{"id":976,"date":"2002-01-15T17:00:15","date_gmt":"2002-01-15T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=976"},"modified":"2016-04-21T09:37:43","modified_gmt":"2016-04-21T09:37:43","slug":"4-o-3101-strompruefgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=976","title":{"rendered":"4 O 31\/01 &#8211; Strompr\u00fcfger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 59<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2002, Az. 4 O 31\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Pr\u00fcfger\u00e4te zur Anzeige des Vorhandenseins der elektrischen Nennspannungen in Hoch- oder Mittelspannungsschaltanlagen oder \u2013ger\u00e4ten mit einer kapazitiv an ein zu \u00fcberwachendes spannungsaktives elektrisches Bauteil angekoppelten Elektrode eines Koppelteils, an das eine Anzeigeeinrichtung angeschlossen ist, die bei Einspeisung eines vorbestimmten Wertes eines Betriebsstroms ein Betriebsstrom-Anzeigesignal erzeugt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei denen die Anzeigeeinrichtung einen zus\u00e4tzlichen Messpfad aufweist, der bei einem Wert eines vom funktionst\u00fcchtigen Koppelteil zu liefernden Mindestpr\u00fcfstroms ein zus\u00e4tzliches Steuersignal generiert, das ein eigenes Mindestpr\u00fcfstrom-Anzeigesignal erzeugt, wobei der vorgenannte Wert um einen<\/p>\n<p>vorbestimmten Differenzwert \u00fcber dem vorbestimmten Wert des Betriebsstroms liegt;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Februar 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>der Menge der hergestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>der einzelnen Angeboten, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>vom Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 3.4.1999 zu machen sind.<\/p>\n<p>Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 4.2.1995 bis zum 2.4.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 3.4.1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die ehemalige A5x S1xxxxxxxxx GmbH, die auf Grund Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 22. Juni 1998 ohne Wechsel der Rechtspers\u00f6nlichkeit in &#8222;A1xxxx S2xxxxxxxxx GmbH&#8220; umfirmiert hat. Der Beklagte zu 3) ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 2), die wiederum Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1), mit dem Beklagten zu 3) als einzigem Kommanditisten, ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 063 22 77 betreffend ein Pr\u00fcfger\u00e4t (im folgenden Klagepatent). Die Patentanmeldung stammt vom 29.4.1994 und wurde am 4. Januar 1995 ver\u00f6ffentlicht. Die Erteilung des Patentes wurde am 3.3.1999 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teile des Klagepatentes steht in Kraft.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Pr\u00fcfger\u00e4t zur Anzeige des Vorhandenseins der elektrischen Nennspannung in Hoch- oder Mittelspannungsschaltanlagen oder \u2013ger\u00e4ten mit einer kapazitiv an ein zu \u00fcberwachendes spannungsaktives elektrisches Bauteil (1) angekoppelten Elektrode (2) eines Koppelteils (11), an das eine Anzeigeeinrichtung (7) angeschlossen ist, die bei Einspeisung eines vorbestimmten Wertes eines Betriebsstroms ein Betriebsstromanzeigesignal erzeugt, dadurch gekennzeichnet, dass die Anzeigeeinrichtung (7) einen zus\u00e4tzlichen Messpfad (22, 25) aufweist, der bei einem um einen vorbestimmten Differenzwert \u00fcber dem vorbestimmten Wert des Betriebsstroms liegenden Wert eines vom funktionst\u00fcchtigen Koppelteil (11) zu liefernden Mindestpr\u00fcfstroms ein zus\u00e4tzliches Steuersignal generiert, das ein eigenes Mindestpr\u00fcfstromanzeigesignal erzeugt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt ein mit einer integrierten Anzeigeeinrichtung erg\u00e4nztes Pr\u00fcfger\u00e4t mit vorschriftsm\u00e4\u00dfigem Koppelteil. Figur 2 ein Balkendiagramm \u00fcber Stromwerte des Koppelteils und des Anzeigeelementes, Figur 3 eine Prinzipschaltung einer Anzeigeeinrichtung und Figur 4 ein abgewandeltes kombiniertes Anzeigeelement.<\/p>\n<p>Am 11.7.2001 haben die Beklagten beim Bundespatentgericht gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) stellen her und vertreiben unter der Bezeichnung Spannungspr\u00fcfsystem K4xx ein Pr\u00fcfger\u00e4t, dessen Schaltanordnung aus dem nachfolgend wiedergegebenen, als Anlage L 13 eingereichten Schaltbild hervorgeht.<\/p>\n<p>Eine weitere Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den als Anlagen L 7 und L 8 \u00fcberreichten Gebrauchsanleitungen\/Beschreibungen. Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent eingeleiteten Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde kein vorbestimmter Betriebsstrom im Sinne des Klagepatentes eingespeist. Die beanstandete Vorrichtung sei weder konzeptionell noch konstruktiv auf Einspeisung und Erkennung des vorbestimmten Betriebsstromwertes ausgelegt und k\u00f6nne auch kein von einer solchen Erkennung abh\u00e4ngiges Betriebsstromanzeigesignal erzeugen. Nicht der Strom, sondern die Spannung, die am Koppelteil anliege, werde mittels zweier paralleler Spannungsschwellwertdiskriminatoren \u00fcberwacht. Daher gebe es weder einen vorbestimmten noch einen linearen Zusammenhang zwischen einflie\u00dfendem Strom und anstehender Spannung. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde nicht der Strom aus dem Koppelteil gemessen, sondern es erfolge eine Messung der Spannung am Koppelteil. Auch generiere das angegriffene Pr\u00fcfger\u00e4t entgegen der Anweisung des Klagepatentes nicht dann ein Steuersignal, wenn ein funktionst\u00fcchtiges Koppelteil einen bestimmten Mindestpr\u00fcfstrom liefere, sondern dann, wenn die an der Anzeigeeinrichtung anstehende Spannung einen vorbestimmten Spannungsschwellwert \u00fcberschreite. Auch insofern bestehe kein vorbestimmter, linearer oder proportionaler Zusammenhang zwischen Spannung und Stromst\u00e4rke. Infolge dessen erzeuge die beanstandete Vorrichtung auch kein Mindestpr\u00fcfstromanzeigesignal, wenn der Wert des zu liefernden Mindestpr\u00fcfstroms um einen vorbestimmten Differenzwert \u00fcber dem vorbestimmten Wert des Betriebsstroms liege. Eine Vorbestimmung im Sinne des Klagepatentes setze eine Strommessung voraus, einen definierten, vorzugsweisen linearen Zusammenhang zwischen Strom und abfallender Spannung, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Beklagten der Auffassung, ihnen stehe ein Vorbenutzungsrecht bez\u00fcglich des Stromschwellwertprinzips nach dem Klagepatent zu, und behaupten, bereits seit 1990 ein unter der Bezeichnung E4x 02 auf den Markt gebrachtes Erdschlusserfassungsger\u00e4t verwendet zu haben, mit dem das Prinzip der Spannungsdiskriminierung mittels zweier Spannungsschwellwertediskriminatoren realisiert worden sei. Auch das Stromschwellmessprinzip nach dem Klagepatent sei von der Beklagten zu 1) bereits vor dem 2.6.1993 in sogenannten NO-HO-Pr\u00fcfger\u00e4ten verwirklicht und auf den Markt gebracht worden. Ger\u00e4te der in einer Bedienungsanleitung mit Stand 4\/1993 angegebenen Datums seien von der Beklagten f\u00fcr die Fa. G2xxx J1xxxx GmbH entwickelt, hergestellt und vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatentes an diese zum Weitervertrieb an deren eigenen Kunden und direkt an Kunden geliefert worden.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung des Aussetzungsantrages nehmen die Beklagten auf die als Anlage B 7 vorgelegte Nichtigkeitsklage nebst Anlagen Bezug.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Vorbringen der Beklagten zur Begr\u00fcndung des Aussetzungsantrages entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Pr\u00fcfger\u00e4t zur Anzeige des Vorhandenseins der elektrischen Nennspannung in Hoch- und Mittelspannungsschaltanlagen oder -ger\u00e4ten. Ein derartiges Pr\u00fcfger\u00e4t ist aus dem als Anlage L 2\/B 2 \u00fcberreichten Entwurf zur DIN VDE 0681 Teil 7 Seite 35 bekannt. Mit Hilfe eines Koppelteils ist aus dem zu \u00fcberwachenden Bauteil ein kapazitiver Strom auskoppelbar. Denn das Koppelteil befindet sich in der N\u00e4he des spannungsaktiven Bauteils, welches auf Grund der Wechselspannung von einem elektrischen Feld umgeben ist. Hierdurch entsteht in dem Koppelteil ein elektrischer Strom, der aus dem Koppelteil auskoppelbar ist. An dieses Koppelteil angeschlossen ist eine Anzeigeeinrichtung, die das Vorhandensein und Fehlen der elektrischen Hochspannung signalisiert. Bei dem bekannten Pr\u00fcfger\u00e4t erzeugt die Anzeigeeinrichtung ein Betriebsstromsignal auf optischer Basis, wenn bei vorhandener Hochspannung ein bestimmter Betriebsstromwert \u00fcber das Koppelteil eingespeist wird. Dabei bestimmt das Koppelteil, das hei\u00dft die Auslegung der Schaltungen auf dem Koppelteil, die in das Anzeigeger\u00e4t eingespeiste Stromst\u00e4rke. Denn die Anordnung ist bei dem bekannten Pr\u00fcfger\u00e4t so getroffen, dass bei funktionsgerechtem Aufbau des Koppelteils die Anzeigeeinrichtung ein Betriebsstromanzeigesignal auf optischer Basis erzeugt, wenn bei am hochspannungsaktiven Teil anliegender Hochspannung und einer bestimmter Eingangsimpedanz der Anzeigeeinrichtung von zum Beispiel 2 Megaohm das Koppelteil einen vorbestimmten Betriebsstromwert, vorliegend 2,5 Mikroampere, durch die Eingangsimpedanz der Anzeigeeinrichtung flie\u00dfen l\u00e4sst. Dabei ist bei anliegender Nennspannung am hochspannungsf\u00fchrenden Bauteil vorgesehen, dass aus Sicherheitsgr\u00fcnden der Schaltungsaufbau des Koppelteils so bemessen ist, dass bei vorgeschriebener Funktion ein um einen bestimmten Mindestdifferenzwert, vorliegend 1,1 Mikroampere, erh\u00f6hter Strom durch die Eingangsimpedanz der Anzeigeeinrichtung flie\u00dft, also der Koppelteil wenigstens 3,6 Mikroampere als Pr\u00fcfstromwert liefert (Spalte 1, Zeilen 23 bis 39). Auf diese Weise wird bei Alterung und betriebsbedingten Ver\u00e4nderungen der Bauteile im Koppelteil sichergestellt, dass bei anliegender Hochspannung am hochspannungsf\u00fchrenden Bauteil tats\u00e4chlich eine Anzeige des Betriebszustandes erfolgt (Spalte 1, Zeilen 40 bis 44). In der Klagepatentschrift wird an diesem Stand der Technik kritisiert, dass beim Anschalten der Anzeigeeinrichtung nicht gepr\u00fcft wird, ob der Koppelteil seine geforderte Funktion auch mit der erforderlichen Zuverl\u00e4ssigkeit erf\u00fcllt. Als nachteilig wird bezeichnet, dass eine \u00dcberpr\u00fcfung nur mit Hilfe eines zus\u00e4tzlichen Testger\u00e4tes m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Bei der als weiterer Stand der Technik aufgef\u00fchrten DE 41 33 936 A 1 (vgl. Anlage L 3) weist die Anzeigeeinrichtung zwei Koppelkondensatoren auf, die Steuersignale an unterschiedliche Eing\u00e4nge einer Signalverarbeitungsstation abgeben. Diese enth\u00e4lt eine Schaltlogik, die bei ann\u00e4hernd gleich hohen Signalen an den Eing\u00e4ngen ein Anzeigeelement zur Anzeige von Hochspannung aktiviert und bei deren Fehlen ein anderes Anzeigeelement aktiviert. Dies f\u00fchrt zwar zu einer Eigenkontrolle hinsichtlich des Ausfalls einer der beiden Koppelelektroden, ein altersbedingter Verschlei\u00df beider Koppelelektroden und deren dadurch bedingte Fehlfunktion wird jedoch nicht erkannt.<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe zugrunde, bei einem Pr\u00fcfger\u00e4t der bekannten Art Ma\u00dfnahmen zu treffen, durch welche bei der Messung des vorbestimmten Betriebsstromwertes eine \u00dcberpr\u00fcfung des Koppelteils auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktion erreicht wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung des Problems wird in Anspruch 1 des Klagepatentes folgende technische Lehre vorgeschlagen:<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Pr\u00fcfger\u00e4t zur Anzeige des Vorhandenseins der elektrischen Nennspannung in Hoch- oder Mittelspannungsschaltanlagen oder \u2013ger\u00e4ten;<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>mit einer kapazitiv an ein zu \u00fcberwachendes spannungsaktives elektrisches Bauteil angekoppelten Elektrode eines Koppelteils;<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>das an eine Anzeigeeinrichtung angeschlossen ist;<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>die bei Einspeisung eines vorbestimmten Wertes eines Betriebsstroms ein Betriebsstromanzeigesignal erzeugt;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>e)<\/p>\n<p>die Anzeigeeinrichtung (7) einen zus\u00e4tzlichen Messpfad (22, 25) aufweist,<\/p>\n<p>f)<\/p>\n<p>der bei einem Wert eines vom funktionst\u00fcchtigen Koppelteil (11) zu liefernden Mindestpr\u00fcfstroms ein zus\u00e4tzliches Steuersignal generiert,<\/p>\n<p>g)<\/p>\n<p>das ein eigenes Mindestpr\u00fcfstromanzeigesignal erzeugt,<\/p>\n<p>h)<\/p>\n<p>wobei der vorgenannte Wert um einen vorbestimmten Differenzwert \u00fcber dem vorbestimmten Wert des Betriebsstroms liegt.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen des Aufbaus eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Pr\u00fcfger\u00e4tes wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass neben dem Betriebsstromanzeigesignal gleichzeitig auch ein Mindestpr\u00fcfstromwert \u00fcberwacht werde, der um einen vorbestimmten Differenzwert \u00fcber dem vorbestimmten Betriebsstromwert liegt. Zu diesem Zweck wird an die Eingangsimpedanz der Anzeigeeinrichtung ein zus\u00e4tzlicher Messpfad angeschaltet, der ein eigenes Pr\u00fcfsstromanzeigesignal erzeugt, das ebenfalls in ein optisches oder akustisches Signal umgewandelt werden kann. Hierdurch ist sichergestellt, dass bei einer Ver\u00e4nderung der elektrischen Impedanzen des Koppelteils ein Warnsignal generiert werden kann, wenn zwar das Betriebsstromanzeigesignal, aber nicht mehr das Pr\u00fcfstromanzeigesignal erzeugt wird. Sind beide Anzeigesignale vorhanden, ist sowohl die Nennspannung am hochspannungsaktiven Teil vorhanden als auch das Koppelteil funktionst\u00fcchtig. Fehlt nur das Betriebsstromanzeigesignal, kann auf einen Fehler in der Anzeigeeinrichtung geschlossen werden, w\u00e4hrend beim Fehlen nur des Pr\u00fcfstromanzeigesignals ein Defekt im Koppelteil gegeben ist. Durch diese zweistufige Anzeige ist sichergestellt, dass Fehler in der Messbeschaltung ermittelt werden. Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass die Messbeschaltung als Dauermesseinrichtung in eine Schaltfeldfront integriert werden kann und das als Dauerspannungsanzeigesystem bezeichnete erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfsystem auch in dreifasigen Netzen angewendet werden kann (Spalte 2, Zeilen 44 bis 51). Als eine besonders einfache und ohne Fremdenergie arbeitende Anzeigeeinrichtung hebt die Klagepatentschrift eine solche hervor, die sich dadurch erstellen l\u00e4sst, dass ein Teil der \u00fcber die Koppelelektrode gewonnenen elektrischen Energie zun\u00e4chst gleichgerichtet und dann einer Zehnerdiode zugef\u00fchrt wird, die dann als Stromquelle f\u00fcr nachgestaltete Steuerelemente dient, wie dies aus dem in der Figur 3 abgebildeten Ausf\u00fchrungsbeispiel hervorgeht. Bei diesen nachgeschalteten Steuerelementen des Ausf\u00fchrungsbeispieles handelt es sich um die nach Art von Schwellwertschaltern wirkenden Spannungspegel-Erkennungsschaltungen 20,22 mit den nachgeschalteten Anzeigeelement-Ansteuerungen 24, 25 und den Anzeigeelementen 26.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Spannungspr\u00fcfsystem KVDS dient der Pr\u00fcfung auf Spannungsfreiheit in Mittelspannungsschaltanlagen, bei der eine Dauerspannungsanzeige \u00fcber ein dreiphasiges LC-Display erfolgt ( Merkmale a und c). Es handelt sich um ein kapazitives System mit drei Kondensatoren ( vgl. S.2 der Anlage L 7), die als Koppelelektroden wirken ( Merkmal b). Dies ist zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale a) bis c) unstreitig, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Verwirklicht sind dar\u00fcber hinaus aber auch die Merkmale d) bis h).<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen dies hinsichtlich der Untermerkmale der Einspeisung eines vorbestimmten Betriebsstromwertes, der ein Betriebsstromanzeigesignal erzeugt, eines zu liefernden Mindestpr\u00fcfstroms, der ein zus\u00e4tzliches Steuersignal generiert, eines Mindespr\u00fcfstromanzeigesignales und hinsichtlich des Vorhandenseins eines vorbestimmten Differenzwertes in Abrede. Sie vertreten die Ansicht, ein Betriebsstrom nach dem Klagepatent sei der parallel zum Koppelteil in die Anzeigeeinrichtung flie\u00dfende Strom, der nur deshalb vorbestimmt sei, weil er durch definierte Messwiderst\u00e4nde flie\u00dfe und damit durch eine vorbestimmte Messimpedanz. Mangels einer vorbestimmten Eingangsimpedanz in der beanstandeten Messvorrichtung flie\u00dfe weder ein vorbestimmter Betriebsstrom noch ein vorbestimmter Mindest- oder Differenzstrom in der Messvorrichtung K4xx der Beklagten.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommene Spannungsmessung unterfalle nicht der Lehre nach dem Klagepatent. Unabh\u00e4ngig von einem vorbestimmten Betriebsstromwert werde in der beanstandeten Anzeigeeinrichtung die am Koppelteil anliegende Spannung mittels zweier paralleler Spannungsschwellwertdiskriminatoren \u00fcberwacht, es finde lediglich eine \u00dcberpr\u00fcfung statt, ob die an der Anzeigeeinrichtung anstehende Spannung einen vorbestimmten Spannungsschwellwert \u00fcberschreite. Das System spreche allein auf das \u00dcberschreiten vorbestimmter Spannungsschwellwerte an, die durch die Wahl der z-Dioden festgelegt werde. Unterhalb der Schwelle der Diodenschaltung flie\u00dfe dagegen kein Strom, sondern stehe lediglich Spannung an.<\/p>\n<p>Ein linearer oder proportionaler Zusammenhang zwischen Spannung und Stromst\u00e4rke liege nicht vor.<\/p>\n<p>Den Beklagten kann in ihrer Beurteilung nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform flie\u00dft unstreitig ein \u00fcber das Koppelteil abgekoppelter und damit in die Anzeigeeinrichtung eingespeister Betriebsstrom. Dieser muss flie\u00dfen, damit \u00fcberhaupt ein Spannungsabfall am Kondensator &#8220; C fest&#8220; stattfinden kann. Dieser ist letztlich auch vorbestimmt im Sinne der technischen Lehre des Klagepatentes. Denn bei dem angegriffenen Pr\u00fcfger\u00e4t bewirkt der \u00fcber die auf unterschiedliche Sperrspannungen ausgelegten Diodenschaltungen D1 und D2 flie\u00dfende Strom die verschiedenen erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Anzeigesignale, anhand derer abgelesen werden kann, ob das Ger\u00e4t ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert. Immer dann, wenn die in der Anlage L 13 mit U cfest bezeichnete Spannung aufgrund der Erh\u00f6hung der Stromzufuhr so weit ansteigt, dass die Sperrspannungen der Zener-Dioden der ersten und\/oder der zweiten Diodenschaltung D 1 bzw. D2 \u00fcberschritten werden, erfolgt eine Anzeige. Insoweit ist die \u00dcberwachung auf die \u00dcberschreitung von bestimmten Spannungsschwellwerten auch \u00dcberwachung des Stromflusses. Dass eine solche Zuordnung auch bei dem angegriffenen System erfolgt, ergibt sich auch daraus, dass nach der Gebrauchsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage L 7 hinsichtlich der Kenndaten des Ger\u00e4tes ausgef\u00fchrt wird, dass eine Anzeige &#8220; Spannung vorhanden&#8220; sp\u00e4testens bei Str\u00f6men \u00b3 2, 5 \u00b5A erfolgt, eine Angabe, die nicht m\u00f6glich w\u00e4re, lie\u00dfen sich Spannung und Strom nicht einander zuordnen. Die \u00dcberpr\u00fcfung der Spannung stellt damit f\u00fcr den Fachmann erkennbar ein Mittel der Strommessung dar. Auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes erfolgt das Messverfahren \u00fcber Spannungspegel-Erkennungsschaltungen mit unterschiedlichen Ansprechschwellen. Unterschiede zum Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches mit Gleichstrom arbeitet, erkl\u00e4ren sich dadurch, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrung Wechselstrom flie\u00dft und es sich infolgedessen bei der am Kondesator &#8222;Cfest&#8220; anstehenden Spannung auch um Wechselspannung handelt. In beiden F\u00e4llen f\u00e4llt aufgrund des Stromflusses eine Spannung ab, bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel an den Widerst\u00e4nden 17,18 bei der angegriffenen Messvorrichtung an dem Kondensator &#8220; Cfest&#8220;, die mit vorbestimmten Spannungsschwellen verglichen wird, um sodann entsprechende Anzeigen zu erzeugen.<\/p>\n<p>Dabei weist auch das angegriffene Messverfahren einen zweiten Messpfad auf, der neben der Anzeige &#8222;Spannung vorhanden&#8220; auch &#8222;interner Selbsttest o.k.&#8220; erm\u00f6glicht ( Merkmal e). Wie sich aus der Prinzipdarstellung des K4xx ergibt, sind zwei Messpfade vorhanden, die unterschiedlichen Schwellen zugeordnet sind. Der zus\u00e4tzliche Messpfad generiert bei einem Wert des vom Koppelteil zu liefernden Mindestpr\u00fcfstroms, der ebenso wie der Betriebsstrom nach dem eben erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis eines technischen Fachmanns als vorbestimmt im Sinne des Klagepatentes anzusehen ist, auch ein zus\u00e4tzliches eigenes Signal ( Merkmal g). Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird der durch die angegriffene Ausf\u00fchrung flie\u00dfende Strom im Hinblick auf das Erreichen bestimmter Schwellen \u00fcberpr\u00fcft, wobei die erste Schwelle in einem durch die Auswahl der Diodenschaltungen vorbestimmten Verh\u00e4ltnis zur zweiten Schwelle liegt. Nach den Ausf\u00fchrungen zum Verh\u00e4ltnis von Strom und Spannung zueinander liegt auch der Wert des Mindestpr\u00fcfstroms um einen bestimmten Differenzwert \u00fcber dem des Betriebsstromes, wenn diese unterschiedlichen Spannungsgrenzen erreicht werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf ein Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 Patentgesetz. Zum einen gibt \u00a7 12 PatG nicht das Recht, eine Ausf\u00fchrungsform zu benutzen, die gerade der Erfinder des Klagepatentes aufgezeigt hat, unabh\u00e4ngig davon, ob diese gegen\u00fcber dem Gegenstand der Vorbenutzung erfinderisch ist. Jedenfalls aber k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht auf die Benutzung des Erdschlusserfassungsger\u00e4tes ESE 02 berufen, da mit diesem Ger\u00e4t nicht die Funktionst\u00fcchtigkeit eines Koppelteiles \u00fcberpr\u00fcft wird und damit die Merkmale s) und g) des Anspruchs 1 des Klagepatentes nicht verwirklicht werden. Auf die Benutzung der NO\/HO-Tester k\u00f6nnen die Beklagten ein Vorbenutzungsrecht schon deshalb nicht st\u00fctzen, weil diese den Stand der Technik vor der Erfindung nach dem Klagepatent repr\u00e4sentieren. Bei dem NO\/HO-Tester gem\u00e4\u00df der Anlage B 4 ist es nicht m\u00f6glich, ein Betriebsstromanzeigesignal und damit das Vorhandensein einer Hochspannung gem\u00e4\u00df den Merkmalen a) und d) des Klagepatentes anzuzeigen, w\u00e4hrend der NO\/HO-Tester gem\u00e4\u00df Anlage B 5 es lediglich erm\u00f6glicht, das Koppelteil auf seine Funktionsf\u00e4higkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Gleiches gilt f\u00fcr den Tester nach Anlage B 6. Letztlich ist auch nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass der Gegenstand der Anlagen B 5 und B 6 \u00fcberhaupt vor dem Priorit\u00e4tstat des Klagepatentes, dem 2.6.1993, in hinreichender Weise benutzt worden ist.<\/p>\n<p>4.)<\/p>\n<p>Zu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitteilungen 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BLPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitteilungen 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1986, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen einen Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist, \u00a7 58 Abs. 1 PatG. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist hier eine Aussetzung der Verhandlung nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten entgegengehaltene Entwurf der DIN VDE 0681 Teil 7 ist in der Klagepatentschrift als n\u00e4chstliegender Stand der Technik bezeichnet und im Pr\u00fcfungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt bereits ber\u00fccksichtigt worden. Diese Druckschrift nimmt den Gegenstand des Klagepatentes nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Denn das Anzeigeger\u00e4t 3 weist bereits keinerlei weiteren oder zus\u00e4tzlichen Messpfad im Sinne des Merkmals e) auf, wie sich aus Bild 1 des auf Seite 35 des Entwurfes abgebildeten Anzeigesystems ergibt. Der Spannungszustand am Me\u00dfpunkt 7 wird von dem Anzeigeger\u00e4t 3 erfasst und angezeigt. Dies erfolgt mit Hilfe eines einzigen Me\u00dfpfades in dem Anzeigeger\u00e4t 3, wie dies dem den Oberbegriff bildenden Merkmal d entspricht. Die drei M\u00f6glichkeiten unterschiedlicher Anzeigeger\u00e4te, wie sie in Bild 1 verdeutlicht werden, k\u00f6nnen dagegen nur alternativ an das Koppelteil 2 angeschlossen werden und stellen daher keine zus\u00e4tzlichen Messpfade dar. Eine erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene gleichzeitige \u00dcberwachung von Betriebsstrom-Anzeigesignal und Mindestpr\u00fcfstromwert ist zudem nicht m\u00f6glich. Die im Entwurf vorgesehene Wiederholungspr\u00fcfung \u00fcber einen Blindwiderstand und einen Strommesser erfolgt nicht andauernd, sondern nur in l\u00e4ngeren Abst\u00e4nden, weshalb diese Bauteile nicht im Anzeigesystem integriert sind. W\u00e4hrend der Wiederholungspr\u00fcfung muss das Anzeigeger\u00e4t 3 vom Messpunkt 7 getrennt werden, um die externe Testschaltung verbinden zu k\u00f6nnen, so dass keine gleichzeitige Anzeige der Hochspannung mehr erfolgen kann.<\/p>\n<p>Eine offenkundige Vorbenutzung des kapazitiv gekoppelten Spannungsanzeige- und Meldesystems VREL- 3P und VREL 3P\/E vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatentes ist bereits nicht hinreichend dargetan. Zudem zeigt das System zwar die Spannung an, ist zu einer Eigenpr\u00fcfung jedoch nicht in der Lage. Insbesondere ist auch kein zus\u00e4tzlicher Messpfad zur Erzeugung eines Mindestpr\u00fcfstrom- Anzeigesignals im Sinne der Merkmale e), f) und g) des Anspruchs 1 zu erkennen.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob der NO\/HO- Tester Typ ket 3.2 bzw 3.3(2) \u00fcberhaupt offenkundig vorbenutzt wurde, offenbart dieser jedenfalls nicht die gleichzeitige Anzeige eines Betriebsstromanzeigesignals und eines Mindestpr\u00fcfstromanzeigesignals \u00fcber einen zus\u00e4tzlichen Messpfad einer Anzeigeeinrichtung. Ebenso wie der Entwurf der DIN VDE 0681 Teil 7 ist die Funktionspr\u00fcfung nur dann m\u00f6glich, wenn der Dauerspannungsanzeiger vom Koppelteil abgetrennt wird, wie sich aus der als Anlage D3 zu Anlage B 7 \u00fcberreichten Beschreibung ergibt. Auch sind keine Messpfade mit unterschiedlichen Schwellwerten offenbart.<\/p>\n<p>Die DE 41 33 936 A 1 ist als Stand der Technik in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigt und bereits im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Bundespatentgericht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung kommen wird, geben die Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Die US 5077520 betrifft zwar einen kapazitiven Spannungsteiler, der mit Anzeigeelementen gekoppelt ist. Dass dieser die Merkmale a), d) und f) des Klagepatentes offenbart, ist von der Beklagten jedoch nicht dargetan.<\/p>\n<p>Das Erdschlusserfassungssystem ESE 02 dient \u2013 ungeachtet der Frage der Offenkundigkeit seiner Vorbenutzung &#8211; nicht der \u00dcberpr\u00fcfung der Funktionst\u00fcchtigkeit des Koppelteils, sondern der Erkennung eines Erdschlusses.<\/p>\n<p>Angesichts des Umstandes, dass der als Stand der Technik behandelte und \u00fcberpr\u00fcfte Entwurf der DIN VDE 0681 Teil 7 bereits Gegenstand des Pr\u00fcfungsverfahrens war, ist auch nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass sich die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre als nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend erweisen wird, weil, wie die Beklagte geltend macht, es f\u00fcr den Fachmann eine triviale Ma\u00dfnahme darstelle, die Integration zweier ankoppelbarer Anzeigeeinrichtungen in ein gemeinsames Geh\u00e4use vorzunehmen, zumal der Weg zu einer solchen Integration dieser Druckschrift nicht entnommen werden kann.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>1.)<\/p>\n<p>Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.)<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadenersatz, zu leisten, die Beklagten zu 1) und 2) ferner eine angemessene Entsch\u00e4digung \u00a7 139 Abs. 2 PatG, Art.II S 1 Int Pat\u00dcG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Gleiches gilt f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch.<\/p>\n<p>3.)<\/p>\n<p>Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zubeziffern , \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet, zumal ihnen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einger\u00e4umt wurde.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 125.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Schuh-O2xxxxxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 59 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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