{"id":998,"date":"2002-03-28T17:00:31","date_gmt":"2002-03-28T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=998"},"modified":"2016-04-21T09:51:46","modified_gmt":"2016-04-21T09:51:46","slug":"4-o-76200-profilstaebe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=998","title":{"rendered":"4 O 762\/00 &#8211; Profilst\u00e4be"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 68<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 762\/00<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Profilst\u00e4be, insbesondere Leichtmetallst\u00e4be, die in einer Au\u00dfenfl\u00e4che mindestens eine hinterschnittene L\u00e4ngsnut aufweisen, in der eine einteilige U-f\u00f6rmig, nach au\u00dfen weisende Schenkel aufweisende Halteleiste angeordnet ist, die ein stabparalleles Einsteckteil umklammert,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents 0 258 714 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Schenkel der Halteleiste \u00fcber die Au\u00dfenfl\u00e4che des Profilstabs vorspringende Klemmleisten haben, zwischen denen eine mit einer L\u00e4ngslauffl\u00e4che versehene Stange als Einsteckteil kraft- und\/oder formschl\u00fcssig festgelegt ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 1988 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14. Juli 1990 zu machen sind, vom Beklagten zu 2) jedoch nur bis zum 27. Dezember 2000;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 1988 bis zum 13. Juli 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern W1xxxxxx R1xxx und G1xxxx P1xx durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 2) lediglich bis zum 27. Dezember 2000 besteht; und<\/p>\n<p>wobei sich die Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 230.081,34,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin G1xxxx P1xx und W1xxxxxx R1xxx sind eingetragene Inhaber des unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 29. August 1986 am 14. August 1987 u.a. f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 258 714 (Klagepatent, Anlage K 14), dessen Anmeldung am 9. M\u00e4rz 1988 offengelegt und dessen Erteilung am 13. Juni 1990 ver\u00f6ffentlicht wurde. Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) erm\u00e4chtigten die vorgenannten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Kl\u00e4gerin, das aus dem Klagepatent folgende Schutzrecht im eigenen Namen durchsetzen zu d\u00fcrfen, und traten ihr f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz ab. Das Klagepatent betrifft einen Profilstab mit einer ein Einsteckteil aufweisenden Halteleiste. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Profilstab (10), insbesondere Leichtmetallstab, der in einer Au\u00dfenfl\u00e4che (19) mindestens eine hinterschnittene L\u00e4ngsnut (12) aufweist, in der eine einteilige U-f\u00f6rmig, nach au\u00dfen weisende Schenkel (17) aufweisende Halteleiste (14) angeordnet ist, die ein stabparalleles Einsteckteil (23) umklammert, dadurch gekennzeichnet, dass die Schenkel (17) der Halteleiste (14) \u00fcber die Au\u00dfenfl\u00e4che (19) des Profilstabs (10) vorspringende Klemmleisten (21) haben, zwischen denen eine mit einer L\u00e4ngslauffl\u00e4che (30) versehene Stange als Einsteckteil (23) kraft- und\/oder formschl\u00fcssig festgelegt ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 4 u. 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Verwaltungsrat der Beklagte zu 2) bis zum 27. Dezember 2000 war, vertreibt unter den Bezeichnungen 8D14, D14 und Profil 40x40L ein Wellenklemmprofil, eine Welle und einen Profilstab. Sie bietet diese Elemente in ihrem Vertriebskatalog &#8222;A1xxxx&#8220; (Anlage K 5 im Parallelverfahren 4 O 37\/00) im Rahmen ihrer Serie 8 in der nachfolgend dargestellten Weise an.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) versandte den Katalog u.a. im September 1998 an die Firma W2xxx-W3xxxxxxxxxx (H1xxxxxx), im Oktober 1998 an die Firmen F3x F8xxxxxxx- u2x I2xxxxxxxxxxxxxx (F2xxxxxxx) und S4xxxxxx GmbH (S1xxxxxx) sowie im Mai 1999 an die Firma M4xxxx G5xxxxxxx GmbH (P4xxxxxx) (vgl. Anlage K 29 im Parallelverfahren 4 O 37\/00).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) ist Mehrheitsaktion\u00e4r der Beklagten zu 1). Er trat im Gesch\u00e4ftsverkehr als ihr Verkaufsleiter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auf. Unter dem 13. August 1999 wurde ihm eine auf ein Jahr befristete Generalvollmacht (Anlage K 30) erteilt. Unter dem 20. September 1999 richtete der Beklagte zu 2) ein Schreiben an die Kl\u00e4gerin (Anlage K 31), in welchem er mitteilt, dass er im technischen Bereich der A1xxxx AG \u00fcberfordert sei und dass sich nach R\u00fccksprache mit dem Beklagten zu 3) in dessen Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) ergeben habe, dass dieser bereit sei, keine Patentverletzungen mehr zu begehen, und der Beklagte zu 3) sich zur g\u00fctlichen Beilegung des Streits mit einem der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin in Verbindung setzen wolle. Mit Schreiben vom 10. Februar 2000 (Anlage K 33) teilte der Beklagte zu 3) der Kl\u00e4gerin mit, im Hinblick auf das deutsche Patent 36 29 368, das ein L\u00e4ngsf\u00fchrungssystem betrifft und Gegenstand des zwischen den Parteien anh\u00e4ngigen Verfahrens 4 O 764\/00 ist, w\u00e4re er im Falle einer au\u00dfergerichtlichen Einigung bereit, die beanstandeten Produkte (Lager- und Doppellagereinheiten) nicht mehr im Katalog der Beklagten zu 1) (Anlage K 5) anzubieten. Zu einem im Katalog ebenfalls angebotenen Standardverbinder und UV-Verbinder, die Gegenstand der zwischen der Kl\u00e4gerin und den Beklagten zu 1) und 2) inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Parallelverfahren 4 O 763\/00 und 4 O 37\/00 waren, f\u00fchrt der Beklagte zu 3) in jenem Schreiben aus, nach R\u00fccksprache mit dem Lieferanten der Beklagten zu 1) nur noch Originalteile der Kl\u00e4gerin anbieten und vertreiben zu wollen. Ferner habe die Beklagte zu 1) eine eigene Verbindung entwickelt und die Beklagte zu 1) werde &#8211; auch im Hinblick auf die negative Beeinflussung ihrer Kundschaft in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz durch die Kl\u00e4gerin &#8211; weiter in Konkurrenz zu dieser stehen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deshalb mit der vorliegenden Klage aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor: Der Beklagte zu 3) habe die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst. Aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) und als Mehrheitsaktion\u00e4r habe er ferner die M\u00f6glichkeit gehabt, die ihm bekannten Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterbinden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten wie erkannt zu verurteilen, jedoch mit dem weitergehenden Begehren, die Beklagten (alternativ) auch zur Rechnungslegung \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten zu verpflichten und die Schadensersatzverpflichtung auch f\u00fcr einen der Kl\u00e4gerin selbst entstandenen Schaden festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen, wobei der Beklagte zu 3) vorab die R\u00fcge der mangelnden internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit erhebt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der Kl\u00e4gerin stehe hinsichtlich des Unterlassungsantrags kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen zu. Ferner erheben sie den Einwand der patentrechtlichen Ersch\u00f6pfung und tragen dazu vor: Die Beklagte zu 1) habe lediglich die den Rechnungen der Firmen B2xxxx vom 5. Juni 1999 (Anlage B 4) und K5xxxx vom 14. Dezember 1999 (Anlage B 5) ersichtlichen Klemmprofile bzw. Wellenklemmprofile erworben. Es handle sich insoweit ausschlie\u00dflich um Originalteile der Kl\u00e4gerin, die die vorgenannten Firmen von Vertriebsh\u00e4ndlern der Kl\u00e4gerin bezogen h\u00e4tten. So sei die Lieferung der Firma K5xxxx an sie mit der unter dem 25. November 1999 (Anlage B 2) abgerechneten Lieferung der Firma K3xxxxxxxxx, die ausschlie\u00dfliche Vertriebsh\u00e4ndlerin der Kl\u00e4gerin sei, an die Firma K5xxxx identisch, soweit in beiden Rechnungen Klemmprofile aufgef\u00fchrt seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, der Ersch\u00f6pfungseinwand sei nicht auf die Klemmprofile zu beschr\u00e4nken, sondern erstrecke sich auf die gesamte patentgesch\u00fctzte Vorrichtung. Hilfsweise berufen sich die Beklagten darauf, die Kl\u00e4gerin handele treuwidrig, wenn sie mit der vorliegenden Klage die allein m\u00f6gliche patentgesch\u00fctzte Verwendung der von ihr selbst in Verkehr gebrachten Wellenklemmprofile zusammen mit dem an sich vorbekannten Profilstab unterbinden wolle. Zumindest liege insoweit eine konkludente Freilizenzerteilung seitens der Kl\u00e4gerin vor.<\/p>\n<p>Zu seiner Beteiligung an den angeblichen Verletzungshandlungen tr\u00e4gt der Beklagte zu 3) schlie\u00dflich vor: Er sei bei der Beklagten zu 1) lediglich als einfacher Handelsvertreter angestellt gewesen. An den von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen habe er nicht mitgewirkt. Er sei nicht mit dem Exportgesch\u00e4ft der Beklagten nach Deutschland, sondern nur mit deren Verk\u00e4ufen innerhalb Liechtensteins befasst gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und mit Ausnahme eines geringf\u00fcgigen Teils der begehrten Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichtes D\u00fcsseldorf f\u00fcr die gegen den Beklagten zu 3) erhobene Klage folgt aus Art. 5 Nr. 3 EuGV\u00dc in Verbindung mit \u00a7 143 Abs. 2 PatG sowie der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 (GV. NW. 1988 Seite 321) \u00fcber die Zuordnung von Patentstreitsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf. F\u00fcr den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGV\u00dc gen\u00fcgt die schl\u00fcssige Behauptung einer &#8211; nach deutschem Deliktsrecht &#8211; unerlaubten Handlung im Bezirk des Prozessgerichts. Da dieselben Tatsachen sowohl den Gerichtsstand als auch den materiellen Anspruch begr\u00fcnden, ist der Gerichtsstand schon f\u00fcr angebliche, nicht erst bewiesene Anspr\u00fcche aus unerlaubter Handlung gegeben (vgl. BGH NJW 1987, 592, 594; Thomas\/Putzo, 21. Aufl., Art. 5 EuGV\u00dc Rdn. 12). Umfasst sind sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung.<\/p>\n<p>Vorliegend sind durch die Versendung des Katalogs gem\u00e4\u00df Analge K 5 Angebots- und Vertriebshandlungen im Bezirk des angerufenen Gerichts erfolgt. Die Kl\u00e4gerin hat auch schl\u00fcssig vorgetragen, der Beklagte zu 3) habe an patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) mitgewirkt, indem er die beanstandeten Angebots- und Vertriebshandlungen in seiner Eigenschaft als mit Generalvollmacht ausgestatteter Verkaufsleiter mitveranlasst habe, wobei es ihm aufgrund seiner Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) und als ihr Mehrheitsaktion\u00e4r m\u00f6glich gewesen sei, den Kataloginhalt zu bestimmen und Vertriebshandlungen zu unterbinden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; zur Prozessf\u00fchrung befugt, soweit sie die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch nimmt. Die Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin mit Erkl\u00e4rung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) zur Prozessf\u00fchrung im eigenen Namen erm\u00e4chtigt. Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes rechtsschutzw\u00fcrdiges Interesse, das fremde Recht geltend zu machen, da ihr ausweislich dieser Erkl\u00e4rung von den Patentinhabern das Recht zur Benutzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechtes zugestanden worden ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Halteleiste mit Einsteckteil in Verbindung mit dem Profilstab 40x40L von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Der Benutzungstatbestand begegnet auch keinen Bedenken, so dass von weiteren Ausf\u00fchrungen zur Lehre des Klagepatents und zur Verletzungsform abgesehen werden kann.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Benutzung erfolgte widerrechtlich. Der von den Beklagten erhobene Ersch\u00f6pfungseinwand greift nicht durch.<\/p>\n<p>Hat der Patentinhaber oder ein mit seiner Zustimmung handelnder Dritter den patentierten Gegenstand selbst in Verkehr gebracht, wird das Recht aus dem Patent verbraucht und der gesch\u00fctzte Gegenstand patentfrei, da das Patent dem Berechtigten nur einmal das Bestimmungsrecht \u00fcber das Inverkehrbringen des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes gew\u00e4hrt. Diese patentrechtliche Ersch\u00f6pfung tritt jedoch allein hinsichtlich der vom Berechtigten tats\u00e4chlich in Verkehr gebrachten Gegenst\u00e4nde ein (vgl. Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 17 m.w.N.). Benutzungshandlungen, die sich nicht (ausschlie\u00dflich) auf Gegenst\u00e4nde beziehen, bei denen die patentrechtliche Ersch\u00f6pfung eingetreten ist, sind widerrechtlich. Solche Benutzungshandlungen sind im Entscheidungsfall gegeben.<\/p>\n<p>Das Katalogangebot (Anlage K 5) der Beklagten zu 1) enth\u00e4lt in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinerlei Hinweis darauf, dass nur bereits von der Kl\u00e4gerin bzw. ihren Vertriebsh\u00e4ndlern auf den Markt gebrachte Produkte ver\u00e4u\u00dfert werden. Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin im Parallelverfahren 4 O 37\/00 als Anlage K 29 vorgelegten Lieferscheine hat die Beklagte zu 1) ihren Vertriebskatalog gem\u00e4\u00df Anlage K 5 zudem bereits im September 1998 an die Firma W2xxx-W3xxxxxxxxxx, im Oktober 1998 an die Firmen F3x F4xxxxxxxx- und I2xxxxxxxxxxxxxx und S4xxxxxx GmbH sowie im Mai 1999 an die Firma M4xxxx G5xxxxxxx GmbH versandt. Der im Katalog der Beklagten zu 1) angebotene Verletzungsgegenstand kann sich demnach bereits zeitlich nicht auf die Lieferungen gem\u00e4\u00df den Rechnungen der Firmen B2xxxx vom 5. Juni 1999 (Anlage B 4) und K5xxxx vom 14. Dezember 1999 (Anlage B 5) beziehen. Aus dieser zeitlichen Abfolge folgt ferner, dass die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) zumindest zu Beginn ihres gesch\u00e4ftlichen Auftretens darauf gerichtet war, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne eines einheitlichen Benutzungstatbestandes (auch) unabh\u00e4ngig von der Vertriebst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen und zu gebrauchen. Dass sie von Beginn an die Absicht hatten, nur Originalteile der Kl\u00e4gerin zu verwenden, haben die Beklagten nicht behauptet. Hiervon k\u00f6nnte zudem nur dann ausgegangen werden, wenn den Beklagten das Klagepatent im Zeitpunkt der Katalogerstellung bereits bekannt war und wenn sie im Hinblick auf die nach der Katalogversendung zu erwartenden Bestellungen einen gesicherten Bezug von Originalteilen der Kl\u00e4gerin belegen k\u00f6nnten. Die Vorlage der Rechnungen der Firmen K5xxxx (Anlage B 1) und B2xxxx (Anlage B 4) reicht hierf\u00fcr nicht aus, da es sich bei diesen Firmen unstreitig nicht um exklusive Vertriebsh\u00e4ndler der Kl\u00e4gerin handelt.<\/p>\n<p>Bereits die aufgrund des Katalogvertriebs gegebenen Verletzungsf\u00e4lle rechtfertigen somit die Verurteilung zur Unterlassung unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagten sp\u00e4ter nur auf Originalteile der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgegriffen haben wollen. Die blo\u00dfe Einstellung der Verletzungshandlungen ist anerkannterma\u00dfen nicht hinreichend, um die durch ein widerrechtliches Verhalten begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. nur Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 30 m.w.N.).<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen belegen die von den Beklagten vorgelegten Rechnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 1 und B 2 aber auch nicht, dass die Beklagte zu 1) seit dem Vertrieb ihres Katalogs nur Originalklemmprofile bzw. \u2013halteleisten der Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert hat. Dem steht schon entgegen, dass in beiden Rechnungen weder die Mengenangaben (Anlage B 1: 100 St\u00fcck; Anlage B 2: Menge 10) noch die Bezeichnung der Gegenst\u00e4nde \u00fcbereinstimmen. Ferner reicht allein die Vorlage einzelner Rechnungen nicht zum schl\u00fcssigen Vortrag des ausschlie\u00dflichen Vertriebs von Originalklemmprofilen bzw. -halteleisten der Kl\u00e4gerin aus. Hinzu kommen m\u00fcsste noch die substantiierte und belegte Darstellung, welche tats\u00e4chlichen Ums\u00e4tze die Kl\u00e4gerin mit den Profilen gemacht hat, insbesondere wieviel Profile sie seit dem Vertrieb des Katalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 von wem erworben, an wen weiter ver\u00e4u\u00dfert und auf Lager gehalten hat und weiter auf Lager h\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) sind schlie\u00dflich aber auch selbst dann widerrechtlich, wenn man unterstellt, sie habe nur Originalklemmprofile bzw. \u2013halteleisten der Kl\u00e4gerin vertreiben wollen und tats\u00e4chlich auch nur solche vertrieben. Das Klagepatent sch\u00fctzt n\u00e4mlich eine Gesamtvorrichtung, die nicht nur die Halteleiste (14), sondern auch einen Profilstab (10) und ein Einsteckteil (23) umfasst. Dementsprechend ist der Urteilstenor \u2013 da eine mittelbare Patentverletzung nicht geltend gemacht ist \u2013 nur auf diese Gesamtvorrichtung bezogen. Allein durch das Inverkehrbringen eines Teiles einer patentgesch\u00fctzten Vorrichtung tritt \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 aber noch keine Ersch\u00f6pfung hinsichtlich der Gesamtvorrichtung ein (vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 147). Ersch\u00f6pfung kann stets nur in dem Umfang vorliegen, in welchem der Patentinhaber oder die von ihm autorisierte Person durch das Inverkehrbringen des patentgesch\u00fctzten Gegenstandes von seinem Schutzrecht Gebrauch macht (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 16). Vorliegend kann Ersch\u00f6pfung mithin nur hinsichtlich der angeblich von der Kl\u00e4gerin stammenden Halteleisten bzw. Klemmprofile, nicht aber auch bez\u00fcglich der von der Beklagten zu 1) angebotenen \u2013 vorliegend allein streitgegenst\u00e4ndlichen &#8211; Gesamtvorrichtung gegeben sein.<\/p>\n<p>Ebensowenig l\u00e4sst sich aus dem vorbezeichneten Sachverhalt herleiten, die Kl\u00e4gerin habe durch den Vertrieb ihrer Halteleisten bzw. Klemmprofile den Erwerbern konkludent eine Freilizenz zur Benutzung der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung erteilt oder die Kl\u00e4gerin handele treuwidrig, wenn sie die Verwendung der von ihr in Verkehr gebrachten Gegenst\u00e4nde im Rahmen der patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung untersagen wolle. Dies gilt auch dann, wenn die Halteleiste bzw. das Klemmprofil nur erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden kann. Denn selbst im letzteren Fall ist das rechtlich gesch\u00fctzte Interesse des Patentinhabers anzuerkennen, sein aus der Patentinhaberschaft folgendes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht im Hinblick auf die gesch\u00fctzte Gesamtvorrichtung durchsetzten zu k\u00f6nnen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung in der Gesamtheit ihrer Teile nur von hierzu berechtigten Personen vertrieben wird. Die Durchsetzung dieses Interesses ist weder treuwidrig noch l\u00e4sst sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Teiles der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung aus Sicht des Erwerbers der Schluss ziehen, der Patentinhaber habe ihn konkludent erm\u00e4chtigt, die Gesamtvorrichtung zu vertreiben. Eine solche Sichtweise h\u00e4tte die mit dem Patentschutz f\u00fcr Gesamtvorrichtungen nicht zu vereinbarende Konsequenz, dass allein die Verwendung eines von einem Berechtigten stammenden (wesentlichen) Teils der Gesamtvorrichtung jeden Dritten zur Benutzung der Gesamtvorrichtung berechtigen w\u00fcrde, ohne dass sich der Patentinhaber dieses Rechtes zuvor in seiner Gesamtheit begeben und die M\u00f6glichkeit erhalten h\u00e4tte, einen der Gesamtvorrichtung entsprechenden wirtschaftlichen Nutzen ziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) ist passivlegitimiert. Ihn trifft neben den Beklagten zu 1) und 2) eine eigene Verantwortlichkeit f\u00fcr die Patentverletzung .<\/p>\n<p>Als Patentverletzer haftet jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und ad\u00e4quat kausal an der Herbeif\u00fchrung der Patentverletzung mitgewirkt hat, wobei auch die Unterst\u00fctzung, das Ausnutzen oder das Geschehenlassen der Handlung eines anderen gen\u00fcgt, sofern der in Anspruch Genommene die M\u00f6glichkeit und die Verpflichtung zur Verhinderung der Verletzungshandlung hatte (vgl. BGH WRP 1999, 1045, 1048 &#8211; R\u00e4umschild; GRUR 1991, 769, 770 &#8211; Honorarfrage; Busse, PatG, 5. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 27). Im Entscheidungsfall ist eine solche Mitverantwortlichkeit des Beklagten zu 3) gegeben. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen belegen, dass der Beklagte zu 3) tats\u00e4chlich und rechtlich entscheidenden Einfluss auf die Gesch\u00e4ftspolitik der Beklagten zu 1) nehmen und insbesondere den Inhalt des Vertriebskatalogs der Beklagten bestimmen konnte.<\/p>\n<p>Aus dem Schreiben des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2), vom 20. September 1999 (Anlage K 31) und dem Schreiben des Beklagten zu 3) vom 10. Februar 2000 (Anlage K 33) ergibt sich, dass der Beklagte zu 3) Kenntnis von der Versendung des Vertriebskatalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 an in Deutschland ans\u00e4ssige Firmen hatte und die durch die Versendung des Katalogs erfolgten Angebotshandlungen (auch) ihm pers\u00f6nlich zuzurechnen sind. So ist den Schreiben zu entnehmen, dass der Beklagte zu 3) &#8211; sei es als Mehrheitsaktion\u00e4r, (faktischer) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer oder Verkaufsleiter &#8211; tats\u00e4chlich die M\u00f6glichkeit und Befugnis hatte, \u00fcber den Kataloginhalt zu bestimmen, insbesondere dar\u00fcber, ob die von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Erzeugnisse in den Verkaufskatalog (weiterhin) aufgenommen und damit auch den in Deutschland ans\u00e4ssigen Firmen angeboten werden sollten. In keiner anderen Weise kann es verstanden werden, wenn der Beklagte zu 2) als der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) der Kl\u00e4gerin mitteilt, der Beklagte zu 3) sei &#8222;bereit, ab sofort nicht mehr gegen die Patentschrift zu versto\u00dfen&#8220;, und der Beklagte zu 3) selbst in Bezug auf das deutsche Patent 36 29 368 in Aussicht stellt, er sei bereit, die beanstandeten Produkte im neuen Katalog nicht mehr anzubieten, und im \u00fcbrigen mitteilt, nur noch Erzeugnisse der Kl\u00e4gerin vertreiben zu wollen, ansonsten aber mit der Beklagten zu 1) (u.a. in Deutschland, \u00d6sterreich und der Schweiz) weiter als Konkurrent der Kl\u00e4gerin aufzutreten.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte zu 3) ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1) hatte und deren Vertriebspolitik auch im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mitbestimmte, ergibt sich ebenfalls daraus, dass er im Einverst\u00e4ndnis mit dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), dem Beklagten zu 2), als deren (faktischer) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer auftreten durfte und als solcher die Aufgabe wahrgenommen hat, mit der Kl\u00e4gerin in Verhandlungen \u00fcber die von dieser vorgebrachten Patentverletzungsvorw\u00fcrfe zu treten, im Namen der Beklagten zu 1) Stellung zu beziehen und L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge zu unterbreiten. Aus dem Einverst\u00e4ndnis des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 1) und der dem Beklagten zu 3) erteilten Generalvollmacht (Anlage K 30) folgt in diesem Zusammenhang die (konkludente) Bevollm\u00e4chtigung des Beklagten zu 3) mit den Aufgaben und Befugnissen eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Aus dem Schreiben vom 20. September 1999 (Anlage K 31) ergibt sich insoweit, dass der Beklagte zu 3) mangels hinreichender Sachkompetenz des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zu 1), des Beklagten zu 2), bereits geraume Zeit im technischen Vertriebsbereich der Beklagten zu 1), also gerade im Hinblick auf das im Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 5 offenbarte technische Angebot, die Aufgaben eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers bzw. Vertriebsleiters \u00fcbernommen hatte, so dass kein Zweifel daran besteht, dass der Beklagte zu 3) den Vertrieb des Angebotskatalogs gem\u00e4\u00df Anlage K 5 mitveranlasst hat oder doch zumindest die M\u00f6glichkeit und Befugnis gehabt hat, die patentverletzenden Angebots- und anschlie\u00dfenden Vertriebshandlungen zu unterbinden.<\/p>\n<p>Hatte der Beklagte zu 3) aber &#8211; sowohl in tats\u00e4chlicher Hinsicht als auch infolge der (konkludenten) Bevollm\u00e4chtigung in rechtlicher Hinsicht &#8211; die Stellung eines (faktischen) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Vertriebsleiters inne, der bestimmen konnte, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem \u2013 ausweislich Anlage K 29 des Parallelverfahrens 4 O 37\/00 bundesweit in Deutschland vertriebenen &#8211; Katalog der Beklagten zu 1) angeboten wurde, resultierte aus dieser Stellung zugleich die Verantwortlichkeit, durch den Vertrieb des Katalogs erm\u00f6glichte Rechtsverletzungen zu vermeiden und zu unterbinden. Mit dem Bestimmungsrecht \u00fcber den Kataloginhalt traf den Beklagten zu 3) zugleich die Verkehrssicherungspflicht, die Verletzung von Patentrechten Dritter, die wie die der Kl\u00e4gerin durch Versendung des Katalogs an in Deutschland ans\u00e4ssige Firmen beeintr\u00e4chtigt worden sind, zu vermeiden.<\/p>\n<p>Da der Beklagte zu 3) als (faktischer) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Verkaufsleiter der Beklagten zu 1) entsprechend der ihm mit der Generalvollmacht erteilten Vertretungsmacht nach au\u00dfen aufgetreten ist, f\u00fcr sie gehandelt und die Verantwortung f\u00fcr den Kataloginhalt \u00fcbernommen hat, kann sich der Beklagte zu 3) nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) schlie\u00dflich nicht auf die zu seinem tats\u00e4chlichen Verhalten und seiner tats\u00e4chlichen Stellung im Betrieb der Beklagten zu 1) offenkundig in Widerspruch stehende rein formale und vor dem Hintergrund des Inhalts der vorgenannten Schreiben an die Kl\u00e4gerin auch nicht hinreichend konkret dargelegte Position zur\u00fcckziehen, er sei nur als Handelsvertreter bei der Beklagten zu 1) angestellt gewesen und im \u00fcbrigen als Aktion\u00e4r einer deliktischen Haftung nicht unterworfen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Dass der Beklagte zu 3) nach seinem Vorbringen nicht mehr f\u00fcr die Beklagte zu 1) t\u00e4tig ist und seine Generalvollmacht abgelaufen ist, l\u00e4sst die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Da die Beklagten mit dem Vertrieb des Katalogs zumindest fahrl\u00e4ssig das Klagepatent verletzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 S. 2 PatG aus abgetretenem Recht der Patentinhaber zum Schadensersatz sowie die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 InterPat\u00dc zur Entsch\u00e4digung verpflichtet, wobei der Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin &#8211; wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat &#8211; jedoch nur bis zu seinem Ausscheiden als Verwaltungsrat bei der Beklagten zu 1) haftet. Die Klage ist allerdings unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin Ersatz eines ihr selbst entstandenen Schadens verlangt. Ein solcher k\u00f6nnte ihr nur als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Patentinhaber entstanden sein. Die Einr\u00e4umung einer derartigen Lizenz hat die Kl\u00e4gerin jedoch weder behauptet, noch l\u00e4sst sie sich der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 14. Februar 2000 (Anlage K 1a) entnehmen.<\/p>\n<p>Die Schadens- und Entsch\u00e4digungsh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung und Entsch\u00e4digungsverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen, (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Rechnungslegung auch Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten verlangt, ist die Klage jedoch ebenfalls unbegr\u00fcndet, da diese Angaben zur Bezifferung der festgestellten \u2013 allein auf Angebots- und Vertriebshandlungen beruhenden \u2013 Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nicht notwendig sind und die Kl\u00e4gerin \u00fcberdies die Vornahme von Herstellungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland nicht konkret behauptet hat.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 230.081,34,&#8211; EUR.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 68 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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