{"id":972,"date":"2002-08-01T17:00:09","date_gmt":"2002-08-01T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=972"},"modified":"2016-04-21T09:34:41","modified_gmt":"2016-04-21T09:34:41","slug":"4-o-28601-schwangerschaftstestgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=972","title":{"rendered":"4 O 286\/01 &#8211; Schwangerschaftstestger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 57<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. August 2002, Az. 4 O 286\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>analytische Testger\u00e4te, umfassend<\/p>\n<p>einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger,<\/p>\n<p>ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten,<\/p>\n<p>welches unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist,<\/p>\n<p>in trockenem Zustand in einer Zone stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz,<\/p>\n<p>welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone einbringen kann,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der por\u00f6se Tr\u00e4ger und das markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses enthalten sind,<\/p>\n<p>das Geh\u00e4use aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festem Material aufgebaut ist,<\/p>\n<p>der por\u00f6se Tr\u00e4ger direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung steht, dass fl\u00fcssige Testprobe auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann,<\/p>\n<p>das Geh\u00e4use Mittel zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist,<\/p>\n<p>der Markierungsstoff ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmarkierungsstoff ist,<\/p>\n<p>das markierte Reagenz in einer ersten Zone des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers enthalten ist und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone immobilisiert ist,<\/p>\n<p>die beiden Zonen derart angeordnet sind, dass eine auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone in die Nachweiszone dringen kann;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.03.1994 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Vorbesitzer,<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, des Umsatzes und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 16.03.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch weiter entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3,6 Mio. EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Es bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch B\u00fcrgschaft einer Bank oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Europ\u00e4ischen Union zu erbringen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Streitwert: 3.600.000 EUR.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der eingetragenen Inhaberin des am 26.04.1988 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 291 194, dessen Erteilung am 16.02.1994 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Anlage W 1 und W 2). Die \u00dcbersetzung des europ\u00e4ischen Patents legt die Kl\u00e4gerin als Anlage W 3 vor. Gegen die Erteilung des Klagepatents sind insgesamt zehn Einspr\u00fcche zum Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt. In dieser Folge sind der bisherige Anspruch 1 und 2 kombiniert worden.<\/p>\n<p>Die Erfindung des Klagepatents betrifft Assays, insbesondere Immunoassays und Ger\u00e4te hierf\u00fcr. Sie eignet sich besonders f\u00fcr analytische Testger\u00e4te, z.B. Schwangerschaftstestger\u00e4te, die einfach, beispielsweise zu Hause zu verwenden sind. In der deutschen \u00dcbersetzung hat der hier allein interessierende Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Analytisches Testger\u00e4t, umfassend ein hohles Geh\u00e4use (30), aufgebaut aus einem feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigen festen Material und enthaltend einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10), der direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derartig in Verbindung steht, dass eine fl\u00fcssige Testprobe auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger aufgebracht werden kann, wobei das Ger\u00e4t ferner ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr eine Nachweissubstanz, welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers in feuchtem Zustand frei beweglich ist, und ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr die gleiche Nachweissubstanz enth\u00e4lt, welches unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist, wobei die relative Positionierung des markierten Reagenzes und der Nachweiszone derartig ist, dass eine auf das Ger\u00e4t aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone eindringen kann, wobei das Ger\u00e4t Mittel (32) zum Festestellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben) beinhaltet, bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone gebunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Markierungsstoff ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmarkierungsstoff ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 12 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt unter anderem diagnostische Schnelltests. Die Beklagte zu 1. hat unter der Bezeichnung &#8222;N3xxxxxx 31&#8220;, &#8222;N3xxxxxx T2xx&#8220;, &#8222;N3xxxxxx 31 N4&#8220; und &#8222;N3xxxxxx 31 F1&#8220; Schwangerschaftstest in Deutschland gem\u00e4\u00df nachstehender Abbildungen vertrieben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die vorgenannten vier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verstie\u00dfen gegen die Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Nachdem zun\u00e4chst die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin (U1xxxxxx N.V.) die vorliegende Klage erhoben hat, \u00fcbertrug sie die Rechte am Klagepatent einschlie\u00dflich s\u00e4mtlicher in der Vergangenheit bereits entstandener Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung an die jetzige Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens T 0694\/01 auszusetzen,<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Revisionsverfahrens gegen das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf, AZ: 2 U 76\/99, auszusetzen,<\/p>\n<p>den Streitwert auf eine der Wirtschaftslage der Beklagten angepasste H\u00f6he zu reduzieren.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten die Lehre des Klagepatents nicht. So wiesen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen &#8222;mehrst\u00fcckigen&#8220; por\u00f6sen Tr\u00e4ger auf, w\u00e4hrend das Klagepatent einen solchen Tr\u00e4ger aus einem St\u00fcck verlange. Die Unterschiede der Bauformen gingen zudem aus der von den Beklagten angefertigten Anlage B 6 hervor, die nachstehend abgebildet ist:<\/p>\n<p>Zudem sei die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Vergleich zum Klagepatent verschieden. Dar\u00fcber hinaus sei der Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Beschwerdeverfahrens T 06941\/01 vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt bzw. bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Revisionsverfahren gegen das Urteil des OLG D\u00fcsseldorf, in dem gegen eine andere Partei gef\u00fchrten Verletzungsverfahrens, in dem dieselben Auslegungsfragen zur Entscheidung st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen und Urkunden Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist der nach Rechtsh\u00e4ngigkeit vollzogene Parteiwechsel auf Seiten der Kl\u00e4gerin sachdienlich. Die Zul\u00e4ssigkeit des Parteiwechsels beurteilt sich nach den Vorschriften zur Klage\u00e4nderung (vgl. z.B. BGHZ 17, 340, 342 \u2013 st. Rspr. -). Eine solche Sachdienlichkeit ist vorliegend zu bejahen, da die bisherigen Prozessergebnisse, die im Rechtsstreit vor dem Parteiwechsel stattfanden, f\u00fcr den weiteren Rechtsstreit nutzbar gemacht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu, da die angegriffenen Schwangerschaftstestger\u00e4te &#8222;N3xxxxxx 31&#8220;, &#8222;N3xxxxxx T2xx&#8220;, &#8222;N3xxxxxx 31 N4&#8220; und &#8222;Neonatal 31 F1&#8220; von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Die vorliegende Erfindung betrifft Assays, die sich einer spezifischen Bindung bedienen, insbesondere Immunoassays, und Ger\u00e4te hierf\u00fcr. Beispiele zur Verwendung der Erfindung sind analytische Testger\u00e4te, die mobil zu Hause oder in der Arztpraxis einsetzbar sind und in kurzer Zeit ein Analyseergebnis liefern, sowie nur geringe Anforderungen an die Handhabung, die Geschicklichkeit des Anwenders und den Arbeitsaufwand stellen. Die im Handel erh\u00e4ltlichen, aus dem Stand der Technik bekannten Ger\u00e4te erfordern, dass der Benutzer eine Folge von Arbeitsschritten durchf\u00fchrt, bevor das Testergebnis ablesbar ist. Diese Arbeitsschritte bringen die Gefahr von Fehlermessungen mit sich. Nach dem Stand der Technik ist die Verwendung von einem mit einem Reagenz impr\u00e4gnierten Teststreifen bei spezifischen Bindungsassays, z.B. Immunoassays, bereits vorgeschlagen worden. Hierbei wird eine Probe auf einen Teil eines Teststreifens aufgetragen, die das Streifenmaterial durchdringen kann, und zwar durch ein eluierendes L\u00f6sungsmittel, wie z.B. Wasser. Hierdurch bewegt sich die Probe in oder durch die Nachweiszone im Teststreifen, in welchem ein spezifisches Reagenz f\u00fcr eine in der Probe vermutete Nachweissubstanz vorhanden ist. Die in der Probe vorliegende Nachweissubstanz kann innerhalb der Nachweiszone gebunden werden. Das Ma\u00df, bis zu welchem die Nachweissubstanz in dieser Zone gebunden wird, kann mit Reagenzien bestimmt werde, die im Teststreifen ebenfalls enthalten sind. Dieser Prinzipien bedienen sich z.B. die Vorschl\u00e4ge der T3xxxxx D4xxxxxxxxx Inc. in GB. 1 589 234, S4xxxx (USA) Inc. in EP 0 183 442 und B4xxxxx W2xxx AG in EP 0 186 799. Dar\u00fcber hinaus offenbaren die Schriften EP-A-191 604 und WO 86\/04683 beide immunochromatographische Ger\u00e4te unter Verwendung markierter Komponenten, insbesondere Enzyme, die die aufeinanderfolgende Zugabe von Substrat zur Verdeutlichung eines Testergebnisses erfordern. Einen anderen Vorschlag unterbreiten die EP-A-7654 und EP-A-32270, die kolloidale Farbstoffteilchen bzw. metallische Sol (Gold)-Teilchen als in Immunoassays verwendbare Markierungsstoffe vorschlage; diese ziehen nicht eine solche Verwendung im Zusammenhang mit immunochromatographischen Ger\u00e4ten in Betracht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die vorgenannten Nachteile zum Stand der Technik zu beseitigen und ein analytisches Testger\u00e4t zu schaffen, welches leicht von einer unge\u00fcbten Person benutzt werden kann. Zudem stellt sich die Erfindung zur Aufgabe, schnell und bequem handhabbar zu sein sowie nur wenige Arbeitsschritte und damit Fehlerquellen aufzuweisen. Diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe soll durch den Anspruch 1 gel\u00f6st werden, der sich wie nachfolgend darstellt, in folgende Merkmale gliedern l\u00e4sst:<\/p>\n<p>&#8222;Analytisches Testger\u00e4t, umfassend<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>einen trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10),<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>ein unmarkiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr einen Analyten,<\/p>\n<p>(2.1)<\/p>\n<p>welches unmarkierte Reagenz auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger in einer Nachweiszone (14) permanent immobilisiert und daher in feuchtem Zustand nicht beweglich ist,<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>in trockenem Zustand in einer Zone (12) stromaufw\u00e4rts von der Nachweiszone (14) ein markiertes spezifisches Bindungsreagenz f\u00fcr dieselbe Nachweissubstanz,<\/p>\n<p>(3.1)<\/p>\n<p>welches markierte spezifische Bindungsreagenz innerhalb des por\u00f6sen Tr\u00e4gers (10) in feuchtem Zustand frei beweglich ist, so dass die Fl\u00fcssigkeitsprobe, die dem Ger\u00e4t zugef\u00fchrt ist, das markierte Reagenz aufnehmen und danach in die Nachweiszone (14) eindringen kann,<\/p>\n<p>(4)<\/p>\n<p>der por\u00f6se Tr\u00e4ger (10) und das markierte spezifische Bindungsreagenz sind innerhalb eines hohlen Geh\u00e4uses (30) enthalten,<\/p>\n<p>(4.1)<\/p>\n<p>das Geh\u00e4use ist aus feuchtigkeitsundurchl\u00e4ssigem festen Material aufgebaut,<\/p>\n<p>(4.2)<\/p>\n<p>der por\u00f6se Tr\u00e4ger (10) steht direkt oder indirekt mit dem \u00c4u\u00dferen des Geh\u00e4uses derart in Verbindung, dass fl\u00fcssige Testprobe auf den por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10) aufgebracht werden kann,<\/p>\n<p>(5)<\/p>\n<p>das Geh\u00e4use beinhaltet Mittel (32) zum Feststellen des Ausma\u00dfes (sofern gegeben), bis zu dem das markierte Reagenz in der Nachweiszone (14) gebunden ist,<\/p>\n<p>(6)<\/p>\n<p>der Markierungsstoff ist ein teilchenf\u00f6rmiger Direktmarkierungsstoff,<\/p>\n<p>(7)<\/p>\n<p>das markierte Reagenz ist in einer ersten Zone (12) des trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers (10) enthalten und das unmarkierte Reagenz in einer von der ersten Zone r\u00e4umlich getrennten Nachweiszone (14) immobilisiert,<\/p>\n<p>(7.1)<\/p>\n<p>die beiden Zonen sind derart angeordnet, dass eine auf dem por\u00f6sen Tr\u00e4ger (10) aufgebrachte Fl\u00fcssigkeitsprobe \u00fcber die erste Zone (12) in die Nachweiszone (14) dringen kann<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachdem die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes im Beschreibungsanpassungsverfahren entschieden hat, liegt f\u00fcr die im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufrechterhaltene Anspruchsfassung eine modifizierte Patentschrift vor, die Grundlage der Auslegung des Klagepatents und der Schutzrechtsbestimmung sein kann. Wie die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 05.07.2002 unwidersprochen mitgeteilt hat, ist die gegen die Neufassung der Patentschrift gerichtete Beschwerde inzwischen von der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Bedenken ergeben sich auch nicht aus Art. II \u00a7 3 IntPat\u00dcG. Dessen Satz 2 bestimmt f\u00fcr in fremder Verfahrenssprache abgefasste Patente, dass eine deutsche \u00dcbersetzung eingereicht werden muss, und zwar auch dann, wenn das Europ\u00e4ische Patentamt die Aufrechterhaltung des Patentes in einer ge\u00e4nderten Fassung beabsichtigt. Dem Patentinhaber ist insoweit eine Frist von drei Monaten einger\u00e4umt, die mit der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Einspruchsentscheidung beginnt. Da die Ver\u00f6ffentlichung erst nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgt, bestand, da die Entscheidung der Einspruchsabteilung erneut mit der Beschwerde angefochten worden war, bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin kein Anlass, eine deutsche \u00dcbersetzung einzureichen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft folgende angegriffene Schwangerschaftstestger\u00e4te:<\/p>\n<p>1. &#8222;N3xxxxxx 31&#8220; (Anlagen W 17, 17 a und 17 b)<\/p>\n<p>2. &#8222;N3xxxxxx T2xx&#8220; (Anlagen W 18, 18 a und 18 b)<\/p>\n<p>3. &#8222;N3xxxxxx 31 N4&#8220; (Anlagen W 19, 19 a und 19 b)<\/p>\n<p>4. &#8222;N3xxxxxx 31 F1&#8220; (Anlagen W 20, 20 a und 20 b)<\/p>\n<p>Die Parteien streiten lediglich um die Verletzung des Merkmals 1, also darum, ob ein &#8222;trockener por\u00f6ser Tr\u00e4ger&#8220; bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden ist; die Verletzung der restlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit und ist auch unbedenklich.<\/p>\n<p>Entgegen der Darstellung der Beklagten wird das Merkmal &#8222;eines trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4gers&#8220; durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. F\u00fcr den &#8222;trockenen por\u00f6sen Tr\u00e4ger&#8220; ist entscheidend, dass er die dem Gesamttest erfindungsgem\u00e4\u00df zugrundeliegende chemisch-physikalische Funktion erf\u00fcllen kann. Dies wird nicht nur durch einen mit por\u00f6sem Tr\u00e4germaterial ausgestatteten Streifen, der aus einem St\u00fcck besteht, gew\u00e4hrleistet, sondern auch dann erreicht, wenn der por\u00f6se Streifen aus mehreren St\u00fccken besteht, die einander \u00fcberlappen und auf einem Tr\u00e4ger aufgebracht sind. Dass dem so ist knnen auch die Beklagten nicht bestreiten.<\/p>\n<p>Aus Anlage B 6 l\u00e4sst sich entnehmen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Funktion erf\u00fcllen, ein f\u00fcr einen chromatographischen Fl\u00fcssigkeitsfluss bestimmtes Tr\u00e4gersystem zur Verf\u00fcgung zu stellen. Denn dem System der Skizze B 6 zufolge handelt es sich um ein por\u00f6ses Verbundsystem, bei dem die por\u00f6sen St\u00fccke miteinander in Kontakt stehen, so dass der Str\u00f6mungsdurchfluss durch die sogenannte &#8222;Kapillarwirkung&#8220; erfolgen kann. Nach dem Auftragen der Probe auf den &#8222;als Vorfilter&#8220; bezeichneten Teil gelangt die Probe \u00fcber einen Tr\u00e4ger bis zur Nachweiszone (3) und bei Vorliegen einer Nachweissubstanz in der Probe bis zur Zone (4); zudem ist ein Papierfilter (7) als Fl\u00fcssigkeitssenke ausgestaltet, die die Fl\u00fcssigkeit aufhalten soll. Bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist diese Anordnung des por\u00f6sen Verbundsystems entweder auf einem Plastikstreifen oder unter Verwendung einer Verschiebemechanik angebracht, die auf der Skizze der Anlage B 6 nicht enthalten ist. Nach dem Auftragen der Probe und dem Einfahren der Verschiebemechanik entsteht so der Kontakt zu anderen por\u00f6sen St\u00fccken, so dass auch hier eine Verletzung des Anspruchs 1 gegeben ist. Entscheidend ist allein, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Nachweisreaktion stattfinden kann. Dementsprechend zeigen auch die Figuren 8 und 9 der Klagepatentschrift eine entsprechende Variante ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (AZ: T 0681\/98 = Anlage B 3) und der darin enthaltenen Anpassung des Beschreibungstextes. Mit dieser \u00c4nderung hat das Europ\u00e4ische Patentamt lediglich den Beschreibungstext an die geltende Fassung der Patentanspr\u00fcche angepasst.<\/p>\n<p>Auch die Streichungen des Textes in der englischen Fassung des Klagepatents (Seite 9 Zeilen 47 bis 49) f\u00fchren nicht zu einem anderen Ergebnis. Die \u00c4nderung betrifft nur eine Klarstellung, die die Sachverhaltskonstellation betrifft, nach welcher das markierte Reagenz au\u00dferhalb des por\u00f6sen Geh\u00e4uses liegt, wie z.B. bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen 8 und 9.<\/p>\n<p>Aus der entgegengehaltenen Druckschrift WO 86\/04683 (&#8222;C4xxx&#8220; = Anlage W 8) folgt keine Beschr\u00e4nkung des Klagepatents auf por\u00f6se Tr\u00e4ger aus einem St\u00fcck. Die bereits in dem Beschreibungstext des Klagepatents gew\u00fcrdigten T-Schrift, die nach Auffassung der Kammer nach einem anderen Prinzip arbeitet, l\u00e4sst nicht erkennen, dass das Klagepatent so ausgestaltet sein muss, dass ein por\u00f6ser Tr\u00e4ger aus einem St\u00fcck vorliegt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach alledem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagten haben zumindestens fahrl\u00e4ssig gehandelt. Sie sind der Kl\u00e4gerin deswegen zumindest f\u00fcr die Zeit nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung zum Schadensersatz und au\u00dferdem zur Vernichtung (Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140 a PatG) verpflichtet. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihre Anspr\u00fcche auf Schadensersatz zu beziffern, haben die Beklagten in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang au\u00dferdem Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Anlass f\u00fcr eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO besteht nicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung ist zwischenzeitlich von der Technischen Beschwerdekammer zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Revisionsverfahren rechtfertigt schon im Ansatz keine Aussetzung, weil von seinem Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits nicht im Sinne von \u00a7 148 ZPO abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist nicht zu reduzieren (\u00a7 144 PatG).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 1. ist der dahingehende Antrag erst mit Schriftsatz vom 14.05.2002 und damit versp\u00e4tet gestellt worden (\u00a7 144 Abs. 2 Satz 2, 3 PatG) Die Beklagte zu 1. macht auch nicht geltend, dass sich ihre wirtschaftliche Lage erst nach dem ersten Verhandlungstermin derart verschlechtert h\u00e4tte, dass sich erst sp\u00e4ter ein Anlass f\u00fcr einen Erm\u00e4\u00dfigungsantrag ergeben habe.<\/p>\n<p>Aber auch hinsichtlich des Beklagten zu 2. ist der Streitwert nicht herabzusetzen. Die als Anlage B 1 \u00fcberreichte Aufstellung befasst sich ausschlie\u00dflich mit den laufenden Eink\u00fcnften des Beklagten zu 2. und nur insoweit mit dessen Verm\u00f6gen als ein Sparguthaben von 3.500,&#8211; DM erw\u00e4hnt wird. Eine erhebliche Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten zu 2. lie\u00dfe sich aber nur annehmen, wenn er auch nach seinen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen au\u00dfer Stande w\u00e4re, die Prozesskosten nach dem vollen Streitwert zu tragen. Das l\u00e4\u00dft sich nicht feststellen. Abgesehen davon, dass die Ge<\/p>\n<p>sch\u00e4ftsanteile jedenfalls prima facie ein Aktivverm\u00f6gen darstellen, verf\u00fcgt der Beklagte zu 2. offenbar \u00fcber Immobilienbesitz, aus dem er die in Anlage B 1 erw\u00e4hnten Mieteinnahmen erzielt.<\/p>\n<p>Dr. K2xxxx Dr. T1xxxxx Dr. C2xxxxxxxx<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 57 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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