{"id":986,"date":"2014-08-21T17:00:27","date_gmt":"2014-08-21T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=986"},"modified":"2016-04-21T09:57:41","modified_gmt":"2016-04-21T09:57:41","slug":"duesseldorfer-entscheidung-nr-2275","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=986","title":{"rendered":"4a O 107\/13 &#8211; Wiederverschlie\u00dfbare Verschl\u00fcsse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02275<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. August 2014, Az. 4a O 107\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>wiederverschlie\u00dfbare Verschlussvorrichtungen mit einem m\u00e4nnlichen\/weiblichen Verschluss zwischen einem Paar sich gegen\u00fcberliegender Basisteile, wobei ein einzelner Flansch zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film an lediglich einem der beiden Basisteile vorgesehen ist und jedes Basisteil Mittel zur zus\u00e4tzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn oder dem Film beinhaltet,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. Februar 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie).<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten seit dem 14. Februar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils 601 14 XXX T 2 des Europ\u00e4ischen Patents 1 222 XXX B 1 (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 14.02.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 05.07.2001 unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 11.07.2000; die Eintragung wurde am 19.10.2005 im Patentblatt bekannt gegeben. Es steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eRecloseable fasteners for plastic bags and other containers\/ Wiederverschlie\u00dfbare Verschl\u00fcsse f\u00fcr Kunststoffbeutel und andere Beh\u00e4lter\u201c.<\/p>\n<p>Der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1. lautet in der Verfahrenssprache:<\/p>\n<p>\u201cA reclosable fastener (10) comprising a male\/female closure (20, 22) between a pair of opposed base members (18), wherein a single flange (16) for attachment of the closure to a web or film (34) is provided on one only of the two base members and each base member includes means (30, 32) to attach the fastener additionally to the web or film.\u201d<\/p>\n<p>Ausweislich der Patentschrift lautet die \u00dcbersetzung in Deutsch:<\/p>\n<p>\u201eWiederverschlie\u00dfbare Verschlussvorrichtung (10) mit einem m\u00e4nnlichen\/weiblichen Verschluss (20, 22) zwischen einem Paar sich gegen\u00fcber liegender Basisteile (18), wobei ein einzelner Flansch (16) zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film (34) an lediglich einem der beiden Basisteile vorgesehen ist und jedes Basisteil Mittel (30, 32) zur zus\u00e4tzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn oder dem Film beinhaltet.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgende verkleinert wiedergegebene Figur, die der Klagepatentschrift entnommen worden ist, zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe beispielhafte Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in der Republik Polen ans\u00e4ssiges Unternehmen, das Rei\u00dfverschl\u00fcsse herstellt und vertreibt. Sie liefert Rei\u00dfverschl\u00fcsse der nachfolgend abgebildeten Art (Anlage K 8) in die Bundesrepublik Deutschland (angegriffene Ausf\u00fchrungsform; nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin unter der Bezeichnung \u201eA\u201c oder der Bezeichnung \u201eB\u201c).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, der geltend gemachte Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt, da die Kl\u00e4gerin keine konkrete angegriffene Ausf\u00fchrungsform benenne. Neben eine Angebotshandlung habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass eine Begehungsgefahr bzw. Wiederholungsgefahr f\u00fcr die Benutzungshandlung des Gebrauchens bestehe.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise vier Ans\u00e4tze als Flansche im Sinne des Klagepatents auf, so wie es aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung, die der Duplik entnommen wurde, ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin vortrage, der Ansatz \u201e\u03b1\u201c sei in seinen Ausma\u00dfen um ein Vielfaches volumin\u00f6ser als der Ansatz \u201e\u03b2\u201c, treffe dies nicht zu. Letzterer sei auch nicht funktionslos. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde mittels eines trommelf\u00f6rmigen Applikators an das Substrat, mit dem der Rei\u00dfverschluss verschwei\u00dft werden soll, herangef\u00fchrt und mit ihm verschwei\u00dft. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstrecke sich nicht nur der Ansatz \u03b1, sondern auch der Ansatz \u03b2 \u00fcber den Rand der Aussparung hinaus. Dies verhindere, dass der Rei\u00dfverschluss schr\u00e4g in der Aussparung positioniert werde. Der Ansatz \u03b2 lasse sich auch mit dem Film verschwei\u00dfen, wie es sich aus der aus der Anlage B 6 ersichtliche Fotografie eines Rei\u00dfverschlusses \u201eB\u201c ergebe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keinen einzelnen Flansch zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film auf, sondern mehrere. Was der Fachmann unter mehreren Flanschen verstehe, ergebe sich aus Abschnitt [0004] der Patentbeschreibung, die diesbez\u00fcglich auf die US-A 4817XXX verweise.<\/p>\n<p>Dem tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Der Ansatz \u03b2 sei kein Flansch im Sinne des Klagepatents. Er sei wesentlich d\u00fcnner und schmaler. Dieser Ansatz sei funktionslos. Er diene jedenfalls insbesondere nicht der Befestigung oder der Verbindung mit einer Bahn oder Folie.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDer Klageantrag ist hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>Hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs.2 Nr.2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (BGH, GRUR 2008, 357, 358 &#8211; Planfreigabesystem; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29. Aufl., \u00a7 253 Rn.13). Diesen Voraussetzungen werden die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Antr\u00e4ge gerecht. Streitgegenstand sind unter anderem Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Auskunft wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die sich aus den Anlagen K 2 und K 8 ergeben. Streitgegenst\u00e4ndlich ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag und dem Lebenssachverhalt bestimmt wird. Insofern kommt es f\u00fcr den Lebenssachverhalt bei Patentverletzungsklagen typischerweise auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an. Vorliegend ist das Klagebegehren in Form der tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausweislich der Abbildungen hinreichend bestimmt. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Tenor nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage hat auch Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine wiederverschlie\u00dfbare Verschlussvorrichtung.<\/p>\n<p>Wenn ein Rei\u00dfverschluss an einem Film oder einer Bahn angebracht wird, werden Hitze und Druck angewandt, um das Anschwei\u00dfen von dem Rei\u00dfverschluss an dem Film oder der Bahn zu bewirken, aus welchem die Taschen oder andere Beh\u00e4lter hergestellt werden. Um den Rei\u00dfverschluss am Film oder der Bahn zu sichern, wird der Rei\u00dfverschluss herk\u00f6mmlicherweise mit einer Vielzahl von Flanschen an den zwei miteinander in Eingriff bringbaren Bauteilen ausgestattet, die zusammen die Verschlussvorrichtung bilden. Das allgemein gebr\u00e4uchlichste Verfahren ist die Ausstattung mit vier Flanschen, zwei auf jedem Bauteil, um diese Flansche mit Film- oder Bahnmaterial auf jeder Seite des Rei\u00dfverschlusses zu versiegeln. Das Versiegeln an den Flanschen wird angewandt, um Hitze und Druck von den empfindlichen m\u00e4nnlichen\/weiblichen Verschlusselementen abzuhalten. Es ist jedoch ein Problem, dass diese mit mehrfachen Flanschen ausgestatteten Rei\u00dfverschl\u00fcsse dazu tendieren, unhandlich zu sein und sich nicht einfach ablenken lassen, wenn sie bei Kreuzbahntechniken genutzt werden.<\/p>\n<p>Beispiele von Rei\u00dfverschl\u00fcssen mit mehrfachen Flanschen k\u00f6nnen in der US-A-4817XXX gefunden werden. Rei\u00dfverschl\u00fcsse mit Mitteln zur Anbringung an einer Bahn oder einem Film sind aus der US-A-4673XXX und US-A-4731XXX bekannt, wobei die Mittel zur Anbringung auf den K\u00f6rperabschnitten der entsprechenden Rei\u00dfverschlussprofile liegen. Die US-A-5672XXX zeigt ein Rei\u00dfverschlussprofil mit einem einzelnen Flansch. Das Rei\u00dfverschlussprofil beinhaltet keinen K\u00f6rperabschnitt, welcher Mittel zur Anbringung an einer Bahn oder einem Film enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), das Problem der oben genannten Rei\u00dfverschl\u00fcsse mit Mehrfachflanschen zu beheben, da solche Rei\u00dfverschl\u00fcsse dazu tendieren, unhandlich zu sein und sich nicht einfach ablenken lassen, wenn sie bei Kreuzbahntechniken genutzt werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>(1) Wiederverschlie\u00dfbare Verschlussvorrichtung (10)<\/p>\n<p>(2) mit einem m\u00e4nnlichen\/weiblichen Verschluss (20, 22) zwischen einem Paar sich gegen\u00fcberliegender Basisteile (18),<\/p>\n<p>(3) ein einzelner Flansch (16) ist zur Anbringung des Verschlusses an einer Bahn oder einem Film (34) an lediglich einem der beiden Basisteile vorgesehen;<\/p>\n<p>(4) jedes Basisteil beinhaltet Mittel (30, 32) zur zus\u00e4tzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn oder dem Film.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte die Verwirklichung der Merkmale 1 und 2 in Frage stellt, reicht ihr Sachvortrag nicht aus f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten. Dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine wiederverschlie\u00dfbare Verschlussvorrichtung handelt, ist augenscheinlich.<\/p>\n<p>Ersichtlich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend Merkmal 2 \u00fcber einen m\u00e4nnlichen\/weiblichen Verschluss zwischen einem Paar sich gegen\u00fcberliegender Basisteile. Entscheidend ist, dass \u2013 so wie bei den Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sich \u2013 die m\u00e4nnlichen und weiblichen Teile des Verschluss in Eingriff stehen und somit dem Verschlie\u00dfen des Beutel dienen, so wie es in Abschnitt [0009] der Patentbeschreibung zum Ausdruck kommt. Soweit sich die konkrete Ausgestaltung der formschl\u00fcssigen Konfiguration von der Figur des Klagepatents unterscheidet, f\u00fchrt dies nicht aus der Patentverletzung hinaus. Denn dem Fachmann werden gerade keine konkreten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben zur Ausgestaltung des m\u00e4nnlich\/weiblichen Verschlusses gemacht. Diese sind in das Belieben des Fachmanns gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch Merkmal 3 ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa sich das Klagepatent mit dem Vorsehen eines einzelnen Flansches gerade von dem Stand der Technik abheben will, welcher eine Mehrzahl von Befestigungsflanschen vorsieht, ist die Anzahl der Flansche nach der Lehre des Klagepatents \u2013 was auch zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 eindeutig auf nur einen Flansch beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Der Flansch ist vorgesehen, den Verschluss an eine Bahn anzubringen. Zweckangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand zwar regelm\u00e4\u00dfig nicht (GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Die Zweckangabe ist damit aber nicht bedeutungslos. Mittelbar hat sie regelm\u00e4\u00dfig die Wirkung, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, um f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar zu sein (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze), wie es Merkmal 3 auch mit den Worten \u201eist \u2026 zur Anbringung vorgesehen \u201d zum Ausdruck bringt (vgl. BGH, GRUR 2012, 475 &#8211; Elektronenstrahltherapiesystem). Technischer Hintergrund ist, dass Reisverschl\u00fcsse, die aus dem Stand der Technik bekannt gewesen sind, mehrfache Flansche aufwiesen. Bei diesen stellte sich das Problem, dass Rei\u00dfverschl\u00fcsse mit mehrfachen Flanschen dazu tendierten, unhandlich zu sein und sich nicht einfach ablenken lie\u00dfen. Gleichzeitig dienen die Flansche dazu, Hitze und Druck von den empfindlichen m\u00e4nnlichen\/weiblichen Verschlusselementen abzuhalten, wie es sich auch aus Abschnitt [0003] der Patentbeschreibung ergibt.<\/p>\n<p>Den Begriff des Flansches versteht der Fachmann vor diesem Hintergrund als ein Verbindungsteil zwischen Verschluss und Bahn, wobei der Flansch zum Basisteil im verschwei\u00dften Zustand noch hinreichend beabstandet sein muss, damit sichergestellt ist, dass Hitze und Druck von den Verschlusselementen tats\u00e4chlich ferngehalten werden. Mit R\u00fccksicht auf diese technische Funktion stellt ein vom Basisteil ausgehender Materialvorsprung noch keinen Flansch dar, wenn er aufgrund seiner L\u00e4nge oder Gr\u00f6\u00dfe nicht geeignet ist, die Hitze oder den Druck von den Verschlusselementen fernzuhalten, sondern der Materialvorsprung lediglich mit dem Basisteil mitverschwei\u00dft wird.<\/p>\n<p>Entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung ist es f\u00fcr die technische Lehre des Klagpatents auch nicht unerheblich, ob ein Materialvorsprung tats\u00e4chlich als Befestigungsflansch genutzt werden kann. Es trifft zwar zu, dass die Klagpatentschrift (Abs. [0003]) kritisiert, dass Rei\u00dfverschl\u00fcsse mit mehreren Flanschen unhandlich und nicht leicht abzulenken sein k\u00f6nnen, wenn sie mit Kreuzbahntechniken genutzt werden. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass Patentanspruch 1 entsprechend seiner Zweckangabe lediglich die zur Befestigung geeigneten Flansche betrifft. Mit der Vermeidung von nicht zur flanschm\u00e4\u00dfigen Befestigung dienenden Materialvorspr\u00fcngen befasst die technische Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden dem Fachmann keine Vorgaben gemacht, wie er konkret den Flansch auszugestalten hat. Er ist lediglich noch von dem ebenfalls im Anspruch genannten Basisteil abzugrenzen, welches im Rahmen seiner r\u00e4umlichen Erstreckung auch \u00fcber sog. St\u00fctzpfeiler (24) und Absatzst\u00fccke (28) verf\u00fcgen kann (vgl. Abs. [0009]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist lediglich einen Flansch im Sinne des Klagepatents, n\u00e4mlich den Ansatz \u03b1 auf.<\/p>\n<p>Die Ans\u00e4tze \u03b3 und \u03b4 sind bei der gebotenen technischen Betrachtung dem Basisteil zuzuordnen und stellen damit noch keine patentgem\u00e4\u00dfen Flansche dar. Denn sie dienen ersichtlich nur dazu, dass sich die gegen\u00fcberliegenden Forts\u00e4tze des Profils I daran abst\u00fctzen k\u00f6nnen. Der Sachverhalt ist hier kein anderer wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, bei dem die Basisteile (18) \u00fcber zusammenwirkende St\u00fctzpfeiler (24) und Absatzst\u00fccke (28) verf\u00fcgen. Insoweit liegt hier noch ein Bereich vor, von dem Hitze und Druck abzuhalten ist, was nach der Patentbeschreibung (Abs. [0003]) vornehmlicher Sinn des Flansches ist. Dementsprechend hat der Patentanwalt der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch selbst im Rahmen seiner Er\u00f6rterungen vorgetragen, dass sich das Basisteil bis zur H\u00f6he des Beginns der Ans\u00e4tze \u03b1 und \u03b2 erstreckt, was die gegen\u00fcberliegenden Ans\u00e4tze \u03b3 und \u03b4 einschlie\u00dft. Der Verweis in Abs. [0004] der Patentbeschreibung auf den Stand der Technik mit mehreren Flanschen vermag hieran \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Der Ansatz \u03b2 ist ebenfalls kein Flansch im Sinne des Klagepatents. Zwar kann dieser Ansatz grunds\u00e4tzlich mit der Bahn verschwei\u00dft werden, wie es sich aus der nachfolgend eingeblendeten verkleinert und teilweise wiedergegebenen Abbildung, die der Anlage B 6 entnommen wurde, ergibt.<\/p>\n<p>Allerdings gew\u00e4hrleistet der Ansatz \u03b2 nicht die von der technischen Lehre des Klagepatents geforderte Beabstandung zwischen Flansch und Basisteil im verschwei\u00dften Zustand. Ausweislich der vorstehenden Abbildung ist es augenscheinlich, dass sowohl der Ansatz selbst als auch das Mittel und dar\u00fcber hinaus noch das Basisteil zusammen mit der Bahn verschwei\u00dft werden. Damit wirken aber Druck und Hitze auf die empfindlichen m\u00e4nnlichen und weiblichen Verschlusselemente ein, was ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Flansch gerade verhindern soll.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch Merkmal 4 verwirklicht. Es ist augenscheinlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Basisteile verf\u00fcgt, die Mittel zur zus\u00e4tzlichen Anbringung der Verschlussvorrichtung an der Bahn beinhalten. Ausweislich der Fotografie der Anlage K 8 sind deutlich solche Basisteile zu erkennen, die an verschiedenen Ans\u00e4tzen mit der Bahn verschwei\u00dft sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begr\u00fcndet. Die Beklagte ist zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet, da sie zu einer Nutzung des Klagepatents nicht berechtigt gewesen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAnbieten ist jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rz. 51). Nicht erforderlich ist es, dass das \u201eAngebot\u201c eine rechtswirksame Offerte im Sinne eines Vertragsangebots enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Ausreichend ist eine Handlung, die einem bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar macht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung oder Gebrauchs\u00fcberlassung beabsichtigt ist, und die Empf\u00e4nger anregen soll, ein Erzeugnis, das zum Eigentum oder zur Benutzung zu erwerben.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat nicht hinreichend bestritten, dass eine Lieferung der in den Anlagen K 2 und K 8 gezeigten Rei\u00dfverschl\u00fcssen an die CD C D GmbH stattgefunden hat. Unstreitig ist, dass die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in die Bundesrepublik Deutschland liefert. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es in der m\u00fcndlichen Verhandlung weiterer Ausf\u00fchrungen bedurft, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in die Bundesrepublik Deutschland geliefert wird. Dahingehende erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Anbieten begr\u00fcndet auch die Begehungsgefahr f\u00fcr die weiteren Verletzungshandlungen. Jede Angebotshandlung schafft eine Begehungsgefahr auch f\u00fcr das Gebrauchen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachvertreterin h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02275 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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