4a O 292/01 – Transportkasten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 92

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Juli 2002, Az. 4a O 292/01

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ? 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Transportkästen aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche tragen, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die zweite Bodenfläche an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 1991 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, die ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 25. August 1991 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Verpflichtung zum Schadensersatz für die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von ? 250.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patentes 40 06 188 (Anlage 1; nachfolgend: Klagepatent), das auf einer Anmeldung vom 28. Februar 1990 beruht. Die Erteilung des Klagepatentes wurde am 25. Juli 1991 im Patentblatt veröffentlicht.

Anmelderin und erste Inhaberin des Klagepatentes war die S1xxxx K4xxxxxxxxxxxx u1x W5xxxxxxxxx GmbH, die ihre Firma später in S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH änderte. Diese übereignete das Klagepatent mit Vertrag vom 2. Januar 1996 an Frau I1xxxx P3xxxx zur Sicherheit. Nachdem die S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH im Juni 1997 in Konkurs gefallen war, wurde das Klagepatent im Oktober 1999 durch Vertrag zwischen der Klägerin einerseits und dem Konkursverwalter über das Vermögen der S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH sowie Frau I1xxxx P3xxxx andererseits auf die Klägerin übertragen. Mit Vertrag vom 21. / 24. Mai 2001 erklärte der Konkursverwalter gegenüber der Klägerin die Abtretung der ihm und der S1xxxx K1xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH zustehenden Ansprüche gegen Dritte wegen Benutzung des Gegenstandes des Klagepatentes; mit Vertrag vom 22. / 24. Mai 2001 erklärte auch Frau I1xxxx P3xxxx die Abtretung derartiger, ihr zustehende Ansprüche an die Klägerin.

Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft einen Transportkasten aus Kunststoff.

Wegen Verletzung des Klagepatentes nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche tragen, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet, dadurch gekennzeichnet, dass die zweite Bodenfläche (5) an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt (7) aufweist.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung anhand eines schematisch dargestellten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen Querschnitt durch den Transportkasten, Figur 2 zeigt eine Seitenansicht des Transportkastens und Figur 5 zeigt in größerem Maßstab einen Querschnitt durch eine Hälfte eines Transportkastens.

Gegen das Klagepatent reichte die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. März 2000 (Anlage L12) Nichtigkeitsklage ein, welche mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2001 (Anlage L4) abgewiesen wurde.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein (vgl. Anlage L11), über die noch nicht entschieden worden ist.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Transportkästen. Die generelle Ausgestaltung dieser von der Klägerin angegriffenen Ausführungsform, der die Bezeichnung „MF 6220“ trägt, ergibt sich aus einem von der Klägerin als Anlage 4 zur Akte gereichten Muster, auf welches Bezug genommen wird.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatentes mit wortlautgemäßen, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage 1 Ni 7/00 BPatG – X ZR 177/01 BGH auszusetzen.

Sie macht geltend, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch, weil der von der zweiten umlaufenden Bodenfläche, den Rippen und dem Boden des Transportkastens eingegrenzte Hohlraum nicht zu einer, sondern zu zwei Seiten hin offen sei, was zur Folge habe, dass die umlaufende Bodenfläche, die Rippen und der Transportkastenboden keine seitlich offene Taschen, sondern tunnelartige durchgehend offene Verrippungsschächte bilden würden. Darüber hinaus sei die zweite umlaufende Bodenfläche an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand nicht schräg ausgebildet, sondern abgestuft, womit der Zweck des Patents – bessere Lauffähigkeit – nicht erreicht werde.

Unter Bezugnahme auf ihre Darlegungen im Nichtigkeitsverfahren wendet sie im Übrigen ein, der Transportkasten nach dem Klagepatent beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz gemäß §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140 b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259 und 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit der angegriffenen Ausführungsform verletzt.

I.

In Hinblick auf die vorbezeichneten Ansprüche ist die Klägerin als Patentinhaberin und infolge der ihr gegenüber unter dem 21. bzw. 22. Mai 2001 erklärten Abtretungen aktivlegitimiert.

Sie hat durch Vorlage eines Rückübertragungsvertrages vom 11./13. Oktober 1999 (Anlage 6a) nachgewiesen, dass das Klagepatent durch den Konkursverwalter über das Vermögen der früheren Patentinhaberin auf sie übereignet worden ist. Aus zwei bei Gericht eingereichten schriftlichen Abtretungsvereinbarungen (Anlagen 6b und 6c) geht hervor, dass der genannte Konkursverwalter und Frau I1xxxx P3xxxx, an welche des Klagepatent zwischenzeitlich sicherungsübereignet war, die Abtretung der ihnen aus der Verletzung des Klagepatents gegenüber Dritten zustehenden Ansprüche an die Klägerin erklärt haben. Weil die Beklagte nach Vorlage dieser Unterlagen auf die Frage einer Aktivlegitimation der Klägerin nicht länger eingegangen ist, hat sie den diesbezüglichen gegnerischen Sachvortrag entgegen ihrem vorhergehenden Bestreiten unstreitig gestellt, § 138 Abs. 3 ZPO.

II.

Das Klagepatent betrifft einen Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist. Die Rippen tragen im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet.

Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert, gibt diese Konstruktion dem Boden eine sehr hohe Stabilität, so dass schwere Industriegüter in dem Kasten transportiert werden können. Die zweite umlaufende Bodenfläche ermöglicht es, den Kasten auf sog. Röllchenbahnen zu transportieren. Hierbei handelt es sich um Transportbahnen, deren Transportfläche aus kleinen nebeneinander und hintereinander angeordneten Röllchen besteht.

Nach der allgemeinen Beschreibung des Klagepatent hat es sich als problematisch herausgestellt, dass sich der Kastenboden unter einer mittig angeordneten schweren Last trotz der Verrippung nach unten durchbiegt, so dass die Innenkanten der zweiten umlaufenden Bodenfläche jeweils auf das nächste Röllchen auflaufen, was zur Folge hat, dass während des Laufes der Transportkisten auf den Röllchenbahnen Stöße auftreten. Ein stoßfreier Lauf ist jedoch sowohl zur Verringerung der Lärmbelästigung als auch zur Schonung und Verlängerung der Lebensdauer des Transportgutes und der Transportkisten erwünscht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 13 bis 30).

Das Klagepatent nimmt in Hinblick auf diese Problematik auf die deutsche Gebrauchsmusterschrift 81 37 907 (Anlage L 1) Bezug, in welcher ein Transportkasten beschrieben wird, der zur Erzielung einer größeren Bodenstabilität unter Belastung einen parallel zu den Seitenwänden angeordneten Versteifungsrahmen aus hochkant stehenden Rippen aufweist. Damit sich die Lauffläche eines solchen Kastens unter der Belastung nicht durchbiegt, ist zwischen dem aus Rippen gebildeten Versteifungsrahmen ein freier Raum dadurch gebildet, dass sich die zwischen dem Versteifungsrahmen befindlichen weiteren Rippen mit ihren Unterkanten konkav einwölben. Bei einem Durchbiegen des Bodens unter der Einwirkung des in dem Transportbehälter eingelagerten Gutes erreichen die Unterkanten der Rippen die Rolle nicht, so dass der Transportkasten mit durchgewölbtem Boden nicht wie eine Kugelkalotte auf der Transportbahn aufliegt, sondern immer mit einer rechteckigen Auflagelinie auf den Rollen ruht.

Ein solcher Transportkasten hat nach dem Klagepatent den Nachteil, dass er wegen seines mit Rippen ausgebildeten Bodens lediglich auf Rollen-, nicht aber auf Röllchenbahnen zu laufen vermag.

Hiervon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent das technische Problem („die Aufgabe“) zugrunde, einen Transportkasten so zu ge-stalten, dass auch bei schwerer mittiger Belastung der Lauf des Transportkastens auf Röllchenbahnen stoßfrei erfolgt.

Zur Lösung dieses Problems schlägt der Schutzanspruch 1 des Klagepatents einen Transportkasten mit folgenden Merkmalen vor:

1. Transportkasten aus Kunststoff,

2. der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist,

3. die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche tragen,

4. die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet,

5. die zweite Bodenfläche (5) weist an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt (7) auf.

Dadurch, dass die zweite Bodenfläche an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist, wird erreicht, dass nicht die Kante der umlaufenden Bodenfläche zuerst auf die Röllchen aufläuft, sondern die Schrägfläche. Hierdurch wird ein sanftes Auflaufen der zweiten Bodenfläche auf die Röllchen ermöglicht, so dass auch beladene Kästen stoßfrei und geräuscharm über die Röllchenbahn laufen.

III.

Mit der angegriffenen Ausführungsform macht die Beklagte von der technischen Lehre des Klagepatentes Gebrauch.

Unstreitig und zutreffend gehen die Parteien davon aus, dass durch den von der Beklagten hergestellten und unter der Bezeichnung „M3 61xx“ vertriebenen Transportkasten die Merkmale 1 bis 3 der von der Klägerin im Hinblick auf das Klagepatent als Anlage K 3 vorgelegten Merkmalsgliederung wortlautgemäß verwirklicht werden, so dass es in dieser Hinsicht keiner weiteren Erläuterung bedarf.

Wortsinngemäß durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden auch die Merkmale 4 und 5.

1.

Das Merkmal 4 besagt, dass die zweite Bodenfläche (4) mit dem Boden und den Rippen „seitlich offene Taschen“ bildet.

Mit der Angabe „Rippen“ nimmt das Merkmal 4 auf die Merkmale 2 und 3 Bezug, wonach an der Unterseite des erfindungsgemäßen Transportkastens Rippen vorgesehen sind, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche bilden. Weitere Vorgaben zur Anordnung und dem Verlauf der Rippen enthält Anspruch 1 des Klagepatentes nicht. Gemäß dem Merkmal 4 bildet die zweite Bodenfläche mit dem Boden und den Rippen „Taschen“, wobei diese „seitlich offen“ sein sollen. Merkmal 4 betrifft danach den Hohlraum, der dadurch entsteht, dass die zweite umlaufende Bodenfläche über Rippen mit dem Boden des Transportkastens verbunden ist. Der Hohlraum soll so begrenzt sein, dass er eine seitlich offene Tasche darstellt.

Der Fachmann erkennt, dass die Rippen zur Verwirklichung von Merkmal 4 quer zur umlaufenden Bodenfläche verlaufen müssen. Anderenfalls könnten keine Hohlräume entstehen, die seitlich offen begrenzt sind. Hierdurch wird allerdings nicht die Seite festgelegt, nach welcher hin die Taschen offen sein sollen. Zwar heißt es in dem Klagepatent bei der Beschreibung des erfindungsgemäßen Ausführungsbeispiels, dass die Taschen nach außen hin offen sind (Anlage 1, Spalte 2 Zeile 28). Dieser Hinweis betrifft allerdings lediglich ein Ausführungsbeispiel. Ausführungsbeispiele dienen allein der Beschreibung, wie der Erfindungsgedanke in vorteilhafter Weise verwirklicht werden kann; zu einer Schutzbereichseinschränkung führen sie nicht.

Weitere Vorgaben zur Frage, ob lediglich eine Öffnung vorhanden sein darf, ergeben sich weder aus dem Patentanspruch 1, noch der Beschreibung des Klagepatents, oder aber dessen Aufgabenstellung und Lösung. Insbesondere erfolgt keine Beschränkung auf Hohlräume, die nur zu einer Seite hin offen sind. Die nähere Ausgestaltung bleibt vielmehr dem Fachmann überlassen. Dieser zieht aus dem Begriff „Tasche“ nicht notwendigerweise den Schluss, dass -wie bei einer Handtasche oder Ähnlichem- lediglich eine Öffnung vorhanden sein darf. Denn die patentrechtliche Beurteilung hat sich nicht am allgemeinen Sprachgebrauch, sondern daran zu orientieren, wie der Fachmann den Wortsinn nach dem Gesamtinhalt des Klagepatentes unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung versteht (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube m.w.N.). Bei der Auslegung des Patentanspruchs ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, welchen der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt; nicht die sprachliche Bedeutung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns (BGH, a.a.O.). Maßgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist (vgl. BGH GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher).

Um den Sinngehalt und die Bedeutung des Begriffs der „seitlich offenen Tasche“ verstehen zu können, wird der Fachmann demgemäß im Streitfall zu ermitteln versuchen, was mit diesem Merkmal erreicht werden soll. Das Verständnis des Fachmanns wird sich in dieser Hinsicht entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des genannten Merkmals orientieren (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 – Spannschraube; GRUR 2001, 232, 232 – Brieflocher; Benkard/Ullmann, Patentgesetz/ Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 72).

Zur technischen Funktion der in den Merkmalen 2 bis 4 bezeichneten Bauteile hebt das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung hervor, dass sie dem Boden eine sehr hohe Stabilität geben sollen, so dass in dem erfindungsgemäßen Kasten schwere Industriegüter transportiert werden können. Durch die hohe Stabilität soll ein stoßfreier Lauf des Transportkastens über Rollen- und Röllchenbahnen gewährleistet sein. Für den Fachmann steht außer Zweifel, dass es sich bei der für den Boden geforderten sehr hohen Stabilität um eine relativierte Vorgabe handelt. Das Klagepatent geht selbst davon aus, dass der Boden des erfindungsgemäßen Transportkastens selbst bei Verwirklichung der Merkmale 2 bis 4 nicht so stabil ausgeformt ist, dass eine mittig angeordnete schwere Last ihn nicht mehr nach unten durchzubiegen vermag. Die mit einer solchen Verformung des Bodens verbundenen Probleme sollen vielmehr mit einer in Merkmal 5 gelehrten Ausgestaltung der zweiten Bodenfläche, auf welche noch einzugehen sein wird, gelöst werden. Grenzwerte, bis zu denen eine Verformung des Bodens unter Gewichtsbelastung zulässig sein soll, enthält das Klagepatent nicht.

Im Hinblick auf die für den Boden geforderte Stabilität mag die im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes beschriebene Anordnung der Rippen, nach welcher der Hohlraum durch sich kreuzende Bodenrippen begrenzt wird, zwar vorteilhaft sein. Zur Verwirklichung von Merkmal 4 wird der Fachmann durch diesen Vorteil gleichwohl nicht daran gehindert, den Verlauf der Rippen so zu wählen, dass der Hohlraum zu zwei Seiten hin offen ist. Wie vorstehend ausgeführt, handelt es sich bei dem in der Klagepatentschrift für den Boden angesprochenen Gesichtspunkt der „sehr hohen Stabilität“ nicht um einen absoluten Wert. Zur Erreichung der geforderten Stabilität hält das Klagepatent im Übrigen eine Vielzahl an Gestaltungsmöglichkeiten offen, welche die vom Verlauf der Rippen nach dem Ausführungsbeispiel bewirkte Stabilisierung voll zu ersetzen vermögen. So überlässt das Klagepatent es dem Fachmann, wie viele Rippen er an der Unterseite des Transportkastens anordnet, aus welchem Kunststoffmaterial diese bestehen, welche Wanddicke und Wandhöhe sie aufweisen, ob sie durchbrochen sind und ob und gegebenenfalls wo sie sich kreuzen. Auch regelt die Klagepatentschrift nicht, wie dick die zweite umlaufende Bodenfläche auszugestalten ist. Der Fachmann erkennt, dass er bezüglich Anordnung und Verlauf der Rippen solange frei ist, wie die gewählte Ausgestaltung die für den Boden des Transportkastens geforderte relativ hohe Stabilität nicht beeinträchtigt. Unter Beachtung dieser Vorgabe ist er insbesondere nicht daran gehindert, die Rippen so anzuordnen, dass der von ihnen begrenzte Hohlraum zu zwei Seiten hin offen ist.

An dieser Auslegung vermag auch die von der Beklagten angeführte deutsche Gebrauchsmusterschrift 89 03 430 (Anlage L 2) sowie der Prospekt der Klägerin (Anlage L 3) nichts zu ändern. Beide Dokumente werden an keiner Stelle in dem Klagepatent erwähnt, so dass sie auch für die Auslegung des Patentes keine Rolle spielen und nicht herangezogen werden dürfen. Zwar mag es sein, dass es zum Zeitpunkt der für das Klagepatent maßgebenden Priorität Transportkästen mit nur einseitig offenen Taschen gegeben hat. Dieser Stand der Technik besagt aber noch nicht, dass der Durchschnittsfachmann unter einer „Tasche“ im Sinne von Merkmal 4 generell nur einen bis auf eine einseitige Öffnung geschlossenen Hohlraum versteht. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.

Bei der angegriffenen Ausführungsform ist der Boden des Transportkastens lediglich über Querrippen mit der zweiten umlaufenden Bodenfläche verbunden. Längsrippen sind in dem betreffenden Bereich nicht vorhanden, was dazu führt, dass zwischen dem Boden des Transportkastens und dem zweiten umlaufenden Boden tunnelartige Hohlräume ausgebildet sind, die sowohl nach Außen als auch nach Innen hin offen sind.

Durch diese Anordnung wird Merkmal 4 des Klagepatentes wortsinngemäß verwirklicht. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass mit dem gewählten Verlauf der Querrippen für den Boden des Transportkastens Stabilitätsproblem in einer Weise verbunden sind, dass sie einen stoßfreien Lauf des Kasten auf den Rollen- und Röllchenbahnen nachhaltig beeinträchtigen.

Wenn die Beklagte hierzu behauptet, bei dem von ihr hergestellten Transportkasten komme es bei Gewichtsbelastungen zu starken Verformungen nach Art eines „Streichholzschachteleffektes“, ist ihr Verteidigungsvorbringen nicht hinreichend spezifiziert und daher unter Darlegungsgesichtspunkten unbeachtlich. Die Beklagte hat nicht dargetan, ab welchen Gewichtsbelastungen es zu behaupteten Verformungen kommen soll und in welchem Ausmaß sie sich auf die bestimmungsgemäße Benutzung des Transportkastens nachteilig auswirken. Dies gilt unbeschadet des von der Beklagten als Anlage L 9 vorgelegte Privatgutachten, welches Messungen von Transportkästen durch das S6xxxxxxxxx K5xxxxxxxx-Z1xxxxx e.V. enthält. Aus dem Gutachten geht nämlich nicht hervor, dass die dort gemessene Verformung das Laufverhalten des Kastens auf den Rollen- und Röllchenbahnen negativ beeinflusst. Dies wird auch von der Beklagten auch nicht spezifiziert geltend gemacht.

2.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffene Ausführungsform auch das Merkmal 5 des Klagepatentes wortsinngemäß verwirklicht.

Merkmal 5 schreibt vor, dass die zweite Bodenfläche an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist.

Konkrete Vorgaben, wie der schräg nach oben verlaufende Abschnitt auszugestalten ist, enthält das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung, Aufgabenstellung und Lösung sowie Anspruch 1 nicht.

Im Hinblick auf die dem schräg nach oben verlaufenden Abschnitt zukommende technische Funktion erkennt der Fachmann, dass bei dem erfindungsgemäßen Transportkasten durch das Merkmal 5 zum einen ein Hängen bleiben des Kastens auf den Rollen- bzw. Röllchenbahnen verhindert werden soll. In dieser Hinsicht nimmt das Klagepatent auf das deutsche Gebrauchsmuster 81 37 907 (Anlage L 1) Bezug, in welchem ein Transportkasten beschrieben wird, der zur Erzielung einer größeren Bodenstabilität unter Belastung einen parallel zu den Seitenwänden angeordneten Versteifungsrahmen aus hochkant stehenden Rippen aufweist. Derartige Kästen können wegen der Rippenausbildung des Bodens lediglich auf Rollenbahnen laufen. Damit der Kasten auf der Rollenbahn nicht hängen bleibt, wenn sich der Boden unter Belastung nach unten durchbiegt, ist zwischen dem aus Rippen gebildeten Versteifungsrahmen bereits ein freier Raum dadurch gebildet, dass sich die zwischen dem Versteifungsrahmen befindlichen weiteren Rippen mit ihren Unterkanten konkav einwärts wölben. Bei einer Durchbiegung des Bodens unter Einwirkung des in dem Transportbehälter eingelagerten Gutes erreichen die Unterkanten der Rippen die Rollen nicht, so dass der Transportkasten mit durchgewölbtem Boden nicht wie eine Kugelkalotte auf der Transportbahn aufliegt, sondern immer mit einer rechteckigen Auflagelinie auf den Rollenbahnen ruht (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 31 bis 51).

Durch die in Merkmal 3 beschriebene zweite umlaufende Bodenfläche will das Klagepatent den Transportkasten nach dem genannten deutschen Gebrauchsmuster dahingehend weiterentwickeln, dass die Vorrichtung auch über Röllchenbahnen zu laufen vermag. Um ein Hängen bleiben auf den Rollen bzw. Röllchen zu vermeiden, sollen die Rippen in dem von der zweiten umlaufenden Bodenfläche eingefassten Bereich weiterhin so ausgebildet sein, dass der Transportbehälter mit durchgewölbtem Boden nicht auf der Transportbahn aufliegt.

Mit dem schräg nach oben verlaufenden Abschnitt nach Merkmal 5 will das Klagepatent überdies dem Umstand Rechnung tragen, dass die zweite Bodenfläche mit ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand bei Durchbiegungen des Bodens gegenüber der sonstigen zweiten Bodenfläche gleichfalls nach unten durchgewölbt ist, was dazu führt, dass die Kante der umlaufenden Bodenfläche auf die Röllchen aufläuft. Diesen Nachteil will das Klagepatent durch den in Merkmal 5 beschriebenen schrägen Abschnitt vermeiden. Durch den schrägen Abschnitt wird ein sehr sanftes Auflaufen der zweiten Bodenfläche auf die Röllchen erreicht. Infolge dessen kann der schwer beladene Kasten stoßfrei über die Röllchen laufen, wobei sein Lauf nur äußerst geringfügige Geräusche erzeugt (Anlage K 1, Spalte 1 Zeilen 62 bis Spalte 2 Zeile 2).

Der Fachmann erkennt, dass es für die Ausformung des schräg nach oben verlaufenden Abschnitts weniger auf einen bestimmten Neigungswinkel und auch nicht zwingend auf einen linearen Verlauf ankommt. Entscheidend ist vielmehr, dass die zweite Bodenfläche des mittig schwer belasteten Transportkastens sehr sanft und stoßfrei auf die Röllchen aufzulaufen vermag.

Die bei der angegriffenen Ausführungsform als zweistufige Abstufung ausgebildete Innenkante der zweiten Bodenfläche stellt einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt im Sinne von Merkmal 5 des Klagepatentes dar.

An der Innenkante der angegriffenen Ausführungsform befindet sich ein gerundeter Übergang, der in einen stufenartigen, etwa 1 bis 2 mm messenden Bereich einmündet. Dieser ist dadurch entstanden, dass die zweite Bodenfläche in dem betreffenden Bereich gegenüber der Materialstärke des übrigen zweiten umlaufenden Bodens dünner ausgebildet ist. Der dünnere Bereich ist an seiner Innen liegenden Kante wiederum gerundet. In einem Winkel von 90° liegen an dieser Rundung Rippen an, die mit ihren Unterkanten konkav gewölbt sind.

Das Ziel eines sanftes Auflaufens auf Röllchenbahnen wird durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht. Es wird von der Beklagten nicht dargetan und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass bei der abgestuften Ausformung ein sehr sanftes und stoßfreies Auflaufen der umlaufenden Bodenfläche auf die Röllchen des Transportbandes nicht gewährleistet ist. Ein stoßfreier Lauf des Transportkastens auf den Röllchenbahnen ergibt sich bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr daraus, dass die Innenkante des abgestuften Bereichs über die an sie geformten Rippen durch die mittig angeordnete Beladung leicht mit nach unten gewölbt wird, was zur Folge hat, dass der zwischen der Innenkante des abgestuften Bereichs und der Innenkante der zweiten umlaufenden Bodenfläche bestehende Versatz weitgehend aufgehoben wird. Dieser Vorgang wird dadurch begünstigt, dass die innenliegende Abstufung gegenüber der übrigen zweiten umlaufenden Bodenfläche dünner ausgebildet ist und daher bei Belastung des Transportkastens verstärkt in Richtung der zweiten Bodenfläche gewölbt wird, so dass der betreffende Abschnitt bei Beladung nahezu linear nach oben abgeschrägt verläuft.

IV.

Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.

Da die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents unter Verstoß gegen § 9 PatG benutzt hat, ist sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG.

2.

Außerdem kann die Klägerin von der Beklagten nach § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet, zumal die Klägerin im gewährten Umfang mit der Bewilligung eines Wirtschaftsprüfervorbehaltes einverstanden ist.

4.

Gemäß § 140 b PatG hat die Beklagte ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

V.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen, wobei grundsätzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang gebührt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht vorliegend kein hinreichender Anlass, die Verhandlung in Hinblick auf die von der Beklagten in der Berufungsinstanz weiter gegen des Klagepatent verfolgte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, nach welcher das Klagepatent in der genannten Rechtsmittelinstanz zu Fall kommt, kann in dem vorliegenden Fall schon wegen der Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 26. Juni 2001 (Anlage L4) nicht angenommen werden, wonach der im Klagepatent beschriebene Transportkasten schutzfähig ist.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Bundespatentgericht den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt hat. Solche Einwände hat die Beklagte auch nicht konkret dargetan.

Im Einzelnen:

1.

Das entgegengehaltene deutsche Gebrauchsmuster 89 03 430 (Anlage L 2) steht der Erfindungshöhe des Klagepatents nicht entgegen. Die Druckschrift enthält keinen Hinweis, das Laufverhalten der hierin beschriebene Lager- und Transportmittel auf Rollen- und ggf. Röllchenbahnen dadurch zu verbessern, dass die genannte Vorrichtung mit einer zweiten umlaufenden Bodenfläche auszubilden ist, die an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist.

Die Druckschrift verweist lediglich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Steifigkeit der Bodenfläche, wonach die Bodenunterfläche zwischen den Fußleisten (6) mit Rippen (7, 8) versehen wird, deren Unterkante nach oben gewölbt ist. Ein Hinweis auf eine nach oben verlaufende Schrägfläche der zweiten Bodenfläche an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand enthält die Gebrauchsmusterschrift nicht.

2.

Ebenso wenig vermag das deutsche Gebrauchsmuster 85 21 496 (Anlage L 14), das einen Transportkasten ohne zweite Bodenfläche beschreibt, dem Fachmann einen Hinweis auf die Weiterbildung nach Merkmal 5 des Klagepatentes zu geben.

In der Druckschrift werden Röllchenbahnen als Transportmittel für die Kunststoffkästen nicht beschrieben. Vielmehr befasst sich die Druckschrift mit der Problematik des Durchdrückens des Bodens im Belastungsfall und der Sicherstellung einer ebenen Auflage des Transportkastens auf einer Rollenbahn. Hierzu schlägt das Gebrauchsmuster die Verwendung eines in Form einer Kuppel nach oben gewölbten Bodens vor. Dadurch soll erreicht werden, dass die Kuppel im Belastungsfall gestaucht wird, wohingegen der restliche Teil des Bodens und somit die Auflagefläche des Transportkastens im Wesentlichen eben bleibt.

Abgesehen davon, dass sie sich mit einem Transport auf Röllchenbahnen nicht befasst, gibt die genannte Gebrauchsmusterschrift dem Fachmann zu den hiermit verbundenen, oben dargelegten Problemen auch keinen Hinweis.

Die Ausbildung der Bodenkuppel dient lediglich zur Aufnahme von Bodenverformungen und zur Versteifung. Eine Auflaufschräge, durch welche ein stoßfreier Lauf des Kastens auf einer Röllchenbahn begünstigt wird, ist sie nicht.

3.

Auch das bei Erteilung des Klagepatents mit berücksichtigte deutsche Gebrauchsmuster 81 37 907 (Anlage L 1) vermag den Fachmann nicht zu der Erfindung zu führen, einen möglichst stoßfreien Lauf des Lager- und Transportkastens dadurch zu ermöglichen, dass er eine zweite umlaufende Bodenfläche besitzt, die an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist. Die Druckschrift lehrt einen solchen schrägen oder zumindest abgestuft nach oben gerichteten Abschnitt nicht. Vielmehr schlägt sie einen Versteifungsrahmen (8) vor, der durch die Stege des Gitterwerkes (13) eine auf gleicher Ebene liegende planparallele Stütz- oder Lauffläche ausbildet. Im Bereich des Bodenmittelfeldes sind die Stege konkav einwärts gewölbt und bilden so einen Freiraum, der eine mittige Durchbiegung des Behälterbodens erlauben soll, ohne dass hierdurch die Ebenheit oder Planparallelität der Lauffläche beeinträchtigt wird.

4.

Für die Lösung des eingangs dargelegten patentgemäßen Problems vermag schließlich auch das US-amerikanische Patent 3 312 320 (Anlage L 17) dem Fachmann keinen Hinweis nicht zu geben. Das Patent befasst sich bereits nicht mit einem Transport auf Röllchen, sondern vielmehr auf Rollenbahnen. Ihm liegt nicht die Aufgabe zugrunde, einen möglichst stoßfreien und geräuscharmen Verlauf des Transportkastens auf der Rollenbahn zu ermöglichen. Vielmehr sollen beladene Paletten in ihrem Lauf über eine abschüssige Rollenbahn abgebremst werden. Dies wird durch die Verwendung von Bremsrollen, die mit einem Elastomer-Überzug versehen sind, erreicht. Die Bremsrollen sind in die Rollenbahn integriert, so dass sie über die nicht gebremsten Rollen nicht hinausstehen. Die an den Palettenkufen beschriebenen Auflaufschrägen, welche zusammen mit den Bremsrollen die Bremswirkung herbeiführen sollen, stehen in keinem Zusammenhang mit dem erfindungsgemäßen schräg nach oben gerichteten Abschnitt nach Merkmals 5 des Klagepatentes.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

VII.

Der Streitwert beträgt EUR 255.645,94 (DM 500.000,00.

M1xx
K3xxxxx
Dr. C1xxxxxxxx