{"id":982,"date":"2002-03-07T17:00:15","date_gmt":"2002-03-07T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=982"},"modified":"2016-04-21T09:42:42","modified_gmt":"2016-04-21T09:42:42","slug":"4-o-33001-loratadin-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=982","title":{"rendered":"4 O 330\/01 &#8211; Loratadin II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 62<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 330\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin 112,53,&#8211; EUR und 5% Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz f\u00fcr die Zeit vom 13. Juli bis zum 5. Dezember 2001 auf einen Betrag von 1.437,39,&#8211; EUR (= 2.811,29,&#8211; DM) und seit dem 6. Dezember 2001 auf einen Betrag von 112,53,&#8211; EUR (= 220,08,&#8211; DM) zu zahlen sowie<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, an wen sie Schreiben mit dem Inhalt<\/p>\n<p>&#8222;obwohl A2xxxxxx-I1xx nicht gerade zu den kleinen Anbietern von Generika geh\u00f6rt, ist es uns doch nicht immer m\u00f6glich, Sie bei einer wichtigen Neueinf\u00fchrung wie L3xx-P3xxx (L5xxxxxxx \u2013 bisher unter dem Namen L4xxxx) gleich am ersten Tag pers\u00f6nlich zu informieren&#8220;<\/p>\n<p>gesandt hat, unter Angabe von Namen und Adressen der Empf\u00e4nger in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen\/Firmennamen der Empf\u00e4nger.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 95 % und der Kl\u00e4gerin zu 5 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200,&#8211; EUR abwenden, wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte nach Durchf\u00fchrung au\u00dfergerichtlicher Abmahnstreitigkeiten auf Erstattung restlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Auskunftserteilung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war bis zum Ablauf des europ\u00e4ischen Patents 0 042 544 (Anlage L 10) am 11. Juni 2001 f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland alleinberechtigte Vertreiberin auf Grundlage des vorgenannten Patents gefertigter Antihistaminarzneimittel mit dem Wirkstoff Loratadin. Inhaberin des Patents war die S6xxxxxx C3xxxxxxxxx, K5xxxxxxx, USA, die ebenso wie die Kl\u00e4gerin zum S6xxxxxx-P4xxxx-Konzern geh\u00f6rt. Der Vertrieb der Arzneimittel erfolgte und erfolgt auch nach Ablauf des Patents unter der Markenbezeichnung &#8222;L4xxxx&#8220;. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin dieser u.a. f\u00fcr pharmazeutische Erzeugnisse beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke (Anlage L 2).<\/p>\n<p>Seit Ablauf des vorbezeichneten Patents vertreibt die Beklagte unter der Bezeichnung &#8222;L3xx-P3xxx&#8220; ebenfalls ein Antihistaminarzneimittel, das den ehemals patentgesch\u00fctzten Wirkstoff Loratadin enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 17. Mai 2001 (Anlage B 1) forderte die S6xxxxxx C3xxxxxxxxx die Beklagte zur Abgabe einer mit einem Vertragstrafeversprechen abgesicherten Unterlassungserkl\u00e4rung unter Hinweis darauf auf, dass Mitarbeiter der Beklagten ihre loratadinhaltigen Arzneimittel bundesweit Apothekern gegen\u00fcber zum Bezug ab dem Tag des Ablaufs des Patents angeboten h\u00e4tten. Die Beklagte gab mit Anwaltsschriftsatz vom n\u00e4chsten Tag (Anlage B 2) die geforderte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab und erkl\u00e4rte dazu, die Abgabe sei zwar rechtsverbindlich, erfolge aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, da sie den Vorwurf nicht habe \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen. Unter dem 21. Mai 2001 erhielt die Beklagte sodann eine Kostenrechnung, die mit einem auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 1. Mio. DM ermittelten Endbetrag von 5.462,21 DM schlie\u00dft. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2001 (Anlage B 1) erkl\u00e4rte sich die Beklagte bereit, die der S6xxxxxx C3xxxxxxxxx entstandenen Anwaltskosten zu erstatten, soweit zur Berechnung der Anspruchsh\u00f6he ein Gegenstandswert von 250.000 DM in Ansatz gebracht werde. Die S6xxxxxx C3xxxxxxxxx k\u00fcndigte daraufhin an, den verbleibenden Differenzbetrag gerichtlich geltend machen zu wollen (Schreiben vom 6. Juni 2001, Anlage L 4), und trat sodann mit Erkl\u00e4rung vom 21. August 2001 (Anlage L 5) den von ihr geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch an die Kl\u00e4gerin ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte versandte ferner an 3.400 \u00c4rzte Werbeschreiben, in denen es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>&#8222;Obwohl A2xxxxxx-I1xx nicht gerade zu den kleinen Anbietern von Generika geh\u00f6rt, ist es uns doch nicht immer m\u00f6glich, Sie bei einer wichtigen Neueinf\u00fchrung wie L3xx-P3xxx (Loratadin \u2013 bisher unter dem Namen L4xxxx) gleich am ersten Tag pers\u00f6nlich zu informieren.&#8220;<\/p>\n<p>Auf Anforderung der Kl\u00e4gerin gab die Beklagte unter dem 27. Juni 2001 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, in welcher sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, die Marke &#8222;L4xxxx&#8220; im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der vorbezeichneten Art zu verwenden, sowie der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die Werbema\u00dfnahme entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 (Anlage L 7) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung zum 5. Juli 2001 zur Erstattung ihrer Anwaltskosten auf, welche sich nach Darstellung der Kl\u00e4gerin unter Ansatz einer 7,5\/10 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr und eines Gegenstandswertes von 500.000 DM auf 3.722,21 DM belaufen sollen.<\/p>\n<p>Unter dem 5. Juli 2001 zahlte die Beklagte an die Kl\u00e4gerin 2.591,21 DM. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte, diesen Betrag mit ihrer \u00e4lteren, aus der Patentverletzungsabmahnung resultierenden Forderung in H\u00f6he von 5.462,21 DM zu verrechnen. Sie hat die Beklagte urspr\u00fcnglich auf Zahlung des sich daraus ergebenden Restbetrages von 2.871 DM sowie auf Zahlung von weiteren aus der Markenabmahnung folgenden 3.722,21 DM in Anspruch genommen (insgesamt 6.593,21 DM). Nachdem die Beklagte an die Kl\u00e4gerin am 5. Dezember 2001 weitere 2.591,21 DM gezahlt hat, erkl\u00e4ren die Parteien den Rechtsstreit in H\u00f6he dieses Betrages \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet: Ein Mitarbeiter der Beklagten habe vor Ablauf des Patents der M3xxxxxxxxxxx in D5xxxxxx E3xxx die Lieferung eines loratadinhaltigen Pr\u00e4parats mit der Bezeichnung &#8222;P3xxx&#8220; nach Patentablauf angeboten. Derartige Angebote h\u00e4tten die Mitarbeiter der Beklagten Apothekern bundesweit gemacht. Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Hinsichtlich der Abmahnung, die die von ihr beanstandeten patentrechtswidrigen Angebotshandlungen betreffe, sei &#8211; ebenso wie bei den von ihr gegen andere Generikahersteller vor der Kammer anh\u00e4ngig gemachten Verfahren &#8211; ein Gegenstandswert von 1 Mio. DM angemessen. Wie sich aus Anlage L 9 ergebe, habe der monatliche Umsatz mit ihrem &#8222;L4xxxx&#8220;-Produkt unmittelbar vor Patentablauf mindestens 5 Mio. DM betragen. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Markterfolg patentgesch\u00fctzter Produkte zum Ablaufzeitpunkt hin stetig ansteige.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte wegen des Werbeschreibens abgemahnt worden sei, sei der angesetzte Gegenstandswert von 500.000 DM ebenfalls gerechtfertigt, da die Marke &#8222;L4xxxx&#8220; seit Jahren etabliert sei, das Produkt des Marktf\u00fchrers betreffe und durch die Werbeaussage in einer erheblichen Zahl von F\u00e4llen der Eindruck erweckt worden sei, das Produkt der Beklagten (L3xx P3xxx) ersetze das Produkt der Kl\u00e4gerin (L4xxxx). Der geltend gemacht Auskunftsanspruch stehe ihr, der Kl\u00e4gerin, als Beseitigungsanspruch und aus \u00a7 19 Abs. 2 MarkenG zu und diene ihr im \u00fcbrigen zur Durchsetzung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.002 DM nebst 5% Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinsatz ab dem 20. Juni 2001 auf 2.871 DM sowie ab 13. Juli 2001 auf weitere 3.722,21 DM zu zahlen sowie ihr im zuerkannten Umfang Auskunft zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet, dass es zu den von der Kl\u00e4gerin behaupteten patentrechtswidrigen Angebotshandlungen durch ihre Au\u00dfendienstmitarbeiter gekommen sei, und macht geltend: F\u00fcr die das Patent betreffende Abmahnung sei ein Gegenstandswert von lediglich 250.000 DM anzusetzen. Der Umsatz der Kl\u00e4gerin, der \u00fcberdies nur ein Anhaltspunkt f\u00fcr die Bemessung des Streitwertes sei, sei nicht gef\u00e4hrdet worden. Dies ergebe sich schon daraus, dass das Patent nur noch eine Laufzeit von vier Wochen gehabt und sie, die Beklagte, ihr Produkt erst nach Patentablauf auf den Markt gebracht habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Kl\u00e4gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere sei die Kenntnis der Adressen f\u00fcr die Schadensberechnung nicht notwendig, da die angeschriebenen \u00c4rzte keine Medikamente vertreiben w\u00fcrden. Ferner sei hinsichtlich der Werbeaussagen ein Gegenstandswert von lediglich 250.000 DM gerechtfertigt. Auch hierbei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sie, die Beklagte, keine Letztverbraucherwerbung betrieben, sondern lediglich \u00c4rzte angeschrieben habe, denen ohnehin bekannt sei, dass &#8222;L4xxxx&#8220; weiter auf dem Markt bleibe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten die Erstattung restlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 112,53,&#8211; EUR sowie Auskunftserteilung in dem von ihr geltend gemachten Umfang verlangen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte wegen patentverletzender Angebotshandlungen abgemahnt worden ist, stand der Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht der S6xxxxxx C3xxxxxxxxx urspr\u00fcnglich ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.233,75 DM zu. Dieser Anspruch ist jedoch durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.<\/p>\n<p>Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der rechtm\u00e4\u00dfig Abgemahnte auch unabh\u00e4ngig von einem Verschulden nach den Regeln \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Ersatz der Abmahnkosten (vgl. nur BGH GRUR 1970, 189, 190 \u2013 Fotowettberwerb; GRUR 1980, 1074 \u2013 Aufwendungsersatz). Dass der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach ein derartiger auf Ersatz der anfallenden Anwaltskosten gerichteter Zahlungsanspruch zusteht, hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2001 (Anlage L 3) best\u00e4tigt. Diese Best\u00e4tigung des Schuldgrundes beinhaltet ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten. Ein solches (kausales) Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn Streit oder Ungewi\u00dfheit \u00fcber das Bestehen und\/oder den Umfang eines Schuldverh\u00e4ltnis besteht und mit der Best\u00e4tigung der Schuldgrund und\/oder Schuldumfang &#8211; zumindest teilweise &#8211; dem Streit oder der Ungewi\u00dfheit entzogen werden soll (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 59. Aufl., \u00a7 781 Rdn. 3 m.w.N.).<\/p>\n<p>Vorliegend hat die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 18. Mai 2001 (Anlage B 2) ohne Anerkenntnis einer Rechtsverpflichtung abgegeben, also ohne Zugest\u00e4ndnis, dass die Abmahnung rechtm\u00e4\u00dfig war und der Kl\u00e4gerin aus diesem Grunde ein Kostenerstattungsanspruch zusteht. Die hieraus resultierende Ungewi\u00dfheit \u00fcber die grunds\u00e4tzliche Berechtigung des Erstattungsanspruchs hat die Beklagte sodann mit Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2001 (L 3) bewusst dem Streit zwischen den Parteien entziehen wollen. Dies gilt nicht nur f\u00fcr den Anspruchsgrund, sondern auch f\u00fcr die Anspruchsh\u00f6he, soweit dem Erstattungsanspruch (einschlie\u00dflich Auslagenpauschale) ein Gegenstandswert von 250.000 DM zugrunde gelegt ist. Denn den sich hieraus ergebenden Betrag war die Beklagte ausweislich des vorgenannten Schreibens bereit an die Kl\u00e4gerin zu zahlen und er ist anschlie\u00dfend auch tats\u00e4chlich von ihr gezahlt worden. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Juni 2001 (Anlage L 4) hat die Kl\u00e4gerin das deklaratorische (Teil-) Schuldanerkenntnis (konkludent) angenommen. Auch sie sieht in jenem Schreiben Anspruchsgrund und \u2013h\u00f6he bis zu einem Gegenstandswert von 250.000 DM nicht mehr als streitig an und macht daher lediglich den Differenzbetrag zu einem Gegenstandswert von 1 Mio. DM geltend.<\/p>\n<p>Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hat seinem Zweck entsprechend zur Folge, dass die Beklagte mit s\u00e4mtlichen Einwendungen tats\u00e4chlicher und rechtlicher Art ausgeschlossen ist, die den Erstattungsanspruch auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000 DM betreffen und die sie im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntisses kannte oder kennen musste. Demgem\u00e4\u00df kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, der Kl\u00e4gerin stehe keinerlei Erstattungsanspruch zu, weil es zu einer patentverletzenden Angebotshandlung nicht gekommen und die Abmahnung aus diesem Grunde rechtswidrig gewesen sei.<\/p>\n<p>In welchem Umfang und auf welche Weise rechtswidrige Angebotshandlungen von Au\u00dfendienstmitarbeiter der Beklagten vorgenommen worden sind, ist jedoch noch insoweit f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Erstattungsanspruch von Bedeutung, als sich daraus ein Gegenstandswert von mehr als 250.000 DM ableiten lassen muss. Feststellungen, die einen \u00fcber 250.000 DM hinausgehenden Gegenstandswert rechtfertigen, lassen sich auf Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin allerdings nicht treffen.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die Beklagte bzw. deren Au\u00dfendienstmitarbeiter das von der Beklagten ab dem 12. Juni 2001 vertriebene Produkt &#8222;L3xx P3xxx&#8220; bereits vor Ablauf des Patents im Sinne von \u00a7 9 Nr. 1 PatG angeboten haben, ist die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme eines Einzelfalls in einer Apotheke in D5xxxxxx darlegungs- und beweisf\u00e4llig geblieben. Ihr im \u00fcbrigen unsubstantiiertes und pauschales Vorbringen, Kenntnis von bundesweiten vor Ablauf des Patents erfolgten Angebotshandlungen gegen\u00fcber Apothekern erhalten zu haben, durfte die Beklagte prozessual zul\u00e4ssig ebenso pauschal unter Hinweis darauf, dass keiner ihrer Au\u00dfendienstmitarbeiter solche Handlungen best\u00e4tigt habe, bestreiten.<\/p>\n<p>Unterstellt man, dass es zu der von der Kl\u00e4gerin unter Beweisantritt vorgetragenen Angebotshandlung in D5xxxxxx gekommen ist, ist mangels konkreter Ausf\u00fchrungen und Anhaltspunkte zu weiteren Angebotshandlungen zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass es sich insoweit \u2013 wie die Beklagte hilfsweise auch geltend gemacht hat (GA 20) \u2013 nur um einen Ausnahmefall gehandelt hat, der nicht dazu geeignet ist, die Umsatz- und Gewinnerwartungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die geringf\u00fcgige Restlaufzeit des Patents (ca. 1 Monat) in erheblicher Weise zu beeintr\u00e4chtigen. Daher ist der Ansatz eines \u00fcber 250.000 DM hinausgehenden Gegenstandswertes &#8211; auch vor dem Hintergrund der durchschnittlichen monatlichen Umsatzzahlen der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht gerechtfertigt. Der Grund daf\u00fcr, dass die Kammer in den von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Verfahren gegen andere Generikahersteller Streitwerte von 1 Mio. DM festgesetzt hat, liegt darin, dass sich dort \u2013 anders als vorliegend \u2013 systematische das gesamte Bundesgebiet abdeckende Angebotshandlungen feststellen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>In H\u00f6he eines Betrages von 2.233,75 DM sind die der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten und nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen (GA 24) inzwischen von ihr bezahlten Anwaltskosten gerechtfertigt und daher von der Beklagten zu erstatten. Sie setzen sich zusammen aus einer auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000 DM ermittelten 7,5\/10 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO (2.193,75 DM) und einer Auslagenpauschale von 40 DM. Da die Kl\u00e4gerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist ihr in H\u00f6he der gesetzlichen Mehrwertsteuer kein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden.<\/p>\n<p>Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist jedoch untergegangen, da die Beklagte ihn bereits mit ihrer ersten Zahlung in H\u00f6he von 2.591,21 DM vollst\u00e4ndig erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der auf das Werbeanschreiben bezogenen Abmahnung steht der Kl\u00e4gerin ein restlicher Erstattungsanspruch in H\u00f6he von 220,08 DM (= 112,53 EUR) zu. Der ihr urspr\u00fcnglich in H\u00f6he von 2.988,67 DM zus\u00e4tzlich zustehende Erstattungsbetrag ist durch Erf\u00fcllung (\u00a7 362 Abs. 1 BGB) untergegangen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Anspruchsgrundlage f\u00fcr die Erstattung der der Kl\u00e4gerin entstandenen Anwaltskosten ist die Verpflichtungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 27. Juni 2001 (Anlage L 6). In jener Erkl\u00e4rung verpflichtet sich die Beklagte unter Punkt 2, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die beanstandete \u00c4u\u00dferung entstanden ist und noch entstehen wird. Hierzu geh\u00f6ren auch die der Kl\u00e4gerin kausal durch die Handlung der Beklagten entstandenen Anwaltskosten. Dieses Angebot hat die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom folgenden Tage (Anlage L 7) angenommen. Da die Kl\u00e4gerin ihre Anwaltskosten nach ihrem unstreitig gebliebenen Vorbringen (GA 24) inzwischen beglichen hat, kann sie von der Beklagten dem Grunde nach Erstattung dieser Kosten verlangen. Im \u00fcbrigen hatte sich der der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich zustehende Freistellungsanspruch aber auch bereits gem\u00e4\u00df \u00a7 250 S. 2 1. Halbs. BGB in einen Geldanspruch umgewandelt, da die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag damit begr\u00fcndet hat, dass der Kl\u00e4gerin der Erstattungsanspruch in der von ihr geltend gemachten H\u00f6he \u00fcberhaupt nicht zustehe. Damit hat die Beklagte die Leistung des von der Kl\u00e4gerin begehrten Schadensersatzes ernsthaft und endg\u00fcltig abgelehnt, so dass sich der Freistellungsanspruch auch ohne Fristsetzung und Ablehnungsandrohung in einen Geldanspruch umwandelte (vgl. allgemein dazu BGH WM 1986, 1115, 1117; BGHZ 40, 345, 352).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin konnte urspr\u00fcnglich als Schadensersatz die Zahlung von 3.208,75 DM verlangen. In H\u00f6he dieses Betrages sind die der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Anwaltskosten gerechtfertigt. Sie setzen sich zusammen aus einer auf Grundlage eines Gegenstandswertes in H\u00f6he von 500.000 DM \u2013 ohne Mehrwertsteuer &#8211; ermittelten 7,5\/10 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO (3.168,75 DM) und einer Auslagenpauschale in H\u00f6he von 40 DM.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten entspricht der der Kostenrechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000 DM f\u00fcr das mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungs- und Schadensersatzbegehren billigem Ermessen im Sinne von \u00a7 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO.<\/p>\n<p>Bei der Bezeichnung &#8222;L4xxxx&#8220; handelt es sich um die von der Kl\u00e4gerin langj\u00e4hrig verwendete Marke zur Kennzeichnung ihres mit dem Wirkstoff Loratadin versehenen Antihistaminarzneimittels. Die Kl\u00e4gerin war bis zum Ablauf des Patents Alleinvertreiberin des am Markt erfolgreich plazierten und mit Millionenums\u00e4tzen ausgestatteten Produkts. Es handelt sich mithin um eine intensiv genutzte und am Markt etablierte Marke, was allein schon durch den Umstand belegt wird, dass die Beklagte in der beanstandeten Passage ihres Werbeschreibens den Wirkstoff L5xxxxxxx mit der Bezeichnung &#8222;L4xxxx&#8220; gleichsetzt (&#8222;L5xxxxxxx &#8211; bisher unter dem Namen L4xxxx&#8220;). Hinzu kommt, dass die Fassung der beanstandeten \u00c4u\u00dferung beim unbefangenen Empf\u00e4nger den Eindruck zu erwecken vermag, mit dem Ablauf des Patents trete nunmehr das Produkt &#8222;L3xx-P3xxx&#8220; an die Stelle von &#8222;L4xxxx&#8220; oder stehe doch in unmittelbaren Zusammenhang zum Produkt der Kl\u00e4gerin. Diese Handlung ist in hohem Ma\u00dfe geeignet, die von der Beklagten in erheblicher Zahl angeschriebenen \u00c4rzte dazu zu veranlassen, anstelle von &#8222;L4xxxx&#8220; nunmehr das Produkt der Beklagten zu verordnen und dadurch den Umsatz der Kl\u00e4gerin in empfindlicher Weise zu schm\u00e4lern. Die Markenrechte der Kl\u00e4gerin sind damit zur Erlangung eines Wettbewerbsvorteils in erheblicher Weise beeintr\u00e4chtigt worden, so dass der Gegenstandswert f\u00fcr das Unterlassungs- und Schadensersatzverlangen mit 500.000 DM nicht zu hoch bemessen ist.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Der der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich zustehende Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 3.208,75 DM ist in H\u00f6he eines Betrages von 2.988,67 DM durch Erf\u00fcllung untergegangen, so dass ein Betrag von 220,08 DM (= 112,53 EUR) verbleibt. Die Beklagte hat n\u00e4mlich zu dem verbleibenden Rest aus der ersten, auf die Patentverletzungsabmahnung bezogenen Zahlung von 397,46 DM noch weitere 2.591,21 DM zum Ausgleich ihrer Verbindlichkeiten gezahlt.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Aufgrund der Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 27. Juni 2001 (Anlage L 6) ist die Beklagte verpflichtet, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die beanstandete \u00c4u\u00dferung entstanden ist und noch entstehen wird. Da die Kl\u00e4gerin naturgem\u00e4\u00df keine n\u00e4heren und umfassenden Kenntnisse \u00fcber Art und Anzahl der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen haben kann, besteht zwischen den Parteien ein Rechtsverh\u00e4ltnis, welches es mit sich bringt, dass der Anspruchsberechtigte ohne eigenes Verschulden \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Anspruchsverpflichtete die zur Beseitigung der Ungewi\u00dfheit erforderlichen Ausk\u00fcnfte unschwer geben kann. Bei solch einer Fallgestaltung besteht f\u00fcr den Anspruchsverpflichteten nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) die Pflicht, dem Berechtigten die zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen (vgl. nur Palandt\/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., \u00a7\u00a7 259-261, Rdn. 8 ff m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch auf die Mitteilung der Namen und Adressen derjenigen Personen, gegen\u00fcber denen die beanstandeten \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt wurden. Allein die Auskunft, 3.400 seien \u00c4rzte angeschrieben worden, reicht zur Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs nicht aus. Um den ihr entstandenen Schaden so konkret wie m\u00f6glich ermitteln zu k\u00f6nnen, ist es notwendig, dass die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, mit den von der Beklagten angeschriebenen Personen in Kontakt treten zu k\u00f6nnen. Denn nur so kann die Kl\u00e4gerin weitere Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit die beanstandete \u00c4u\u00dferung die angeschriebenen \u00c4rzte dazu veranlasst hat, an Stelle des Produkts der Kl\u00e4gerin (L4xxxx) dasjenige der Beklagten (L3xx P3xxx) oder eines anderen Generikaherstellers zu verordnen, inwieweit die \u00c4u\u00dferung also geeignet ist, den Umsatz der Kl\u00e4gerin zu schm\u00e4lern. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte bereits im vorliegenden Rechtsstreit in Abrede stellt, dass die beanstandete \u00c4u\u00dferung \u00fcberhaupt geeignet ist, die angeschriebenen \u00c4rzte zu der Annahme kommen zu lassen, &#8222;L4xxxx&#8220; werde nunmehr durch &#8222;L3xx P3xxx&#8220; ersetzt, und sie deshalb veranlassen k\u00f6nnte, es anstelle des eingef\u00fchrten Pr\u00e4parats &#8222;L4xxxx&#8220; zu verschreiben.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen muss die Auskunftserteilung in einer Weise erfolgen, die dem Gl\u00e4ubiger die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, die Auskunft auf ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7\u00a7 259-261 BGB Rdn. 20). Die Mitteilung, 3.400 \u00c4rzte angeschrieben zu haben, er\u00f6ffnet der Kl\u00e4gerin jedoch nicht einmal im Ansatz eine solche \u00dcberpr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit. Auch hierf\u00fcr ist es vielmehr notwendig, die Namen und Adressen der angeschriebenen Personen mitzuteilen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte den Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he eines Betrages von 2.591,21 DM erst nach Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage erf\u00fcllt hat, entspricht es billigem Ermessen unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ihr insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im \u00fcbrigen beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<\/p>\n<p>bis zum 5. Februar 2002: 28.935,65 EUR (= 56.593,21 DM)<\/p>\n<p>danach: 27.610,78 EUR (= 54.002 DM)<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T2xxxxx Dr. C2xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 62 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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