{"id":992,"date":"2002-09-05T17:00:29","date_gmt":"2002-09-05T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=992"},"modified":"2016-04-21T09:48:51","modified_gmt":"2016-04-21T09:48:51","slug":"4-o-45001-gefaessbehandlungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=992","title":{"rendered":"4 O 450\/01 &#8211; Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 66<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. September 2002, Az. 4 O 450\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt<br \/>\nzwei Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschinen f\u00fcr die Behandlung von durch die Maschinen gef\u00fchrten Gef\u00e4\u00dfen, mit einem Maschinengestell und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten F\u00fchrungsk\u00f6rper f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfe herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen der F\u00fchrungsk\u00f6rper auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einf\u00fchr- und An-schlagelementen ausgebildet ist, die beim Einsetzen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers in zugeordnete zweite Einf\u00fchr- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschl\u00fcssig bis zum Erreichen einer der Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten Anschlagposition eingeschoben werden, und durch ein an dem F\u00fchrungsk\u00f6rper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand bet\u00e4tigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten werden, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschl\u00fcssig mit dem Maschinengestell verbunden ist,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) F\u00fchrungsk\u00f6rper f\u00fcr Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschinen der zu lit. a) bezeichneten Art anzubieten oder zu liefern, die auf ihrer im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einf\u00fchr- und Anschlagelementen aus gebildet sind, die beim Einsetzen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers in zugeordnete zweite Einf\u00fchr- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschl\u00fcssig bis zum Erreichen einer der Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten Anschlagposition eingeschoben werden k\u00f6nnen und durch ein an dem F\u00fchrungsk\u00f6rper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand bet\u00e4tigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten werden k\u00f6nnen, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschl\u00fcssig mit dem Maschinengestell verbunden ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 10. September 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe (mit jeweiliger Typenbezeichnung)<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten, seit dem 10. September 1994 begangenen Handlungen entstan den ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 511.291,88 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 10. September 1994 ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents 0 280 966 (Klagepatent, Anlage K 1), das unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4ten vom 26. Februar 1987 und 12. August 1987 am 18. Februar 1988 unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 07. September 1988 ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung am 17. Juli 1991 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Die Konzernmutter der Beklagten, die K3x M6xxxxxxx- und A3xxxxx AG, die bereits durch Urteil der Kammer vom 08. Februar 2001 (Az. 4 O 600\/99) wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt wurde, hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage (Anlage B 1) erhoben. Mit Vergleich vom 19. 06. 2002 hat sie sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin inzwischen zur Klager\u00fccknahme verpflichtet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine f\u00fcr die Behandlung von durch die Maschine gef\u00fchrten Gef\u00e4\u00dfen. Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschinen sind z.B. Inspektions-, Etikettier-, Verschlie\u00df- oder F\u00fcllmaschinen, durch die Gef\u00e4\u00dfe unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe gef\u00fchrt und auf einem Drehtisch behandelt werden. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine f\u00fcr die Behandlung von durch die Maschine gef\u00fchrten Gef\u00e4\u00dfen, mit einem Maschinengestell und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten F\u00fchrungsk\u00f6rper f\u00fcr die Gef\u00e4\u00dfe, dadurch gekennzeichnet, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper (7, 8) auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell (13) zugewandten Seite mit ersten Einf\u00fchr- und Anschlagelementen (14, 19) ausgebildet ist, die beim Einsetzen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers (7, 8) in zugeordnete zweite Einf\u00fchr- und Anschlagelemente (19, 14) des Maschinengestells (13) formschl\u00fcssig bis zum Erreichen einer der Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten Anschlagposition eingeschoben werden und durch ein an dem F\u00fchrungsk\u00f6rper (7, 8) oder dem Maschinengestell (13) angebrachtes, von Hand bet\u00e4tigbares Spannelement (21) derart in der Anschlagposition gehalten werden, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper (7, 8) im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschl\u00fcssig mit dem Maschinengestell verbunden ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend zur Veranschaulichung der Erfindung wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen eine schematische Draufsicht einer Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine und eine Ansicht auf einen Teil der Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine aus Figur 1 in Richtung des Pfeiles II.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;I1xxxxx R3xxxx H4&#8220; Hei\u00dfleim-Etikettiermaschinen, wie sie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Prospekt der Beklagten ergeben. Zur Veranschaulichung der bei der vorbezeichneten Maschine verwirklichten Verbindung von F\u00fchrungsbogen und Maschinengestell ist nachfolgend eine von der Kl\u00e4gerin gefertigte und mit Bezugszeichen versehene Skizze (Anlage K 8, 1. Abbildung) sowie die von der Beklagten als Anlage B 4 vorgelegte Konstruktionszeichnung und ein vergr\u00f6\u00dferter Abschnitt aus dieser Zeichnung (Anlage K 10) abgebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Herstellung und Vertrieb der Etikettiermaschinen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Soweit die Beklagte lediglich F\u00fchrungsk\u00f6rper herstellt und diese anbietet oder liefert, macht die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzlich Anspr\u00fcche wegen mittelbarer Patentverletzung geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung<br \/>\n\u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede und macht geltend: Anders als die Kammer in ihrem Urteil vom 08. Februar 2001 (4 O 600\/99) ausgef\u00fchrt habe, sei mit R\u00fccksicht auf die Patentbeschreibung und den Stand der Technik ein Formschluss nur bei einem v\u00f6llig spielfreien Ineinandergreifen der jeweils paarigen Einf\u00fchr- und Anschlagelemente gegeben. Das selbstt\u00e4tige Ausrichten sei kein geeignetes Abgrenzungskriterium. Aber auch nach dem von der Kammer in jenem Urteil vertretenen Begriffsverst\u00e4ndnis w\u00fcrden die Bolzen (B) und die Schlitze (S) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht formschl\u00fcssig bzw. selbstt\u00e4tig positionierend zusammenwirken. Die Positionierung w\u00fcrde vielmehr durch die auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des F\u00fchrungsk\u00f6rpers befindlichen Anschl\u00e4ge (A) erreicht. Hierzu seien Schraubbolzen mit glattem Anschlagkopf (A) vorgesehen, die in Gewinde (G) eingreifen und mit Muttern (M) gekontert w\u00fcrden. Infolgedessen sei der F\u00fchrungsk\u00f6rper allein zwischen den Anschl\u00e4gen und dem Spanngriff festgeklemmt. Die Bolzen (B) und Schlitze (S) tr\u00fcgen hierzu nichts bei. Die Notwendigkeit einer Nach-Justage des F\u00fchrungsk\u00f6rpers am Maschinengestell belege insoweit, dass zwischen den Bolzen (B) und Schlitzen (S) noch Spiel vorhanden sei. Es k\u00f6nne daher keine Rede davon sein, der Spannriegel halte den F\u00fchrungsk\u00f6rper kraft- oder formschl\u00fcssig in einer durch die Bolzen (B) und Schlitze (S) vermittelten Anschlagposition. Auch wenn die Nichtigkeitsklage von ihrer Konzernmutter in Vollziehung des mit der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vergleichs zur\u00fcckgenommen werde, sei dem Aussetzungsantrag stattzugeben, da sich das Klagepatent aufgrund einer von ihr k\u00fcnftig noch anh\u00e4ngig zu machenden weiteren Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten und dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch und ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine f\u00fcr die Behandlung von durch die Maschine gef\u00fchrten Gef\u00e4\u00dfen.<\/p>\n<p>Wird eine Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine auf Gef\u00e4\u00dfe anderen Durchmessers umgestellt, dann m\u00fcssen die F\u00fchrungsk\u00f6rper ausgetauscht werden. Im Stand der Technik sind die F\u00fchrungsk\u00f6rper im Allgemeinen durch Schrauben am Maschinengestell befestigt. Dies ist umst\u00e4ndlich und mit langen R\u00fcstzeiten verbunden.<\/p>\n<p>Aus der US 1 844 869 (Anlage K 2) ist eine Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine bekannt, bei der ein F\u00fchrungsgel\u00e4nder aus mehreren gekr\u00fcmmten Blattfedern besteht, die an einer die Gef\u00e4\u00dfe tragenden Grundplatte in Schlitzen verschraubt sind. Die Blattfedern werden grob auf den jeweiligen Gef\u00e4\u00dfdurchmesser eingestellt, wobei dann das Anpressen der Gef\u00e4\u00dfe durch die Federkraft erfolgt. Aus der US 4 589 640 (Anlage K 3) ist eine Klemmvorrichtung mit einem Exzenter bekannt.<\/p>\n<p>Beide Vorrichtungen haben den Nachteil, dass eine exakt wiederholbare Einstellung zuvor eingenommener Positionen nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es daher, eine Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine derart zu verbessern, dass bei konstruktiv einfacher Befestigung eine einfache Handhabung und ein schneller Austausch und gleichzeitig eine immer exakte Positionierung der F\u00fchrungsk\u00f6rper erm\u00f6glicht wird. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Gef\u00e4\u00dfbehandlungsmaschine f\u00fcr die Behandlung von durch die Maschine gef\u00fchrten Gef\u00e4\u00dfen,<\/p>\n<p>1.1 mit einem Maschinengestell,<\/p>\n<p>1.2 und mindestens einem darauf abnehmbar befestigten, der zu verarbeitenden<br \/>\nGef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten F\u00fchrungsk\u00f6rper f\u00fcr die Gef\u00e4\u00dfe;<\/p>\n<p>2. der F\u00fchrungsk\u00f6rper ist auf seiner im Einbauzustand dem Maschinengestell zugewandten Seite mit ersten Einf\u00fchr- und Anschlagelementen ausgebildet;<\/p>\n<p>2.1 diese Einf\u00fchr- und Anschlagelemente werden beim Einsetzen des F\u00fchrungsk\u00f6rpers in zugeordnete zweite Einf\u00fchr- und Anschlagelemente des Maschinengestells formschl\u00fcssig bis zum Erreichen einer der Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten Anschlagposition eingeschoben, und<\/p>\n<p>2.2 die Einf\u00fchr- und Anschlagelemente werden durch ein an dem F\u00fchrungsk\u00f6rper oder dem Maschinengestell angebrachtes, von Hand bet\u00e4tigbares Spannelement derart in der Anschlagposition gehalten, dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper im Einbauzustand unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschl\u00fcssig mit dem Maschinengestell verbunden ist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung f\u00fchrt dazu, dass die F\u00fchrungsk\u00f6rper im Wesentlichen horizontal mit ihren Einf\u00fchr- und Anschlagelementen formschl\u00fcssig in die entsprechenden Elemente des Maschinengestells eingeschoben und anschlie\u00dfend mit dem Spannelement verklemmt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht vom Klagepatent Gebrauch. S\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, auch die bestrittenen Merkmale 2.1 und 2.2, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 2.1 verlangt, dass die Einf\u00fchr- und Anschlagelemente des F\u00fchrungsk\u00f6rpers in die entsprechenden Elemente des Maschinengestells formschl\u00fcssig bis zum Erreichen eines der Gef\u00e4\u00dfgr\u00f6\u00dfe angepassten Anschlags eingeschoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt diesbez\u00fcglich an ihrer im Urteil vom 08. Februar 2001 (4 O 600\/99; dort Seiten 13 bis 15) ge\u00e4u\u00dferten Auffassung zur Auslegung des Begriffes &#8222;formschl\u00fcssig&#8220; fest. Zwar ist im allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 5 bis 11 und Zeilen 54 bis 57) angef\u00fchrt, dass jede Bewegung quer zur Einf\u00fchrrichtung des F\u00fchrungsk\u00f6rpers unterbunden werden soll. Im Hinblick auf die Aufgabenstellung, einen schnellen Austausch des F\u00fchrungsk\u00f6rpers unter stets exakter Positionierung zu erm\u00f6glichen, und in Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US 1 844 869 (Anlage K 2), bei dem nur eine grobe, nicht wiederholbar genaue Einstellung m\u00f6glich ist, ist ein Spiel zwischen den Anschlagelementen jedoch unsch\u00e4dlich, solange es noch so geringf\u00fcgig ist, dass ein selbstt\u00e4tiges Ausrichten ohne die Notwendigkeit einer Nachjustierung stattfindet. Bewegt sich das Materialspiel in diesem Rahmen, liegt die f\u00fcr die Zwecke der Erfindung erforderliche &#8222;exakte&#8220; Positionierung und damit der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Formschluss vor. Anlass, h\u00f6here Anforderungen an die Genauigkeit des Formschlusses zu stellen, hat der Fachmann bei der in Rede stehenden Technik nicht.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten angef\u00fchrte Beschreibungsstelle (Spalte 9 Zeilen 58 bis Spalte 10 Zeile 6), nach der der Bundbolzen so weit in die T-Nut eingeschoben wird, bis jegliches Spiel aus der Verbindung verschwunden ist, betrifft lediglich ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, welches den von der technischen Funktion des Formschlusses her auszulegenden Schutzbereich des Klagepatents nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Bezug genommene Beschreibungsstelle in Spalte 8 Zeilen 56 ff.. Sie betrifft ebenfalls nur ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel und gibt dem Fachmann ebenso wie die eingangs genannte Beschreibungsstelle keine Veranlassung, von der funktionsbedingten Auslegung des Merkmals &#8222;formschl\u00fcssig&#8220; abzugehen und mehr als eine durch den Formschluss herbeigef\u00fchrte hinreichend exakte Positionierung des F\u00fchrungsk\u00f6rpers zu verlangen. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung kommt auch nicht im Hinblick auf die deutsche Offenlegungsschrift 34 32 590 (Anlage Ni 7 zur Nichtigkeitsklage) in Betracht, da es sich insoweit bereits um keinen im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und damit bei der Auslegung des Klagepatents heranzuziehenden Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten wirken bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Zugrundelegung des vorbezeichneten Begriffsverst\u00e4ndnisses die mit dem F\u00fchrungsk\u00f6rper verbundenen Bolzen (B) mit den Schlitzen (S) im Maschinengestell formschl\u00fcssig im Sinne von Merkmal 2.1 zusammen. Wie der eigenen Konstruktionszeichnung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 4 (vgl. auch den vergr\u00f6\u00dferten Teilausschnitt gem\u00e4\u00df Anlage K 10), die insoweit auch mit der Lichtbildabbildung der Schlitze gem\u00e4\u00df Anlage K 9 \u00fcbereinstimmt, zu entnehmen ist, sind die Schlitze (S) U-f\u00f6rmig ausgestaltet. Der Boden des U\u2018s ist gerundet und stimmt in seinen Konturen exakt mit der Au\u00dfenkontur des kreisrunden bis zum Grund des U\u2018s gef\u00fchrten Bolzenmittelst\u00fccks \u00fcberein. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insoweit abweichend von der Darstellung in Anlage B 4 ausgebildet ist, hat die Beklagte \u2013 auch auf Befragen der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nicht konkret behauptet. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, in welchem Umfang ein Spiel zwischen den Bolzen (B) und Schlitzen (S) tats\u00e4chlich vorhanden sein soll. Mangels substantiierten Sachvortrags zur Verbindung der Bolzen (B) mit den Schlitzen (S) ist daher davon auszugehen, dass die Verh\u00e4ltnisse so wie in Anlage B 4 dargestellt liegen. Danach besteht kein Zweifel daran, dass der beim Einschieben der Bolzen (B) in die U-f\u00f6rmigen Schlitze (S) entstehende Formschluss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe selbstt\u00e4tige und stets wiederholbar exakte Positionierung herbeif\u00fchrt. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der den Schlitzen gegen\u00fcberliegenden Seite zus\u00e4tzlich als Anschl\u00e4ge (A) vorgesehene Schraubbolzen mit glattem Anschlagkopf vorgesehen sind, die nach den Darlegungen der Beklagten in Gewinde (G) eingreifen und mit Muttern (M) gekontert werden, so dass der F\u00fchrungsk\u00f6rper auch zwischen den Anschl\u00e4gen und dem Spanngriff festgelegt wird, stellt insoweit lediglich eine patentrechtlich irrelevante zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme dar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnten die Bolzen (B) und Schlitze (S) nur dann keine exakte Positionierung herbeif\u00fchren, wenn eine manuelle Arretierung des F\u00fchrungsk\u00f6rpers mittels Anschlagbolzen (A), Gewinde (G) und Mutter (M) zu einem Zeitpunkt stattgefunden h\u00e4tte, in welchem die Bolzen (B) \u2013 anders als in Anlage B 4 dargestellt \u2013 mit der U-f\u00f6rmigen Innenwandung der Schlitze (S) noch nicht in Kontakt bzw. Formschluss gelangt sind. Dass derartige Verh\u00e4ltnisse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sind, tr\u00e4gt die Beklagte jedoch selbst nicht und st\u00fcnde dar\u00fcber hinaus zu der von ihr beworbenen Verwendungsweise des F\u00fchrungsbogens als Schnellwechselvorrichtung (vgl. Prospekt Anlage K 5, Bl. 3) in Widerspruch. Die Darlegungen der Beklagten \u00fcber die Notwendigkeit einer gesonderten Justage des F\u00fchrungsk\u00f6rpers am Maschinengestell sind hiermit ebenfalls nicht vereinbar, stellen zumindest eine eher abseitige, kaum praxisrelevante Montagem\u00f6glichkeit dar.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Aus den unter 1 gemachten Ausf\u00fchrungen folgt zugleich die Verwirklichung von Merkmal 2.2, n\u00e4mlich dass die Bolzen (B) des F\u00fchrungsk\u00f6rpers in den Schlitzen (S) des Maschinengestells von dem von Hand bet\u00e4tigbaren Spannriegel (= Spannelement) unter Beibehaltung der Anschlagposition kraft- oder formschl\u00fcssig mit dem Maschinengestell verbunden sind. Denn auch hier gilt, dass die nur theoretische M\u00f6glichkeit, den F\u00fchrungsk\u00f6rper auch in nicht patentgem\u00e4\u00dfer Weise nur zwischen Anschlagbolzen (A) und Spannriegel zu klemmen, nicht dem tats\u00e4chlich aus Anlage B 4 ersichtlichen und von der Beklagten als Schnellwechselvorrichtung beworbenen Aufbau der angegriffenen Vorrichtung entspricht, bei der die Bolzen (B) bis zum U-f\u00f6rmigen Grund der Schlitze (S) gef\u00fchrt sind, mit diesen in Formschluss stehen und (auch) von dem Spannriegel in dieser Position gehalten werden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte lediglich den F\u00fchrungsk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anbietet und liefert, verletzt sie das Klagepatent im Sinne von Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 10 Abs. 1 Patentgesetz mittelbar. Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen F\u00fchrungsk\u00f6rper mit seinen Einf\u00fchr- und Anschlagelementen (Bolzen) handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Die Bolzen (B) dienen aus Sicht der Angebotsempf\u00e4nger ersichtlich dazu, in entsprechende Elemente des Maschinengestells geschoben zu werden. Dies hat offenkundig nur dann Sinn, wenn der F\u00fchrungsk\u00f6rper dadurch selbstt\u00e4tig gegen\u00fcber dem Maschinengestell ausgerichtet und formschl\u00fcssig festgelegt werden kann, so dass nach der Erfahrung des t\u00e4glichen Lebens kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, dass die Angebotsempf\u00e4nger die F\u00fchrungsk\u00f6rper auch zu einer derartigen Benutzung bestimmen werden. Die Beklagte ihrerseits nimmt diese Bestimmung seitens der Angebotsempf\u00e4nger zumindest billigend in Kauf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 Patentgesetz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Nichtigkeitsklage der Konzernmutter der Beklagten hat keine Erfolgsaussicht, da die Klage aufgrund der im Vergleich vom 19. Juni 2002 niedergelegten R\u00fccknahmeverpflichtung unzul\u00e4ssig geworden ist. Die Ank\u00fcndigung der Beklagten, eine eigene Nichtigkeitsklage zu erheben, rechtfertigt eine Aussetzung ebenfalls nicht, da ein vorgreifliches Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 148 ZPO erst mit der Anh\u00e4ngigmachung der Nichtigkeitsklage entsteht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1 Mio. DM.<\/p>\n<p>Dr. K5xxxx Dr. C1xxxxxxxx L1xxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 66 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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