{"id":974,"date":"2002-04-23T17:00:54","date_gmt":"2002-04-23T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=974"},"modified":"2016-04-21T09:36:03","modified_gmt":"2016-04-21T09:36:03","slug":"4-o-301-buchpruefungsanspruch","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=974","title":{"rendered":"4 O 3\/01 &#8211; Buchpr\u00fcfungsanspruch"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 58<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. April 2002, Az. 4 O 3\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin 2.225,14 EUR nebst 5% Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Basiszinsatz seit dem 7. November 2000 zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin durch einen Pr\u00fcfer der Wirtschaftspr\u00fcfergesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH, B2xxxxxxxx 13, 42xxx D2xxxxxxxx, Einsicht in die gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag der Parteien vom 6. Juli 1995 gesondert zu f\u00fchrenden B\u00fccher \u00fcber die gem\u00e4\u00df den Lizenzschutzrechten hergestellten Maschinen sowie in die allgemeine Buchf\u00fchrung der Beklagten zur \u00dcberpr\u00fcfung von deren \u00dcbereinstimmung mit der gesonderten Buchf\u00fchrung zu gew\u00e4hren und dem Pr\u00fcfer zu diesem Zweck den Zugang zu ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen zu gestatten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, der Wirtschaftspr\u00fcfergesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH, deren Pr\u00fcfer oder einer anderen von der Kl\u00e4gerin beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, die bzw. der gem\u00e4\u00df Art. 16 des Lizenzvertrages der Parteien vom 6. Juli 1995 mit der Buchpr\u00fcfung bei der Beklagten beauftragt ist, eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerkl\u00e4rung abzuverlangen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 7.900,- EUR. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Patents 41 04 751 und des Gebrauchsmusters 91 17 018. Mit Vereinbarung vom 6. Juli 1995 (Anlage K 1) gew\u00e4hrte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an diesen Schutzrechten.<\/p>\n<p>Die Beklagte verpflichtet sich in dem Lizenzvertrag, 25.000 DM pro verkaufter Maschine als Lizenzgeb\u00fchr zu zahlen (Art. 13). \u00dcber jede Maschine ist Abrechnung zu erteilen (Art. 17.1). \u00dcbt die Kl\u00e4gerin die Lizenz nicht aus, hat sie eine der Lizenzgeb\u00fchr des Vorjahreszeitraums entsprechende Entsch\u00e4digung zu leisten (Art. 17). Artikel 16 des Lizenzvertrages sieht eine Buchf\u00fchrungspflicht der Beklagten und ein Buchpr\u00fcfungsrecht der Kl\u00e4gerin vor und hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;16.1<\/p>\n<p>Der Lizenznehmer verpflichtet sich, besondere B\u00fccher zu f\u00fchren, in denen er die genaue Anzahl der von ihm aufgrund dieses Vertrages hergestellten Maschinen nebst allen sonstigen Angaben eintr\u00e4gt.<\/p>\n<p>16.2<\/p>\n<p>Der Lizenzgeber ist berechtigt, diese B\u00fccher sowie deren \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Buchf\u00fchrung des Lizenznehmers durch einen von ihm bestellten Buchpr\u00fcfer, der die Zustimmung (die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf) des Lizenznehmers findet, auf Kosten des Lizenzgebers pr\u00fcfen zu lassen.&#8220;<\/p>\n<p>Unter dem 19. April 2000 verlangte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Auskunft \u00fcber Maschinenauslieferungen f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. M\u00e4rz 2000 und erhielt unter dem 9. Mai 2000 die Antwort, im Jahr 1997 sei eine einzige Maschine ausgeliefert worden, welche mit Lizenzabrechnung vom 18. April 1997 abgerechnet worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangte sodann die Vornahme einer Buchpr\u00fcfung, die nach Verabredung der Parteien am 28. September 2000 in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Beklagten stattfinden und durch einen Buchpr\u00fcfer der in D2xxxxxxxx ans\u00e4ssigen W1xxxxx-E2xxxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH (Herrn Dipl.-Kfm. K4xxxxx) durchgef\u00fchrt werden sollte. Die Beklagte stellte dem angereisten und zuvor von der Kl\u00e4gerin mit dem Gegenstand der Buchpr\u00fcfung vertraut gemachten Buchpr\u00fcfer die zur Durchf\u00fchrung der Pr\u00fcfung erforderlichen Gesch\u00e4ftsunterlagen nicht zur Verf\u00fcgung. Der Buchpr\u00fcfer hatte sich geweigert, der Beklagten gegen\u00fcber die aus Anlage K 5a ersichtliche Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben, welche beinhaltet, dass die Buchpr\u00fcfung lediglich in dem in Art. 16 des Lizenzvertrages vorgesehenen Umfang (Ziff. 1 und 2) durchgef\u00fchrt werden d\u00fcrfe, der Buchpr\u00fcfer der Kl\u00e4gerin allein das Ergebnis der Pr\u00fcfung zur Kenntnis bringen d\u00fcrfe (Ziff. 3), er gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und jedermann \u00fcber die von ihm ansonsten erlangten Kenntnisse Stillschweigen zu wahren habe (Ziff. 4), ihm das Anfertigen von Kopien und Abschriften untersagt sei und er sowie die Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft bei Verst\u00f6\u00dfen gegen diese Regelungen der Beklagten schadenersatzpflichtig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangte von der Beklagten mit Fristsetzung zum 6. November 2000 Ersatz der ihr durch die Beauftragung des Buchpr\u00fcfers entstandenen Kosten in H\u00f6he von 4.352 DM (Rechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 8), die sich nach Darstellung der Kl\u00e4gerin aus dem Zeitaufwand des Buchpr\u00fcfers von 16 Stunden zu einem Stundensatz von 250 DM sowie aus seinen Auslagen f\u00fcr eine notwendige \u00dcbernachtung in H\u00f6he von 352 DM zusammensetzen. Sie nimmt die Kl\u00e4gerin ferner auf Einsichtnahme in die B\u00fccher und \u00dcberlassung von durch den Buchpr\u00fcfer zu fertigenden Fotokopien von Unterlagen, die Verst\u00f6\u00dfe gegen den Lizenzvertrag belegen, sowie auf die Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, dem von ihr beauftragten Buchpr\u00fcfer eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerkl\u00e4rung abzuverlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend: Der von ihr beauftragte Buchpr\u00fcfer habe die Abgabe der von der Beklagten geforderten Verpflichtungs- und Schadensersatzerkl\u00e4rung mit Recht abgelehnt. Um seine Feststellungen zu belegen, d\u00fcrfe der Buchpr\u00fcfer Fotokopien von Auftr\u00e4gen und Auftragsbest\u00e4tigungen, die die lizenzierten Schutzrechte betr\u00e4fen, fertigen. Ferner sei der Buchpr\u00fcfer berechtigt, Fotokopien von Unterlagen zu machen, aus denen sich Verst\u00f6\u00dfe gegen die Bestimmungen des Lizenzvertrages \u2013 etwa die Geheimhaltung \u00fcberlassener technischer Zeichnungen und sonstiger Informationen gem\u00e4\u00df Art. 8 \u2013 erg\u00e4ben. Diese Fotokopien und die Kopien der Auftr\u00e4ge und Auftragsbest\u00e4tigungen k\u00f6nne sie, die Kl\u00e4gerin, verlangen, da sie nur so in die Lage versetzt werde, ihre Rechte aus dem Lizenzvertrag (z.B. Lizenzgeb\u00fchren- und Schadensersatzanspr\u00fcche) ermitteln und durchsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.352 DM zuz\u00fcglich 5% Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2000 zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, ihr durch die Wirtschaftspr\u00fcfergesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH, B2xxxxxxxx 13, 42xxx D2xxxxxxxx, Einsicht in die gem\u00e4\u00df dem Lizenzvertrag der Parteien vom 6. Juli 1995 gesondert zu f\u00fchrenden B\u00fccher \u00fcber die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Maschinen sowie deren \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Buchf\u00fchrung der Beklagten zu gew\u00e4hren und der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx zu gestatten, Fotokopien von Auftr\u00e4gen und Auftragsbest\u00e4tigungen \u00fcber solche Vertr\u00e4ge zu fertigen, die sich auf die Herstellung von Maschinen gem\u00e4\u00df Lizenzvertrag vom 6. Juli 1995 beziehen; der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx zu diesem Zweck den Zugang zu den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Beklagten zu gestatten;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die Beklagte ferner zu verurteilen, ihr Fotokopien von solchen Unterlagen zu \u00fcberlassen, die einen Versto\u00df gegen den Lizenzvertrag vom 6. Juli 1995 darstellen; die Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx oder eine andere Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft zu erm\u00e4chtigen, derartige Fotokopien anzufertigen;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft W1xxxxx-E1xxxxxxxx oder einer anderen von ihr, der Kl\u00e4gerin, beauftragten Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, die gem\u00e4\u00df Art. 16 des Lizenzvertrages vom 6. Juli 1995 die Buchf\u00fchrung und Buchpr\u00fcfung bei der Beklagten vornehmen soll, eine Verpflichtungs- und Schadensersatzerkl\u00e4rung abzuverlangen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor: Sie habe dem von der Kl\u00e4gerin beauftragten Buchpr\u00fcfer die streitgegenst\u00e4ndliche Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K 5a) nicht sofort, sondern erst abverlangt, nachdem der Buchpr\u00fcfer ge\u00e4u\u00dfert habe, er wolle (teilweise) Kopien von ihren Gesch\u00e4ftsunterlagen machen, diese \u2013 soweit notwendig \u2013 mit der Kl\u00e4gerin besprechen und der Kl\u00e4gerin auch Kundennamen mitteilen. Die Beklagte vertritt hierzu die Ansicht: Der Buchpr\u00fcfer sei auf Grundlage des Lizenzvertrages zu derartigen Ma\u00dfnahmen nicht berechtigt. Erst Recht stehe der Kl\u00e4gerin das noch weitergehende Recht auf \u00dcberlassung von Fotokopien ihrer Unterlagen gem\u00e4\u00df Ziff. 3 des Klageantrags nicht zu. Ihr Geheimhaltungsinteresse sei vorrangig. Insbesondere d\u00fcrfe die Kl\u00e4gerin nicht die Namen ihrer Kunden und ihre Herstellungs- und Vertriebskonditionen erfahren. Zur Ermittlung der nur st\u00fcckzahlbezogenen Lizenzgeb\u00fchr und zur \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit ihrer Abrechnung seien derartige Angaben nicht notwendig. Die Mitteilung des Ergebnisses der Buchpr\u00fcfung sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinreichend. Da sie die Durchf\u00fchrung der Buchpr\u00fcfung vor diesem Hintergrund berechtigterweise verweigert habe, stehe der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich auch nicht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu, dessen H\u00f6he sie, die Beklagte, vorsorglich bestreite.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist zum Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 2 geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme ist in dem aus dem Urteilstenor (I. 2.) ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Einsichtnahme in die gem\u00e4\u00df Art. 16.1 des Lizenzvertrages vom 6. Juli 1995 gesondert zu f\u00fchrenden B\u00fccher \u00fcber die aufgrund des Lizenzvertrages hergestellten Maschinen sowie in die allgemeine Buchf\u00fchrung ergibt sich aus Art. 16.2 des Lizenzvertrages. Dies steht zwischen den Parteien auch au\u00dfer Streit. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keine Einwendungen dagegen erhoben, dass die Buchpr\u00fcfung von einem Buchpr\u00fcfer der Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft W1xxxxx-E2xxxxxxx D3xxxxxx I1xxxxxxx-T2xxxxxx GmbH durchgef\u00fchrt wird, bzw. sich auf einen wichtigen Grund berufen, der dem entgegensteht. Damit der Buchpr\u00fcfer die Buchf\u00fchrung am Ort ihrer Haltung pr\u00fcfen kann, ist ihm der Zugang zu den B\u00fcchern in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Beklagten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Art. 16.2 des Lizenzvertrages vom 6. Juli 1995 begr\u00fcndet aber keinen Anspruch auf Fertigung von Fotokopien von Auftr\u00e4gen und Auftragsbest\u00e4tigungen \u00fcber solche Vertr\u00e4ge, die sich auf die Herstellung der lizenzierten Maschinen beziehen. Dem hierauf bezogenen Teil des Klageantrags zu Ziff. 2 war daher nicht zu entsprechen und die Klage insoweit abzuweisen.<\/p>\n<p>Die besondere Buchf\u00fchrungspflicht der Beklagten und das Buchpr\u00fcfungsrecht der Kl\u00e4gerin hat nach dem Vertragszweck die Funktion, der Kl\u00e4gerin durch Einschaltung eines Buchpr\u00fcfers die \u2013 sonst nach dem Gesetz nicht vorgesehene \u2013 M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, die von der Beklagten im Rahmen der lizenzvertraglichen Beziehung erteilten Abrechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, d.h. anhand der Buchf\u00fchrung die Abrechnung nachvollziehen, weitere abrechnungspflichtige Tatbest\u00e4nde ermitteln und im Falle eines zu Ungunsten der Kl\u00e4gerin abweichenden Ergebnisses nicht abgerechnete Lizenzgeb\u00fchren nachtr\u00e4glich abrechnen und einfordern zu k\u00f6nnen. Der vom Buchpr\u00fcfer zu fertigende Pr\u00fcfbericht hat dementsprechend die hierzu erforderlichen Angaben zu enthalten, da das Buchpr\u00fcfungsrecht ansonsten f\u00fcr den Pr\u00fcfungsberechtigten wertlos w\u00e4re. Andererseits hat sich die Pr\u00fcfung und der Pr\u00fcfbericht des Buchsachverst\u00e4ndigen aber auch auf die diesbez\u00fcglichen Angaben zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Vorliegend ist dem berechtigten Interesse der Kl\u00e4gerin, in nachpr\u00fcfbarer Weise zu erfahren, welche und wieviele Maschinen von der Beklagten hergestellt und verkauft worden sind, Gen\u00fcge getan, wenn der Buchpr\u00fcfer in seinem Pr\u00fcfbericht festh\u00e4lt, wann welche Maschine an welchen Kunden verkauft worden ist. Die Kl\u00e4gerin hat kein Recht, durch Fotokopien der Auftr\u00e4ge und Auftragsbest\u00e4tigungen zu erfahren, zu welchen Konditionen die Beklagte ihre Maschinen an ihre Kunden verkauft hat. Denn nach Art. 13 des Lizenzvertrages richtet sich die Lizenzgeb\u00fchr nicht nach den Verkaufskonditionen, insbesondere nicht dem Verkaufspreis der Beklagten, sondern allein nach der St\u00fcckzahl der verkauften Maschinen. Ein weitergehendes Einsichtsrecht bzw. Recht, Auftr\u00e4ge und Auftragsbest\u00e4tigungen zu fotokopieren, ergibt sich auch nicht aus Art. 17 und 18 des Lizenzvertrages. Aus dem Bericht des Buchpr\u00fcfers, der das Verkaufsdatum, die verkauften Maschinen und die Kunden ausweist, kann die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich sowohl ihre Lizenzgeb\u00fchren als auch einen eventuellen Entsch\u00e4digungsanspruch (Art. 18 des Lizenzvertrages) entnehmen und durch die Mitteilung des Kunden \u00fcberpr\u00fcfen und notfalls beweisen. Dass die Aufnahme und Mitteilung der Kundennamen im Entscheidungsfall f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz unzumutbar ist und daher in dem der Kl\u00e4gerin zu \u00fcbergebenden Pr\u00fcfbericht nicht offenbart werden darf, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage im Umfang des Klageantrags zu Ziff. 3. Denn ebensowenig wie die Kl\u00e4gerin die Anfertigung von Fotokopien von Auftr\u00e4gen und Auftragsbest\u00e4tigungen verlangen kann, hat sie einen Anspruch darauf, dass ihr solche Unterlagen \u00fcberlassen werden, die einen Versto\u00df gegen den Lizenzvertrag darstellen, und dass der Buchpr\u00fcfer Fotokopien dieser Unterlagen anfertigt. Insoweit macht die Kl\u00e4gerin keinen durch den Lizenzvertrag gedeckten Auskunfts-, Rechnungslegungs- oder Buchpr\u00fcfungsanspruch, sondern einen Ausforschungsanspruch geltend, der ihr nach dem Lizenzvertrag nicht zusteht.<\/p>\n<p>Im \u00fcbrigen w\u00fcrde die Feststellung, ob ein Vertragsversto\u00df vorliegt, nach dem Begehren der Kl\u00e4gerin dem Buchpr\u00fcfer auferlegt. Eine derartige einer Schiedsgutachtert\u00e4tigkeit \u00e4hnelnde Aufgabe haben die Parteien in dem Lizenzvertrag dem Buchpr\u00fcfer aber nicht \u00fcbertragen oder sonst zugewiesen. Er hat nur die zu den Lizenzgegenst\u00e4nden gesondert gef\u00fchrten B\u00fccher und deren \u00dcbereinstimmung mit der allgemeinen Buchf\u00fchrung der Beklagten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin mit ihrem Klageantrag zu Ziff. 4 erhobene negative Feststellungsklage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Verpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage K 5a) von dem Buchpr\u00fcfer K4xxxxx am 28. September 2000 verlangt hat und sie auch jetzt noch der Ansicht ist, hierzu berechtigt gewesen zu sein.<\/p>\n<p>Die Feststellungsklage ist begr\u00fcndet, weil die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin kein Anspruch darauf hat, dass der Buchpr\u00fcfer eine entsprechende Verpflichtungserkl\u00e4rung abgibt. In dem Lizenzvertrag vom 6. Juli 1995 haben die Parteien die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung nicht vereinbart. Ein Anspruch auf eine solche gesonderte Erkl\u00e4rung l\u00e4sst sich auch nicht aus Sinn und Zweck des Vertrages herleiten.<\/p>\n<p>Die Berechtigung zur Pr\u00fcfung der f\u00fcr die Lizenzgegenst\u00e4nde besonders gef\u00fchrten B\u00fccher und der allgemeinen Buchf\u00fchrung ergibt sich unmittelbar aus dem Lizenzvertrag. Er und nicht eine Verpflichtungserkl\u00e4rung (vgl. Ziff. 1 u. 2 Anlage K 5a) ist Grundlage f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Buchpr\u00fcfers und deren Umfang. Anders als es in Ziff. 3 der Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 28. September 2000 (Anlage K 5a) vorgesehen ist, beschr\u00e4nkt sich die Buchpr\u00fcfung auch nicht auf die blo\u00dfe Mitteilung des Pr\u00fcfungsergebnisses. Die Buchpr\u00fcfung schlie\u00dft vielmehr einen vom Buchpr\u00fcfer zu fertigenden Pr\u00fcfbericht ein, der der Lizenzgeberin zu \u00fcbergeben ist und der \u2013 wie oben unter I. ausgef\u00fchrt \u2013 Angaben zu Herstellungs- und Verkaufsdaten, der hergestellten und verkauften Maschinen und der Namen und Adressen der Kunden zu enthalten hat. Denn ohne Pr\u00fcfbericht mit den vorstehenden Angaben kann der vertragliche Zweck der Buchpr\u00fcfung nicht erreicht werden, die Lizenzgeberin in die Lage zu versetzen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Abrechnungen der Beklagten im einzelnen \u00fcberpr\u00fcfen und dazu die Anspr\u00fcche auf Lizenzgeb\u00fchrenzahlung und\/oder Entsch\u00e4digung selbst\u00e4ndig aufgrund der Buchpr\u00fcfung ermitteln zu k\u00f6nnen, um sie \u2013 soweit die Abrechnung des Lizenznehmers fehlerhaft ist &#8211; anschlie\u00dfend einzufordern.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung zum Stillschweigen bzw. zur Verschwiegenheit (Ziff. 4 der Verpflichtungserkl\u00e4rung) z\u00e4hlt bereits zu den allgemeinen Pflichten des Buchpr\u00fcfers.<\/p>\n<p>Wie bereits unter I. und II. dargestellt wurde, ergibt sich bereits aus dem Lizenzvertrag und dem darauf beruhenden Auftrag der Kl\u00e4gerin, dass im Rahmen der Buchpr\u00fcfung keine Kopien oder Abschriften von Unterlagen der Beklagten gefertigt werden d\u00fcrfen (vgl. Ziff. 5 der Verpflichtungserkl\u00e4rung), sondern dass es ausreicht, wenn der Buchpr\u00fcfer die zur Buchpr\u00fcfung und Ermittlung der Lizenzgeb\u00fchren bzw. Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin relevanten Daten in seinen Pr\u00fcfbericht aufnimmt. Der Buchpr\u00fcfer ist jedoch nicht verpflichtet, insoweit gegen\u00fcber der Beklagten eine besondere vertragliche Bindung einzugehen.<\/p>\n<p>Da der Buchpr\u00fcfer insgesamt nicht verpflichtet ist, eine Verpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Beklagten abzugeben, er\u00fcbrigt sich auch die unter Ziff. 6 begehrte Haftungserkl\u00e4rung. Ob und in welchem Umfang sich der Buchpr\u00fcfer schadensersatzpflichtig macht, l\u00e4sst sich au\u00dferdem erst beurteilen, wenn er seine Feststellungen getroffen und seinen Pr\u00fcfbericht gefertigt hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Ebenfalls begr\u00fcndet ist die von der Kl\u00e4gerin unter Ziff. 1 ihres Klageantrags erhobene Zahlungsklage. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Zahlung von 2.225,14 EUR (= 4.352 DM) verlangen. Insoweit steht ihr ein Anspruch auf Ersatz der entstanden Kosten des Buchpr\u00fcfers aus positiver Vertragsverletzung zu.<\/p>\n<p>Aus dem unter III. Gesagten ergibt sich, dass die Beklagte nach dem Lizenzvertrag der Parteien von dem Buchpr\u00fcfer die Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht verlangen durfte, und zwar auch nicht in der Form, dass die Kl\u00e4gerin dem Buchpr\u00fcfer eine solche Erkl\u00e4rung abverlangte. Dadurch, dass die Beklagte die Verpflichtungserkl\u00e4rung gleichwohl verlangte, ist der geltend gemachte Schaden rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht worden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Buchpr\u00fcfer vor dem Verlangen der Beklagten Fotokopien von Unterlagen der Beklagten fertigen wollte. Die M\u00f6glichkeit, letzteres zu tun, h\u00e4tte die Beklagte dem Buchpr\u00fcfer \u00fcberdies einfach nur nicht einr\u00e4umen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Schadens sch\u00e4tzt die Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO auf 2.225,14 EUR (= 4.352 DM). Ein Stundensatz von 250 DM f\u00fcr einen Buchpr\u00fcfer ist angemessen. Ebenso angemessen ist der \u2013 von der Beklagten nicht konkret in Abrede gestellte \u2013 Zeitaufwand von 16 Stunden. In ihm ist ber\u00fccksichtigt, dass sich der Buchpr\u00fcfer zuvor mit den Vereinbarungen der Parteien und seinen sich daraus ergebenden Aufgaben vertraut machen musste und dass f\u00fcr eine Reise von D2xxxxxxxx nach F3xxxxxx eine l\u00e4ngere An- und Abreisezeit sowie Auslagen f\u00fcr eine \u00dcbernachtung entstanden sind.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 40.000 DM (= 20.451,68 EUR).<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C1xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 58 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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