{"id":988,"date":"2002-09-05T17:00:52","date_gmt":"2002-09-05T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=988"},"modified":"2016-06-14T14:51:16","modified_gmt":"2016-06-14T14:51:16","slug":"4-o-41701-thermische-behandlung-von-rohmehl-wirbelkammer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=988","title":{"rendered":"4 O 417\/01 &#8211; Thermische Behandlung von Rohmehl, Wirbelkammer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 64<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. September 2002, Az. 4 O 417\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5178\">2 U 139\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Anlagen zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere zur Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl, wobei das Rohmehl in einem Brennproze\u00df durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren, Sintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird, und der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem Klinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten Calcinierstufe zur Calcination des Rohmehls genutzt werden, wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe aus einem aufsteigenden Rohrleitungsast in einen absteigenden Rohrleistungsast umgelenkt und in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Calcinierstufe im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Umlenkkammer angeordnet ist, in der die Gas-Feststoffsuspension um mindestens zweimal ann\u00e4hernd 180 Grad umgelenkt wird, und eine Abtrennung wenigstens eines Teils wenigstens von Grobkornanteilen aus der Gas-Feststoffsuspension und Wiedereinf\u00fchrung des abgetrennten Feststoffanteils in den der Umlenkkammer st\u00f6mungsseitig vorgeschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast der Calcinierstufe vorgesehen sind;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 3. M\u00e4rz 1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der D5xxx AG (vormals K7xxxxxx-H1xxxxxx-D5xxx AG) durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 3. M\u00e4rz 1994 bis 19. September 2001 begangenen Handlungen, und der Kl\u00e4gerin durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 19. September 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 1.100.000,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Gro\u00dfbank oder \u00f6ffentlich rechtlichen Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,&#8211; DM festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit schriftlicher Vereinbarung vom 19. September 2001 (Anlage 1) hat die Kl\u00e4gerin von der (vormals als K7xxxxxx-H1xxxxxx-D5xxx AG firmierenden) D5xxx AG den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 497 937, das deutsche Patent 40 26 814 sowie das Gebrauchsmuster 90 18 023 erworben. Zugleich ist die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt worden, die sich aus den \u00fcbertragenen Schutzrechten ergebenden Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen; au\u00dferdem sind der Kl\u00e4gerin etwaige Schadenersatzanspr\u00fcche aus Verletzungshandlungen in der Zeit vor dem 19. September 2001 abgetreten worden.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Schutzrechte betreffen eine Anlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien; die Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcche 1 haben jeweils denselben \u2013 nachfolgend wiedergegebenen \u2013 Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Anlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl, wobei das Rohmehl in einem Brennproze\u00df durch Vorw\u00e4rmen, Calcinieren, Sintern und K\u00fchlen thermisch behandelt wird, und der Abgasstrom der Sinterstufe und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem Klinkerk\u00fchler getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff versorgten Calcinierstufe (17) zur Calcination des Rohmehls genutzt werden, wobei die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe (17) aus einem aufsteigenden Rohrleistungsast (30) in einen absteigenden Rohrleitungsast (32) umgelenkt und in den untersten Zyklon des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls vom Gasstrom eingef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet ,<\/p>\n<p>dass in der Calcinierstufe (17) im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Wirbelkammer (33) mit Abtrennung wenigstens eines Teils wenigstens von Grobkornanteilen (37) aus der Gas-Feststoffsuspension und Wiedereinf\u00fchrung des abgetrennten Feststoffanteils in den der Wirbelkammer (33) str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten und\/oder nachgeschalteten Ast (30 bzw. 32) der Calcinierstufe (17) angeordnet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klageschutzrechte) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent 0 497 937 ist mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 10. Mai 1995 bekanntgemacht. Das deutsche Patent 40 26 814 beruht auf einer Anmeldung vom 24. August 1990; die Patenterteilung wurde am 18. Mai 2000 ver\u00f6ffentlicht. Das Gebrauchsmuster 90 18 023, welches aus dem vorgenannten Patent abgezweigt wurde, ist am 16. Dezember 1993 in der Gebrauchsmusterrolle eingetragen und die Eintragung am 3. Februar 1994 im Patentblatt bekanntgemacht worden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Ofenanlagen f\u00fcr die Herstellung von Zementklinker, wobei die Calcinierstufe \u2013 soweit f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse \u2013 in insgesamt drei unterschiedlichen Ausstattungsvarianten angeboten wird. Die verschiedenen Calcinator-Ausf\u00fchrungen sind nachfolgend zeichnerisch dargestellt:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (Anlage 9 b, rechte Seite, Anlage 12):<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (Anlage 9 b, linke Seite):<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Anlage 10 a):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass s\u00e4mtliche vorstehenden Ausf\u00fchrungsvarianten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen. Sie alle verf\u00fcgten in Gestalt der in den Zeichnungen gelb colorierten Bauteile \u00fcber eine Wirbelkammer im Sinne der Erfindung, in der die Gas-Feststoffsuspension mindestens zweimal (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen II und III) bzw. dreimal (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) um 180 Grad umgelenkt werde. Aufgrund der sich dabei ergebenden Verwirbelungen finde eine weitgehende Vermischung von in der Gas-Feststoffsuspension noch enthaltenen unverbrannten Brennstoffpartikeln sowie etwa vorhandenen Kohlenmonoxyds (CO) mit dem Luftsauerstoff statt, wie sie von der Erfindung vorgesehen werde. Die gegebene Umlenkung der Gas-Feststoffsuspension f\u00fchre \u00fcberdies zu einer Abscheidung von Grobkornanteilen, die in Sammeltrichtern aufgefangen w\u00fcrden, um in den aufsteigenden Ast des Calcinators rezirkuliert zu werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>eine Vollstreckungsschutzanordnung nach \u00a7 712 ZPO zu treffen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchrt hierzu aus: Der in den Klageschutzrechten verwendete Begriff der &#8222;Wirbelkammer&#8220; sei der allgemeinen Fachsprache auf dem von der Erfindung betroffenen technischen Sachgebiet entnommen und werde von dem Durchschnittsfachmann auch im Zusammenhang mit der Erfindung in exakt diesem Sinne verstanden. Eine &#8222;Wirbelkammer&#8220; bezeichne hiernach einen speziellen Reaktionsraum, der durch f\u00fcnf Parameter charakterisiert sei:<\/p>\n<p>&#8211; in der Kammer herrsche eine Wirbelstr\u00f6mung, deren Kern etwa mit der Kammerachse zusammenfalle;<\/p>\n<p>&#8211; die Wirbelstr\u00f6mung erstrecke sich \u00fcber mindestens eine volle Umdrehung (360 Grad) und bewege sich spiral- oder wendelf\u00f6rmig zur Ausgangsseite der Kammer;<\/p>\n<p>&#8211; die Wirbelstr\u00f6mung werde dadurch erzeugt, dass das Medium tangenzial in die zylindrische Kammer einstr\u00f6me;<\/p>\n<p>&#8211; im Kern der Wirbelstr\u00f6mung entstehe eine Zone verringerten Drucks, in die einzelne Komponenten des Mediums hineingezogen w\u00fcrden, wodurch das Medium gemischt werde;<\/p>\n<p>&#8211; gr\u00f6\u00dfere Feststoffpartikel des Mediums k\u00f6nnten durch Zentrifugalkraft aus der Wirbelstr\u00f6mung ausfallen und so sedimentieren.<\/p>\n<p>Bei keiner der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien diese f\u00fcr eine &#8222;Wirbelkammer&#8220; kennzeichnenden und unabdingbaren Merkmale erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Abgesehen vom mangelnden Verletzungstatbestand scheitere die Klage auch daran, dass ihr \u2013 der Beklagten \u2013 ein privates Vorbenutzungsrecht zustehe. Ausgehend von einem bei ihr bereits seit l\u00e4ngerem gebr\u00e4uchlichen Calcinator, wie er in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 098 923 (Anlage B 2) dokumentiert sei, sowie einem Prospektblatt der Firma B3xxxxx (Anlage B 3), sei in ihrem Hause sp\u00e4testens am 23. August 1990 die Erkenntnis vorhanden gewesen, die bisherige 180 Grad-Rohrleitungskr\u00fcmmung im oberen Bereich zwischen dem aufsteigenden und dem absteigenden Calcinatorast um eine weitere, sich daran anschlie\u00dfende 180 Grad-Rohrleitungskr\u00fcmmung zu erg\u00e4nzen und im \u00dcbergangsbereich zwischen den beiden Kr\u00fcmmungsabschnitten eine in den Str\u00f6mungsweg hineinragende Umlenkplatte vorzusehen. Der diesbez\u00fcgliche Wissensstand ergebe sich beispielhaft aus den als Anlagen K 1 bis K 3 \u00fcberreichten zeichnerischen Darstellungen. Ihnen lasse sich entnehmen, dass die Gas-Feststoffsuspensionsst\u00f6rmung aus dem aufsteigenden Ast des Calcinators zun\u00e4chst um 180 Grad umgelenkt werde, anschlie\u00dfend in den (aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 098 923 an sich bereits bekannten und um die Umlenkplatte erg\u00e4nzten) Grobgutabscheider gelange, sich danach aufteile und \u00fcber je einen weiteren 180 Grad-Rohrleitungskr\u00fcmmer den beiden Zyklonen der untersten Vorw\u00e4rmstufe zugef\u00fchrt werde. Am Priorit\u00e4tstag (24. August 1990) sei sie \u2013 die Beklagte \u2013 dementsprechend im Erfindungsbesitz gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sie auch bereits Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung getroffen. Die urspr\u00fcngliche Absicht, die neu entwickelte Umlenkkammer bei dem seinerzeit in Ausf\u00fchrung befindlichen Projekt (Zementwerk B4xxxxxx) zum Einsatz zu bringen, habe sich zwar nicht verwirklichen lassen, weil die die Neuerung betreffende Zusammenstellungszeichnung (Anlage 9 b) erst am 4. September 1990 fertiggestellt gewesen und zu diesem Zeitpunkt das Projekt &#8222;B4xxxxxx&#8220; bereits zu weit fortgeschritten gewesen sei, um die Konstruktion noch zu ber\u00fccksichtigen. Am 20. M\u00e4rz 1991 sei jedoch der erste Vertrag \u00fcber die Umr\u00fcstung einer \u00e4lteren Ofenanlage entsprechend der neuen Bauweise abgeschlossen worden. Bei der gegebenen Sachlage stelle bereits der vor dem 24. August 1990 erteilte Auftrag zur Anfertigung einer Zusammenstellungszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b eine ausreichende Veranstaltung zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme dar. Zu ber\u00fccksichtigen seien insoweit die Besonderheiten im gro\u00dfindustriellen Anlagenbau, die sich dadurch auszeichneten, dass der Anbieter auf eigenes Risiko und eigene Kosten erhebliche Entwicklungs- und Ingenieurleistungen einschlie\u00dflich notweniger Zeichnungen erbringen m\u00fcsse, bevor ein Auftrag vergeben sei oder ein erstes Angebotsgespr\u00e4ch \u00fcberhaupt gef\u00fchrt werde. Au\u00dferdem gelinge es zunehmend seltener, komplette Anlagen zu ver\u00e4u\u00dfern. Vielfach seien die Kunden lediglich an Ingenieurleistungen, d.h. Anlagenpl\u00e4nen und Konstruktionszeichnungen, interessiert. Kernst\u00fcck solcher Ingenieurleistungen sei dabei die Zusammenstellungszeichnung. Mit dem Auftrag zu ihrer Anfertigung sei mithin die Herstellung eines Produktes iniziiert worden, welches im Bereich des gro\u00dfindustriellen Anlagenbaus selbst\u00e4ndig ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ofenanlagen macht die Beklagte wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. F\u00fcr ihre Benutzungshandlungen kann sich die Beklagte nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Sie ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erfindung der Klageschutzrechte betrifft eine Anlage zur thermischen Behandlung von Rohmehl f\u00fcr die Herstellung von Zementklinker.<\/p>\n<p>Zement besteht aus einer Mischung von Gips, Zuschlagstoffen sowie fein gemahlenem Zementklinker. Letzterer wird aus einem sogenannten Rohmehl gewonnen, welches durch W\u00e4rmebehandlung zu Zementklinker umgewandelt wird. Die W\u00e4rmebehandlung erfolgt herk\u00f6mmlicherweise in zwei Stufen. In einem ersten Schritt wird das Rohmehl in einem sogenannten Calcinator ents\u00e4uert, d.h. caciniert. In einem zweiten Schritt wird das calcinierte Rohmehl anschlie\u00dfend in einem Drehrohrofen gesintert, d.h. soweit erhitzt, dass die einzelnen Rohmehlk\u00f6rner an ihrer Oberfl\u00e4che miteinander reagieren, so dass die Zementklinkermineralbildung eintritt. Der fertig gesinterte Zementklinker wird schlie\u00dflich in einem Klinkerk\u00fchler gezielt abgek\u00fchlt.<\/p>\n<p>Da das Calcinieren mit einem hohen spezifischen W\u00e4rmeverbrauch verbunden ist, werden der hei\u00dfe Abgasstrom des Drehrohrofens (Sinterstufe) und der Abluftstrom des Klinkerk\u00fchlers \u2013 getrennt oder gemeinsam \u2013 dem Calcinator zugef\u00fchrt. Um die zum Calcinieren erforderlichen Temperaturen zu erreichen, wird der Calcinator dar\u00fcber hinaus mit Brennstoff versorgt. Im Calcinator entz\u00fcndet sich der zugef\u00fchrte Brennstoff und wird in der Regel mit der vom Drehrohrofen und vom Klinkerk\u00fchler stammenden hei\u00dfen Abluft m\u00f6glichst vollst\u00e4ndig verbrannt. Die hierbei entstehende Verbrennungsw\u00e4rme wird auf das Rohmehl \u00fcbertragen und zur Calcinierung des Rohmehls vor Einf\u00fchrung in den Drehrohrofen verwendet.<\/p>\n<p>Handelt es sich bei dem in den Calcinator zugefeuerten Brennstoff um einen Festbrennstoff (z.B. Kohlenstaub) und ist dieser nicht ausreichend fein gemahlen und\/oder enth\u00e4lt er schwer brennbare Anteile (wie z.B. Anthrazit), so besteht die Gefahr, dass der Brennstoff im Calcinator nicht restlos ausbrennt, weil die Verweilzeit der unverbrannten Bestandteile (n\u00e4mlich nicht vollst\u00e4ndig ausgebrannter Festbrennstoffpartikel und\/oder durch unvollst\u00e4ndige Verbrennung gebildetes Kohlenmonoxyd) im Calcinator zu kurz werden kann.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klageschutzrechte ist es bekannt, den Restausbrand dieser zun\u00e4chst nicht vollst\u00e4ndig verbrannten Bestandteile durch eine besondere konstruktive Gestaltung der Brennstrecke des Calcinators, n\u00e4mlich durch eine Umlenkung um 90 bis 180 Grad im \u00dcbergangsbereich zwischen dem aufsteigenden und dem absteigenden Ast des Calcinators, zu bewerkstelligen. Der Restausbrand beruht darauf, dass in dem Rohrleitungskr\u00fcmmer eine weitere Vermischung der Restbrennstoffe mit Luftsauerstoff stattfindet.<\/p>\n<p>In der im Tatbestand wiedergegebenen Figur 1 der Klageschutzrechte ist der besagte Rohrleitungskr\u00fcmmer des Standes der Technik mit der Bezugsziffer (31) gekennzeichnet. Der Verfahrensablauf ist dementsprechend wie folgt: Bei (10) wird das Zementrohmehl in die Vorw\u00e4rmstufe (11, blau) gegeben. Am Ende der Vorw\u00e4rmstrecke (15) tritt das Rohmehl aus und wird \u00fcber die Zuf\u00fchrleitungen (20, 21) einerseits in den aufsteigenden hei\u00dfen Abluftstrom (hellblau) des Klinkerk\u00fchlers (24) und andererseits in den ebenfalls aufsteigenden hei\u00dfen Abgasstrom (rot) des Drehrohrofens (23) aufgegeben. Im Bereich der Rohmehlaufnahme wird au\u00dferdem Brennstoff (26, 27, grau) eingeblasen. Rohmehl und Brennstoff werden von dem mit hoher Geschwindigkeit aufsteigenden Abgas- bzw. Abluftstrom mitgerissen und bilden eine Gas-Feststoffsuspension. Sie str\u00f6mt zun\u00e4chst im aufsteigenden Ast (30, rot) des Calcinators (17) nach oben, erf\u00e4hrt sodann im Bereich des Rohrleitungskr\u00fcmmers (31) eine Str\u00f6mungsumlenkung, um alsdann \u00fcber den absteigenden Ast (32, orange) des Calcinators (17) in den untersten Zyklon (28) des W\u00e4rmetauschersystems zu gelangen. Dort wird das calcinierte Rohmehl aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt. Das Rohmehl gelangt anschlie\u00dfend \u00fcber die Zuleitung (29) in den Drehrohrofen (23), wo es in einer weiteren W\u00e4rmebehandlung gesintert wird.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klageschutzrechte hat sich in der Praxis gezeigt, dass das Vorsehen eines Rohrleitungskr\u00fcmmers in bestimmten F\u00e4llen nicht gen\u00fcgt, um einen Restausbrand der unverbrannten Umsetzungsprodukte des Calcinatorbrennstoffs zu erreichen. Genannt werden der Einsatz schwer brennbarer Kohlesorten sowie eine schwankende Zudosierung des Festbrennstoffs zum Calcinator, die \u2013 einzeln oder zusammen \u2013 zur Folge haben k\u00f6nnen, dass sich durch die Brennanlage durchlaufende Str\u00e4hnen (&#8222;St\u00f6\u00dfe&#8220;) von Kohlenmonoxyd und unverbrannten Brennstoffpartikeln bilden. Dasselbe Problem tritt bei Zementklinkerproduktionslinien auf, deren Calcinator mit einer sogenannten unterst\u00f6chiometrischen Brennstoffverbrennung betrieben wird, um eine NOX-Reduktion zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte machen es sich deshalb zur Aufgabe, eine Ofenanlage zur Zementklinkerproduktion, welche \u00fcber einen den Drehrohrofen vorgeschalteten Calcinator mit Zweitfeuerung verf\u00fcgt, so auszugestalten, dass sich ein w\u00e4rmewirtschaftlich g\u00fcnstiger und m\u00f6glichst vollst\u00e4ndiger Restausbrand der Brennstoffbestandteile im Calcinator ergibt, wobei die vorgeschlagene L\u00f6sung gleicherma\u00dfen bei Calcinatoren mit wie auch bei Calcinatoren ohne Einrichtungen zur Reduktion des im Ofenabgas enthaltenen NOX anwendbar ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sehen die Klageschutzrechte in ihrem Anspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Anlage zur thermischen Behandlung von mehlf\u00f6rmigen Rohmaterialien, insbesondere bei der Herstellung von Zementklinker aus Rohmehl (10).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Das Rohmehl wird in einem Brennproze\u00df durch Vorw\u00e4rmen (11), Calcinieren (17), Sintern (23) und K\u00fchlen (24) thermisch behandelt.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Der Abgasstrom der Sinterstufe (23) und der Abluftstrom der K\u00fchlstufe aus dem Klinkerk\u00fchler (24) werden getrennt oder gemeinsam in der mit Brennstoff (26, 27) versorgten Calcinierstufe (17) zur Calcination des Rohmehls genutzt.<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>Die Gas-Feststoffsuspension in der Calcinierstufe (17) wird aus einem aufsteigenden Rohrleistungsast (30) in einen absteigenden Rohrleitungsast (32) umgelenkt.<\/p>\n<p>(5)<\/p>\n<p>Die Gas-Feststoffsuspension wird in den untersten Zyklon (28) des Zyklonschwebegas-W\u00e4rmetauschersystems zwecks Abtrennung des calcinierten Rohmehls (29) vom Gasstrom eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(6)<\/p>\n<p>In der Calcinierstufe (17) ist im Bereich ihrer Str\u00f6mungsumlenkung eine Wirbelkammer (33) angeordnet.<\/p>\n<p>(7)<\/p>\n<p>In der Wirbelkammer (33) wird wenigstens ein Teil wenigstens von Grobkornanteilen (37) aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt.<\/p>\n<p>(8)<\/p>\n<p>Der abgetrennte Feststoffanteil wird in den der Wirbelkammer (33) str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten (30) und\/oder nachgeschalteten Ast (32) der Calcinierstufe (17) wieder eingef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Erfindung f\u00fchren die Klageschutzrechte aus, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zementklinkerproduktionslinie dadurch auszeichne, dass im Calcinator etwa an derjenigen Stelle, an der bisher ein Rohrleitungskr\u00fcmmer (31) zur Umlenkung der Gas-Feststoffsuspension um z.B. 180 Grad vorgesehen war, nunmehr eine Wirbelkammer angeordnet ist, die eine sehr gute Vermischung des in der Gas-Feststoffsuspension enthaltenen Kohlenmonoxyds sowie gegebenenfalls noch nicht verbrannter Brennstoffpartikel mit dem Luftsauerstoff erm\u00f6glicht, wodurch das Kohlenmonoxyd sowie die Brennstoffpartikel noch im Calcinator vollst\u00e4ndig verbrennen k\u00f6nnen. Wegen der der Wirbelkammer eigenen, hohen Vermischung der Gas-Feststoffsuspension mit Sauerstoff kann die Brennstrecke des Calcinators gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen Konstruktionen (mit Rohrleitungskr\u00fcmmung) verk\u00fcrzt worden, weshalb sich eine erheblich niedrigere Bauh\u00f6he ergibt. Dadurch, dass in der Wirbelkammer wenigstens ein Teil der Grobkornanteile aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt und in den aufsteigenden Ast der Calcinierstufe rezirkuliert wird, erh\u00f6ht sich die Verweilzeit und Vermischung dieser Partikel im Calcinator. Diejenigen Partikel, die beim ersten Durchgang durch den Calcinator unverbrannt geblieben sind, k\u00f6nnen deshalb nach ihrer Wiedereinf\u00fchrung in die Calcinatorstufe erneut thermisch behandelt werden. Auch in Bezug auf grobe Rohmehlpartikel, die in Abh\u00e4ngigkeit von ihrer mineralogischen Zusammensetzung mehr Zeit zur Ents\u00e4uerung ben\u00f6tigen als feine Rohmehlpartikel, wird auf diese Weise ein hoher Calcinationsgrad erzielt. Durch das Aufgeben der in der Wirbelkammer separierten Grobkornanteile auf den aufsteigenden bzw. absteigenden Calcinatorast wird zus\u00e4tzlich die Suspensions-Str\u00f6mung vergleichm\u00e4\u00dfigt und verhindert, dass Pulsationen des Gesamtsystems auftreten.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf Figur 1 der Klageschutzrechte l\u00e4uft die Verfahrensf\u00fchrung bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ofenanlage wie folgt ab: Das vorgew\u00e4rmte (11, blau) Zementrohmehl wird in den aufsteigenden Abgasstrom des Drehrohrofens (23) und den aufsteigenden Abluftstrom des Klinkerk\u00fchlers (24) aufgegeben. Unter gleichzeitiger Zugabe von Brennstoffen (26, 27) entz\u00fcndet sich das Zementrohmehl und str\u00f6mt \u2013 als Gas-Feststoffsuspension \u2013 im aufsteigenden Ast (30) des Calcinators (17) nach oben. Im Bereich der Str\u00f6mungsumlenkung (vom aufsteigenden (30) zum absteigenden (32) Ast des Calcinators) befindet sich die Wirbelkammer (33, gelb), in der die Gas-Feststoffsuspension mit Luftsauerstoff intensiv vermischt wird, so dass in der Gas-Feststoffsuspension enthaltenes Kohlenmonoxyd und nicht verbrannte Brennstoffpartikel restlos ausbrennen. Im unteren Bereich der Wirbelkammer (33) ist ein Sammelbeh\u00e4lter (37) angeordnet, dessen Austrags\u00f6ffnung \u00fcber Rezirkulationsleitungen (38 bis 42) mit dem aufsteigenden (30) bzw. absteigenden (31) Ast der Calcinatorstufe (17) in Verbindung steht. \u00dcber die genannten Leitungen werden die in der Wirbelkammer (33) abgeschiedenen Grobkornanteile dem Calcinator erneut zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ofenanlagen der Beklagten machen dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verf\u00fcgen \u2013 was zwischen den Parteien allein im Streit steht \u2013 in der Calcinatorstufe im Bereich der Str\u00f6mungsumlenkung \u00fcber eine &#8222;Wirbelkammer&#8220; im Sinne der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Begriff &#8222;Wirbelkammer&#8220; sei in der allgemeinen Fachsprache des von der Erfindung betroffenen technischen Gebietes gebr\u00e4uchlich und zeichne sich durch diejenigen f\u00fcnf Parameter aus, die im Tatbestand genannt worden sind. Soweit sich die Klageschutzrechte des Wortes &#8222;Wirbelkammer&#8220; bedienten, werde deshalb eine Vorrichtung beschrieben und verlangt, die exakt diese, f\u00fcr eine herk\u00f6mmliche Wirbelkammer charakteristischen Merkmale aufweise. Dem ist zu widersprechen:<\/p>\n<p>Selbst wenn unterstellt wird, dass es am Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte den von der Beklagten behaupteten feststehenden Begriffsinhalt f\u00fcr eine &#8222;Wirbelkammer&#8220; gegeben hat, verbietet es sich, unbesehen diesen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebenen Inhalt zugrunde zu legen. Stets ist die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Klageschutzrecht den fraglichen Ausdruck gerade nicht in seinem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden oder engeren) Sinne verwendet. Unter Heranziehung des Beschreibungstextes ist deshalb in jedem Fall eine funktionsorientierte Auslegung vorzunehmen. Merkmale und Begriffe eines Patent- oder Schutzanspruchs sind so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Es kommt insofern darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem betreffenden Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, entnimmt der Fachmann der Beschreibung der Klageschutzrechte, dass die Wirbelkammer &#8222;eine sehr gute Vermischung des in der Gas-Feststoffsuspension des Calcinators enthaltenen Kohlenmonoxyds sowie der gegebenenfalls enthaltenen nicht verbrannten Brennstoffpartikel mit Luftsauerstoff erm\u00f6glicht, wodurch das Kohlenmonoxyd sowie die Brennstoffpartikel vollst\u00e4ndig noch im Calcinator verbrennen k\u00f6nnen. In dieser \u2013 aus der Sicht der Klageschutzrechte zweifellos wesentlichsten \u2013 Wirkung ersch\u00f6pft sich die Funktion der Wirbelkammer freilich nicht. Bereits der Anspruchswortlaut macht deutlich, dass \u2013 wie es im Merkmal (7) hei\u00dft \u2013 &#8222;in der Wirbelkammer wenigstens ein Teil wenigstens von Grobkornanteilen aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt wird&#8220;. Zur Erl\u00e4uterung f\u00fchrt der Beschreibungstext hierzu aus: &#8222;Nach einem besonderen Merkmal der Erfindung wird in der Wirbelkammer &#8230; wenigstens ein Teil &#8230; der Grobkornanteile aus der Gas-Feststoffsuspension abgetrennt &#8230; . Durch die Separierung wenigstens der Grobkornanteile aus der Gas-Feststoffsuspension in der Wirbelkammer und Rezirkulation dieser Partikel in den aufsteigenden Ast der Calcinatorstufe wird die Verweilzeit und Vermischung dieser Partikel in der Calcinatorstufe gesteigert, wodurch ein vollst\u00e4ndiger Ausbrand der nach dem ersten Durchgang durch den Calcinator unverbrannt gebliebenen Partikel erm\u00f6glicht wird. Denn grobe Brennstoffpartikel brauchen mehr Zeit zum vollst\u00e4ndigen Ausbrand als feine Partikel. In \u00e4hnlicher Weise ben\u00f6tigen grobe Zementrohmaterialpartikel in Abh\u00e4ngigkeit von ihrer mineralogischen Zusammensetzung mehr Zeit zur Ents\u00e4uerung als feine Rohmehlpartikel, wodurch auch der mit der Erfindung erzielbare hohe Calcinationsgrad des Zementrohmaterials in der Calcinierstufe erkl\u00e4rbar ist.&#8220; Anschlie\u00dfend befasst sich der Beschreibungstext mit der zweiten Erfindungsvariante, wonach die in der Wirbelkammer abgetrennten Grobkornanteile in den nachgeschalteten Ast der Calcinatorstufe rezirkuliert werden. Zu beiden Alternativen findet sich schlie\u00dflich der Hinweis, dass durch das Aufgeben des in der Wirbelkammer separierten Feststoffmaterials auf den auf- bzw. absteigenden Ast der Calcinatorstufe &#8222;eine zus\u00e4tzliche Vergleichm\u00e4\u00dfigung der Suspensions-Str\u00f6mung erreicht und Pulsationen des Gesamtsystems unterbunden werden k\u00f6nnen&#8220;. Als Folge der mit der Wirbelkammer m\u00f6glichen intensiven Vermischung der Gas-Feststoffsuspension mit dem Luftsauerstoff stellt sich schlie\u00dflich ein dritter Vorteil ein, der darin besteht, dass die Bauh\u00f6he des Calcinators verringert werden kann. In der allgemeinen Beschreibung findet sich insoweit der Hinweis, dass es Dank des in der Wirbelkammer erzeugten Wirbelstromes und der dadurch bedingten guten Vermischung m\u00f6glich sei, &#8222;die Brennstrecke beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Calcinator gegen\u00fcber bisher \u00fcblichen Calcinatoren zu verk\u00fcrzen&#8220; &#8230;, weshalb &#8222;sich die Bauh\u00f6he des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Calcinators erheblich niedriger halten l\u00e4sst als bei bisher bekannten Calcinatoren&#8220;. Dem Durchschnittsfachmann ist in diesem Zusammenhang einsichtig, dass die herk\u00f6mmliche Rohrleitungskr\u00fcmmung eine bestimmte r\u00e4umliche Ausdehnung haben mu\u00df, um einen hinreichenden Str\u00f6mungsweg zur Verf\u00fcgung zu stellen, der einen Restausbrand gew\u00e4hrleistet, und dass die Erfindung deshalb eine kompaktere Bauform gestattet, weil in der Wirbelkammer eine wesentlich st\u00e4rkere Durchmischung der Suspension mit dem Luftsauerstoff stattfindet als sie bei einem Rohrleitungsbogen (von 90 bis 180 Grad) mit den ihm eigenen, eher laminaren Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen gegeben ist.<\/p>\n<p>Festzuhalten bleibt mithin, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe &#8222;Wirbelkammer&#8220; dreierlei zu leisten hat. Sie soll \u2013 erstens \u2013 eine gute Durchmischung der Gas-Feststoffsuspension mit dem Luftsauerstoff gew\u00e4hrleisten, als Folge dessen \u2013 zweitens \u2013 eine im Vergleich zu herk\u00f6mmlichen Calcinatoren mit Rohrleitungskr\u00fcmmer geringere Bauh\u00f6he erm\u00f6glichen und \u2013 drittens \u2013 f\u00fcr eine Abscheidung der Grobkornanteile aus der Gas-Feststoffsuspension zum Zwecke ihrer Rezirkulation in die Calcinatorstufe sorgen.<\/p>\n<p>Abgesehen von diesen der &#8222;Wirbelkammer&#8220; zugeschriebenen Vorteilen enthalten die Klageschutzrechte einen weiteren Hinweis darauf, wie die &#8222;Wirbelkammer&#8220; erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildet sein soll. Eingangs des allgemeinen Beschreibungstextes hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Charakteristisch f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zementklinkerproduktionslinie ist, dass im Calcinator &#8230; eine Wirbelkammer angeordnet ist, die eine sehr gute Vermischung des in der Gas-Feststoffsuspension des Calcinators enthaltenen CO sowie der gegebenenfalls enthaltenen nicht verbrannten Brennstoffpartikel und Luftsauerstoff erm\u00f6glicht, wodurch das CO sowie die Brennstoffpartikel vollst\u00e4ndig noch im Calcinator verbrennen k\u00f6nnen. Die Wirbelkammer kann eine \u00d6ffnung zum tangentialen Eintritt der Gas-Feststoffsuspension und eine \u00d6ffnung zum tangentialen Austritt aufweisen, wobei die Eintritts\u00f6ffnung an den aufsteigenden Ast und die Austritts\u00f6ffnung an den absteigenden Ast der Calcinierstufe angeschlossen sind. Durch den auf diese Weise in der Wirbelkammer erzielbaren Wirbelstrom ist die Vermischung unverbrannt gebliebener Brennstoffpartikel mit sauerstoffhaltigen Luftstr\u00f6men im Calcinator m\u00f6glich, wodurch der vollst\u00e4ndige Ausbrand dieser Brennstoffkomponenten (auch CO) im Calcinator gew\u00e4hrleistet ist.&#8220;<\/p>\n<p>Von Bedeutung sind der zweite und der dritte Satz des vorstehenden Zitates. Satz 2 stellt zun\u00e4chst klar, dass die Wirbelkammer mit den Merkmalen des Unteranspruchs 3 ausgestattet sein &#8222;kann&#8220;. Die betreffenden Konstruktionsdetails sind mithin f\u00fcr eine &#8222;Wirbelkammer&#8220; keinesfalls zwingend, sondern fakultativ. Satz 3 schlie\u00dft daran mit der Bemerkung an, dass &#8222;durch den auf diese Weise in der Wirbelkammer erzielbaren Wirbelstrom&#8220; eine gute Vermischung und damit ein vollst\u00e4ndiger Ausbrand gew\u00e4hrleistet sei. Der Durchschnittsfachmann versteht diesen Hinweis nicht dahin, dass die Erzielung eines Wirbelstromes beliebig ist. Er erkennt vielmehr, dass der Wirbelstrom als solcher der Wirbelkammer eigen ist und die im Satz 2 genannten Merkmale lediglich eine M\u00f6glichkeit umschreiben, wie der Wirbelstrom herbeigef\u00fchrt werden kann. Der Beschreibungstext sagt dem Fachmann deswegen, dass in der Wirbelkammer \u2013 obligatorisch \u2013 ein Wirbelstrom entstehen mu\u00df und dass sich dies beispielsweise dadurch bewerkstelligen l\u00e4sst, dass die Wirbelkammer wie im Satz 2 beschrieben ausgestaltet wird.<\/p>\n<p>Soweit die Klageschutzrechte hiernach einen &#8222;Wirbelstrom&#8220; verlangen, hat der Fachmann keine Veranlassung zu der Annahme, hiermit sei eine ganz bestimmte Art von Str\u00f6mung, insbesondere eine Umdrehungsstr\u00f6mung in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne gemeint. Dass dem Begriff &#8222;Wirbelstrom&#8220; Derartiges immanent sei, behauptet auch die Beklagte nicht. Eine Umdrehungsstr\u00f6mung zu fordern, besteht ebenso wenig im Hinblick auf die oben herausgearbeiteten Wirkungen einer &#8222;Wirbelkammer&#8220; ein Anla\u00df. Selbstverst\u00e4ndlich bilden sich nicht nur bei einer Umdrehungsstr\u00f6mung diejenigen Verwirbelungen, die f\u00fcr eine gute Vermischung des in der Gas-Feststoffsuspension des Calcinators enthaltenen Kohlenmonoxyds wie der gegebenenfalls noch vorhandenen nicht verbrannten Brennstoffpartikel mit dem Luftsauerstoff verantwortlich sind. Wie der Fachmann wei\u00df, stellen sich im Hinblick auf die Vermischung durchaus vergleichbare Zust\u00e4nde ein, wenn die Str\u00f6mungsrichtung wiederholt ge\u00e4ndert, die Str\u00f6mung also umgelenkt wird, weil auch in einem solchen Fall im Bereich des Str\u00f6mungswechsels Wirbel entstehen, die eine Durchmischung des Str\u00f6mungsmediums verursachen.<\/p>\n<p>Dort, wo die Str\u00f6mung umgelenkt wird, verlangsamt sich zwangsl\u00e4ufigerweise der Gasstrom. Dies wiederum hat \u2013 wie dem Fachmann bekannt ist \u2013 zur Konsequenz, dass gr\u00f6bere (und infolge dessen schwerere) Partikel nach unten aus der umgelenkten Str\u00f6mung ausfallen und abgeschieden werden (sedimentieren). Auch mit R\u00fccksicht auf die im Merkmal (7) vorgesehene Separierung der Grobkornanteile in der Wirbelkammer verbietet es sich deswegen, die Erfindung auf eine bestimmte Art von Wirbelstr\u00f6mung, n\u00e4mlich eine Umdrehungsstr\u00f6mung, einzuschr\u00e4nken, bei der die Abscheidung durch Zentrifugalkr\u00e4fte herbeigef\u00fchrt wird. Tauglich f\u00fcr die Erreichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziele und Vorteile ist vielmehr jedwede Str\u00f6mung, die Verwirbelungen aufweist und die damit geeignet ist, einerseits das Str\u00f6mungsmedium zu durchmischen und andererseits grobe Feststoffanteile abzuscheiden. Dementsprechend mu\u00df auch jede Konstruktion, die derartige Verh\u00e4ltnisse herbeif\u00fchrt, dem Begriff der &#8222;Wirbelkammer&#8220; unterfallen, unabh\u00e4ngig davon, auf welche Weise der mit Verwirbelungen versehene Str\u00f6mungsverlauf erhalten wird.<\/p>\n<p>Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen sich nicht nur bei Vorliegen einer Umdrehungsstr\u00f6mung einstellen, sondern in gleicher Weise bei einer wiederholten, zu Verwirbelungen f\u00fchrenden Umlenkung des Str\u00f6mungsverlaufes eintreten, wird nachhaltig durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten belegt. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I durchl\u00e4uft die Gas-Feststoffsuspension \u2013 wie die Abbildung in Anlage 12 verdeutlicht \u2013 zun\u00e4chst eine erste 180 Grad-Umlenkung, alsdann \u2013 senkrecht dazu \u2013 eine zweite 180 Grad-Umlenkung, die der Gas-Feststoffsuspension durch die in den Str\u00f6mungsweg hineinragenden Schieberplatten aufgezwungen wird, und schlie\u00dflich eine weitere 180 Grad-Umlenkung, die daraus resultiert, dass die durch die Schieberplatten nach unten umgelenkte Suspension erneut aufsteigen mu\u00df, um \u00fcber die weitere Rohrkr\u00fcmmung in den absteigenden Ast des Calcinators zu gelangen. Es ist eine unbestreitbare physikalische Tatsache, dass im Bereich der Str\u00f6mungsumlenkungen, und zwar vor allem an den Schieberplatten, wo die Gas-Feststoffsuspension nach einer ersten 180 Grad-Umlenkung \u2013 senkrecht hierzu \u2013 abermals um 180 Grad umgelenkt wird, Verwirbelungen entstehen, die zu einer intensiven Vermischung des Str\u00f6mungsmediums f\u00fchren. Es ist gleicherma\u00dfen unbestreitbar, dass sich der Gasstrom im Bereich der Umlenkung signifikant verlangsamt mit der Folge, dass in der Gas-Feststoffsuspension mitgef\u00fchrte Grobkornanteile nach unten sedimentieren. Dass dem so ist, wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass die Beklagte exakt in demjenigen Bereich, in dem die Gas-Feststoffsuspension nach ihrer ersten 180 Grad-Umlenkung \u2013 senkrecht hierzu \u2013 abermals umgelenkt wird, Grobgutabscheider vorgesehen hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gelten prinzipiell dieselben Erw\u00e4gungen. Zwar fehlen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II die Schieberplatten; nach ihrer ersten 180 Grad-Umlenkung wird die Gas-Feststoffsuspension allerdings ebenfalls \u2013 senkrecht zu ihrer bisherigen Str\u00f6mungsrichtung \u2013 um mindestens 90 Grad umgelenkt, um \u00fcber den zweiten Rohrleitungskr\u00fcmmer in den absteigenden Ast des Calcinators zu gelangen. Im Bereich der Str\u00f6mungsumlenkung (an der sich auch hier die Grobkornabscheider befinden) kommt es zwangsl\u00e4ufigerweise zu Verwirbelungen, die die Gas-Feststoffsuspension mit dem Sauerstoff vermischen und Grobkornanteile ausfallen lassen. Identische Verh\u00e4ltnisse liegen schlie\u00dflich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III vor. Auch bei ihr findet nach der ersten 180 Grad-Umlenkung der Gas-Feststoffsuspension eine weitere Umlenkung um 180 Grad statt, die senkrecht zu der bisherigen Str\u00f6mungsrichtung verl\u00e4uft. Der Str\u00f6mungswechsel hat eine intensive Vermischung des Str\u00f6mungsmediums und eine Abscheidung grober Partikelteile zur Folge. Gleiches gilt f\u00fcr den zweiten Rohrleitungskr\u00fcmmer, in dem die Gas-Feststoffsuspension ein drittes Mal um 180 Grad umgelenkt wird.<\/p>\n<p>In eigenen Ver\u00f6ffentlichungen hat die Beklagte \u2013 wie im Verhandlungstermin vom 23. Juli 2002 unstreitig geblieben ist \u2013 auch selbst die vorteilhaften Wirkungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herausgestellt. So hei\u00dft es in dem als Anlage 13 \u00fcberreichten Aufsatz &#8222;NOX-Minderung mit dem SNCR-Verfahren in Ofenanlagen mit gestufter Verbrennung&#8220; (Seite 363 linke Spalte):<\/p>\n<p>&#8222;Um einen vollst\u00e4ndigen Ausbrand zu gew\u00e4hrleisten, ist nach Zugabe der Oberluft eine Umlenkkammer vorgesehen, die f\u00fcr eine ausreichende Vermischung sorgt.&#8220;<\/p>\n<p>In der als Anlage 14 \u00fcberreichten eigenen Offenlegungsschrift 196 49 922 der Beklagten ist in Bezug auf das in der \u2013 nachfolgend wiedergegebenen \u2013 Zeichnung dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel<\/p>\n<p>ausgef\u00fchrt (Spalte 5, Zeilen 22 bis 33):<\/p>\n<p>&#8222;Bei dem in der Zeichnung veranschaulichten Ausf\u00fchrungsbeispiel wird es ferner als Vorteil angesehen, wenn in der Ofenabgasleitung (5) in Gasstr\u00f6mungsrichtung (gestrichelte Pfeile) mit ausreichendem Abstand hinter dem Reaktionsraum (6) noch eine Umlenk- bzw. Mischkammer (14) ausgebildet ist. Durch diese Ausbildung kann daf\u00fcr gesorgt werden, dass die in diesem hinteren Abschnitt der Calcinationszone (4) str\u00f6menden Gase vor dem Eintritt in die unterste Zyklonstufe (1 a) noch besonders stark vermischt werden, um dadurch eine Nachreaktion von Kohlenmonoxyd und unverbrannten Teilen (Partikeln) mit dem Sauerstoff in diesen Gasen herbeizuf\u00fchren.&#8220;<\/p>\n<p>In Bezug auf s\u00e4mtliche drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist nach allem die Feststellung gerechtfertigt, dass sie eine &#8222;Wirbelkammer&#8220; aufweisen, n\u00e4mlich einen Reaktionsraum, in dem ein Wirbelstrom erzeugt wird, der zu einer nachhaltigen Vermischung der Gas-Feststoffsuspension mit dem Luftsauerstoff f\u00fchrt und (als Folge der auftretenden Verwirbelungen) eine Abtrennung von Grobkornanteilen aus der Gas-Feststoffsuspension bewirkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu Unrecht beruft sich die Beklagte f\u00fcr ihre Benutzungshandlungen auf ein privates Vorbenutzungsrecht am Gegenstand der Erfindung.<\/p>\n<p>Zu ihren Gunsten kann insoweit unterstellt werden, dass die Beklagte am Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte im Erfindungsbesitz gewesen ist. Ihr Vorbringen ergibt jedenfalls nicht, dass die Beklagte am Priorit\u00e4tstag bereits Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der (gewerblichen) Benutzung getroffen hat.<\/p>\n<p>Nicht alle Vorkehrungen, die dem Zweck dienen, eine Erfindung k\u00fcnftig einmal in Benutzung nehmen zu k\u00f6nnen, erf\u00fcllen die Voraussetzungen des \u00a7 12 PatG. Erforderlich ist vielmehr, dass eine Handlung vorliegt, die bestimmt ist, die Erfindung im wesentlichen auszuf\u00fchren, und dass diese Handlung des weiteren den ernstlichen Willen erkennbar macht, die Erfindung alsbald zu benutzen (Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, \u00a7 12 PatG Rn. 13). Vorsorgliche Bem\u00fchungen, die die M\u00f6glichkeit einer etwaigen sp\u00e4teren noch ungewissen Benutzung der Erfindung schaffen und vorbereiten sollen, sind deswegen keine ausreichenden Veranstaltungen (Benkard, a.a.O.).<\/p>\n<p>Legt man diese Ma\u00dfst\u00e4be im Streitfall zugrunde, so l\u00e4sst sich nicht die Feststellung treffen, dass die Beklagte vor dem 24. August 1990 den endg\u00fcltigen Entschluss gefasst und entsprechende Veranstaltungen getroffen hatte, um die von ihr angeblich neu entwickelte Idee einer Umlenkkammer alsbald gewerblich in Benutzung zu nehmen. Wie die Beklagte einr\u00e4umt, kommt als &#8222;Veranstaltung zur alsbaldigen Benutzungsaufnahme&#8220; nur der dem Konstrukteur Schr\u00f6der erteilte Auftrag in Betracht, die als Anlage 9 b \u00fcberreichte Zusammenstellungszeichnung &#8222;Calcinator\/Version I Baugr\u00f6\u00dfe B5xxx&#8220; in Betracht. Die Zeichnung war \u2013 wie bereits der vorstehend zitierte Zeichnungstitel &#8222;Baugr\u00f6\u00dfe B5xxx&#8220; deutlich macht und die Beklagte im \u00fcbrigen auch selbst vortr\u00e4gt \u2013 f\u00fcr das damals in der Ausf\u00fchrung begriffene und mit der Bezeichnung &#8222;B5xxx&#8220; abgek\u00fcrzte Projekt &#8222;Zementwerk B4xxxxxx&#8220; vorgesehen, f\u00fcr das nach dem Vorbringen der Beklagten die vertragliche Verpflichtung bestand, alle w\u00e4hrend der Entwicklungs- und Konstruktionsphase etwa gewonnenen neuen Erkenntnisse in das Projekt einflie\u00dfen zu lassen. Unstreitig ist die Zusammenstellungszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage 9 b und die darin dokumentierte Umlenkkammer bei dem Vorhaben &#8222;Zementwerk B4xxxxxx&#8220; nicht zum Einsatz gekommen. Die Beklagte hat dies im Verhandlungstermin vom 23. Juli 2002 mit dem Hinweis darauf erl\u00e4utert, dass das &#8222;B4xxxxxx-Projekt&#8220; am 4. September 1990 (bei Fertigstellung der Zusammenstellungszeichnung) bereits zu weit fortgeschritten gewesen sei, als dass die neu entworfene Umlenkkammer noch habe ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Wenn dem so gewesen ist, spricht vieles daf\u00fcr, dass sich die Beklagte schon vor dem 24. August 1990, d.h. zu einem Zeitpunkt, als sie die Zusammenstellungszeichnung iniziiert hat, dar\u00fcber im klaren gewesen sein mu\u00df, dass die Realisierung der Umlenkkammer in dem Projekt &#8222;B4xxxxxx&#8220; ungewiss ist. Bei Erteilung des Auftrages an den Konstrukteur Schr\u00f6der, die Umlenkkammertechnik in einer Zusammenstellungszeichnung festzuhalten, h\u00e4tte die Beklagte bei dieser Sachlage einen nur bedingten, n\u00e4mlich unter dem Vorbehalt einer \u00fcberhaupt gegebenen Realisierungsm\u00f6glichkeit in dem Projekt &#8222;B4xxxxxx&#8220; stehenden Entschlu\u00df gefasst, der das Erfordernis eines ernsthaften Willens zur alsbaldigen gewerblichen Benutzung der Erfindung nicht erf\u00fcllt (vgl. Benkard, a.a.O.). Zumindest aber h\u00e4tte die Beklagte ihren auf das Projekt &#8222;B4xxxxxx&#8220; bezogenen Benutzungswillen nach dem 4. September 1990 dadurch endg\u00fcltig aufgegeben, dass sie sich entschieden hat, die neuartige Umlenkkammer in dem Zementwerk &#8222;B4xxxxxx&#8220; nicht zu realisieren. Ein vorher etwa entstandenes Vorbenutzungsrecht w\u00e4re damit nachtr\u00e4glich zum Erl\u00f6schen gekommen.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn die Beklagte vor dem Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte nicht nur in Bezug auf das Projekt &#8222;B4xxxxxx&#8220;, sondern allgemein den ernstlichen Willen gefasst h\u00e4tte, die Idee einer Umlenkkammer gewerblich zu benutzen, und dieser Entschlu\u00df durch den Auftrag zur Herstellung einer Zusammenstellungszeichnung als nach au\u00dfen (d.h. objektiv) erkennbare Dokumentation dieses Willens angesehen werden k\u00f6nnte. Bereits die erste dieser beiden Fragestellungen ist nicht eindeutig zugunsten der Beklagten zu beantworten. Die Tatsache n\u00e4mlich, dass die Zusammenstellungszeichnung ausdr\u00fccklich auf das Projekt &#8222;BERFA&#8220; Bezug nimmt, k\u00f6nnte daf\u00fcr sprechen, dass es der Beklagten seinerzeit nur um eben dieses Vorhaben ging und eine Entscheidung dar\u00fcber, ob die neuartige Umlenkkammer auch ansonsten zum Einsatz kommen sollte, (noch) nicht gefallen war. Insofern w\u00fcrde es bereits schaden, wenn sich die Beklagte zu einer \u00fcber das Vorhaben &#8222;B4xxxxxx&#8220; hinausgehenden Benutzung bis zum Priorit\u00e4tstag der Klageschutzrechte keine Gedanken gemacht haben sollte. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Der Auftrag zur Anfertigung einer Zusammenstellungszeichnung des aus Anlage 9 b ersichtlichen Inhalts kann n\u00e4mlich nicht als ein Akt angesehen werden, der nach au\u00dfen (objektiv) deutlich macht, dass die betreffende Erfindung alsbald gewerblich genutzt werden soll. Es mag sein, dass im Bereich des gro\u00dfindustriellen Anlagenbaus weitgehende Planungs- und Konstruktionsvorleistungen erbracht werden m\u00fcssen, bevor \u00fcberhaupt die Aussicht besteht, in Verhandlungen \u00fcber die Vergabe eines Auftrages eintreten zu k\u00f6nnen. Es mag ferner zutreffen, dass Zusammenstellungszeichnungen der Art, wie sie aus Anlage 9 b ersichtlich sind, als solche verkauft zu werden pflegen, wenn der Kunde ausschlie\u00dflich an Ingenieurleistungen interessiert ist und beabsichtigt, die Herstellung und Montage der betreffenden Anlage in eigener Regie durchzuf\u00fchren. Andererseits ist eine Zusammenstellungszeichnung, wie sie als Anlage 9 b vorliegt, jedoch typischerweise ein Mittel, um neu entwickelte technische Ideen festzuhalten. Auch im Streitfall ist offensichtlich, dass die als Anlagen K 1 bis K 3 \u00fcberreichten Handskizzen zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Dokumentation dessen, was Gegenstand der Neuentwicklung ist, nicht geeignet sind. Der Auftrag, die Neuerung in einer Zusammenstellungszeichnung zu fixieren, kann deshalb \u2013 f\u00fcr sich und objektiv betrachtet \u2013 lediglich den Sinn haben, die betreffende Technik in einer Weise zu dokumentieren, das sie in den &#8222;Ideenvorrat&#8220; des Unternehmens aufgenommen werden kann, so dass auf sie bei sich bietender Gelegenheit zur\u00fcckgegriffen werden kann. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4gen blo\u00df vorsorgliche Bem\u00fchungen vor, mit denen die M\u00f6glichkeit einer etwaigen sp\u00e4teren, noch im Ungewissen liegenden Benutzung der Erfindung geschaffen und vorbereitet w\u00fcrde, die jedoch keine ausreichende, n\u00e4mlich die endg\u00fcltige feste Entschlie\u00dfung zur Benutzungsaufnahme wiederspiegelnde Veranstaltung darstellen w\u00fcrde (Benkard, a.a.O.). Ist aber die Anfertigung einer Zusammenstellungszeichnung als solche noch indifferent in dem Sinne, dass mit ihr ein technischer Gedanke lediglich festgehalten werden soll, ohne dass bereits abschlie\u00dfend \u00fcber seine gewerbliche Umsetzung in naher Zukunft entschieden ist, so kann in der Erstellung einer solchen Zeichnung (und in dem Auftrag hierzu) auch keine Ma\u00dfnahme gesehen werden, die \u2013 nach au\u00dfen erkennbar \u2013 den festen Entschlu\u00df zur alsbaldigen gewerblichen Nutzung zum Ausdruck bringt. Um Derartiges annehmen zu k\u00f6nnen, m\u00fcssen vielmehr im Einzelfall zus\u00e4tzliche Momente hinzutreten, die klarstellen, dass es im konkreten Fall nicht nur darum geht, eine technische Neuerung zu dokumentieren, sondern dass ein Gegenstand hervorgebracht werden soll, der Interessenten angeboten werden kann und soll. Solche Umst\u00e4nde gibt der Streitfall indessen nicht her.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin, die nach den Grunds\u00e4tzen der gewillk\u00fcrten Proze\u00dfstandschaft prozessf\u00fchrungsbefugt ist, zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Nachdem die Beklagte von der Erfindung in der Weise Gebrauch gemacht hat, dass der abgetrennte Feststoffanteil in den der Wirbelkammer str\u00f6mungsseitig vorgeschalteten Ast der Calcinierstufe rezirkuliert wird, besteht die Begehungsgefahr, dass die Beklagte in der Zukunft von der Erfindung auch in der weiteren Variante Gebrauch machen wird, bei der der abgetrennte Feststoffanteil in den nachgeschalteten Ast der Calcinierstufe wieder eingef\u00fchrt wird. Das gleiche gilt im Hinblick auf die Benutzungsform des &#8222;Einf\u00fchrens&#8220; patentverletzender Vorrichtungen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die rechtswidrige Benutzung der Klageschutzrechte erkennen k\u00f6nnen, weshalb der Beklagten ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt. Sie haftet der Kl\u00e4gerin deshalb, und zwar f\u00fcr Handlungen in der Zeit vor der \u00dcbertragung der Klageschutzrechte aus abgetretenem Recht der D5xxx AG, f\u00fcr Benutzungshandlungen aus der Zeit danach, aus eigenem Recht, auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, besteht ein hinreichendes Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt nicht in Betracht. Die Beklagte hat keine Umst\u00e4nde vorgetragen, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Benennung ihrer Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer ausnahmsweise unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, weil keine konkreten Tatsachen daf\u00fcr vorgetragen sind, dass die Vollstreckung des Urteils der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dr. K5xxxx D3. C1xxxxxxxx W4xxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 64 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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