elements zu kombinieren. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass für den Fachmann eine klagegebrauchsmustergemäße Gestaltung als Lösung anstelle der Offenbarung der EP ‘XXX nahegelegen hätte.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.