{"id":984,"date":"2002-07-11T17:00:11","date_gmt":"2002-07-11T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=984"},"modified":"2016-04-21T09:44:41","modified_gmt":"2016-04-21T09:44:41","slug":"4-o-36901-aufspulmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=984","title":{"rendered":"4 O 369\/01 &#8211; Aufspulmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 63<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Juli 2002, Az. 4 O 369\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00fcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,&#8211; DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufspulmaschinen f\u00fcr kontinuierlich anlaufende F\u00e4den mit einer Changiervorrichtung, einem Drehteller, auf dem mindestens eine Spulspindel zur Aufnahme einer Spule befestigt ist, einem Motor f\u00fcr den Drehteller, einer Kontaktwalze und einem Steuerger\u00e4t, welches den Motor des Drehtellers in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze in st\u00e4ndigem Kontakt mit der Spule gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule und einen Rechner zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule aufweisen, aus dem von dem Sensor \u00fcbermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) geh\u00f6renden Winkelstellung (a) des Drehtellers nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen<\/p>\n<p>d = Durchmesser der Kontaktwalze,<\/p>\n<p>b = Achsabstand Drehteller \/ Kontaktwalze<\/p>\n<p>A = effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine<\/p>\n<p>und bei denen das vom Rechner gebildete, der Winkelstellung (a) entsprechende Signal in das Steuerger\u00e4t \u00fcbertragbar ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1) bezeichneten Handlungen seit dem 2.6.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei von den Beklagten zu 2) und 3) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 14.11.1998 zu machen sind und sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr den Beklagten zu 3) auf Handlungen in der Zeit vom 26.05.2000 bis zum 30.04.2002 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I 1 bezeichneten in der Zeit vom 2.6.1997 bis zum 14.11.1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1 bezeichneten, seit dem 15.11.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 3) auf Handlungen in der Zeit vom 26.05.2000 bis 30.04.2002 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.100.000,00 ? vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft einer Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europ\u00e4ischen Union zu erbringen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Streitwert: 2.000.000,&#8211; DM.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Inhaberin des am 3.7.1995 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 770 030, welches die Priorit\u00e4t vom 5.7.1994 in Anspruch nimmt. Die Erteilung des Patents ist am 14.10.1998 bekanntgemacht worden. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Drehtelleraufspulmaschinen, die in der Textilindustrie, insbesondere im Bereich der Erzeugung oder Weiterverarbeitung von Garnen, verwendet werden. Der im vorliegenden Fall allein interessierende Patentanspruch 8 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>8.<\/p>\n<p>Aufspulmaschine f\u00fcr kontinuierlich anlaufende F\u00e4den,<\/p>\n<p>mit einer Changiervorrichtung (3),<\/p>\n<p>mit einem Drehteller (10), auf dem mindestens eine Spulspindel (14) zur Aufnahme einer Spule (16) befestigt ist,<\/p>\n<p>mit einem Motor (35) f\u00fcr den Drehteller (10),<\/p>\n<p>mit einer Kontaktwalze (12),<\/p>\n<p>und mit einem Steuerger\u00e4t (33), welches den Motor (35) des Drehtellers (10) in der Weise steuert, dass die Kontaktwalze (12) in st\u00e4ndigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulenreise zunimmt,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>einen Sensor (29) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16),<\/p>\n<p>einen Rechner (27) zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule (16) aus dem von dem Sensor (29) \u00fcbermittelten Signal und zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) geh\u00f6renden Winkelstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen d = Durchmesser der Kontaktwalze, p = Achsabstand Drehteller\/Kontaktwalze, A = Effektiver Durchmesser des Drehtellers der Maschine<\/p>\n<p>und dadurch, dass das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (c) entsprechende Signal in das Steuerger\u00e4t \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 b) der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt und stellt Aufspulmaschinen, sogenannte Revolverwickler in verschiedenen Ausf\u00fchrungen, unter anderem in den Ausf\u00fchrungen S1xx 22xx R2 und S1xx 33xx R2, her; f\u00fcr diese Maschinen warb sie im Internet gem\u00e4\u00df Anlage K 4, die auszugsweise nachstehend abgebildet ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagten verstie\u00dfen durch den Vertrieb der vorgenannten Aufspulmaschinen des Typs S1xx 22xx R2 und S1xx 33xx R2 gegen die Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupteten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten nicht die Merkmale 9 und 10 ihrer Merkmalsgliederung der Anlage B 2 (= Merkmale 7 und 8 der Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin, vgl. Anlage K 3).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3), der vom 26.05.2000 bis zum 30.04.2002 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) war, sei f\u00fcr Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes nicht zust\u00e4ndig gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie die beigef\u00fcgten Anlagen und Urkunden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist im wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Mit dem Vertrieb und der Herstellung der angegriffenen Aufspulmaschinen machen die Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert. Unwidersprochen ist sie durch einen Formwechsel und eine damit einhergehende Umfirmierung Inhaberin des Klagepatents geworden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Drehtelleraufspulmaschinen, die in der Textilindustrie, insbesondere im Bereich der Erzeugung und Weiterverarbeitung von Garnen verwendet werden. Insbesondere betrifft das Klagepatent ein Verfahren zum Steuern des Drehantriebes eines wenigstens eine Spulspindel tragenden Drehtellers einer Aufspulmaschine f\u00fcr einen kontinuierlichen anlaufenden Faden, die weiter mit einer Changiereinrichtung und einer dem Drehteller im Fadenlauf vorgeordneten Kontaktwalze versehen ist. Die Kontaktwalze wird durch das Steuern des Drehantriebes in st\u00e4ndigem Umfangskontakt mit der im Verlauf der Spulenreise im Durchmesser zunehmenden, von der oder beiden Spulspindeln getragenen Spulenpackung gehalten wird.<\/p>\n<p>Vorbekannt ist ein Verfahren zum Steuern des Drehantriebs einer Aufspulmaschine aus der Schrift EP 0 374 536 B 1, bei dem der Hub der geringf\u00fcgig beweglich gelagerten Kontaktwalze \u00fcber einen Sensor abgefragt wird und der Drehantrieb derart gesteuert wird, dass ein Umfangskontakt zwischen Kontaktwalze und Spulenpackung gew\u00e4hrleistet ist. Dieses Verfahren stellt sich als geschlossener Regelkreis dar, der insbesondere unter dem Einfluss von St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen zum Schwingen neigen kann. St\u00f6rgr\u00f6\u00dfen sind zum Beispiel Vibrationen der Spulspindel, unrunde Spulpackungen und Spulenpackungen mit Spiegelsymptomen, Schwankungen der Anpresskraft der Kontaktwalze und anderes. Ein sicherer Betrieb und ein guter Spulenaufbau sind mit der Aufspulmaschine, die in der vorgenannten Schrift genannt wird, nicht zu erreichen.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Steuern des Drehantriebs einer Aufspulmaschine zu schaffen, das zuverl\u00e4ssig und in einfacher Weise wirkt und nicht zum Schwingen neigt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Patentanspruch 8 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Aufspulmaschine f\u00fcr kontinuierlich anlaufende F\u00e4den<\/p>\n<p>1. mit einer Changiervorrichtung (3),<\/p>\n<p>2. mit einem Drehteller (10),<\/p>\n<p>3. mit mindestens einer Spulspindel (14) zur Aufnahme einer Spule, die auf dem Drehteller befestigt ist,<\/p>\n<p>4. mit einem Motor (35) f\u00fcr den Drehteller (10),<\/p>\n<p>5. mit einer Kontaktwalze (12) und<\/p>\n<p>6. mit einem Steuerger\u00e4t (33);<\/p>\n<p>7. der Motor (33) des Drehtellers (10) wird durch das Steuerger\u00e4t (33) in der Weise gesteuert, dass die Kontaktwalze (12) in st\u00e4ndigem Kontakt mit der Spule (16) gehalten wird, deren Durchmesser im Verlauf einer Spulreise zunimmt,<\/p>\n<p>8. die Maschine besitzt einen Sensor (22) zum Messen der Drehgeschwindigkeit (nS) der Spule (16) und<\/p>\n<p>9. einen Rechner (27)<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>zum Berechnen des momentanen Durchmessers (DS) der Spule<\/p>\n<p>(16) aus dem von dem Sensor (29) \u00fcbermittelten Signal und<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>zum Ermitteln der zu dem Durchmesser (DS) geh\u00f6renden Winkel-<\/p>\n<p>einstellung (a) des Drehtellers (11) nach einer vorgegebenen<\/p>\n<p>Tabelle oder Funktion entsprechend den Abmessungen d =<\/p>\n<p>Durchmesser der Kontaktwalze, p = Achsabstand Drehteller \/<\/p>\n<p>Kontaktwalze, A = effektiver Durchmesser des Drehtellers der<\/p>\n<p>Maschine,<\/p>\n<p>10. wobei das vom Rechner (27) gebildete, der Winkelstellung (a) entsprechende Signal in das Steuerger\u00e4t (31) \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Aufspulmaschinen der Beklagten zu 1) verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 8 des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Zwischen den Parteien steht dies allein hinsichtlich der Merkmale 9 a) und 9 b) sowie 10) im Streit. Insoweit leugnen die Beklagten eine Patentverletzung jedoch zu Unrecht.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>Der Vorrichtungsanspruch 8 sieht \u2013 soweit f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalles von Interesse \u2013 folgende Bauteile vor:<\/p>\n<p>&#8211; Einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit der Spule,<\/p>\n<p>&#8211; einen Rechner, der anhand der gemessenen Drehgeschwindigkeit den aktuellen Durchmesser der Spule ermittelt und anhand einer hinterlegten Tabelle diesem Durchmesserwert einen entsprechenden Winkelwert des Drehtellers zuordnet,<\/p>\n<p>&#8211; ein Steuerger\u00e4t, das den Motor des Drehtellers so antreibt, dass der Drehteller in die ermittelte Winkelposition verfahren wird.<\/p>\n<p>Dazu, in welchen zeitlichen Abst\u00e4nden diese Messungen und Rechenoperationen vorgenommen werden, verh\u00e4lt sich der Patentanspruch 8 nicht. Sie k\u00f6nnen in beliebig kurzen Zeitintervallen aufeinander folgen, so dass sich ein mehr oder weniger kontinuierlicher Betrieb des Drehmotors ergibt.<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniert, ergibt sich aus der eigenen Patentschrift der Beklagten zu 1) (DE 195 38 480). Sie verf\u00fcgt<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber einen Sensor zum Messen der Drehgeschwindigkeit der Spule,<\/p>\n<p>&#8211; einen Rechner, in dem eine Wertetabelle hinterlegt ist, in der bestimmten Spulendurchmessern korrespondierende Drehwinkel des Drehtellers zugeordnet sind,<\/p>\n<p>&#8211; ein Steuerger\u00e4t, welches daf\u00fcr sorgt, dass der Drehteller zum Ausgleich des Spulendurchmesserzuwachses weiter gedreht wird.<\/p>\n<p>Die Drehung erfolgt dabei \u2013 wie in Spalte 5, Zeilen 44 bis 46 der genannten Schrift ausdr\u00fccklich herausgestellt wird \u2013 so, dass die Kontaktwalze mit ihrem Umfang immer am Umfang der sich bildenden Spule anlegt.<\/p>\n<p>Ausweislich der Spalte 6, Zeilen 37 ff. der Patentschrift der Beklagten zu 1) arbeitet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt:<\/p>\n<p>Bei Beginn des Aufwickelvorganges wird ein Timer in Gang gesetzt. Er mi\u00dft die Zeit, die vergeht, bis der Spulendurchmesser um einen vorbestimmten Wert (von z.B. 2 mm) angewachsen ist. Die Zunahme des Spulendurchmessers wird dabei anhand der Drehgeschwindigkeit der Spule und (was Gegenstand des Unteranspruchs 9 ist) unter Heranziehung der Drehgeschwindigkeit der Kontaktwalze ermittelt. Ist der festgelegte Spulenzuwachs (von z.B. 2 mm) erreicht, wird aus der hinterlegten Werttabelle der korrespondierende Solldrehwinkel des Drehtellers entnommen. Aus der f\u00fcr den Spulenzuwachs gemessenen Zeit (die am Anfang kurz ist und sp\u00e4ter immer l\u00e4nger wird) und dem Solldrehwinkel wird die Winkelgeschwindigkeit errechnet, mit der der Drehteller weiter gedreht werden muss, um dem Spulenzuwachs Rechnung zu tragen. Da die Geschwindigkeit sich aus Weg und Zeit definiert, ist festzustellen, dass der Drehteller letztlich &#8211; wenn auch in variierenden Zeiten (gleich Geschwindigkeiten) \u2013 um einen solchen Winkel (gleich Weg) weiter gedreht wird, wie dies unter Heranziehung der Spulengeschwindigkeit und des daraus ermittelten Spulenzuwachses notwendig ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagten widerrechtlich von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagten trifft hinsichtlich der Verletzungshandlungen mindestens ein fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb auch zum Schadenersatz verpflichtet (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Das gilt auch f\u00fcr den Beklagten zu 3), der in der Zeit vom 08.12.2000 bis 30.04.2002 alleiniger Gech\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2) und damit als einziger organschaftlicher Vertreter f\u00fcr die Beachtung fremder Schutzrecht verantwortlich war. Eine Haftung der Beklagten zu 3) besteht aber auch f\u00fcr die Zeit seiner Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung (26.05. \u2013 07.12.2000). Soweit der Beklagte zu 3) seine interne Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr patentrechtliche Fragen in Abrede stellt, behauptet er selbst nicht, dass es vertraglicher Regelungen zur Abgrenzung der Anteilsbereiche gegeben hat. Es mag dahin stehen, ob solche durch ein rein gfaktisches Verhalten ersetzt werden k\u00f6nnen. Es sind n\u00e4mlich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich, dass es w\u00e4hrend der hier in Rede stehenden Zeit bereits feste \u00dcbung war, dass Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes ausschlie\u00dflich von dem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) bearbeitet wurden. Abgesehen davon konnte sich auch bei der Neuausrichtung des Unternehmens durchaus die Frage stellen, ob Herstellung und Vertrieb der ins Auge gefa\u00dften Produkte etwaige Schutzrecht Dritter verletzt. Dass der Beklagte zu 3. f\u00fcr diese Beurteilung nicht zust\u00e4ndig gewesen ist, l\u00e4\u00dft sich der Behauptung, patentrechtliche Fragen seien allein von dem Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer Sahm bearbeitet worden, nicht entnehmen. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit noch ungewiss. Es besteht daher ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach fest stellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Bei dem Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte zu 1) au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre Benutzungshandlungen (Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr abgetretenen Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes kommt insoweit nicht in Betracht. Die Beklagten haben keine Umst\u00e4nde dargetan, die es ausnahmsweise als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen lassen, dass sie der Kl\u00e4gerin ihre Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer benennen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K3xxxx RiLG Dr. T1xxxxx Dr. C4xxxxxxxx<\/p>\n<p>ist erkrankt und kann<\/p>\n<p>deshalb nicht unterschreiben.<\/p>\n<p>Dr. K3xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 63 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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