{"id":978,"date":"2002-08-13T17:00:55","date_gmt":"2002-08-13T17:00:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=978"},"modified":"2016-06-14T14:44:25","modified_gmt":"2016-06-14T14:44:25","slug":"4-o-31801-waerme-und-schallisolierung-von-rohrleitungselementen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=978","title":{"rendered":"4 O 318\/01 &#8211; W\u00e4rme- und Schallisolierung von Rohrleitungselementen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 60<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. August 2002, Az. 4 O 318\/01<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5168\">2 U 127\/02<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Formteile zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen, bestehend aus zumindest zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten, die eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente befestigt sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen als Kopplungselemente metallische Heftklammern, die linienf\u00f6rmig entlang den Verbindungsstellen zwischen den Abschnitten angebracht sind, verwendet werden und bei denen sich die Kopplungselemente mit einer Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff befinden;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Oktober 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 13. Oktober 1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 255.645,94 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 20. Oktober 1992 angemeldeten und u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 540 XXX (Klagepatent, Anlage K 1), dessen Anmeldung am 12. Mai 1993 ver\u00f6ffentlicht und dessen Erteilung am 13.September 1995 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Formteil zur W\u00e4rme- oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen sowie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen, bestehend aus zumindesten zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten, die eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit aufweisen, wobei die Abschnitte (2, 3, 12, 13, 14) aneinander mittels einem oder mehrerer, die Verbindungsstelle (8) zwischen den aneinandergef\u00fcgten Abschnitten (2, 3, 12, 13, 14) \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungselemente eine N\u00e4hverbindung bilden und sich mit der Schicht (5) aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff befinden.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Anmeldung des Klagepatents (Anlage B 1) bezog sich in Patentanspruch 1, in der Patentschreibung und in den Unteranspr\u00fcchen 6 bis 8 nicht nur auf N\u00e4hverbindungen, sondern auch auf &#8222;Heftklammer oder Nietverbindungen oder dgl.&#8220;. Auf den Bescheid des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 10. August 1994 (Anlage B 2) reichte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 19. Oktober 1994 (Anlage B 3) die jetzigen Anspr\u00fcche ein und erkl\u00e4rte, damit den neuen Patentanspruch 1 gegen die entgegengehaltene US-A-3 222 777 (Anlage K 3) abgegrenzt und im kennzeichnenden Teil auf eine N\u00e4hverbindung beschr\u00e4nkt sowie die Textstellen und Unteranspr\u00fcche, die eine Heft- oder Klammerverbindung betreffen, gestrichen zu haben.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen her und vertreiben Formteile, die zur W\u00e4rmed\u00e4mmung oder Schallisolierung f\u00fcr Rohrleitungselemente dienen und aus einer inneren Schaumstoffschicht und einer \u00e4u\u00dferen, gr\u00f6\u00dfere Rei\u00dffestigkeit aufweisenden Materialschicht bestehen. Die Kl\u00e4gerin hat als Anlage K 7 ein Musterst\u00fcck eines entsprechenden Formteils zur Akte gereicht, welches f\u00fcr die Isolierung einer in einem 90 Grad-Winkel angesetzten Rohrleitungsabzweigung verwendet werden kann. Das Formteil ist der Form eines Rohrleitungselements angepa\u00dft und besteht aus mehreren Abschnitten. Entlang der linienf\u00f6rmigen Verbindungsstellen sind die Formteilabschnitte mittels Heftklammern verbunden, die mit kurzem Abstand hintereinander angesetzt sind, jeweils beide Materialschichten der Formteilabschnitte durchdringen und aneinander heften.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das von den Beklagten vertriebene Formteil mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend:<\/p>\n<p>Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe N\u00e4hverbindung k\u00f6nne, wie sich u.a. im Umkehrschlu\u00df aus Unteranspruch 4 des Klagepatents ergebe, auch mittels Heftklammern realisiert werden, wenn diese \u2013 wie es vorliegend der Fall sei \u2013 linienf\u00f6rmig und eng zueinanderliegend angeordnet seien. Zumindest sei eine derartige Anordnung einer Heftklammerverbindung eine gegen\u00fcber einer N\u00e4hverbindung \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme. Mit der Neuformulierung des Patentanspruchs 1 und der Anpassung der Patentbeschreibung habe sie, die Kl\u00e4gerin, lediglich den Einw\u00e4nden des Pr\u00fcfers Rechnung getragen und den Gegenstand der Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik genauer abgegrenzt. Eine Begrenzung des Schutzbereichs allein auf N\u00e4hverbindungen unter Ausschlu\u00df von \u00e4quivalent wirkenden Heftklammerverbindungen sei nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend:<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne eine Heftklammerverbindung nicht mit einer N\u00e4hverbindung gleichgesetzt werden. Unabh\u00e4ngig davon d\u00fcrfe der Schutzbereich des Klagepatents weder seinem Wortsinn nach noch unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten auf eine Heftklammerverbindung erstreckt werden bzw. sei der Kl\u00e4gerin die Durchsetzung hierauf bezogener Anspr\u00fcche nach Treu und Glauben verwehrt, da sie im Erteilungsverfahren mit Schreiben vom 19. Oktober 1994 rechtsverbindlich erkl\u00e4rt habe, den Schutzumfang des Patentanspruchs 1 auf eine N\u00e4hverbindung zu beschr\u00e4nken, und Heftklammerverbindungen vom Patentschutz ausdr\u00fccklich ausgenommen habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Formteile machen von der technischen Lehre des Klagepatents \u2013 zumindest in \u00e4quivalenter Weise \u2013 Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin daher im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung betrifft ein Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen.<\/p>\n<p>Nach den Darlegungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, derartige Formteile mittels eines einseitig angeordneten Langschlitzes \u00fcber die entsprechenden Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkel oder \u2013abzweigungen zu st\u00fclpen. Dadurch wird eine l\u00fcckenlose Isolierung m\u00f6glich, ohne die Rohrleitungen \u2013 wie es ebenfalls bekannt ist \u2013 umst\u00e4ndlich umwickeln zu m\u00fcssen. Die Formteile bestehen aus mehreren Abschnitten, die miteinander verbunden werden. Von Interesse ist insoweit, die einzelnen Formteilabschnitte \u2013 insbesondere bei Winkeln und Abzweigungen der Rohrleitungen \u2013 in m\u00f6glichst effektiver Weise zu verbinden. Das Vorsehen einer Klebeverbindung oder die aus der US-A-3 222 777 (Anlage K 2) bekannte \u00dcberdeckung zweier Isolierungsabschnitte mit einem g\u00fcrtelartigen Band sieht die Klagepatentschrift insoweit als unzureichend an, da diese Ma\u00dfnahmen bei hoher mechanischer Beanspruchung eine dauerhafte Verbindung der Formteilabschnitte nicht gew\u00e4hrleisten. An der US-A-3 559 694 (Anlage K 3), die eine Verbindung mittels Haken und Haltebauteilen vorsieht, kritisiert die Patentbeschreibung, dass aufgrund der geringen Anzahl an vorgesehen Verbindungspunkten eine besonders sichere Isolierung ebenfalls nicht geschaffen wird. Au\u00dferdem ist in jener Druckschrift auch nicht die Verbindung der jeweiligen Stirnseiten der Isolierungsabschnitte offenbart. Letzteres gilt auch f\u00fcr die US-A-4 830 060 (Anlage K 5) und CH-A-451 493 (Anlage K 6).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Formteil zu schaffen, welches auch bei hoher Beanspruchung eine sichere und rei\u00dffeste Verbindung der einzelnen Formteilabschnitte gew\u00e4hrleistet. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Formteil zur W\u00e4rme- und\/oder Schallisolierung von Rohrleitungselementen wie Rohrleitungsb\u00f6gen, -winkeln und \u2013abzweigungen:<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Formteil besteht aus zumindesten zwei entsprechend der Form der Rohrleitungselemente aneinander befestigten und die Rohrleitungselemente umschlie\u00dfenden Abschnitten (2, 3, 12, 13, 14).<\/p>\n<p>2.1<\/p>\n<p>Die Abschnitte weisen eine D\u00e4mmschicht aus Schaumstoff und<\/p>\n<p>2.2<\/p>\n<p>eine mit dem Schaumstoff verbundene Schicht aus einem Material (5) von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit auf.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Abschnitte sind aneinander mittels einem oder mehrerer die Verbindungsstelle (8) zwischen den aneinander gef\u00fcgten Abschnitten \u00fcberbr\u00fcckender Kopplungselemente befestigt.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Kopplungselemente bilden eine N\u00e4hverbindung.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Die Kopplungselemente befinden sich mit der Schicht (5) aus einem Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit in Halteeingriff.<\/p>\n<p>Den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift zufolge wird durch die N\u00e4hverbindung eine sichere und dauerhafte Verbindung der einzelnen Abschnitte erzielt, wobei die mit der Schaumszoffschicht verbundene Schicht aus Material von h\u00f6herer Rei\u00dffestigkeit verhindert, dass das Material an den Stellen, an denen die Kopplungselemente eingreifen, ausrei\u00dft. Die N\u00e4hverbindung kann auf einfache Weise mittels eines in Form eines Zick-Zack-Stiches \u00fcber die Schnittstellen der Formteilabschnitte gef\u00fchrten Fadens erzielt werden. Es k\u00f6nnen aber auch parallel zur Schnittstelle laufende N\u00e4hte verwendet werden. Der auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogene Unteranspruch 4 des Klagepatents sieht insoweit vor, dass das Kopplungselement aus einem insbesondere in der Form eines Zick-Zack-Stiches \u00fcber die Verbindungsstelle gef\u00fchrten Faden besteht, mit dem die Abschnitte aneinandergen\u00e4ht sind.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Mit Ausnahme von Merkmal 4 steht zwischen den Parteien die Verwirklichung der weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 \u2013 mit Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Merkmal 4 besagt, dass die Kopplungselemente eine N\u00e4hverbindung bilden. Die N\u00e4hverbindung gew\u00e4hrleistet \u2013 gemeinsam mit der rei\u00dffesteren Materialau\u00dfenschicht \u2013 eine sichere und dauerhafte Verbindung der einzelnen Abschnitte des Formteils (vgl. Spalte 1 Zeilen 8 \u2013 17 der Klagepatentschrift). Mit dieser Art der Verbindung grenzt sich das Klagepatent unter anderem vom vorbekannten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US-A-3 222 777 (Anlage K 2) und der US-A-3 559 695 (Anlage K 3) ab, bei dem zum einen eine Pressverbindung mittels eines g\u00fcrtelartigen Bandes hergestellt und zum anderen eine Verbindung von Abschnitten durch Haken und Haltebauteilen an einigen wenigen Punkten vorgeschlagen wird. Demgegen\u00fcber zeichnet sich eine N\u00e4hverbindung \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 dadurch aus, dass der N\u00e4hfaden \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Verbindungsstellen eine feste, kontinuierliche Verbindung zwischen den Abschnitten der Formteile herstellt, wie es bei den bekannten N\u00e4htechniken, etwa Zick-Zack-Naht oder Parallelnaht (vgl. Spalte 2 Zeilen 37 bis 43, Spalte 4 Zeilen 23 bis 27) der Fall ist, so dass auch bei hoher Beanspruchung der Isolierungsabschnitte eine sichere Verbindung gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Ob bei der Verwendung von Heftklammern zur Verbindung zweier Abschnitte noch im Wortsinn des Patentanspruchs 1 von einer N\u00e4hverbindung gesprochen werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil es sich bei der von den Beklagten gew\u00e4hlten konkreten Verwendung der Heftklammern zur Verbindung der Abschnitte zumindest um eine \u00e4quivalente Ma\u00dfnahme gegen\u00fcber einer N\u00e4hverbindung mit einem N\u00e4hfaden handelt.<\/p>\n<p>Da die Heftklammern jeweils linienf\u00f6rmig hintereinander entlang des gesamten Verbindungsabschnittes gesetzt sind, sind die Abschnitte der Formteile \u2013 was zwischen den Parteien auch unstreitig ist \u2013 ebenso sicher und dauerhaft verbunden wie bei einer durchgehenden N\u00e4hverbindung. Dass die Heftklammern zur Ausbildung einer nachteiligen W\u00e4rmebr\u00fccke f\u00fchren, ist von den Beklagten nicht behauptet worden und w\u00e4re im \u00fcbrigen auch unsch\u00e4dlich, da das Klagepatent die Vermeidung von W\u00e4rmebr\u00fccken nicht als Vorteil der Verwendung einer N\u00e4hverbindung benennt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann war die Verwendung des beanstandeten Austauschmittels auch naheliegend. Das Klagepatent stellt dem Fachmann die Wahl der N\u00e4htechnik frei. Entscheidend bei der Wahl ist allein, dass eine hinreichend stabile und dauerhafte Verbindung der Abschnitte erzielt wird. Dass Heftklammern grunds\u00e4tzlich anstelle von N\u00e4hten verwendet werden k\u00f6nnen, um hierzu geeignete Materialien miteinander zu verbinden, geh\u00f6rt zum allgemeinen Wissen des Fachmanns der sich mit N\u00e4htechniken befa\u00dft. Ihm ist auch ohne weiteres klar, dass eine durchgehende N\u00e4hverbindung durch die unmittelbar hintereinander erfolgende Anordnung von Heftklammern ersetzt werden kann. Im \u00fcbrigen ist kein Grund ersichtlich, weshalb beim vorliegenden Material, das keine besonderen \u00e4sthetischen Anspr\u00fcche zu erf\u00fcllen oder einen bestimmten Tragekomfort zu gew\u00e4hrleisten hat, eine Heftklammerverbindung vom Fachmann nicht als ausreichend angesehen werden sollte, um die Abschnitte des Formteils zu verbinden. Indiziell spricht hierf\u00fcr auch, dass in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung die Verwendung von Heftklammern vorgesehen war.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus dem im Erteilungsverfahren eingereichten Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 19. Oktober 1994 (Anlage B 3) folge wegen der darin enthaltenen Beschr\u00e4nkung auf eine N\u00e4hverbindung, dass der Schutzbereich des Klagepatents nicht \u2013 auch nicht im Wege der \u00c4quivalenz \u2013 auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt werden d\u00fcrfe, bei denen Heftklammern zur Verbindung der Formteilabschnitte eingesetzt werden. Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob f\u00fcr die wirksame Beschr\u00e4nkung bzw. den Verzicht auf Teile des Schutzumfangs im europ\u00e4ischen Patenterteilungsverfahren \u00fcberhaupt eine rechtliche Grundlage vorhanden ist oder ob auch diesbez\u00fcglich uneingeschr\u00e4nkt der Grundsatz gilt, dass es f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines europ\u00e4ischen Patents nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren ankommt (vgl. dazu BGH, Mitt. 2002, 228, 231 \u2013 Kunststoffrohrteil). Denn selbst wenn man die M\u00f6glichkeit einer rechtswirksamen Beschr\u00e4nkung oder eines Verzichts f\u00fcr gegeben erachtet, ist vorliegend entgegen der Ansicht der Beklagten die \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin, Patentanspruch 1 im kennzeichnenden Teil auf eine N\u00e4hverbindung zu &#8222;beschr\u00e4nken&#8220; sowie Textstellen und Unteranspr\u00fcche zu streichen, die Heft- oder Klammerverbindungen oder dergleichen betreffen, nicht dahingehend zu verstehen, dass s\u00e4mtliche denkbaren Varianten von Heftklammerverbindungen dem Schutzbereich des Klagepatents auch unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten nicht unterfallen sollen.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung auf den Begriff der N\u00e4hverbindung stellt klar, dass nach der technischen Lehre des Klagepatents eine kontinuierlich fortlaufende und nicht lediglich punktuelle Verbindung der Abschnitte des Formteils, wie es die Klagepatentschrift an der US-A-3 559 694 (Anlage K 3) kritisiert, erw\u00fcnscht ist. Heft- oder Klammerverbindungen erfassen n\u00e4mlich ohne weiteres auch solche punktuelle Verbindungen. Die in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung formulierte Wendung &#8222;oder dgl.&#8220; umfa\u00dft dabei \u2013 wie der Pr\u00fcfer ebenfalls mit Recht beanstandet hat (vgl. Anlage B 2) \u2013 sogar eine reine Pressverbindung, wie sie in der US-A-3 222 777 offenbar ist. Die infolge der mi\u00dfverst\u00e4ndlichen bzw. zu weit gehenden Formulierung des Schutzbegehrens vom Pr\u00fcfer ger\u00fcgten Auslegungsm\u00f6glichkeiten der vorbezeichneten Art wollte die Kl\u00e4gerin ersichtlich mit der Beschr\u00e4nkung auf den Begriff N\u00e4hverbindung ausschlie\u00dfen. Nichts ist jedoch daf\u00fcr ersichtlich und l\u00e4\u00dft die Annahme gerechtfertigt erscheinen, die Kl\u00e4gerin habe neben der gegen\u00fcber dem Stand der Technik erfolgten Pr\u00e4zisierung der Anspruchsfassung und Patentbeschreibung auch den \u00c4quivalenzbereich des Klagepatents dahingehend einschr\u00e4nken wollen, dass Heftklammerverbindungen, die in Wirkung und Funktion einer N\u00e4hverbindung entsprechen, nicht dem Schutzbereich des Klagepatents unterfallen sollen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestandes sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt haben, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Satz 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet. Das f\u00fcr die Schadensersatzhaftung erforderliche Verschulden der Beklagten entf\u00e4llt nicht im Hinblick auf die Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren. Denn bei Beachtung der im gesch\u00e4ftlichen Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten die Beklagten jedenfalls bei Einholung verst\u00e4ndigen Rechtsrats erkennen k\u00f6nnen, dass die Erkl\u00e4rungen der Kl\u00e4gerin im Patenterteilungsverfahren in Abgrenzung zum Stand der Technik erfolgten und nicht dazu dienten, s\u00e4mtliche denkbaren Varianten von Heftklammerverbindungen aus dem Schutzbereich des Klagepatents auszuschlie\u00dfen. Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewi\u00df. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>\u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadenersatz zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 DM.<\/p>\n<p>RiLG<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. C1xxxxxxxx M3xx befindet sich in<\/p>\n<p>Urlaub und kann deswegen<\/p>\n<p>nicht unterschreiben<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 60 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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