{"id":994,"date":"2002-05-14T17:00:06","date_gmt":"2002-05-14T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=994"},"modified":"2016-04-21T09:50:20","modified_gmt":"2016-04-21T09:50:20","slug":"4-o-7201-gurtstraffer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=994","title":{"rendered":"4 O 72\/01 &#8211; Gurtstraffer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 67<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Februar 2002, Az. 4 O 72\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger im Hinblick auf die in der Zeit von Anfang 1998 bis Juni 1999 an die D3xxxxx C2xxxxxx AG erfolgte Lieferung von 1.410.795 St\u00fcck<\/p>\n<p>Zuggliedern zur Anwendung im Automobilbau, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten und einem daran angepressten Mitnehmerteil, wobei das Mitnehmerteil urspr\u00fcnglich flach ist und ein anschlie\u00dfend mindestens teilweise h\u00fclsenf\u00f6rmig umgebogenes Blechteil gewesen ist und der h\u00fclsenf\u00f6rmige Abschnitt des Mitnehmerteils quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen aufgewiesen hat, derart, dass auf einer Seite des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Abschnitta des Mitnehmerteils mindestens eine Einkerbung und auf der gegen\u00fcberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung jeweils eine weitere Einkerbung vorhanden war (&#8222;D3xxxxx C2xxxxxx \u2013 Seilverpressungen&#8220;),<\/p>\n<p>Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie den Typenbezeichnungen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu I. bezeichneten Handlungen eine Lizenz von 5 % , berechnet wie den mit den Zuggliedern entsprechend Ziffer I. 1 erzielten Ums\u00e4tzen, zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers tragen die Beklagte zu 1. zu 5 % und der Kl\u00e4ger zu 95 %.<\/p>\n<p>Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten tragen:<\/p>\n<p>a. die der Beklagten zu 1. der Kl\u00e4ger zu 90 % und die<\/p>\n<p>Beklagte zu 1. zu 10 %,<\/p>\n<p>b. die des Beklagten zu 2. der Kl\u00e4ger voll.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 17.000,00 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheiten k\u00f6nnen jeweils auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 478 886, das auf einer Anmeldung vom 29. April 1991 beruht und auf dessen Erteilung am 3. Juli 1986 im Patentblatt hingewiesen worden ist. Das Klagepatent betrifft ein Zugglied, wobei der im vorliegenden Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens folgende Fassung hat:<\/p>\n<p>&#8222;Zugglied zur Anwendung im Automobilbau, n\u00e4mlich in Verbindung mit der Halterung von Gurtschl\u00f6ssern, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten (3), insbesondere eines zu einer Schlaufe umgebogenen Drahtseiles (1), und einem daran angepressten Mitnehmerteil (2),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>dass das Mitnehmerteil (2) ein urspr\u00fcnglich flaches und anschlie\u00dfend mindestens teilweise h\u00fclsenf\u00f6rmig umgebogenes Blechteil ist, wobei der h\u00fclsenf\u00f6rmige Abschnitt (2 a) des Mitnehmerteils (2) quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen (6) aufweist, derart, dass auf einer Seite des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Abschnittes (2 a) des Mitnehmerteils (2) mindestens eine Einkerbung (6) und auf der gegen\u00fcberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung (6) jeweils eine weitere Einkerbung (6) vorgesehen sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Mit demselben Inhalt macht der Kl\u00e4ger sein paralleles Gebrauchsmuster 91 06 103.2 geltend, das am 17. Mai 1991 angemeldet und am 21. November 1991 bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war urspr\u00fcnglich Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1., die seinerzeit noch unter der Bezeichnung A1xxxx G1xxxxxxx GmbH firmiert hat. Bereits zu dieser Zeit hatte der Kl\u00e4ger dem Unternehmen Lizenzen an verschiedenen Schutzrechten erteilt. Nach seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 1. trafen die Parteien \u2013 der Kl\u00e4ger und die Beklagte zu 1. \u2013 mehrere schriftliche Vereinbarungen zur Regelung ihrer weiteren Kooperation.<\/p>\n<p>In einem ersten Vertrag vom 3. Mai 1990 (Anlage K 9) war unter Ziffer 3. vorgesehen:<\/p>\n<p>&#8222;Herr A1xxxx G1xxxxxxx wird der Firma G1xxxxxxx GmbH eine Aufstellung s\u00e4mtlicher Patente und Schutzrechte \u00fcbergeben, die er w\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der G1xxxxxxx GmbH beantragt hat. Herr A1xxxx G1xxxxxxx gestattet die Nutzung dieser Schutzrechte der G1xxxxxxx GmbH so lange, wie dies von der G1xxxxxxx GmbH gew\u00fcnscht wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr die bereits zur Verf\u00fcgung gestellten Lizenzen verbleibt es bei der bisherigen vereinbarten Verg\u00fctung. F\u00fcr neu zur Verf\u00fcgung gestellte Schutzrechte verpflichtet sich die G1xxxxxxx GmbH, Lizenzgeb\u00fchren von 2,5 % der Wertsch\u00f6pfung an Herrn A1xxxx G1xxxxxxx zu verg\u00fcten. &#8230;.&#8220;<\/p>\n<p>Eine weitere Vereinbarung vom 10. Februar 1992 (Anlage K 10) sieht unter Ziffer 6. vor:<\/p>\n<p>&#8222;Hinsichtlich des Gurtstraffers waren die Beteiligten sich einig, dass eine Provisionsregelung getroffen werden m\u00fcsse, die jedoch den erheblichen Schwierigkeiten bei der Anfertigung der Werkzeuge Rechnung tragen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Beteiligten einigten sich dann dahingehend, dass die Verkaufsprovision f\u00fcr die einzelnen Teilst\u00fccke wie folgt gesplittet und ab 01.01.1992 gezahlt wird:<\/p>\n<p>a. 8 % f\u00fcr jedes Zugseil und<\/p>\n<p>b. 2,5 % f\u00fcr jedes Bremsrohr und jedes F\u00fchrungsrohr&#8220;.<\/p>\n<p>Die Parteien sind sich dar\u00fcber einig, dass der Beklagten zu 1. mit der zuletzt genannten Regelung eine Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt werden sollte.<\/p>\n<p>In m\u00fcndlichen Verhandlungen wurde der Lizenzsatz f\u00fcr jedes Zugseil in der Folgezeit mehrfach reduziert, und zwar f\u00fcr die Zeit ab 1. September 1993 auf 6,25 % und mit Wirkung vom 1. Juli 1998 auf 5 %. Hier\u00fcber verhalten sich entsprechende Schreiben der Beklagten zu 1. bzw. des Kl\u00e4gers (Anlagen HHW 6, K 14).<\/p>\n<p>Seit 1998 tauschten die Parteien wechselseitig Entw\u00fcrfe eines detaillierten Lizenzvertrages zur Regelung der Benutzung des Klagepatents aus, ohne dass es allerdings zwischen ihnen zu einer Einigung kam.<\/p>\n<p>Von 1998 bis Juni 1999 lieferte die Beklagte zu 1. insgesamt 1.410.794 Zugglieder an die D3xxxxx C2xxxxxx AG, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 32) ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Die besagten Zugglieder machen \u2013 wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem bietet die Beklagte zu 1. Zugglieder an, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachstehenden Abbildung (Anlage K 13) erschlie\u00dft (&#8222;G3xxx&#8220;-Ausf\u00fchrung).<\/p>\n<p>Die letztgenannte Variante zeichnet sich dadurch aus, dass auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts drei im Abstand zueinander angeordnete Einkerbungen vorgesehen sind, w\u00e4hrend die gegen\u00fcberliegende Seite mit einer \u2013 in Zugrichtung betrachtet \u2013 \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mitnehmerabschnitts durchgehende (nutf\u00f6rmige) Einpr\u00e4gung versehen ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht durch beide Ausf\u00fchrungsformen seine Rechte an dem Klagepatent verletzt. Die &#8222;D3xxxxx C2xxxxxx&#8220; \u2013 Seilverpressungen seien nicht durch den Lizenzvertrag vom 10. Februar 1992 gedeckt, weil der Beklagten zu 1. mit der genannten Vereinbarung lediglich Lieferungen an die A2xx O2xx AG gestattet worden seien. Im \u00fcbrigen gen\u00fcge der Vertrag nicht dem Schriftformerfordernis von \u00a7 34 GWB a.F. Die &#8222;G3xxx&#8220;-Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Obwohl bei ihr auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts keine partiellen Verformungen vorhanden seien, sondern die nutf\u00f6rmige Einpr\u00e4gung sich \u00fcber die gesamte Ausdehnung des Mitnehmerabschnitts erstrecke, werde dennoch eine wellenartige Verformung der verpressten Drahtseilabschnitte erreicht, wie sie f\u00fcr die Erfindung charakteristisch sei. Der Kl\u00e4ger verweist insoweit auf ein als Anlage K 37 vorgelegtes Privatgutachten des Ingenieurb\u00fcros Inbuss.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst auch hinsichtlich der &#8222;D3xxxxx C2xxxxxx&#8220; \u2013 Seilverpressungen umfassend Rechnungslegung und Schadenersatz begehrt hat, macht er diesbez\u00fcglich jetzt nur noch Auskunft \u00fcber die Liefermengen, die Lieferzeiten, die Lieferpreise und die Typenbezeichnungen geltend, verbunden mit der Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, an ihn eine Umsatzlizenz von 5 % zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zugglieder zur Anwendung im Automobilbau, n\u00e4mlich in Verbindung mit der Halterung von Gurtschl\u00f6ssern, bestehend aus zwei parallelen Drahtseilabschnitten, insbesondere eines zu einer Schlaufe umgebogenen Drahtseiles, und einem daran angepressten Mitnehmerteil,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Mitnehmerteil ein urspr\u00fcnglich flaches und anschlie\u00dfend mindestens teilweise h\u00fclsenf\u00f6rmig umgebogenes Blechteil ist, wobei der h\u00fclsenf\u00f6rmige Abschnitt des Mitnehmerteils quer zur Zugrichtung verlaufende Einkerbungen aufweist, derart, dass auf einer Seite des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Abschnittes des Mitnehmerteils mindestens eine Einkerbung, die eine ihrer Breite im wesentlichen entsprechende L\u00e4nge besitzt, und auf der gegen\u00fcberliegende Seite eine in L\u00e4ngsrichtung des Mitnehmerteils verlaufende Einkerbung, die sich in dem Bereich vor und hinter der Eindr\u00fcckstelle der erstgenannten Einkerbung erstreckt, vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihm dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. August 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten einschlie\u00dflich der variablen Kosten f\u00fcr die Herstellung und\/oder den Vertrieb und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>ihm Rechnung \u00fcber die Lieferung von 1.410.794 St\u00fcck &#8222;D3xxxxx C2xxxxxx&#8220; \u2013 Seilverpressungen im Zeitraum von Anfang 1998 bis Juni 1999 Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 3. August 1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>ihm eine Lizenzgeb\u00fchr in einer gem\u00e4\u00df der Rechnungslegung nach Ziffer I. 3. noch zu bestimmenden H\u00f6he unter Anwendung eines Lizenzsatzes von 5 % auf den Umsatz zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das parallele deutsche Gebrauchsmuster 91 06 103.2, auf welches der Kl\u00e4ger seine Anspr\u00fcche ebenfalls st\u00fctzt, beantragen die Beklagten,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass die Lieferungen an die D3xxxxx C2xxxxxx AG durch den Lizenzvertrag vom 10. Februar 1992 gedeckt seien. Im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform &#8222;G3xxx&#8220; bestreiten sie, das Klagepatent zu verletzen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2. bleibt die Klage ohne Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist sie lediglich insoweit begr\u00fcndet, als der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der &#8222;D3xxxxx C2xxxxxx&#8220; \u2013 Seilverpressungen Rechnungslegung und Bezahlung einer Umsatzlizenz geltend macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft ein Zugglied, wie es zur Halterung von Gurtschl\u00f6ssern von Kfz-Sicherheitsgurten Verwendung findet. Derartige Zugglieder bestehen aus einer Drahtseilschlaufe, deren Enden mit einer Mitnehmerh\u00fclse verpresst werden.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Darlegungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, als Mitnehmerh\u00fclse Kaltflie\u00dfpressteile einzusetzen. Sie besitzen eine geschlossene H\u00fclse von meist ovalem Querschnitt zur Aufnahme der Drahtseilenden, wobei die H\u00fclse insgesamt so verpresst wird, dass sich die Drahtseilabschnitte bis zu verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Grenzwerten nicht mehr aus der H\u00fclse herausziehen lassen. Nachteilig \u2013 so hei\u00dft es \u2013 hieran sei allerdings, dass Flie\u00dfpressteile im Allgemeinen kostspielig in der Herstellung seien. Au\u00dferdem bes\u00e4\u00dfen sie betr\u00e4chtliche Mindestabmessungen, was ihren Einsatz bei der im Automobilbau gew\u00fcnschten raumsparenden Bauweise problematisch mache.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 07 969 (Anlage K 6) ist es des weiteren bekannt, die Endst\u00fccke der Drahtseilschlaufen an einer Bodenwand anliegen zu lassen und mittels umgebogener lappenf\u00f6rmiger Vorspr\u00fcnge festzuklemmen. Bodenwand und Vorspr\u00fcnge sind dabei integraler Bestandteil einer Montageplatte aus Bandstahl. Mit einer derartigen Konstruktion, wie sie aus der nachfolgenden Abbildung (Figur 3 der DE-OS 40 07 969) ersichtlich ist,<\/p>\n<p>lassen sich nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift keine hohen Ausziehwiderst\u00e4nde erzielen. Eine Festigkeitssteigerung sei nur in der Weise erreichbar, dass die lappenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge st\u00e4rker angepresst werden. Damit indessen sei die Gefahr einer unzul\u00e4ssigen Einschn\u00fcrung und Besch\u00e4digung der Drahtseilenden verbunden, was im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es demgem\u00e4\u00df, ein Zugglied f\u00fcr Gurtschl\u00f6sser vorzuschlagen, dessen Mitnehmerteil preiswerter herzustellen ist und das gleichwohl einen hohen Ausziehwiderstand aufweist und eine raumsparende Bauweise erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird dieses technische Problem erfindungsgem\u00e4\u00df durch ein Zugglied zur Halterung von Gurtschl\u00f6ssern mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Das Zugglied besteht aus<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>zwei parallelen Drahtseilabschnitten (3) und<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>einem daran angepressten Mitnehmerteil (2).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Das Mitnehmerteil (2) ist ein urspr\u00fcnglich flaches und anschlie\u00dfend mindestens teilweise h\u00fclsenf\u00f6rmig umgebogenes Blechteil.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Der h\u00fclsenf\u00f6rmige Abschnitt (2 a) des Mitnehmerteils (2) weist Einkerbungen (6) auf, die quer zur Zugrichtung verlaufen.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>Die Anordnung ist derart getroffen,<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>dass auf einer Seite des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Abschnitts (2 a) des Mitnehmerteils (2) mindestens eine Einkerbung (6) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>w\u00e4hrend auf der gegen\u00fcberliegenden Seite vor und hinter der Einwirkstelle der erstgenannten Einkerbung (6) jeweils eine weitere Einkerbung (6) vorgesehen sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Von dieser technischen Lehre macht die &#8222;D3xxxxx C2xxxxxx&#8220; \u2013 Seilverpressung der Beklagten zu 1. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien steht dies \u2013 mit Recht \u2013 au\u00dfer Streit und bedarf deswegen keiner weiteren Darlegungen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Zu Unrecht vertritt der Kl\u00e4ger hingegen den Standpunkt, dass auch die &#8222;G3xxx&#8220; \u2013 Ausf\u00fchrungsform patentverletzend sei.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Zweifellos handelt es sich zwar um ein Zugglied mit den Merkmalen (1) und (2).<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Die Seilverpressung der Beklagten zu 1. weist dar\u00fcber hinaus auch Einkerbungen auf, die quer zur Zugrichtung verlaufen (Merkmal 3).<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst enth\u00e4lt im allgemeinen Beschreibungsteil (Spalte 2 Zeilen 47 bis 49) eine Legaldefinition dessen, was unter &#8222;Einkerbung&#8220; zu verstehen ist. Am angegebenen Ort hei\u00dft es: &#8222;Einkerbungen bedeutet hier so viel wie von au\u00dfen verursachte partielle Verformung, welche sich bis auf die Oberfl\u00e4che der Drahtseilabschnitte hin fortsetzt&#8220;. Im gleichen Sinne ist in Spalte 3 Zeilen 5 bis 7 hervorgehoben, dass sich die Erfindung gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik dadurch auszeichnet, dass partielle Verformungen vorhanden sind. Ausgehend hiervon stellen jedenfalls die auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts angebrachten drei Einpr\u00e4gungen &#8222;Einkerbungen&#8220; im Sinne der Erfindung dar.<\/p>\n<p>Diese verlaufen auch \u2013 wie gefordert \u2013 quer zur Zugrichtung. Das besagte Merkmal verlangt eine gewisse r\u00e4umliche Ausdehnung der Einkerbungen senkrecht zur Ausziehrichtung der Drahtseilabschnitte. Mit ihr soll erreicht werden, dass die Einkerbungen die in der H\u00fclse verankerten Seilabschnitte erfassen, und zwar dergestalt, dass Zugkr\u00e4fte aufgenommen und hinreichende Ausziehwiderst\u00e4nde erreicht werden k\u00f6nnen. Mit Blick auf diese Funktion ist es ersichtlich ohne Belang, ob die Einpr\u00e4gungen als solche eine quadratische oder eine \u2013 quer zur Zugrichtung \u2013 l\u00e4nglich \u2013 rechteckf\u00f6rmige Ausdehnung haben. Die geometrische Form der Einkerbungen ist dem Fachmann \u00fcberlassen, so lange eben nur gew\u00e4hrleistet ist, dass die Einkerbungen senkrecht zur L\u00e4ngsachse der Drahtseilabschnitte \u00fcberhaupt eine solche Ausdehnung besitzen, dass die den Einkerbungen zugewiesene Haltefunktion erreicht wird.<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der Patentverletzung scheitert indessen daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf beiden Seiten mit wechselseitigen Einkerbungen versehen ist (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Wie oben dargelegt, kann als &#8222;Einkerbung&#8220; im Sinne des Klagepatents nur eine partielle Verformung des Mitnehmerabschnitts angesehen werden. Abgesehen von den bereits erw\u00e4hnten Beschreibungsstellen spricht hierf\u00fcr auch und insbesondere das Teilmerkmal (4 b), welches vorsieht, dass sich die mindestens zwei Einkerbungen auf der einen Seite des Mitnehmerabschnitts vor bzw. hinter der Einwirkstelle der auf der anderen Seite vorhandenen Einkerbung befinden. Die geforderte Anordnung vor bzw. hinter der gegen\u00fcberliegenden Einkerbung setzt denknotwendigerweise voraus, dass sich die Einkerbungen auf beiden Seiten in ihrer r\u00e4umlichen Ausdehnung nicht \u00fcberschneiden, sondern dass die Einkerbung vor der auf der einen Seite des Mitnehmerteils angeordneten ihr Ende gefunden hat, bevor die gegen\u00fcberliegende Einkerbung beginnt, und dass die hinter der auf der einen Seite angeordneten Einkerbung gelegene Einpr\u00e4gung der anderen Seite erst beginnt, wo die Einkerbung der gegen\u00fcberliegenden Seite bereits beendet ist. Eine derartige &#8222;Einkerbung&#8220;, n\u00e4mlich partielle Verformung des Mitnehmerteils, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der einen Seite unbestreitbar nicht auf, weil die dort vorgesehene (nutartige) Einpr\u00e4gung nicht r\u00e4umlich beschr\u00e4nkt ist, sondern \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Mitnehmerabschnitts verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Anders als der Kl\u00e4ger meint, kann die &#8222;G3xxx&#8220; \u2013 Seilverpressung auch nicht unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden. Insoweit mag dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 zumindest im Wesentlichen &#8211; dieselben Wirkungen erzielt, wie sie die im Anspruchswortlaut des Patents liegende Konstruktion erreicht. In jedem Fall ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der Klagepatentschrift und der dort zum Ausdruck gekommenen technischen Lehre in naheliegender Weise zu der Erkenntnis hat gelangen k\u00f6nnen, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen (einer g\u00fcnstigen Herstellung, raumsparenden Bauweise und eines hohen Ausziehwiderstandes) auch dann erreichen lassen, wenn statt einer Einkerbung (im Sinne einer partiellen Verformung des Mitnehmerabschnitts) auf der einen Seite eine vollst\u00e4ndig durchgehende, in Zugrichtung verlaufende Einpr\u00e4gung vorgesehen wird. Eine derartige Abwandlung geht vollst\u00e4ndig von dem Erfindungsgedanken ab, einen hohen Ausziehwiderstand dadurch zu schaffen, dass auf gegen\u00fcberliegenden Seiten des Mitnehmerteils wechselseitig versetzt zueinander r\u00e4umlich begrenzte Einkerbungen angebracht werden. Sie verl\u00e4sst gleicherma\u00dfen die der Erfindung zugrundeliegende Erkenntnis, dass \u2013 wie es in Spalte 3 Zeilen 8 bis 13 hei\u00dft \u2013 ein hoher Ausziehwiderstand durch eine Kraftumlenkung erzielt wird, die durch eine Einkerbung auf der einen Seite sowie dazu versetzt angebrachten weiteren Einkerbungen (davor und dahinter) auf der anderen Seite hervorgerufen wird. Statt einer wechselseitig versetzten Einwirkung partieller Verformungen der Mitnehmerh\u00fclse auf die innenliegenden Drahtseilabschnitte dergestalt, dass an einem Punkt der H\u00fclse eine Kraft von der einen Seite und an dem n\u00e4chsten Punkt der H\u00fclse eine Kraft von der anderen Seite einwirkt, findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerade keine in diesem Sinne abwechselnd partielle Krafteinwirkung auf das Drahtseil statt. In Anbetracht dessen ist nicht zu erkennen, inwiefern die Klagepatentschrift den Fachmann dennoch dazu anhalten soll, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zugglied in der beschriebenen Weise abzuwandeln.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Soweit hiernach \u2013 hinsichtlich der &#8222;D3xxxxx C2xxxxxx&#8220; \u2013 Seilverpressungen \u2013 eine Benutzung des Klagepatents festzustellen ist, war diese rechtswidrig, weil sich die Beklagten nicht mit Erfolg auf eine der Beklagten zu 1. erteilte Lizenz am Gegenstand des Klagepatents berufen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung vom 3. Mai 1990 scheidet bereits deshalb aus, weil sich der Kl\u00e4ger darin lediglich verpflichtet hat, der Beklagten zu 1. eine Aufstellung \u00fcber seine zum damaligen Zeitpunkt angemeldeten Schutzrechte zur Verf\u00fcgung zu stellen und ihr die Benutzung dieser Schutzrechte zu gestatten. Das Klagepatent wird von der genannten Regelung schon deswegen nicht erfasst, weil es am 3. Mai 1990 noch nicht existent war. Die Anmeldung datiert vom 29. April 1991, das Priorit\u00e4tsdokument vom 4. Oktober 1990. Aus Ziffer 4 Absatz 2 des Vertrages ergibt sich nichts anderes. Am angegebenen Ort enth\u00e4lt der Vertrag lediglich eine Verg\u00fctungsregelung dahingehend, dass es f\u00fcr zum damaligen Zeitpunkt bereits erteilte Lizenzen bei der bisherigen Verg\u00fctung verbleibt und dass sich die Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger neu zur Verf\u00fcgung gestellte Lizenzen, n\u00e4mlich solche, zu deren Erteilung er sich nach Ziffer 3 Absatz 1 der Vereinbarung verpflichtet hat, auf 2,5 % bel\u00e4uft.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Folgevereinbarung vom 10. Februar 1992 (Anlage K 10) sind sich die Parteien zwar darin einig, dass der Beklagten zu 1. mit Ziffer 6 eine Umsatzlizenz am Gegenstand des Klagepatents erteilt werden sollte. Die diesbez\u00fcgliche Vereinbarung ist jedoch nichtig, weil sie nicht der gebotenen Schriftform gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Da die Vereinbarung aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 datiert und mit der Lizenzzahlungspflicht der Beklagten zu 1. eine Wettbewerbsbeschr\u00e4nkung des Lizenznehmers enth\u00e4lt, unterliegt die Vereinbarung als sogenannter Altvertrag weiterhin der Vorschrift des \u00a7 34 GWB a.F.. Sie sieht vor, dass Vertr\u00e4ge, die Beschr\u00e4nkungen der in den \u00a7\u00a7 16, 18, 20 und 21 GWB a.F. bezeichneten Art enthalten, schriftlich abzufassen sind. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform hat dabei Kontrollfunktion in dem Sinne, dass es den Kartellbeh\u00f6rden und Gerichten erm\u00f6glicht werden soll, den Inhalt wettbewerbsbeschr\u00e4nkender Vertr\u00e4ge vollst\u00e4ndig und restlos aus den Schriftst\u00fccken selbst und ohne Ermittlungen \u00fcber eventuelle zus\u00e4tzliche m\u00fcndliche Vereinbarungen zu entnehmen. Die beabsichtigte Kontrollfunktion gebietet es, dass sich die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung nicht nur vollst\u00e4ndig, sondern auch mit dem von den Parteien gewollten Inhalt der Vertragsurkunde entnehmen l\u00e4sst. Daran fehlt es vorliegend, weil in Ziffer 6. der Vereinbarung vom 10. Februar 1992 lediglich davon die Rede ist, dass die Beklagte zu 1. f\u00fcr die Gurtstraffer eine Verkaufsprovision von 8 % f\u00fcr jedes Zugseil und 2,5 % f\u00fcr jedes Bremsrohr und jedes F\u00fchrungsrohr zu zahlen hat. Aus dem genannten Vertragstext als solchem ergibt sich bereits nicht, dass Gegenstand der Vereinbarung \u00fcberhaupt eine (patentrechtlich gesch\u00fctzte) Erfindung des Kl\u00e4gers ist. Ebenso wenig l\u00e4sst der niedergelegte Text erkennen, dass Gegenstand der Vereinbarung die Erteilung einer Lizenz sein soll. Der Begriff &#8222;Verkaufsprovision&#8220; l\u00e4sst gleicherma\u00dfen andere Deutungen zu. Zu guter letzt l\u00e4sst die Vereinbarung, selbst wenn man ihr eine Lizenzerteilung entnehmen sollte, das lizenzierte Schutzrecht nicht erkennen. Das Klagepatent ist weder mit seiner Anmeldenummer, noch mit seinem Titel bezeichnet. Im Gegenteil: Der in der Vereinbarung gebrauchte Begriff &#8222;Gurtstraffer&#8220; findet sich in der gesamten Klagepatentschrift an keiner Stelle. Bei objektiver Auslegung des Vertragstextes gibt es deshalb keinen einzigen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass sich die in Ziffer 6. getroffene Regelung auf das Klagepatent bezieht.<\/p>\n<p>Durch die sp\u00e4teren Nachtragsvereinbarungen, mit denen der Lizenzsatz auf zun\u00e4chst 6,25 % und sp\u00e4ter auf 5 % herabgesetzt worden ist, ist gleichfalls kein formwirksamer Lizenzvertrag zustande gekommen. Zwar ist es nicht unbedingt notwendig, dass die Vertragsparteien dieselbe Urkunde eigenh\u00e4ndig unterzeichnen. Wegen \u00a7 34 Satz 4 GWB a.F. ist es vielmehr m\u00f6glich, die Schriftform auch durch einen Briefwechsel zu wahren, sofern jedes Schreiben von dem jeweiligen Absender eigenh\u00e4ndig unterschrieben ist und den gesamten Vertragstext abdeckt. An solchen wechselseitigen Schreiben fehlt es vorliegend. Zu der ersten Reduzierung des Lizenzsatzes existiert lediglich das entsprechende Best\u00e4tigungsschreiben der Beklagten zu 1. vom 29.10.1993 (Anlage HHW 6), das ausschlie\u00dflich von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. unterzeichnet ist. \u00dcber die sp\u00e4tere Herabsetzung des Lizenzsatzes auf 5 % verh\u00e4lt sich \u2013 umgekehrt \u2013 lediglich das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 1998 (Anlage K 14). Korrespondierende Schreiben der jeweiligen Gegenseite liegen demgegen\u00fcber nicht vor. Abgesehen davon sind die erw\u00e4hnten Briefe vom 29. Oktober 1993 und 26. Januar 1998 ohnehin deshalb nicht geeignet, die Schriftform zu wahren, weil sich auch aus ihnen \u2013 bei objektiver Auslegung \u2013 nicht entnehmen l\u00e4sst, dass das Klagepatent Gegenstand der Lizenzvereinbarung sein soll.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit seit dem 1. Januar 1999 kommt, nachdem das Schriftformerfordernis beseitigt worden ist, prinzipiell zwar auch eine formlose Best\u00e4tigung des nichtigen Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 140 BGB in Betracht. Als Best\u00e4tigungshandlung k\u00f6nnte dabei insbesondere die faktische Vollziehung des Lizenzverh\u00e4ltnisses (z.B. durch Abrechnung und Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren) angesehen werden. Notwendige Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Best\u00e4tigung w\u00e4re jedoch, dass die Parteien bei Vornahme der Best\u00e4tigungshandlungen die Formnichtigkeit des Lizenzvertrages zumindest f\u00fcr m\u00f6glich gehalten haben. Daf\u00fcr ist nichts ersichtlich. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergibt sich vielmehr, dass die Beklagten der Auffassung waren, dass die Vereinbarung vom 10. Februar 1992 zwar rechtsg\u00fcltig, inhaltlich jedoch auf Lieferungen an die A2xx O2xx AG beschr\u00e4nkt sei (vgl. Anlage K 31, Seiten 1\/2). Derselben Ansicht war auch der Kl\u00e4ger, wie sich aus Anlage K 33, Seite 2) ergibt, sowie sein Prozessbevollm\u00e4chtigter (vgl. Anlage K 35, Seite 1). Die Frage der Formnichtigkeit ist erstmals in der Replik vom 29. November 2001 (Seite 13) zur Sprache gekommen. Dass es danach noch Vollziehungshandlungen im Hinblick auf den Lizenzvertrag vom 10. Februar 1992 gegeben hat, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr die rechtliche Beurteilung kann dahinstehen, ob die Nichtigkeit des Lizenzvertrages zur Folge hat, dass die Beklagte zu 1. nicht nur rechtswidrig, sondern auch schuldhaft das Klagepatent benutzt hat und deswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadenersatz verpflichtet ist. Selbst wenn ein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Beklagten zu 1. ausscheiden sollte, weil beide Parteien \u00fcbereinstimmend von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen sind, haftet die Beklagte zu 1. jedenfalls nach Bereicherungsgrunds\u00e4tzen \u2013 und damit nach den Regeln der Lizenzanalogie \u2013 auf die Herausgabe dessen, was sie durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat. Bereits dieser Anspruch rechtfertigt in vollem Umfang den geltend gemachten Rechnungslegungs- und Feststellungsanspruch des Kl\u00e4gers. Dieser besteht allerdings nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. und nicht gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2., der selbst keine Benutzungshandlungen vorgenommen hat, sondern lediglich als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. verantwortlich ist. Die Beklagte zu 1) zieht nicht in Zweifel, dass eine Umsatzlizenz von 5 % einen angemessenen Berechnungsangleich f\u00fcr die Benutzung des Klagepatents darstellt. Die entsprechende Feststellung kann deshalb bereits jetzt getroffen werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Aus dem Klagegebrauchsmuster ergeben sich zu Gunsten des Kl\u00e4gers (soweit die &#8222;G3xxx&#8220; \u2013 Ausf\u00fchrungsform betroffen ist) keine weitergehenden Anspr\u00fcche. Es betrifft dieselbe Erfindung wie das Klagepatent und wird vom Kl\u00e4ger in demselben Umfang geltend gemacht, wie er durch Patentanspruch 1 des Klagepatents vorgegeben ist. Hinsichtlich der Verletzungsfrage gilt deshalb dasselbe wie f\u00fcr das Klagepatent; auch sie ist zu verneinen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 67 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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