4a O 122/02 – Stepper

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 77

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. August 2002, Az. 4a O 122/02

1.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen,

wie viele Vorrichtungen er zur körperlichen Ertüchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung – und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Gehäuse umschlossen ist, das eine Öffnung aufweist, die zum dichten Umschließen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, seit dem 1. Januar 2001 in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Gehäuse mit diesem verbunden sind.

2.

Die Klage wird hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät gemäß Antrag 1) eine angemessene Entschädigung in Höhe von 2.346 Euro an die Klägerin zu zahlen, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand:

Der Geschäftsführer Dr. N2xxxxx E1xxx der Klägerin ist eingetragener Anmelder der europäischen Patentanmeldung 0 906 774 (Klageanmeldung). Die Anmeldung erfolgte am 29.9.1998 und wurde am 7.4.1999 veröffentlicht. Einer der benannten Vertragsstaaten ist Deutschland.

Patentanspruch 1 der Klageanmeldung hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zur körperlichen Ertüchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung (2), die von einem luftdichten Gehäuse (1) umschlossen ist, das eine Öffnung (9) aufweist, die zum dichten Umschließen der Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Einrichtung (7) zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Gehäuse (1) mit diesem verbunden ist.“

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem Gegenstand der Klageanmeldung.

Der Beklagte befasste sich bis Ende 2001 mit dem Vertrieb einer Vorrichtung zur körperlichen Ertüchtigung von Personen unter der Bezeichnung „S2xxxxxx“. Diese bestand – wie sich aus der als Anlage beigefügten Internetpräsentation des Beklagten ergibt – aus einem GFK-Behälter. Im Inneren dieses Behälters befindet sich ein Steppgerät. Am oberen Teil des Behälters ist ein Haltegriff mit einem Computer, der die Pulsfrequenz misst, angebracht. Durch einen Staubsauger erzielt der Anwender – nach den Angaben in der Werbung des Beklagten – die Wirkung eines Profigerätes.

Seither wird eine Vorrichtung zur körperlichen Ertüchtigung von Personen mit einm Stepper von der in England registrierten „G2xxxx I1xxxxxxxx GmbH Ltd.“ unter der Bezeichnung „V2xxxxxx“ in Verkehr gebracht. Dieses ist bis auf das Design baugleich mit dem „S2xxxxxx“.

Die Klägerin beantragt,

1.

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zur Feststellung der zu zahlenden angemessenen Entschädigung laut Urteil des Landgerichts Düsseldorf 4 a 0 262/01 vom 16.10.2001 Rechnung darüber zu legen, wie viele Vorrichtungen zur körperlichen Ertüchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung – und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Gehäuse umschlossen ist, das eine Öffnung aufweist, die zum dichten Umschließen einer Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, in Verkehr gebracht wurden, die dadurch gekennzeichnet sind, das eine Eirnichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Gehäuse mit diesem verbunden ist, und zwar seit 1.1.2001 und die Richtigkeit der gelegten Rechnungen zu Protokoll an Eides statt zu versichern,

2.

den Beklagten zu verpflichten, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät gemäß Klageantrag zu 1) eine angemessene Entschädigung in Höhe von € 2.346,00 an die Klägerin zu bezahlen,

hilfsweise:

3.

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zur Feststellung der zu zahlenden angemessenen Entschädigung laut Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 4 a 0 262/01 – vom 16.10.2001 Rechnung zu legen, soweit er eine Vorrichtung zur körperlichen Ertüchtigung von Personen mit einer mit den Beinen zu betätigenden Arbeitseinrichtung – und zwar einem Stepper -, die von einem luftdichten Gehäuse umschlossen ist, das eine Öffnung aufweist, die zum dichten Umschließen einer Person im Bereich ihrer Taille ausgebildet ist, in Verkehr gebracht hat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Einrichtung zur Erzeugung eines Differenzdrucks in dem Gehäuse mit diesem verbunden ist, und zwar seit 01.01.2001 und die Richtigkeit der gelegten Rechnung zu Protokoll an Eides statt zu versichern,

4.

den Beklagten ferner zu verpflichten, der Klägerin für die Herstellung und den Vertrieb jener Gegenstände in Deutschland, welche die in Punkt 1. des Urteilstenors Landgericht Düsseldorf – 4 a 0 262/01 – vom 16.10.2001 genannten Vorrichtungen betreffen seit 01.01.2001 ein angemessenes Entgelt zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Feststellung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1. des begehrten Urteilstenors erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.

Die Beklagte, der ordnungsgemäß durch Zustellung geladen worden ist, ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2002 nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte des unter dem Aktenzeichen 4a O 262/01 vor dem Landgericht Düsseldorf geführten Rechtsstreits war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat teilweise Erfolg.

1. Der von dem Kläger im Antrag zu 1) geltend gemachte Rechnungslegungsanspruch ist begründet. Nach den Darlegungen des Klägers, die wegen der Säumnis des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung als zugestanden anzunehmen sind, § 331 Abs. 1 ZPO, verwirklicht die unter der Bezeichnung „S2xxxxxx“ von dem Beklagten vertriebene Vorrichtung zur Ertüchtigung von Personen den in Patentanspruch 1 der Klageanmeldung beschriebenen Gegenstand. Der Beklagte ist zur Rechnungslegung verpflichtet, weil die Klägerin über die begehrten Angaben ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und sie auch diese Angaben benötigt, um die Höhe des Entschädigungsanspruch zu berechnen, dessen Bestehen die Kammer bereits in dem unter dem Aktenzeichen 4a O 262/01 zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits mit Teilversäumnisurteil und Urteil vom 16. Oktober 2001 festgestellt hat.

2. Soweit der Antrag zu 1) über die Rechnungslegung hinaus darauf gerichtet ist, die Richtigkeit der gelegten Rechnung zu Protokoll an Eides zu versichern, geht die Kammer davon aus, dass dieser Antrag im Wege der Stufenklage erhoben worden, § 254 ZPO, so dass darüber erst nach Rechnungslegung auf Antrag zu befinden ist.

3. Der Antrag zu 2), mit dem die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte der Klägerin bis zur Erteilung des Patentes pro verkauftem Slim Step eine Entschädigung in Höhe von 2.346,– DM begehrt, ist unzulässig. Es fehlt an einem Feststellungsinteresse, nachdem die Kammer bereits mit Teilversäumnisurteil und Urteil vom 16. Oktober 2001 in dem zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen 4a O 262/01 geführten Rechtsstreit festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung im Hinblick auf die gleiche Benutzungsform zu zahlen. Ein rechtliches Interesse an der darüber hinausgehenden Feststellung, dass für jedes in Verkehr gebrachte Gerät eine angemessene Entschädigung in Höhe von 2.346,– Euro zu zahlen ist, besteht nicht. Vielmehr ist die Klägerin auf eine Zahlungsklage zu verweisen, mit der sie die ihr zustehende angemessene Entschädigung für die Benutzungshandlungen des Beklagten geltend machen kann.

4. Über den Hilfsantrag zu 3) ist nicht zu befinden, weil der Hauptantrag hinsichtlich der Rechnungslegung zuerkannt worden ist.

5. Der Hilfsantrag zu 4) ist ebenfalls als nicht bezifferter Zahlungsantrag im Rahmen der Stufenklage anzusehen, § 254 ZPO.

Dr. G1xxxxxxx K1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx