{"id":980,"date":"2002-03-28T17:00:23","date_gmt":"2002-03-28T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=980"},"modified":"2016-04-21T09:41:11","modified_gmt":"2016-04-21T09:41:11","slug":"4-o-32001-patent-vindikationslage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=980","title":{"rendered":"4 O 320\/01 &#8211; Patent-Vindikationslage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 61<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. M\u00e4rz 2002, Az. 4 O 320\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, auf den Kl\u00e4ger das deutsche Patent DE 59502611.7 zu \u00fcbertragen und in die Umschreibung des deutschen Patents DE 59502611.7 in der Patentrolle einzuwilligen, Zug um Zug gegen Zahlung von 32.357,00 DM durch den Kl\u00e4ger an die Beklagte.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich eines Kostenbetrages von 800 EURO darf der Kl\u00e4ger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V. Streitwert: 532.357,00 DM (wobei auf das Anerkenntnis ein Betrag von 500.000,&#8211; DM entf\u00e4llt).<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Nach Anerkenntnis des Vindikationsanspruches begehrt die Beklagte eine Zug-um-Zug-Verurteilung in H\u00f6he von 32.357,05 DM.<\/p>\n<p>Der Ehemann der Beklagten, Herr G1xxxxx S3xxx, war Inhaber des deutschen Patentes 4431178 C 1, welches ein Erfrischungsgetr\u00e4nk betraf. Denselben Gegenstand meldete der Ehemann der Beklagten international zum Patentschutz an (PCT Anmeldung gem\u00e4\u00df Anlage K 1). Dies w\u00fcnschte \u2013 jedenfalls nach dem Vortrag der Beklagten &#8211; auch der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Aus der Grundlage dieser internationalen Anmeldung ist das europ\u00e4ische Patent EP 0778 737 hervorgegangen. Am 14.05.1998 \u00fcbertrug der Ehemann der Beklagten das europ\u00e4ische Patent EP 0778 737. Nach Erteilung des europ\u00e4ischen Patentes entschieden die Parteien, nur den deutschen Anteil des europ\u00e4ischen Patentes weiter zu verfolgen. Die Beklagte und ihr Ehemann boten dem Kl\u00e4ger die \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Patente gegen Kostenerstattung an. Der deutsche Anteil des europ\u00e4ischen Patents, dem Streitgegenstand des Vindikationsanspruchs, wird unter dem Aktenzeichen 595 02 611.7\/08 beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt. Die weiterhin im europ\u00e4ischen Patent benannten Staaten wurden nicht weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 02.01.2001 boten die Beklagten und ihr Ehemann die \u00dcbertragung des europ\u00e4ischen Patents nochmals gegen \u00dcbertragung der Kosten, welche f\u00fcr die Erlangung des europ\u00e4ischen Patentes notwendig waren, an (Anlage L 5). F\u00fcr die PCT-Anmeldung und das europ\u00e4ische Patent sind der Beklagten Kosten in H\u00f6he der geforderten Zug-um-Zug-Verurteilung, also in H\u00f6he von 32.357,05 DM, entstanden. Dieser Betrag setzt sich aus elf patentanwaltlichen Kostenrechnungen zusammen, wobei drei Rechnungen auf die PCT-Anmeldung und die restlichen acht auf der Anmeldung des europ\u00e4ischen Patentes beruhen (Anlage L 7). Auf die PCT-Anmeldung entfielen die ersten drei Rechnungen aus der Auflistung der Anlage L 7, n\u00e4mlich diejenigen vom 04.09.1995, vom 26.03.1996 und vom 13.06.1996, insgesamt ein Betrag in H\u00f6he von 13.401,80 DM. Die restlichen Rechnungen, die einen Betrag von 18.954,35 DM ergeben, entfielen auf das europ\u00e4ische Patent, welches f\u00fcr 16 Staaten angemeldet worden war. Der Ehemann der Beklagten trat s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche hinsichtlich der Aufwendungen, die ihm bezogen auf die PCT-Anmeldung und die Anmeldung des europ\u00e4ischen Patentes entstanden, an die Beklagte ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist hinsichtlich des geltend gemachten Zur\u00fcckbehaltungsrechts der Ansicht, die Beklagte k\u00f6nne nur einen kleinen Teil der Kosten verlangen. Zwischen der PCT-Anmeldung und der Anmeldung des europ\u00e4ischen Patentes sei zu unterscheiden:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der PCT-Anmeldung k\u00f6nne die Beklagte nur den Teil der Kosten verlangen, der auf Deutschland entfalle. Da in der Anmeldung neben Europa (mit 16 Staaten) noch Canada, China und Japan genannt worden seien, k\u00f6nne nur ein Betrag von insgesamt 209,40 DM verlangt werden.<\/p>\n<p>Bezogen auf die Anmeldung des europ\u00e4ischen Patentes k\u00f6nne die Beklagte nur Kosten in H\u00f6he 1\/16-Anteiles verlangen, da nur diese Kosten auf den deutschen Teil entfallen sind; dies sei ein Betrag von insgesamt 1.184,65 DM. Beide Betr\u00e4ge k\u00f6nne die Beklagte als Aufwendungsersatz im Wege des Zur\u00fcckbehaltungsrechtes h\u00f6chstens geltend machen. Weil die Beklagte ein Vielfaches des ihr tats\u00e4chlich zustehenden Betrages im Gegenzug des Anerkenntnisses verlange, sei Klage geboten gewesen, und deshalb trage die Beklagte die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger das deutsche Patent DE 595 02 611.7 zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte wird verurteilt, die Einwilligung in die Umschreibung des deutschen Patents DE 595 02 611.7 in der Patentrolle zu erteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat,<\/p>\n<p>die Klageantr\u00e4ge mit der Ma\u00dfgabe anerkannt, dass die Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung von 32.357,05 DM durch den Kl\u00e4ger an die Beklagte erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, sie k\u00f6nne die Begleichung s\u00e4mtlicher Rechnungen in H\u00f6he von 32.357,05 DM fordern. Daher stehe ihr ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht in H\u00f6he des geltend gemachten Betrages zu. Zudem m\u00fcsse der Kl\u00e4ger die Kosten des Rechtsstreits tragen, da die Beklagte und ihr Ehemann stets zur \u00dcbertragung des Schutzrechts unter Erstattung der benannten Aufwendungen bereit gewesen sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vindikationsklage hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nach \u00a7 1000 BGB in H\u00f6he eines Betrages von 32.357,05 DM.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann vom Kl\u00e4ger aus abgetretenem Recht einen Aufwendungsersatzanspruch in H\u00f6he von 32.357,05 DM verlangen. Grundlage dieses Anspruchs ist die entsprechende Anwendung der Regelung des Eigent\u00fcmer-Besitzer-Verh\u00e4ltnisses nach \u00a7\u00a7 994, 1000 BGB. Danach kann ein Anspruchsgegner einer Patent-Vindikationsklage die Zahlung der Kosten verlangen, die dieser zum Zwecke der Erwirkung und Aufrechterhaltung des Patents aufgewendet hat und die auch dem Berechtigten hinsichtlich des Patents zugute kommen (vgl. BGH GRUR 1982, 95). Nach \u00a7 994 BGB liegt eine notwendige Verwendung vor, wenn sie zur Erhaltung oder zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bewirtschaftung nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich ist (vgl. z. B. Palandt\/Bassenge, BGB, 61. Aufl., \u00a7 994 Rn. 5 mit Hinweisen auf BGH NJW 1996, 921).<\/p>\n<p>So liegt der Fall auch hier. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um notwendige Verwendungen. Die Verwendung, die in den unstreitig aufgewendeten Kosten f\u00fcr die Erlangung und Aufrechterhaltung des Patents bestanden, waren zum Zeitpunkt der Vornahme erforderlich. Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, die PCT-Anmeldung und die Anmeldung des europ\u00e4ischen Patents sowie die Durchf\u00fchrung der nationalen Phase bez\u00fcglich des deutschen Anteils, der den Streitgegenstand der Vindikation darstellt, seien einverst\u00e4ndlich vom Zedenten und dem Kl\u00e4ger gew\u00fcnscht worden. Beide h\u00e4tten die Vornahme der Anmeldung mit der Ma\u00dfgabe gewollt, dass die genannten L\u00e4nder benannt worden sind, wobei sie damals noch nicht absch\u00e4tzen konnten, in welchen L\u00e4ndern sie die nationalen Phasen einleiten wollten.<\/p>\n<p>Der entgegenstehende Vortrag des Kl\u00e4gers aus der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.03.2002, nach welchem der Kl\u00e4ger dem Zeugen G1xxxxx S3xxx keinen Auftrag zur streitgegenst\u00e4ndlichen internationalen Anmeldung erteilt haben will und dies nicht seinem Willen entsprochen habe, findet wegen Versp\u00e4tung des Vorbringens nach \u00a7 296 Abs. 1 ZPO keine Ber\u00fccksichtigung. Diesen Vortrag hat der Kl\u00e4ger entgegen der ihm gesetzten Replikfrist erst in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 07.03.2002 vorgebracht, wohingegen er den gesamten Prozessverlauf zuvor den gegens\u00e4tzlichen Vortrag der Beklagten nicht bestritten hat.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit wird unter Zugrundelegung des absoluten Verz\u00f6gerungsbegriffes verz\u00f6gert. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger seinen Vortrag innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgetragen, so w\u00e4re es der Kammer aufgrund der Terminslage an diesem Tag m\u00f6glich gewesen, den als Zeugen benannten Herrn G1xxxxx S3xxx zu vernehmen; am Terminstage war die vorliegende Sache auf 10.45 Uhr anberaumt; danach standen keine weiteren Termine an. Demnach w\u00e4re ein erneuter Termin zur Beweisaufnahme nach dem 07.03.2002 erforderlich geworden, weshalb der Rechtsstreit \u2013 unterstellt dieser sei zugelassen worden &#8211; durch den versp\u00e4teten Vortrag des Kl\u00e4gers verz\u00f6gert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>\u00dcberdies spielt es keine Rolle, ob der Kl\u00e4ger die Anmeldungen aus heutiger Sicht nicht f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, denn es ist nach dem zugrunde zu legenden Vortrag darauf abzustellen, welche Ma\u00dfnahmen zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwendungen \u2013 hier der PCT-Anmeldung und der Anmeldung des europ\u00e4ischen Patents \u2013 notwendig waren.<\/p>\n<p>Ferner kann der Kl\u00e4ger nicht mit dem Argument durchdringen, die damaligen PCT-Anmeldungen und die Anmeldung des europ\u00e4ischen Patents und die dadurch entstehenden Kosten w\u00fcrden ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zugute kommen, weshalb sie von ihm nicht zu bezahlen w\u00e4ren. Es ist nicht erforderlich, dass eine Wertsteigerung, ein fortdauernder Nutzen oder ein Erfolg der Ma\u00dfnahme gegeben sind (BGH NJW 1996, 921; Palandt a.a.O., \u00a7 994 Rn. 5).<\/p>\n<p>Selbst wenn man die vorgenannte Rechtsansicht zugunsten des Kl\u00e4gers nicht ber\u00fccksichtigt, kann der Kl\u00e4ger die Begleichung der aufgewendeten Kosten auch deshalb nicht verweigern, weil die Beklagte und ihr Ehemann nach der PCT-Anmeldung angeboten haben, die Patente gegen \u00dcbernahme einer Kostenerstattung zu \u00fcbernehmen, und dieses Angebot bereits abgegeben war, bevor das europ\u00e4ische Patent, abgesehen von seinem deutschen Teil, aufgegeben worden ist. Diesen Vortrag der Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 07.03.2002 hat der Kl\u00e4ger nicht bestritten. Ein solches Vorgehen, also die \u00dcbernahme der Patente zuvor abzulehnen und sp\u00e4ter die gezahlten Kosten nicht erstatten zu wollen, w\u00e4re nach Ansicht der Kammer ein widerspr\u00fcchliches Verhaltens, welches treuwidrig ist.<\/p>\n<p>Da die Aufwendungen der H\u00f6he nach unstreitig sind, besteht das Zur\u00fcckbehaltungsrecht in geltend gemachter H\u00f6he. Soweit der Kl\u00e4ger eine unbedingte Verurteilung erstrebt, ist die Klage deshalb abzuweisen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs.1 ZPO und \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sofort anerkannt. Denn sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung das Anerkenntnis verbunden mit dem Zug-um-Zug-Antrag gestellt. Dies gen\u00fcgt um die Voraussetzung eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des \u00a7 93 ZPO zu erf\u00fcllen (vgl. z. B. Z\u00f6ller\/Herget, 22. Aufl., \u00a7 93 Rn. 6 Stichwort &#8222;Einwendungen&#8220;).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Keine Veranlassung zur Klageerhebung hat gegeben, wenn ein Beklagter auf einen unberechtigten Anspruch auf eine Verurteilung zur Leistung schlechthin nur eine vorhandene Verpflichtung Zug-um-Zug anerkannt hat (vgl. z.B. Baumbach\/Albers\/Lauterbach\/Hartmann, ZPO, \u00a7 93 Rn. 84 Stichwort: &#8222;Zug-um-Zug-Anspruch&#8220;).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall. Unstreitig haben die Beklagte oder ihr Ehemann \u2013 vgl. z. B. das Schreiben vom 02.02.2001 (Anlage L 5) \u2013 die Bereitschaft bekundet, das Schutzrecht zu \u00fcbertragen, wenn ihnen die benannten Aufwendungen bezahlt werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 1 und 708 Nr.11 sowie \u00a7 711 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dr. K3xxxx Dr. T1xxxxx D1. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 61 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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