{"id":990,"date":"2002-09-05T17:00:16","date_gmt":"2002-09-05T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=990"},"modified":"2016-04-21T09:47:24","modified_gmt":"2016-04-21T09:47:24","slug":"4-o-43901-verpackungsbeutel-fuer-hygieneartikel-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=990","title":{"rendered":"4 O 439\/01 &#8211; Verpackungsbeutel f\u00fcr Hygieneartikel (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 65<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Steptember 2002, Az. 4 O 439\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Verpackungsbeutel f\u00fcr Hygieneartikel, insbesondere Windeln, die bef\u00fcllt quaderf\u00f6rmig sind und aus einer Kunststoff-Beutelfolie mit einer Vorderwand, einer R\u00fcckwand, zwei mit Schwei\u00dfn\u00e4hten geschlossenen Stirnw\u00e4nden, einem nach dem Bef\u00fcllen mit einer Schwei\u00dfnaht verschlossenen Boden und einer Deckwandung bestehen, die beim Bef\u00fcllen aus einer M-f\u00f6rmigen Kopfspalte aufgefaltet gebildet werden, deren beiden Endbereiche jeweils als ein Dreieck eingezogen, innenseitig der anschlie\u00dfenden Stirnwand eingefaltet liegen, sowie einen Tragegriff aufweisen, der aus Kunststoffolie als ein Kreuzband ausgebildet ist und sich, mit einem endseitigen Kreuzbandstreifen verschwei\u00dft, \u00fcber die gesamte Deckwandung zwischen den Stirnw\u00e4nden erstreckt,<\/p>\n<p>in eigenen oder in fremden Betriebsst\u00e4tten, im In- und Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben und\/oder in Verkehr gebracht hat,<\/p>\n<p>bei denen die durch Schlitze gebildeten Kreuzbandstreifen jeweils an den stirnseitig aus der Kopffalte gebildeten Dreiecken angeschwei\u00dft sind und in den Beutel zwischen den Kreuzbandstreifen eine Perforationslinie eines Aufrei\u00dfstreifens eingebracht ist,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger ferner dar\u00fcber Rechnung zu legen, ob und in welchem Umfang sie hinsichtlich der unter 1. bezeichneten Verpackungsbeutel Lizenzen \u2013 auch in der Form von Freilizenzen \u2013 vergeben hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Lizenznehmer und \u2013 soweit es sich nicht um Freilizenzen handelt \u2013 der erzielten Lizenzeinnahmen, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weitergehenden Rechnungslegungsantrags wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.300,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen die Beklagte wegen der Benutzung einer Diensterfindung im Wege der Stufenklage Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Verg\u00fctung geltend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Diplom-Wirtschafts-Ingenieur. Er war bei der Beklagten, die flexible Kunststoffverpackungen aus Folien f\u00fcr Sch\u00fcttg\u00fcter und Hygieneartikel herstellt, aufgrund Anstellungsvertrages vom 24.\/25. November 1986 (Anlage K 1) mit Wirkung zum 15. M\u00e4rz 1987 als Logistik-Manager angestellt. Gem\u00e4\u00df Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 8. Juni 1993 war der Kl\u00e4ger seit dem 1. Januar 1988 als Projektleiter &#8222;K4x A5xxxxx P1xxxxx &amp; G1xxxx&#8220; eingesetzt, wobei nach Ziff. 3 der Vereinbarung das Aufgabengebiet des Kl\u00e4gers die Betreuung des Kunden P1xxxxx &amp; G1xxxx im Bereich &#8222;Windelbeutel&#8220; mit allen dazugeh\u00f6rigen Projekten und insbesondere auch die Entwicklung von speziellen Produkten \u00fcber den Windelbeutelbereich hinaus umfasste. Zum 31. Dezember 1999 endete das Anstellungsverh\u00e4ltnis.<\/p>\n<p>Ende 1992\/Anfang 1993 machte der Kl\u00e4ger im Betrieb der Beklagten eine Diensterfindung, die einen &#8222;Verpackungsbeutel mit Tragegriff aus Kunststoff-Folie f\u00fcr Hygieneartikel&#8220; (insbesondere Windeln) zum Gegenstand hat. Der Kl\u00e4ger meldete und erl\u00e4uterte der Beklagten die Erfindung und wirkte, da die Beklagte Interesse an der Erfindung zeigte, bei der Ausarbeitung einer Patentanmeldung zugunsten der Beklagten mit. Eine schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung gab die Beklagte nicht ab. Am 12. M\u00e4rz 1993 wurde die Erfindung unter Nennung des Kl\u00e4gers als Alleinerfinder als deutsches und am 10. Juni 1998 als europ\u00e4ische Patent angemeldet. Das europ\u00e4ische Patent 0 760 787 (Anlage K 3) wurde am 10. Juni 1998 und das deutsche Patent 43 07 842 (Anlage K 2) am 20. Januar 2000 erteilt. Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Verpackungsbeutel f\u00fcr Hygieneartikel, insbesondere Windeln, der bef\u00fcllt quaderf\u00f6rmig ist und aus einer Kunststoff-Beutelfolie (8) mit einer Vorderwand (15), einer R\u00fcckwand (16), zwei mit Schwei\u00dfn\u00e4hten (18) geschlossenen Stirnw\u00e4nden (11), einem nach dem Bef\u00fcllen mit einer Schwei\u00dfnaht (19) verschlossenen Boden (14) und einer Deckwandung (5) besteht, die beim Bef\u00fcllen aus einer M-f\u00f6rmigen Kopfspalte (4) aufgefaltet gebildet ist, deren beiden Endbereiche jeweils als ein Dreieck (10) eingezogen, innenseitig der anschlie\u00dfenden Stirnwand (11) eingefaltet liegen, sowie einen Tragegriff aufweist, der aus Kunststoffolie als ein Kreuzband ausgebildet ist und sich, mit einem endseitigen Kreuzbandstreifen (6) verschwei\u00dft, \u00fcber die gesamte Deckwandung (5) zwischen den Stirnw\u00e4nden (11) erstreckt, dadurch gekennzeichnet, dass die durch Schlitze gebildeten Kreuzbandstreifen (6) jeweils an den stirnseitig aus der Kopffalte (4) gebildeten Dreiecken (10) angeschwei\u00dft sind und in den Beutel zwischen den Kreuzbandstreifen (6) eine Perforationslinie (12) eines Aufrei\u00dfstreifens (13) eingebracht ist.&#8220;<\/p>\n<p>Au\u00dferdem reichte die Beklagte eine PCT-Anmeldung ein, die zur Erteilung eines parallelen US-Patents (US 60 95 686) f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windelbeutel seit 1997 her und liefert sie an die Firma P1xxxxx &amp; G1xxxx, die die Verpackungsbeutel mit Windeln bef\u00fcllt und unter der Marke &#8222;P2xxxxx&#8220; in Verkehr bringt. Sie gab gegen\u00fcber P1xxxxx &amp; G1xxxx eine sog. &#8222;freedom-of-use&#8220;-Erkl\u00e4rung ab, die jene Firma berechtigt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windelbeutel auch von anderen Firmen zu beziehen, ohne dass hierf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren anfallen.<\/p>\n<p>Vorgerichtlich \u00fcbersandte die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine mit &#8222;Lieferungen P &amp; G Crossbandhandle&#8220; \u00fcberschriebene Liste (Anlage K 11), die f\u00fcr den Zeitraum August 1997 bis Juni 1999 den &#8222;Wert&#8220; und die &#8222;Menge in Stck.&#8220; der ver\u00e4u\u00dferten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windelbeutel angibt. Der Kl\u00e4ger weist diese Liste als unzureichend zur\u00fcck und verlangt von der Beklagten auf der ersten Klagestufe Rechnungslegung \u00fcber die Herstellungsmengen, die aufgeschl\u00fcsselten Liefermengen, die Abnehmer und Lizenznehmer, die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, den erzielten Gewinn, die erzielten Lizenzeinnahmen sowie die sonstigen durch die Vergabe von (Frei-)Lizenzen erzielten entgeltlichen Vorteile.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor: Unabh\u00e4ngig von der Abgabe einer wirksamen Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung durch die Beklagte sei aufgrund der Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windelbeutel ein Verg\u00fctungsanspruch zu seinen Gunsten entstanden, zu dessen Durchsetzung er die begehrten Rechnungslegungsangaben verlangen k\u00f6nne. Als Gegenleistung f\u00fcr die Freilizenzerkl\u00e4rung (&#8222;freedom of use&#8220;) habe die Beklagte von P1xxxxx &amp; G1xxxx weitreichende Lieferauftr\u00e4ge &#8211; unter Verdopplung der Mindestabnahmemenge und Vertragslaufzeit &#8211; nicht nur f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe, sondern auch f\u00fcr nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel erhalten und dadurch zus\u00e4tzliche Ums\u00e4tze und Gewinne erwirtschaftet. Diese Vorteile seien durch seine Erfindung bedingt, m\u00fcssten daher bei der Verg\u00fctungsbestimmung ber\u00fccksichtigt werden und dementsprechend in die Rechnungslegung einflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>ihm dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Verpackungsbeutel f\u00fcr Hygieneartikel, insbesondere Windeln, die bef\u00fcllt quaderf\u00f6rmig sind und aus eine Kunststoff-Beutelfolie mit einer Vorderwand, einer R\u00fcckwand, zwei mit Schwei\u00dfn\u00e4hten geschlossenen Stirnw\u00e4nden, einem nach dem Bef\u00fcllen mit einer Schwei\u00dfnaht verschlossenen Boden und einer Deckwandung bestehen, die beim Bef\u00fcllen aus einer M-f\u00f6rmigen Kopfspalte aufgefaltet gebildet werden, deren beiden Endbereiche jeweils als ein Dreieck eingezogen, innenseitig der anschlie\u00dfenden Stirnwand eingefaltet liegen, sowie einen Tragegriff aufweisen, der aus Kunststoffolie als ein Kreuzband ausgebildet ist und sich, mit einem endseitigen Kreuzbandstreifen verschwei\u00dft, \u00fcber die gesamte Deckwandung zwischen den Stirnw\u00e4nden erstreckt,<\/p>\n<p>in eigenen oder in fremden Betriebsst\u00e4tten, im In- und Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen, auch in Form von Freilizenzen an Zweitlieferanten ihrer Abnehmer wie insbesondere P1xxxxx &amp; G1xxxx vergeben hat,<\/p>\n<p>bei denen, die durch Schlitze gebildeten Kreuzbandstreifen jeweils an den stirnseitig aus der Kopffalte gebildeten Dreiecken angeschwei\u00dft sind und in den Beutel zwischen den Kreuzbandstreifen eine Perforationslinie eines Aufrei\u00dfstreifens eingebracht ist,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen,<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c.<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d.<\/p>\n<p>der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>e.<\/p>\n<p>der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe, namentlich bei Vergabe von Freilizenzen an Zweitlieferanten ihrer Abnehmer wie insbesondere P1xxxxx &amp; G1xxxx unter Angabe der als Gegenleistung daf\u00fcr erhaltenen Liefervertr\u00e4ge auch \u00fcber andere Beutelverpackungen unter Angabe der Lieferzeitr\u00e4ume und Lieferums\u00e4tze,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>nach erfolgter Rechnungslegung an ihn eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen zu Ziff. 1 zu zahlen zuz\u00fcglich 3,5 % Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres f\u00fcr die f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend: Die von ihr gegebenen Ausk\u00fcnfte seien f\u00fcr die Berechnung der vom Kl\u00e4ger &#8211; dem mit R\u00fccksicht auf die Inanspruchnahme ihrer Entwicklungsabteilung und Unterst\u00fctzung eines Mitarbeiters von P1xxxxx &amp; G1xxxx ein Erfinderanteil von lediglich 50% zuzubilligen sei &#8211; begehrten Verg\u00fctung ausreichend. Windelbeutel seien von ihr ausschlie\u00dflich an P1xxxxx &amp; G1xxxx geliefert worden. Entgeltliche Lizenzen habe sie nicht vergeben. Die Einr\u00e4umung der Freilizenz &#8222;freedom of use&#8220; sei zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Aufnahme der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windelbeutel in die Produktpalette von P1xxxxx &amp; G1xxxx gewesen. Im \u00fcbrigen sei die Freilizenz f\u00fcr die Lieferbeziehungen zu P1xxxxx &amp; G1xxxx nicht von Bedeutung gewesen. Ausk\u00fcnfte \u00fcber ihre Ums\u00e4tze mit nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Windelbeuteln k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht verlangen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der \u2013 im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO allein zur Entscheidung gestellte \u2013 Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht der zuerkannte Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Er umfasst die begehrten Angaben zu Herstellungsmengen, aufgeschl\u00fcsselten Lieferungen, Lizenzeinnahmen und den Namen und Anschriften der Abnehmer und Lizenznehmer. Unbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit der Kl\u00e4ger Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Gestehungskosten, den erzielten Gewinn sowie \u00fcber die aus der Vergabe von Freilizenzen erlangten entgeltlichen Vorteile verlangt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Inhalt und Umfang der aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Rechnungslegungspflicht richten sich nach dem Anspruchsgrund, dessen Durchsetzung die Rechnungslegung dient, also der oder den Anspruchsgrundlagen, die den vom Kl\u00e4ger in der n\u00e4chsten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach rechtfertigen. Vorliegend kann der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte allein einen Zahlungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB geltend machen. Ihm steht daneben weder ein Anspruch auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG noch ein Schadensersatzanspruch wegen Benutzung der Erfindung aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG entsteht der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders mit der Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung des Arbeitgebers. Nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers ist von Seiten der Beklagten nach der Erfindungsmeldung und Anmeldung des Patents eine solche schriftliche Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht abgegeben worden. Allein aus der Anmeldung des Patents auf den Arbeitgeber und der Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder l\u00e4sst sich eine nach \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG wirksame Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht ableiten (vgl. Fricke\/Meier-Beck, Mitt. 2000, 199, 200). Ferner haben die Parteien keinen Sachverhalt behauptet, dem eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder ein (zumindest konkludenter) rechtsgesch\u00e4ftlicher \u00dcbergang der Erfindung auf die Beklagte entnommen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Da die Beklagte die Inanspruchnahmefrist des \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG, die sp\u00e4testens mit der die Kenntniserlangung von Diensterfindung und Erfinder dokumentierenden Patentanmeldung vom 12. M\u00e4rz 1993 zu laufen begann, hat verstreichen lassen, ist die Diensterfindung des Kl\u00e4gers frei geworden (\u00a7 8 Abs. 2 ArbEG) und unterliegt folglich nicht der Verg\u00fctungspflicht nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB steht dem Kl\u00e4ger wegen der von der Beklagten vorgenommenen Benutzungshandlungen ebenfalls nicht zu. Es kann insoweit dahinstehen, ob der eingetragene Patentinhaber eine rechtswidrige Benutzungshandlung begeht bzw. ob er sich nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) auf sein Benutzungsrecht berufen kann, wenn der Anspruchsteller einen auf die \u00dcbertragung des Patents gerichteten Vindikationsanspruch nach \u00a7 8 PatG hat. Denn die Beklagte handelte zumindest nicht schuldhaft. Wie der Kl\u00e4ger selbst vortr\u00e4gt, hat der Patentanwalt der Beklagten die Patentanmeldung in Abstimmung mit ihm ausgearbeitet und vorgenommen. Dies durfte und konnte die Beklagte dahingehend verstehen, dass der Kl\u00e4ger mit der Patentanmeldung seitens der Beklagten sowie einer entsprechenden Benutzung bzw. wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einverstanden war. Dementsprechend hat der Kl\u00e4ger auch zu keiner Zeit Vindikations- oder Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen die Beklagte erhoben.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach steht dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte aber wegen ungerechtfertigter Bereicherung ein Zahlungsanspruch aus \u00a7 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB zu.<\/p>\n<p>Aufgrund der Erfindungsmeldung und der anschlie\u00dfenden Mitarbeit des Kl\u00e4gers bei der Ausarbeitung einer hierauf bezogenen Patentanmeldung hat die Beklagte Kenntnis von der Erfindung erhalten und ist in die Lage versetzt worden, den Erfindungsgegenstand gewerblich zu benutzen. Die gewerbliche Nutzungsm\u00f6glichkeit einer schutzf\u00e4higen Erfindung stellt einen Verm\u00f6gensvorteil dar, der sp\u00e4testens mit der Patentanmeldung auf eigenen Namen endg\u00fcltig entstanden und vollst\u00e4ndig \u2013 n\u00e4mlich unter Ausschluss des eigentlich berechtigten Kl\u00e4gers &#8211; in das Verm\u00f6gen der Beklagten \u00fcbergegangen ist. Eine schutzf\u00e4hige zum Patent angemeldete Erfindung hat unzweifelhaft einen Verkehrswert, der sich auch auf die Zahlung eines Nutzungsausgleichs erstreckt, den die Beklagte sich mit Vornahme der Eigenanmeldung erspart hat, solange der eigentlich Berechtigte seinen Vindikationsanspruch nach \u00a7 8 PatG nicht durchsetzt. Die Verm\u00f6gensmehrung ist, wenn infolge der Erfindungsmeldung nicht schon durch Leistung des Kl\u00e4gers, zumindest in sonstiger Weise, n\u00e4mlich durch die Patentanmeldung und Benutzung der Erfindung seitens der Beklagten erfolgt. Die Bereicherung erfolgte auf Kosten des Kl\u00e4gers und ohne Rechtsgrund, weil die Beklagte eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung nicht abgegeben hat. Da n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 ArbEG erst die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung zu einer \u00dcberleitung der origin\u00e4r dem Arbeitnehmer zustehenden Rechte an der Erfindung \u2013 also auch des Rechts auf ihre wirtschaftliche Verwertung &#8211; auf den Arbeitgeber zur Folge hat, vermag auch allein die wirksame Abgabe dieser Erkl\u00e4rung, Verm\u00f6gensverschiebungen vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber zu rechtfertigen, die die (geldwerte) Benutzung und Verwertung einer zum Patent angemeldeten Diensterfindung betreffen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>In der Rechtsfolge hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger das durch die ungerechtfertigte Nutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung Erlangte herauszugeben (\u00a7 812 Abs. 1 S. 1 BGB). Da es seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, hat die Beklagte nach \u00a7 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser bemi\u00dft sich beim Gebrauch gewerblicher Schutzrechte ausschlie\u00dflich nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie, weil sich allein in einer angemessenen Lizenz die Wertsch\u00e4tzung eines solchen Gebrauchs durch die beteiligten Verkehrskreise zeigt (vgl. nur BGH GRUR 1982, 301 \u2013 Kunststoffhohlprofil). Demgem\u00e4\u00df reicht der Rechnungslegungsanspruch auch nur soweit, wie es zur Ermittlung des Wertersatzanspruchs nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie notwendig ist.<\/p>\n<p>In aller Regel erfolgt die Lizenzberechnung anhand einer Umsatzlizenz. Je nach Fallgestaltung kann aber auch die St\u00fccklizenz die wirtschaftlich sinnvollere und daher im Ergebnis angemessene Berechnungsgrundlage sein. Beide Berechnungsarten gew\u00e4hrleisten, dass der Schutzrechtsinhaber anteilig an denjenigen Erl\u00f6sen beteiligt wird, die der Lizenznehmer aus der Benutzung der lizenzierten Schutzrechte tats\u00e4chlich erzielt. Danach gilt im Entscheidungsfall folgendes:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die im Klageantrag zu 1. a., b. und d. begehrten Angaben zu den Herstellungsmengen, den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Namen und Anschriften der Abnehmer und Lizenznehmer kann der Kl\u00e4ger vollumf\u00e4nglich verlangen, da es sich hierbei um Angaben \u00fcber Faktoren handelt, die f\u00fcr die Ermittlung einer angemessenen Umsatz- oder St\u00fccklizenz von Bedeutung sind. Gleiches gilt, soweit der Kl\u00e4ger in seinem Klageantrag 1. e. Angaben zu den erzielten Lizenzeinnahmen verlangt. Die Rechnungslegung hat dabei \u2013 schon nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen (vgl. nur Benkard\/Rogge, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 89 m.w.N.) &#8211; so umfassend zu erfolgen, dass der Anspruchsberechtigte die Einzelangaben nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcfen kann, wozu auch die Angabe der Abnehmer und Lizenznehmer z\u00e4hlt. Der Berechtigte kann ferner eine geschlossene Darstellung verlangen und muss sich nicht mit einer Teilrechnung zufrieden geben.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten vorgelegte Liste \u00fcber &#8222;Lieferungen P &amp; G Crossbandhandle&#8220; (Anlage K 11) gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht und hat &#8211; auch in Verbindung mit den Erkl\u00e4rungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2002 (GA 47\/48) \u2013 keine (Teil-)Erf\u00fcllungswirkung f\u00fcr den dort abgerechneten Zeitraum von August 1997 bis Juni 1999. In der Liste sind lediglich St\u00fcckmengen bezogen auf Monate angegeben. Angaben zu einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den Abnehmern dieser jeweiligen Lieferungen werden nicht gemacht. Ohne diese Angaben sind die Ausk\u00fcnfte der Beklagten f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nicht einmal im Ansatz nachpr\u00fcfbar. Soweit die Liste Wertangaben enth\u00e4lt, ist nicht ersichtlich, wie sich der Lieferpreis im einzelnen zusammensetzt. Herstellungsmengen werden \u00fcberhaupt nicht genannt.<\/p>\n<p>Angaben zu Namen und Anschriften der Lizenznehmer und Lizenzeinnahmen hat die Beklagte zum Zwecke der Rechnungslegung nicht gemacht, so dass auch insoweit keine Teilerf\u00fcllung \u2013 dieses an sich von den Lieferungen abtrennbaren Komplexes &#8211; vorliegt.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auf die Mitteilung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (Klageantrag 1. c) hat der Kl\u00e4ger hingegen keinen Anspruch.<\/p>\n<p>Die Methode der Lizenzanalogie beinhaltet eine am objektiven Wert der Benutzung orientierte Betrachtung, die an die fiktive \u00dcberlegung ankn\u00fcpft, was vern\u00fcnftige Parteien im Rahmen einer Lizenzvereinbarung als Benutzungsverg\u00fctung festgesetzt haben w\u00fcrden (vgl. BGH GRUR 1990, 1008, 1009 &#8211; Lizenzanalogie). Wie der Bundesgerichtshof zur Ermittlung der Benutzungsentsch\u00e4digung auf Grundlage der Lizenzanalogie entschieden hat, kann im Rahmen der Lizenzanalogie die angemessene Benutzungsverg\u00fctung &#8211; anders als etwa der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns &#8211; unabh\u00e4ngig davon berechnet werden, wie sich die konkrete Kosten- und Gewinnrechnung auf Seiten des jeweiligen individuellen Benutzers der Erfindung darstellt (vgl. BGHZ 107, 161, 169 = GRUR 1989, 411, 413 f. &#8211; Offenend-Spinnmaschine). F\u00fcr den (allein) nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnenden Bereicherungsausgleich gilt nichts anderes.<\/p>\n<p>a.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Berechnung ist, welchen Lizenzsatz fiktive Vertragsparteien voraussichtlich vereinbart haben w\u00fcrden. Dies ist in wertender Betrachtung nach den konkreten Verh\u00e4ltnissen des Einzelfalls zu bestimmen, wobei sich Anhaltspunkte f\u00fcr die vorzunehmende Prognose z.B. (und vorrangig) aus tats\u00e4chlich vereinbarten Lizenzen f\u00fcr gleiche oder vergleichbare Erfindungen (BGH GRUR 1982, 286, 287 &#8211; Fersenabst\u00fctzung), au\u00dferdem aus der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und der durch sie etwa vermittelten Monopolstellung (BGH GRUR 1962, 401, 404 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1967, 655, 659 &#8211; Altrix), aus dem Schutzumfang des Patents (RG Mitt. 1939, 195, 196) oder aus der handels\u00fcblichen Gewinnspanne f\u00fcr Gegenst\u00e4nde der gesch\u00fctzten Art (RG GRUR, 1942, 316, 318 &#8211; Trockenvorrichtung) ergeben k\u00f6nnen (vgl. auch Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdn. 67 f.). Dem Wesen der Lizenzanalogie als objektive Berechnungsmethode, die an das bei der gegebenen Situation allgemein \u00dcbliche ankn\u00fcpft, widerspricht es dagegen, die Lizenz danach zu bemessen, ob der individuelle Benutzer selbst mit Gewinn oder Verlust gearbeitet hat (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdn. 64, 68). Es entspricht n\u00e4mlich gerade nicht der \u00dcblichkeit, dass der Lizenzgeber an dem allein in den Verantwortungsbereich des Lizenznehmers fallenden Risiko beteiligt wird, die Erfindung wirtschaftlich rentabel verwerten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger begehrten Angaben zu den individuellen Gestehungskosten. Auch hier verbietet es sich aufgrund des anzulegenden objektiven, auf das allgemein \u00dcbliche abstellenden Ma\u00dfstabes, die konkret beim Benutzer angefallenen, allein in seinen Risikobereich fallenden Gestehungskosten bei der Lizenzberechnung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Im Entscheidungsfall sind aufgeschl\u00fcsselte Angaben zu den Gestehungskosten auch nicht zur Rechnungspr\u00fcfung notwendig. Zwar umfasst der Anspruch auf Rechnungslegung \u00fcber die eigentlichen Berechnungsfaktoren hinaus auch solche Angaben, die die \u00dcberpr\u00fcfung der Verl\u00e4\u00dflichkeit (Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit) der Rechnungslegung erm\u00f6glichen; jedoch reicht nicht schon aus, dass die Angaben f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Berechnung irgendwie n\u00fctzlich oder hilfreich sein k\u00f6nnen. Sie m\u00fcssen vielmehr &#8211; unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der Interessen von Anspruchsteller und Anspruchsverpflichtetem &#8211; erforderlich sein (vgl. BGH Mitt. 1998, 111 &#8211; Spulkopf; GRUR 1958, 288, 290 &#8211; Dia-R\u00e4hmchen I). Danach l\u00e4sst sich vorliegend eine Verpflichtung zur Rechnungslegung \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten nicht rechtfertigen. Es ist weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kl\u00e4ger vorgetragen, dass die vorbezeichneten Angaben den Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt in den Stand versetzen, von der Beklagten mitgeteilte Umsatz- oder St\u00fcckzahlen nachzuvollziehen. Selbst wenn man vom sog. Netto-Erl\u00f6s ausgeht, indem man vom Brutto-Preis Verpackungs-, Versendungskosten, Rabatte, Preisnachl\u00e4sse, Skonti und sonstige Kosten absetzt, l\u00e4sst sich nicht feststellen, ob und inwieweit im einzelnen aufgeschl\u00fcsselte Angaben zu den Gestehungskosten f\u00fcr eine \u00dcberpr\u00fcfung mitgeteilter Umsatz- oder St\u00fcckzahlen n\u00fctzlich und notwendig sind.<\/p>\n<p>b.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass Gegenstand der Lizenzberechnung eine arbeitnehmererfinderrechtliche Diensterfindung ist, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung &#8222;Copolyester II&#8220; (Mitt. 1998, 105 = GRUR 1998, 689) aufgestellten Grunds\u00e4tze, nach denen der Arbeitgeber zur Ermittlung der nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG angemessenen Verg\u00fctung auch die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Gewinne und die Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren mitteilen muss, lassen sich auf den bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, dessen Erfindung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen worden ist, nicht \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Die gesteigerte Rechenschaftspflicht des Arbeitgebers bei der Verg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG findet ihre Grundlage in Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht des Arbeitgebers und leitet sich daraus ab, dass dem Arbeitnehmererfinder die freie Verf\u00fcgung \u00fcber seine Diensterfindung nicht zusteht, sondern er diese seinem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 5, 6 ArbEG zur Verwertung anbieten muss. Im Falle der Inanspruchnahme der Diensterfindung korrespondiert hiermit die Pflicht des Arbeitgebers, die Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers festzusetzen und zu zahlen (\u00a7 12 Abs. 3 ArbEG). Die Rechnungslegung des Arbeitgebers muss dem Arbeitnehmer insoweit die Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, ob die festgesetzte Verg\u00fctung angemessen ist, d.h. im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und seinen eigenen Verg\u00fctungsinteressen darstellt. Da der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme der Diensterfindung die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber seine Erfindung zugunsten der Arbeitgebers verliert, stehen ihm im Vergleich zu einem Erfinder, der frei \u00fcber seine Erfindung verf\u00fcgen kann, nicht die gleichen M\u00f6glichkeiten offen, den marktgerechten Lizenzsatz &#8211; etwa durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten &#8211; ermitteln zu k\u00f6nnen. Er muss sich an seinen Arbeitgeber und dessen einseitige Verg\u00fctungsbestimmung halten und ist mangels freier Marktverf\u00fcgbarkeit der Erfindung zur Kontrolle, ob die Bestimmung tats\u00e4chlich einen angemessenen Ausgleich darstellt, auf zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcber den konkreten betrieblichen Nutzen der Diensterfindung und damit auf Angaben zu den Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn angewiesen.<\/p>\n<p>Vergleichbare Verh\u00e4ltnisse liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht in Anspruch nimmt. Die Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die Diensterfindung verbleibt beim Arbeitnehmer. Eine einseitige einzelfallbezogen auf ihre Angemessenheit zu \u00fcberpr\u00fcfende Verg\u00fctungsbestimmung seitens der Arbeitgebers findet nicht statt. Macht der Arbeitgeber von seiner Vorzugsstellung keinen Gebrauch, erh\u00e4lt er also keine Rechte an der Diensterfindung, so besteht auch keine Veranlassung, ihn als Folge seiner arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht einer gesteigerten Rechenschaftspflicht zu unterziehen. Dem Arbeitnehmer steht es wie jedem freien Erfinder offen, den Marktwert seiner Erfindung festzustellen und angemessene Lizenzs\u00e4tze zu ermitteln. Auf Informationen \u00fcber den konkreten betrieblichen Nutzen des ohne Rechtsgrund die Erfindung nutzenden Arbeitgebers ist er als allein Verf\u00fcgungsberechtigter nicht angewiesen. Vielmehr gelten uneingeschr\u00e4nkt die oben unter a. dargestellten Grunds\u00e4tze, nach denen es mit dem Wesen der Lizenzanalogie als objektiver Berechnungsmethode, die an das bei der gegebenen Situation allgemein \u00dcbliche ankn\u00fcpft, nicht vereinbar ist, die Lizenz danach zu bemessen, inwieweit der individuelle Benutzer, sei es auch der Arbeitgeber, selbst Gewinn oder Verlust erzielt hat und welche Gestehungskosten bei ihm angefallen sind.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage schlie\u00dflich auch, soweit der Kl\u00e4ger Angaben \u00fcber die entgeltlichen Vorteile, insbesondere \u00fcber als Gegenleistung erhaltene Lieferauftr\u00e4ge \u00fcber nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutelverpackungen, verlangt, die die Beklagte durch die Vergabe von Freilizenzen erlangt haben soll (Klageantrag 1.e.).<\/p>\n<p>Diese Angaben w\u00fcrden nur bei der gedachten Vergabe einer Umsatzlizenz Sinn machen. Die Vereinbarung einer Umsatzlizenz f\u00fchrt bei der Vergabe von Freilizenzen jedoch ersichtlich zu keinen angemessenen Ergebnissen, da an die Benutzung der Erfindung durch die Freilizenznehmer keine unmittelbare Gegenleistung gekn\u00fcpft ist. Soweit durch die Vergabe von Freilizenzen mittelbare wirtschaftliche Vorteile wie der Erhalt von Lieferauftr\u00e4gen in anderen, den Lizenzgegenstand nicht betreffenden Produktsparten erzielt werden, fehlt es an tauglichen Abgrenzungskriterien, anhand derer sich ermitteln lie\u00dfe, welcher dieser Vorteile allein auf die Freilizenzvergabe und nicht (auch) auf andere betriebswirtschaftliche Gr\u00fcnde zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und inwieweit diese Vorteile \u00fcberhaupt als geldwertes \u00c4quivalent f\u00fcr die Benutzung der Erfindung angesehen werden k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel bestehen, dass gedachte vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien, die eine Berechtigung des Lizenznehmers zur Vergabe von unentgeltlichen Unterlizenzen an Dritte ins Auge gefasst h\u00e4tten, jedenfalls insoweit keine Umsatzlizenz, sondern eine feste St\u00fccklizenz vereinbart h\u00e4tten, die die (zus\u00e4tzlichen) Benutzungshandlungen der Unterlizenznehmer erfasst und verg\u00fctungspflichtig gemacht h\u00e4tte. Denn allein auf diese Weise l\u00e4sst sich der Lizenzgeb\u00fchrenanspruch bei der Vergabe von Unterfreilizenzen exakt anhand der tats\u00e4chlich erfolgten Benutzungshandlungen ermitteln, ohne in Spekulation dar\u00fcber zu verfallen, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Lizenznehmer durch die Unterfreilizenzvergabe zugewachsen sind oder nicht. F\u00fcr die Bestimmung des &#8211; zumindest insoweit &#8211; auf Grundlage einer St\u00fccklizenz zu ermittelnden Lizenzgeb\u00fchrenanspruchs des Kl\u00e4gers sind die von der Beklagten durch die Freilizenzvergabe erlangten Vorteile dementsprechend ohne Belang.<\/p>\n<p>Zur Erteilung von Ausk\u00fcnften \u00fcber die infolge von Freilizenzvergaben durch Drittunternehmen gefertigten St\u00fcckzahlen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beutel war die Beklagte nur deshalb nicht zu verurteilen, weil der Kl\u00e4ger &#8211; auch nach dem von der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung gegebenen Hinweis auf die St\u00fccklizenzberechnung &#8211; einen entsprechenden Rechnungslegungsantrag nicht, auch nicht hilfsweise, gestellt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleitung folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 100.000,&#8211; DM.<\/p>\n<p>Dr. K3xxxx<br \/>\nDr. C1xxxxxxxx<br \/>\nL2xxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 65 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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